LVwG ST LVwG 30.3-351/2016

LVwG 30.3-351/2016Landesverwaltungsgericht22.02.2016

Regest

Tatumschreibung, konkreter Vorhalt, Tatzeit, verba legalia, Konkretisierung, Erteilung Aufenthaltstitel, falsche Angaben, Erschleichung Aufenthaltsrecht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.3-351/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.3.351.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde der A P, geb. am xx, vertreten durch Mag. M R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. Mai 2015, GZ: VStV/914301095613/2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

Gemäß §§ 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren zur Einstellung gebracht.

Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in die Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe „im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wissentlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung falsche Angaben gemacht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, obwohl ein Fremder, der in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung begeht. Anzeige vom 23. September 2014 vom Amt der Stmk. Landesregierung“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) begangen. Hierfür wurde gemäß § 120 Abs 2 FPG eine Geldstrafe von € 1.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von € 100,00 vorgeschrieben.

Gemäß § 120 Abs 2 Z 1 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.000,00 bis zu € 5.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer als Fremder in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses nämlich die als erwiesen angenommene Tat so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Vorschrift ist dann entsprochen, wenn

a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Berufungswerber die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen

und

b)der Spruch geeignet ist, den Berufungswerber rechtlich davor zu schützen, wegendesselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Die belangte Behörde hat in ihrer Tatumschreibung den Gesetzeswortlaut wiedergegeben und verweist auf eine Anzeige vom 23. September 2014 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Damit ist sie ihrer Konkretisierungspflicht keinesfalls nachgekommen. Neben der fehlenden Tatzeit wäre auch im Konkreten anzuführen gewesen, durch welche falschen Angaben die Beschwerdeführerin sich den Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen hat. Die Beschwerdeführerin muss durch die Umschreibung im Spruch bereits in die Lage versetzt sein, konkrete Beweismittel anbieten zu können, um den Tatvorwurf zu entkräften. Dies ist bei Wiedergabe der verba legalia, als auch bei Verweis auf eine Anzeige – diese wurde nicht näher konkretisiert – keinesfalls gegeben und war daher ohne näher auf die Beschwerde einzugehen dem Beschwerdeantrag stattzugeben und der Bescheid zu beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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