LVwG ST LVwG 52.6-1958/2015

LVwG 52.6-1958/2015Landesverwaltungsgericht14.09.2015

Regest

Weinbau, Rodungsauftrag, Bewirtschaftende, Pachtvertrag, Umgehungsgeschäft

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 52.6-1958/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.6.1958.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Herrmann über die Beschwerde des Herrn F E, vertreten durch F H, Rechtsanwalt-Partnerschaft, M, G, gegen den Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, AZ: W-8131-Eb-17/02-2012, ergänzt durch die Beschwerdevorentscheidung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 13.05.2015, AZ: W-8131-Eb-17/02-2012,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides sowie der Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung als unbegründet

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist als Bewirtschaftender gemäß § 18 Z 1 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz verpflichtet, die im Darstellungsplan hinsichtlich der Lage (Nordhanglage) konkretisierte Teilfläche der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, im Ausmaß von 1.039 m², binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu roden.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015 wurde gemäß § 19 Abs 2 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004, als zuständige Behörde gemäß §§ 7, 14, 18 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004 wie folgt entschieden:

I.

„1. Auf einer F E eigentümlichen und auch durch diesen bewirtschafteten Teilfläche der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, wurde ein Weingarten im Ausmaß von 1.000 m² angelegt. F E verfügt jedoch auf der gegenständlichen Fläche über kein Pflanzungsrecht gemäß § 3 Abs 2 Z 8 iVm § 7 Abs 2 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004.

Zudem ist die gegenständliche Fläche auch in einem für den Weinbau nicht geeigneten Lage gemäß § 7 Abs 2 und Abs 3 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004 situiert.

2. F E ist als Bewirtschafter gemäß § 18 Z 3 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004 verpflichtet, die durch Spruchpunkt I. 1. angeführte und im beiliegenden – einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden – Darstellungsplan hinsichtlich der Lage konkretisierte Teilfläche der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, im Ausmaß von 1.000 m², binnen acht Wochen ab Zustellen dieses Bescheides zu roden.“

Gegen den Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015 wurde fristgerecht mit Schreiben vom 01.04.2015 Beschwerde erhoben. Es wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass es sich um einen Weingarten im Ausmaß von 1.000 m² handle, dabei solle es sich um Teilflächen der Liegenschaft EZ x, KG Gt, Grundstück Nr. x handeln. Wo konkret diese Flächen liegen, habe die Erstbehörde in ihrem Bescheid nicht festgestellt. Die Erstbehörde habe zwar in ihrem Bescheid festgestellt, dass die Lage der rodungsgegenständlichen Flächen in dem, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Darstellungsplan veranschaulicht sei. Ein entsprechender Darstellungsplan wäre diesem Bescheid nicht angeschlossen gewesen. Weiters habe die Behörde festgestellt, dass die streitgegenständlichen Flächen in einer für den Weinbau nicht geeigneten Lage situiert seien, Feststellungen, aus welchen sich diese Nichteignung ableiten lasse, habe die Erstbehörde in keinem Punkt ihres Bescheides getroffen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.07.2013 bereits mitgeteilt, dass die bescheidgegenständlichen Flächen verpachtet seien und könne somit Bescheidadressat nicht der Beschwerdeführer sein.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2015, AZ: W-8131-Eb-17/02-2012, berichtigte die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark gemäß § 62 Abs 4 AVG und entschied gemäß § 14 VwGVG als gemäß § 19 Abs 2 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004 zuständige Behörde wie folgt:

I.

„a) Der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.03.2015, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG dergestalt berichtigt, dass der gemäß Spruchpunkt I.2. einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheide der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, bildende Darstellungsplan übermittelt wird.“

b) Der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.03.2015, wird gemäß § 14 VwGVG zu Spruchpunkt II. wie folgt ergänzt:

Eine Verpachtung wurde der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark nicht gemeldet. Die fertigende Behörde ist mit der Führung des Landesweinbaukatasters, der mitunter auch ein Register der Bewirtschaftenden (§ 4 Abs 2 Z 2 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004) umfasst, gesetzlich betraut. Änderungen in Bezug auf die bewirtschaftende Person sind gemäß § 5 Abs 2 leg cit der Behörde innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt der Änderung bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat mit einem Meldebogen zu erfolgen, der bei der Behörde aufliegt.

Mit Schreiben vom 08.07.2013 teilte der Beschwerdeführer der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark lediglich mit:

„ … um den gesetzlichen Rahmen – den ich zur Kenntnis nehme – einzuhalten, mir jedoch aus oben genannten Gründen das Verständnis dafür fehlt, sehe ich mich gezwungen diese o.g. Fläche aus meiner Bewirtschaftung nehmen und zu verpachten … [sic]“

Eine den Anforderungen des Stmk. Landesweinbaugesetzes 2004 entsprechende Meldung eines Bewirtschafterwechsels zufolge Verpachtung ist daher nicht erfolgt.

c) Darüber hinausgehend bleibt der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, vollinhaltlich aufrecht, wobei das zu rodende Flächenausmaß gemäß dem – einen integrierenden Bestandteil des Bescheides der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, bildenden - Darstellungsplan 1.039 m² beträgt.“

Mit Schreiben vom 03.06.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Über ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.08.2015 zwei Pachtverträge, jeweils datiert mit 01.03.2015 vor.

Als Verpächter scheint jeweils F E, Gt, G, als Pächter S P, U, H, sowie R W, R, W, auf.

Entsprechend der gleichlautenden Pachtverträge vom 01.03.2015 überträgt der Verpächter dem Pächter die Bewirtschaftung des gesamten Pachtgegenstandes EZ x, GB Gt, KG G Nr. x, im unverbürgten und ausgezeigten Ausmaß von zusammen 499 m², eingetragen im Grundbuch des Bezirksgerichtes Leibnitz, sodass die Bewirtschaftung nunmehr auf alleinige Gefahr und Rechnung des Pächters erfolgt.

Die Liegenschaft wird ab 01.03.2015 auf 30 Jahre, das ist bis 2045 verpachtet. Das Pachtjahr dauert vom 01.03. bis 01.03. des folgenden Jahres. Der Pachtzins beträgt € 50,00 jährlich und ist zu Pachtjahresende fällig.

Gemäß § 7 der Pachtverträge obliegt dem Pächter die ordnungsgemäße Pflege der Obst- und Weinkulturen, wozu auch das fachmännische Schneiden und Spritzen gehört. Seine Nutzung erstreckt sich auf die Aberntung der Früchte. Das Holz abgestorbener oder durch Naturereignisse vernichteter Obstbäume und -sträucher bzw. Weinstöcke steht dem Pächter zu; dieser ist jedoch verpflichtet bei Inanspruchnahme dieses Holzes einen neuen Obstbaum bzw. Weinstock zu setzen, wobei hinsichtlich des Ersatzes mit dem Verpächter Kontakt aufzunehmen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich.

Aufgrund des erstinstanzlichen Aktes, der beiden vorgelegten Pachtverträge vom 01.03.2015 in Zusammenschau mit den Vorbringen des Beschwerdeführers werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Im Zuge einer Erhebung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark am 05.07.2012 wurde festgestellt, dass auf der Liegenschaft KG Gt, EZ x, Grundstück Nr. x (Gesamtfläche 3.900 m²) die Anlage eines Weingartens im Ausmaß von ca. 1.000 m² angelehnt worden war. Ein Auspflanzungsrecht für die gegenständliche Fläche liegt nicht vor und befindet sich der Weingarten in einer für den Weinbau nicht geeigneten Lage (Nordlage).

Obiger Sachverhalt wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer und Bewirtschafter der gegenständlichen Liegenschaft zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die gegenständliche Fläche selbst ausgepflanzt hat.

Der Beschwerdeführer verwies im erstinstanzlichen Verfahren darauf, dass die Weingartenneuanlage auf dem Grundstück x im Gt in erster Linie gepflanzt wurde, um dem Betrieb ein ansprechendes Gesicht zu verleihen und auf die Betriebsform (Weinbau, Buschenschank) deutlich hinzuweisen, nicht jedoch um eine intensive weinbauliche Nutzung auf dieser Fläche durchzuführen. Sein Bestreben ist es den ihm überantwortenden Betrieb, vor allem wirtschaftlich so weiter zu führen, dass es sich lohnt im weinbaulichem Vollerwerb zu verbleiben und damit einen wichtigen Beitrag zur Strukturerhaltung in der Landwirtschaft zu leisten. Mit 1,8 ha Rebfläche ist dies ohnedies nur unter erschwerten Bedingungen und größtmöglichem Einsatz der gesamten Familie möglich. Um den gesetzlichen Rahmen - den er zur Kenntnis nehme – einzuhalten, sieht sich der nunmehrige Beschwerdeführer gezwungen diese Fläche aus seiner Bewirtschaftung zu nehmen und zu verpachten.

In weiterer Folge entschied die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark mit Bescheid vom 02.03.2015, AZ: W-8131-Eb-17/02-2012, wie folgt:

I.

„1. Auf einer F E eigentümlichen und auch durch diesen bewirtschafteten Teilfläche der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, wurde ein Weingarten im Ausmaß von 1.000 m² angelegt. F E verfügt jedoch auf der gegenständlichen Fläche über kein Pflanzungsrecht gemäß § 3 Abs 2 Z 8 iVm § 7 Abs 2 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004.

Zudem ist die gegenständliche Fläche auch in einem für den Weinbau nicht geeigneten Lage gemäß § 7 Abs 2 und Abs 3 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004 situiert.

2. F E ist als Bewirtschafter gemäß § 18 Z 3 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004 verpflichtet, die durch Spruchpunkt I. 1. angeführte und im beiliegenden – einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden – Darstellungsplan hinsichtlich der Lage konkretisierte Teilfläche der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, im Ausmaß von 1.000 m², binnen acht Wochen ab Zustellen dieses Bescheides zu roden.“

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen. Es erging der Hinweis, dass soweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gewünscht wird, diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragt werden muss.

Gegen den Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015 wurde fristgerecht mit Schreiben vom 01.04.2015 Beschwerde erhoben. Es wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass es sich um einen Weingarten im Ausmaß von 1.000 m² handle, dabei solle es sich um Teilflächen der Liegenschaft EZ x, GB Gt, Grundstück Nr. x handeln. Wo konkret diese Flächen liegen, habe die Erstbehörde in ihrem Bescheid nicht festgestellt. Die Erstbehörde habe zwar in ihrem Bescheid festgestellt, dass die Lage der rodungsgegenständlichen Flächen in dem, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Darstellungsplan veranschaulicht sei. Ein entsprechender Darstellungsplan wäre diesem Bescheid nicht angeschlossen gewesen. Weiters habe die Behörde festgestellt, dass die streitgegenständlichen Flächen in einer für den Weinbau nicht geeigneten Lage situiert seien, Feststellungen, aus welchen sich diese Nichteignung ableiten lasse, habe die Erstbehörde in keinem Punkt ihres Bescheides getroffen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.07.2013 bereits mitgeteilt, dass die bescheidgegenständlichen Flächen verpachtet seien und könne somit Bescheidadressat nicht der Beschwerdeführer sein.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag die Beschwerdebehörde möge in Stattgebung dieser Beschwerde

1. ) den Bescheid der Landwirtschaftskammer Steiermark vom 02.03.2015 aufheben und der Erstbehörde zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen oder

2. ) in der Sache selbst zu entscheiden und feststellen, dass ein Rodungsbescheid gegenüber dem Beschwerde nicht zu erlassen ist.

In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2015, AZ: W-8131-Eb-17/02-2012, berichtigte die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark gemäß § 62 Abs 4 AVG und entschied gemäß § 14 VwGVG wie folgt:

I.

„a) Der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.03.2015, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG dergestalt berichtigt, dass der gemäß Spruchpunkt I.2. einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheide der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, bildende Darstellungsplan übermittelt wird.

b) Der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.03.2015, wird gemäß § 14 VwGVG zu Spruchpunkt II. wie folgt ergänzt:

Eine Verpachtung wurde der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark nicht gemeldet. Die fertigende Behörde ist mit der Führung des Landesweinbaukatasters, der mitunter auch ein Register der Bewirtschaftenden (§ 4 Abs 2 Z 2 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004) umfasst, gesetzlich betraut. Änderungen in Bezug auf die bewirtschaftende Person sind gemäß § 5 Abs 2 leg cit der Behörde innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt der Änderung bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat mit einem Meldebogen zu erfolgen, der bei der Behörde aufliegt.

Mit Schreiben vom 08.07.2013 teilte der Beschwerdeführer der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark lediglich mit:

„ … um den gesetzlichen Rahmen – den ich zur Kenntnis nehme – einzuhalten, mir jedoch aus oben genannten Gründen das Verständnis dafür fehlt, sehe ich mich gezwungen diese o.g. Fläche aus meiner Bewirtschaftung nehmen und zu verpachten … [sic]“

Eine den Anforderungen des Stmk. Landesweinbaugesetzes 2004 entsprechende Meldung eines Bewirtschafterwechsels zufolge Verpachtung ist daher nicht erfolgt.

c) Darüber hinausgehend bleibt der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, vollinhaltlich aufrecht, wobei das zu rodende Flächenausmaß gemäß dem – einen integrierenden Bestandteil des Bescheides der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, bildenden - Darstellungsplan 1.039 m² beträgt.“

Entsprechend des genannten Darstellungsplanes ist davon auszugehen, dass sich die tatgegenständlich zu rodende Fläche in einer Nordlage befindet.

Mit Schreiben vom 03.06.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Über ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.08.2015 zwei Pachtverträge, jeweils datiert mit 01.03.2015 vor.

Als Verpächter scheint jeweils F E, Gt, G, als Pächter S P, U, H, sowie R W, R, W, auf.

Entsprechend der gleichlautenden Pachtverträge vom 01.03.2015 überträgt der Verpächter dem Pächter die Bewirtschaftung des gesamten Pachtgegenstandes EZ x, GB Gt, KG G Nr. x, im unverbürgten und ausgezeigten Ausmaß von zusammen 499 m², eingetragen im Grundbuch des Bezirksgerichtes Leibnitz, sodass die Bewirtschaftung nunmehr auf alleinige Gefahr und Rechnung des Pächters erfolgt.

Die Liegenschaft wird ab 01.03.2015 auf 30 Jahre, das ist bis 2045 verpachtet. Das Pachtjahr dauert vom 01.03. bis 01.03. des folgenden Jahres. Der Pachtzins beträgt € 50,00 jährlich und ist zu Pachtjahresende fällig.

Gemäß § 7 der Pachtverträge obliegt dem Pächter die ordnungsgemäße Pflege der Obst- und Weinkulturen, wozu auch das fachmännische Schneiden und Spritzen gehört. Seine Nutzung erstreckt sich auf die Aberntung der Früchte. Das Holz abgestorbener oder durch Naturereignisse vernichteter Obstbäume und -sträucher bzw. Weinstöcke steht dem Pächter zu; dieser ist jedoch verpflichtet bei Inanspruchnahme dieses Holzes einen neuen Obstbaum bzw. Weinstock zu setzen, wobei hinsichtlich des Ersatzes mit dem Verpächter Kontakt aufzunehmen ist.

II.Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, der beiden vorgelegten Pachtverträge vom 01.03.2015 in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden.

III.Rechtliche Beurteilung:

§ 3 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004 bestimmt:

(1)In diesem Gesetz wird die Verordnung (EG) des Rates Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. L 299 vom 16.11.2007, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010, ABl. L 346 vom 30.12.2010, S 11 als Einheitliche GMO bezeichnet.

(2)Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

10.

§ 7 Stmk. Landesweinbaugesetz bestimmt:

(1)Die Neuanlage von Weingärten auf Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind oder eine Wiederbepflanzung ist nur mit vorangehender schriftlicher Anmeldung und erteilter Bewilligung zulässig. Bewirtschaftende müssen der Behörde die Meldung bis spätestens 31. Juli des Jahres, das dem Auspflanzungsjahr vorangeht, erstatten. Die Anmeldung hat zu enthalten:

(2)Die Behörde hat das Pflanzen von Weinreben mit Bescheid zu untersagen, wenn die Lage der hiefür vorgesehenen Flächen für den Weinbau nicht geeignet ist oder ein Pflanzrecht nicht zur Verfügung steht.

(3)Als für den Weinbau nicht geeignete Lagen gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie Standorte, die frostgefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechen.

(4)Bewirtschaftende müssen der Behörde das Pflanzen von Weinreben auf bewilligten Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, innerhalb von sechs Wochen nach der Pflanzung bekannt geben. Dabei sind die gemäß § 4 Abs. 2 erforderlichen Daten zu übermitteln. § 5 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

§ 18 Stmk. Landesweinbaugesetz bestimmt:

Die Behörde hat den Bewirtschaftenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidmäßig aufzutragen, wenn

§ 14 Abs 1 VwGVG bestimmt:

Beschwerdevorentscheidung

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15 Abs 1 VwGVG bestimmt:

Vorlageantrag

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

§ 15 Abs 2 VwGVG bestimmt:

(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

Das ordentliche Rechtsmittel des Vorlageantrages und auch der Begriff entstammen dem Vorbild der Berufungsvorentscheidung. Anders als im Vorbild des § 64a AVG, nach dessen Abs 3 1.S „mit Einlagen des Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt“ enthält § 15 VwGVG nichts Vergleichbares.

Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass durch einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft und die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des mit Beschwerde bekämpften angefochtenen Bescheides treten soll. Demzufolgend wird in der Literatur überwiegend die Auffassung vertrete, dass mangels einer gesetzlichen Regelung durch einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (Eder/Martschin/Schmid, K2 zu § 15; Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12,17; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 9 zu § 15).

Entsprechend Spruchteil I. a) der genannten Beschwerdevorentscheidung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 13.05.2015 wurde der einen integrierenden Bestandteil des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015 bildende Darstellungsplan dem Beschwerdeführer übermittelt. Aus dem Darstellungsplan ergibt sich, dass die gegenständliche zur rodende Fläche ein Ausmaß von 1.039 m² hat und eine für den Weinbau nicht geeignete Nordhanglage aufweist. Der Beschwerdeführer verfügt auf der gegenständlichen Fläche über kein Pflanzungsrecht. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die streitgegenständlichen Flächen verpachtet seien und somit der Beschwerdeführer nicht Bescheidadressat sein könne, ist wie folgt entgegenzuhalten:

Entsprechend der vorgelegten Pachtverträge vom 01.03.2015 überträgt der Verpächter F E den Pächtern S P und R W die Bewirtschaftung des gesamten Pachtgegenstandes EZ x GB Gt, KG G Nr. x im unverbürgten und ausgezeigten Ausmaß von je 499 m². Wie ausgeführt weist das gegenständliche Grundstück eine Fläche von insgesamt 3.900 m² auf. Ohne eine konkrete Abgrenzung der Grundfläche, die Gegenstand eines Pachtvertrages sein kann, ist der Pachtvertrag jedoch völlig unbestimmt. So fehlt es an einer konkreten Beschreibung oder an einem entsprechenden Lageplan der verpachteten Teilflächen (je 499 m²) des Grundstückes Nr. x.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es sich bei der zu rodenden Teilfläche der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x um einen zusammenhängenden Weingarten im Ausmaß von 1.039 m² handelt, wobei den Pachtverträgen nicht zu entnehmen ist, welcher Teil des Grundstückes Nr. x (insgesamt 3.900 m²) an welchen Pächter tatsächlich verpachtet werden soll. Dies ist ein verstärkendes Argument dafür, dass der Verpächter Bewirtschafter im Sinne des Stmk. Landesweinbaugesetzes bleibt und er als Eigentümer weiter die Verfügungsgewalt über die zu rodenden Rebstöcke hat.

Im Weiteren kann nur demjenigen ein Auftrag zur Rodung erteilt werden, der diesen Rodungsauftrag auch durchführen darf. Gemäß § 7 der vorgelegten Pachtverträge erstreckt sich das Nutzungsrecht der Pächter nur auf die Aberntung der Früchte. Somit ist der Pächter gar nicht zu einer Rodung berechtigt. Das Recht bzw. die Verpflichtung zur Rodung verbleibt daher beim Beschwerdeführer, der ja auch als Verpächter genannt ist.

All diese obigen Argumente sprechen dafür, dass es sich bei den gegenständlichen Pachtverträgen um ein Umgehungsgeschäft handelt, welches dazu dient, der für den Beschwerdeführer ungünstige Rechtsfolge der Rodung durch eine Umgestaltung des Sachverhaltes auszuweichen.

Der Beschwerdeführer ist also als jene Person anzusehen, welche den Weingarten im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 Stmk. Stmk. Landesweinbaugesetz auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.

Der Beschwerdeführer ist als Bewirtschafter gemäß § 18 Z 1 Stmk. Stmk. Landesweinbaugesetz verpflichtet, die im Darstellungsplan hinsichtlich der Lage konkretisierte Teilfläche (Nordhanglage) der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, im Ausmaß von 1.039 m² binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu roden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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