LVwG ST LVwG 30.32-439/2015

LVwG 30.32-439/2015Landesverwaltungsgericht04.11.2015

Regest

Lenkzeit, Berechnung, Zusammenrechnung, Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.06.2011.

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.32-439/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.32.439.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von K H, geb. am xx, vertreten durch M J, Rechtsanwalt in E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 27.01.2015, GZ: BHHF-15.120722/2013,

I.

z u R e c h t e r k a n n t:

1. Die Beschwerde gegen die Punkte 1., 3., 5., 6 wird gemäß § 50 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG dem Grunde nach mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als diese Tatvorwürfe zu einem Tatvorwurf zusammengefasst werden und hierfür über den Beschwerdeführer gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 iVm § 134 Abs. 1 KFG eine Gesamtstrafe von € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen gemäß § 16 VStG) verhängt wird.

2. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf den Betrag von € 50,00. Dieser Kostenbeitrag ist, wie auch die Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

3. Die Beschwerde gegen den Punkt 4. wird gemäß § 50 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Der Beschwerde gegen die Punkte 2. und 7. wird gemäß § 50 iVm § 31 Abs 1 VwGVG

F o l g e g e g e b e n ,

das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.01.2015, obige Zahl, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen (D) x und des Anhängers mit dem Kennzeichen (D) x insgesamt sieben Übertretungen der EG-VO 561/2006 zur Last gelegt, die bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 14.10.2013 um 09:50 Uhr im Gemeindegebiet N Verkehrskontrollpunkt I auf der A2 Südautobahn auf Höhe StrKm x in Fahrtrichtung Graz festgestellt worden seien.

Die Tatvorwürfe zu den Punkten 1., 3., 5. und 6. beziehen sich auf Übertretungen des Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO Nr. 561/2006. Der Beschwerdeführer habe die tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden (innerhalb eines Zeitrahmens von 24 Stunden) an den nachstehenden Tagen nicht eingehalten:

1. Tatvorwurf:

24-Stundenzeitraum beginnend am 24.09.2013 um 03:45 Uhr:

Ausmaß der aufgeteilten Ruhezeit: 03:00+06:31 (Ausmaß Differenz 2. Teil: -02:29)

Dies stelle einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Ausmaß von € 300,00 (2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO Nr. 561/2006 verhängt wurde.

3. Tatvorwurf:

24-Stundenzeitraum beginnend am 27.09.2013 um 04:03 Uhr:

Ausmaß der reduzierten Ruhezeit: 07:06 (Differenz: -01:54)

Dies stelle einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Ausmaß von € 200,00 (1 Tag und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 . 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO Nr. 561/2006 verhängt wurde.

5. Tatvorwurf:

24-Stundenzeitraum beginnend am 01.10.2013 um 01:00 Uhr:

Ausmaß der reduzierten Ruhezeit: 07:25 (Differenz: -01:35)

Dies stelle einen schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Ausmaß von € 200,00 (1 Tag und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO Nr. 561/2006 verhängt wurde.

6. Tatvorwurf:

24-Stundenzeitraum beginnend am 07.10.2013 um 04:12 Uhr:

Ausmaß der reduzierten Ruhezeit: 08:17 (Differenz: -00:43)

Dies stelle einen geringfügigen Verstoß dar, weshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Ausmaß von € 40,00 (8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO Nr. 561/2006 verhängt wurde.

Die Tatvorwürfe zu den Punkten 2. und 7. beziehen sich auf Übertretungen des Art. 6 Abs. 1 EG-VO Nr. 561/2006. Der Beschwerdeführer habe in beiden Fällen die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten:

2. Tatvorwurf:

Im Zeitraum vom 24.09.2013 von 03:45 Uhr bis 25.09.2013 um 18:28 Uhr habe die Lenkzeit 14 Stunden und 43 Minuten betragen, was eine Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 4 Stunden und 43 Minuten bedeute. Dies stelle einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Ausmaß von € 300,00 (2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO Nr. 561/2006 verhängt wurde.

7. Tatvorwurf:

Im Zeitraum vom 07.10.2013 von 04:12 Uhr bis 09.10.2013 um 17:02 Uhr habe die Lenkzeit 16 Stunden und 30 Minuten betragen, was eine Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 6 Stunden und 30 Minuten bedeute. Dies stelle einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Ausmaß von € 300,00 (2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO Nr. 561/2006 verhängt wurde.

4. Tatvorwurf:

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen zulässige Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, nach einer Lenkdauer von 4 Stunden und 30 Minuten keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen sei, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nehme. Diese Unterbrechung könne durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen seien, dass die Bestimmung des Abs. 1 des Art. 7 der VO-EG Nr. 561/2006 eingehalten werde.

Am 28.09.2013 sei von 14:19 Uhr bis 28.09.2013 um 18:55 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden und 37 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderungen einer ununterbrochenen Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 7 Minuten betragen. Dies stelle daher einen geringfügigen Verstoß da, weshalb von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werde und dem Beschwerdeführer gegenüber eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ausgesprochen werde.

Die belangte Behörde stützte die angeführten Tatvorwürfe auf die Anzeige der Landespolizeidirektion vom 14.10.2013 und auf die vom Meldungsleger CI W G mit der Anzeige vorgelegten DAKO-Auswertungsunterlagen, die den Auswertungszeitraum 16.09.2013 bis 14.10.2013 umfassen.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bringt zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde auf die in der EU geltenden Regelungen zur Addition von Lenkzeiten nicht eingegangen sei. Der Europäische Gerichtshof habe insoweit Auslegungsrichtlinien verlautbaren lassen, die auch einheitlich bei der Anwendung von EU-Recht anzuwenden seien.

Es dürfe darauf hingewiesen werden, dass eine Addition von Lenkzeiten aus zwei Arbeitsschichten nicht zulässig sei. Die Addition von Lenkzeiten verbiete sich. Die Tageslenkzeiten von zwei Arbeitstagen könnten nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht addiert werden. Der Europäische Gerichtshof habe bereits darauf hingewiesen, dass Arbeit im Sinne der Verordnung (EWG) 3820/85 die Zeit von der Aufnahme der Arbeit bis zum Beginn der Ruhezeit von mindestens 8 Stunden sei. Bezüglich der entsprechenden Folgevorschriften, Art. 6 der Verordnung EG Nr. 561/2006, existiere eine entsprechende Verlautbarung, dass Tageslenkzeiten nicht zu addieren seien, wenn entsprechende Ruhezeiten von 8 Stunden genommen werden würden. Auf dem Bezugszeitraum von 24-Stunden komme es hierbei nicht an, sondern lediglich auf einen zusammenhängenden Ruhezeitblock, der auch außerhalb eines 24-Stundenzeitraumes gelegen sein könne.

Zwischenzeitlich sei ein Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.06.2011 zur Berechnung der Tageslenkzeit gemäß der Verordnung EG Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ergangen. Dieser Beschluss beinhalte unter Art. 1, dass die Berechnung der Tageslenkzeit am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 7 Stunden ende. Eine Addition der Lenkzeiten verbiete sich.

Zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zusammengefasst Folgendes vor:

Am 24.09.2013 habe der Dienst des Beschwerdeführers um 03:35 Uhr begonnen. Der Dienst habe um 21:15 Uhr geendet. Von 21:15 Uhr an habe sich eine Ruhezeit bis 05:15 Uhr angeschlossen. Insofern stehe in Rede eine Ruhezeit von 8 Stunden. Eine Addition der Lenkzeiten sei daher ausgeschlossen. Eine Reduzierung der entsprechenden Ruhezeit liege ebenfalls nicht vor, da tatsächlich in der Zeit von 12:30 Uhr am 24.09.2013 bis 16:15 Uhr eine weitere Ruhepause von 3 Stunden und 45 Minuten anstehe.

Die Lenkzeiten würden zu Unrecht addiert werden. Auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dürfe ausdrücklich verwiesen werden. Eine Reduzierung der Lenkzeiten stehe nicht an. Es stehe auch keine Lenkzeitüberschreitung an. Die Lenkzeiten seien allesamt unter 10 Stunden gelegen, sodass ein Vorwurf vorliegend nicht gerechtfertigt sei.

Am 27.09.2013 sei ebenfalls die Ruhezeit nicht verkürzt worden. Der Dienst habe an diesem Tag um 21:00 Uhr geendet. In der Zeit von 21:00 Uhr bis auf den darauffolgenden Tag 06:00 Uhr habe der Beschwerdeführer eine Ruhezeit von 9 Stunden genommen. Diese Ruhezeit sei ausreichend. Zu berücksichtigen sei ferner, dass in der Zeit vom 27.09.2013 von 10:45 Uhr bis 13:00 Uhr eine Ruhezeit genommen worden sei, sowie von 13:00 Uhr bis 15:15 Uhr und dann von 16:00 Uhr bis 17:15 Uhr.

Bei der Vielzahl von entsprechenden Ruhepausen könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein schwerer Verstoß in Rede stehe. Eine derartige Beurteilung und Katalogisierung der „Tat“ scheide unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aus.

Am 01.10.2013 habe der Beschwerdeführer den Arbeitsdienst von 00:00 Uhr bis 09:00 Uhr aufgenommen. In der Zeit von 09:00 Uhr bis 16:15 Uhr, über etwas mehr als 7 Stunden, greife eine Ruhezeit. Diese Ruhezeit setze sich sodann fort von 18:15 Uhr bis auf den anderen Tag 05:30 Uhr. Die Ruhezeit würde damit insgesamt 11 Stunden betragen und sei damit ausreichend.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet, die Ehefrau sei nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer beziehe einen Bruttoverdienst von € 1.800,00; dies entspreche einem monatlichen Nettoverdienst von € 1.430,90.

Die belangte Behörde berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig sei, obgleich dies zwingend geboten sei. Schwerwiegende Verstöße seien nach den EU-Richtlinien nicht ersichtlich, dieser Umstand sei ebenso zwingend zu berücksichtigen. Nach alledem sei das beanstandete Straferkenntnis aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 12.02.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. In Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm § 50 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (Z 1) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Folgende Feststellungen werden der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu Grunde gelegt:

Am 14.10.2013 um 09:50 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen (D) x samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen (D) x im Gemeindegebiet N auf der A2 Südautobahn, wo er bei StrKm x in Fahrtrichtung Graz von CI W G zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Im Zuge der Kontrolle wurde die Fahrerkarte des Beschwerdeführers mit dem DAKO-System für den Zeitraum 16.09.2013 bis 14.10.2013 ausgewertet und das Auswertungsergebnis in einer Verstoßliste dargestellt.

Zu den einzelnen Tatvorwürfen wird Folgendes festgehalten:

Hinsichtlich der Tatvorwürfe 1, 3, 5 und 6 ergibt sich aus dem Auswertungsprotokoll der Beginn des 24-Stundenzeitraumes jeweils wie folgt:

o24.09.2013 um 03:45 Uhr

o27.09.2013 um 04:03 Uhr

o01.10.2013 um 00:01 Uhr

o07.10.2013 um 04:12 Uhr

Innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes wurde die gebotene Ruhezeit am 24.09.2013 um 2 Stunden 29 Minuten, am 27.09.2013 um 1 Stunde 54 Minuten, am 01.10.2013 um 1 Stunde 35 Minuten und am 07.10.2013 um 43 Minuten unterschritten.

Hinsichtlich der Tatvorwürfe 2 und 7 ergibt sich aus dem Auswertungsprotokoll, dass der Berechnungszeitraum für die tägliche Lenkzeit am 24.09.2013 um 03:45 Uhr begonnen und um 21:13 Uhr geendet hat. Daraus errechnet sich eine Lenkzeit von 8 Stunden und 44 Minuten. Am 07.10.2013 hat der Berechnungszeitraum für die tägliche Lenkzeit um 04:12 Uhr begonnen und um 18:37 Uhr geendet. Daraus errechnet sich eine Lenkzeit von 5 Stunden und 55 Minuten.

Hinsichtlich des 4. Tatvorwurfes ergibt sich aus dem Auswertungsprotokoll, dass am 28.09.2013 in der Zeit von 14:19 Uhr und 18:55 Uhr die ununterbrochene Lenkzeit 4 Stunden und 37 Minuten gedauert hat.

Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus der DAKO-Auswertung der Landespolizeidirektion Steiermark. Dass die Aufzeichnungen der DAKO-Auswertung nicht korrekt wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Soweit sachverhaltsbezogene Ausführungen vorgebracht wurden, bestätigen diese die vorhin getroffenen Feststellungen. Hinsichtlich des 4. Tatvorwurfes wurde kein Beschwerdevorbringen erstattet.

Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zielt (lediglich) auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde ab.

Rechtslage:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO Nr. 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in einen 24-Stundenzeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Gemäß Art. 4 lit g EG-VO Nr. 561/2006 versteht man unter täglicher Ruhezeit den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst; unter „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ versteht man eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 EG-VO Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal die Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Gemäß Art. 7 EG-VO Nr. 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Gemäß Art. 1 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 07.06.2011 zur Berechnung der Tageslenkzeit gemäß der Verordnung EG Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates wird unbeschadet des Art. 4 der Verordnung EG Nr. 561/2006 ausschließlich zum Zwecke der Berechnung der Lenkzeit, in dem Fall, dass ein Fahrer die von der Verordnung EG-Nr. 561/2006 vorgeschriebenen Ruhezeit nicht vollständig genommen hat, folgender Ansatz empfohlen: Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 7 Stunden. Die Berechnung der nachfolgenden Tageslenkzeit beginnt folglich am Ende dieser Ruhezeit von mindestens 7 Stunden. Gemäß Art. 2 dieses Beschlusses ist dieser an die Mitgliedsstaaten gerichtet.

Gemäß Art. 288 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sind Beschlüsse in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

Zu I. 1.:

Der Beschwerdeführer vertritt unter Zugrundelegung des Beschlusses der Kommission 07.06.2011 und unter Heranziehung der Judikatur des EuGH die Rechtsauffassung, dass der 24-Stundenzeitraum durch die belangte Behörde falsch berechnet worden sei. Die belangte Behörde hätte unzulässigerweise die Lenkzeiten von zwei Arbeitsschichten summiert. So habe beispielsweise der Beschwerdeführer am 24.09.2013 seinen Dienst um 03:35 Uhr (gemeint wohl: 03:45) angetreten. Dieser Dienst habe allerdings um 21:15 Uhr geendet, da sich daran eine Ruhezeit bis 05:15 Uhr – sohin von 8 Stunden – angeschlossen habe. Eine Addition der Lenkzeiten sei daher ausgeschlossen. Gleiches gelte für den 27.09.2013, den 01.10.2013 und den 07.10.2013.

Dieser Rechtsansicht kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht gefolgt werden:

Dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Art. 1 der Kommission vom 07.06.2011 ist zu entnehmen, dass dieser Beschluss eine Empfehlung zur Berechnung der Lenkzeiten beinhaltet, für den Fall, dass ein Lenker die gebotenen Ruhezeiten nicht eingehalten hat.

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verletzung der Bestimmung des Art. 8 der EG-VO Nr. 561/2006 regelt hingegen die Einhaltung der täglichen Ruhezeiten innerhalb eines 24-Stundenzeitraumes.

Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich die Rechtsprechung des EuGH ins Treffen führt, darf in diesem Zusammenhang auf das EuGH-Urteil vom 02.06.1994 (RSC-313/92-Van Swieten) verwiesen werden, in welchem sich der EuGH mit der Berechnung des 24-Stundenzeitraumes auseinandergesetzt hat. Der EuGH legte in diesem Urteil zusammengefasst dar, dass die Frage des Beginns des 24-Stundenzeitraumes damit in Zusammenhang stehe, dass die Verordnung unter anderem das Ziel habe, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und die Arbeitsbedingungen der Fahrer zu verbessern. Im Hinblick darauf, solle in einem Zeitraum von 24 Stunden eine Mindestzahl von Stunden als tägliche Ruhezeit enthalten sein, damit für den Fahrer ein Wechsel zwischen Lenk- und Ruhezeiten sichergestellt und damit gewährleistet sei, dass er sich nicht während eines so langen Zeitraums am Steuer des Fahrzeuges befindet, dass eine Übermüdung eintrete und die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet werde.

Der Zeitraum von 24 Stunden sei nicht als eine isoliert zu betrachtende Zeitspanne zu verstehen, die jeden Tag unabhängig von der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zum selben Zeitpunkt beginne.

Der Begriff des Zeitraums von 24 Stunden bezeichne folglich einen Zeitraum, dessen Beginn in dem Sinn variabel sei, dass er dann anfange, wenn nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit tatsächlich mit der Führung des Fahrzeuges begonnen werde. Denn nur diese Auslegung ermögliche es, einen Wechsel der Lenk- und Ruhezeiten zu gestalten, der die Sicherheit im Straßenverkehr wahre und die Arbeitsbedingungen des Fahrers erleichtere.

Da es dem Fahrer erlaubt sei, die tägliche Ruhezeit in zwei Zeitabschnitte aufzuteilen, sei klarzustellen, dass die Berechnung des Zeitraums von 24 Stunden in einem solchen Fall dann beginnen müsse, wenn die längste Ruhezeit, das heißt eine Ruhezeit von mindestens 8 Stunden, ende.

Der Ausdruck „innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden“ sei so zu verstehen, dass er sich auf jede Zeitspanne dieser Dauer beziehe, die in dem Moment beginne, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setze. Wenn die tägliche Ruhezeit in zwei Zeitabschnitten genommen werde, müsse die Berechnung am Ende des Abschnitts beginnen, dessen Dauer 8 Stunden nicht unterschreite.

Die belangte Behörde hat im Lichte dieser Judikatur die Beginnzeiten des 24-Stundenzeitraumes anhand der DAKO-Auswertung rechtskonform festgelegt. Steht der Beginn des 24-Stundenzeitraumes fest, wird dieser nicht durch eine zwischenzeitig begonnene Ruhezeit unterbrochen, sondern endet begriffsimmanent nach 24 Stunden. Nach Ende der 24 Stunden beginnt der „nächste“ 24-Stundenzeitraum erst wieder mit der Wiederaufnahme der Lenktätigkeit nach einer Ruhezeit von mindestens 8 Stunden. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach es gleichsam zu einer „Unterbrechung“ des 24-Stundenzeitraumes komme, kann nicht gefolgt werden.

Der Beschwerde kommt allerdings insofern Berechtigung zu, als dass die Übertretungen 1., 3., 5. Und 6. als fortgesetztes Delikt zu behandeln sind.

Gemäß § 22 Abs. 1 VStG sind Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder die Tat unter mehreren anderen Strafdrohungen fällt. Eine Ausnahme vom sogenannten Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafverfahren besteht im fortgesetzten Delikt, dass durch eine Gleichheit der Begehungsform einem zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Handlungen und einem Gesamtkonzept des vorsätzlich handelnden Täters gekennzeichnet ist:

Unter einem fortgesetzten Delikt wird eine Mehrheit von selbstständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, die jeder für sich den Tatbestand des selben Deliktes erfüllt, verstanden, die durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden sind und rechtlich als ein einziges Delikt behandelt werden. Alle Teilakte der Handlungsreihe stellen somit rechtlich nur eine einzige Handlung dar. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen. Wie groß der Zeitraum zwischen einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (vgl. VwGH 11.11.1987, Zl. 86/03/0237).

Die Voraussetzung für ein fortgesetztes Delikt liegen hier sowohl im Hinblick auf die Begehungsform, als auch im Hinblick auf die äußeren Begleitumstände der gleichartigen Übertretungen betreffend Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO Nr. 561/2006 vor. Auch ist der enge zeitliche Zusammenhang (zwischen den einzelnen Tathandlungen liegen nur wenige Tage) zu bejahen, zumal der VwGH jedenfalls Lenkpausenunterschreitungen innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen, als noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang sieht (vgl. VwGH 18.09.2012, GZ: 2009/11/0066). Vor diesem rechtlichen Hintergrund waren die gleichartigen Übertretungen zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen und das einzelne Gesamtdelikt neu zu bewerten.

Zu I. 3:

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des 4. Tatvorwurfes kein Beschwerdevorbringen erstattet hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2013 die Lenkzeit um 7 Minuten überschritten hat. Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Art. 7 EG-VO Nr. 561/2006 sowohl objektiv als auch subjektiv zu verantworten.

Zu II. 1.

Was die Überschreitung der täglichen Tageslenkzeiten betrifft, wird festgehalten, dass dem Beschwerdevorbringen diesbezüglich Berechtigung zukommt. Die belangte Behörde hat hinsichtlich des 2. Tatvorwurfes einen Zeitraum vom 24.09.2013 von 03:45 Uhr bis 25.09.2013 um 18:28 Uhr herangezogen, woraus sich eine Lenkzeit von 14 Stunden und 43 Minuten ergebe. Hinsichtlich des 7. Tatvorwurfes ist die belangte Behörde von einem Zeitraum vom 07.10.2013 von 04:12 Uhr bis 09.10.2013 um 17:02 Uhr ausgegangen, woraus sich eine Lenkzeit von 16 Stunden und 30 Minuten ergebe.

Dabei hat die belangte Behörde übersehen, dass am 24.09.2013 die Lenkzeit um 21:13 Uhr geendet hat und sich daran Ruhezeiten von 4 Stunden 46 Minuten und 3 Stunden 19 Minuten, sohin von insgesamt 8 Stunden und 5 Minuten anschlossen. Gleiches gilt für den 07.10.2013, wo die Lenkzeit um 18:37 Uhr endete und ab 18:49 Uhr eine Ruhezeit im Ausmaß von 7 Stunden 10 Minuten und weiters eine Ruhezeit im Ausmaß von 54 Minuten, sohin insgesamt 8 Stunden und 4 Minuten anschlossen.

Damit erweist sich die Addition der Lenkzeiten im Lichte der Bestimmung des Art. 1 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 07.06.2011 als rechtswidrig.

Der Beschwerde war daher bezüglich dieser Beschwerdepunkte gemäß § 50 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG Folge zu geben und das Strafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Zahl 2, 1. Fall VStG mit Beschluss einzustellen.

Zur Strafbemessung:

Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Bemessung der Strafe im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen. Innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens haben die Strafbehörden Ermessen. Die Behörde ist verpflichtet, ihre Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, also die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit erforderlich ist (VwGH 18.06.2014, Zl. 2013/09/0141 uva.).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafbemessungskriterien). Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafbemessungskriterien).

Gemäß § 134 Abs. 1 b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnung EG Nr. 561/2006 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als € 200,00 und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als € 100,00 zu betragen.

Durch die Bestimmungen der Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung EG Nr. 561/2006 sollen die sozialen Bedingungen für die von der Verordnung erfassten Arbeitnehmer sowie die allgemeine Verkehrssicherheit auf Straßen verbessert werden. Überlange Lenkzeiten, zu geringe Lenkpausen und Ruhezeiten führen bei Fahrzeuglenkern zwangsläufig zu Ermüdungserscheinungen, die der Gesundheit des Lenkers schaden und das Unfallrisiko erhöhen.

Hinsichtlich der Übertretungen 1., 3., 5. und 6. hat der Beschwerdeführer diesem Schutzzweck zuwider gehandelt und damit in Kauf genommen, sich und andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr zu bringen.

Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn es um einen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer ist geprüfter Berufskraftfahrer und muss daher grundsätzlich mit den einschlägigen Bestimmungen des KFG und den Sozialvorschriften der Verordnung EG-Nr. 561/2006 vertraut sein. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass ihm die einschlägigen Bestimmungen nicht bekannt waren.

Sollte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung der Ruhezeiten innerhalb eines 24-Stundenzeitraumes gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO Nr. 561/2006 einem Rechtsirrtum unterlegen sein, so wird auf die diesbezüglich ergangene Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Unkenntnis eines Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung unverschuldet sein muss. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen Rechtsauffassung allein – vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (siehe dazu VwGH 24.04.2011; Zl. 2010/03/0044).

Umgelegt auf den vorliegenden Beschwerdefall hätte der Beschwerdeführer entsprechende Erkundungen anstellen müssen, ob der ins Treffen geführte Kommissionsbeschluss vom 07.06.2011 (auch) für die Berechnung der Ruhezeiten maßgeblich ist. Vom Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums kann daher nicht ausgegangen werden.

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten objektiven und subjektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheint die nunmehr verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst.

Zu Spruchpunkt I.4. und II.2: Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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