LVwG S 405-10/1814/1/5-2026

405-10/1814/1/5-2026Landesverwaltungsgericht05.06.2026

Regest

Informationsfreiheitgesetz, Information zu Bauplatzverfahren; Antragsteller hat Parteistellung, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht anwendbar; unverhältnismäßiger Aufwand; nach Präzisierung des Informationsbegehrens teilweise Stattgebung, Akteneinsicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-10/1814/1/5-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2026:405.10.1814.1.5.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

1.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn A, […], nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 1.4.2026 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 5.3.2026, Zahl xxxxx,

z u R e c h t:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der belangten Behörde gemäß § 11 Abs 3 IFG aufgetragen, dem Beschwerdeführer folgende Informationen binnen sechs Wochen zu erteilen:

Übermittlung des Amtsberichts zur Änderung des Bebauungsplans der Grundstufe „B“;

Übermittlung der zum Beschwerdeverfahren der Familie A an die Volksanwaltschaft (s. Zl. yyyyy) erstatteten Stellungnahmen der betroffenen Magistratsabteilungen der belangten Behörde;

Übermittlung der Teilnehmerliste und des Detailplans zum Protokoll über das Anrainer:innengespräch vom 27.4.2023 betreffend das Projekt Neubau Radfahreranlage C

Information ob, wenn ja wann, das Projekt fertiggestellt wurde;

Information, ob die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche auf Grundstück *cc, KG D, in der Straßenbreite und die Auferlegung der Kosten für den Unterbau entsprechend der erfolgten Grundabtretung durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erfolgte.

Information zum vorgebrachten „Wegfall“ der laut dem Bebauungsplan „B“ im Bereich der Einmündung in die D-Straße auf Grundstück *bb vorgesehenen „Einfahrtstrompete“.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Mag. Thomas Thaller den

B e s c h l u s s:

Der Antrag des Beschwerdeführers, den Ersatz der von ihm entrichteten Eingabengebühr der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG vorzuschreiben, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Gegen diese Entscheidung ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit 2020 Eigentümer des Grundstückes *aa, KG D, Liegenschaft […].

Mit jeweils am 7.1.2026 per E-Mail an die Magistratsabteilung MA 5/01 Baurechtsamt (ON 1 des behördlichen Verfahrensaktes) und an die MA 6/04 Straßen- und Brückenamt (ON 5) eingebrachten Eingaben, mit E-Mail-Eingabe vom 21.1.2026 an die MA 6/04 (ON 6) und mit E-Mail-Eingabe vom 28.1.2026 an die MA 4/00 Abteilung Grundstücksangelegenheiten (ON 8) begehrte der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in insgesamt 78 Einzelfragen umfangreiche Informationen zu den Themenbereichen Bauplatzerklärung/Historie ab 1981, Bebauungsplan, erfolgte Grundabtretungen zur Errichtung von öffentlichen Verkehrsflächen (21 Fragen), seine Volksanwaltschaftsbeschwerde/Verkehr (31 Fragen), Ausbau des Fuß- und Radweges/ Radwegeprojekt C (17 Fragen) und Zivilrechtliche Vereinbarungen betreffend Überbauungen der öffentlichen Verkehrsfläche (9 Fragen). Ihm geht es dabei im Wesentlichen darum, die Folgen und Auswirkungen der im Rahmen der Bauplatzerklärung seines Grundstückes im Jahr 2007 (noch von seinem Rechtsvorgänger) erfolgten Grundabtretungen an die Stadtgemeinde Salzburg zur Errichtung von öffentlichen Verkehrsflächen zu hinterfragen.

Nachdem die einzelnen Informationsbegehren des Beschwerdeführers zunächst von den jeweils angefragten Magistratsabteilungen gesondert behandelt wurden (die MA 5/01 hatte bereits zu ON 4 des Behördenaktes einen eigenen Beantwortungsentwurf an den Beschwerdeführer erstellt) erfolgte schließlich durch die belangte Behörde eine Koordination der an die unterschiedlichen Magistratsabteilungen gerichteten Informationsbegehren unter Federführung der MA 5/01. Diese teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.1.2026 (ON 7) zu seinen zwei Informationsbegehren vom 7.1., sowie zu seinen Begehren vom 21.1. und vom 28.1.2026 mit, dass im Rahmen einer Gesamtanschauung seinen Anträgen nicht entnommen werden könne, welche Informationen er genau begehre und aufgrund des Umfanges und der Unklarheit seiner Anträge auch eine interne Zuteilung an die zuständigen Abteilungen/Ämter nicht möglich sei. Dessen ungeachtet könne gegenständlich gemäß § 9 Abs 3 IFG der Zugang zu den Informationen nicht gewährt werden, da die Erteilung der Informationen die sonstige Tätigkeit der Organe wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Er werde eingeladen dazu binnen drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit E-Mail-Eingabe vom 5.2.2026 an die MA 5/01 beantragte der Beschwerdeführer zu seinem (ersten) Antrag auf Informationszugang vom 7.1.2026 die Erlassung eines schriftlichen Bescheides.

Mit E-Mail-Eingabe vom 19.2.2026 an die MA 6/04 beantragte der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf Informationszugang vom 21.1.2026 die Erlassung eines schriftlichen Bescheides.

Mit E-Mail-Eingabe vom 27.2.2026 an die MA 4/00 beantragte der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf Informationszugang vom 28.1.2026 die Erlassung eines schriftlichen Bescheides.

Mit weiterer E-Mail-Eingabe vom 27.2.2026 an die MA 5/01 teilte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der belangten Behörde vom 29.1.2026 mit, dass sein (erster) Antrag vom 7.1.2026 seiner Ansicht nach hinreichend konkretisiert sei. Im Vordergrund stehe die Klärung der Grundlagen, die im (Bauplatz-)Verfahren 2006/2007 zur Annahme geführt haben, dass für das Grundstück *aa die Bauplatzeigenschaft erloschen sei. Er benötige zur sachlichen Prüfung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen dazu (von ihm) näher angeführte Unterlagen. Der Verweis auf die Möglichkeit einer persönlichen Akteneinsicht ersetze nicht seinen Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG, der inhaltlich aufrecht bleibe. Durch seine vorstehende Fokussierung liege eine wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Verwaltungstätigkeit nicht vor.

Mit E-Mail-Eingabe vom 5.3.2026 an die MA 6/04 beantragte der Beschwerdeführer zu seinem (zweiten) Antrag auf Informationszugang vom 7.1.2026 (nach erfolgter Fristverlängerung durch die belangte Behörde) die Erlassung eines schriftlichen Bescheides.

Mit Bescheid vom 5.3.2026 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Informationszugang gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz vom 7.1.2026 (ON 1), vom 7.1.2026 (ON 5), vom 21.1.2026 (ON 6), sowie vom 28.1.2026 (ON 8) gemäß § 9 Abs 3 iVm § 11 Abs 1 iVm § 16 IFG ab. Die vier Anträge des Beschwerdeführers auf Informationszugang gemäß IFG seien vom Umfang derart umfassend und unbestimmt, dass sie als Antrag auf ein Akteneinsichtsrecht in verschiedenste Verfahren und nicht als zulässige Informationsbegehren zu qualifizieren seien. Die Erteilung der geforderten Informationen und Unterlagen würde überdies die sonstige Tätigkeit der zuständigen Organe sowohl wesentlich als auch unverhältnismäßig beeinträchtigen. Allein die Sichtung der angeforderten Unterlagen und Akten würde einen Zeitraum von einer Woche (oder noch länger) beanspruchen.

Mit E-Mai-Eingabe vom 1.4.2026 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gegen den Bescheid vom 5.3.2026 eine fristgerechte Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Er monierte darin zunächst eine unrichtige Anwendung von § 16 IFG (Subsidiarität zur Akteneinsicht), da er in wesentlichen Punkten keine Parteistellung besitze und der Verweis auf § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unzulässig sei. Die unverhältnismäßige Beeinträchtigung gemäß § 9 Abs 3 IFG sei von der belangten Behörde nur unzureichend begründet worden, die Behörde habe bei allen vier Anträgen die Entscheidungsfristen missachtet und widersprüchlich gehandelt. Die 78 Fragen seien thematisch in die Bereiche Bauplatzerklärung/Historie ab 1981 (21 Punkte), VA-Stellungnahmen/Verkehr (31 Punkte), Radwegeprojekt C (17 Punkte) und Zivilrechtliche Vereinbarungen (9 Punkte) gegliedert und würden die begehrten Informationen unmittelbar die Grundlage hoheitlicher Entscheidungen, die zu erheblichen Eingriffen in seine Rechtssphäre geführt haben, betreffen. Die Behörde habe den Antrag pauschal abgewiesen, ohne eine dokumentenbezogene Prüfung oder eine Prüfung der teilweisen Herausgabe vorzunehmen. Er beantrage, das Verwaltungsgericht möge:

 eine mündliche Verhandlung anberaumen,

 den angefochtenen Bescheid aufheben und die Erteilung der Informationen auftragen;

 in eventu den Bescheid aufheben und zur Neuentscheidung zurückverweisen;

 der belangten Behörde den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr gemäß § 35 VwGVG

vorschreiben.

Zur Vertretung im weiteren Verfahren werde seine Frau bevollmächtigt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem behördlichen Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht am 8.4.2026 zur Entscheidung vor.

Am 20.5.2026 fand in der Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, zu der die Vertreterin des Beschwerdeführers und Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Der vorgelegten Akt wurden verlesen. Des Verwaltungsgericht ließ sich von der Vertreterin des Beschwerdeführers die eingebrachten Informationsbegehren näher präzisieren.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und maßgeblichen Sachverhalt stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und das Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, insbesondere die von der Vertreterin des Beschwerdeführers erfolgten näheren Präzisierungen zu den einzelnen Informationsbegehren, sowie auf Einsicht in das Grundbuch. Beweiswürdigend zu lösende Widersprüche sind nicht hervorgekommen.

Rechtliche Beurteilung:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde eines Informationswerbers gegen den zu einer Anzahl von Informationsbegehren nach dem IFG ergangenen abweisenden Bescheid eines informationspflichtigen Organes einer Gemeinde (hier die Stadtgemeinde Salzburg).

Die fallbezogen maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

§ 1 Z 1 IFG:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

§ 2 IFG:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.

§ 7 IFG:

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.

§ 8 IFG

Frist

§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.

§ 9 IFG:

Information

§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

§ 11 IFG:

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Beschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

§ 16 IFG:

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

§ 12a Abs 1 und 2 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (BGG):

12a. (1) Die Bauplatzerklärung kann beantragt und erteilt werden:

a)als selbständiger Verwaltungsakt oder

b)als Teil der Baubewilligung, wenn

– ein Bebauungsplan der Grundstufe besteht,

– es sich bei der Grundfläche um eine Baulücke handelt oder

– für die Grundfläche eine Einzelbewilligung gemäß § 46 ROG 2009 vorliegt.

(2) Partei im Bauplatzerklärungsverfahren (Abs. 1 lit. a) ist nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche. Dem Eigentümer ist eine Person gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Grundfläche geeignet ist.

§ 17 AVG:

Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Fallbezogen hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von 7.1. bis 28.1.2026 vier umfangreiche Informationsbegehren nach § 2 IFG zu unterschiedlichen Themenbereichen bei der belangten Behörde (an unterschiedliche Magistratsabteilungen) eingebracht und jeweils nach Ablauf der (in einem Fall von der Behörde auch verlängerten) Vierwochenfrist (gemäß § 8 IFG) Anträge auf Bescheiderlassung gemäß § 11 Abs 1 IFG an die belangte Behörde als informationspflichtiges Organ gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die vier Anträge auf Informationszugang im Wesentlichen unter Hinweis auf den mit der Beantwortung verbundenen unverhältnismäßigen Bearbeitungsaufwand gemäß § 9 Abs 3 IFG pauschal abgewiesen. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass die belangte Behörde zumindest eine Prüfung der teilweisen Herausgabe der begehrten Informationen vorzunehmen gehabt hätte.

Die Beschwerde ist nach Präzisierung der Informationsbegehren durch den Beschwerdeführer, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung am 20.5.2026, teilweise berechtigt:

Zum Themenbereich des ersten Informationsbegehrens vom 7.1.2026 an die MA 5/01 („Bauplatzerklärung/Historie ab 1981“):

Der Beschwerdeführer begehrt im Wesentlichen die elektronische Übermittlung von Unterlagen aus dem bei der belangten Behörde (MA 5/01) aufliegenden Verfahrensakten zur Bauplatzerklärung seines Grundstückes *aa.

Entgegen seinem Beschwerdevorbringen weist er im Bauplatzverfahren (einem dinglich wirkenden Bauverfahren nach dem BGG) als Grundeigentümer gemäß § 12a Abs 2 BGG eine Parteistellung auf. Die Parteistellung beinhaltet ein gemäß § 17 AVG durchsetzbares Recht auf Akteneinsicht in die bei der Baubehörde aufliegenden Bauplatzakten. Damit greift hier auch die Subsidiaritätsregel des § 16 IFG (vgl. die Gesetzesmaterialen zu § 16 IFG, worin die Akteneinsichtsregelungen ausdrücklich als Beispiel für reaktive Informationszugangsregelungen in anderen Rechtsvorschriften angeführt sind – s. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 Rz 4).

Im Ergebnis ist für den Themenbereich der Bauplatzverfahren zu Grundstück *aa der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, dass sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Informationszugang nach dem IFG in Anwendung von § 16 IFG abgewiesen hat.

Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer angestrebte digitale Aktenübermittlung der Bauplatzakten auch über § 17 Abs 1 AVG möglich und hat der Vertreter der belangten Behörde dies in der Beschwerdeverhandlung auch nicht ausgeschlossen.

Zu den ebenfalls begehrten Informationen betreffend den Bebauungsplan (Gründe für die Änderung des gegenständlichen Bebauungsplans im Jahr 2007) ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde die in der Stadt Salzburg aufgestellten Bebauungspläne (mit Planteil, Erläuterungen und Legende) proaktiv zur Einsicht auf ihrer Webseite im Internet veröffentlicht hat. Weitere Informationen sind in den (nicht proaktiv veröffentlichen) Amtsberichten, die von der belangten Behörde jederzeit abrufbar sind, enthalten.

Für das Verwaltungsgericht ist das diesbezügliche Informationsbegehren des Beschwerdeführers nicht mutwillig gestellt und sieht es in der Übermittlung des entsprechenden Amtsberichts an den Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Aufwand für die Organe der belangten Behörde. Der Beschwerde wird daher in diesem Punkt stattgegeben und der belangten Behörde die Übermittlung des (elektronisch vorhandenen) Amtsberichtes aufgetragen.

Zum Themenbereich des zweiten Informationsbegehrens vom 7.1.2026 an die MA 6/04 („VA-Stellungnahmen/Verkehr“):

Nach Präzisierung in der Beschwerdeverhandlung geht es hier um Informationszugang zu den Stellungnahmen der belangten Behörde im vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren an die Volksanwaltschaft.

Das Verwaltungsgericht sieht auch hier keine Mutwilligkeit des Beschwerdeführers und wird daher der belangten Behörde aufgetragen, die im angeführten Beschwerdeverfahren vor der Volksanwaltschaft erstatteten Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zu übermitteln. Auch hier wird kein unverhältnismäßiger Aufwand für die belangte Behörde gesehen.

Zum Themenbereich des Informationsbegehrens vom 21.1.2026 an die MA 6/04 („Radwegeprojekt C“):

Die Themenbezeichnung bezieht sich im Wesentlichen auf die Punkte A und F des Informationsbegehrens. Diesbezüglich verwies die Vertreterin des Beschwerdeführers auf ein im April 2023 stattgefundenes Anrainergespräch mit Vertretern der MA 6/04 zum Lückenschluss bei der Herstellung des Radweges bis zum C. Das Protokoll dazu sei ihnen trotz Zusage erst im September 2023 und nicht vollständig (ohne Beilagen) übermittelt worden.

Zu diesem Punkt ist das Informationsbegehren berechtigt und wird der belangten Behörde aufgetragen dem Beschwerdeführer auch die Beilagen zum angeführten Protokoll zu übermitteln und Informationen zur Fertigstellung des „Radwegeprojektes C“ zu erteilen.

In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass die belangte Behörde das 2017 erstellte Radverkehrsstrategiekonzept der Stadt Salzburg für die Jahre 2025+ und die Radnetzausbauprogramm-Maßnahmentabelle 2025 bis 2030+ proaktiv auf ihrer Webseite im Internet veröffentlicht hat (s. die Links […]).

In Punkt B des Informationsbegehrens vom 21.1.2026 („Entwässerung Wasserrecht“) wurden vom Beschwerdeführer umfangreiche Informationen zur Oberflächenentwässerung der gegenüberliegenden E-Gasse („Historische Fehlentwässerung“) begehrt. Der Vertreter der belangten Behörde führte dazu aus, dass das Begehren, sämtliche Aktenvermerke und Beschwerden betreffend den Zufluss von Oberflächenwasser zu erhalten, zu unpräzise sei und einen zu großen Aufwand der Behörde bei der Beischaffung dieser Informationen bedeute.

Das Verwaltungsgericht folgt in diesem Punkt der Argumentation der belangten Behörde, zumal im Hinblick auf die vorgebrachten offenbar Jahrzehnte bestehenden Missstände die Bedenken zum enormen behördlichen Aufwand bei der Sichtung der Akten zur Beischaffung der angeforderten sämtlichen Unterlagen nachvollziehbar sind. Die Abweisung des Informationsbegehrens in diesem Punkt ist daher gemäß § 9 Abs 3 IFG gerechtfertigt (vgl. Koppen-steiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 Rz 27).

Zu Punkt C (betrifft auch D) des Informationsbegehrens vom 21.1.2026 präzisierte die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass darin Informationen begehrt werden, ob die tatsächlichen Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche nach der im Bauplatzverfahren 2007 erfolgten Grundabtretung durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers der Grundabtretung entspricht.

Auch dieses Informationsbegehren ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes berechtigt und wird der belangten Behörde aufgetragen, die Information zu erteilen. Ein unverhältnismäßiger Behördenaufwand wird auch hier nicht erkannt.

Zu Punkt E des Informationsbegehrens vom 21.1.2026 („Nachbar-Privilegien § Gleichbehandlung“) präzisierte die Beschwerdeführervertreterin, dass beim Nachbargrundstück *bb die im Bebauungsplan vorgesehene „Einfahrtstrompete“ in die D-Straße verschwunden sei und darüber Information begehrt werde.

Auch dieses Informationsbegehren ist berechtigt und wird der belangten Behörde daher aufgetragen dem Beschwerdeführer die entsprechende Information zu erteilen. Ein unverhältnismäßiger Behördenaufwand wird nicht erkannt.

Zum Themenbereich des Informationsbegehrens vom 28.1.2026 an die MA 4/00 („Zivilrechtliche Vereinbarungen“):

Zu diesem Thema legte die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung einen dem Beschwerdeführer von der MA 4/00 übermittelten (nicht unterfertigten) zivilrechtlichen Vereinbarungsentwurf über eine zivilrechtliche Genehmigung für einen Überbau auf öffentlichen Grund vom 17.3.2025 zur Einsicht vor und wies darauf hin, dass die Nichtunterfertigung dem Sachbearbeiter der MA 4/00 auch mitgeteilt worden sei (das betreffende E-Mail vom 30.5.2025 wurde ebenfalls zur Einsicht vorgelegt).

Dem Verwaltungsgericht kann in Anbetracht dieser von der Vertreterin des Beschwerdeführers zur Einsicht vorgelegten Unterlagen das Informationsbegehren an die belangte Behörde (MA 4/00) auf Vorlage einer „unterfertigten“ zivilrechtlichen Vereinbarung (die es nach diesem Vorbringen nicht gibt bzw. nicht geben könne) nicht ganz nachvollziehen. Sofern damit offenbar auf eine entsprechende behördliche Mitteilung an die Volksanwaltschaft Bezug genommen werden soll, wird darauf verwiesen, dass dem Informationsbegehren des Beschwerdeführers auf Übermittlung der behördlichen Stellungnahmen in seinem Beschwerdeverfahren an die Volksanwaltschaft ohnedies stattgegeben wurde.

Für den Zugang zu den begehrten Informationen betreffend Grundbuchsunterlagen und -eintragungen findet wiederum die Subsidiaritätsklausel des § 16 IFG Anwendung und ist der Beschwerdeführer auf das öffentliche elektronische Register Grundbuch zu verweisen.

Für das weitere Informationsbegehren betreffend Übermittlung der historischen Unterlagen zu allen auf den betroffenen Grundstücken errichteten baulichen Anlagen und Erstellung einer Dokumentation über die Berücksichtigung dieser baulichen Anlagen bei späteren zivilrechtlichen Bewertung gelten sinngemäß die obigen Ausführungen zu Punkt B des Informationsbegehrens vom 21.1.2026.

Auch ist die belangte Behörde (MA 4/00) nicht gehalten dem Beschwerdeführer Unterlagen zur Anwendung einer Rechtsvorschrift (hier der Gebrauchsgebührenordnung) zu übermitteln, wenn die Rechtsvorschrift (Gebrauchsgebührenordnung der Stadt Salzburg) ohnedies proaktiv auf der Webseite der belangten Behörde abrufbar ist (s. den Link).

Die Abweisung des Informationszugangsbegehrens vom 28.1.2026 ist daher im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.

Zu den oben zuerkannten Punkten wird dagegen der Beschwerde teilweise Folge gegeben (zumal zu diesen Punkten sonstige Geheimhaltungsgründe im Sinne des § 6 Abs 1 IFG nicht geltend gemacht wurden und für das Verwaltungsgericht auch nicht erkennbar sind) und der belangten Behörde aufgetragen die näher bezeichneten Informationen zu erteilen. Dazu wird in Abstimmung mit der Rechtsmittelfrist an die Höchstgerichte eine Frist von sechs Wochen festgelegt, um der belangten Behörde im Fall einer VfGH-Beschwerde oder einer (außerordentlichen) Revision an den VwGH die fristgerechte Stellung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung bis zur höchstgerichtlichen Entscheidung über den Informationszugang zu ermöglichen.

Zur Zurückweisung des Beschwerdeantrags auf Ersatz der Eingabengebühr für die Beschwerdeerhebung:

Der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag in Anspruch genommene § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) betrifft den Kostenersatz in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerden). Eine Maßnahmenbeschwerde liegt fallbezogen nicht vor. Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist ein Kostenersatz für die obsiegende Partei nicht vorgesehen. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine schlüssige Beweiswürdigung und eine eindeutige Rechtslage (vgl. Ro 2014/07/0053, Ra 2016/06/0137, mwN).

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