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LVwG 30.9-425/2014; LVwG 30.9-426/2014•LVwG ST LVwG 30.9-425/2014; LVwG 30.9-426/2014
LVwG 30.9-425/2014; LVwG 30.9-426/2014Landesverwaltungsgericht26.02.2014
besonders rücksichtsloses Verhalten, Stadiongraben, Spielfeld, Leiter, Securitybediensteter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde des A B, geb. xx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30.08.2013, AZ: S-16907/13/GOE,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe
abgewiesen,
als hinsichtlich Spruchpunkt 1.) die Übertretung wie folgt lautet:
„Sie haben am 02.03.2013, 17:50 Uhr, in G, C, Stadiongraben in Höhe der Sektoren 10 und 11 durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, da sie in führender Position versuchten mit Gleichgesinnten über den Stadiongraben auf das Spielfeld der C zu gelangen. Dort versuchten Sie eine Leiter, die vom Stadiongraben auf das Spielfeld führte und von einem Securitybediensteten gesichert war, zu erklimmen und zu übersteigen, was Ihnen jedoch nicht gelang, da der Securitybeamte nicht zurückwich.“
Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.08.2013, AZ: S-16907/13/GOE, wurden dem Beschwerdeführer tatbestandsmäßig nachstehende Übertretungen angelastet:
„1.) Sie haben am 02.03.2013 durch besonders rücksichtsloses Verhalten öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, da Sie in führender Position versuchten, mit Gleichgesinnten über den Stadiongraben auf das Spielfeld der C zu gelangen. Sie versuchten eine Leiter zu erklimmen, die vom Stadiongraben auf das Spielfeld führte. Dabei attackierten Sie einen dort anwesenden Securitybediensteten.
2. ) Sie haben am 02.03.2013, um 18:12 Uhr, in Graz, C, Bereich Marathonthor/Kabinenzugang durch das Beschimpfen der anrückenden Exekutivbeamten mit den Worten „A.C.A.B“ (All Cops are Bastards) den öffentlichen Anstand verletzt und ein Verhalten gesetzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.“
Wegen der genannten Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer jeweilige Geldstrafen in der Höhe von € 150,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde eingebracht und die ihm angelasteten Übertretungen, bis auf die Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Securitybeamten attackierte, eingestanden. In diesem Umfang waren somit die diesbezüglichen Schuldsprüche als in Rechtskraft erwachsen anzusehen.
Da lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurde und der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht ausdrücklich beantragt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 3 Z 2 VStG abgesehen werden. Wird nur das Strafausmaß bekämpft, hat die Beschwerdebehörde von dem im erstinstanzlichen Bescheid zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen (VwGH 22.02.1990, 89/09/0137).
Nachstehende rechtliche Überlegungen waren von Relevanz:
Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 350,00 zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen, verhängt werden.
Gemäß § 2 Abs 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern er die Tat, nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer den öffentlichen Anstand verletzt.
Gemäß § 4 Abs 1 StLSG sind Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs 1 und dem §§ 2 und 3a von den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu bestrafen.
Durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden. Die gegenständliche Übertretung wurde nachgewiesener Maßen in der Öffentlichkeit, in einem Stadion, nach einem Fußballspiel begangen und ist das Verhalten des Beschwerdeführers selbst wenn ein aktives Attackieren eines Securitybeamten nicht erfolgte, schon durch das Erklimmen und Überschreiten wollen einer gesicherten Leiter als rücksichtsloses, undiszipliniertes, erheblich störendes Verhalten zu bezeichnen, dass die im Zusammenleben erforderliche Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Mitmenschen vermissen lässt. Rücksichtsloses Verhalten ist demnach – anders formuliert – jenes Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für gedeihliches Miteinander angesehen wird. So zählen nicht nur Verhaltensweisen, wie die Verfahrensgegenständliche, im Zuge von Sportveranstaltungen, wie auch lautes Schreien, Schimpfen und auch Randalieren dazu (vgl. VwGH 26.02.1990, Z 89/10/0215 und andere).
Zu Punkt 2.):
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Das Beschimpfen der anrückenden Exekutivbeamten mit den Worten „A.C.A.B“ (All Cops are Bastards) erfüllt im Sinne der gängigen und ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie auch des Verwaltungsgerichtes (vorm. Unabhängiger Verwaltungssenat) die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 StLSG und ist somit keineswegs mehr als unbedachte Unmutsäußerung einzustufen, sondern sehr wohl als Anstandsverletzung im Sinne des Gesetzes, die mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit nicht mehr in Einklang zu bringen ist.
Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastenden Übertretungen zu verantworten.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Darauf wurde im Besonderen bereits hingewiesen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als erschwerend nichts, als mildernd ebenfalls nichts zu werten, sodass die ausgesprochenen Strafen sowohl dem Unrechtsgehalt der Übertretungen als auch dem vorsätzlichen Tathandeln angepasst bemessen wurden. In Anbetracht der genannten Strafbemessungsgründe entsprechen die Strafbemessungen auch allfälligen ungünstigen Einkommensverhältnissen.
Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die Bestimmung des § 52 VwGVG. Dieser Bestimmung zufolge sind in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, wobei dieser für das Verfahren der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, für das Beschwerdeverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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