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LVwG 30.25-1239/2015•LVwG ST LVwG 30.25-1239/2015
LVwG 30.25-1239/2015Landesverwaltungsgericht07.05.2015
Marktordnung, Offenhalten, Rollo, wirksame Vorkehrung
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Wa W, geb. am xx, G, H-Straße, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 23.03.2015, GZ: 0256362014/0004, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 sowie § 38 Abs Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 17.04.2014 (gemeint: 17.04.2015) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 1. Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden VStG), eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 23.03.2015 wurde Herrn Wa W zur Last gelegt, dass er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der „S KG“ zu verantworten habe, dass die genannte Gesellschaft mit Standort in G, J Stand Nr. x, ihren Stand am 02.05.2014 zumindest bis 23.33 Uhr geöffnet gehalten habe (drei Gäste seien anwesend gewesen, wovon zwei Getränke konsumiert hätten), obwohl Gastgewerbebetriebe und ihre Verabreichungsplätze im Freien im Marktgebiet zwischen 01.03. und 15.06. bis 23.00 Uhr geöffnet gehalten werden dürfen. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften § 368 GewO 1994, BGBl. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I 34/2015 iVm § 24 Grazer Marktordnung 2013, GZ: A2/6-K-2/2012-2, § 2 lit. a, § 3 lit. a, § 4 Abs 2, verletzt und werde über ihn die Verwaltungsstrafe im Ausmaß von € 100,00 gemäß § 368 GewO (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß § 16 Abs 1 und Abs 2 VStG, BGBl. 52/1991 iVm BGBl. I 33/2013), verhängt und wurde überdies ausgesprochen, dass Herr Wa W auf Grundlage § 64 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens im Ausmaß von € 10,00 zu leisten habe.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr Wa W mit Eingabe vom 17.04.2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, dass es sich bei den anwesenden Personen um keine Gäste, sondern um seine Freunde gehandelt habe, die er unentgeltlich bewirtet habe. Einer von den anwesenden Personen sei R L, wohnhaft in G, B, der ihm am gegenständlichen Tag etwas zu Hause geholfen habe und er habe ihm als Dankeschön ein Getränk ausgeben wollen. Die anderen zwei Personen seien die Ex-Frau des Herrn L und die Freundin des Herrn L gewesen. Im Zeitpunkt der Kontrolle sei die Rollo von seinem Marktstand bis zur Tischhöhe geschlossen gewesen und sperre er seinen Marktstand regelmäßig um 20.00 Uhr zu. Danach erledige er bis 21.00 Uhr Reinigungstätigkeiten.
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 24.04.2015 von Seiten der belangten Behörde vorgelegten, erstinstanzlichen, verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensakten ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:
Aufgrund der Anzeige des Organes des BürgerInnenamtes der Stadt Graz, Marktwesen, G, Sgasse, vom 06.05.2014, ist ersichtlich, dass am J, Marktstand Nr. x der „S KG“ am 02.05.2014 um 23.33 Uhr noch offen gehabt habe. Im Stand hätten sich drei Gäste, davon zwei konsumierende Gäste, befunden. Die Eingangstüre zum Stand sei geöffnet und die Rollo halb heruntergelassen gewesen.
Mit Strafverfügung vom 09.09.2014, GZ: 0256362014/0002, wurde Herrn Wa W vorgehalten, dass er laut Erhebungsbericht des Referates Marktwesen, BürgerInnenamt, Stadt Graz, vom 07.05.2015 es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der „S KG“ zu verantworten habe, dass die genannte Gesellschaft mit Standort in G, J Stand Nr. x, ihren Stand am 02.05.2014 zumindest bis 23.33 Uhr geöffnet gehalten habe, obwohl Gastgewerbebetriebe und ihre Verabreichungsplätze im Freien im Markgebiet zwischen 01.03. und 15.06. bis 23.00 Uhr geöffnet gehalten werden dürften, wodurch die Rechtsvorschriften der §§ 2 lit. a, 3 lit. a, 4 (2) iVm § 24 Grazer Marktordnung 2013, GZ: A2/6-K-2/2012-2 iVm § 368 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 85/2013, verletzt worden seien und werde über Herrn WA W eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von € 100,00 auf Grundlage § 368 GewO verhängt. Gemäß § 9 (7) VStG 1991 hafte die S KG für die über die sonst zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß § 16 (1) und (2) VStG, BGBl. Nr. 52/1991 iVm BGBl. I Nr. 33/2013, festgesetzt.
Auch im niederschriftlichen Einspruch gegen die am 15.09.2014 zugestellte Strafverfügung am 16.09.2014 führte Herr WA W aus, dass er seine Rollo bereits vor der Kontrolle bis 70 cm über dem Boden geschlossen gehabt habe. In dem Stand hätten sich nur noch seine Freunde, welche ihm zuvor geholfen hätten, befunden. Daher habe er sie noch zum Trinken eingeladen. Er habe nach 23.00 Uhr keine zahlenden Gäste mehr bedient, weshalb sein Stand nicht mehr geöffnet gewesen sei und schließe er für gewöhnlich auch um 22.00 Uhr. Im Sommer halte er ausnahmsweise ein bisschen länger geöffnet, aber nie länger als bis 23.00 Uhr. Seine Freunde könnten seine Aussagen bestätigen. Diese seien Herr L R, geb. xx, Frau M A, geb. xx und die dritte Person sei die Ex-Frau des Herrn L (Name unbekannt) gewesen.
Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis begründet die belangte Behörde das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung und die Verhängung der in Rede stehenden Verwaltungsstrafe damit, dass im Marktgebiet des J zwischen 01.03 und 15.06. Stände bis 23.00 Uhr geöffnet gehalten werden dürfen und es nicht darauf ankomme, dass der nunmehrige Beschwerdeführer zahlende Gäste nicht mehr bedient habe, sondern seine Freunde im Stand gewesen seien, zumal es nicht darauf ankomme, ob für die Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbebetriebes im Einzelfall Entgelt verlangt werde oder nicht und komme es darauf im Falle des Aufenthaltes in den Betriebsräumen oder sonstigen Betriebsflächen nicht an. Auch sei eine Bewirtung der Gäste für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Auch Personen, die sich im Rahmen einer „Privatfeier“ im Lokal aufhalten würden, seien Gäste. Zur Strafbarkeit genüge bereits Fahrlässigkeit und sei es Herrn Wa W mit seinem Vorbringen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Er habe diese in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten und werde als mildernd der Umstand angenommen, dass keine Vormerkung evident sei, somit von Unbescholtenheit ausgegangen worden sei. Erschwerende Umstände würden nicht vorliegen. In Ansehung des Strafrahmens bis zu € 1.090,00 liege die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich und wäre somit den unterdurchschnittlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepasst.
Bereits auf Grundlage des vorgelegten, erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes ist ersichtlich, dass die S KG auf dem Standort G, J Stand Nr. x, seit 04.09.2013 zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart „Imbiss gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994“ berechtigt ist.
Der Beschwerdeführer fungiert seit ebenfalls 04.09.2013 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin und befindet sich der Stand Nr. x im Marktgebiet am J, wobei anlässlich einer Kontrolle eines Organes des Referates Marktwesen des BürgerInnenamtes der Stadt Graz am 02.05.2014 festgestellt wurde, dass sich in diesem Stand um 23.33 Uhr drei Gäste, davon zwei konsumierende, befunden haben und die Eingangstüre zum Stand geöffnet und die Rollo halb heruntergelassen war.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungs-behörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 45 Abs 1 Z 2 VStG normiert Folgendes:
„Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.“
§ 368 GewO 1994 lautet wie folgt:
„Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.“
§ 370 Abs 1 GewO 1994 bestimmt Folgendes:
„Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.“
Gemäß § 1 der Grazer Marktordnung 2013 regelt diese sämtliche Märkte (§ 286 GewO 1994) im Gebiet der Landeshauptstadt Graz.
Nach § 2 lit. a dieser Bestimmung werden in Graz u. a. Handelsmärkte abgehalten.
Gemäß § 3 lit. a dieser Bestimmung wird u. a. am J (Plan siehe Anlage IV) ein Handelsmarkt abgehalten.
Gemäß § 4 Abs 2 der Grazer Marktordnung 2013 dürfen Gastgewerbe bis 22.00 Uhr geöffnet gehalten werden. Ab 01.03. dürfen diese und ihre bewilligten Gastgärten bis 23.00 Uhr, vom 15.06. bis 15.09. bis 23.30 Uhr und vom 16.09. bis 15.11. bis 23.00 Uhr geöffnet gehalten werden.
Nach § 4 Abs 3 der Grazer Marktordnung 2013 haben Gastgewerbetreibende dafür zu sorgen, dass nach Ende dieser Offenhaltezeit das Verweilen von Gästen vor bzw. in den Marktständen untersagt wird.
Gemäß § 24 der Grazer Marktordnung 2013 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstößt und ist nach den Bestimmungen der GewO zu bestrafen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass sich um 23.33 Uhr am 02.05.2014 bei nicht geschlossener Rollo neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin drei Personen im Marktstand befunden haben, wobei laut Anzeige zwei davon etwas konsumierten. Nach der dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 der Grazer Marktordnung 2013 dürfen Gastgewerbebetriebe ab 01.03. sowie deren bewilligte Gastgärten lediglich bis 23.00 Uhr und erst ab 15.06. bis 15.09. bis 23.30 Uhr geöffnet gehalten werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass zum Tatzeitpunkt drei weitere Personen im Marktstand anwesend waren und führt aus, dass die Rollo seines Marktstandes bis zur Tischhöhe geschlossen gewesen sei. Er habe lediglich seine Freunde unentgeltlich und damit keine Gäste bewirtet.
Zutreffend geht die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass beim Offenhalten des Gastgewerbebetriebes es nicht darauf ankommt, dass anwesende Personen dabei gegen Entgelt bewirtet werden. Nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes bedingt jedoch auch die Pflicht, den Gastgewerbebetrieb nach Maßgabe der Bestimmung des § 4 Abs 2 der Grazer Marktordnung 2013 geschlossen zu halten, ähnlich wie auch die Einhaltung der Sperrstunde nach § 113 Abs 7 GewO 1994 (vgl. z. B. VwGH am 18.10.1994, 93/04/0197, Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 44 zu § 113 GewO 1994), Vorkehrungen, die potenzielle Gäste vom Zutritt zu einem Gastgewerbebetrieb wirksam abzuhalten vermögen. Auch beim diesbezüglichen Tatbild nach § 113 Abs 7 GewO 1994 stellt das Höchstgericht (vgl. z. B. VwGH am 24.06.1998, 98/04/0045) nicht auf die Anwesenheit von konsumierenden und bezahlenden Gästen im Lokal nach der Sperrstunde, die bereits bezahlte Getränke konsumieren, ab, sondern darauf, ob ein weiterer Zutritt von Gästen zur Betriebsanlage möglich gewesen ist.
Im Beschwerdefall war die Eingangstüre zum Stand zum Tatzeitpunkt laut Aktenlage zwar geöffnet, jedoch die Rollo des Marktstandes jedenfalls zur Hälfte heruntergelassen. Durch diese Maßnahme hat die Gewerbeinhaberin nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nach außen hin eine ausreichend wirksame Vorkehrung getroffen, welche geeignet ist, potenzielle, mit den rechtlich geschützten Werten verbundene Gäste vom Zutritt in den gegenständlichen Marktstand wirksam abzuhalten.
Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde daher unzutreffend von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen. Dass nach Ende der Offenhaltezeit Gäste im Marktstand entgegen der Bestimmung des § 4 Abs 3 der Grazer Marktordnung 2013 verweilten, wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten.
Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Lichte der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, zumal der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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