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LVwG 50.32-1452/2016•LVwG ST LVwG 50.32-1452/2016
LVwG 50.32-1452/2016Landesverwaltungsgericht13.02.2017
Beseitigungsauftrag, Baubewilligung, Provisorium, vorübergehend, Zufahrtsstraße, Antrag, Zurückweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers Dr. J B sowie der Zweitbeschwerdeführerin Dr. M B-X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R F, J, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 06.04.2016, GZ: A17-BAF-146398/2015/0012, (mitbeteiligte Partei: Mag. K G, Rgasse , G) betreffend eines Antrages gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer
F o l g e g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Die mitbeteiligte Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens teilte der belangten Behörde am 07.12.2015 gemäß § 21 Stmk. BauG mit, eine „provisorischen Zufahrtsstraße“ auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer x errichten zu wollen. Die mitbeteiligte Partei beschrieb ihr Bauvorhaben wie folgt:
„Provisorische Zufahrtsstraße errichten, keine Geländeveränderung, Aushubmaterial wird provisorisch auf der Liegenschaft zwischengelagert. Liefern und Einbau von Schotter-Oberfläche wird nicht verschlossen (kein Asphalt); zu einem späteren Zeitpunkt wird das Straßenprovisorium nochmals aufgegraben (Kanalbau).“
2. Aufgrund einer telefonischen Anzeige des Erstbeschwerdeführers leitete die belangte Behörde am 26.11.2015 ein Ermittlungsverfahren ein, um zu überprüfen, ob auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft konsenslose Geländeveränderungen oder Bauarbeiten stattfinden. Einem Vermerk vom 27.11.2015 ist zu entnehmen, dass eine Zufahrtsstraße errichtet, Humus abgetragen sowie Bruchschotter aufgetragen werde. Diesem Aktenvermerk sind diverse Lichtbildaufnahmen, datiert vom 27.11.2015, zur Dokumentation der Bauarbeiten angeschlossen. In einem weiteren Aktenvermerk vom 30.11.2015 wurde sinngemäß festgehalten, dass es sich gegenständlich um keine Geländeveränderungen gemäß § 20 Zahl 4 handeln würde, da lediglich ein Bodenaustausch von Erde mit Schotter und die Herstellung des ursprünglichen Geländeverlaufs durchgeführt werde. Weiters wurde festgehalten, dass keine Veränderungen von Oberflächenentwässerung stattfinden würden. Es handle sich um keine bauliche Anlage, da für das Aufbringen von Schotter keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien.
Einer weiteren Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.12.2015 ist zu entnehmen, dass es sich bei der Herstellung eines Bodenaustausches durch Abtragen von 40 bis50 cm Erde und Einbringen von Bruchschotter um keine Baumaßnahme handle, zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Das reine Abtragen von Erde und Einbringen von Bruchschotter würde Baumaßnahmen darstellen, für deren fachgerechte Herstellung keinerlei bautechnische Kenntnis erforderlich seien. Solange bei dieser provisorischen Zufahrt keine Leitungen verlegt und keine weiteren Bauarbeiten durchgeführt werden würden, könne davon ausgegangen werden, dass es sich hier um baubewilligungsfreie Maßnahmen handle. In § 21 seien unter den bewilligungsfreien Vorhaben auch Abstellplätze und die erforderlichen Zu- und Abfahrten als bewilligungsfrei deklariert worden. Auch nach dieser gesetzlichen Bestimmung könnten diese Vorhaben als bewilligungsfrei angesehen werden, da auch die Zufahrt zu zwei Pkw-Stellplätzen bewilligungsfrei sei. Da zurzeit keine weiteren Bauarbeiten durchgeführt werden würden und auch nicht ersichtlich sei, ob diese Zufahrt für mehrere Pkw-Stellplätze geplant sei, da keinerlei Ansuchen vorliegen würde, könne von einer Bewilligungsfreiheit dieser Baumaßnahme ausgegangen werden.
3. Mit Schriftsatz vom 15.12.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.12.2015, erstatteten die Beschwerdeführer erneut Anzeige bei der belangten Behörde und beantragten, dass gemäß § 41 Stmk. BauG die Baueinstellung verfügt und ein Beseitigungsauftrag bezüglich der vorschriftswidrig erstellen baulichen Anlage erlassen werde. Begründend legten die Beschwerdeführer dar, dass sie grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. x, GB W seien. In den Tagen vor dem 30.11.2015 seien auf dem an das genannte Grundstück anschließende Grundstück Nr. x GB W, Baumaßnahmen dergestalt durchgeführt worden, als das Material abgetragen und der Unterbau für eine Straße errichtet worden sei. Für die Errichtung einer Straße seien bautechnische Kenntnisse erforderlich, sodass jedenfalls von einer baulichen Anlage auszugehen und ein Baubewilligungsverfahren abzuführen sei. Auch aufgrund der Tatsache, dass das natürliche Gelände verändert werde, bestehe eine Baubewilligungspflicht im Sinne des § 19 Stmk. BauG. Die Einschreiter seien über ein Baubewilligungsverfahren jedoch nicht in Kenntnis gesetzt worden. Es sei daher von einem konsenslosen Bau auszugehen. Auch könne nicht von einer Ausnahme nach § 371 Stmk. BauG ausgegangen werden, da eine Anwendbarkeit des Bundes- oder Landesstraßengesetzes nicht gegeben sei. Die Einschreiter würden daher beantragen, dass die Behörde gemäß § 41 Stmk. BauG die Baueinstellung verfügen und einen Beseitigungsauftrag bezüglich der vorschriftswidrig erstellten baulichen Anlage erlassen wolle.
4. In einem Aktenvermerk vom 13.01.2016 wurde seitens der belangten Behörde erneut eine Überprüfung und „Bemessung“ mit der Fragestellung dokumentiert, ob es sich bei der Errichtung der Zufahrt um Geländeveränderungen handle. Mit Erledigung vom 20.01.2016 wurde das Stadtvermessungsamt beauftragt, zu überprüfen und bekanntzugeben, ob im Zuge der Errichtung der provisorischen Schotterstraße (Materialaustausch Boden), Geländeveränderungen (bezugnehmend auf die Bewilligungspflicht gemäß § 19 Z 5 Stmk. BauG) stattgefunden hätten. Mit Erledigung vom 11.02.2016 übermittelte das Stadtvermessungsamt einen Informationsplan mit dem Hinweis, dass aktuell gemessene Geländepunkte mit Höhenangaben in schwarz eingetragen worden seien. Geländepunkte mit Höhen aus dem Jahre 2011 seien in rot eingetragen und gegenübergestellt worden (siehe Anlage ./1). Dieser Informationsplan wurde den Beschwerdeführern seitens der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gebracht.
5. Mit Schriftsatz vom 22.02.2016, eingelangt am 26.02.2016, ersuchten die Beschwerdeführer die belangte Behörde, bekannt zu geben, welche weiteren Schritte zwischenzeitig gesetzt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten in der Rechtsache durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Telefax vom 17.12.2015 einen Antrag bei der genannten Behörde eingebracht. Eine Reaktion sei den einschreitenden Parteien oder ihrem rechtsfreundlichen Vertreter nicht zugegangen.
6. In einer Erledigung vom 24.03.2016 der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz, die als „Befund“ bezeichnet wurde, wurde festgehalten, dass im Zuge der Errichtung der Zufahrtsstraße diverse Abweichungen zum natürlichen Gelände festgestellt worden seien. Im Bereich der westlichen Schotterstraßenhälfte würden die durchschnittlichen Abweichungen acht bzw. 15 Zentimeter betragen. Im Bereich des nördlich angrenzenden Wiesenstückes auf dem Grundstück Nr. x würden die durchschnittlichen Abweichungen acht Zentimeter und im Bereich des südlich angrenzenden Wiesenstückes auf den Liegenschaften Nr. x und x durchschnittlich zehn Zentimeter betragen. Die durchschnittliche Abweichung der Geländeveränderungen liege aufgrund der Ungenauigkeit der Messergebnisse seitens des Vermessungsamtes in einem tolerierbaren Bereich. Weiters werde auf den Umstand hingewiesen, dass es sich bei der Herstellung eines Bodenaustausches durch Abtragen von 40 bis 50 Zentimeter Erde und Einbringen von Bruchschotter um keine Baumaßnahme handle, für die bautechnische Kenntnisse erforderlich wären. Dieser „Befund“ der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz wurde den Beschwerdeführern seitens der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gebracht.
7. Sohin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 06.04.2016 (GZ.: A17-BAF-146398/2015/0012) und wies den Antrag der Beschwerdeführer betreffend Verfügung einer Baueinstellung sowie Erlassung eines Beseitigungsauftrages wegen der auf dem GSt-Nr. x, KG W vorschriftswidrig erstellten baulichen Anlagen gemäß § 41 Abs. 6 und § 26 Stmk. BauG als unzulässig zurück. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit Antrag vom 15.12.2015 von den Beschwerdeführern die Verfügung einer Baueinstellung sowie die Beseitigung von vorschriftswidrig auf dem GSt-Nr. x, KG W errichteter baulicher Anlagen beantragt worden sei. Dieser Antrag sei damit begründet worden, dass auf dem GSt-Nr. x in den Tagen vor dem 30.11.2015 Baumaßnahmen dergestalt durchgeführt worden seien, dass das Material abgetragen und der Unterbau einer Straße errichtet worden sei, für welche bautechnische Kenntnisse erforderlich seien und zudem eine Bewilligungspflicht nach § 19 Stmk. BauG bestehen würde. Die Liegenschaft der Antragsteller (GSt-Nr. x, KG W) grenze an das oben bezeichnete Grundstück an, die Antragsteller seien über ein Baubewilligungsverfahren nicht in Kenntnis gesetzt worden.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen kam die belangte Behörde zum Schluss, dass im Zuge der seitens der Behörde durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass auf dem antragsgegenständlichen Grundstück ein Bodenaustausch durch Abtragen von 40 bis 50 cm Erde und Einbringen von Bruchschotter für eine provisorische Zufahrtsstraße hergestellt worden sei, welcher keine bewilligungspflichtige Maßnahme darstelle. Das reine Abtragen von Erde und Einbringen von Bruchschotter stelle Baumaßnahmen dar, die zur fachgerechten Herstellung keine bautechnischen Kenntnisse erfordere, wobei auch aufgrund der seitens des Stadtvermessungsamtes durchgeführten Messungen die durchschnittlich festgestellten Abweichungen zum natürlichen Gelände im tolerierbaren Bereich von Messungenauigkeiten liegen würden. Der Nachbar habe ein Recht auf eine Baueinstellung oder einen Beseitigungsauftrag, sofern er durch ein konsensloses Bauvorhaben in seinen Nachbarrechten verletzt werde. Nachdem im Anlassfall die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG nicht behauptet worden sei, sei der Antrag allein schon aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde der Beschwerdeführer. Zusammengefasst legen die Beschwerdeführer dar, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid lediglich festgestellt habe, dass auf dem antragsgegenständlichen Grundstück ein Bodenaustausch durch Abtragen von 40 bis 50 cm Erde und Einbringen von Bruchschotter für eine provisorische Zufahrtsstraße hergestellt worden sei und dies keine bewilligungspflichtige Maßnahme darstelle. Das reine Abtragen von Erde und Einbringen von Bruchschotter würden Baumaßnahmen darstellen, die zur fachgerechten Herstellung keine bautechnischen Kenntnisse erfordern würden, wobei auch aufgrund der Seitens des Stadtvermessungsamtes durchgeführten Messungen die durchschnittlich festgestellten Abweichungen zum natürlichen Gelände im tolerierbaren Bereich von Messungenauigkeiten liegen würden (Kennzeichnung im Original). Diese Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde seien lediglich insofern richtig, als dass 40 bis 50 cm Erde abgetragen worden sei. Dies allerdings auf einer Fläche von mehr als 200 m². Die 100 m³ seien offenkundig mit Straßenschotter aufgefüllt worden. Darüber sei eine Asphalt-Recycling-Schicht aufgetragen worden.
Für die Errichtung der Baustraße sei auf eine ordnungsgemäße Ableitung der Oberflächenwässer keine Rücksicht genommen worden. Dies sei insbesondere deshalb verheerend, weil es sich bei der gegebenen Örtlichkeit um einen Rutschhang handle. Sowohl die einschreitenden Parteien als auch der Unterlieger der Straße hätten Maßnahmen setzen müssen, um eine Rutschung des Hanges zu unterbinden. Bei der nun errichteten Baustraße seien keinerlei Stützkörper, Drainagen oder Wasserableitungen an der Oberfläche eingerichtet worden, sodass eine weitere Verformung des Hanges zu befürchten sei. Es seien daher auch Nachbarrechte nach § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 88 Stmk. BauG beeinträchtigt worden. Dies sei insbesondere auch deshalb gegeben, da die Straße auch ein Quergefälle aufweise, das zu einer Ableitung von Wasser von GSt-Nr. x auf das Grundstück der Einschreiter Nr. x mit sich bringe.
Auch unzutreffend seien die Ausführungen der Baubehörde, wenn sie ausführe, dass die durchschnittlich (!) festgestellten Abweichungen zum natürlichen Gelände im tolerierbaren Bereich von Messungenauigkeiten liegen würden. Es sei nicht nachvollziehbar – und diesbezüglich seien den einschreitenden Parteien auch keine gutachterlichen Ergebnisse vorgelegt worden – was unter durchschnittlich festgestellten Abweichungen zu verstehen sei. Wenn sich die Behörde bloß auf durchschnittlich festgestellte Abweichungen beziehe, müsse es auch Abweichungen geben, welche über dem Durchschnitt liegen und diese Abweichungen würden wohl nicht im tolerierbaren Bereich von Messungenauigkeiten zu finden sein.
Darüber hinaus würde der Bauführer durch das Einbringen von Schotter die Ablaufsituation der Oberflächenwässer verändern. Dies stelle als Veränderung des natürlichen Geländes jedenfalls ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 19 Z 5 Stmk. BauG dar. In diesem Zusammenhang werde wieder dargelegt, dass sich sowohl die Abflusssituation als auch die Stützeigenschaft des Hanges verändern könne, der ohnedies rutschgefährdet sei. § 19 Abs. 5 Stmk. BauG stelle auch auf kein Bauvorhaben ab, sodass die Frage der bautechnischen Kenntnisse bei Veränderung des natürlichen Geländes nicht zu stellen sei. Insbesondere sei auch darauf hinzuweisen, dass das natürliche Gelände schon durch die Entnahme von 40 bis 50 cm Erde (Mutterboden) verändert worden sei. Wenn statt diesem Mutterboden sodann Schotter eingebracht werde, könne dieser kein natürliches Gelände mehr darstellen. Die Baubehörde hätte daher – schon unabhängig von der Anzeige der einschreitenden Parteien mit einer Baueinstellung und einem Beseitigungsauftrag agieren müssen.
9. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 24.05.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Mit hg. Erledigung vom 01.06.2016 wurden die Beschwerdeführer über die Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Steiermark in Kenntnis gesetzt.
Mit hg. Erledigung vom 23.06.2016 wurde ein bautechnischer Amtssachverständiger des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bestellt. Mit Erledigung vom 17.08.2016 übermittelte der Amtssachverständige (ASV) seine bautechnische Stellungnahme. Zusammengefasst legte der ASV dar, dass der Höhenunterschied zwischen den Messungen vor und nach der Errichtung der als „provisorisch“ bezeichneten Zufahrtsstraße großteils weniger als 18 cm betrage, beim Punkt 39 betrage die Höhendifferenz allerdings 22 cm, beim Punkt 43: 43 cm sowie beim Punkt 46: 20 cm. Aus bautechnischer Sicht seien für die fachgerechte Herstellung der gegenständlichen „provisorischen Zufahrtsstraße“ bautechnische Kenntnisse erforderlich, da der Straßenaufbau so beschaffen und verdichtet sein müsse, dass dieser den auftretenden Radlasten beim Befahren standhalte, also zumindest Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit erfüllen sowie frostsicher ausgebildet sein müsse. Nachdem der Straßenkörper auch mit dem Boden in Verbindung stehe, handle es sich bei der gegenständlichen „provisorischen Zufahrtsstraße“ aus bautechnischer Sicht um eine bauliche Anlage im Sinne der Bestimmung des § 4 Z 13 Stmk. BauG.
Mit hg. Erledigung vom 23.08.2016 wurde diese Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs an die Verfahrensparteien übermittelt. Mit Schriftsatz vom 29.08.2016, hier eingelangt am 01.09.2016, replizierten die Beschwerdeführer auf das Gutachten des ASV und wiesen darauf hin, dass aufgrund der nunmehr als gesichert anzunehmenden Geländeveränderung jedenfalls eine Bewilligungspflicht nach § 19 Abs. 4 Stmk. BauG bestehen würde. Das Stmk. BauG kenne überdies keine temporären, bewilligungsfreien Vorhaben (mit Ausnahme vorübergehender Betreuungseinrichtungen nach § 21a Stmk. BauG).
Mit Erledigung vom 31.08.2016 replizierte die belangte Behörde auf die bautechnische Stellungnahme des ASV. In ihrem Begleitschreiben wies die belangte Behörde zunächst auf ein Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2005 (GZ: 2005/06/0079), wonach bautechnische Kenntnisse dann erforderlich seien, wenn eine Fläche entsprechend eingeebnet bzw. bearbeitet werden müsse, um das Einsinken von Fahrzeugen zu verhindern. Im Lichte dieser Judikatur sei davon auszugehen, dass im Anlassfall, mangels Umsetzung der genannten Maßnahmen, auch keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich gewesen seien.
Der bautechnischen Stellungnahme der belangten Behörde selbst sei zu entnehmen, dass der Gegenstand der Beurteilung eine „provisorische“, also eine für den vorübergehenden Zweck eingerichtete, zeitliche beschränkte Zufahrtsstraße sei. Der Straßenaufbau betrage ca. 40 bis 50 cm, wobei der Mutterboden abgetragen und mit Bruchschotter aufgefüllt und mit einer Deckschicht aus Asphalt-Recycling-Material versehen worden sei. Dabei seien nur geringfügige Geländeveränderungen bzw. Geländekorrekturen durchgeführt worden, die Höhe des Straßenaufbaues entspreche im Wesentlichen dem Bodenaushub. Bei „provisorischen“ Zufahrten seien Verdichtungswerte, z.B. entsprechende RVS (Richtlinien für das Straßenwesen) nicht erforderlich bzw. nicht einzuhalten. Die Anforderungen an die mechanische Festigkeit oder Standsicherheit seien bei gemäß § 21 Stmk. BauG bewilligungsfreien Vorhaben, wie z.B. Abstellflächen für zwei Pkw inklusive Zu- und Abfahrten oder Flugdächern, kleineren sakralen Bauten (kleinen Kapellen), Stützmauern bis 50 cm Höhe oder Gipfelkreuzen weit höher und diffiziler als bei der gegenständlichen provisorischen Zufahrtsstraße. Für provisorische Zufahrten sei eine frostfreie Ausführung nicht notwendig, da wie auch bei der gegenständlichen Zufahrt keine Gefahrenquellen wie Leitungen, Schächte, Schieber und dergleichen vorhanden seien. Der ausgeführte Aufbau mit lediglich 40 bis 50 cm stelle auch keine „frostfreie“ Ausführung dar, weil frostfreie Gründungen in der Regel ab einer Tiefe von 80 cm beginnen würden.
Vom Amtssachverständigen sei auch festgestellt worden, dass der Straßenkörper mit dem Boden in Verbindung stehe und somit eine bauliche Anlage im Sinne der Bestimmung des § 4 Z 13 Stmk. BauG darstellen würde. Dies gelte wohl für alle in § 21 Stmk. BauG angeführten Bauwerke. Generell handle es sich bei fast jedem bewilligungsfreien Bauvorhaben gemäß § 21 Stmk. BauG um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Stmk. BauG. Dies führe zum Schluss, dass eine bauliche Anlage gemäß § 4 nicht zwingend einer Bewilligung oder Genehmigung gemäß den §§ 19 oder 20 bedürfe.
Der Amtssachverständige komme im letzten Absatz der Stellungnahme zum Ergebnis, dass - weil laut § 21-Mitteilung keine Abstellplätze für höchstens zwei Kraftfahrzeuge errichtet werden sollten und sich bei der provisorischen Zufahrtsstraße um keine Baustelleneinrichtung handle - ein baubewilligungspflichtiger Neubau vorliege. Aus bautechnischer Sicht sei dem entgegen zu halten, dass wie bereits ausgeführt, bautechnische Kenntnisse nicht in dem angeführten Ausmaß zur Herstellung dieser provisorischen Zufahrt erforderlich seien und dass gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit b nicht nur, wie in der Stellungnahme angeführt, Abstellflächen für zwei Kraftfahrzeuge, sondern diese einschließlich der erforderlichen (dauerhaften) Zu- und Abfahrten baubewilligungsfrei seien. Nicht nachvollziehbar sei daher, wenn Pkw-Abstellplätze einschließlich einer Zu- und Abfahrt baubewilligungsfrei seien, das Weglassen eines Teiles, hier der Abstellplätze in einer § 21-Mitteilung, der andere Teil, also die Zufahrt allein, baubewilligungspflichtig sein solle. Weiters seien Baustelleneinrichtungen, also Anlagen, die zu einer Baudurchführung notwendig seien – somit auch Zufahrten, baubewilligungsfrei (§ 21 Abs. 1 Z 4). Diese seien in ihrer technischen Ausführung und bezüglich „technischer“ Anforderungen mit einer provisorischen Zufahrt vergleichbar. Da für die Herstellung der Zufahrt, wie aufgezeigt, sogar geringere Kenntnisse als bei anderen baubewilligungsfreien Bauwerken erforderlich seien und weil auch dauerhafte Zu- und Abfahrten mit Pkw-Abstellflächen baubewilligungsfrei seien, stelle die provisorische Zufahrt aus bautechnischer Sicht gemäß § 21 Stmk. BauG ein baubewilligungsfreies Bauwerk dar.
Mit hg. Erledigung vom 07.09.2016 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29.08.2016 sowie die Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.08.2016 den Verfahrensparteien jeweils zur Kenntnis gebracht.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 12.09.2016 replizierten die Beschwerdeführer erneut auf die Stellungnahme der belangten Behörde und legten zusammengefasst dar, dass die rechtliche Auffassung des Sachverständigen (der belangten Behörde) unzutreffend sei, wonach die gegenständliche Zufahrtstraße deshalb bewilligungsfrei sei, weil eine Abstellfläche für zwei Kraftfahrzeuge einschließlich der Zu- und Abfahrten nach § 21 Abs. 1 Z 2 lit b Stmk. BauG ebenfalls bewilligungsfrei sei.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 Stmk. BauG seien lediglich solche Vorhaben bewilligungsfrei, die kleinere bauliche Anlagen im Bauland darstellen würden, soweit sie mit den in Z 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar seien. Dies sei hier nicht der Fall, zumal die Abstellflächen nach § 21 Abs. 1 Z 2 lit b Stmk. BauG eine Gewichtsbeschränkung von je 3.500 kg vorsehen würden. Dass eine derartige Gewichtsbeschränkung im gegenständlichen Fall gegeben sein soll, sei nicht erkennbar. Auch erschließe die gegenständliche Zufahrtsstraße einen erheblichen Bereich, sodass auch die Belästigung der Nachbarschaft weit erheblicher als bei bloß zwei Kraftfahrzeugen mit jeweils maximal 3.500 kg sei.
Darüber hinaus gehe aus dem bekämpften Bescheid der erstinstanzlichen Baubehörde vom 06.04.2016 nicht hervor, warum es sich lediglich um eine Baustelleneinrichtung handeln solle oder wieso die Zufahrt bloß provisorischen Charakter habe. In diesem Zusammenhang sei erneut darauf hinzuweisen, dass das Stmk. BauG zwischen provisorischen und dauerhaften Bauvorhaben nicht unterscheide. Eine Bewilligungsfreiheit des Bauvorhabens sei sohin nicht gegeben. Auch die Ausführungen der belangten Behörde, wonach bei „provisorischen“ Zufahrten keine Verpflichtungswerte einzuhalten seien und eine frostfreie Ausführung nicht notwendig wäre, sei entgegenzuhalten, dass dies keine Argumente seien, die die Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse aushebeln würden. Die Argumentation müsse begreiflicherweise verfehlt sein, wenn es Standpunkt des Sachverständigen sei, dass sich der Bauherr oder Bauführer an keine technischen Normen halten wolle. Gerade bei Straßen im unwegsamen Gelände – wie es auch hier der Fall sei – sei eine Kenntnis der Straßenführung schon dafür notwendig, um eine Abrutschung des Straßenkörpers unter der Belastung des Befahrens zu vermeiden. Eine solche Kenntnis sei selbst dann erforderlich, wenn man sich um straßentechnische Vorschriften nicht kümmere. Auch werde der Errichter der Straße auf Steigungsverhältnisse, Querneigungen, Oberflächengestaltung zur Vermeidung von stehenden Wässern, Ableitung von Regenwässern, etc. Rücksicht zu nehmen haben. Die These, dass bautechnische Kenntnisse zur Errichtung einer provisorischen Zufahrt nicht erforderlich seien, sei sohin nicht haltbar.
Auch könne nicht nachvollzogen werde, wie die Erfüllung des Tatbestandes einer Geländeveränderung verneint werden könne, wenn unstreitig feststehe, dass Mutterboden abgetragen, Bruchschotter aufgefüllt und eine Deckschicht aus Asphalt-Recycling-Material errichtet worden sei. Die Veränderung des natürlichen Geländes nach § 19 Z 5 bzw. § 20 Z 4 Stmk. BauG ziele nicht nur auf die Veränderung des Höhenniveaus ab. In den erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Stmk. Baugesetzes 2003 sei zu lesen: „Wie die Praxis zeigte, verursachen Veränderungen des natürlichen Geländes im Bauland oftmals Nachbarbeeinträchtigung durch damit verbundene Änderungen der Oberflächenwässer-Abflussverhältnisse, ohne dass der Baubehörde ein geeignetes Instrumentarium zur Verhinderung derartiger unzumutbarer Beeinträchtigungen zur Verfügung steht. Deswegen sollen Veränderungen des natürlichen Geländes im Bauland sowie auf daran angrenzenden Freilandgrundstücken im Baubewilligungsverfahren abgehandelt werden können, sofern derartige Veränderungen des natürlichen Geländes nicht grundsätzlich im Anzeigeverfahren abgehandelt werden können und die Behörde von der unter § 33 Abs. 5 neu vorgesehenen Einleitungsmöglichkeit des Baubewilligungsverfahren nicht Gebrauch macht. Damit im Zusammenhang steht schließlich auch die vorgesehene Ergänzung des § 65 Abs. 1, wonach bei Veränderung des Geländes im Bauland und auch daran angrenzenden Grundstücken im Freiland damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung verursachen dürfen.“
Selbst wenn nur Mutterboden abgetragen und durch anderes Material ersetzt werde, komme es zu einer Veränderung des Geländes, weil dadurch die Aufnahmefähigkeit von Regenwasser und somit die Abflussverhältnisse geändert werden würden. Gerade für solche Veränderungen habe aber der Gesetzgeber eine Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht vorgesehen. Es komme sohin eben nicht darauf an, dass die Oberfläche, sondern das „natürliche Gelände“ verändert werde. Im Übrigen sei aber auch darauf zu verweisen, dass § 19 und § 21 keine Untergrenze für eine Veränderung des natürlichen Geländes festlege. Die seitens des ASV festgestellten Oberflächenveränderungen würden bereits ausreichen, um von einer Bewilligungspflicht auszugehen.
Mit hg. Erledigung vom 20.09.2016 wurde die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführer der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit hg. Erledigung vom 23.09.2016 wurde der bautechnische ASV ersucht, in Bezug auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.08.2016 eine ergänzende bautechnische Stellungnahme an das Gericht zu übermitteln. Mit Erledigung vom 11.11.2016 replizierte der bautechnische Amtssachverständige auf das Vorbringen der belangten Behörde und führte zusammengefasst aus, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben, aus bautechnischer Sicht um einen baubewilligungspflichtigen Neubau einer Privatstraße gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG handeln würde.
10. Am 13.02.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, an der die rechtsfreundliche Vertretung der beiden Beschwerdeführer, zwei Vertreter der belangten Behörden sowie der seitens des Landesverwaltungsgerichtes hinzugezogene ASV für Bautechnik teilnahmen. Der ASV legte anlässlich dieser Verhandlung ein umfangreiches Bildmaterial über den derzeitigen Zustand der beschwerdegegenständlichen Straße vor, welches als Anlage ./2 zum Verfahrensakt genommen wurde.
Nach Beendigung des Beweisverfahrens wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet. Die anwesenden Verfahrensparteien wurden gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 und 2 VwGVG belehrt. Der Vertreter der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht gemäß § 25a Abs. 4 VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG ab. Die belangte Behörde beantragte mit Schriftsatz vom 15.02.2017 die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 4 VwGVG. Dieser Antrag wurde den Verfahrensparteien mit Erledigung vom 17.02.2017 zur Kenntnis gebracht.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I:
I.1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft mit der GST-NR x, KG W, welche in südlicher Richtung an das Grundstück der mitbeteiligten Partei mit der GST-NR x KG W grenzt. Auf dem östlichen Teilbereich des Grundstückes Nr. x, welches sich im Bauland befindet, wurde im Bereich der angrenzenden Liegenschaften Nr. x, x, x und x bis zu den Liegenschaften Nr. x bzw. x eine Straße mit einer Länge von 79 Metern und einer Breite von fünf Metern errichtet (siehe der Informationsplan der Stadtvermessung der Stadt Graz/Anlage ./1).
Für die Errichtung dieser Zufahrtsstraße wurde der Mutterboden samt Rasenschicht bis zu einer Tiefe von 40 bis 50 cm abgetragen und das Aushubmaterial auf den angrenzenden Liegenschaften der mitbeteiligten Partei zwischengelagert. Anschließend erfolgte das lagenweise Aufbringen und Verdichten von Bruchschotter, wobei als Deckschicht Asphaltrecyclingmaterial aufgebracht, mit einer Walze verdichtet und eine plane Oberfläche hergestellt wurde. Die Bauarbeiten wurden u.a. von der P/A AG sowie der S Ges.m.b.H Erdbewegungen und Transporte mit diversen schweren Baugeräten (Bagger, Planierwalze, Vorderkipper usw.) ausgeführt.
Der gesamte Straßenaufbau entsprach zum Zeitpunkt seiner Errichtung in seiner Stärke in etwa dem ursprünglichen Bodenaushub, also ca. 40 bis 50 Zentimeter. Ein Vergleich der aufgenommenen Höhen vor und nach der Veränderung des natürlichen Geländes im Lageplan der belangten Behörde (siehe Anlage ./1) zeigt, dass der Höhenunterschied zwischen den Messungen großteils weniger als 18 cm beträgt. Beim Punkt 39 beträgt die Höhendifferenz 22 cm, beim Punkt 43: 43 cm und beim Punkt 46: 20 cm. Zwischenzeitig wurde der Bruchschotter und das Asphaltrecyclingmaterial großflächig ausgeschwemmt, sodass nunmehr tiefgehende Furchen (bis zu 20 cm) an der Oberfläche zu erkennen sind (siehe Anlage ./2).
I.2. Beweiswürdigung:
Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie aus den seitens des ASV vorgelegten Lichtbildaufnahmen. Die Feststellungen betreffend die durchgeführten Baumaßnahmen, nämlich die Abtragung des Mutterbodens samt Rasenschicht, Zwischenlagerung des Aushubmaterials, Aufbringen und Verdichten des Bruchschotters und des Asphaltrecyclingmaterials, Verdichtung desselben und Herstellung einer planen Oberfläche, ergeben sich aus dem umfangreichen Bildmaterial der belangten Behörde vom 27.11.2015 sowie vom 02.12.2015.
Die festgestellten Geländeveränderungen ergeben sich in erster Linie aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Informationsplan der Stadtvermessung der Stadt Graz sowie aus dem vorliegenden Bildmaterial. Insbesondere auf den Aufnahmen, die der ASV anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Vorlage gebracht hat, sind die Veränderungen des (ursprünglichen) natürlichen Geländes deutlich zu erkennen. Die belangte Behörde bestreitet sachverhaltsbezogen nicht, dass eine Veränderung des natürlichen Geländes stattgefunden hat (siehe hierzu den „Befund“ der belangten Behörde vom 24.03.2016), vertritt aber die (rechtliche) Ansicht, dass „die durchschnittliche Abweichung der Geländeveränderungen in einem tolerierbaren Bereich aufgrund der Ungenauigkeit der Messergebnisse seitens des Vermessungsamtes“ liegen würden.
I.3.1 Rechtslage:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Im vorliegenden Beschwerdefall kommt aufgrund des am 17.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Antrages der Beschwerdeführer das Steiermärkische Baugesetz (in der Folge: Stmk. BauG), LBGl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 75/2015 zur Anwendung. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
Gemäß § 4 Z 13 Stmk. BauG versteht man unter einer baulichen Anlage bzw. einem Bauwerk eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht am Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Zu den baubewilligungspflichtigen Vorhaben gelten gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie gemäß § 19 Z 5 Stmk. BauG Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen.
Gemäß § 20 Z 4 Stmk. BauG zählen zu den anzeigepflichtigen Vorhaben Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland grenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit b Stmk. BauG zählen zu den baubewilligungsfreien Vorhaben kleinere bauliche Anlagen, wie insbesondere Abstellflächen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten. Kleinere bauliche Anlagen und kleinere Zubauten, jeweils im Bauland zählen gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 Stmk. BauG zu den baubewilligungsfreien Vorhaben, soweit sie mit den in Z 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 Stmk. BauG zählen weiters Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände zu den baubewilligungsfreien Vorhaben.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 88 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung. Gemäß § 88 Stmk. BauG dürfen bei Veränderungen des Geländes gemäß den §§ 19 oder 20 damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen. Aus der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 6 Stmk. BauG ergeben sich Nachbarrechte im Hinblick auf die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6 Stmk. BauG).
Gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. BauG hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, wenn 1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung, 2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder 3. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden. Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG steht den Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1 Stmk. BauG) verletzen.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
I.3.2. Rechtliche Würdigung:
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges, jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (siehe dazu VwGH 22.01.2015, Zl. Ra 2014/06/0055). Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Verwaltungsgericht daher darüber zu entscheiden, ob die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer Baueinstellung und eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG durch die belangte Behörde rechtskonform erfolgte.
Die belangte Behörde hat ihre zurückweisende Entscheidung zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführer zum einen kein Nachbarrecht im Sinne der Bestimmungen des § 41 Abs. 6 iVm § 26 Abs. 1 Stmk. BauG ins Treffen geführt hätten, weswegen bereits aus diesem Grund der Antrag der Beschwerdeführer zurückzuweisen gewesen wäre. Die belangte Behörde sei nach der Rechtsprechung des VwGH nicht dazu verhalten, sämtliche in Frage kommenden subjektiven Rechte des Nachbarn, die verletzt sein könnten, zu überprüfen. Zum anderen habe die belangte Behörde von amtswegen festgestellt, dass zwar eine Veränderung des natürlichen Geländes vorliege, diese Geländeveränderungen allerdings auf Messungenauigkeiten zurückzuführen seien und diese sich daher in einem tolerierbaren Bereich befinden würden. Daraus zog die belangte Behörde den rechtlichen Schluss, dass die vorliegenden Geländeveränderungen weder bewilligungspflichtig gemäß § 19 Z 5 Stmk. BauG noch anzeigepflichtig gemäß § 20 Z 4 Stmk. BauG seien.
Im Lichte der oben dargestellten Rechtslage ist hierzu Folgendes festzuhalten:
Nach der Judikatur des VwGH genügt es für eine zulässige Antragsstellung gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG, dass die behauptete Rechtsverletzung in einem in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG statuierten Nachbarrecht möglich ist. Im Antrag sind die als verletzt erachteten Rechte gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG darzulegen (siehe dazu VwGH 23.11.2010, Zl. 2009/06/0098).
Die Beschwerdeführer haben in ihrem Antragsbegehren vom 15.12.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das natürliche Gelände der Liegenschaft mit der GST-NR x durch die Baumaßnahmen der mitbeteiligten Partei verändert worden sei. Auch wenn die Beschwerdeführer in ihren Darlegungen nicht explizit auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG hingewiesen haben, so haben sie mit diesem Vorbringen zweifellos ein Nachbarrecht angesprochen, nämlich jenes gemäß § 88 Stmk. BauG, wonach bei Veränderungen des Geländes, die damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen bei den Nachbarn verursachen dürfen.
Die belangte Behörde hätte daher den Antrag der Beschwerdeführer nicht sofort zurückweisen dürfen, sondern hätte den Beschwerdeführern im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG auftragen müssen, ihren Antrag inhaltlich dahingehend zu konkretisieren, inwiefern ihre subjektiven Nachbarrechte durch die behaupteten Änderungen des natürlichen Geländes verletzt werden (zur Verbesserungsfähigkeit inhaltlicher Mängel siehe VwGH 31.03.2005 Zl. 2001/03/0334). Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, erweist sich die vorliegende zurückweisende Entscheidung als nicht rechtskonform.
Zu den inhaltlichen Ausführungen der belangten Behörde ist festzuhalten, dass dem Verfahrensakt der belangten Behörde zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass tatsächlich Änderungen des natürlichen Geländes auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft vorgenommen wurden. Aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Vermessungsplan ergibt sich punktuell eine Höhendifferenz zwischen dem natürlichen Gelände und der „provisorischen“ Zufahrtsstraße im Ausmaß von bis zu 43 cm. Die durchschnittlich berechnete Höhendifferenz wurde mit 10 cm errechnet. Lichtbildaufnahmen über den Zustand der Zufahrtsstraße zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zeigen aufgrund von Ausschwemmungen des aufgetragenen Bruchschotters Höhendifferenzen von bis zu 20 cm. Hinzukommt, dass sich die Bodenbeschaffenheit durch den Austausch des Mutterbodens und der Rasenschicht mit Bruchschotter und Asphaltrecyclingmaterial augenscheinlich verändert hat. Auch diese Veränderung des natürlichen Geländes, die nicht mit diversen Messungenauigkeiten zu erklären ist, kann durchaus Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse haben, die wiederum Nachbarrechte und damit Rechte der Beschwerdeführer verletzen könnten.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich daher bei der vorliegenden Änderung des Geländes um ein baubewilligungspflichtiges respektive anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß § 19 Z 5 bzw. § 20 Z 4 Stmk. BauG, welches Nachbarrechte gemäß § 26 Abs. 5 iVm § 88 Stmk. BauG verletzen könnte. Die belangte Behörde wird daher im fortzusetzenden Verfahren festzustellen haben, ob dem Antrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG inhaltliche Berechtigung zukommt oder nicht.
Abgesehen vom Vorliegen nicht konsentierter Geländeveränderungen, wird festgehalten, dass die beschwerdegegenständliche Zufahrtsstraße, die eine Länge von ca. 79 Metern und eine Breite von fünf Metern aufweist, schon hinsichtlich ihrer Dimensionierung respektive Größe nicht mit „kleineren baulichen Anlagen“ wie sie in § 21 Abs. 1 Z 2 Stmk. BauG genannt werden, vergleichbar ist. Auch im Hinblick auf den Verwendungszweck und mögliche Auswirkungen auf Nachbarn ist eine ca. 80 Meter lange Zufahrtsstraße, die unbebautes Bauland erschließen soll, nicht mit Zu- und Abfahrten zu maximal zwei PKW-Abstellflächen für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit b Stmk. BauG vergleichbar.
Der Sachverständige der belangten Behörde legte demgegenüber dar, dass für die Errichtung einer „provisorischen Zufahrtsstraße“ weniger bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, als vergleichsweise für die Errichtung kleinerer baulicher Anlagen wie sie in § 21 Abs. 2 Z 2 Stmk. BauG genannt werden. Überdies könne eine „provisorische Zufahrtsstraße“ mit einer Baustelleneinrichtung gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 Stmk. BauG verglichen werden. Weiters würde die beschwerdegegenständliche Zufahrtsstraße nur „provisorisch“, also vorübergehend errichtet werde, weshalb jedenfalls von einem baubewilligungsfreien Vorhaben i.S.d. Bestimmung des § 21 Stmk. BauG auszugehen sei.
Diese Ausführungen finden in der Bestimmung des § 21 Stmk. BauG keine rechtliche Deckung. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 3 Stmk. BauG zählen zu den baubewilligungsfreien Vorhaben kleinere bauliche Anlagen und kleinere Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind. Vergleichsüberlegungen bezüglich der bautechnischen Anforderungen zur Errichtung der jeweiligen Baumaßnahme – wie sie der Sachverständige der belangten Behörde angestellt hat – sind nicht geboten, gleichwenig wie ein Vergleich mit der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 4 Stmk. BauG (Baustelleneinrichtung) gesetzlich vorgesehen ist.
Dem Vorbringen der belangten Behörde, wonach es sich nur um eine „provisorische“ – also vorübergehende Zufahrtsstraße handeln würde, ist entgegen zu halten, dass das Steiermärkische Baugesetz – abgesehen von der expliziten Regelung des § 21 a Stmk. BauG (Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung) – keine „provisorischen baulichen Maßnahmen“ kennt. Die Errichtung einer Zufahrtsstraße stellt nach Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben dar, unabhängig davon, ob diese Straße vorübergehend oder dauerhaft errichtet werden soll. Die konkrete Ausgestaltung der Straße wäre je nach ihrem Verwendungszweck sohin im Baubewilligungsverfahren zu klären. Würde man der Ansicht der belangten Behörde folgen, müsste auch jede andere „provisorische bauliche Maßnahme“ – zu denken wäre beispielsweise an eine „provisorische Einfriedung“ zum Zweck der vorübergehenden Eingrenzung eines Grundstückes – zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gemäß § 21 Stmk. BauG zählen, was die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Stmk. BauG konterkarieren würde.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die beschwerdegegenständliche (provisorische) Zufahrtsstraße, keine bauliche Anlage darstellt und daher nicht unter die Bestimmung des § 19 Z 1 Stmk. BauG fällt, hätte die beschwerdegegenständliche Zurückweisung nicht erfolgen dürfen, da die Bestimmung des § 41 Abs. 6 Stmk. BauG das Vorliegen einer baulichen Anlage nicht voraussetzt und Nachbarrechte durchaus auch durch andere bauliche Maßnahmen verletzt sein können. Auch in diesem Fall hätte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer inhaltlich prüfen und gegebenenfalls abweisen müssen.
Insgesamt betrachtet erweist sich die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer vom 15.12.2015 im Lichte der Bestimmungen der §§ 41 Abs. 6 iVm § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 88 Stmk. BauG als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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