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LVwG 49.31-2632/2016•LVwG ST LVwG 49.31-2632/2016
LVwG 49.31-2632/2016Landesverwaltungsgericht14.03.2017
Disziplinarverfahren, Beaufsichtigung, Beschimpfungen und Demütigungen, suizidale Absicht, Dienstpflichtverletzung, unangemessene Erziehungsmittel
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Holn. Dipl. Päd. I L, BEd., geb. am xx, vertreten durch Dr. W V, Rechtsanwalt, J, G, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, NMS/Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark vom 04.12.2015, GZ: DK II L23/0020-DIS/2016,
z u R e c h t e r k a n n t :
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG) iVm §§ 29 Abs 1 und 2, 69, 70 Abs 1 Z 2 und § 87 Abs 1 Z 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl Nr. 302/1984 idF BGBl I Nr. 119/2016 (im Folgenden LDG) und § 51 Abs 3 Schulunterrichtsgesetz BGBl Nr. 472/1986 idF BGBl I Nr. 120/2016 (im Folgenden SchUG) und § 2 Abs 4 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl Nr. 371/1974 idF BGBl II Nr. 424/2016 (im Folgenden LBVO) wird der Beschwerde mit der Maßgabe
Folge gegeben,
dass der Spruch des Disziplinarerkenntnisses vom 04.12.2015 wie folgt abgeändert wird:
„Frau Holn. Dipl. Päd. I L, BEd, hat im Anschuldigungspunkt 1.) hinsichtlich der Beaufsichtigung der Schülerin C P am 11.12.2014 in der 1c Klasse und im Anschuldigungspunkt 7.) eine Dienstpflichtverletzung im Sinne der §§ 29 Abs 1 und 2 iVm 69 LDG und § 51 Abs 3 SchUG und § 2 Abs 4 LBVO begangen und wird über sie gemäß § 70 Abs 1 Z 2 LDG eine Geldbuße in Höhe von € 600 verhängt.
Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1.) betreffend die herabwürdigenden Äußerungen und Handlungen gegen C P am 11.12.2014 sowie im Anschuldigungspunkt 3.) und Anschuldigungspunkt 8.) wird die Beschwerdeführerin gemäß § 95 Abs 2 LDG freigesprochen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Beschwerdeführerin steht als Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 22.04.2015, GZ: DK II L23/7-DIS/2015, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet und wurden ihr folgende Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen:
„1. Aufgrund eines Vorfalles am 10. Dezember 2014, bei dem der Spindschlüssel von der Schülerin S S ins WC geworfen wurde, hat Fr. HOLn. L die Schülerinnen S T und C P verdächtigt und am 11. Dezember 2014 vom BS-Unterricht (4. Stunde) ausgeschlossen und sie beauftragt, in der Garderobe bzw. im Gang der Garderobe zu bleiben und den Vorfall vom 10. Dezember aufzuschreiben. In dieser Zeit war es Fr. HOLn L nicht möglich, die Beaufsichtigung der Schülerinnen in der Garderobe als auch der beiden Schülerinnen P und T pflichtgemäß durchzuführen. Überdies soll es in der Garderobe zu massiven Beschimpfungen und Demütigungen der Schülerin C P durch Fr. HOln. L gekommen sein. Dabei soll sie folgende Aussagen getätigt haben: „Du bist das dümmste Kind, das ich je gesehen habe. Ich werde schauen, dass deine Freundin Co nie mehr mit so einer wie mit dir in die Klavierstunde geht. Ich werde veranlassen, dass du von der Schule fliegst, du bist ein Psychopath. Ich verbiete den anderen Kindern überhaupt noch mit dir zu sprechen. Du bist ein Elend. Deine Eltern sollen sich schämen für so ein Kind.“
In der folgenden Pause musste C P am Gang sitzen bleiben, was dazu führte, dass sie von MitschülerInnen ausgelacht wurde und lt. Aussage von HOLn. L heftig zu weinen begann. In der folgenden Unterrichtsstunde war für beide Schülerinnen der Aufenthalt im „Trainingsraum“ geplant, jedoch dann verworfen worden. Stattdessen soll HOLn. L in der folgenden Musikstunde die Schülerin C P aus der Klasse geholt und allein in die 1c-Klasse – offensichtlich als Strafmaßnahme – gesetzt haben. Dabei soll sie die Beschimpfungen von zuvor wiederholt haben. Die Lehrerin selbst hat inzwischen im schräg gegenüber liegenden Klassenraum die 1b-Klasse unterrichtet. Wiederum war eine pflichtgemäße Beaufsichtigung weder der SchülerInnen der 1b-Klasse noch der Schülerin C P möglich. HOLn. L hielt zwar zwischendurch Nachschau bei der Schülerin C P, dabei soll sie ihre Demütigungen weiter fortgesetzt haben: „Ich werde dafür sorgen, dass dir dein kleiner Hund Jenna (mit dem sie bereits die Hundeschule besuchen darf) weggenommen wird“.
In ihrer Verzweiflung verfasste die Schülerin P statt einen Bericht über den Vorfall vom Vortag einen Abschiedsbrief, auf dem zu lesen war: „Ich möchte wegen Fr. L und S (Schülerin T) sterben und wünsche mir, dass Fr. L nie mehr Kinder schikaniert oder mobbt“. Angeblich hat S T in ihrem Bericht C P beschuldigt, den Spindschlüssel von der Schülerin S in das WC geworfen zu haben. Beweise gab es sonst dafür keine.
Tatsächlich soll die Schülerin C P in ihrer Verzweiflung am 11. Dezember 2014, um 11.45 Uhr in suizidaler Absicht aus dem Fenster der 1c-Klasse im ersten Stock der HS R gesprungen sein. Die Schülerin habe sich aufgrund günstiger Begleitumstände (aufgeweichter Boden) nur eine leichte Gehirnerschütterung zugezogen. Sie musste jedenfalls zur Beobachtung stationär im Krankenhaus bleiben. Von der Lehrerin wurde der Vorfall nach eigenen Angaben um 11.50 Uhr wahrgenommen, erst aufgrund der zwischenzeitlichen Lärmentwicklung soll sie den Vorfall bemerkt haben. Zuvor habe HOLn. L C P noch in der Musikstunde gesucht, da sie nach eigenen Angaben das offene Fenster gar nicht bemerkt habe.
2. Am 5. März 2014 soll Frau HOLn. L von Fr. S um ein Gespräch über deren Sohn J ersucht worden sein – Fr. HOLn. L soll dieses Gespräch verweigert haben.
3. Am 6. März 2014 soll Frau HOln L die Schülerin Si R angewiesen haben, sich bei ihr um 13.30 Uhr zu melden und bis 15.00 Uhr versäumte Pflichten nachzuholen. Fr. L war nicht anwesend und hat auch die nachgeholten Arbeiten nicht mehr kontrolliert.
4. Am 21. Mai 2014 soll Fr. HOLn. L trotz eines vereinbarten Gesprächtermins mit dem Vater der Schülerin B das Schulgebäude ohne Gespräch mit dem Vater verlassen haben.
5. Am 5. Juni 2014 sollen die SchülerInnen der 1a Klasse von 09.30 Uhr bis 10.00 Uhr gänzlich ohne Aufsicht gewesen sein, da Fr. HOLn. L den lt. Stundenplan vorgesehenen Unterricht nicht gehalten habe. Lt. Aussage im Parteiengehör war Fr. L der Meinung sie hätte frei.
6. Am 3. Juli 2014 habe Fr. HOLn L den Schüler M A in das GW-Kabinett eingesperrt und einen „Krüppel“ genannt. Ein Gespräch mit dem Vater wurde abgelehnt.
7. Am 3. Oktober 2014 soll Fr. HOLn L den Schüler P Pi gezwungen haben, einen GW-Test mit eingegipster Schreibhand mitzuschreiben.
8. Am 3. Oktober 2014 soll Fr. HOLn L zum Schüler M A gesagt haben, er sei ein Fall fürs Jugendamt.“
Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 04.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Disziplinarkommission für schuldig befunden, in den Anschuldigungspunkten 1.) (hinsichtlich der herabwürdigenden Äußerungen und Handlungen gegen C P und der Beaufsichtigung der Schülerin in der 1c Klasse), 3.), 7.) und 8.) Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 29 Abs 1 und 2, § 31 Abs 1 LDG und § 47 Abs 1 und 3 sowie § 51 Abs 3 SchUG begangen zu haben, wofür als Disziplinarstrafe gemäß § 70 Abs 1 Z 2 LDG eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsgehaltes ausgesprochen wurde.
Hingegen wurde die Beschwerdeführerin vom Verdacht, Dienstpflichtverletzungen in den Punkten 2.), 4.), 5.) und 6.) begangen zu haben, gemäß § 95 Abs 2 LDG freigesprochen.
Die Disziplinarkommission führt im Disziplinarerkenntnis begründend aus, dass die Schülerin C P selbst wiederholt Fehlverhalten gesetzt habe, indem sie selbst andere Mitschüler gemobbt habe. Selbstverständlich habe eine Lehrerin auch im Falle eines Fehlverhaltens eines Schülers einzugreifen und eine geeignete Maßnahme zu wählen, um das betreffende Verhalten zu unterbinden. Zu beachten sei jedoch, dass immer das gelindeste Mittel zu wählen und ein achtungsvoller Umgang mit den Schülern zu führen sei. Sowohl hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1.), als auch des Punktes 8.) kam es jedoch zu unangebrachten und unzulässigen Äußerungen. Die Beschuldigte habe gegenüber den Schülern P und A – wenn auch in gelinderer Form als in der Disziplinaranzeige geschildert – unangemessene Erziehungsmittel gewählt, die zugleich eine entwürdigende Behandlung darstellen. Somit seien die Bestimmungen des § 47 SchUG verletzt worden. Schüler müssten darauf vertrauen können, dass ihnen Lehrer respektvoll entgegentreten. Das Verhalten der Beschuldigten widerspreche jedoch zweifelsfrei einer wertschätzenden Vorbildwirkung. Insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beschuldigte über eine langjährige Berufserfahrung verfüge, hätte sie in der Lage sein müssen, die Vorfälle angemessen und gesetzeskonform zu bereinigen.
Nach den schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen sei jeder Schüler achtungsvoll zu behandeln (vgl. § 47 Abs 3 SchUG, § 2 SchOG, § 29 LDG). Deshalb müsse dafür Sorge getragen werden, dass die vom Gesetzgeber den Lehrern zur Erziehung überantworteten jugendlichen Schüler nicht unter verbalen Übergriffen zu leiden haben. Eine ehrverletzende Behandlung von jugendlichen Schülern habe nichts mit erzieherisch notwendiger Härte zu tun, sie beeinträchtige im Gegenteil die Autorität des Lehrers und mindere die Achtung der Schüler. Demnach müsse jeder Schüler sein Verhalten entsprechend seiner – den Schülern gegenüber gebotenen – Stellung so einrichten, dass er kein schlechtes Beispiel abgebe, sondern ihnen gegenüber stets ein Vorbild sei. Ebenso wie ein Lehrer seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen habe und nicht beleidigen dürfe, verstoße er gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber der ihm anvertrauten Schüler missen lasse (vgl. VwGH 23.11.1989, 89/09/0098; 23.03.1983, 83/09/0013). Das von der Beschuldigten gesetzte Verhalten stelle zweifellos eine nach § 47 SchUG verpönte Maßnahme dar.
Bei M A liege ein Eingeständnis der Beschuldigten vor. Einem minderjährigen Schüler zu sagen, er sei ein Fall für das Jugendamt, sei zweifelsfrei eine negative Aussage, die das Ansehen, den Ruf und die Würde dieses Schülers herabsetze. Sollten tatsächlich für diesen Schüler behördliche Unterstützungsmaßnamen notwendig sein, so sei dies von der Beschuldigten mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen und allenfalls entsprechende Unterstützungssysteme (Schulpsychologie u.ä.) einzuschalten. Wenn eine Gefährdung des Schülers selbst oder von Mitschülern drohe, habe der Schulleiter informiert zu werden und dieser entsprechende Vorfälle der Jugendwohlfahrt zu melden (§ 48 SchUG).
C P sei in ihrer Aussage glaubhaft gewesen, dass sie nicht wertschätzend behandelt worden sei und die Beschuldigte ihr gegenüber herabwürdigende Ausdrücke verwendet habe. Es kann keinesfalls aus einem allfälligen Fehlverhalten der Schülerin geschlossen werden, dass ihre Aussage nicht glaubhaft sei. Glaubhaftigkeit beziehe sich auf eine Aussage; sie sei ein Aussagemerkmal. Die Glaubwürdigkeit sei daher ein Persönlichkeitsmerkmal. Aber auch eine unglaubwürdige Person (z.B. ein Betrüger) könne eine glaubhafte Aussage machen. Die Disziplinarkommission habe allerdings zu beurteilen, ob die Aussage der Schülerin glaubhaft sei, da sie den inneren Wahrheitsgehalt der Aussage und nicht den Status der Zeugin zu würdigen habe (vgl. dazu VwGH 24.03.1994, 92/16/0031).
Die Schülerin C P sei aus dem Fenster im 1. Stock gesprungen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie in suizidaler Absicht gesprungen sei. Dem stehe der Befund der Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz vom 12.12.2014 entgegen. Im Befund werde deutlich ausgeführt, dass das Mädchen „zum Zeitpunkt der Aufnahme deutlich von Suizidalität distanziert ist“.
Für die Disziplinarkommission stehe aber außer Zweifel, dass sich die Schülerin in einer persönlichen Notlage befunden habe, die zu diesem Schritt geführt habe. Sie gehe davon aus, dass C P aus einer für sie unangenehmen Situation flüchten habe wollen. Dies sei durch das Verhalten der Beschuldigten verursacht worden. Ob jetzt genau die in der Anzeige verwendeten Ausdrücke wie „Du bis das dümmste Kind, das ich je gesehen habe. Du bist ein Elend. Deine Eltern sollen sich schämen für so ein Kind“ von der Beschuldigten verwendet worden seien, seien für die Disziplinarkommission nicht entscheidend gewesen. Alleine die Tatsache, dass die Schülerin zu weinen begonnen habe bzw. keinen Ausweg mehr gesehen habe, zeige deutlich auf, dass die Beschuldigte ein unwertschätzendes Verhalten gesetzt habe. Auch die Aussage der minderjährigen Zeugin zur Drohung, dass ihr der Hund abgenommen werde, sei für die Disziplinarkommission glaubhaft gewesen. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Schülerin eine solche Aussage einfach erfunden habe. Sie hätte glaubhaft ausgesagt, dass sie ihren Hund liebe und gerade dieser mögliche Verlust mache ihren Sprung aus dem Fenster für die Disziplinarkommission nachvollziehbar. Der Abschiedsbrief lasse auf ihre Verzweiflung, aber nicht auf eine Suizidgefährdung schließen. Die Schülerin habe einfach aus der für sie ausweglosen Situation entkommen wollen. Die Beschuldigte habe ihre Aufsichtspflicht verletzt als sich C P in der 1c Klasse befunden habe. Nach Ansicht der Disziplinarkommission sei die Trainingsraum-Methode an und für sich problematisch. In § 8 der Schulordnung seien die möglichen Erziehungsmittel eines Lehrers angeführt. Die Trainingsraum-Methode, also das Separieren von Schülern aus dem Unterricht, sei in diesem Katalog der Erziehungsmittel nicht einordenbar.
Die Disziplinarkommission gestehe aber zu, dass zur Aufrechterhaltung der Unterrichtsordnung ein Schüler, der diese durch ein Fehlverhalten gefährde, vorübergehend aus dem Unterricht genommen und zur Beaufsichtigung einem anderen Lehrer oder der Schulleitung zugeteilt werden könne. Im vorliegenden Fall sollte allerdings eine Erziehungsmaßnahme (Selbstreflektion) an einer Schülerin gesetzt werden, die zum Zeitpunkt der Maßnahme weder den Unterricht gestört, noch in irgendeiner Weise sich oder andere Schüler gefährdet habe. Aus zwei Gründen sei diese Maßnahme problematisch. Die Schülerin habe ihr Verhalten durch das Verfassen eines Berichtes bereits in der Turnstunde und in der Pause reflektieren müssen. C P habe – wenn auch zu diesem Zeitpunkt nicht der Wahrheit entsprechend – geschrieben, dass sie den Schlüssel nicht in die Toilette geworfen habe. Somit habe sie den Arbeitsauftrag eigentlich erfüllt. Der Aufenthalt in der Garderobe könne eigentlich bereits als Anwendung der Trainingsraum-Methode gesehen werden.
Die Disziplinarkommission könne daher keinen sinnvollen Bezug zum Verhalten von C P, wenn sie nun ein weiteres Mal in einen Trainingsraum – nun in die 1c Klasse – gesetzt worden sei, sehen und die Anwendung dieser Methode somit von der Beschuldigten verlängert wurde. Es sei für die Disziplinarkommission vielmehr der Eindruck entstanden, dass die Beschuldigte ein „Geständnis der Schülerin“ habe erzwingen wollen. Als sinnvolle Erziehungsmaßnahme könne dies nicht mehr gewertet werden.
Auch aus einem zweiten Grund sei dieses Verhalten der Beschuldigten als Fehlverhalten zu sehen. Die Schülerin sei zu diesem Zeitpunkt weinerlich gewesen, also in keiner guten körperlichen Verfassung. Ein minderjähriges Kind könne in einer solchen Situation nicht alleine gelassen werden. Der Klassenvorstand, der ursprünglich den Trainingsraum vorgeschlagen hatte, sei jedoch nicht zur Verfügung gestanden. Die Beschuldigte hatte daher offensichtlich mit allen Mitteln ein Exempel setzen wollen. Es hätte aber nach § 8 Schulordnung und § 47 Abs 1 SchUG explizit angemessenere und geeignetere Erziehungsmittel gegeben.
Überdies stehe das von der Beschuldigten gesetzte Verhalten der von § 29 Abs 1 LDG geforderten gewissenhaften Aufgabenerfüllung entgegen und sei geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu erschüttern (§ 29 Abs 2 LDG).
Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meine die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße. Dieser soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten eines Lehrers missgebilligt werde und solche Lehrer zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. VwGH 24.11.1997, 95/09/0348). Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 29 Abs 2 LDG komme es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es komme weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Bei der Aufsichtsführung habe ein Lehrer nach § 51 Abs 3 SchUG insbesondere „auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren“. Die Beaufsichtigung verfolge gleichermaßen zwei Ziele: Einerseits solle durch eine angemessene Beaufsichtigung der Schüler deren eigene Sicherheit gewährleistet werden, andererseits solle die Verursachung von Schäden am Eigentum und an der Person anderer durch Schüler weitgehend hintangehalten werden (vgl. „Aufsichtserlass“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28.07.2005, Zl. BMBWK-10.361/0002-III/3/2005, RS Nr. 15/2005).
Zum Umfang der Aufsichtspflicht sehe der Aufsichtserlass vor: „Die Intensität und die Form der Aufsichtsführung kann jedoch situationsbezogen differieren. So ist in gefährlichen Situationen (Turnunterricht, Schulveranstaltungen in fremden Verkehrszonen, etc.), aber auch an Schultagen, welche aufgrund besonderer Ereignisse ungewöhnlich ablaufen, ebenso wie in Klassen, in welchen sich Kinder mit Behinderungen oder verhaltensauffällige Kinder befinden, ein strengerer Maßstab anzulegen als in alltäglichen Situationen des Schulalltages. Ebenso wird eine noch geringe Erfahrung des Lehrers, z.B. mit der betreffenden Klasse, einen strengeren Maßstab erfordern. Weiters wird der Informationsstand der Schüler über Gefahrenquellen und die Beziehung zur Umgebung zu berücksichtigen sein. Die Aufsichtsmaßnahmen werden auch vom Verhältnis der Anzahl der Aufsichtspersonen zur Anzahl der ihnen anvertrauten Schüler abhängig sein. So hat der Lehrer im konkreten Einzelfall die jeweils angemessene Intensität der Beaufsichtigung (von „nicht aus den Augen lassen“ bis „in der Nähe oder erreichbar sein“) eigenverantwortlich zu wählen.“
Die Disziplinarkommission sehe im Zweifel die Beaufsichtigung der Schülerinnen C P und S T in der Garderobe im Sinne des Aufsichtserlasses als erfüllt an. Die beiden Mädchen seien ruhig gewesen und hätten an den Berichten gearbeitet. Auch seien die Garderoben bzw. der Gang einsehbar gewesen. Es sei daher vertretbar, dass die Beschuldigte mehr Augenmerk auf den Turnunterricht gelegt habe. C P sollte dann in der Hofpause den Bericht fortsetzen. Da nach Ansicht der Disziplinarkommission ein Schüler einen Anspruch auf eine Pause habe, sehe sie diese Anordnung der Beschuldigten als nicht wertschätzend an, zumal aus erzieherischer Sicht kein nachvollziehbarer Grund gegeben gewesen sei war, warum diese Arbeit in der Pause beendet hätte werden müssen. Die Aufsichtsverpflichtung habe die Beschuldigte in dieser Situation allerdings nicht verletzt. Die Beschuldigte habe durch die Glastür Blickkontakt mit der Schülerin halten können. Auch könnten sich Schüler ab der 6. Schulstufe, wenn sie körperlich und geistig reif seien, wohl auch alleine im Schulgelände bewegen. Diese Reife habe C P dann in der folgenden Unterrichtsstunde jedoch nicht gehabt. Die Beschuldigte habe selbst ausgesagt, dass „C zu weinen begonnen hat, sogar heftig zu weinen begonnen, und ich habe dann von diesem Anruf Abstand genommen. Darauf hat sich C wieder beruhigt“ (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 3).
Nach Ansicht der Disziplinarkommission hätte die Beschuldigte als erfahrene Pädagogin von der Anwendung der Trainingsraum-Methode Abstand nehmen müssen und die Schülerin keinesfalls alleine lassen dürfen. Der labile Zustand der Schülerin sei zu diesem Zeitpunkt wohl evident gewesen. Es sei aus diesem Grund somit hier die Aufsichtspflicht nicht erfüllt gewesen. Ob die Klassenzimmertür zur 1c Klasse möglicherweise zeitweise geschlossen gewesen sei, sei für die Disziplinarkommission überdies nicht entscheidend, da aufgrund der versetzten Klassenzimmer ein direkter Blickkontakt von Klassenzimmer zu Klassenzimmer ohnehin nicht möglich gewesen sei. Die Beschuldigte hätte, um Nachschau zu halten, selbst bei einer offenen Tür die eine Klasse verlassen und die andere Klasse betreten müssen.
Hinsichtlich der Schülerin Si R, die am 06.03.2014 um 13.30 Uhr in die Schule geladen worden sei, um Hausübungen nachzuholen, führt die Disziplinarkommission in ihrem Erkenntnis begründend aus, dass in Zusammenschau der §§ 43, 17 SchUG und § 8 Schulordnung nur jene versäumten Pflichten nachträglich nachgeholt werden dürften, die im Unterricht vom Schüler nicht erledigt worden seien (z.B. Arbeitsaufträge). Hausübungen, die aber nicht in der Schule, sondern zu Hause zu erarbeiten wären, würden somit ausdrücklich nicht dazu zählen. Die Beschuldigte hätte daher Si R zum Nachholen von Hausübungen nicht in die Schule bestellen dürfen. Die Schülerin sei aber – wenn auch verspätet – gekommen. Die Disziplinarkommission wirft der Beschuldigten zu diesem Punkt daher vor, dass sie die Schülerin nicht beaufsichtigt habe. Schüler seien aber auch während ihrer Anwesenheit zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten – wie in jeder Unterrichtsstunde – vom Lehrer zu beaufsichtigen. Nach Ansicht der Disziplinarkommission hätte sich die Beschuldigte zumindest über den Verbleib der Schülerin erkundigen bzw. einer anderen Lehrperson mitteilen müssen, dass sie das Schulgebäude verlasse, damit die Beaufsichtigung gesichert sei. Die Beschuldigte habe daher in diesem Punkt sehr sorglos gehandelt.
Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 7.) wird im Erkenntnis auf die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) verwiesen, wonach die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung (Test) in der allgemein bildenden Pflichtschule 15 Minuten nicht überschreiten dürfe (§ 8 Abs 4 LBVO). Der GW-Test am 03.10.2014 habe nach Angaben der Beschuldigten 25 Minuten (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9) gedauert. Eine Leistungsfeststellung sei insoweit nicht durchzuführen, als feststehe, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen könne oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet sei (§ 2 Abs 4 LBVO). Der Schüler P Pi habe zweifelsfrei aufgrund seiner eingegipsten Hand den Test in der vorgegebenen Zeit nicht beenden können. Nach Angabe der Beschuldigten habe er es in der ganzen Unterrichtsstunde jedoch geschafft, den gesamten Text zu bearbeiten (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9). Der Test sei nicht benotet worden. Die Vorgangsweise der Beschuldigten widerspreche somit der zitierten Gesetzeslage, selbst wenn die Beschuldigte angebe, dass sie den Schüler nicht gezwungen habe, den Test mitzuschreiben. Sie habe nur gesagt, dass er es versuchen solle (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9).
Wenn alle Schüler einer Klasse einen vorbereiteten Fragebogen zu Überprüfung ihres Wissensstandes bearbeiten, könne es sich nach Ansicht der Disziplinarkommission nur um eine schriftliche Überprüfung im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung handeln. Gerade auch die Aussage der Beschuldigten, dass sie den Schüler nicht beurteilen habe wollen und ihm in der nächsten Stunde gesagt hätte, dass sie ihn mündlich prüfen würde (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9) bringe doch deutlich zum Ausdruck, dass der Schüler zum Zeitpunkt des Testbeginns habe glauben müssen, er werde benotet, da er ja nicht wusste, dass er später mündlich geprüft würde. Somit habe die Beschuldigte durch ihr Verhalten zweifelsfrei beim Schüler auch den Eindruck erweckt, er müsse am Test teilnehmen.
Hätte P Pi den Fragebogen tatsächlich nur zur Beschäftigung ausfüllen sollen, so hätte die Beschuldigte doch von Beginn an sagen müssen, dass sie ihn später mündlich prüfen würde. Der Beschuldigten sei auch bewusst gewesen, dass P Pi ein ganz schüchterner Bub sei. Gerade deswegen hätte sie besonders sensibel und wertschätzend mit ihm umgehen müssen.
Von den übrigen Anschuldigungspunkten habe die Beschuldigte frei gesprochen werden können.
Hinsichtlich der Höhe des Strafausmaßes wird begründend ausgeführt, dass als mildernd bei der Festlegung des Strafausmaßes das teilweise Geständnis und die langjährige überdurchschnittlich engagierte pädagogische Arbeit, vor allem im Bereich von Schulpartnerschaften, Comenius- und EU-Projekten gewertet worden sei. Auch sei die Unterstützung der Schulleitung kaum gegeben gewesen. Erschwerend sei jedoch das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren. Zudem sei als erschwerend zu werten, dass die Beschuldigte als Lehrerin eine besondere Vorbildwirkung habe und aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung in der Lage sein hätte müssen, sich auch in schwierigen Situationen pädagogisch angemessen zu verhalten.
Die Beschuldigte sei vom Landesschulrat für Steiermark auch bereits im Jahr 2007 (GZ: VIII Be1/289-2007, 19.07.2007) ermahnt worden, im Hinblick auf die Wortwahl gegenüber Schülerinnen und Schülern der 3. Leistungsgruppe hinkünftig mehr Wertschätzung und Respekt walten zu lassen. Diese Ermahnung habe die Beschuldigte jedoch nicht davon abgehalten, weitere Verfehlungen gegenüber Schülern zu setzen.
Es seien neben spezial- auch generalpräventive Gründe bei der Findung des Strafausmaßes zu berücksichtigen. Einerseits sei ein strafwürdiges Tatverhalten (Verstoß gegen schul- und dienstrechtliche Bestimmungen) wiederholt gesetzt worden, andererseits müsse gezeigt werden, dass ein solches Verhalten grundsätzlich nicht gebilligt werde. Als Strafe konnte nach Ansicht der Disziplinarkommission mit einer Geldbuße das Auslangen gefunden werden, da davon ausgegangen werden könne, dass diese genügen werde, um die Beschuldigte von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde von der Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass das Erkenntnis in wesentlichen Teilen nicht den maßgeblichen Bestimmungen des AVG entspreche. § 60 AVG bestimme, dass in der Begründung eines Bescheides die maßgeblichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien. Maßgebliche Feststellungen treffe jedoch das angefochtene Disziplinarerkenntnis einigermaßen nur im Punkt 1.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses. Zu den weiteren Punkten enthalte das Disziplinarerkenntnis keinerlei ausreichende Feststellungen. Selbst offenkundige Tatsachen – die Behörde erster Instanz gehe teilweise von einem Tatsachengeständnis der Disziplinarbeschuldigten aus – seien in der Begründung des Erkenntnisses von der Behörde so eingehend dazulegen, dass die Partei bzw. die übergeordnete Behörde in die Lage versetzt werden könne, zu beurteilen, ob, zu welchem Zeitpunkt und wo sich der maßgebliche Sachverhalt abgespielt haben soll. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach § 60 AVG müsse die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet habe.
Diese Begründungspflicht setze auch voraus, dass hinsichtlich der subjektiven Tatseite entsprechende Feststellungen getroffen werden.
Zu Punkt 1.) des Disziplinarerkenntnisses wird ausgeführt, dass auch in diesem Punkt das angefochtene Erkenntnis nicht zur Gänze der Bestimmung des § 60 AVG entspreche. Das Disziplinarerkenntnis halte vor, welche Dienstverletzung der Disziplinarbeschuldigten laut Punkt 1 des Disziplinarerkenntnisses angelastet werden. Darin seien auch wörtliche Bemerkungen durchgeführt worden. Unter diesem Punkt werde rechtlich der Disziplinarbeschuldigten angelastet, herabwürdigende Äußerungen und Handlungen gegen die Schülerin C P gesetzt zu haben. Welche konkreten Vorhaltungen oder Äußerungen dies gewesen sein könnten, lasse sich mit Bestimmtheit den angefochtenen Feststellungen auch nicht entnehmen. Bezug werde lediglich auf eine unangemessene Vorhaltung bzw. Mitteilung gesetzt, dass die Disziplinarbeschuldigte dafür sorgen würde, dass C ihr Hund abgenommen werde. Die getroffenen Feststellungen würden für eine Verurteilung nicht ausreichen.
Bekämpft werde ausdrücklich in diesem Punkt auch die Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde. Hiezu führte die Behörde an, dass die Aussagen der Zeugen für die Disziplinarkommission glaubwürdig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei seien. Dies stehe teilweise mit den Feststellungen und Begründungen der Disziplinarbehörde selbst im Widerspruch. So halte die Disziplinarkommission ausdrücklich fest, dass zu dieser Jahreszeit die Fenster der Klasse geschlossen gewesen seien. Dahingehend habe die einvernommene Zeugin C P ausgeführt, dass das Fenster offen gewesen sei, es sei kalt in der Klasse gewesen. Bereits aus diesem Punkt ergebe sich, dass die Disziplinarkommission keineswegs der Schülerin eine volle Glaubwürdigkeit zugestanden habe. Darüber hinaus sei von der Zeugin mehrfach behauptet worden, die Disziplinarbeschuldigte hätte sie misshandelt, indem sie sie gegen die Wand in der Garderobe gestoßen hätte. Auch eine derartige Feststellung sei von der Behörde erster Instanz nicht getroffen worden, woraus sich ergebe, dass selbst die Disziplinarbehörde von einer unrichtigen Darstellung der Schülerin ausgehe.
Zu verweisen sei insbesondere auch auf den Abschlussbericht der Polizeiinspektion R, bei welcher am 07.02.2015 die Schülerin unter genereller Wahrheitsbelehrung als Zeugin einvernommen worden sei. In dieser Einvernahme habe die Schülerin nicht zugestanden, den Schlüssel in die WC-Muschel geworfen zu haben, dies habe sie dezent verschwiegen, offensichtlich um sich in einem besseren Licht dazustellen. Von einer Misshandlung durch die Disziplinarbeschuldigte habe die Zeugin in ihrer Einvernahme ebenfalls nichts geschildert. Selbst für die Disziplinarkommission scheint festgestanden zu haben, dass es sich bei der Schülerin durchaus um keine angepasste und einfache Schülerin gehandelt habe. Hierzu sei insbesondere auch auf die Aussage des einvernommenen Lehrers H K zu verweisen, wonach dieser selbst eigene Wahrnehmungen hinsichtlich von Mobbing von der Zeugin C P gegen andere Personen beobachten habe können. Auch habe dieser Zeuge berichten können, dass C P bereits im Kindergarten disziplinäre Schwierigkeiten gehabt habe und dass er deswegen mit seiner Klasse nicht in den Kindergarten habe gehen können, um dort vorlesen zu lassen.
Vor dem Hintergrund, dass die Disziplinarkommission selbst nicht zur Gänze von den Behauptungen der Minderjährigen ausgegangen sei, wäre vielmehr lediglich die Einlassung der Disziplinarbeschuldigten heranzuziehen gewesen. Insbesondere steche ins Auge, dass die Schülerin als massiven Vorwurf dargestellt habe – dies sei von der Disziplinarkommission sogar so festgestellt worden – dass die Disziplinarbeschuldigte der Schülerin angedroht habe, sie würde dafür sorgen, dass sie ihren Hund verlieren würde. Die Disziplinarkommission habe sich in keiner Art und Weise damit auseinandergesetzt, wie die Disziplinarbeschuldigte überhaupt in Kenntnis davon hätte kommen können, dass die Schülerin, welche bei ihr gar nicht in ihrer Klasse gewesen sei, einen Hund habe. Dazu habe der Zeuge K auch ausgeführt, dass ihm auch nicht bekannt gewesen sei, dass C P einen Hund gehabt hätte. Die Angaben der Zeugin C P seien daher nicht als beweismachend anzusehen und würden nicht den maßgeblichen Kriterien für eine Glaubhaftigkeit entsprechen.
Somit wäre die disziplinäre Verantwortlichkeit aufgrund der Äußerungen der Disziplinarbeschuldigten und den darauf zu gründenden Feststellungen zu treffen gewesen. Die Disziplinarbeschuldigte habe dazu Folgendes ausgeführt:
„[…] In diesem Bericht ist dann gestanden, dass C den Schlüssel in die Toilette geworfen hat […] ich habe nur gefragt, wo denn ihr Bericht sei. Ich war selbst ganz ruhig und habe insbesondere die Ausdrücke, die unter Anschuldigungspunkt 1 angeführt sind „du bist das dümmste Kind, das ich je gesehen habe, du bist ein Elend, du fliegst von der Schule, deine Eltern sollen sich schämen für so ein Kind“ nie gesagt. […] Ich wollte, dass den beiden Kindern, vor allem C, ihr Verhalten bewusst wird und sie es reflektieren. […] Ich wollte, dass C ihre Mutter anruft. Sie sollte einfach erzählen, dass diese Arbeit zu verrichten sei. C hat dann zu weinen begonnen, sogar heftig zu weinen begonnen und ich habe dann von diesem Anruf Abstand genommen. Daraufhin hat sich C wieder beruhigt. Nachdem der Klassenvorstand dann nicht aufgreifbar war, konnte ich C auch nicht in den Trainingsraum, wie zuerst angedacht, in die 5. Stunde schicken. Die Klasse gegenüber meiner Klasse, in der ich Unterricht hatte, die 1c Klasse, war in der 5. Stunde frei und ich habe veranlasst, dass C sich dort hineinsetzt und die Arbeit fertigstellt. Diese Vorgangsweise habe ich dem zuständigen Lehrer, Herrn K, der C in dieser 5. Stunde unterrichten hätte sollen, es war eine Musikstunde, besprochen. Er war damit einverstanden. Ich bin mir sicher, dass alle Fenster in der Klasse verschlossen waren. Am Ende der Pause bzw. zum Anfang der Stunde bin ich noch schnell ins Konferenzzimmer gegangen, das ganz in der Nähe der Klasse situiert ist, um meine Unterlagen für den Mathematikunterricht zu holen. Ich habe dort Mag. H, den Klassenvorstand von C, getroffen und ihn gebeten, dass er mit C in der 1c Klasse sprechen soll. Dies hat er jedoch nicht gemacht. Er hat mir gesagt, nein das macht er nicht. […] Ich habe C in der 1c Klasse gleich am ersten Tisch neben der Tür gesetzt. C war ganz ruhig, einfach normal. Sie war keineswegs aufgeregt. Ob sie zu arbeiten begonnen hat, weiß ich nicht, sie ist zumindest am Platz gesessen. […] Ich habe in Abständen von drei bis vier Minuten nach C geschaut. Ich habe gesehen, dass sie nicht schreibt und habe dann gesagt, dass sie schreiben soll. Ich habe sie aber keinesfalls in irgendeiner Weise beschimpft. Ich wiederhole nochmals, dass ich insbesondere die in Absatz 2 angeführten Ausdrücke, “ich werde dafür sorgen, dass dir dein kleiner Hund Jenny abgenommen wird“, nicht gesagt habe. Ich kenne das Kind nicht und habe nicht einmal gewusst, dass sie einen Hund hat. Ich weiß auch nicht, dass sie mit Co in die Klavierstunde geht. Wie soll ich daher das gesagt haben.“
Ausgehend von diesen Feststellungen sei somit zu überprüfen, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht gegeben gewesen sei. Die Aufsichtspflicht sei in § 51 SchUG geregelt. Demnach habe der Lehrer nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts, in den Unterrichtspausen und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichts beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife des Schülers erforderlich sei. Hierbei habe er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
Der Umfang und die Intensität der Aufsichtspflicht eines Lehrers über zur Betreuung anvertraute Kinder würden sich stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter und Entwicklung) sowie der jeweiligen Tätigkeit des zu beaufsichtigenden Kindes bestimmen (vgl. RIS Justiz RS 0027323). Höhere Anforderungen an die Aufsichtspflicht seien dann zu stellen, wenn nach den konkreten Verhältnissen, sei es nach der Eigenschaft des Aufsichtsbefohlenen, sei es nach der konkreten Gefahrenlage, mit der Möglichkeit eines schädigenden Verhaltens des Aufsichtsbefohlenen gerechnet werden müsse (vgl. 1 Ob 91/08 a sowie 9 Oba 29/15 b). Auch § 13b Abs 4 SchUG nehme auf die geistige und körperliche Reife im Zusammenhang mit dem Ausmaß der Beaufsichtigung Rücksicht. Bereits die Disziplinarkommission habe auf den Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bezug genommen. Demnach bestehe grundsätzliche Pflicht zur Beaufsichtigung hinsichtlich aller Schüler. Die Intensität und die Form der Aufsichtsführung könne jedoch situationsbezogen differieren. Zu beurteilen sei somit, ob die Beaufsichtigung des – in diesem Fall auffälligen – Kindes als ausreichend anzusehen sei, indem das Kind in eine Klasse gesetzt worden sei, dies bei offener Tür, und eine Kontrolle in der Klasse alle drei Minuten stattgefunden habe. Insbesondere setze sich die Disziplinarkommission nicht mit der entsprechenden Genauigkeit mit den Angaben der Disziplinarbeschuldigten, aber auch mit dem einvernommenen Zeugen K auseinander. Eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung müsse zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen nämlich Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst habe, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. dazu VwGH 2001/07/0095).
Diesem Erfordernis sei die Behörde erster Instanz nicht nachgekommen. Eine entsprechende Darstellung wäre jedoch erforderlich gewesen, zumal die belangte Behörde keineswegs in allen Punkten den Angaben der minderjährigen Schülerin gefolgt sei. Allein den Sprung der Schülerin aus dem Fenster so zu deuten, dass keine andere Begründung dafür in Betracht käme, als dass die Lehrerin herabwürdigende Äußerungen getätigt hätte, vermag keine Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnissen zu ersetzen.
Darüber hinaus sei mit der notwendigen Überprüfbarkeit auch keine Zusammenstellung des gesamten Sachverhaltes durch die belangte Behörde erfolgt. Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung im Sinne ihrer Eignung, einem übergeordneten Gerichtshof die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, sei die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts. Dieser sei nicht etwa die Wiedergabe des Vorbringens einzelner Personen, gemeint sei mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides die Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annehme (VwGH 2000/14/0085). Dazu hätte die Behörde auch anführen müssen, von welchen Bemerkungen, welche die Disziplinarbeschuldigte gegenüber der Schülerin angeführt habe, die Behörde ausgegangen sei. Nur die konkrete Darstellung derartiger Bemerkungen ermögliche eine Überprüfung, ob es sich dabei um herabwürdigende oder verpönte Äußerungen gehandelt haben könnte. Somit sei die Behörde ihrer Verpflichtung, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen (Äußerungen der Disziplinarbeschuldigten) sie bei ihrem Erkenntnis ausgegangen sei und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, nicht nachgekommen. Ein derartiger Begründungsmangel, das angefochtene Erkenntnis auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen, stelle sich als wesentlich dar.
Zu Punkt 3.) des Disziplinarerkenntnisses wird begründet ausgeführt, dass in diesem Punkt der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, dass sie am 06.03.2014 die Schülerin Si R angewiesen habe, sich bei ihr um 13.30 Uhr zu melden, um bis 15.00 Uhr versäumte Pflichten nachzuholen, wobei die Beschwerdeführerin nicht anwesend gewesen sei und die nachgeholten Arbeiten nicht kontrolliert habe. Auch zu diesem Punkt habe die Behörde erster Instanz, entsprechend ihrer Verpflichtung nach § 60 AVG nicht die zur rechtlichen Beurteilung notwendigen Tatsachenfeststellungen, von welchem Sachverhalt die Kommission ausgehe, getroffen. Darüber hinaus unterliege jedoch die Kommission insofern einem rechtlichen Irrtum, als die Absolvierung von Hausübungen nicht als Unterrichtsarbeit anzusehen sei. Solche würden ja eine derartige Ergänzung darstellen, sodass im Falle der Nichtabsolvierung von Hausübungen Maßnahmen nach § 8 Schulordnung geradezu indiziert seien. Freilich würden Hausübungen zunächst Arbeiten darstellen, welche zu Haus zu verrichten seien. Die Kommission lasse jedoch außer Acht, dass nicht die Hausübung für den nächsten Tag zu absolvieren gewesen wäre, sondern Hausübungen, welche mehrfach bereits von der Schülerin nicht erbracht worden seien, nachzuholen gewesen wären. Eine derartige Vorgangsweise würde daher in jedem Fall dem Gesetz entsprechen. Zu beurteilen sei jedoch, ob ein Vergessen der entsprechenden Beaufsichtigung entsprechend dem Alter und der Entwicklung der gegenständlichen Schülerin als disziplinär zu beurteilen gewesen wäre. Hätte die Kommission entsprechende Feststellungen zum Alter und zum Entwicklungsstand der Schülerin getroffen, so hätte diese zum Schluss gelangen müssen, dass eine disziplinäre Sanktionierung der Vorgangsweise der Disziplinarbeschuldigten nicht angebracht gewesen sei, zumal die Erledigung der Aufgaben in einem Bereich der Schule erfolgt wäre, bei welchem eine darüberhinausgehende Beaufsichtigung gar nicht notwendig gewesen wäre. Dass eine nachträgliche Kontrolle der absolvierten Hausübungen nicht stattgefunden habe, habe die Behörde erster Instanz weder ermittelt noch festgestellt.
Insbesondere bestehe auch ein Widerspruch zwischen der Feststellung, die Schülerin sei nach kurzer Zeit bereits gegangen und dem Umstand, dass die Schülerin die Aufgaben nachgeholt haben sollte. Darüber hinaus treffe die belangte Behörde ohnedies die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am betreffenden Tag um 13.30 Uhr vor dem Konferenzzimmer gewesen sei, dann aber, da die Schülerin nicht erschienen sei, nach Hause gegangen sei. Ausgehend von dieser Feststellung hätte die belangte Behörde ein rechtmäßiges Alternativverhalten zu beurteilen gehabt, das bedeute, es wären Feststellungen darüber zu treffen gewesen, wie lange die Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass die Schülerin nicht erschienen sei, auf diese warten hätte müssen. Tatsächlich liege ein disziplinäres Verhalten aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht vor.
Zu Punkt 7.) des Disziplinarerkenntnisses wird begründend ausgeführt, dass auch zu diesem Punkt die Behörde erster Instanz nicht sämtliche zur Beurteilung notwendigen Feststellungen getroffen habe. Es werde stellvertretend zu sämtlichen zur Verurteilung gelangenden Punkte des Disziplinarerkenntnisses angemerkt, dass nicht in jedem Detail nachvollzogen werden könne, auf welche Beweismittel sich die Behörde erster Instanz bei den getroffenen Feststellungen gestützt habe. So führe die belangte Behörde pauschal an, dass sich die Feststellungen des Sachverhaltes auf das durchgeführte Beweisverfahren, den Personalakt der Beschwerdeführerin und den Erhebungsakt der Steiermärkischen Landesregierung stützen würden. Aus dem Personalakt konnten keinerlei Grundlagen für Feststellungen zum Sachverhalt getroffen worden sein. Der Erhebungsakt sei in der Verhandlung nicht verlesen worden, sodass er auch keine Grundlage für Feststellungen biete. Insbesondere sei P Pi nie einvernommen worden, sodass lediglich die Angaben der Beschwerdeführerin beweiswürdigend zu den Feststellungen herangezogen hätten werden können.
Dazu hätte die Behörde erster Instanz auf die Angaben der Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung zurückgreifen müssen, welche Nachstehendes angegeben hat:
„Ich habe den Geographietest ausgeteilt und der Schüler hat dann zu mir gesagt, dass er nicht mitschreiben könne, da seine Schreibhand eingegipst war. Ich möchte anmerken, dass ich erst an diesem 3. Oktober erfahren oder gesehen habe, dass P Pi eine Gipshand hat. Das heißt, er muss sich kurz vor diesem Test oder dieser Stunde verletzt haben. Ich habe keinesfalls den Schüler gezwungen, den Test mitzuschreiben, sondern ich habe gesagt, ob er es nicht versuchen will. Ich habe es eher als Beschäftigung gesehen, damit er nicht die Zeit sinnlos totschlägt. […] Der Test wurde nicht benotet. Ich wollte den Schüler ja gar nicht beurteilen.“
Nach dem vorliegenden Erkenntnis sei keinerlei Handhabe dafür gegeben, dass von der Disziplinarkommission festgestellt hätte werden können, dass der Schüler zur Teilnahme an dem Test gezwungen worden sei. Nach den Feststellungen der Kommission sei der Test nicht benotet worden und hätte es der Schüler in der gesamten Unterrichtsstunde geschafft, den Text zu bearbeiten. Eine disziplinäre Beurteilung, wonach die Disziplinarbeschuldigte dem Schüler nahegelegt habe, das Ausfüllen des Tests zu versuchen, könne nicht erblickt werden. Nochmals werde ausdrücklich ausgeführt, dass ein gerichtlich beeideter Sachverständiger, welcher in die Sachverständigenliste des Oberlandesgerichtes Graz als Pädagoge eingetragen sei, dem Verteidiger der Disziplinarbeschuldigten versichert habe, dass die Vorgangsweise seiner Kollegin im höchsten Maß pädagogisch gewesen sei. Eine Alternative hätte nur darin bestanden, den Schüler nicht zu beschäftigen oder mit einer Leseaufgabe zu beschäftigen. Eine Beschäftigung mit dem Prüfungsstoff, ohne eine entsprechende Benotung, erscheine daher eine durchaus adäquate Vorgangsweise gewesen zu sein. Der oben genannte Pädagoge sei selbst im Bundesdienst als Bezirksschulinspektor tätig. Offensichtlich bestehe Uneinigkeit zwischen verschiedenen Pädagogen und Juristen, ob eine Tätigkeit als pädagogisch oder nichtpädagogisch anzusehen sei.
Es werde daher der Antrag an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gestellt auf Beiziehung eines pädagogischen Sachverständigen, dies zum Beweis dafür, dass in der unbenoteten Teilnahme an dem Test keine unpädagogische Maßnahme, welche Grundlage für eine disziplinäre Verfehlung gewesen sei, an der Disziplinarbeschuldigten gelegen sei. Ein unsensibler Umgang oder eine mangelnde Wertschätzung könne ebenfalls der Disziplinarbeschuldigten in diesem Fall nicht unterstellt werden.
Zu Punkt 8.) des Disziplinarerkenntnisses wird begründend ausgeführt, dass die Disziplinarkommission die Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen habe, dass sie am 03.10.2014 zum Schüler M A gesagt habe, „er sei ein Fall für das Jugendamt“.
Die Kommission treffe keinerlei Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, wo sich dieser Vorfall zugetragen haben soll, wer diesen Vorfall beobachtet oder gehört haben soll und in welchem Zusammenhang eine derartige Äußerung gefallen sein soll. Die Behörde halte lediglich in der diesbezüglichen knappen Begründung der angefochtenen Entscheidung fest, dass diesbezüglich ein Eingeständnis der Disziplinarbeschuldigten vorliegen würde.
Diesbezüglich hätte es trotz des Tatsachengeständnisses der Disziplinarbeschuldigten definitive Feststellungen durch die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid bedurft. Darüber hinaus seien jedoch auch sämtliche Umstände, welche zu einer derartigen Äußerung geführt hätten, von Relevanz.
Diesbezüglich habe die Disziplinarbeschuldigte in der Verhandlung ausgeführt:
„Ich verweise dazu auf meine Ausführung vom 04.02.2015. M hat nämlich an diesem Tag einen Schüler heftig attackiert und sogar gewürgt. Ich war besorgt, da dieses Kind auf einer Projektwoche im Juni wegen Atembeschwerden, die lebensbedrohend waren, mit dem Notarzt auf die Intensivstation gebracht werden musste. Ich habe richtigerweise zu ihm gesagt, er sei ein Fall für das Jugendamt.“
Diesbezüglich hat der Kindsvater als Zeuge in der mündlichen Disziplinarverhandlung ausgeführt:
„Es wurde mir von der Schule gesagt, wenn es so weitergeht mit M, dann müssen wir was unternehmen. Deswegen haben wir die Schulpsychologin eingeschaltet und seitdem geht es viel besser.“
Was die Disziplinarbehörde völlig außer Acht gelassen habe, sei ein wirklichkeitsgetreues Verhalten der Geschehnisse in der Schule einer konkreten Beurteilung zu unterwerfen, und nicht eine idealisierte Situation, welche ein Verhalten eines Schülers völlig unberücksichtigt lasse als Maßstab für eine disziplinäre Verfehlung einer Lehrerin heranzuziehen. Die Entwicklung der Anlage der Jugend im Sinne des § 2 des Schulorgansiationsgesetzes erfolge nach §§ 17 Abs 1, 43 Abs 1 und 47 Abs 1 und 3 Schulunterrichtsgesetz durch ein Zusammenwirken von Lehrern und Schülern. Der Pflicht der Lehrer, die Unterrichtsarbeit vorzunehmen, entspreche einer Pflicht der Schüler, die Unterrichtsarbeit durch ihre Mitarbeit und ein entsprechendes Verhalten zu fördern. Ein Schüler, der durch sein Verhalten den Unterricht maßgeblich störe, ein anderes Kind körperlich attackiere und verletze, beeinträchtige nicht nur den Erfolg seiner eigenen Teilnahme am Unterricht, sondern auch den seiner Mitschüler.
Darüber hinaus liege jedoch auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit hinsichtlich dieses Punktes des Disziplinarerkenntnisses vor, zumal sich der aus dem Schulunterrichts-gesetz ergebende Tatbestand gar nicht verwirklicht habe. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber Schülern, stelle schon ein Dienstvergehen dar (vgl. VwGH 83/09/0013).
In jedem Fall müsse jedoch die Äußerung des Lehrers – eine solche Äußerung liege zweifelsfrei vor – einen beleidigenden Charakter haben. Beim Begriff der Beleidigung sei auf eine Definition nach § 115 StGB Rückgriff zu nehmen. Demnach erfülle eine Beleidigung derjenige, der einen anderen beschimpfe, verspotte oder körperlich misshandle oder mit einer körperlichen Misshandlung drohe. Als Beschimpfung werde das Belegen einer Person mit Schimpfwörtern (Ausdrücke, aus denen sich in derer Form die Missachtung des sie Verwendenden gegen den, auf den sie gemünzt sind, ergibt), aber auch Beurkundungen der Missachtung durch Zeichen und Gebärden (vgl. SSt 10/74, z.B. das Zeigen des Vogels, das Ausspucken vor die Füße u.ä.).
Das Tatbestandsmerkmal der Beschimpfung umfasse Schimpfworte wie beispielsweise Trottel, Kretin, oder die bereits oben angeführten beispielhaften Gesten. Dahingehend bedeute „Verspotten“, jemand lächerlich zu machen und ihn dadurch in der Achtung seiner Mitmenschen herabzusetzen (vgl. dazu Leukauf/Steininger, StGB § 115 Rz 4), etwa durch Nachäffen körperlicher Gebrechen (vgl. dazu Lambauer, SpgK § 115 Rz 25). Derartige Bemerkungen habe die Behörde erster Instanz jedoch nicht feststellen können, da solche weder behauptet worden seien, noch in den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt vorgekommen seien. Darüber hinaus wäre eine derartige Äußerung gegenüber dem Schüler als angemessen anzusehen gewesen, es habe ja offensichtlich nach den Angaben des Kindesvaters auch ein Kontakt mit den Eltern stattgefunden und seien entsprechende Maßnahmen durch Einschaltung der Schulpsychologin herbeigeführt worden. Disziplinäre Handlungen der Disziplinarbeschuldigten könnten – nach den Feststellungen des Erkenntnisses – der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden.
Es werde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben und die Disziplinarbeschuldigte auch hinsichtlich der restlich verbliebenen verurteilenden Spruchpunkte freizusprechen bzw. eine geringere Disziplinarstrafe zu verhängen.
Am 28.10.2016 brachte der Disziplinaranwalt der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, NMS/Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen Dr. H Sch, eine Äußerung hinsichtlich der Beschwerde ein. In dieser Äußerung wird Folgendes ausgeführt:
Zu Punkt 1.) des Disziplinarerkenntnisses:
Die Beschwerdeführerin führe in der erhobenen Beschwerde an das LVwG zusammengefasst aus, dass die Schülerin C P bei der Zeugenaussage völlig unglaubwürdig gewesen sei und daher dem Standpunkt der Beschwerdeführerin gefolgt hätte werden müssen. Dazu sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin der Minderjährigen (zum Zeitpunkt des Sprunges zwölfjährigen) Schülerin eine äußerst durchdachte und geradezu bösartige Vorgangsweise unterstelle, die nicht nachvollziehbar sei. So gebe die Beschwerdeführerin beispielsweise an, die Schülerin habe bei deren Einvernahme durch die Polizeiinspektion R nicht zugestanden, den Spindschlüssel in die WC-Muschel geworfen zu haben, sondern habe dies dezent verschwiegen; dies offensichtlich um sich in einem besseren Licht darzustellen. Dazu sei anzumerken, dass C P in allen ihren Aussagen angegeben habe, den besagten Spindschlüssel eben nicht in die WC-Muschel geworfen zu haben. Es wäre unlogisch, wenn die Schülerin gerade bei der Einvernahme durch die Polizei anderes behauptet hätte. Auch die Behauptung, die Aussagen der Schülerin seien unwahr und generell wenig glaubwürdig, da C P angegeben habe, das Fenster sei offen und es sei kalt in der Klasse gewesen, könne nicht nachvollzogen werden. Da C P durch ein geöffnetes Fenster ins Freie gesprungen sei, müsse jedenfalls irgendwann ein Fenster geöffnet gewesen sein. Ob von Anfang an ein Fenster geöffnet gewesen sei und dies der Schülerin auch erinnerlich gewesen sei, habe keine besondere Relevanz. Auffällig in diesem Zusammenhang sei aber, dass die Beschwerdeführerin, die angibt, sich an die geschlossenen Fenster genau erinnern zu können, trotz des aufgrund des Sprunges geöffneten Fensters nicht zuerst dort nach der abwesenden Schülerin Nachschau gehalten habe, sondern stattdessen im Musiksaal nach ihr gesucht habe.
Unabhängig von den Aussagen der Schülerin müsse jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen werden. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme am 26.01.2015 angegeben habe, am 11.12.2014 C P in der 5. Stunden mehrmals vom Gang aus beobachtet zu haben, könne sich die Beschwerdeführerin in der erhobenen Beschwerde vom 29.08.2016 an eine Nachsicht in Abständen von drei bis vier Minuten bzw. sogar an eine Kontrolle der Schülerin in einem Abstand von exakt drei Minuten erinnern (siehe Beschwerde an das LVwG, Seite 7). Während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme am 26.01.2015 angegeben habe, dass die Schülerin C P nach Aufforderung zu einem Anruf bei ihrer Mutter heftig zu weinen begonnen habe und die Beschwerdeführerin daher mit der Schülerin wieder in die Garderobe gegangen sei, erinnerte sich die Beschwerdeführerin in der Disziplinarverhandlung und der nunmehr erhobenen Beschwerde vom 29.08.2016 (Beschwerde Seite 6) daran, dass sich die Schülerin nach dem heftigen Weinen wieder beruhigt habe und ganz ruhig bzw. keineswegs aufgeregt in der 1c Klasse gesessen habe. Es widerspreche jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Schülerin, nachdem sie ganz ruhig gewesen sei, aus dem Fenster springe, am Boden vor dem Fenster liegend höchst emotional schreie und selbst dann, als sie sich tatsächlich wieder etwas beruhigt habe, erneut zu schreien beginne, als die Beschwerdeführerin in ihr Blickfeld komme (Protokoll der Disziplinarverhandlung vom 04.12.2015, Seite 11 und 12, Aussage HDir. Sa). Obwohl die Schülerin P in der von der Beschwerdeführerin beaufsichtigten Zeit einen Abschiedsbrief verfasst habe, gebe die Beschwerdeführerin an, sie habe gesehen, dass die Schülerin nicht geschrieben habe und habe diese daher zum Schreiben aufgefordert. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich nicht ein einziges Mal das konkrete Tun der Schülerin P kontrolliert, wobei es ohnedies keinen Grund gegeben habe, die Schülerin zu separieren, da diese die anderen SchülerInnen nicht gestört habe und bereits in der Turnstunde wie auch in der Pause (!) schriftlich das Geschehene reflektieren habe müssen. Wie das LVwG bereits in seinem Erkenntnis vom 18.05.2015 (LVwG 49.38-1164/2015-5) zutreffend festgestellt habe, verletze ein Landeslehrer gemäß § 69 LDG seine Dienstpflichten, wenn er einem Schüler die Teilnahme am Unterricht (in diesem Fall dem Unterricht in Bewegung und Sport sowie dem Musikunterricht) grundlos verwehre. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Schülerin P zuvor ohne erkennbare Notwendigkeit auch in der Pause weiterarbeiten habe lassen und ihr damit auch die Möglichkeit zur Regeneration in der für Schüler verpflichtend vorgesehenen Pause genommen habe. Es ergebe sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin an der Schülerin P ein Exempel statuieren habe wollen und sie die Schülerin so lange zur Reflektion zwingen habe wollen, bis das gewünschte Ergebnis (vermutlich ein Schuldeingeständnis) erreicht worden wäre. Generell sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein nennenswertes Bedauern darüber ausgedrückt habe, dass sich eine Schülerin dieses Alters nach einem von der Beschwerdeführerin deutlich wahrgenommenen heftigen Weinen (vermutlich mangels Betreuung und Beaufsichtigung oder zumindest aufgrund einer emotionalen Notlage) zu einem Sprung aus dem Fenster entschlossen habe, bei welchem sie letztendlich auch verletzt worden sei (Prellungen im Kopfbereich).
Zu Punkt 3.) des Disziplinarerkenntnisses:
Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde eingewendet, dass die Kommission den Umstand nicht berücksichtigt habe, wonach von der Schülerin Si R eine Vielzahl an Hausübungen nicht erbracht worden seien und auch nicht festgestellt worden sei, wie lange die Beschwerdeführerin auf die Schülerin R nach dem vereinbarten Zeitpunkt hätte warten müssen. Dabei verkenne die Beschwerdeführerin, dass Hausübungen (und zwar egal welcher Anzahl) ganz grundsätzlich nicht auf diese Art nachgefordert werden könnten (gemäß §§ 43 und 17 SchUG iVm § 8 Schulordnung) und es auch nicht unbedingt die Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen wäre, eine bestimmte Zeitspanne lang zu warten. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin Erkundigungen einholen bzw. einen Erziehungsberechtigten verständigen müssen, da die Schülerin z.B. einen Unfall gehabt haben könnte und schlicht „abgängig“ gewesen sei. Zumindest die Information einer anderen (an der Schule anwesenden) Lehrperson hätte erfolgen müssen, um bei Erscheinen der Schülerin die Aufsicht sicherstellen zu können. Die Gleichgültigkeit, mit der die Beschwerdeführerin, ohne über den Verbleib der Schülerin Nachforschungen anzustellen, laut eigener Angabe (siehe Protokoll, Seite 8) bereits nach fünf bis zehn Minuten nach Hause gegangen sei, müsse ihr jedenfalls zum Vorwurf gemacht werden. Gleichzeitig gebe die Beschwerdeführerin an, dass es sogar die Regel sei, dass sie von SchülerInnen das Nachholen von nichterbrachten Hausübungen nach dem Unterricht im Schulgebäude einfordere. Dabei lasse die Beschwerdeführerin die Erziehungsberechtigten durch Telefonanrufe („ich fordere die Kinder auf, in meinem Beisein die Eltern anzurufen“) offensichtlich in dem Glauben, diese Vorgangsweise sei gesetzeskonform und müsse von den Erziehungsberechtigten mitgetragen werden. Letztendlich habe die ungesetzliche Vorgehensweise von der Beschwerdeführerin dazu geführt, dass die Schülerin Si R vor dem Konferenzzimmer unbeaufsichtigt ihre Hausübungen habe nachholen müssen (Protokoll Seite 8 „es wurde mir später mitgeteilt, dass Si vor dem Konferenzzimmer ihre Hausübungen gemacht hat“).
Zu Punkt 7.) des Disziplinarerkenntnisses:
Die Beschwerdeführerin gebe selbst an, dass der Schüler P Pi ein ganz schüchterner Bub war (Protokoll Seite 9). Daher sei es evident, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin („ich habe ihn aufgefordert, es zu versuchen“) beim Schüler den Eindruck erweckt habe, er müsse den Test mitschreiben und dieser würde auch benotet werden. Ob die Beschwerdeführerin vorab für sich entschieden habe, den Test unbenotet zu lassen, sei unerheblich, da sie einen derartigen Entschluss dem Schüler nicht mitgeteilt habe. Stattdessen gebe die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst an, dass sie das Mitschreiben des Tests als Beschäftigung angesehen habe, damit er die Zeit nicht sinnlos totschlage (Protokoll Seite 9). Eine Alternative hätte laut Beschwerdeführerin nur darin bestanden, den Schüler gar nicht oder mit einer Leseaufgabe zu beschäftigen. Es wäre aber gerade die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, den Schüler auf pädagogisch sinnvolle Weise zu beschäftigen bzw. zu unterrichten. Wenn ein Schüler, der einen Test nicht mitschreiben könne, in einer von der Beschwerdeführerin gehaltenen Unterrichtsstunde „sinnlos die Zeit totschlägt“, sei dies der Beschwerdeführerin als verantwortliche Lehrperson anzulasten. Da die Beschwerdeführerin den Test für alle anderen nach ca. 25. Minuten beendet gehabt hatte, während der Schüler Pi den Rest der Stunde habe weiterschreiben müssen, habe sie dem Schüler auch den normalen Unterricht vorenthalten. Darüber hinaus sei es geradezu schikanös, den Schüler eine ganze Unterrichtsstunde lang mit der linken Hand einen Test schreiben bzw. ausmalen zu lassen (die maximale Zeitspanne für eine schriftliche Überprüfung wäre in diesem Fall 15 Minuten gewesen), wenn er ohnedies noch eine mündliche Prüfung absolvieren musste.
Zu Punkt 8.) des Disziplinarerkenntnisses:
Die Beschwerdeführerin habe eingestanden, am 03.10.2014 zum Schüler M A gesagt zu haben, dass er „ein Fall für das Jugendamt“ sei. In der eingebrachten Beschwerde vertrete die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass dies keine herabwürdigende Bezeichnung sei. Dem sei entgegen zu halten, dass eine erfahrene Pädagogin zur Klärung einer derartig bedeutsamen Frage, wie die Einschaltung des Jugendamtes, jedenfalls die Erziehungsberechtigten heranziehen hätte müssen und insbesondere darauf Rücksicht hätte nehmen müssen, welche Angst ein solcher Ausspruch bei einem Schüler dieses Alters hervorrufen könne. Auch sei die Bezeichnung des Schülers als „Fall“ an sich beleidigend.
Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge die Beschwerde keine Folge geben und das angefochtene Erkenntnis bestätigen.
Am 27.12.2016 erstattete die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, eine Replik zur Äußerung der mitbeteiligten Partei vom 28.10.2016. In dieser Replik wird Folgendes ausgeführt:
Zu Punkt 1.) des Disziplinarerkenntnisses:
Die Beschwerdeführerin unterstelle der Schülerin keine äußerst durchdachte und geradezu bösartige Vorgangsweise. Die Beschwerdeführerin unterstelle der Zeugin nur, sowohl vor den Polizeibeamten bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme als auch bei ihrer Einvernahme in der Disziplinarverhandlung nicht wahrheitsgemäß ausgesagt zu haben. Dies ergebe sich bereits aus den eigenen Angaben der Zeugin. Wenn der Disziplinaranwalt vorbringe, dass die Schülerin in all ihren Aussagen angegeben habe, den besagten Spindschlüssel eben nicht in die WC-Muschel geworfen zu haben, so sei dem die Aussage der Zeugin in der Disziplinarverhandlung entgegenzuhalten, in der sie angebe, „der Schlüssel ist bei der Garderobe gehängt und wir haben gemeinsam den Schlüssel hineingeworfen“.
Bei ihren zeugenschaftlichen Angaben als Opfer gemäß § 65 Z 1 lit c StPO habe C P am 07.02.2015 vor einem Beamten der Polizeiinspektion R zu diesem Thema Folgendes ausgesagt: „Ich ging nach der Unterrichtsstunde mit S in die Umkleidekabine. Ich befand mich zusammen mit S ca. fünf Minuten allein in der Umkleide. Danach kamen auch schon meine Mitschüler und teilten mir mit, dass der Spindschlüssel von S in eine Kloschüssel in der Schule geworfen wurde.“
Aus diesen beiden Aussagen ergebe sich somit, dass von der Schülerin falsch ausgesagt wurde. Falsch bedeute so viel wie objektiv unrichtig, das heiße, mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmend. Auch das vorsätzliche Verschweigen erheblicher Tatsachen, selbst wenn der Zeuge nicht ausdrücklich danach befragt wurde, sofern die verschwiegene Tatsache nicht außerhalb des Beweisthemas liege, stelle eine falsche Zeugenaussage dar (vgl. dazu EvBl. 1975/118). Somit wäre es nicht unlogisch, wenn die Schülerin bei der Einvernahme bei der Polizei zugestanden hätte, den Schlüssel in die WC-Muschel (allenfalls auch gemeinsam mit ihrer Freundin) geworfen zu haben, sondern wäre dies das rechtskonforme Verhalten gewesen. Das Begehen einer falschen Zeugenaussage stelle daher keinen logischen Akt dar, wie es der Disziplinaranwalt vermeint.
Auch wenn das Disziplinarerkenntnis in seiner schriftlichen Ausfertigung – in der mündlichen Verkündung wurde vom Vorsitzenden ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Disziplinarrat nicht davon ausgegangen sei, dass das Fenster von Beginn an geöffnet gewesen sei und es in dem Raum kalt gewesen sei – keine definitive Feststellung zur Frage getroffen habe, ob das Fenster bereits zu Beginn geöffnet gewesen sei, so sei der Stellungnahme des Disziplinaranwaltes insofern zuzustimmen, als dies für die Erfüllung eines Disziplinarvergehens nicht unbedingt von Relevanz sei. Sehr wohl relevant erscheine dies jedoch im Hinblick auf das Aussageverhalten und die Würdigung der Aussage der Zeugin P. Dies lege dar, dass die Zeugin offensichtlich – bewusst oder unbewusst – versucht habe, im Nachhinein die Ausgangssituation wesentlich dramatischer dazustellen.
Auch die These des Disziplinaranwaltes, dass es die logische Konsequenz hätte sein müssen, dass bei Nichtauffindung des Kindes die Beschwerdeführerin sofort Nachschau im Hof hätte halten müssen, erscheine durch die allgemeine Lebenserfahrung nicht gedeckt, zumal es sich bei dem bedauerlichen Vorfall um eine absolute Ausnahmesituation gehandelt habe, mit welcher die Beschwerdeführerin keineswegs rechnen habe müssen und rechnen habe können. Der Disziplinaranwalt werfe der Beschwerdeführerin eine Unglaubwürdigkeit ihrer eigenen Angaben auch dahingehend vor, dass in der Beschwerde festgehalten worden sei, dass sich die Schülerin nach dem heftigen Weinen wieder beruhigt habe.
Hierzu wird jedoch auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme verwiesen, wonach sie ausgesagt habe: „Sie sollte einfach erzählen, dass sie diese Arbeit zu verrichten habe. C hat dann zu weinen begonnen, sogar heftig zu weinen begonnen und ich habe dann von diesem Anruf Abstand genommen. Darauf hat sich C wieder beruhigt.“
Wenn der Disziplinaranwalt nunmehr beanstandet, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflicht auch verletzt habe, da sie einem Schüler die Teilnahme am Unterricht grundlos verwehrt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich kein disziplinärer Vorwurf erhoben wurde und auch das Disziplinarerkenntnis keinen diesbezüglichen Ausspruch enthalte. Auch sei zu keinem Zeitpunkt der Vorwurf an die Beschwerdeführerin herangetragen worden, dass sie der Schülerin P die Regeneration in der Pause vorenthalten habe.
Zu Punkt 3.) des Disziplinarerkenntnisses:
Der Disziplinaranwalt beziehe sich dabei auf die §§ 43 und 70 SchUG iVm § 8 der Schulordnung. § 17 Abs 2 SchUG bestimme, dass zur Ergänzung der Unterrichtsarbeiten den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden können, die jedoch so vorzubereiten seien, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen sei auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichts-gegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 43 Abs 1 SchUG seien Schüler verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. Hausordnung einzuhalten.
Entsprechend § 8 der Schulordnung seien im Falle eines Fehlverhaltens des Schülers folgende Erziehungsmittel anwendbar:
Aufforderung
Zurechtweisung
Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten
Beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler
Beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten
Verwarnung
Unerwähnt sei jedoch die maßgebliche Bestimmung des § 47 SchUG geblieben, welche die Mitwirkung der Schule an der Erziehung regle. Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler habe der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit, die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Bestimmung sei zur vollständigen rechtlichen Erfassung jedoch notwendigerweise heranzuziehen.
Sollte tatsächlich die Disziplinarbehörde bzw. der Disziplinaranwalt aus diesen Vorschriften ableiten, dass eine nachträgliche Erfüllung eines erteilten Auftrages nicht eine Hausübung umfassen könne, so gehe aus rechtlichen Gründen der disziplinäre Vorwurf fehl, die Beschwerdeführerin hätte die nachgeholten Arbeiten nicht mehr kontrolliert. Erweise sich nämlich eine aufgetragene Verpflichtung an den Schüler als nicht der Schulordnung entsprechend, so bestünde auch keine Pflicht zu einer derartigen Kontrolle. Allerdings seien auch im Schrifttum bereits Meinungen dargetan worden, wonach eine derartige apodiktische Beschränkung der Erziehungsmittel auch durch die Schulordnung nicht mit § 47 SchUG in Zusammenhang gebracht werden könne. § 47 Abs 1 Satz 1 SchUG existiere noch in der Stammfassung BGBl Nr. 139/1974 (vgl. dazu RV 345 BlgNR 13. GP 53) in der Regierungsvorlage finde sich folgende Wendung: „Belohnung und Bestrafung in der Schule können nur durch den Erziehungszweck begründet und gerechtfertigt werden. Sie stellen keinesfalls die ausschließlichen Erziehungsmittel im Rahmen der Schule dar.“
Im Gesetzestext des § 47 SchUG sei weder von Belohnung noch Bestrafung die Rede, obwohl nach der Formulierung der Materialien diese offenkundig eine Art Basis – Erziehungsmittel sein sollten, die um weitere Erziehungsmittel angereichert werden können und sollten. Stattdessen greife § 47 Abs 1 Satz 1 SchUG zu einer demonstrativen Aufzählung von Erziehungsmitteln und stehe es offenkundig dem Lehrer frei, darüber hinaus noch andere Erziehungsmittel anzuwenden.
Auch diesbezüglich gebe die Regierungsvorlage weitere Aufklärung, wenn darin festgehalten werde: „Ein Katalog der Erziehungsmittel kann gesetzlich nicht normiert werden, weil es sich dabei um ein Gebiet handelt, dass den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Pädagogik und Psychologie jederzeit entsprechen soll und in dem sich die Erzieherqualität eines Lehrers kundtun.“
Weiters führe der Gesetzgeber in der Regierungsvorlage aus:
„Für die Auswahl der jeweils in Frage kommenden Erziehungsmittel muss die konkrete Erziehungssituation des einzelnen Schülers und der Klasse, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Alters und des Milieus des Schülers entscheidend sein.“ (vgl. dazu RV 345 BlgNR 13. GP 53).
Bei dem Auftrag, eine versäumte Hausübung oder versäumte Hausübungen nachzuholen, handle es sich keineswegs um eine Maßnahme, bei welcher der Gesetzgeber einer entsprechenden Gefahr entgegentreten wollte und eine klare Grenze markieren wollte, es handle sich um keine körperliche Züchtigung, keine beleidigende Äußerung und keine Kollektivstrafe. Somit könne durchaus auch die rechtliche (wohl mehr als sinnvolle) Ansicht vertreten werden, dass das Gesetz andere Maßnahmen zulasse. Damit im Zusammenhang sei nunmehr § 8 der Schulordnung zu überprüfen.
Generell sei festzuhalten, dass nach Art. 18 Abs 2 B-VG jede Verwaltungsbehörde aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen könne. Von dieser Verordnungsermächtigung sei im gegenständlichen Fall auch Gebrauch gemacht worden. Vor dem oben angeführten Hintergrund und aufgrund der dargelegten Materialien sei zu hinterfragen, ob durch § 8 Abs 1 Schulordnung nicht dennoch somit die gesetzgeberische Intention konterkariert würde. Die bloß demonstrative Aufzählung der Erziehungsmittel in § 47 Abs 1 Satz 1 SchUG stehe somit einer abschließenden Aufzählung der Erziehungsmittel in § 8 der Schulordnung entgegen. Somit müsse in konsequenter Befolgung der Gesetzesmaterialien angenommen werden, dass § 8 Abs 1 der Schulordnung keineswegs eine taxative Aufzählung vornehme, sondern die entsprechenden Lösungen nach den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Pädagogik und Psychologie entsprechend und nach der Erzieherqualität des Lehrers festgelegt werden sollen und müssen. Ein disziplinäres Verhalten könne auch unter diesem Aspekt der Beschwerdeführerin nicht unterstellt werden.
Zu Punkt 7.) des Disziplinarerkenntnisses:
Auf sachlich rechtlicher Ebene sei einzuwenden, dass offensichtlich auch die mitbeteiligte Behörde in ihrer Stellungnahme nicht in der Lage sei, ein pädagogisch rechtmäßiges Alternativverhalten der Beschwerdeführerin in nur einem Satz darzulegen. Ein Verhalten könne nur dann als rechtswidrig beurteilt werden, wenn ein rechtmäßiges Alternativverhalten zur Verfügung stehe.
Nicht umsonst habe ein gerichtlich beeideter Sachverständiger aus dem Bereich der Pädagogik, welcher wohl einer der meist beschäftigten pädagogischen Sachverständigen bei steirischen Gerichten ist, das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich das Schreiben eines (äußerst simplen und einfachen) Testes, auch im Hinblick auf die Möglichkeit mit einer Gipshand die entsprechenden Ausfüllungen vorzunehmen, als pädagogisch richtiges Verhalten bezeichnet. Dass ein pädagogisch richtiges Verhalten einen Lehrer als disziplinär angelastet werden könne, entspreche nicht dem allgemeinen Rechtsempfinden. Eine disziplinäre Erheblichkeitsschwelle könne in der von der Beschwerdeführerin gewählten Vorgangsweise nicht erblickt werden. Die ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin während der Beschwerdeverhandlung hätte jedoch ergeben, dass der Schüler keineswegs zum Test gezwungen worden sei. Auch habe er nicht die ganze Stunde den Test schreiben müssen. Für den Schüler habe der Test praktisch eine Übung dargestellt. Der Schüler habe auch den Test abgeben dürfen, wann er wollte. Der Schüler sei auch keineswegs danach mündlich geprüft worden, er habe wählen können zwischen einer mündlichen Prüfung und einem Test und er habe sich für eine schriftliche Prüfung entschieden.
Zu Punkt 8.) des Disziplinarerkenntnisses:
Die Äußerung vernachlässige, dass im Wesentlichen die Behörde erster Instanz keine Feststellungen zu der Situation, in welcher die Beschwerdeführerin den Schüler M A als Fall für das Jugendamt bezeichnet habe, getroffen habe. Derartige Feststellungen wären jedoch unabdingbar notwendig gewesen, um zu überprüfen, ob die inkriminierte Äußerung die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit überhaupt erreichen habe können.
Zu Unrecht stehe die mitbeteiligte Partei auch auf dem Standpunkt, dass bereits die Bezeichnung „Fall“ beleidigenden Charakter aufweisen würde. In der deutschen (Rechts-)Sprache stelle die Bezeichnung des Wortes „Fall“ ein Synonym für den Gegenstand einer Untersuchung bzw. einer Verhandlung dar. Die Bezeichnung eines Falles habe keineswegs diskriminierenden Charakter. So stelle das Werk Louis Begley, „Der Fall Dreifuß“, keineswegs eine nachträgliche Beleidigung des Artilleriehauptmannes Alfred Dreifuß dar. Bei der Beleidigung oder Beschimpfung sei es erforderlich, dass der Täter seine Missachtung eines anderen durch beleidigende Worte oder sonstige beleidigende Handlungen Ausdruck verleihe. Verlangt würden hier insbesondere Schimpf-, Spott- oder Schmähworte. Erforderlich sei unabdingbar die Kundgabe eigener Missachtung. Diesen doch strengen Voraussetzungen werde das Erkenntnis insbesondere mangels entsprechender Feststellungen nicht gerecht. Die Situation hinsichtlich des M A habe sich zum damaligen Zeitpunkt durchaus als besorgniserregend dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe auch dem Schulleiter mitgeteilt, dass es notwendig sei, die Schulpsychologin einzuschalten. Wie sich der Disziplinarsenat jedoch während der Disziplinarverhandlung selbst ein Bild habe machen können, sei der damalige Direktor der Schule nicht in der Lage gewesen, entsprechende Aktivitäten und Akzente zu setzen.
Am 23.01.2017 erstattete der Vertreter der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, NMS/Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark einen vorbereitenden Schriftsatz. Darin schließt sich die belangte Behörde den Äußerungen des Disziplinaranwaltes an und führt ergänzend Folgendes aus:
Zu Punkt 3.) des Disziplinarerkenntnisses:
Die belangte Behörde werfe der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt vor, „dass die Schülerin nicht beaufsichtigt worden ist. Schüler sind aber auch während ihrer Anwesenheit zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten – wie in jeder Unterrichtsstunde – vom Lehrer zu beaufsichtigen. Nach Ansicht der Disziplinarkommission hätte sich die Beschuldigte zumindest über den Verbleib der Schülerin erkundigen bzw. einer anderen Lehrperson mitteilen müssen, dass sie das Schulgebäude verlässt, damit die Beaufsichtigung gesichert ist. Die Beschuldigte hat daher in diesem Punkt sehr sorglos gehandelt.“
Nach § 17 Abs 2 SchUG können den Schülern zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit auch Hausübungen aufgetragen werden. Unterrichtsarbeit finde nach dem Wortlaut in der Schule während des Unterrichts, die Erledigung von Hausübungen außerhalb des Unterrichts statt. Das könne daheim oder auch während der Lernzeit in einer ganztägigen Schulform sein. Nach § 4 Abs 1 lit a Leistungsbeurteilungsverordnung sei die Bearbeitung von Hausübungen im Rahmen der Mitarbeit zu beurteilen.
Die Leistungsbeurteilungsverordnung lautet folgendermaßen:
Mitarbeit der Schüler im Unterricht
„§ 4 (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a)in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
b)Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c)Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d)Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e)Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(2)Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3)Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.“
Wenn nun ein Schüler die Hausübungen nicht erbracht habe, sei die rechtliche Konsequenz, dass dies in die Mitarbeitsnote einfließe. Selbstverständlich könne die Lehrperson auch angemessene Erziehungsmittel anwenden, um das Verhalten des Schülers zu ändern. Der Katalog der Erziehungsmittel in § 8 der Schulordnung sei nach herrschender Lehre taxativ (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 2015, Rz 2 und 4 zu § 8 Schulordnung).
Eine andere Rechtsmeinung sei vereinzelt feststellbar. Die Beschwerdeführerin meine nun in Anlehnung an diese Rechtsmeinung, dass der Katalog des § 8 Schulordnung erweiterbar sei und auch andere Erziehungsmittel ermögliche. Dies sei aber nicht die Frage, da das Bestellen einer Schülerin nach dem Unterricht in die Schule, um versäumte Hausübungen nachzuholen, nichts anderes als die Anwendung des Erziehungsmittels „Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten“ (§ 8 Abs 1 lit b Schulordnung) sei.
Allerdings sei es wohl nicht gerechtfertigt, einen Schüler zur nachträglichen Erfüllung jener Pflichten, die nicht ausschließlich in der Schule nachgeholt werden können, dort zurückzubehalten. Da es in der Natur der Hausübungen liege, daheim erledigt zu werden, könne auch deren Nachholen in der Schule nicht verlangt werden (vgl. Wolf, Gartner-Springer, Fankhauser, Angewandtes Schulrecht, 2. Auflage, Seite 198). Tatsächlich sei unbestritten, dass die Schülerin den Auftrag hatte, in die Schule zu kommen. Somit unterliege die Schülerin der Aufsichtsverpflichtung der Schule. Die Beschwerdeführerin hätte somit im Rahmen der gesetzten Erziehungsmaßnahme, die für die Disziplinarkommission allerdings grundsätzlich als rechtswidrig gesehen werde, die Schülerin beaufsichtigen müssen. Die Schülerin Si R habe die Hauptschule, jetzt Neue Mittelschule, besucht. Das Alter der Schülerin sei von der belangten Behörde tatsächlich nicht festgestellt worden. Richtigerweise hätte die Schulstufe ermittelt werden müssen, da sie nach dieser der Umfang der Aufsichtspflicht richte. Nach § 2 Abs 1 Schulordnung dürfe „die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(Bildungs)orientierung (§ 13b SchUG) zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.“
In einer Hauptschule bzw. einer Neuen Mittelschule würden Schüler auf den Schulstufen 5 bis 8 unterrichtet (§ 18 bzw. § 21d SchUG). Wenn die Schülerin Si R die 5. oder 6. Schulstufe besucht hätte, wäre sie uneingeschränkt zu beaufsichtigen gewesen. Beim Besuch der Schulstufen 7. und 8. könne die Aufsichtspflicht eingeschränkt werden oder entfallen. Allerdings dürfe die Aufsichtspflicht nur dann entfallen, wenn dies zweckmäßig sei. Nach Ansicht der belangten Behörde wäre das Anordnen eines Erziehungsmittels ohne Kontrolle der Einhaltung wohl nicht zweckmäßig. Die Erziehungsmaßnahme wäre damit ad absurdum geführt. Somit könne die Ausnahmeregel des § 8 Abs 2 Schulordnung schon aus diesem Grund von der Beschwerdeführerin nicht angewendet werden und sei die weitere Voraussetzung der Überprüfung der körperlichen und geistigen Reife der Schülerin überhaupt nicht mehr notwendig.
Dem Vorhalt in der Beschwerde (Seite 9, zweiter Absatz), die belangte Behörde hätte ein rechtmäßiges Alternativverhalten nicht geprüft, seien die Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde entgegenzuhalten: „Nach Ansicht der Disziplinarkommission hätte sich die Beschuldigte zumindest über den Verbleib der Schülerin erkundigen bzw. einer anderen Lehrperson mitteilen müssen, dass sie das Schulgebäude verlässt, damit die Beaufsichtigung gesichert ist (Seite 11, erster Absatz).“
Die Beschwerdeführerin habe nicht einmal diese Minimalerfordernisse einer gebotenen Sorgfalt erfüllt. Dies dokumentiere ihre ausgesprochene Sorglosigkeit. Sie habe damit zweifelsfrei ein verantwortungsloses Verhalten gesetzt.
Zu Punkt 7.) des Disziplinarerkenntnisses:
Zu den Vorhaltungen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt ungenügend geprüft, wird auf das Disziplinarerkenntnis, Seite 11, verwiesen:
„Nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24.06.1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung - LBVO) darf die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung (Test) in der allgemein bildenden Pflichtschule 15 Minuten nicht überschreiten (§ 8 Abs 4). Der GW-Test am 03.10.2014 dauerte nach Angaben der Beschuldigten 25 Minuten (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9). Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist (§ 2 Abs 4 LBVO). Der Schüler P Pi konnte zweifelsfrei aufgrund seiner eingegipsten Hand den Test in der vorgegebenen Zeit nicht beenden. Nach Angabe der Beschuldigte schaffte er es in der ganzen Unterrichtsstunde jedoch, den gesamten Text zu bearbeiten (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9). Der Test wurde nicht benotet. Die Vorgangsweise der Beschuldigten widerspricht somit der zitierten Gesetzeslage, selbst wenn die Beschuldigte angibt, dass sie den Schüler nicht gezwungen hat, den Test mitzuschreiben. Sie habe nur gesagt, dass er es versuchen soll (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9). Wenn alle Schüler einer Klasse einen vorbereiteten Fragebogen zur Überprüfung ihres Wissensstandes bearbeiten, kann es sich nur um eine schriftliche Überprüfung im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung handeln. Gerade auch die Aussage der Beschuldigten, dass sie den Schüler nicht beurteilen wollte und ihm in der nächsten Stunde gesagt hätte, dass sie ihn mündlich prüfen würde (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9), bringt doch deutlich zum Ausdruck, dass der Schüler zum Zeitpunkt des Testbeginns glauben musste, er werde benotet. Er wusste ja nicht, dass er später mündlich geprüft wird, somit erweckte die Beschuldigte durch ihr Verhalten zweifelsfrei beim Schüler auch den Eindruck, er müsse am Test teilnehmen. Hätte P Pi den Fragebogen tatsächlich nur zur Beschäftigung ausfüllen sollen, so hätte die Beschuldigte doch von Anbeginn an sagen müssen, dass sie ihn später mündlich prüfen wird. Der Beschuldigten war auch bewusst, dass P Pi ein ganz schüchterner Bub war (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9). Gerade deswegen hätte sie besonders sensibel und wertschätzend mit ihm umgehen müssen.“
Die für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Feststellungen würden somit ausschließlich auf der eigenen Verantwortung der Beschuldigten beruhen. Auch in diesem Punkt sei das rechtmäßige Alternativverhalten dargelegt worden. Wenn die Beschwerdeführerin für den Schüler verständlich vermittelt hätte wollen, dass dieser Test oder der Versuch nicht benotet werde und er später geprüft und beurteilt werde, hätte sie es ihm schlicht und einfach deutlich sagen müssen. Ihre Aussage, sie hätte ihn gar nicht beurteilen wollen, hätte vor Beginn der Arbeit gegenüber dem Schüler klar zum Ausdruck gebracht werden müssen.
Überdies widerspreche die Zeitüberschreitung von 10 Minuten die rechtlich mögliche Dauer eines Tests. Auch dies sei ein Fehlverhalten. Dieses unsensible Verhalten müsse der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden. Es sei auch vollkommen unerheblich, dass die Beschwerdeführerin erst in der Unterrichtsstunde von der Verletzung erfahren habe. Es sei ihr zweifelsfrei vor der Prüfung bekannt gewesen und hätte von ihr daher gesetzeskonform berücksichtigt werden müssen. Nachdem es sich bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes ausschließlich um eine Rechtsfrage handle, werde der Antrag gestellt, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiziehung eines pädagogischen Sachverständigen abzuweisen. Es werde überdies der weitere Antrag gestellt, dem Erkenntnis der belangten Behörde Folge zu geben und es zu bestätigen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 25.01.2017 fand in der gegenständlichen Verfahrenssache vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Als Zeugen wurden C P, I P, Dipl.-Päd. E Sa, S T, Si R, P Pi, M A, HOL Dipl.-Päd. H K, BEd, und Mag. M H einvernommen.
I.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird der gegenständlichen Entscheidung folgender Sachverhalt und folgende Beweiswürdigung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin steht als Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Sie ist seit 1975 Lehrerin und unterrichtet seit 39 Jahren an der Hauptschule, nunmehr NMS, R. Nachdem sie für das Schuljahr 2015/2016 versetzt worden war, unterrichtet sie derzeit wieder an der NMS R. Sie unterrichtet die Fächer Geographie, Mathematik, Informatik und Maschinschreiben. Weiters ist sie auch in anderen Fächern, u.a. Sport und Französisch geprüft. Im Schuljahr 2014/2015 unterrichtete die Beschwerdeführerin in der Klasse 2b die Gegenstände Informatik, Geographie und Sport.
Zu Anschuldigungspunkt 1.:
Am 10.12.2014 unterrichtete die Beschwerdeführerin die Klasse 2b in Turnen. Der Turnunterricht war schon zu Ende und die Turngeräte wurden weggeräumt. Die Schülerinnen C P und S T beteiligten sich nicht mehr am Wegräumen der Turngeräte, sondern gingen schon voraus in die Garderobe. Die Beschwerdeführerin hatte die Aufsicht über 20 Schüler und war mit dem Aufräumen beschäftigt, sodass sie die zwei Schülerinnen in der Garderobe nicht kontrollieren konnte. Von den anderen Schülern wurde ihr dann mitgeteilt, dass der Spindschlüssel der Schülerin S S in die WC-Schüssel, in der sich Urin befand, hineingeworfen worden war.
Von den Schülern wurde der Verdacht geäußert, dass C P den Schlüssel in das WC geworfen habe. C P hat dann in weiterer Folge S T miteinbezogen.
Die beiden Schülerinnen bestritten ihre Tat. Erst in der Disziplinarverhandlung vor der Disziplinarkommission am 04.12.2015 gab C P erstmal zu, den Schlüssel in das WC geworfen zu haben. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gab sie an, den Schlüssel gemeinsam mit S T in das WC geworfen zu haben. Die Schülerin S T, die als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht einvernommen wurde, konnte sich nicht mehr an den Vorfall mit dem Spindschlüssel erinnern.
Da zum damaligen Zeitpunkt der Verdacht bestand, dass die beiden Schülerinnen den Spindschlüssel in das WC geworfen hatten, erteilte ihnen die Beschwerdeführerin den Auftrag, zum Direktor zu gehen. Dieser hat keine weiteren Veranlassungen getroffen und hat die beiden Schülerinnen wieder weggeschickt.
Die Beschwerdeführerin hat dann in weiterer Folge im Konferenzzimmer mit Direktor E Sa und dem Klassenvorstand der 2b, Mag. M H, über den Vorfall gesprochen. Ihrer Meinung nach wäre es nicht richtig gewesen, diesen Vorfall einfach so zu akzeptieren. Sie regte an, die Schulpsychologin einzuschalten. Der Klassenvorstand Mag. H bot ihr an, mit C in den „Trainingsraum“ zu gehen. Dies bedeutet, dass die Schülerin vom Unterricht abgesondert unter Aufsicht eines Lehrers im sogenannten „Trainingsraum“ über den Vorfall reflektieren sollte. Diese Trainingsraummethode wird an der NMS R offiziell praktiziert. Zu diesem Aufenthalt im Trainingsraum kam es letztendlich aber nicht.
Am nächsten Tag, den 11.12.2014, fand in der 4. Stunde wieder eine Turnstunde mit der 2b Klasse statt. Die Beschwerdeführerin trug den beiden Schülerinnen C P und S T auf, sich wieder anzuziehen und einen Bericht über den Vorfall vom Vortag zu schreiben. Zu diesem Zweck hielt sich C P in der Garderobe und S T im Bereich vor der Garderobe, wo es Sitzmöglichkeiten gab, auf. Die Beschwerdeführerin befand sich zwischen Turnsaal und Garderobe.
Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung war es ihre Absicht, die Angelegenheit so schnell wie möglich zu erledigen, um einerseits die Erziehungsmaßnahme unmittelbar zu setzen, damit diese auch entsprechend effektiv sei und andererseits auch, um zu verhindern, dass andere Kollegen sich damit beschäftigen müssen. Die Schülerinnen waren ca. eine halbe Stunde allein. Die Schülerin S T schrieb in ihrem Bericht, dass C P den Spindschlüssel in das WC geworfen habe. Die Schülerin C P hat in ihrem Bericht geschrieben, dass sie nicht wisse, wer es war.
Daraufhin habe die Beschwerdeführerin – nach den Aussagen der Zeugin C P – angefangen sie in der Garderobe zu beschimpfen. Diese Beschimpfungen hätten Ausdrücke umfasst, wie dumm C P sei, wie gestört sie sei, dass sie ein Psychopath sei, dass sich ihre Eltern für so ein Kind schämen sollen und dass sie ein Elend und eine Lügnerin sei. Weiters, dass ihr die Beschwerdeführerin nicht mehr in die Augen blicken wolle. Weiters habe sie zu den anderen Kindern gesagt, dass sie sich von C P fernhalten sollen und dass ihre Freundin Co nicht mehr mit ihr in die Klavierstunde gehen soll. Weiters habe sie gesagt, dass sie in den Trainingsraum komme und dass sie beim zweiten Mal im Trainingsraum schon von der Schule fliegen werde. C P habe daraufhin zu weinen begonnen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin zu ihr gesagt, sie solle aufhören zu weinen und habe sich vor ihr aufgebaut und sie an die Garderobenwand gestoßen.
Für diesen Vorfall in der Garderobe gibt es keine weiteren Zeugen. Auch gibt es für die Aussagen, die vor den anderen Schülern getätigt worden seien, keine Zeugen. S T kann sich nicht mehr an den Vorfall erinnern. Aufgrund der unten angeführten Beweiswürdigung geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Zugrundelegung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ davon aus, dass diese Beschimpfungen und körperlichen Übergriffe der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden können.
Fest steht, dass C P den Bericht in der Pause weiterschreiben musste. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie wollte, dass C in der Pause ihre Mutter anrufen sollte, um ihr zu erzählen, was passiert sei. Daraufhin habe C heftig zu weinen begonnen. Laut Aussage von C P hat die Beschwerdeführerin ihr definitiv nicht aufgetragen, ihre Mutter anzurufen. Geweint habe sie, weil die anderen Kinder, vor allem die Buben, sie ausgelacht haben. Entscheidend ist im maßgeblichen Zusammenhang, dass feststeht, dass C P heftig geweint hat und daher für die Beschwerdeführerin erkennbar sein musste, dass sie sich in einer schlechten Gemütsverfassung befunden hat.
Da der Bericht von C P auch während der Hofpause nicht fertig geschrieben wurde, hat die Beschwerdeführerin sie nach der Pause in die 1c Klasse gesetzt. Die Beschwerdeführerin hatte in der 1b Klasse Mathematikunterricht, dort hätte C P den Bericht nicht schreiben können, weil sie nicht ungestört gewesen wäre.
C P hätte in dieser Stunde eigentlich Musikunterricht gehabt. Die Beschwerdeführerin hat den Musiklehrer H K am Gang getroffen und ihn gefragt, ob er damit einverstanden sei, dass C P den Bericht in der 1c Klasse fertig schreibe. Dieser war damit einverstanden. Auch hatte sie den Klassenvorstand Mag. H getroffen und ihn gebeten, mit C P ein Gespräch zu führen. Er hat dieses Gespräch nicht geführt.
Die 1c Klasse befand sich am selben Gang versetzt zur 1b Klasse. Man konnte nicht unmittelbar in die 1c Klasse einsehen. Die Beschwerdeführerin hat C P den Auftrag erteilt, den Bericht fertig zu schreiben.
Nach Aussage von C P sei es in der 1c Klasse zu weiteren Beschimpfungen gekommen. Demnach hätte die Beschwerdeführerin zu ihr gesagt, wie dumm sie sei und dass die anderen Kinder nichts mit ihr zu tun haben wollen. Nachdem sie dies gesagt haben soll, verließ sie die 1c Klasse und ist nach ca. 5 Minuten wieder gekommen. Dabei habe sie ihre Beschimpfungen fortgesetzt und zu C P gesagt, dass sie dafür sorgen würde, dass ihr Hund von der Polizei weggenommen werde, weil sie davon ausgehe, dass C P zu Hause auch so gestört sei. Entgegen dem Tatvorwurf im Disziplinarerkenntnis wusste die Beschwerdeführerin nach Aussagen von C P in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht den Namen des Hundes „Jenna“ nicht.
Auch für diese weiteren Beschimpfungen gibt es keine weiteren Zeugen und wird vom Landesverwaltungsgericht aufgrund der nachstehenden Beweiswürdigung im Zweifel zu Gunsten der Beschuldigten angenommen, dass ihr diese Beschimpfungen nicht nachgewiesen werden können.
Als die Beschwerdeführerin um 11.50 Uhr ein weiteres Mal nach C P schauen wollte, war die Klasse leer. Sie hatte im Musiksaal Nachschau gehalten. Dort hat man ihr gesagt, dass C P aus dem Fenster gesprungen sei.
C P ist aus dem Fenster der 1c Klasse vom 1. Stock auf die Wiesenfläche gesprungen. Sie blieb dort liegen und wurde betreut. Die Rettung wurde nicht verständigt. Die Schülerin wurde vom Schulwart, der beim Roten Kreuz und im Kriseninterventionsteam tätig ist, betreut. Dann wurde C P von der Mutter abgeholt und ins Krankenhaus gebracht. Als Verletzungen wurden eine leichte Gehirnerschütterung und leichte Prellungen an beiden Beinen festgestellt.
Man fand einen Abschiedsbrief, der lautete: „Mein Abschiedsbrief: Ich sterbe wegen Frau L und S T. Ich wünsche mir, dass es meiner Gina, den Küken und meiner Mutter gut gehen soll und dass Frau L nie wieder Kinder schikaniert und mobbt! Tschüss! Ich hab meine Oma und alle Verwandten sehr lieb.“
Die Disziplinarkommission ist in ihrem Erkenntnis zur Ansicht gelangt, dass nicht davon auszugehen ist, dass C P in suizidaler Absicht gesprungen ist. Dies ergebe sich aus dem Befund der Landesnervenklinik Sigmund-Freud-Graz vom 12.12.2014.
Beweiswürdigend wird zu Anschuldigungspunkt 1. Folgendes ausgeführt:
Das Landesverwaltungsgericht vermag es nicht, von vornherein mit Sicherheit auszuschließen, dass der von der Zeugin C P geschilderte Handlungsablauf hinsichtlich der Beschimpfungen und des körperlichen Übergriffes in der Garderobe und der Beschimpfungen in der 1c Klasse so stattgefunden haben könnte, jedoch ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung erhebliche Zweifel.
Die Beschwerdeführerin machte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht einen sehr gefassten und seriösen Eindruck, auch wenn ihr die Belastung durch die gesamte Situation deutlich anzusehen war. Das Bild, das sie in der Verhandlung abgegeben hat, ist schwer mit den Anschuldigungen der C P in Einklang zu bringen. Die Vorwürfe umfassen eine so große Fülle an Beschimpfungen und Entgleisungen der Beschwerdeführerin, bis hin zum Stoßen an die Garderobenwand. Es geht hier nicht um bloßes „Schimpfen“ bzw. um einen strengeren Tonfall, sondern um massivste Entgleisungen verbaler und körperlicher Natur. Für diese Vorfälle gibt es keine weiteren Zeugen. Es ist für das Landesverwaltungsgericht schwer nachvollziehbar, dass diese Beschimpfungen, vor allem in der Garderobe, von keinem weiteren Zeugen – insbesondere nicht von S T – wahrgenommen wurden. Auch gibt es keine verbalen oder körperlichen Entgleisungen der Beschwerdeführerin, die jemals von Kollegen wahrgenommen wurden. Die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen Dir. E Sa, H K und Mag. M H konnten von keinerlei persönlichen Wahrnehmungen hinsichtlich Beschimpfungen oder herabwürdigender Handlungen durch die Beschwerdeführerin berichten.
Die Aussagen der Zeugin C P waren in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in der Wortwahl relativ ähnlich. Auffallend war, dass die Zeugin wenig Emotionen zeigte, sondern sehr bestimmt und gelassen über den Vorfall – insbesondere auch über ihre Absicht, sich das Leben nehmen zu wollen – berichtete. Dies wirkte für das Landesverwaltungsgericht nicht authentisch.
Insbesondere hinsichtlich der Aussage, dass die Beschwerdeführerin dafür sorgen werde, dass C P ihr Hund von der Polizei weggenommen werden würde, erscheint es dem Landesverwaltungsgericht glaubwürdig und nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie nichts von einem Hund wusste. Wie auch vom Zeugen K glaubwürdig dargelegt, wusste auch dieser nichts von einem Hund und konnte dieser die Information daher auch nicht der Beschwerdeführerin weitergegeben haben. Die Disziplinarkommission wertete in ihrem Erkenntnis diese Aussage dahingehend, dass es unwahrscheinlich scheine, dass die Schülerin eine solche Aussage einfach erfunden habe. Diese Annahme reicht für eine Bestrafung jedoch nicht aus. Die Disziplinarkommission verkennt dabei, dass für eine Bestrafung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass sich der einem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten so und nicht anders tatsächlich auch abgespielt hat.
Ebenso bestehen hinsichtlich der Aussage, dass die Beschwerdeführerin dafür sorgen werde, dass C Ps Freundin Co nicht mehr mit ihr in die Klavierstunde gehen würde, Zweifel seitens des Landesverwaltungsgerichtes. Auch in diesem Zusammenhang ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von dem Klavierunterricht, der außerhalb der Schule stattfindet, nichts wusste.
Wie die belangte Behörde in ihrem Erkenntnis ausführt, hat die Schülerin C P wiederholt Fehlverhalten gesetzt, indem sie selbst andere Mitschüler gemobbt hat. Nach glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Sa und K gab es massive Probleme mit der Schülerin K H, die wegen C P die Hauptschule verlassen hat. Auch wenn dies – wie die belangte Behörde auch in ihrem Erkenntnis ausführt – nicht von vornherein der Zeugenaussage von C P die Glaubwürdigkeit nimmt, ist doch zu beachten, dass sie hinsichtlich des Spindschlüssels sowohl in der Schule als auch vor der Polizei nicht die Wahrheit gesagt hat. Erst in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission gestand sie ihre Schuld ein. Die Zeugin C P hat daher nachweislich hinsichtlich wichtiger Tatsachen falsche Aussagen getätigt bzw. die Wahrheit verschwiegen.
Weiters hat die Zeugin C P in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe sich vor ihr „aufgebaut“ und sie gegen die Garderobenwand gestoßen. Dieser Vorwurf wurde auch bereits im Verfahren vor der Disziplinarkommission gemacht (Protokoll Disziplinarkommission, Seite 18). Die Disziplinarkommission hat sich mit diesem Vorwurf nicht auseinandergesetzt und ist in ihrem Erkenntnis nicht weiter darauf eingegangen. Die Bestrafung erfolgte allerdings hinsichtlich herabwürdigender Äußerungen und Handlungen. Warum hinsichtlich der massiven verbalen Entgleisungen der Zeugin voller Glauben geschenkt wurde, auf den körperlichen Übergriff aber nicht näher eingegangen wurde, geht aus dem Erkenntnis nicht hervor. Gerade ein solcher körperlicher Übergriff hätte einer näheren Beweiswürdigung und Begründung bedurft. Für das Landesverwaltungsgericht ist es schwer mit dem Bild, das die Beschwerdeführerin in der Verhandlung gemacht hat, vereinbar, dass sie C P tatsächlich gegen die Garderobenwand gestoßen haben soll. Auch für diesen Vorfall gibt es keine weiteren Zeugen.
Das Landesverwaltungsgericht schließt es nicht, wie oben bereits ausgeführt, gänzlich aus, dass sich der Sachverhalt, wie von C P geschildert, abgespielt haben könnte, doch ist diese mögliche Annahme nicht ausreichend dafür, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass sich der Vorfall auch tatsächlich so ereignet hat. Der Sprung aus dem Fenster legt es zwar nahe, anzunehmen, dass im Vorfeld etwas zwischen der Beschwerdeführerin und C P vorgefallen sei. Allein aber aufgrund des Sprunges anzunehmen, dass die vorgeworfenen Beschimpfungen und körperlichen Übergriffe auch tatsächlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Beschwerdeführerin gesetzt wurden, ohne eindeutige Beweise vorliegen zu haben, ist für das Landesverwaltungsgericht mit dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht vereinbar.
Nach der Zweifelsregel „in dubio pro reo“ reicht es für ein verurteilendes Erkenntnis nicht aus, dass ein Sachverhalt bloß wahrscheinlich ist. Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss – wenn schon nicht mit Sicherheit – so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten so und nicht anders tatsächlich auch abgespielt hat (Erkenntnis DOK 21.07.2008, 39/18-DOK/08, siehe auch II.).
Diese an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist im vorliegenden Fall aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jedoch hinsichtlich der herabwürdigenden Äußerungen und Handlungen gegenüber C P nicht gegeben.
Hinsichtlich der Verletzung der Aufsichtspflicht der Schülerin C P am 11.12.2014 in der 1c Klasse ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Lichtbild, dass die 1b Klasse räumlich versetzt zur 1c Klasse angeordnet war und von dieser aus nicht direkt eingesehen werden konnte. Dies wurde auch vom Zeugen Mag. H bestätigt. Die Beschwerdeführerin war mit dem Mathematikunterricht in der 1b Klasse beschäftigt und konnte die räumlich versetzte 1c Klasse nicht direkt einsehen.
Zu Anschuldigungspunkt 3.):
Die Schülerin Si R wurde im Schuljahr 2014 in Mathematik von der 2. in die 3. Leistungsgruppe abgestuft. Dies nicht, weil sie leistungsmäßig so schlecht war, sondern deswegen, weil sie über längere Zeit keine Hausübungen gemacht hatte. Es wurden damals mehrere Kinder in die 3. Leistungsgruppe abgestuft und die Beschwerdeführerin sollte diese Kinder auffangen. Die Schülerin besuchte zu diesem Zeitpunkt die 4. Klasse.
Die Beschwerdeführerin machte der Schülerin am 06.03.2014 den Vorschlag, dass sie die Hausübungen in der Schule nach dem Unterricht nachmachen soll. Die Beschwerdeführerin hat ihr angeboten, sie könne die Hausübungen nachbringen oder sie in der Schule nachmachen. Si R hat zugestimmt, dass sie nach der 6. Stunde in der Schule bleiben und die Hausübungen nachmachen werde. Nach ihren Aussagen habe es ihr nichts ausgemacht, in der Schule zu bleiben. Ausgemacht wurde, dass sie sich vor das Direktorzimmer setzen sollte, wo sich ein Tisch für Schüler befindet. Gleich daneben ist das Lehrerzimmer.
Um 13.10 Uhr hat der Unterricht geschlossen, dann waren 20 Minuten Pause. Die Beschwerdeführerin hat um 13.30 Uhr im Lehrerzimmer auf die Schülerin Si R gewartet und mehrfach nachgeschaut. Vor dem Direktorzimmer befindet sich ein Tisch, gleich rechts daneben ist das Lehrerzimmer. Es handelt sich um einen Bereich, an dem man vorbei geht und die Schülerin sehen hätte müssen.
Si R hat nach ihren Aussagen gemeinsam mit einer Freundin nach der 6. Stunde im Eingangsbereich bei den Tischen gewartet. Sie hat dort ca. eine halbe Stunde gewartet. Sie ist nicht zum Lehrerzimmer gegangen, um dort nach der Beschwerdeführerin zu fragen. Sie hat lediglich vorbeigehende Lehrer gefragt, ob sie die Beschwerdeführerin gesehen hätten. Nach rund einer halben Stunde – somit wahrscheinlich um 13.40 Uhr - ist sie dann mit ihrer Freundin zum Zug gegangen und ist nach Hause gefahren.
Sie hat in der Zeit, in der sie gewartet hat, die Hausübungen nicht nachgeholt. Aufgrund ihrer eigenen Aussagen hat sie die Hausaufgaben auch später daheim nicht nachgeholt.
Die Beschwerdeführerin hat das Haus um ca. 13.40 Uhr bis 13.45 Uhr verlassen. Sie hat auch beim Verlassen des Hauses im Eingangsbereich die Schülerin Si R nicht angetroffen. Da sie angenommen hat, dass die Schülerin nach Hause gegangen ist, hat die Beschwerdeführerin auch keinen Kollegen benachrichtigt, dass er schauen soll, falls die Schülerin doch noch kommt.
Beweiswürdigend ist zu diesem Anschuldigungspunkt festzuhalten, dass sich der oben geschilderte Sachverhalt aus den weitestgehend übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Schülerin Si R in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ergibt. Es gibt keine wesentlichen Unstimmigkeiten oder Abweichungen hinsichtlich der Zeugenaussagen. Lediglich in dem Punkt, ob die Hausübungen nachgemacht wurden oder nicht, bestehen Widersprüche. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass am nächsten Tag alle Hausübungen fertig gemacht nachgereicht wurden. Die Schülerin selbst gab an, dass sie die Hausübungen nicht nachgemacht hat.
Hinsichtlich des im Anschuldigungspunkt 3.) festgehaltenen Punktes, dass die Beschwerdeführerin die nachgeholten Arbeiten nicht mehr kontrolliert habe, wird daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die Aufgaben nicht nachgereicht wurden.
Zu Anschuldigungspunkt 7.):
Am 03.10.2014 fand ein schon lange vorher angekündigter Geographietest in der Klasse des Schülers P Pi statt. Die Beschwerdeführerin hatte zu dieser Zeit nur eine Stunde Geographie in dieser Klasse und war daher sehr selten in der Klasse. Sie hatte bereits den Test ausgeteilt und das Testgeschehen war im Laufen, als ihr der Schüler P Pi von seiner eingegipsten Hand berichtete. Die Hand war vom Ellbogen bis zum Daumen eingegipst. Der Test bestand darin, einige Wörter zu schreiben, die Nachbarstaaten auszumalen und einige Kreuze bzw. Verbindungsstriche zu machen.
Die Beschwerdeführerin sagte nach eigenen Angaben zu P Pi: „Willst du es nicht probieren?“. Nach Aussagen des Schülers P Pi hat die Beschwerdeführerin zu ihm gesagt: „Die paar Kreuze kannst du schon machen.“. Nach den Aussagen des Schülers hat die Beschwerdeführerin auch nicht ausdrücklich zu ihm gesagt, dass der Test nicht benotet wird. Sie habe nur gesagt: „Da schauen wir mal.“. Nach den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung habe sie dem Schüler P Pi ausdrücklich gesagt, dass sie den Test nicht benoten werde und es ihr nur darum ginge, dass er beschäftigt sei und dass dieser Test außerdem für ihn eine gute Übung sei. Sie habe ihn in keiner Weise dazu gezwungen, den Test mitzuschreiben. Sie habe auch zu P Pi gesagt, er habe Zeit, solange er möchte.
P Pi hat den Test nach einer halben Stunde abgegeben, weil er nicht mehr schreiben konnte. Nach Aussagen des Schülers P Pi in der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin nach dem Test nicht zu ihm gesagt, dass er noch einmal mündlich geprüft werde. Die Beschwerdeführerin hat alle Tests abgesammelt und weiß nach ihren eigenen Angaben nicht mehr genau, ob sie den Test von P Pi korrigiert habe. Es könne sein, dass sie Anmerkungen gemacht habe, eine Note habe sie hingegen nicht gegeben und nicht vermerkt.
Die Mutter von P Pi hat sich nach dem Test an den Direktor und an Herrn Mag. H als Klassenvorstand gewendet. Die Beschwerdeführerin hat über Mag. H davon erfahren. Aufgrund übereinstimmender Aussagen des Klassenvorstandes Mag. H und des Schülers P Pi sind die beiden einige Tage nach dem Test zur Beschwerdeführerin gegangen und haben mit ihr über den Test gesprochen. Der Test war mit roten Markierungen versehen. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge dieses Gespräches im Beisein des Klassenvorstandes Mag. H den Schüler P Pi nicht sehr freundlich behandelt und ihm mündliche Fragen gestellt. Der Schüler war auf diese Prüfung nicht vorbereitet und konnte die Fragen nicht beantworten. Daraufhin sagte die Beschwerdeführerin, dass er es nicht kann. Der Schüler P Pi hat dann zu weinen begonnen. Der Test wurde später zu einem Termin, den sich der Schüler aussuchen konnte, von ihm wiederholt. Es war derselbe Test, den die Beschwerdeführerin schon einmal gegeben hatte.
Beweiswürdigend wird hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 7.) vom Landes-verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Schüler P Pi während seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat. Das Landesverwaltungsgericht schenkt seinen Aussagen dahingehend Glauben, dass ihm von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich und verständlich mitgeteilt wurde, dass er den Test nicht mitschreiben musste. Auch hinsichtlich der Benotung hat es keine ausdrücklichen Angaben der Beschwerdeführerin gegeben. Die Aussage: „Da schauen wir mal.“ lässt die Frage, ob der Test benotet werden sollte oder nicht, offen.
Wie vom Klassenvorstand Mag. H im Zuge seiner Einvernahme glaubwürdig dargestellt wurde, gab es ein gemeinsames Gespräch zwischen ihm, dem Schüler P Pi und der Beschwerdeführerin vor dem Informatikraum, bei welchem ihm der Testzettel gezeigt wurde. Der Test war mit roten Markierungen versehen, woraus man schließen kann, dass er beurteilt wurde. Erst im Zuge dieses Gespräches wurde vereinbart, dass der Schüler neuerlich geprüft wird.
Zu Anschuldigungspunkt 8.):
Am 03.10.2014, nach der Pause, als es schon geläutet hatte, kamen mehrere Schüler aufgeregt auf die Beschwerdeführerin zugestürmt und berichteten ihr, dass der Schüler M A einen anderen Schüler, den T, gewürgt hat. Die Beschwerdeführerin hat sich nach ihren eigenen Aussagen in dieser Situation besonders erschreckt, weil es sich bei dem gewürgten Schüler um ein besonders zartes Kind handelte und dieser bei einer Schullandwoche in Friesach während der Nacht Erstickungsanfälle hatte und mit dem Notarzt auf die Intensivstation des LKH Klagenfurt gebracht werden musste.
Die Beschwerdeführerin hat den Vorfall am 03.10.2014 selbst nicht gesehen, er wurde ihr jedoch von den Schülern berichtet. Auch die Schüler waren sehr erschreckt darüber. In diesem Zusammenhang sagte die Beschwerdeführerin dann zum Schüler M A: „Was tust du? Du bist ein Fall für das Jugendamt.“ Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist ihr dieser Ausdruck herausgerutscht. Eigentlich wollte sie sagen, dass er zum Schulpsychologen gehen sollte. Der Schulpsychologe war im Zusammenhang mit diesem Schüler schon öfters eingeschaltet. Die Aussage gegenüber M A wurde allein am Gang getätigt, die anderen Schüler waren bereits in der Klasse.
Beweiswürdigend wird zu diesem Anschuldigungspunkt 8.) ausgeführt, dass sich der Sachverhalt aufgrund des Geständnisses der Beschwerdeführerin ergibt. Der Schüler M A wurde als Zeuge vom Landesverwaltungsgericht einvernommen. Er konnte sich noch genau an die Aussage der Beschwerdeführerin, dass er „ein Fall für das Jugendamt sei“, erinnern, er wusste jedoch nicht mehr, in welchem Zusammenhang diese Aussage getätigt wurde. Gegenüber dem Landesverwaltungsgericht sagte er lediglich, dass er wisse, dass er nicht immer der bravste von allen Schülern sei. An den konkreten Vorfall, dass er einen Mitschüler gewürgt haben soll, konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern. Für das Landesverwaltungsgericht war die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen hinsichtlich des Vorfalles glaubwürdig. Dass sich der Schüler noch genau an den Wortlaut „Du bist ein Fall für das Jugendamt“ erinnern konnte, nicht jedoch an den Vorfall, der damit im Zusammenhang stand, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig.
II. Rechtliche Beurteilung:
Einleitend ist festzuhalten, dass das Beweisverfahren im Disziplinarverfahren, wie auch jenes im AVG, vom Grundsatz der materiellen Wahrheit getragen ist. Das bedeutet, dass das Landesverwaltungsgericht den wirklichen, entscheidungs-erheblichen Sachverhalt festzustellen hat. Im Disziplinarverfahren gibt es – wie im Strafprozess (vgl. § 2 StPO) – keine formelle Beweislast der Parteien. Auch eine Schuldvermutung, wie sie in § 5 Abs 1 VStG für Ungehorsamsdelikte normiert ist, besteht im Disziplinarrecht nicht (VwGH 18.02.1998, 96/09/0365; 04.04.1991, 98/09/0137).
Kann dem Beschuldigten die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachgewiesen werden, so ist er – nach dem auch im Disziplinarverfahren striktest geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ (VwGH 18.02.1998, 96/09/0365; 22.05.1997, 94/09/0063; 04.04.1991, 98/09/0137; vgl auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 492 f) – nicht zu bestrafen, sondern hat ein Freispruch vom Tatvorwurf zu erfolgen (vgl § 87 Abs 1 Z 2 LDG; zum Freispruch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 578; VwGH 19.09.2001, 99/09/0202). Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld des einer Dienstpflichtverletzung verdächtigten Beschuldigten gilt – auch im Disziplinarverfahren – die Unschuldsvermutung (VwGH 30.04.1987, 86/09/0134; 04.04.2001, 98/09/0137; vgl. auch Erkenntnis der Disziplinaroberkommission, 17.06.2011, 86/8-DOK/10).
Dass ein bestimmter Sachverhalt nicht unwahrscheinlich ist, reicht im Hinblick auf die striktest zu handhabende Zweifelsregel „in dubio pro reo“ nicht aus, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen. Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, davon ausgegangen werden können, dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten so und nicht anders tatsächlich auch abgespielt hat (Erkenntnis DOK 21.07.2008, 39/18-DOK/08).
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise, in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (VwGH 08.03.1985, 85/18/0191; Erkenntnis DOK 12.06.2007, 38/10-DOK/07). Der Grundsatz ist keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur dann zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (VwGH 10.04.1991, 90/03/0214; 21.12.1994, 94/03/0256; 09.11.2009, 2008/09/0331).
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten folgendermaßen:
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl Nr. 302/1984, idF BGBl I Nr. 164/2015:
§ 29 LDG:
Allgemeine Dienstpflichten
(1)Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.
§ 31 Abs 1 LDG:
Lehramtliche Pflichten
(1)Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
§ 69 LDG:
Dienstpflichtverletzungen
Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
§ 70 LDG:
Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 71 LDG:
Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 87 Abs 1 Z 2 LDG:
Einstellung des Disziplinarverfahrens
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
…
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,…
Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl Nr. 472/1986, idF BGBl I Nr. 104/2015:
§ 17 SchUG:
Unterrichtsarbeit
(1)Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
(1a)Der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen hinaus insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Standardüberprüfungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.
(1b)Ab der 7. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind die Schüler im Unterricht durch Maßnahmen der inneren Differenzierung sowie der Begabungs- und Begabtenförderung nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften, jedenfalls aber zu jenem der grundlegenden Allgemeinbildung zu führen.
(2)Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müssten, dürfen ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht aufgetragen werden.
(3)Der zuständige Bundesminister kann bestimmen, daß der Unterricht in allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder in einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholt werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
(4)Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
a)der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
b)die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.
(5)Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Ein Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres ist nur in dem Ausmaß zulässig, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.
§ 43 SchUG:
Pflichten der Schüler
(1)Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
(2)Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
§ 47 SchUG:
Mitwirkung der Schule an der Erziehung
(1)Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
(2)Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.
(3)Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4)Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
§ 51 SchUG:
Lehrer
(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
(2)Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben (zB Durchführung von Standardüberprüfungen) hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls die Funktionen einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiterin bzw. Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustodin oder Kustos sowie Fachkoordinatorin oder Fachkoordinators zu übernehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
(3)Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24.06.1974 betreffend die Schulordnung, BGBl Nr. 373/1974 idF BGBl II Nr. 181/2005:
§ 1 Schulordnung:
(1)Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
(2)Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
§ 2 Schulordnung
(1)Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b SchUG) zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
(2)Der Schüler hat regelmäßig teilzunehmen:
1. am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen,
2. am Unterricht der von ihm gewählten alternativen Pflichtgegenstände,
3. am Förderunterricht, der für ihn verpflichtend oder für den er angemeldet ist,
4. am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindliche Übungen, für die er angemeldet ist,
5. an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen,
6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er angemeldet ist, sowie
7. an der individuellen Berufs(bildungs)orientierung, zu deren Teilnahme er dem Unterricht fern bleiben darf.
(3)Abs. 2 gilt für ordentliche Schüler und für der Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler. Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.
(4)Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
(5)Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.
(6)Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung. Dabei ist festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des § 44a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
§ 8 Schulordnung:
(1)Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
a)bei positivem Verhalten des Schülers:
Ermutigung,
Anerkennung,
Lob,
Dank;
b)bei einem Fehlverhalten des Schülers:
Aufforderung,
Zurechtweisung,
Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter
Pflichten,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
Verwarnung.
Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz, angewendet werden.
(2)Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.
Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl Nr. 242/1962 idF BGBl I Nr. 56/2016:
§ 2 SchOG:
Aufgabe der österreichischen Schule
(1)Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
(2)Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.
(3)Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Abs. 1 beizutragen.
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24.06.1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung-LBVO), BGBl Nr. 371/1974 idF BGBl II Nr. 424/2016:
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, daß auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
(8) An den letzten drei Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Der Schulleiter darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Diese Bestimmung findet auf die Berufsschulen keine Anwendung.
§ 4 Mitarbeit der Schüler im Unterricht
(1)Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a)in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
b)Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c)Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d)Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e)Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(2)Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3)Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
§ 8 Schriftliche Überprüfungen
(1)Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
a)Tests,
b)Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.
(2)Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 492/1992)
(4)Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten.
(5)Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten:
a)in allgemeinbildenden Pflichtschulen 30 Minuten,
b)in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 30 Minuten,
c)in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 50 Minuten,
d)in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 50 Minuten,
e)in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen 80 Minuten und
f)in den Berufsschulen 50 Minuten (im gesamten Unterrichtsjahr).
(6)Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für ganzjährige Berufsschulen.
(7)An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.
(8)Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(9)Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(10)Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.
(11)Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig:
a)in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
b)in der Hauptschule und in der Neuen Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
c)in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen und Werkerziehung,
d)in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Darstellender Geometrie, Fremdsprachlicher Konversation, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung,
e)in Berufsschulen in Bewegung und Sport und Praktischer Arbeit und
f)in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Bewegung und Sport.
(12)Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit schriftliche Überprüfungen danach zulässig sind, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen und psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
(13)Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An allgemeinbildenden höheren Schulen und an Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.
(14)§ 7 Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden. Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, so gilt sie als Informationsfeststellung (§ 1 Abs. 2) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.
Zu Anschuldigungspunkt 1.):
Das Landesverwaltungsgericht bestätigt das Erkenntnis der Disziplinarkommission hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1.) dahingehend, dass eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Beschwerdeführerin vorlag, als sie die Schülerin C P am 11.12.2014 alleine in der 1c Klasse gelassen hat.
Die Beschwerdeführerin war mit dem Mathematikunterricht in der 1b Klasse beschäftigt und konnte die räumlich versetzte 1c Klasse nicht direkt einsehen. Insbesondere nach dem Vorfall in der Pause, als C P weinte, hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass sich C P in keiner stabilen Gemütsverfassung befand und hätte sie sie nicht alleine lassen dürfen. Auch war die Schülerin bereits erschöpft, da sie den Bericht während des Turnunterrichts und während der Pause schreiben musste. Sie war zum maßgeblichen Zeitpunkt 11 ½ Jahre alt und die Annahme der Beschwerdeführerin, dass sie das Alter und die Reife besessen hätte, in der Klasse allein am Bericht schreiben zu können, wird vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt.
Auch wenn die „Trainingsraummethode“ an der Schule offiziell praktiziert wird – d.h. dass Schüler zum Reflektieren bestimmter Vorfälle vom Unterricht abgesondert werden - hat die Beschwerdeführerin im konkreten Fall zu verantworten, dass sie die Schülerin unbeaufsichtigt in der 1c Klasse alleine gelassen hat. Der Trainingsraum findet immer unter der Beaufsichtigung eines Lehrers statt. Das Nachschauen im Abstand von einigen Minuten reichte für die Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht aus.
Damit wurde gegen die Bestimmung des § 51 Abs 3 SchUG iVm § 29 Abs 1 und 2 und § 69 LDG verstoßen und ist die Beschwerdeführerin in diesem Punkt zu verurteilen.
Aufgrund der unter I. zur Anschuldigung der herabwürdigenden Äußerungen und Handlungen vorgenommenen Beweiswürdigung wird unter Zugrundelegung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ die Verurteilung aufgehoben und ergeht diesbezüglich ein Freispruch.
Zu Anschuldigungspunkt 3.):
Der Schülerin Si R wurde von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, zum Nachmachen nicht erledigter Hausübungen nach dem Unterricht in der Schule zu bleiben. Sie besuchte zu diesem Zeitpunkt die 4. Klasse der NMS R.
Zu den in § 8 Schulordnung ausgeführten Erziehungsmitteln ist auszuführen, dass § 8 Abs 1 lit b Schulordnung die Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten vorsieht. Nach Ansicht der Disziplinarkommission könne aus §§ 43, 17 Schulunterrichtsgesetz und § 8 Schulordnung nur jene versäumten Pflichten nachträglich nachgeholt werden, die vom Schüler im Unterricht nicht erledigt worden sind. Hausübungen seien somit ausdrücklich nicht dazu zu zählen, da sie nicht in der Schule zu erledigen sind.
Das Landesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2010, 2009/09/0181, in dem der VwGH ausdrücklich festgestellt hat: „Dem Beschwerdeführer standen als Erziehungsmittel die in § 8 Abs 1 lit b der Schulordnung aufgelisteten Maßnahmen zu Gebote, insbesondere die Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten (z.B. der Erarbeitung von Hausübungen im Sinne des § 17 Abs 2 SchUG).“
Es ist der Disziplinarkommission insofern beizupflichten, als Hausübungen grundsätzlich daheim zu erledigen sind. Im konkreten Fall handelte es sich aber nicht um Hausübungen für den nächsten Tag, sondern um eine Vielzahl von Hausübungen, die – gerade zu Hause – nicht erledigt wurden.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes verstieß der Auftrag, die Hausübungen in der Schule nachzuholen, nicht dem § 8 Schulordnung, zumal die Schülerin durch ihre nicht erbrachten Hausübungen in die 3. Leistungsgruppe abgesunken ist und die Beschwerdeführerin sie insofern unterstützen und auffangen sollte. Die Beschwerdeführerin hat es der Schülerin auch frei gestellt, die Hausübungen nachzubringen oder in der Schule zu machen. Die Schülerin war damit einverstanden, nach der 6. Stunde in der Schule zu bleiben.
Hinsichtlich der Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber der Schülerin Si R ist hervorzuheben, dass diese zum damaligen Zeitpunkt bereits die 4. Klasse besuchte. Bei einer differenzierten Sicht der Aufsichtspflicht eines Lehrers je nach Alter und geistiger Reife des Schülers – wie sie im § 51 Abs 3 Schulunterrichtsgesetz und im § 2 Abs 1 Schulordnung festgehalten ist und sich auch aus dem oben zitierten Aufsichtserlass des Bundesministeriums und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (19.03.2014, 2013/09/0040) ergibt – kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass die Aufsichtspflicht weitestgehend entfallen konnte. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes handelte es sich schlichtweg um ein Missverständnis, dass die Beschwerdeführerin im Lehrerzimmer wartete, während die Schülerin im Eingangsbereich wartete. Die Schülerin gab in der mündlichen Verhandlung selber an, dass sie nicht zum Lehrerzimmer gegangen ist, um dort nach der Beschwerdeführerin zu fragen. Sie ist nach einer halben Stunde mit einer Freundin zum Zug gegangen und ist nach Hause gefahren.
Da nach Aussagen der Schülerin Si R die von ihr nicht erbrachten Hausübungen auch nicht nachgeholt wurden, kann es der Beschwerdeführerin auch nicht zur Last gelegt werden, dass sie die Hausübungen nicht korrigiert hat.
Zu Anschuldigungspunkt 7.):
Wie unter I., Punkt 7.), ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin gegenüber P Pi nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihm freistehe, ob er den Test mit eingegipster Hand mitschreiben wolle oder nicht. Bei ihm ist der Eindruck entstanden, dass er den Test mitschreiben muss.
Auch hinsichtlich der Benotung des Tests gab es von der Beschwerdeführerin keine verständliche und klare Aussage dahingehend, ob der Test benotet wird oder nicht. Als P Pi den Test zurückbekam, war dieser laut glaubwürdigen Aussagen des Schülers und des Klassenvorstandes Mag. H mit roten Markierungen versehen, woraus man schließen kann, dass er beurteilt wurde.
Gemäß § 2 Abs 4 LBVO darf eine Leistungsfeststellung insofern nicht durchgeführt werden, als der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
Entscheidend ist, dass der Schüler P Pi zu Testbeginn dachte, dass er den Test mitschreiben muss und dass der Test auch benotet wird. Nach übereinstimmender Aussage von P Pi und Mag. H wurde der Test von der Beschwerdeführerin mit roten Markierungen korrigiert. Erst aufgrund des gemeinsamen Gespräches vor dem Informatikraum wurde in weiterer Folge eine neuerliche Prüfung ins Auge gefasst.
Das Landesverwaltungsgericht bestätigt in diesem Punkt die Verurteilung durch die Disziplinarkommission.
Zu Anschuldigungspunkt 8.):
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung eines Lehrers gegenüber einem Schüler eine Beleidigung darstellt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen. Dabei ist im konkreten Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Schüler M A nach glaubwürdigen Aussagen seines Klassenvorstandes H K selbst sehr ordinäre und negative Ausdrücke sowohl gegenüber Lehrern als auch Kindern verwendet und zu verbalen und körperlichen Aggressionen neigt.
Die Aussage der Beschwerdeführerin „Du bist ein Fall für das Jugendamt“ ist insbesondere im Zusammenhang mit den zuvor vorgefallenen Geschehnissen zu sehen, als M A einen anderen Schüler würgte. Bei diesem Schüler handelte es sich zudem um ein gesundheitlich besonders sensibles Kind, das bereits während einer Schulveranstaltung in Kärnten an einem Erstickungsanfall litt und in die Intensivstation des LKH Klagenfurt gebracht werden musste. Der Beschwerdeführerin ist daher zuzubilligen, dass sie in dieser Situation besonders erschrocken war und dieser Erregung ist billigenderweise auch Rechnung zu tragen. Es war eine spontane, aus der Situation heraus zu bewertende Reaktion. Das Landesverwaltungsgericht schenkt der Beschwerdeführerin auch dahingehend Glauben, dass sie sich im Ausdruck vergriff und eigentlich meinte, dass der Schüler ein Fall für den Schulpsychologen sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nicht schon jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber Schülern ein Dienstvergehen dar (VwGH 23.03.1983, 83/09/0013). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.09.2010, 2009/09/0181, weiters festgehalten hat, erfolgt die Entwicklung der Anlagen der Jugend im Sinne des § 2 Schulorganisationsgesetz durch ein Zusammenwirken von Lehrern und Schülern. Der Pflicht der Lehrer, die Unterrichtsarbeit wahrzunehmen, entspricht eine Pflicht der Schüler, die Unterrichtsarbeit durch ihre Mitarbeit und ein entsprechendes Verhalten zu fördern. Diese Pflicht des Schülers ist auch in § 43 Abs. 1 SchUG und § 1 Abs. 1 und 2 der Schulordnung normiert. Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern und haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
Aus diesen Erwägungen erfolgt hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 8.) ein Freispruch.
III. Strafbemessung:
§ 71 Abs 1 LDG legt zunächst die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe fest. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der „Strafbemessungsschuld“ des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der „Unrechtsgehalt“) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskataloges im Sinne des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die zur gleichlautenden Bestimmung des § 93 Abs. 1 erster Satz BDG ergangenen Erkenntnisse VwGH 16.09.2009, 2008/09/0180; 3.10.2013, 2013/09/0077).
Zu der in Anschuldigungspunkt 1. ausgesprochenen Verurteilung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber C P ist festzuhalten, dass der Unrechtsgehalt der Tat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes von erheblichem Gewicht ist, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Schülerin zum Tatzeitpunkt erst 11 ½ Jahre alt war und sich in einer sehr instabilen Gemütsverfassung befunden hat, wodurch eine ernste Gefahr für die körperliche Sicherheit der Schülerin bestand. Die Beschwerdeführerin hätte spätestens durch das Weinen der Schülerin in der Pause erkennen müssen, dass das Kind überfordert und in einer Ausnahmesituation war. Insofern ist von einem grob fahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin zu sprechen, als sie die Schülerin alleine in der 1c Klasse gelassen hat.
Hinsichtlich der Verurteilung zu Anschuldigungspunkt 7. ist der Unrechtsgehalt der Tat als weniger gravierend einzustufen, zumal eine ernst zu nehmende Gefährdung der Gesundheit des Schülers P Pi nicht bestand. Der Beschwerdeführerin ist leichte Fahrlässigkeit anzulasten, da sie nicht unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass es dem Schüler freiwillig oblag, den Test mitzuschreiben und dass dieser Test keiner Benotung unterlag.
Weiters ist gemäß § 71 Abs 1 LDG bei der Strafbemessung auch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Hinsichtlich der damit zum Ausdruck gebrachten Spezialprävention wurde von der Disziplinarkommission im gegebenen Zusammenhang berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin vom Landesschulrat bereits im Jahr 2007 schon einmal ermahnt wurde, gegenüber Schülern der 3. Leistungsgruppe mehr Wertschätzung und Respekt walten zu lassen. Diese Ermahnung hielt die Beschwerdeführerin – nach Ansicht der Disziplinarkommission - nicht von der Begehung weiterer Verfehlungen gegenüber Schülern ab, weshalb bei der Strafzumessung spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen waren.
Hinsichtlich dieser im Jahr 2007 ausgesprochenen Ermahnung ist auszuführen, dass diese keine Disziplinarstrafe darstellt (vgl. § 78 Abs 2 Z 1 LDG) und dass eine solche Ermahnung nach Ablauf von drei Jahren auch zu keinen dienstlichen Nachteilen führen darf, wenn der Lehrer in diesem Zeitraum keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hat (§ 78 Abs 2a LDG). Daher ist im gegebenen Zusammenhang von der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin auszugehen und der aus der Ermahnung abgeleitete besondere spezialpräventive Zweck der Bestrafung zu verneinen.
Hinsichtlich der Generalprävention ist auszuführen, dass insbesondere hinsichtlich der Verletzung der Aufsichtspflicht klar zum Ausdruck gebracht werden muss, dass diese Verfehlung nicht zu billigen ist.
§ 71 Abs 1 LDG ordnet weiters an, dass die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgeblichen Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen. Wie bereits im Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde ausgeführt, kann als mildernd die langjährige überdurchschnittliche pädagogische Arbeit der Beschwerdeführerin und ihr teilweises Geständnis gewertet werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass sie bezüglich des Vorfalles mit dem Spindschlüssel keinerlei Unterstützung durch die Schulleitung erfahren hat. Auch das vom Klassenvorstand in Aussicht gestellte Gespräch mit C P wurde von diesem nicht geführt. Weiters liegen die Dienstpflichtverletzungen mittlerweile über zwei Jahre zurück und hat sich die Beschwerdeführerin seit dem wohlverhalten.
Gemäß § 71 Abs 2 LDG ist bei Begehung mehrerer Dienstpflichtverletzungen, über die gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist. Dabei ist die weitere Dienstpflichtverletzung als erschwerend zu werten. Die Strafe bemisst sich im vorliegenden Zusammenhang daher nach der Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber C P zu Anschuldigungspunkt 3.) und wird die Dienstpflichtverletzung im Anschuldigungspunkt 7.) gegenüber P Pi als erschwerend qualifiziert.
Als weiterer Milderungsgrund wurde seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass gemäß § 34 Abs 2 StGB das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verfahren aus einem nicht von ihr oder ihrem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert habe. Eine überlange Verfahrensdauer wird vor allem insofern geltend gemacht, als die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission am 04.12.2015 stattfand, die Ausfertigung des Erkenntnisses jedoch erst am 02.08.2016 erfolgte.
In einem Verfahren nach dem LDG ist die lange Dauer des Verfahrens nicht nur nach § 71 Abs 2 LDG, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten eines öffentlich Bediensteten anzuwendenen Art 6 Abs 1 EMRK zu beurteilen (VwGH 16.09.2010, 2009/09/0181; VfGH 04.03.2010, B 1928/07). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Art 6 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beamten und das Verhalten der staatlichen Behörden, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beamten relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen ist. Da im konkreten Fall nach der Aktenlage und den Ermittlungsschritten des Landesverwaltungsgerichtes festgestellt werden konnte, dass weder Art noch Umfang des Sachverhaltes noch die zu beurteilenden Rechtsfragen die Behandlung dieser Disziplinarangelegenheit als ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen lassen und auch sonst im Beschwerdeverfahren keine weiteren besonderen Umstände hervorgekommen sind, die es rechtfertigen können, dass die Ausfertigung des Erkenntnisses 8 Monate gedauert hat, ist die Verfahrensdauer nicht mehr als angemessen iSd Art 6 EMRK zu qualifizieren. Dies insbesondere im Hinblick auf § 95 Abs 3 LDG, wonach eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen ist. Durch eine im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer vorgenommene Herabsetzung der Strafe kann die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Opfer einer Verletzung des Art 6 EMRK beseitigt werden.
Die Disziplinarstrafe wurde von der Disziplinarkommission mit einer Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges festgelegt (§ 70 Abs 1 Z 2 LDG). Was unter Monatsbezug zu verstehen ist, regelt § 3 Gehaltsgesetz. Das ist ein Bruttobezug (VwGH 28.01.2004, 99/12/0071). Gemäß § 70 Abs 2 LDG ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses gebührt. Die gleichlautende Bestimmung des § 92 Abs 2 BDG stellt ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses ab. Dies ist im § 70 Abs 2 LDG zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes schon aus dem im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbot zugunsten der Beschwerdeführerin.
Weiters normiert § 70 Abs 2 letzters Satz LDG, dass allfällige Kürzungen des Monatsbezuges im Zeitpunkt der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen sind. Gemeint sind Bezugskürzungen gemäß § 80 Abs 4 LDG während einer Suspendierung auf zwei Drittel.
Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses (04.12.2015) ein gekürztes Bruttogehalt von € 2921,50. Der Bruttobezug ohne die Kürzung auf zwei Drittel betrug hingegen € 4382,00. Die Strafe in der Höhe eines halben Monatsbezuges belief sich daher auf € 2191,00.
Im Hinblick auf die oben angeführten Strafzumessungskriterien wird die Geldbuße gemäß § 70 Abs 1 Z 2 LDG in der Höhe eines halben Monatsbezuges (€ 2191,00) auf eine Geldbuße in Höhe von € 600,00 herabgesetzt.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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