LVwG ST LVwG 50.38-3126/2016

LVwG 50.38-3126/2016Landesverwaltungsgericht16.03.2017

Regest

Baubewilligung, Verfahren, heranrückende Wohnbebauung, Nachbarrecht, Konkretisierung, Beschränkung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.38-3126/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.38.3126.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde des Herrn Ing. F K, vertreten durch S S, Rechtsanwälte OG, Hplatz, L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Frohnleiten vom 22.09.2016, GZ: 131/9-2016/15 1.3,2.6,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Frohnleiten vom 10.05.2016, GZ: 131/9-2016/13 wurde Herrn Mag. P H (im Folgenden Bauwerber) die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Nr. xx, KG xx F unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Frohnleiten (im Folgenden belangte Behörde) vom 22.09.2016, GZ: 131/9-2016/15 1.3,2.6 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Herrn Ing. F K (im Folgenden Beschwerdeführer) und führt dieser im Wesentlichen folgende Beschwerdepunkte ins Treffen:

1. Bauplatzeignung

Die Standsicherheit der baulichen Anlagen des Beschwerdeführers sei durch Rutschungen gefährdet. Das zu bebauende Grundstück würde keine gesicherte Zufahrt aufweisen.

2. Mangelhaftes Projekt

Die Darstellung des Projektes sei mangelhaft und seien auch die Projektunterlagen mangelhaft. Daraus würde resultieren, dass nicht die Möglichkeit bestünde, das Projekt auf Übereinstimmung mit den subjektiv-öffentlichen Rechten zu prüfen.

3. Immissionsschutz

Durch die Zufahrt sowie durch die verglaste Fassade würde es zu einer Erhöhung der Immissionen kommen. Des Weiteren würden ein Bebauungsplan sowie ein Ortsbildkonzept für das zu bebauende Grundstück fehlen.

4. Abstände

Der Grenzabstand zu einem Nachbarobjekt würde nicht eingehalten werden und seien die Dachvorsprünge so gewählt, dass sie den gesetzlich vorgeschriebenen Gebäudeabstand verletzen würden. Auch die Seitenwand der nördlichen Terrasse und die an die Terrasse anschließende bauliche Maßnahme würden den Grenzabstand verletzen.

5. Schallschutz

Durch die Nutzung der Garage würde es zu unzumutbaren Belästigungen kommen. Auch die Terrasse würde einen Resonanzraum darstellen, welcher ebenfalls zu einer unzumutbaren Belästigung führen würde. Auch sei die Stahlkonstruktion so ausgeführt, dass es durch Schwingungen und Berührungen zu entsprechenden Lärmentwicklungen kommen würde.

6. Brandschutz

Das Dachflächenfenster im Süden, die östliche Seitenwand der Terrasse sowie die Garage seien nicht gegenüber den restlichen Räumen brandschutztechnisch abgesichert und würde daraus eine Gefahr durch Feuer, Abgas und Rauch entstehen.

7. Lichtemissionen

Durch die nördlich durchgehend verglaste Fassade würde es zu einer ortsunüblichen Belästigung kommen.

8. Luftschadstoffe

Zumal ein Heizsystem nicht dargestellt worden sei, würde auch eine Belästigung durch Luftschadstoffe vorliegen.

9. Heranrückende Wohnbebauung

Es würde durch Immissionen des Betriebes des Beschwerdeführers zu unüberbrückbaren Interessenskonflikten kommen.

10. Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

Ein schlüssiges Gutachten würde nicht vorliegen und würde das Projekt dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht genügen. Auch dem Ortsbildgesetz würde nicht entsprochen werden und wäre bereits der Abbruch rechtswidrig erfolgt.

In weiterer Folge wird der Argumentation der belangten Behörde entgegengetreten und letztlich beantragt, dem Bauwerber die Ergänzung seines Projekts aufzutragen sowie diverse Fachgutachten einzuholen und diese sodann ins Parteiengehör zu schicken.

Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens wurde am 16.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.Feststellungen

Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 15.11.2016 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Das Grundstück des Bauwerbers xx, KG xx F, ist als Kerngebiet ausgewiesen.

Das Grundstück des Beschwerdeführers .y, KG xx F, ist als Kerngebiet und das Grundstück xx, KG xx F, als Erholungsgebiet gewidmet.

Auf dem Grundstück xx, KG xx F soll ein dreigeschoßiges Zweifamilienwohnhaus errichtet werden.

Das zu errichtende Gebäude befindet sich über 8 m von der Grundstücksgrenze zu xx und über 11 m von der Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. .y entfernt. Die Grundstücke xx und .y bilden keine gemeinsame Grenze. Die Grenz- und Gebäudeabstände zum Beschwerdeführer werden eingehalten.

Es liegen keine besonderen Umstände hinsichtlich des Emissionsverhaltens des Bauvorhabens vor.

Insbesondere sind die möglichen Lärmemittenten in Bezug auf die beschwerdeführende Nachbarschaft in einem derartigen Abstand, dass nicht von besonderen Umständen in Vergleich zu anderen Wohnbauten im Kerngebiet gesprochen werden kann.

Im benachbarten Baugebiet des Beschwerdeführers ist mit keinen das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen zu rechnen.

Das gegenständliche Projekt ist ausreichend, um sich über Art und Umfang des Bauvorhabens ausreichend informieren zu können.

Durch das gegenständliche Projekt werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt.

III.Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 25.10.2016. Die aufgeworfenen Beschwerdepunkte können aus rechtlicher Hinsicht, insbesondere in Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur, entkräftet werden.

Im Zuge der gerichtlichen Verhandlung konnte das Gericht den Eindruck gewinnen, dass der Beschwerdeführer schlicht nur gegen das Projekt ist und keine der aufgeworfenen Beschwerdepunkte vertritt. Demzufolge verwehrte er sich auch, auf anwaltliches Anraten, über die Beschwerdepunkte zu sprechen. Die beantragte Beiziehung von 12 Sachverständigen bei einem projektierten Zweifamilienwohnhaus lässt sich mit dieser Annahme gut in Einklang bringen.

Aufgrund des durchgeführten Ortsaugenscheines konnten jedoch die örtlichen Gegebenheiten, wie insbesondere das äußerst steile Gelände und die Entfernung zu den Grundstücken des Beschwerdeführers, unmittelbar wahrgenommen werden und können dadurch die Beschwerdepunkte nicht ansatzweise in Bezug auf die taxativ aufgezählten Nachbarrechte des § 26 Stmk. BauG nachempfunden werden.

Die Abstände konnten anhand des Geoinformationssystems des Landes nachempfunden werden und wurde dieses Ermittlungsergebnis auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht entkräftet.

IV.Erwägungen

In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:

1. Allgemeines

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.

Das erkennende Gericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden und die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen

Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (im Folgenden Stmk. BauG) lauten wie folgt:

§ 5 Stmk. BauG

(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn

1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,

2. eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie

3. eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist,

4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,

5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind und

6. eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.

(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze festlegen.

§ 13 Stmk. BauG

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.

(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,

-die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und

-deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.

(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der

-Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;

-Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.

(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.

(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.

(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen

-für Nebengebäude oder

-wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt;

-für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.

(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.

(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.

(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

(13) Die Abs 1 bis 12 gelten nicht für

-Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichem Wassergut, wenn der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt;

-Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;

-Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;

-Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.

(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (Z B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.

(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.

§ 26 Stmk. BauG

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs 6).

(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs 7 AVG)

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(4) Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.

§ 52 Abs 2 Stmk. BauG

Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.

§ 57 Abs 2 Stmk. BauG

Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

§ 58 Stmk. BauG

Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z.B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

§ 60 Abs 1 Stmk. BauG

(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.

(2) Abgasanlagen sind so auszuführen, dass sie ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

§ 66 Abs 1 Stmk. BauG

Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 77 Stmk. BauG

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.

(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.

§ 88 Stmk. BauG

Bei Veränderungen des Geländes gemäß den §§ 19 oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.

Die entscheidungsrelevante Norm des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (im Folgenden Stmk. ROG) lautet wie folgt:

§ 30 Stmk. ROG

  1. Als Baugebiete kommen in Betracht:

….

3. Kerngebiete, das sind Flächen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für bauliche Anlagen für

–Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke,

–Handels- und Dienstleistungseinrichtungen,

–Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten,

–Verwaltung und Büros

und dergleichen bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe zulässig sind. Sämtliche Nutzungen müssen sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen.

….

Die entscheidungsrelevanten Normen des Ortsbildgesetz 1977 lauten wie folgt:

§ 3 Ortsbildgesetz 1977

Erhaltung der Gebäude und Objekte

(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer das äußere Erscheinungsbild jener Gebäude und sonstiger nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützter Objekte, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen. nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Das äußere Erscheinungsbild umfaßt neben der Gebäudehöhe, der Dachform, Dachneigung und Dachdeckung vor allem die Fassaden einschließlich der Portale, Tore, Fenster und Fensterteilungen, der Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen. Wo Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser und dergleichen, oder die Baustruktur des Gebäudes Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese zu erhalten.

(2) Maßnahmen. die der Instandsetzung oder Verbesserung eines Gebäudes dienen und auf dessen äußere Gestaltung Einfluß haben (Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster oder Türen und dergleichen), sowie Bauveränderungen, die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes, die durch frühere Umgestaltung des Gebäudes oder Teilen desselben eingetreten sind, dienen, bedürfen einer Bewilligung , diese ist unbeschadet der sonstigen hiefür geltenden Vorschriften zu erteilen, wenn sich die Maßnahme auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes (Abs. 1) nicht nachteilig auswirkt und dem Ortsbildkonzept nicht widerspricht.

(3) Für geschützte Gebäude ist die Erteilung einer Abbruchbewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz unzulässig. Unterliegen nur Teile von Gebäuden einem Schutz nach diesem Gesetz, so ist eine Abbruchbewilligung für die nicht geschützten Teile zulässig. Ein Abbruchauftrag gem. § 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes darf nur erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung der in Aussicht gestellten Förderungsmittel (§ 14 Abs.5) gegeben ist.

(4) Im Schutzgebiet ist auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen, jedenfalls vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 durch Bescheid festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Gebäude im Sinne des Abs. 1 zu erhalten ist.

(5) Im Anzeigeverfahren und im Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung ist zusätzlich zu den nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Unterlagen eine Ausfertigung aller Pläne und Schriftstücke, ergänzt durch Lichtbilder der gegenständlichen Situation, einzureichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 73/1998

§ 7 Ortsbildgesetz 1977

Neubauten, Zubauten, Umbauten, Änderungen des Erscheinungsbildes

(1) Im Schutzgebiet sind beim Wiederaufbau abgebrochener Bauten sowie bei der Verbauung von Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke die Bauten so zu gestalten, daß sie sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Ortsteiles einfügen und dem Ortsbildkonzept nicht widersprechen; dasselbe gilt für Zu- und Umbauten von Gebäuden, die nicht gemäß § 3 Abs.1 zu erhalten sind.

(2) Die bei Neu , Zu oder Umbauten entstehenden Baukörper dürfen in Baumasse (Länge, Breite, Höhe), Proportion und Gliederung nicht wesentlich von den bisherigen oder von den benachbarten Baukörpern abweichen. Portale und Schaufenster haben im Ausmaß ihrer Öffnungen die tragende Funktion der Außenmauern klar erkennen zu lassen.

(3) Soll nach dem Abbruch mehrerer benachbarter Gebäude ein Neubau treten, so ist die Gestaltung der Fassaden so vorzunehmen. daß keine einheitliche Front entsteht. sondern die Fronten entsprechend der vorherigen Aufteilung wieder in mehrere deutlich voneinander abgesetzte Einzelfassaden gegliedert werden;. es sei denn, eine einheitliche Front fügt sich harmonischer in das Erscheinungsbild des Ortsteiles ein.

3. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Demzufolge hat das erkennende Gericht nur auf die Beschwerdepunkte einzugehen, sofern mit diesen ein subjektiv-öffentliches Recht verbunden ist.

4. Zum Nachbarrecht im Allgemeinen

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 07.11.2013, 2011/06/0104).

Der Nachbar im Sinne des Stmk. BauG behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl. VwGH 13.04.2010, 2008/05/0141). Einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (vgl. VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054).

5. Rechtliche Erwägungen

In Anbetracht der oben angeführten rechtlichen Ausführungen zum Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, darf auf die einzelnen möglichen subjektiv-öffentlichen Einwendungen wie folgt eingegangen werden:

a. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG)

Diesbezügliche Einwendungen wurden von Seiten des Beschwerdeführers rechtzeitig vorgebracht.

Die zu bebauende Grundstücksfläche ist im Flächenwidmungsplan als Kerngebiet ausgewiesen. Kerngebiete sind Flächen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für bauliche Anlagen für Beziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und sonstige Zwecke, Handels- und Dienstleistungseinrichtungen, Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten, Verwaltung und Büros und dergleichen bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe zulässig sind. Sämtliche Nutzungen müssen sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen.

Diese Widmung gewährt also einen Immissionsschutz, weil nur solche Bauten errichtet werden dürfen, die sich der Eigenart des Gebietes entsprechend einordnen lassen und keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung besitzt der Nachbar einen Rechtsanspruch.

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang Lärmimmissionen aufgrund der Zufahrt sowie der Glasfassade und der Nutzung der Garage wie auch der Terrasse geltend. Darüber hinaus würde er durch Lichtimmissionen, Abgase und Rauch ortsunüblich belästigt werden (vgl. Beschwerdepunkte 3, 5, 6 und 7).

Der Verwendungszweck des Gebäudes, nämlich Zweifamilienwohnhaus, ist im Kerngebiet zulässig und die sich aus dieser zulässigen Verwendung ergebenden Immissionen lassen von vornherein keine „das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten“ (vgl. VwGH 01.04.2008, 2007/06/0303). Die Garage soll zum Einstellen von zwei Kraftfahrzeugen dienen und handelt es sich somit um Pflichtabstellplätze im Sinne des § 89 Abs 3 Z 1 Stmk. BauG und sind die von Pflichtabstellplätzen ausgehenden Immissionen von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 20.09.2012, 2012/06/0084). Solche besonderen Umstände wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht aufgezeigt und haben sie sich auch nicht ergeben. Insbesondere wird die bauliche Anlage in Massivbauweise ausgeführt und werden darüber hinaus Schallschutzgläser verwendet (vgl. Seite 3 der Baubeschreibung). Die Ausfahrt erfolgt darüber hinaus auf jener Seite, welche zum Beschwerdeführer abgewandt ist, direkt in die öffentliche Straße. Insofern kann der Beschwerdeführer auch nicht durch Abgase und Rauch belästigt werden. Festgestellt wird ergänzend, dass der Landesgesetzgeber in § 89 Abs 2 Stmk. BauG gerade für den Fall, dass eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist, die Beauftragung der Errichtung von Tiefgaragen vorgesehen hat und der Bauwerber diesem gesetzlichen Auftrag bereits von sich aus nachgekommen ist, welcher Umstand ebenfalls nicht außer Acht zu lassen ist.

Bezüglich der eingewandten Lichtimmissionen darf ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer von unmittelbaren direkten Lichtimmissionen nur auf Grundstück Nr. xx betroffen sein kann und es sich bei diesem Grundstück um kein Baugebiet handelt, weshalb diesbezüglich kein Immissionsschutz gegeben ist. Bei einer gewöhnlichen Wohnhausbeleuchtung im Innenbereich wie auch einer Glasfassade kann von vornherein nicht von einem besonderen Umstand gesprochen werden. Auch hier kann durch den relativ großen Abstand ein besonderer Umstand in Bezug auf den Beschwerdeführer ausgeschlossen werden.

Auch aus der Stahlkonstruktion können keine besonderen Umstände abgeleitet werden. Stahl ist ein üblicher Baustoff in der Baubranche und ist bei einer ordnungsgemäßen Anwendung dieses Materials, wovon auszugehen ist, nicht von besonderen Emissionen auszugehen. Gleichwenig wäre ein Einwand berechtigt, dass eine Holzterrasse gleich einem Xylofon bei deren Verwendung zum Schallemittieren beginne. In diesem Zusammenhang sei nochmal hervorgehoben, dass das im Bauland gelegene Grundstück des Beschwerdeführers über 10 Meter von dem zu bebauenden Grundstück entfernt liegt und zudem durch die Grundstücke xx und .z getrennt ist.

Völlig unberücksichtigt lässt der Beschwerdeführer auch den Umstand, dass auf dem zu bebauenden Grundstück, aufgrund des im Vorfeld erfolgten Abbruches eines Gebäudes, eine Baulücke zur unmittelbar vorbeiführenden Landesstraße besteht. Aufgrund der beantragten Bauführung kommt es zur Schließung dieser Lücke in diesem Bereich. Durch diese Schließung wird der Beschwerdeführer naturgemäß von Immissionen der Landesstraße besser abgeschirmt.

b. Die Abstände (vgl. § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Stmk. BauG)

Die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit den Abstandsbestimmungen des Baugesetzes ist ein Nachbarrecht und wurden diesbezügliche Einwendungen von Seiten des Beschwerdeführers rechtzeitig vorgebracht (vgl. Beschwerdepunkt 4.).

Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

Im gegenständlichen Fall soll ein dreigeschoßiges Gebäude errichtet werden und beträgt der erforderliche Gebäudeabstand zu jenen Gebäuden an welche nicht angebaut wird sohin 7 m (3+4). Der Gebäudeabstand zum Gebäude des Beschwerdeführers ist jedenfalls eingehalten.

Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

Es soll ein dreigeschoßiges Gebäude errichtet werden und beträgt der erforderliche Grenzabstand sohin 5 m (3+2). Der Grenzabstand wird sohin eingehalten.

Das Grundstück Nr. .y des Beschwerdeführers ist durch ein weiteres Grundstück von jenem des Bauwerbers getrennt und kann demzufolge zu diesem Grundstück keine Grenzabstandsverletzung vorliegen und ist auch eine Gebäudeabstandsverletzung denkunmöglich.

Zum weiteren Grundstück des Beschwerdeführers Nr. xx wird jedenfalls der Grenzabstand eingehalten und befindet sich auf diesem kein Gebäude, weshalb diesbezüglich keine Gebäudeabstandsverletzung vorliegen kann.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Abstände beruft, welche keine Gebäude betreffen, sei er darauf hingewiesen, dass die nach dem Stmk. BauG geforderten Gebäudeabstand bzw. Grenzabstand auf den Begriff des Gebäudes abstellen.

Der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer sei auch darauf hingewiesen, dass er nur subjektiv-öffentliche Rechte betreffend seinen eigenen Liegenschaften geltend machen kann. Das Vorbringen bezüglich Grenz- und Gebäudeabstandsverletzungen zu anderen Liegenschaften steht dem Beschwerdeführer sohin nicht zu und ist es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt eine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen.

c. Den Schallschutz (vgl. § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk. BauG)

Ein diesbezügliches Vorbringen wurde von Seiten des Beschwerdeführers rechtzeitig vorgebracht. Bei der gegenständlichen Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses im Kerngebiet ist nicht davon auszugehen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung der baulichen Anlage Schallemissionen auftreten, welche dem Beschwerdeführer auf seiner über 10 Meter m entfernten Liegenschaft .y und seiner von der baulichen Anlage ca. 8 m entfernten Liegenschaft Nr. xx unzumutbar belästigen. Besondere Umstände wurden weder substantiiert vorgebracht noch haben sie sich ergeben. Diesbezüglich darf auch auf die Ausführungen zu Punkt a. verwiesen werden.

d. Die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (vgl. § 26 Abs 1 Z 4 iVm § 52 Abs 2 Stmk. BauG)

Von Seiten des Beschwerdeführers wurden Einwendungen hinsichtlich des Brandschutzes rechtzeitig getätigt.

Auch diesbezüglich darf darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Grundstück Nr. .y zum Baugrundstück durch die Grundstücken .z und xx getrennt ist und insofern keine gemeinsame Grundgrenze vorliegt. Die zu errichtenden baulichen Anlagen haben somit keine Außenwände an der Grenze des Beschwerdeführers. Derartige Einwände könnten sohin nur von Eigentümern der angrenzenden Grundstücke Nr. .z, .a, xx und xx geltend gemacht werden. Da sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. xx kein Bauwerk befindet, ist auch der Einwand diesbezüglich nicht zielführend. Zumal „fremde“ Nachbarrechte nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden können, geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere.

e. Die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (vgl. § 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG)

§ 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG 1995 verweist im Klammerausdruck auf jene Bestimmungen, die die bezogenen Gefährdungen bzw. unzumutbaren Belästigungen enthalten, nämlich Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern, Anlagen zur Beseitigung sonstiger Abflüsse, die Abführung von Abgasen aus Feuerstätten, Lüftungsanlagen und um Veränderungen des Geländes und damit zusammenhängende Änderungen der Abflussverhältnisse.

Von Seiten des Beschwerdeführers wird moniert, dass er durch Luftschadstoffe aufgrund der unbekannten Feuerungsanlage belästigt sein könnte.

Zumal aus der Baubeschreibung hervorgeht, dass das Gebäude durch Fernwärme beheizt werden soll und sonstige Feuerungsanlagen im Projekt nicht enthalten sind, ist eine Belästigung durch Abgase keinesfalls nachvollziehbar. Andere Beeinträchtigungen wurden nicht vorgebracht.

f. Heranrückende Wohnbebauung (§ 26 Abs 4 Stmk. BauG)

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es zu unüberbrückbaren Interessenskonflikten aufgrund seines gewerblichen bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes kommen würde, so ist darin kein substantiiertes Vorbringen im Sinne des § 26 Abs 4 Stmk. BauG zu erblicken. Weder gibt der Beschwerdeführer zu erkennen, durch welche Immissionen aus seinem angeblichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eine Interessenskollision entstehen könnte, noch mag er diese im Sinne des Gesetzes belegen.

g. Mangelhaftes Projekt/mangelnde planliche Unterlagen

Mängel der Projekt- und Planunterlagen können nur dann erfolgreich aufgegriffen werden, wenn man sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens informieren konnte, was im Beschwerdefall nicht zutraf. Dass der Bauplan derart erwägungsbedürftig geblieben wäre, dass die Nachbarn nicht hätten erkennen können, was Gegenstand des Bauverfahrens ist und inwieweit dadurch in ihre Rechte eingegriffen werden könnte, hat der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht dartun können. Aufgrund des mannigfaltigen Beschwerdevorbringens konnte sich der Beschwerdeführer sehr wohl ausreichend informieren. Da Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf besitzen, dass die Planunterlagen vollständig sind, können selbst geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung der Nachbarrechte bedeuten.

h. Sonstige Einwendungen

Einwendungen betreffend der Bauplatzeignung (Zufahrt/Standsicherheit des Geländes), Entfernung von Stützwänden, dem fehlenden bauphysikalischen Nachweis, fehlendes Ortsbildkonzept sowie Bebauungsplan bedarf es keiner weiteren Würdigung zumal derartige Einwendungen in der taxativen Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des § 26 Stmk. BauG nicht enthalten sind.

Zum Vorbringen, es würde kein Ortsbildkonzept vorliegen und der diesbezüglich vorgelegten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, darf wie folgt ausgeführt werden:

„Zulässigkeit der Beschwerde.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Vorstellung eines Nachbarn des Bauprojekts zwar Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben, jedoch wurden bestimmte Einwendungen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid behandelt und verworfen, weshalb die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin insoweit gegeben und die Beschwerde somit zulässig ist, zumal diese Erledigung für das fortgesetzte Verfahren bindend ist.

Je nach Art des Bauvorhabens können die Bestimmungen des §3 und §7 Stmk OrtsbildG 1977 iVm dem verpflichtend aufzustellenden Ortsbildkonzept Nachbarrechte iSd §26 Abs1 Stmk BauG beeinflussen, sodass insofern die Nachbarn daraus subjektive Rechte ableiten können, zumal Nachbarn nach der Rechtsprechung des VfGH zu Flächenwidmungs- und Bebauungsvorschriften jedenfalls einen Anspruch darauf haben, dass ein Bauwerk, das nach diesen Vorschriften nicht errichtet werden darf, auch nicht errichtet wird.

Nach Ansicht des VfGH kann die Frage, ob im vorliegenden Fall die Baubewilligung für das eingereichte Bauprojekt, welches im Schutzgebiet der Stadtgemeinde L liegt, zu erteilen ist, nur anhand eines Ortsbildkonzeptes iSd §2 Abs3 Stmk OrtsbildG 1977 beurteilt werden. Da jedoch für die Stadtgemeinde L zum Entscheidungszeitpunkt kein Ortsbildkonzept vorgelegen ist, hätte die den Bescheid erlassende Behörde nicht zum Ergebnis kommen dürfen, dass die Vorstellung der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.

Die den angefochtenen Bescheid erlassende Behörde hat daher durch dieses Verkennen der Rechtslage den angefochtenen Bescheid, soweit dieser in Spruchpunkt III. die Vorstellung der Beschwerdeführerin abweist, mit Willkür belastet. Insoweit Aufhebung des angefochtenen Bescheides.“

(vgl. VfGH 18.06.2014, B683/2012)

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert hingegen in ständiger Rechtsprechung wie folgt:

„Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechtes des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, weil § 26 Abs. 1 Stmk BauG dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat. Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes und kein Recht auf Sicht in die Landschaft sowie auf Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten.“

(vgl. VwGH 03.10.2016, Ra 2016/06/0090)

„Hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan usw. steht dem Nachbarn nur insoweit ein Rechtsanspruch zu, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist, also nicht etwa in Fragen des Ortsbildschutzes. Entgegen den Revisionsbehauptungen ist der Nachbar im Falle des Fehlens eines Bebauungsplanes nicht gehindert, seine durch § 26 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG 1995 gewährleisteten Nachbarrechte geltend zu machen.“

(vgl. VwGH 03.10.2016, Ra 2016/06/0090)

Demzufolge liegt eine Judikaturdivergenz der beiden Höchstgerichte vor.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark schließt sich aus folgenden Überlegungen den Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofes an:

Das Bestimmungen des § 3 und § 7 Stmk OrtsbildG 1977 iVm dem verpflichtend aufzustellenden Ortsbildkonzept Nachbarrechte iSd §26 Abs1 Stmk BauG beeinflussen können lässt, sich nicht nachempfinden.

Wie schon der Name des Gesetzes verrät ist der Regelungszweck dieser Norm die Erhaltung des Ortsbildes, also das bestimmte Erscheinen eines Gebäudes nach außen. Demzufolge wird das äußere Erscheinungsbild in § 7 Abs 1 Stmk OrtsbildG näher umschrieben. Es wird festgelegt, dass das äußere Erscheinungsbild neben der Gebäudehöhe, der Dachform, Dachneigung und Dachdeckung vor allem die Fassaden einschließlich der Portale, Tore, Fenster und Fensterteilungen, der Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen umfasst. Wo Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser und dergleichen, oder die Baustruktur des Gebäudes Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese zu erhalten.

Der Nachbar kann gemäß § 26 Abs 1 Stmk. BauG gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

Wie sich zeigt sind weder das Ortsbildgesetz oder darauf beruhende Verordnungen als subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendung anzusehen noch ist das Erscheinungsbild (vgl. § 43 Abs 4 Stmk. BauG) in den taxativ aufgezählten Nachbarrechten enthalten.

Weder das Ortsbildgesetz noch ein Ortsbildkonzept kann Einfluss auf

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)

haben und sind diese Nachbarrechte unabhängig vom Vorliegen eines Ortsbildkonzeptes auf eine mögliche Beeinträchtigung hin zu prüfen. Nachbarn haben ein Recht darauf, dass ihre abschließend geregelten Rechte gewahrt werden und dies unabhängig davon, ob ein Ortsbildkonzept vorliegt oder nicht. So sind zum Beispiel die Grenz- und Gebäudeabstände jederzeit, also unabhängig ob ein Ortsbildkonzept vorliegt oder nicht, einzuhalten.

Das Ortsbildgesetz 1977 ist ein eigenständiges Landesgesetz und ist auch der Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH zu Flächenwidmungs- und Bebauungsvorschriften irritierend, zumal diese Vorschriften ganz anders im Baugesetz berücksichtigt werden (vgl § 5 und § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG). Flächenwidmungs- und Bebauungsvorschriften basieren auf dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz. Der Flächenwidmungsplan und ein Bebauungsplan sind, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, auch als subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendung anzusehen.

Eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers aus einem nicht vorliegenden Ortsbildkonzeptes lässt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht konstatieren. Einerseits kann aus dessen Regelungsinhalt kein subjektiv öffentliches Interesse tangiert sein und kann selbst bei gegenteiliger Ansicht aufgrund der Entfernung des Beschwerdeführers zum zu bebauenden Grundstück sowie der steilen Hanglage und schlechten bis nicht vorhandenen direkten Sicht auf das Grundstück eine unmittelbare Betroffenheit nicht vorliegen.

Ein Recht, dass ein Bauwerk, das nach den Vorschriften der Flächenwidmungs- und Bebauungsvorschriften nicht errichtet werden darf, auch nicht errichtet wird, wäre eine Ausdehnung der Nachbarrechte über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinaus.

Bei einer anderen Betrachtung wäre die Einschränkung der Nachbarrechte in § 26 Stmk. BauG praktisch aufgehoben. Hätte der Nachbar ein Recht, dass das Bauwerk, welches nach den Vorschriften des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes und des Ortsbildgesetzes nicht errichtet werden darf, auch nicht errichtet wird, so bestünde kein sachlich gerechtfertigter Grund, wieso dies nicht auch für das Baugesetz und dessen Normen selbst auch gelten soll. Der Nachbar hätte demnach ein uneingeschränktes Mitspracherecht im Bauverfahren. Diese Auffassung wird aufgrund des nicht interpretationsbedürftigen Wortlautes des§ 26 Stmk. BauG nicht vertreten und steht auch die äußerst umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren dieser Ansicht entgegen.

Völlig unverständlich wäre, dass einem Nachbarn hinsichtlich der Bauplatzeignung kein Mitspracherecht zukommt, hingegen bei der optischen Erscheinung (Regelungsinhalt des Ortsbildgesetzes und dessen Verordnungen) schon. Insofern kann sich der Nachbar hinsichtlich einer drohenden Abrutschung eines zu bauenden Gebäudes auf sein Grundstück nicht zu Wehr setzen (vgl. VwGH 18.09.2003, 2003/06/0052), hätte jedoch einen Anspruch darauf das ein Ortsbildkonzept vorliegt.

Eine Ausdehnung der materiellen Nachbarrechte über jene des § 26 Stmk. BauG hinaus, ist weder vom Wortlaut des Gesetzes, noch von der Intention des Gesetzgebers getragen. Zumal selbst mit den Interpretationsmethoden eine Ausdehnung der Nachbarrechte nicht nachvollziehbar ist, wäre § 26 Stmk. BauG allenfalls als verfassungswidrig aufzuheben. Für eine derartige Vorgehensweise besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jedoch keine Veranlassung.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der gegenständliche Sachverhalt mit jenem zur Entscheidung des VfGH vom 18.06.2014, B683/2012 insofern nicht vergleichbar ist, als dass es sich im gegenständlichen Fall um ein reines Wohngebäude handelt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.