LVwG ST LVwG 42.3-381/2015

LVwG 42.3-381/2015Landesverwaltungsgericht26.02.2015

Regest

Lenkberechtigung, Entziehung, Verkehrszuverlässigkeit, Alkoholisierung, Sonderfall

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.3-381/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.42.3.381.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des J F, geb. am, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 23. Oktober 2014, GZ: BHSO-11.1-446/2014,

z u R e c h t e r k a n n t:

Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise

stattgegeben

und der Spruch hat wie folgt zu lauten:

„Die Lenkberechtigung für die Klassen A=25kW, A, B, C1, BE, C1E, F und AM (Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge; FS-Nr. xxx vom 20.06.2008) wird vorübergehend auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet vom Tage der Abnahme des Führerscheines (28. August 2014) bis einschließlich 28. Februar 2015 entzogen.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet als begleitende Maßnahme eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren.

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.“

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs 2, 28 VwGVG

§§ 7 Abs 1 und Abs 3 Z 1, 24 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 25 Abs 1 und Abs 3, 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG)

Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in die Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 35 Abs 1, 24 Abs 1 und Abs 3, 25 Abs 1 und Abs 3, 26 Abs 2, 3 Abs 1 Z 2 und 7 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Abs 4 FSG die von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A=25 kW, A, B, C1,BE, C1E, F und AM (Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) für den Führerscheinnr. xxx vom 20. Juni 2008 vorübergehend auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet vom Tage der Abnahme des Führerscheines an, das war der 28. August 2014 bis einschließlich 28. April 2015 entzogen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet als begleitende Maßnahme eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des Bescheides davon aus, dass der konkrete Fall in den Bestimmungen des § 26 Abs 1 Z 2, 3, 5, 6 und 7 nicht geregelt sei, weshalb die Norm des § 25 Abs 1 und Abs 3 FSG anzuwenden sei. Aufgrund der kurzen Dauer zwischen dem letzten Entzug der am 14. Jänner 2014 endete, sah die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf die Dauer von 8 Monaten als nicht verkehrszuverlässig an.

In der rechtzeitigen Beschwerde wird das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand bestritten und das Messergebnis des Alkoholtestes von 0,48 mg/l auf den Gesundheitszustand zurückgeführt. Der Beschwerdeführer leidet an CODP (Lungenfunktion auf 50 % eingeschränkt). Es wurde daher um Einstellung des Führerscheinentzugsverfahrens ersucht.

Aus dem Straferkenntnis vom heutigen Tag geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2014, um 21.25 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen, in K an der Raab, B, mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l lenkte. Hiefür wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß § 99 Abs 1 b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm § 5 Abs 1 StVO bestraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 14. Jänner 2014 bereits rechtskräftig gemäß § 99 Abs 1 b StVO iVm § 5 Abs 1 StVO bestraft und kam es zu einem Entzug des Führerscheines, der ihm am 14. Jänner 2014 wieder ausgefolgt wurde (1 Monat Entzugszeit).

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 2) und ihre Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß Abs 3 leg. cit gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1, insbesondere, wenn jemand

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß Abs 4 leg. cit sind für die Wertung, der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG dritter Satz hat die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1 b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren, ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1 b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. …..

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dies ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Gemäß Abs 3 ist bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30 a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um 2 Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 b StVO begeht, wer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkt oder in Betrieb nimmt. Als von Alkohol beeinträchtigt gilt der Zustand einer Person gemäß § 5 Abs 1 StVO jedenfalls bei einem Alkoholgehalt von 0,4 mg/l oder darüber.

Der Beschwerdeführer hat am 28. August 2014 bereits zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l (also zwischen 0,4 mg/l bis 0,6 mg/l) gelenkt. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass bei derartigen Verhaltenssituationen der § 26 FSG nicht zur Anwendung gelangt. Die Dauer des Entzuges orientiert sich somit nach § 25 FSG und ist eine Wertung nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen.

Unterzieht man die aufgezeigten Tatsachen (zweimalige Bestrafung gemäß § 99 Abs 1 b StVO iVm § 5 Abs 1 StVO) einer Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG, so ist die Übertretung in hohem Maß als verwerflich anzusehen, denn das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den schweren Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften, da die in der Regel durch die Alkoholisierung eingetretene Minderung der Reaktionsfähigkeit und erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers- wie die Erfahrung zeigt - in besonderem Maße die Verkehrssicherheit zu gefährden geeignet ist.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits nach ca. 7 Monaten nach dem letzten Entzug der Lenkberechtigung wiederum ein Alkoholdelikt beging, lässt Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschwerdeführer dazu neigt Alkohol zu sich zu nehmen, wobei dies entweder im Bewusstsein geschieht, anschließend mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr teilzunehmen, oder aber erst nachträglich ein derartiger Entschluss gefasst wird, obwohl er wissen müsste, dass er sich aufgrund des Alkoholkonsums nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines solchen zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Trotz der bisherigen von der Behörde vorgesehenen Maßnahmen und verhängten Strafen hat sich der Beschwerdeführer nicht davon abhalten lassen, neuerlich alkoholisiert ein Kraftfahrzeug zu lenken und auf diese Weise die Verkehrssicherheit zu gefährden. Gerade aus dem Verhalten ergibt sich die verwerfliche charakterliche Einstellung in Zusammenhang mit der Lenkung von Kraftfahrzeugen, sodass unter Bedachtnahme auf die Wertungsvorschriften des § 7 Abs 4 FSG angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit für die nunmehr ausgesprochene Zeit weiterhin durch Trunkenheit gefährden wird. Bemerkt wird, dass die ausgesprochene Entzugszeit unter Annahme einer günstigen Prognose für den Beschwerdeführer bemessen ist.

Besonders gefährliche Verhältnisse wurden bei der Setzung des Entziehungstatbestandes nicht festgestellt. Auch die seit der Setzung des Entziehungstatbestandes verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit können eine weitere Minderung des ausgesprochenen Entzuges nicht herbeiführen. Dem Wohlverhalten während des Strafverfahrens bzw. Entziehungsverfahrens war jedoch ein minderes Gewicht beizumessen, wie aus einem Wohlverhalten außerhalb eines solchen Verfahrens, da logischerweise der Beschwerdeführer das Bestreben haben muss, sich während dieser Zeit nichts zu Schulden zu kommen zu lassen, um eine für ihn zu erlassende Entscheidung nicht in einer negativen Weise zu beeinflussen.

Die ausgesprochene Entzugszeit von 6 Monaten und damit die Herabsetzung um 2 Monate in Hinblick auf den verwaltungsbehördlichen Bescheid ist auch unter dem Blickwinkel des § 26 Abs 2 Z 6 FSG zu sehen, der bei einer zweimaligen Begehung des Deliktes gemäß § 99 Abs 1 a StVO eine Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten vorsieht. Eine derartige Alkoholisierung im Sinne des § 99 Abs 1 a StVO hat jedoch der Beschwerdeführer nicht aufgewiesen, sodass eine Entzugszeit von 8 Monaten unverhältnismäßig wäre. Auch der Anwendungsfall des § 26 Abs 2 Z 7 FSG, nämlich die Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 b StVO bei zuvor begangenen Delikt des § 99 Abs 1 a StVO scheidet aus. Es war jedoch eine Entzugszeit von 6 Monaten in concreto als angemessen anzusehen, da gerade die kurze Zeitspanne zwischen den zwei Alkoholfahrten eine verwerfliche Sinnesart beim Beschwerdeführer offenlegt.

Die Entzugszeit war somit auf Grund oben angeführter Überlegungen zu reduzieren. Die Vorschreibung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer gründet sich auf den § 24 Abs 3 FSG, da bei einer mehrmaligen Übertretung innerhalb von fünf Jahren des § 99 Abs 1 b StVO der Gesetzgeber dies vorsieht.

Dem Beschwerdeantrag konnte daher nur teilweise stattgegeben werden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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