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405-10/1811/1/16-2026•LVwG S 405-10/1811/1/16-2026
405-10/1811/1/16-2026Landesverwaltungsgericht20.05.2026
Informationsfreiheitgesetz, Auskunftsbegehren; Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse; Geheimhaltung; Informationspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt über den Antrag der Informationswerber
vom 01.04.2026 auf die Entscheidung einer Streitigkeit bezüglich des bei der [Klinik], [Adresse] eingebrachten Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 05.02.2026,
z u R e c h t :
I.Die mit dem Informationsbegehren vom 05.02.2026 begehrten Informationen sind nicht zu erteilen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit einer Eingabe vom 01.04.2026 haben die Informationswerber A, pA B, [Adresse] und Frau C, pA D, [Adresse] wegen teilweiser Nichtbeantwortung des Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 05.02.2026 durch die [Klinik], [Adresse] folgenden Antrag an das Landesverwaltungsgericht Salzburg gestellt:
„I. Antragsgegenstand
Hiermit stellen A und C mit Bezug auf die (teilweise) Nicht-Beantwortung ihres Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 5. Februar 2026 innerhalb offener Frist gemäß § 14 Abs. 2 IFG
ANTRAG
auf Entscheidung der Streitigkeit durch das LandesverwaItungsgericht Salzburg.
II. Zulässigkeit des Antrags
Der nunmehr erhobene Antrag ist rechtzeitig und zulässig. Bezüglich des genauen Fristenlaufs verweisen die Informationswerber auf Punkt VI.
III. Zum Informationsbegehren vom 5. Februar 2026
Am 5. Februar 2026 richteten die Informationswerber gemeinsam von der dienstlichen E-Mail-Adresse von C ein Informationsbegehren an die Informationspflichtige. Die dienstliche E-Mail-Adresse von A war im E-Mail sichtbar in Kopie gesetzt. Die Informationswerber hielten eingangs fest, das vorliegende Informationsbegehren im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit – somit in der (rechtlichen) Rolle eines „public watchdog“ – zu stellen und ersuchten – gemäß § 10 Abs 2 IFG und mit Verweis auf Art 10 EMRK bzw. Art 11 EU-Grundrechtecharta – die Informationspflichtige, auf die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu verzichten.
Inhaltlich bezog sich das Informationsbegehren auf den Einsatz und die Beschaffung des „***“ ([Medikamentname]). Dazu richteten die Informationswerber folgende Fragen an die InformationspfIichtige:
Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der [Klinik] mbH *** beschafft wird?
Ist der tatsächliche Preis, zu dem *** im Wirkungsbereich der [Klinik] beschafft wird, niedriger aIs der FAP?
Wie groß ist aktuell die Differenz zwischen dem FAP von *** und dem tatsächlichen Preis (gemeint ist der Netto-Preis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc.), der im Wirkungsbereich der [Klinik] bezahlt wird? (Bitte um Angabe in Prozent und in absoluten Zahlen je 100mI)
*** kommt im Rahmen onkologischer Therapien zum Einsatz. Diese Therapien werden üblicherweise über das System der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgerechnet. Die Bewertung der LKF-Punkte erfolgt mit dem FAR. Sofern die Netto-Preise für *** im Wirkungsbereich der [Klinik] unter dem FAP liegen: Entsteht aus dieser Differenz ein finanzieller Vorteil in der Abrechnung?
Mit Verweis auf Frage 4: Wenn ja: Wie hoch war dieser finanzielle Vorteil seit 2020 pro Jahr?
Welchen Auftragswert bzw Wertumfang weist der zuletzt abgeschlossene Rahmenvertrag der [Klinik] mit dem Pharmaunternehmen G GmbH zur Lieferung von *** auf?
Zu welchen tatsächlichen Preisen (Netto-Preisen nach Rabatten etc.) erwirbt die [Klinik] Zuge dieses Rahmenvertrags ***? Bitte um Angabe des Preises für jeweils 100 mg)
Zu welchen tatsächlichen Preisen wurde im Wirkungsbereich der [Klinik] mbH *** seit dem Jahr 2020 gekauft? (Bitte um Angabe des Durchschnittspreises sowie der Preisspanne zwischen niedrigsten und höchsten Preis für jeweils 100mg, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren)
Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der [Klinik] für den Kauf von *** seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)
Handelt es sich bei *** um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der [Klinik] die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Falls nicht: Auf welchem diesbezüglich Rang befindet sich ***?
Wie viele Patientinnen und Patienten wurden seit dem Jahr 2020 im Wirkungsbereich der [Klinik] mit *** behandelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)
Für welche Diagnosen (ICF-Codes oder Indikationsgruppen) wird *** im Wirkungsbereich der [Klinik] eingesetzt?
Wie hoch war bisher der Anteil von „Off-Label“-Anwendungen (Einsatz außerhalb Zulassungen)?
In welcher Dosierung kommt *** im Wirkungsbereich der [Klinik] zum Einsatz?
Gibt bzw. gab es Versuche im Wirkungsbereich der [Klinik], niedrigere – ggf. auch gewichtsbasierte – Dosierungen zur Anwendung zu bringen, sofern die Effektivität der Therapie darunter nicht leidet?
Mit Verweis auf Frage 15: Inwieweit werden bzw. wurden im Wirkungsbereich der [Klinik] diesbezüglich Studien durchgeführt?
Mit Verweis auf Fragen 15 und 16: Wie hoch wäre das entsprechende finanzielle EinsparungspotenziaI?
Bereits im Zuge Antragstellung legten die Informationswerber das – aus ihrer Sicht bestehende – überwiegende öffentliche Interesse an den begehrten Informationen folgendermaßen dar:
Das Krebsmedikament „***“ ([Medikamentname]), das im Rahmen der sogenannten Immuntherapie zum Einsatz kommt, gilt finanziell als umsatzstärkstes Medikament der Welt. Diese überragende Stellung gilt auch innerhalb Österreichs. Auf Basis verfügbarer Daten hält das Gesundheitsministerium den Schluss für zulässig, dass *** österreichweit das Medikament ist, auf das die höchsten Ausgaben entfallen: Das ergibt sich laut Ministerium insbesondere daraus, dass *** bei vielen Krebs-Indikationen zur Anwendung komme. Auch im IQVIA Jahresrückblick 2024 für Österreich sei *** (basierend auf dem FAP) als Produkt mit dem größten Umsatz im Krankenhausbereich angeführt.
Laut Gesundheitsministerium hat sich die Zahl der mit [Medikamentname] behandelten PatientInnen in Österreich von 2020 bis 2024 fast verdoppelt (von – hochgerechnet – 3.690 auf 7006). Die jährlichen Kosten für onkologische Therapien mit [Medikamentname] stiegen (berechnet auf Basis des FAP) von rund 120 auf mehr aIs 240 Millionen Euro. Da selbst dem Gesundheitsministerien die tatsächlich bezahlten Preise nicht bekannt sind (siehe weiter unten), kann dies jedoch nur als Orientierungswert dienen.
Immuntherapien gelten bei bestimmten Diagnosen als sehr wirksam, gleichzeitig sind sie jedoch vergleichsweise teuer und verursachen hohe Kosten für das Gesundheitssystem. International gibt es daher seit geraumer Zeit eine tiefreifende fachliche Debatte über einen möglichst effizienten Einsatz derartiger Wirkstoffe. Dies betrifft insbesondere *** und die Frage der angemessenen Dosierung.
Weiters führten die Informationswerber aus, das öffentliche Interesse an den begehrten Informationen ergebe sich einerseits aus der großen medizinischen Bedeutung von ***:
Eine große und wachsende Anzahl schwer kranker PatientInnen wird mit *** behandelt – dies in Bezug auf eine ganze Reihe von Indikationen. Die begehrten Informationen sind geeignet, die Transparenz in Bezug auf den Einsatz von *** zu stärken. Sie können helfen, Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Spitalsbetreibern herzustellen, zu einem Gesamtüberblick beitragen und eine öffentliche Debatte anstoßen. Dies auch im Sinne einer effizienten Gesamtsteuerung des österreichischen Gesundheitssystems.
Andererseits – führten die Informationswerber aus – ergebe sich das öffentliche Interesse aus der beträchtlichen finanziellen Bedeutung von *** für das Gesundheitssystem:
Das österreichische Gesundheitssystem steht unter großem finanzieIIen Druck. Gleichzeitig gibt es in Bezug auf einen derart bedeutenden Kostenfaktor wie *** keine echte Transparenz. Nicht einmal das Gesundheitsministerium kennt die tatsächlichen Preise, welche Spitäler bzw. Spitalsbetreiber individuell mit dem Hersteller verhandeln. Die begehrten Informationen können demnach helfen, Transparenz herzustellen, und zu einem Gesamtüberblick beitragen – dies im Sinne einer sinnvollen Gesamtsteuerung und eines möglichst effizienten Einsatzes der ohnehin knappen Mittel des öffentlichen Gesundheitssystems. Darüber hinaus sind die Informationen geeignet, eine öffentliche Debatte anzustoßen.
In Bezug auf *** trifft in Österreich ein einziger Anbieter mit enormer Marktmacht und übergreifendem Marktwissen in individuellen Geheim-Verhandlungen auf Beschaffer (einzelne Spitäler bzw. Spitalsbetreiber), die – jeder für sich genommen– über wenig Marktmacht verfügen und auch keine Marktvergleiche anstellen können. Diese Situation stärkt grundlegend die Verhandlungsmacht des Anbieters. Eine allfällige Geheimhaltung steht daher ausschließlich im Interesse des Anbieters – eines profitorientierten, privatwirtschaftlichen Unternehmens. Im Interesse des österreichischen Gesundheitssystems und somit im öffentlichen Interesse wäre hingegen größtmögliche Transparenz. Das Interesse eines öffentlichen Gesamtsystems überwiegt naturgemäß das Einzelinteresse eines Privatunternehmens bei weitem. Die begehrten Informationen können einen Beitrag leisten, die Interessen des öffentlichen Gesamtsystems zu stärken, und jedenfalls eine öffentliche Debatte anstoßen.
Die begehrten Informationen können darüber hinaus zu mehr Kostenwahrheit innerhalb des Gesundheitssystems beitragen. Spitäler bzw. Spitalsbetreiber verhandeln individuell mit dem Hersteller, handeln unterschiedliche Rabatte aus und bezahlen üblicherweise Netto-Preise unter dem FAP. Abgerechnet werden die Leistungen aber mit LKF-Punkten, deren Bewertung auf Basis des (höheren) FAP erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass es ohne die nötige Transparenz diesbezüglich zu Verzerrungen zugunsten einzelner und zulasten anderer Spitäler bzw. Spitalsbetreiber kommen kann. Es ist im öffentlichen Interesse, Mittel fair einzusetzen und sicherzustellen, dass niemand bevorzugt bzw. benachteiligt wird. Die begehrten Informationen können diesbezüglich helfen, Transparenz herzustellen, Verzerrungen zu beseitigen, und sind jedenfalls geeignet, eine öffentliche Debatte anstoßen.
Dass gerade der Einsatz von *** eine Frage größter Relevanz in Bezug auf das öffentliche Gesundheitssystem darstellt, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass die 2018 als Pilotprojekt ins Leben gerufenen Spitals-Heilmittelevaluierungskommission (Spitals-HEK) ausgerechnet *** als eines von nur drei ausgewählten Arzneimitteln evaluieren sollte. Die Evaluierung erfolgte sowohl medizinisch-therapeutisch als auch gesundheitsökonomisch. Dieselben inhaltlichen Stoßrichtungen verfolgt – wie oben ausgeführt – unser Informationsbegehren.
Die Informationswerber verwiesen darauf, dass insgesamt jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der begehrten Informationen bestehe. Dies umso mehr, als das Informationsbegehren durch „public watchdogs“ im Rahmen journalistischer Recherche erfolge und somit vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 EMRK umfasst sei:
In seiner Entscheidung vom 8. November 2016 (Fall Magyar Helsinki Bizottság) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Art. 10 Abs.1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet. Dafür ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Auskunftswerber aIs Journalist oder in anderer Funktion aIs „public watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist.
All diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Das besondere Interesse an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit ist dabei nicht nur in Bezug auf eine allfällige Abwägung nach § 6 (1) IFG von Bedeutung. Wir verweisen darüber hinaus darauf, dass gemäß § 10 (2) IFG die Anhörung bzw. die Verständigung allfälliger betroffener Personen von diesem Antrag zu unterbleiben hat, da der Antrag nicht aufgrund von Privatinteressen, sondern auf Basis des Rechts auf Informationszugang nach Art. 10 EMRK gestellt wird. Es ist mit dem Recht der Presse auf Informationsfreiheit unvereinbar, vorab eine Anhörung allfälliger betroffener Personen durchzuführen – oder diese auch nur über die Informationserteilung in Kenntnis zu setzen. Dies könnte das Ziel der Informationseinholung torpedieren (vgl. OGH, 5 Ob 178/22w).
Die Informationspflichtige hat die dargelegten Fakten nicht bestritten. Die Informationswerber halten ihre Ausführungen weiter aufrecht und gehen nach wie vor davon aus, dass in Bezug auf das gegenständliche Informationsbegehren das öffentliche Informationsinteresse allfällige Geheimhaltungsinteressen der Informationspflichtigen oder Dritter gänzlich überwiegt.
Das vollständige Informationsbegehren in der ursprünglichen E-Mail-Form liegt diesem Antrag bei. (Beilage 1)
In der Beantwortung des Informationsbegehrens durch die Informationspflichtige vom 4. März 2026 hat diese die Fragen 1 bis 9 mit Verweis auf angebliche Geheimhaltungsinteressen gänzlich unbeantwortet gelassen (Beilage 2 inklusive Beilagen 2.1 und 2.2). Auf die – aus Sicht der Informationswerber rechtswidrige Nichtbeantwortung dieser Fragen bezieht sich der vorliegende Antrag.
IV. Zur InformationspfIichtigen
Bei der InformationspfIichtigen handelt es sich um die [Klinik], FN ***, eingetragen im Firmenbuch des H. Die InformationspfIichtige steht zu 100 Prozent im direkten Eigentum ***. Die InformationspfIichtige fällt in den Anwendungsbereich von § 13 IFG und wird dies von der Informationspflichtigen auch nicht bestritten. Sitz der InformationspfIichtigen ist die politische Gemeinde Salzburg. Das LandesverwaItungsgericht Salzburg ist somit für den gegenständlichen Antrag zuständig.
V. Gründe für die Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Informationen
V.1. Bezüglich Fragen 1 bis 9
Zur Nicht-Beantwortung der Fragen 1 bis 9 führt die Informationspflichtige in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2026 folgendermaßen– pauschal – aus:
Aufgrund von berechtigten Geheimhaltungsgründen können die Informationen zu den Fragen 1 bis 9 aus Sicht der [Klinik] iSd § 13 iVm § 6 IFG nicht zugänglich gemacht werden. Die Nichterteilung der Information ist insbesondere zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens sowie zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der [Klinik] sowie im überwiegenden berechtigten Interesse des Vertragspartners zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erforderlich.
Die [Klinik] bzw die Krankenhausapotheke verfügt über eine aufrechte Vertragsbeziehung mit dem Pharmaunternehmen G GmbH zur Lieferung des Medikaments„***“. Aufgrund dieser aufrechten Vertragsbeziehung bestehen umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen, welche der Bekanntgabe dieser Informationen entgegenstehen. Bei Verletzung dieser Pflichten sind Schadenersatzansprüche nicht auszuschließen. Darüber hinaus würde bei Bekanntgabe dieser Informationen die künftige Verhandlungsposition gegenüber dem Vertragspartner aufgrund von Vertrauensverlust wesentlich leiden und wäre die Verletzung der Vertraulichkeit damit geeignet, die Entscheidungsvorbereitung künftiger Verhandlungen iSd § 6 Abs 1 lit 5 IFG negativ zu beeinträchtigen. Diese geschwächte Verhandlungsposition wäre daher auch geeignet einen erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden iSd § 6 Abs1 lit 6 IFG sowie die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit iSd § 13 Abs 2 IFG für die [Klinik] aber auch für das Gesundheitssystem als solches herbeizuführen.
Die Kosten für die Behandlung übersteigen in den meisten Fällen die Vergütung über die LKF-Finanzierung. Die Verluste werden über die Abgangsdeckung durch das Land Salzburg finanziert. Daher kommt auch eine gegebenenfalls bestehende Einsparung aufgrund einer guten Verhandlungsposition dem öffentlichen Gesundheitswesen zugute.
Die ersuchten Informationen (Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen) stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lieferanten dar. Diese Interessen würden durch die Bekanntgabe der detaillierten Preise beeinträchtigt werden. Durch die Information zu den Gesamtausgaben im angegebenen Zeitraum in Zusammenschau mit der Anzahl der PatientInnen und der Dosierung, könnten Rückschlüsse auf die Einzelpreise gezogen werden. Daher können auch die Gesamtausgaben nicht beauskunftet werden.
Eine Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn die Interessen der auskunftspfIichtigen Einrichtung bzw das Interesse Dritter das Interesse an der Information überwiegen. Das öffentliche Interesse an den Ausgaben des Gesundheitssystems im allgemeinen und mögliches Einsparungspotential wird grundsätzlich als sehr hoch eingestuft, jedoch nicht die Information über die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100 mg/ml. Insbesondere, wenn durch die Bekanntgabe der Informationen und die daraus folgende Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Vertragspartners die Gefahr der zusätzlichen finanziellen Belastung des Gesundheitssystems besteht.
Nach eingehender Interessensabwägung kommt die [Klinik] daher zu dem Schluss, dass diese berechtigten Interessen des auskunftspfIichtigen Unternehmens sowie des Vertragspartners die Interessen an der Auskunft überwiegen. (Anm.: Hervorhebung durch die InformationspfIichtige.)
Aus Sicht der Informationswerber ist der Informationspflichtigen insoweit zuzustimmen, als das öffentliche Interesse an den begehrten Informationen „grundsätzlich als sehr hoch“ einzustufen ist. Dass angebliche Geheimhaltungsinteressen dieses öffentliche Interesse dennoch überwiegen würden, bestreiten die Informationswerber jedoch. Insgesamt hat die InformationspfIichtige keine nachvollziehbare und korrekte Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 1 IFG durchgeführt. Sofern sie in Teilen eine derartige Interessensabwägung versucht hat, gelangt die InformationspfIichtige – aus Sicht der Informationswerber – zu falschen Schlüssen. Die Nichtbeantwortung der betreffenden Fragen aus dem Informationsbegehren erfolgte rechtswidrig.
Zu den Ausführungen der Informationspflichtigen im Detail:
a)„Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens“
Die InformationspfIichtige behauptet eingangs, die Nichterteilung der Information sei „insbesondere zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens“ der InformationspfIichtigen erforderlich. Dies versucht sie in der Folge auf zweierlei Weise zu begründen: Einerseits würden aufgrund der aufrechten Vertragsbeziehung mit der Herstellerfirma umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen bestehen, bei deren Verletzung Schadenersatzansprüche nicht auszuschließen seien. Andererseits wäre die Verletzung der Vertraulichkeit geeignet, die Verhandlungsposition der InformationspfIichtigen „aufgrund von Vertrauensverlust“ zu schwächen. Diese Argumentation ist aus Sicht der Informationswerber verfehlt: Gemäß §§ 1295 und 1306 AGBG setzt Schadenersatz ein Verschulden voraus. Eine Beauskunftung in Erfüllung einer gesetzlichen Informationspflicht kann jedoch kein derartiges Verschulden darstellen. Dies insbesondere auch mit Blick auf § 1305 ABGB: „Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (...) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.“ Eine Beauskunftung eines berechtigten Informationsbegehrens nach dem IFG kann keine SchadenersatzpfIicht auslösen und stellt auch keine „Verletzung der Vertraulichkeit“ dar. Ansonsten wäre es möglich, durch privatrechtliche Vereinbarungen das Informationsfreiheitsgesetzes von vornherein auszuhebeln. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Weiters bestreiten die Informationswerber, dass sämtliche – oder zumindest viele – der von den Fragen 1 bis 9 umfassten Informationen überhaupt Teil von Vertraulichkeitsvereinbarungen sind. Die InformationspfIichtige hat es jedoch unterlassen, überprüfbare Ausführungen zu den angeblichen Vertraulichkeitsvereinbarungen zu machen. Darüber hinaus bleibt in den Ausführungen der InformationspfIichtigen völlig offen, weshalb gegenüber der Herstellerfirma ein „Vertrauensverlust“ eintreten sollte, wenn sich die Informationspflichtige gesetzeskonform verhält und ein berechtigtes Informationsbegehren beantwortet. Jedenfalls kann die Informationspflichtige ihre Verhandlungsposition nicht davon abhängig machen, gesetzlich vorgesehene InformationspfIichten nach dem IFG nicht zu erfüllen. Es handelt sich bei der Behauptung der Informationspflichtigen, die Beantwortung der Fragen 1 bis 9 wäre geeignet einen „erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden iSd § 6 Abs 1 lit 6 IFG“ herbeizuführen, daher um ein Scheinargument. Doch selbst, wenn es sich um kein Scheinargument handeln würde, fehlen jegliche Angaben der InformationspfIichtigen über die konkrete (potenzielle) Höhe des wirtschaftlichen und finanziellen Risikos und die Wahrscheinlichkeit, dass der Lieferant tatsächlich Schadenersatz geltend machen würde bzw. wie (und wie stark) sich konkret eine geschwächte Verhandlungsposition auswirken würde. Diese Angaben wären jedoch zur Beurteilung im Rahmen einer(nachvollziehbaren) Interessensabwägung § 6 Abs. 1 IFG unabdingbar. Die Informationswerber werden an gegebener Stelle in diesem Antrag mit Verweis auf Erkenntnisse der Gesundheit Österreich GmbH – der zuständigen Expertenstelle des Gesundheitsministeriums – noch näher ausführen, dass die geheimen Rabattvereinbarungen zu keiner stärkeren Verhandlungsposition des jeweiligen Krankenanstaltenbetreibers und zu keinen günstigeren Bedingungen für das Gesundheitssystem als solches führen (siehe Punkt V.1.1). Falls es doch gewisse Vorteile geben sollten, würden diese – wie die Informationswerber aus Erkenntnissen der GÖG und des Bundesrechnungshofs ableiten – gerade in jenem Bereich, in dem *** zum Einsatz kommt, jedoch vergleichsweise gering ausfallen und das (öffentliche) Informationsinteresse keinesfalls überwiegen (siehe V.1.1. und V.1.6.).
b) „Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit“
Die InformationspfIichtige behauptet, die Nichterteilung der Information sei (auch) zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit iSd § 13 Abs 2 IFG für die InformationspfIichtige selbst, aber auch „für das Gesundheitssystem als solches“ erforderlich.
Begründet wird dies abermals mit einer angebliche geschwächten Verhandlungsposition durch einen „Vertrauensverlust“ wegen Verletzung der Vertraulichkeit. Dass eine gesetzeskonforme Beantwortung eines berechtigten Informationsbegehrens keine „Verletzung der Vertraulichkeit“ darstellt, haben die Informationswerber unter Punkt V.1. lit a bereits ausgeführt und sei an dieser Stelle auf diese Ausführungen verwiesen. Doch auch der Verweis auf § 13 Abs 2 IFG („Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit“) geht aus Sicht der Informationswerber ins Leere. Die InformationspfIichtige steht als (gemeinnützige) öffentliche Spitalsbetreiberin in keinem wirtschaftlichen Wettbewerb, im Rahmen dessen sie durch eine Beauskunftung beeinträchtigt wäre. Die InformationspfIichtige bleibt auch selbst jegliche Begründung in diese Richtung schuldig. Selbiges gilt für die Behauptung, die Wettbewerbsfähigkeit des Gesundheitssystems könnte beeinträchtigt werden. Das Gesundheitssystem steht ebenfalls in keinem wirtschaftlichen Wettbewerb. Angemerkt sei darüber hinaus, dass sich § 13 Abs 2 IFG ausschließlich auf klar definierte private InformationspfIichtige bezieht – und nicht auf ein „System“. Völlig unbegründet bleibt auch die Behauptung, es bestehe „die Gefahr der zusätzlichen finanziellen Belastung des Gesundheitssystems“. Aus Sicht der Informationswerber ist das Gegenteil der Fall.
c) „Entscheidungsvorbereitung künftiger Verhandlungen“
Sofern die InformationspfIichtige mit Verweis auf § 6 Abs.1 lit. 5 IFG auch behauptet, im Fall einer Bekanntgabe der begehrten Informationen würde „aufgrund von Vertrauensverlust“ wegen der „Verletzung der Vertraulichkeit“ ihre „künftige Verhandlungsposition“ wesentlich leiden, was wiederum geeignet wäre, „die Entscheidungsvorbereitung künftiger Verhandlungen (...) negativ zu beeinträchtigen“, sei nochmals auf die Ausführungen unter lit. a verwiesen – insbesondere darauf, dass die gesetzeskonforme Beantwortung eines berechtigten Informationsbegehrens keine „Verletzung der Vertraulichkeit“ darstellt, aus gesetzeskonformem Verhalten in einem Rechtsstaat kein „Vertrauensverlust“ entstehen kann und die InformationspfIichtige ihre Verhandlungsposition nicht davon abhängig machen kann, gesetzlich vorgesehene InformationspfIichten nach dem IFG nicht zu erfüllen. Darüber hinaus verkennt die InformationspfIichtige aus Sicht der Informationswerber jedoch die Bedeutung von § 6 Abs1 lit. 5 IFG. Dieser schützt die „unbeeinträchtigte rechtmäßige Willensbildung“ von Organen der öffentlichen Hand. Inwieweit eine Beauskunftung durch die InformationspfIichtige im vorliegenden Fall deren eigene „Willensbildung“ beeinträchtigen könnte – und weshalb dies das sehr hohe öffentliche Informationsinteresse überwiegen sollte – erschließt sich in keiner Form. Darüber hinaus schützt § 6 Abs. 1 Z 5 IFG die „unmittelbare Vorbereitung“ der Willensbildung. Die Informationspflichtige schreibt selbst von der „Entscheidungsvorbereitung künftiger Verhandlungen“ – also dezidiert nicht von der Vorbereitung einer künftigen Entscheidung (Verhandlungen sind keine Entscheidung) und schon gar nicht von der unmittelbaren Vorbereitung einer konkreten Entscheidung. Letztlich bleibt die InformationspfIichtige jede nachvollziehbare Begründung, weshalb § 6 Abs. 1 Z 5 IFG im vorliegenden Fall greifen sollte, schuldig. Aus Sicht der Informationswerber kommt § 6 Abs. 1 Z 5 IFC im vorliegenden Fall jedoch ohnehin nicht zum Tragen.
d) „Bekanntgabe der detaillierten Preise“
Die InformationspfIichtige beginnt ihre Ausführungen also mit – inhaltlich unbegründet gebliebenen – rechtlichen Ausführungen (lit a und b). Dann behauptet sie, „die ersuchten Informationen (Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen)“ würden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lieferanten darstellen. Letztlich stellt die InformationspfIichtige dann jedoch selbst klar, dass sie (ausschließlich) die Bekanntgabe bzw. die Kenntnis „der detaillierten Preise" als problematisch ansieht: „Diese Interessen würden durch die Bekanntgabe der detaillierten Preise beeinträchtigt werden.“ / „Durch die Information zu den Gesamtausgaben im angegebenen Zeitraum in Zusammenschau mit der Anzahl der PatientInnen und der Dosierung, könnten Rückschlüsse auf die Einzelpreise gezogen werden.“ / „Das öffentliche Interesse an den Ausgaben des Gesundheitssystems im allgemeinen und mögliches Einsparungspotential wird grundsätzlich als sehr hoch eingestuft, jedoch nicht die Information über die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100 mg/ml.“ (Anm.: Hervorhebungen durch die Informationswerber). Selbst wenn man der Ansicht der InformationspfIichtigen folgen würde, dass die exakten Preise ein schützenswertes Geheimnis wären – was die Informationswerber bestreiten – erklärt die Informationswerberin damit in keiner Form, weshalb sie auch jene Fragen nicht beantwortet, die sich nicht auf Informationen zu genauen Preisen beziehen.
Aus Sicht der Informationswerber hat die InformationspfIichtige es unterlassen, eine nachvollziehbare und korrekte Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 1 IFG durchzuführen. Hätte die InformationspfIichtige die vorgesehene Interessensabwägung (nachvollziehbar und korrekt) durchgeführt, hätte sie – aus Sicht der Informationswerber – zu dem Schluss kommen müssen, dass – sofern überhaupt von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse auszugehen wäre – ein solches Geheimhaltungsinteresse keinesfalls das (öffentliche) Informationsinteresse überwiegt.
Aus diesem Grund ist die Nicht-Beantwortung der Fragen rechtswidrig erfolgt.
V.1.1. Bezüglich Frage 1 :
Frage 1 lautet:
Die InformationspfIichtige bleibt in ihrem Schreiben vom 4. März 2026 jede nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, weshalb die Beantwortung dieser Frage an einem – aus ihrer Sicht sogar überwiegenden – Geheimhaltungsinteresse scheitern sollte. Die Informationspflichtige behauptet zwar pauschal , dass „umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen“ der Bekanntgabe der begehrten Informationen – nämlich „Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen“ – entgegenstehen würden, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Herstellerfirma darstellen würden. Aus Sicht der Informationswerber ist daraus jedoch nicht erkennbar, unter welchen dieser Punkte die InformationspfIichtige die Antwort auf die simple Frage, ob es eine Differenz zwischen Echtpreis und Listenpreis gibt, subsumiert. Letztlich schränkt die InformationspfIichtige das angebliche Geheimhaltungsinteresse aber ohnehin auf die Bekanntgabe „der detaillierten Preise“ ein. Sie bleibt jedoch jede Begründung dafür schuldig, weshalb die Beantwortung von Frage 1 an einem derartigen Geheimhaltungsinteresse scheitern sollte.
Die InformationspfIichtige behauptet also nicht einmal selbst ein konkretes, berechtigtes Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf Frage 1. Doch selbst, wenn sie dies tun würde, müsste der Versuch – aus Sicht der Informationswerber – ins Leere laufen.
Aus Sicht der Informationswerber kann in Bezug auf die Beantwortung von Frage 1 keinerlei berechtigtes – und schon gar kein überwiegendes – Geheimhaltungsinteresse erblickt werden: Liegt – im Sinne der Frage – eine Differenz zwischen Listenpreis und tatsächlichem Preis vor, ist die Beantwortung möglich, ohne auch nur indirekt irgendeine konkrete Information über die Preishöhe oder andere Vertragsdetails zu offenbaren. Aus dieser Antwort alleine ließe sich nicht einmal letztgültig ableiten, ob der Echtpreis unter oder über dem Listenpreis liegt (auch wenn ein Echtpreis, der höher aIs der Listenpreis ist, aIs absolute Anomalie angesehen werden kann – siehe V.1.1. „Zusammenfassung“). Doch selbst, wenn aus der Antwort auf Frage 1 einwandfrei ableitbar wäre, dass der Echtpreis unter dem Listenpreis liegt, wäre diese Information beileibe kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, welches das öffentliche Informationsinteresse überwiegen würde (siehe V. 1.2).
Auch im (höchst unwahrscheinlichen) Fall, dass keine Differenz zwischen Echtpreis und Listenpreis vorliegt, würde aus Sicht der Informationswerber kein bzw. kein schützenswertes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis einer Beantwortung von Frage 1 entgegen stehen: Zwar hieße das, dass der tatsächliche Preis eins zu eins dem Listenpreis entspricht. In diesem FaII gäbe es dann aber schlichtweg keine – allenfalls vertrauliche – individuelle „Rabattarchitektur“ oder Kostenstruktur, deren Details unter Umständen als Geschäftsgeheimnis schützenswert sein könnten (wobei die Informationswerber auch in Bezug auf derartige Details ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse ins Treffen führen würden). Darüber hinaus wäre jedoch selbst in einer Konstellation, bei der es keine Differenz gibt, die genaue Preishöhe nicht zwingend erkennbar – wobei aus Sicht der Informationswerber ohnehin auch an Informationen über die genaue Preishöhe kein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse bestünde (siehe V.1.6.).
Die InformationspfIichtige argumentiert jedenfalls nicht einmal selbst damit, dass im (unwahrscheinlichen) Fall, dass es keine Differenz zwischen dem Echtpreis und dem Listenpreis gäbe, aus der Beantwortung von Frage 1 der Echtpreis erkennbar wäre. Tatsächlich wäre – aus Sicht der Informationswerber – ein Rückschluss auf den genauen Preis nur für jemanden möglich, der in Kenntnis des gültigen Listenpreises zum konkreten Zeitpunkt ist. Alles andere aIs der exakte Preis würde jedoch nicht einmal theoretisch eine schützenswerte Information im Sinne des IFG darstellen, wobei aus Sicht der Informationswerber im vorliegenden Fall auch am exakten Preis kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht (siehe V.1.6.).
Die Informationswerber haben die InformationspfIichtige nicht nach der Höhe des Listenpreises gefragt und von der Informationspflichtigen diesbezüglich auch keine Informationen erhalten. Selbst im Fall, dass keine Preisdifferenz vorliegt, könnten die Informationswerber alleine auf Basis des vorliegenden Informationsbegehrens also nicht auf einen genauen Preis schließen. Sollten die Informationswerber – oder andere – auf Basis weiterführender Informationen dennoch in der Lage sein, auf den genauen Preis zu schließen, würde das außerhalb der Einflusssphäre der InformationspfIichtigen liegen und könnte die InformationspfIichtige nicht mit Blick auf theoretische Umstände, auf die sie keinen Einfluss hat (also das allfällige Vorliegen des Listenpreises zum genau korrespondierenden Zeitpunkt), die Information verweigern. Das Rückschließen auf einen ungefähren Preis – zum Beispiel auf Basis historischer FAP-Daten – hingegen würde nicht einmal theoretisch ein allfälliges Geschäftsgeheimnis offenbaren. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen der InformationspfIichtigen selbst: Die InformationspfIichtige behauptet zwar, dass an der „Information über die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100 mg/ml“ ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehe, nicht jedoch an einem ungefähren Preis. Aus Sicht der Informationswerber bestünde freilich auch am exakten Preis kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse (siehe V. 1.6.).
Die Informationspflichtige bleibt jedenfalls jede Begründung schuldig, weshalb in Bezug auf Frage 1 ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehen würde, welches das öffentliche Informationsinteresse überwiege. Schon aus diesem Grund wäre diese Frage jedenfalls zu beantworten gewesen.
Aus Sicht der Informationswerber liegt selbst an genauen Preisinformationen in Bezug auf *** kein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse vor (siehe V.1.6.) – umso weniger kann ein solches in Bezug auf Frage 1 angenommen werden. Aus Sicht der Informationswerber besteht hingegen ein (bei weitem überwiegendes) öffentliches Interesse an der Beantwortung dieser Frage: Gibt es eine Differenz zwischen Listenpreis und tatsächlichem Preis, deutet das darauf hin, dass sich die InformationspfIichtige – ein Auftraggeber aus dem Bereich der öffentlichen Hand – mit dem Hersteller auf eine vom Listenpreis abweichende, individuelle Preisgestaltung geeinigt hat. Üblicherweise geht es dabei um Rabattvereinbarungen. Zur öffentlichen Relevanz und Problematik derartiger Rabattvereinbarungen sei einerseits auf die Ausführungen im Informationsbegehren vom 5. Februar 2026 (hier wiedergegeben unter Punkt III) verwiesen. Andererseits verweisen die Informationswerber auf die – kritische – Auseinandersetzung zweier Rechnungshöfe, der diesbezüglichen Expertenstelle der Bundesregierung und letztlich auch des obersten Entscheidungsgremiums der WeItgesundheitsorganisation WHO mit der Thematik Arzneimittelbeschaffung in genau jenem Segment, in dem *** zum Einsatz kommt. Teilweise wird dabei auch ganz konkret auf die Problematik der (geheim gehaltenen) Rabatt-Details für die öffentliche Hand und das Gesundheitssystem eingegangen:
a) Bericht des Bundesrechnungshofs 2019/44
In seinem Bericht „Arzneimittelbeschaffung für ausgewählte Krankenanstalten in Salzburg und Tirol“ (BUND 2019/44) befasst sich der Rechnungshof unter anderem ausführlich mit der Problematik der EinzeIvereinbarungen und – daraus folgenden – intransparenten Vertragsstrukturen durch Krankenhäuser bzw. deren Anstaltsapotheken (dies ganz konkret auch mit Blick auf die für die Informationspflichtige tätige [Apotheke]). Im Bericht heißt es unter anderem:
Die Krankenanstalten verwendeten eine große Anzahl von ausgabenstarken und hochpreisigen Arzneimitteln, vor allem aus der Gruppe der Zytostatika sowie zur Behandlung seltener Erkrankungen. Diese Arzneimittel wurden überwiegend nur in Krankenanstalten, nicht hingegen im niedergelassenen Bereich verwendet. Bei manchen dieser Arzneimittel erzielten die überprüften Apotheken Preisnachlässe gegenüber dem Fabriksabgabepreis in sehr unterschiedlicher Höhe. Für spezielle hochpreisige Arzneimittel – zumeist im Bereich der Zytostatika (monoklonale Antikörper – Immuntherapien) – wurden in den letzten Jahren diverse komplexe, einer umfassenden Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegende Rabatt- und Kostenteilungsmodelle entwickelt, die nicht nur intransparent, sondern zum Teil auch nur mit hohem Aufwand administrierbar waren. (Beilage 3, TZ 20)
Der Rechnungshof subsumiert ausdrücklich unter Zytostatika auch monoklonale Antikörper, weshalb die Informationswerber dies in Bezug auf ihre Ausführungen zum Rechnungshofbericht auch so beibehalten. Bei *** handelt es sich um einen derartigen monoklonalen Antikörper, der im Rahmen von Immuntherapien zum Einsatz kommt. Der Rechnungshof kritisiert also nicht nur den hohen Aufwand in der Administration derartiger Rabattvereinbarungen, sondern insbesondere auch mangelnde Transparenz. Dies wirkt sich nachteilig auf die öffentliche Hand aus, wie der Rechnungshof unter Verweis auf die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) – das nationale Forschungs- und Planungsinstitut des Gesundheitsministeriums - ausführt:
Die Gesundheit Österreich GmbH führte regelmäßig, zuletzt im Jahr 2017, Preisvergleiche ausgabenstarker Arzneimittel durch. Der Preisvergleich 2017 zeigte, dass die österreichischen Fabriksabgabepreise für ausgabenstarke Arzneimittel des Krankenhaussektors im europäischen Vergleich zu den höchsten zählten. Die Gesundheit Österreich GmbH führte dieses Ergebnis insbesondere auf die fehlende Preisregulierung, die individuelle Beschaffung durch Krankenanstalten in einem fragmentierten stationären Sektor sowie das Fehlen zentraler Kriterien und eines Prozederes zur Bewertung von Arzneimitteln zurück. (…) (Beilage 3, TZ 23)
Der Rechnungshof verweist auf die große Bedeutung der Zytostatika im Rahmen der ArzneimitteIausgaben und Beschaffungsvolumina (Beilage 3, RZ 12 und RZ 13.1), wobei der Rechnungshof unter „Zytostatika“, auch monoklonale Antikörper subsumiert (siehe oben – oder auch Beilage 3, RZ 13.3), zu denen auch unter anderem *** zählt.
Zur Preisbildung für Arzneimittel im Krankenhausbereich – und zur grundlegenden Problematik der Rabattvereinbarungen – führte der Rechnungshof weiters aus:
Die überprüften Apotheken bezogen Arzneimittel in erster Linie direkt von den Pharmaunternehmen/Herstellern zum Fabriksabgabepreis bzw. in vielen Fällen zu einem (deutlich) geringeren ausverhandelten Echtpreis. Gewisse Arzneimittel erhielten die Krankenanstalten auch kostenfrei, Die Preisnachlässe waren unterschiedlich ausgestaltet – auf einzelne oder mehrere Produkte, in Form von direkten Preisreduktionen oder Naturalrabatten, umsatzabhängig oder nicht etc. Boni konnten von einem bestimmten zu erzielenden Umsatz abhängig oder als Steigerungsbonus auf einen Mehrumsatz gegenüber einer Vergleichsperiode gestaltet sein. Die Pharmaunternehmen knüpften in ihren Angeboten Preisnachlässe mitunter an Bedingungen, etwa dass die Apotheken auch andere Produkte vom selben Hersteller oder alle Darreichungsformen - z.B. neben Tabletten auch Lösungen – eines Arzneimittels bezogen. Die ausverhandelten Preise und Konditionen unterlagen – ebenso wie Verträge und Vereinbarungen – zumeist einer umfassenden VerschwiegenheitsverpfIichtung (Beilage 3, RZ 25.1)
Konkret bemängelt der Rechnungshof die – derartigen geheim gehaltenen Rabattvereinbarungen innewohnende – fehlende Transparenz. Diese führe – zumindest bei bestimmten Ausgestaltungen – dazu, dass nicht nachvollziehbar sei, welches Medikament ökonomische am günstigsten wäre. Dadurch werde die entsprechende gesetzliche Auswahlpflicht ausgehebelt:
Der RH erachtete es für problematisch, dass in Vereinbarungen mit Pharmaunternehmen Bedingungen enthalten waren, die Preisnachlässe bei einem Arzneimittel an den Bezug eines oder mehrerer anderer knüpften. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die in §19a Abs. 4 KAKuG normierte Auswahl des ökonomisch günstigsten Arzneimittels bei therapeutisch gleichwertigen Mitteln. Durch die an den Bezug anderer Arzneimittel geknüpften Preisnachlässe entstand Intransparenz bzw. war nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbar, weIche Arzneimittel die ökonomisch günstigsten waren. (Beilage 3, RZ 25.2)
Allgemein sprach der Rechnungshof die klare Empfehlung aus, transparentere Lösungen zu erwirken:
Der RH wiederholte seine Empfehlung aus TZ 20, bei Rabattmodellen von den beliefernden Pharmaunternehmen möglichst praktikable und transparente Lösungen anzustreben. (Beilage 3, RZ 25.2)
Die Frage, ob bei der Beschaffung von Arzneimittelen ein Rabattmodell vorliegt, ist somit auch aus Sicht des Rechnungshofs von öffentlichem Interesse. Dabei geht der Rechnungshof in seinem Bericht nicht nur so weit, offenzulegen, dass beide von ihm damals geprüften Krankenhausapotheken (darunter konkret jene, die für die Informationspflichtige tätig ist) Rabattmodelle vereinbart hatten – die Ja/Nein-Antwort auf Frage 1 ist von der InformationspfIichtigen daher jedenfalls zu beantworten. Der Rechnungshof bezifferte darüber hinaus diese Rabatte auch, indem er sowohl den fiktiven Aufwand auf Basis des Fabriksabgabepreises sowie den tatsächlichen Aufwand in absoluten Zahlen nebeneinander setzte – und die Differenz angab (Beilage 3, RZ 20.1 und 23.1 (3)).
b) Preisvergleich Gesundheit Österreich GmbH (GÖG)
Der Rechnungshof referenziert in seinem Bericht auf die offenbar damals aktuelle Preisvergleich-Studie der GÖG bezüglich des Jahres 2017. Mittlerweile liegt auch bereits der „Preisvergleich ausgabenstarker Arzneispezialitäten 2019“ der GÖG aus dem Jahr 2021 vor – ein wissenschaftlicher Bericht im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Dieser Bericht soII zur Umsetzung von NachhaItigkeitszielen beitragen – insbesondere zum Nachhaltigkeitsziel „Gesundheit und Wohlergehen" sowie zu dessen Unterziel: „Die allgemeine Gesundheitsversorgung, einschließlich der Absicherung gegen finanzielle Risiken, den Zugang zu hochwertigen grundlegenden Gesundheitsdiensten und den Zugang zu sicheren, wirksamen, hochwertigen und bezahlbaren Arzneimitteln und Impfstoffen für alle“. (Beilage 4, Impressum). Auch die Sicht der GÖG kommt der Thematik somit höchstens öffentliches Interesse zu.
Die GÖG weist zunächst darauf hin, dass in Österreich hochpreisige Arzneimittel im Krankenhausbereich tendenziell einen besonders hohen Listenpreis aufweisen. Zu den untersuchten Arzneimitteln zählt auch (***) [Medikamentname]:
Im stationären Sektor zeigt sich ein deutlich anderes Bild. Hier liegen für die eingeschlossenen Arzneispezialitäten die österreichischen FAP (Anm.: Fabriksabgabepreise) durchschnittlich 17,2 Prozent über dem Durchschnitt und 18,1 Prozent über dem Median. Denn die österreichischen FAP sämtlicher analysierter Arzneispezialitäten sind gleich oder höher aIs der Median der Preise der anderen Länder. 17 der 20 analysierten Arzneispezialitäten des stationären Sektors (85 %) haben einen FAP, der im vierten Quartil liegt; davon weisen sieben Arzneispezialitäten (...) den höchsten Preis der insgesamt 27 untersuchten EU-Mitgliedstaaten auf. Der Preisindex für die analysierten ausgabenstarken Arzneispezialitäten des stationären Sektors ist der höchste im Landesvergleich. (Beilage 4, IV)
Damit sieht die GÖG Ergebnisse aus früheren Jahren erneut bestätigt:
Aufgrund von Marktentwicklungen (z.B. Einführung neuer Arzneimittel, Patentabläufe) wurden in die vorliegende Preisanalyse zum Teil andere Arzneispezialitäten eingeschlossen aIs in den drei Vorgängerstudien zu ausgabenstarken Medikamenten. Die beiden Kernaussagen aus den vorangegangenen Preisvergleichen – nämlich auffällig hohe Listenpreise für Medikamente im stationären Sektor und hohe AVP im Vergleich zu den FAP im niedergelassenen Sektor – wurden erneut bestätigt. (Beilage 4, V)
Die Analyse der GÖG zeigt, dass konkret (auch) in Bezug auf (***) [Medikamentname] der österreichische Fabriksabgabepreis sowohl über dem Durchschnitt als auch über dem Medianwert liegt. (Beilage 4, 17)
Als Erklärung für die im EU-Vergleich „auffallend hohen Preise in Krankenanstalten“ führt die GÖG an:
Im Gegensatz zu den erstattungsfähigen Medikamenten des niedergelassenen Sektors werden die in Krankenanstalten eingesetzten Medikamente in Österreich nicht preisreguliert und können vom Zulassungsinhaber frei festgesetzt werden (...). Daher spielen die Beschaffungsstrategien der Einkäufer/-innen eine wichtige Rolle, um leistbaren Zugang zu Medikamenten zu ermöglichen. (…) (Beilage 4, 27)
Leistbarer Zugang zu (lebenswichtigen) Medikamenten ist zweifelsohne von höchstem öffentlichem Interesse. Wenn dieser leistbare Zugang im Wesentlichen von den Beschaffungsstrategien der Einkäufer/-innen der (öffentlichen) Krankenanstaltenbetreiber abhängig ist, ist aus Sicht der Informationswerber ein überwiegendes Informationsinteresse daran gegeben, wie diese Strategien konkret ausgestaltet sind. Ob (überdurchschnittlich hohe) Listenpreise bezahlt werden oder die tatsächlichen Preise von diesen abweichen, ist eine zentrale Frage in Bezug auf diese Beschaffungsstrategien.
Diese Thematik spielt aus Sicht der Informationswerber auch deshalb eine besondere Rolle, als Österreich – laut GÖG – in der EU ein wesentliches Alleinstellungsmerkmal bezüglich der Beschaffung von Arzneimitteln für den stationären Bereich aufweist:
Österreich ist das einzige EU-Mitgliedsland, bei dem in Krankenanstalten eingesetzte Medikamente von der behördlichen Preisregulierung ausgenommen sind. In den übrigen Mitgliedstaaten werden für die von der öffentlichen Hand bezahlten bzw. rezeptpflichtigen Arzneimittel – und in manchen Ländern sogar für alle Arzneimittel – die Preise reguliert, ohne dass ein Sektor ausgenommen wird (…). In einer Reihe von Ländern schließen die Behörden dabei bereits auf zentraler Ebene „managed entry agreements“ (MEA / Rabatt- und Kostenteilungsabkommen) für Krankenhausmedikamente ab. (Beilage 4, 28)
In Österreich liegt diese Verantwortung hingegen bei den Krankenanstaltenbetreibern. Diese agieren damit in einem deutlichen höheren Maße als faktische Vertreter der öffentlichen Hand als Spitalsbetreiber in anderen EU-Mitgliedsländern. Umso höher ist – aus Sicht der Informationswerber – der Transparenzbedarf und die TransparenzverpfIichtung in diesem Bereich. Das beginnt bei der simplen Frage, ob der Echtpreis vom Listenpreis abweicht, und führt über die Frage, ob der Echtpreis unter dem Listenpreis liegt (Frage 2), und die Frage nach der Höhe der Preisdifferenz (Frage 3) bis zu Informationen aber konkrete Preishöhen und Durchschnittspreise (siehe V.1.6, und V.1.7.). Die Auslagerung von Amtsgeschäften an Rechtsträger, die faktisch Aufgaben der öffentlichen Hand erledigen, darf nicht dazu führen, dass die in Art. 10 Abs. 1 EMRK normierte InformationspfIicht in Bezug auf die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften unterlaufen wird. Im vorliegenden FaII wäre der Begriff „Amtsgeschäft“ jedenfalls gleichzusetzen mit den Geschäften der InformationspfIichtigen.
Von besonderem öffentlichem Interesse sind die Beschaffungsstrategien auch deshalb, weil die GÖG in Österreich offenbar eine tendenziell schwache – und damit für die öffentliche Hand nachteilige – Position der Krankenanstalten gegenüber den Herstellern ortet und deshalb einen grundlegenden Systemwechsel empfiehlt:
Preisregulierung im stationären Sektor (gegebenenfalls ergänzt um auf zentraler Ebene abgeschlossen MEA) könnte die Einkäufer/-innen stärken, da in diesem Fall mehr Information bereitsteht und bereits eine Preisobergrenze festgelegt ist. Die Regulierung der Preise in Krankenanstalten eingesetzter Arzneispezialitäten wäre ein wichtiges verstärkendes Instrument – gemeinsam mit Beschaffungsstrategien und Nutzenbewertung. (Beilage 4, 28)
Hingewiesen sei auf den Umstand, dass die GÖG zur Stärkung der öffentlichen Hand mehr Informationen für notwendig hält („da in diesem Fall mehr Information bereitsteht"). Ein Mehr an Informationen über den Einsatz und die Beschaffung hochpreisiger Medikamente – zu denen auch *** zählt – wäre demnach vorteilhaft für die öffentliche Hand. Dies widerspricht diametral der Behauptung der InformationspfIichtigen, eine Beantwortung des gegenständlichen Informationsbegehrens könnte zu einer finanziellen Belastung des Gesundheitssystems oder einer Schädigung der InformationspfIichtigen führen (V.1. lit a). Das Gegenteil ist der Fall. Auch diese Ausführungen der GÖG zeigen abermals das überwiegende öffentliche Interesse am gegenständlichen Informationsbegehren – beginnend mit der Frage, ob der Echtpreis vom Listenpreis abweicht (Frage 1), ob der Echtpreis unter dem Listenpreis liegt (Frage 2), wie groß das Ausmaß der Differenz ist (Frage 3) bis hin zu Informationen über konkrete Preishöhen und Durchschnittspreise (siehe V. 1.6. und V. 1.7.).
Die GÖG verweist darauf, dass es international einen unterschiedlichen Umgang in Bezug auf die Grundfrage gibt, ob eine Rabattvereinbarung („Preismodell“ bzw. „MEA“) vorliegt oder nicht:
In einigen Ländern (dies gilt insbesondere für den stationären Sektor) ist nicht einmal bekannt, welche Arzneispezialitäten einem MEA unterliegen (...). In anderen Ländern werden hingegen mehr Informationen über die MEA, einschließlich des MEA-Typs, veröffentlicht (…). (Beilage 4, 36)
Frage 1 des gegenständlichen Informationsbegehrens zielt also auf eine Information ab, die zumindest in manchen Ländern öffentlich zugänglich ist. Wenn nicht nur das grundsätzliche Vorliegen einer Rabattvereinbarung in manchen Ländern öffentlich gemacht wird, sondern auch nähere Informationen zu deren Ausgestaltung („des MEA-Typs“), kann es jedoch kein (überwiegendes) privates Interesse des Medikamentenherstellers an einer Geheimhaltung in Bezug auf Frage 1 geben.
Jedenfalls kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse könnte aus Sicht der Informationswerber – auch nur theoretisch – darin erblickt werden, dass Rabattvereinbarungen letztlich einen günstigeren Zugang zu Arzneimitteln sichern würden. Die GÖG stellt nämlich folgendes fest:
Einkäufer/-innen schließen MEA in der Hoffnung ab, dass hochpreisige Arzneimittel für sie dadurch leistbar werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dies tendenziell die Listenpreise erhöht, weil die gewährten Rabatte „hineinkalkuliert“ werden. (…) (Beilage 4, 37)
Auch das widerspricht diametral der Behauptung der InformationspfIichtige, die offenbar fürchtet, eine Beantwortung des gegenständlichen Informationsbegehrens könnte zu einer Beendigung oder Einschränkung der Rabatt-Praxis und damit zu einer finanziellen Belastung des Gesundheitssystems sowie zu einer Schädigung der InformationspfIichtigen führen (V.1. lit a). Wenn – wie die GÖG aufzeigt – aufgrund der Rabatt-Praxis die Basispreise steigen, gleicht dieser Effekt den angeblichen wirtschaftlichen Vorteil aus. Möglicherweise überschätzen die InformationspfIichtige und andere Krankenanstaltenbetreiber der öffentlichen Hand den wirtschaftlichen Wert der geheimen Rabattmodelle. Umso höher ist aus Sicht der Informationswerber das öffentliche Interesse, Transparenz in Bezug auf allfällige Rabattvereinbarungen und Beschaffungsstrategien herzustellen. Dem steht kein Geheimhaltungsinteresse gegenüber, das im nennenswerten Ausmaß schützenswert erschiene. So sorgen die vertraulichen Deals – zum Beispiel – nicht einmal dafür, dass Krankenanstaltenträger individuell vorteilhafte Konditionen erhalten. Auch das widerspricht diametral der Darstellung der InformationspfIichtigen, eine geschwächte Verhandlungsposition“ könnte ihr „einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden“ zufügen sowie ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. ( V.1. lit a und b). Die GÖG führt diesbezüglich aus:
Laut einer älteren Studie zu Rabatten konnte keine Einkäuferin / kein Einkäufer innerhalb eines Landes den „besten Deal“ in Bezug auf den verhandelten Preis erzielen, sondern es zeigte sich, dass alle den gleichen Rabatt erhielten (…). Letztere Studie inkludierte auch Österreich. (Beilage 4, 37)
Wäre tatsächlich die individuelle Verhandlungsposition einzelner Krankenanstaltenbetreiber von Bedeutung und bestünde zwischen diesen ein Wettbewerb, würden – aus Sicht der Informationswerber – nicht alle den gleichen Rabatt erhalten. Mit Verweis auf den Rechnungshofbericht (BUND 2019/44) führt die GÖG aus:
Wenig bis keinen Verhandlungsspielraum gab es bei hochpreisigen Arzneimitteln (z.B. gegen seltene Erkrankungen, bei Immunsuppressiva, Enzymersatztherapien) (…), was auf die schwächere Verhandlungsmacht von Einkäuferinnen/Einkäufern bei Monopolprodukten hinweist. (Beilage 4, 37)
Auch bei *** handelt es sich um ein hochpreisiges Monopolprodukt. Wie schwach die Verhandlungsmacht der Krankenanstaltenbetreiber in diesem Bereich tatsächlich (nach wie vor) ist, ist eine Frage von höchstem öffentlichem Interesse. Auch daraus ergibt sich ein überwiegendes öffentliches Interesse am gegenständlichen Informationsbegehren – beginnend mit der Frage, ob der Echtpreis vom Listenpreis abweicht, über die Frage 1 ob der Echtpreis unter dem Listenpreis liegt (Frage 2), und die Frage, wie groß die allfällige Differenz ist (Frage 3), bis hin zu Informationen aber konkrete Preishöhen und Durchschnittspreise (siehe V. 1.6. und V.1.7.). Kein oder lediglich ein geringes öffentliches Interesse kann aus Sicht der Informationswerber darin erblickt werden, Preismodelle geheim zu erhalten, die tatsächlich keinen oder kaum nennenswerten Nutzen für die öffentliche Hand haben, umgekehrt jedoch ein Problem für die effiziente Gesamtplanung des Gesundheitssystems darstellen. Die Informationspflichtige ist jede nachvollziehbare Information über einen allfälligen Nutzen der Geheimhaltung für die öffentliche Hand jedenfalls schuldig geblieben.
c) Prüfbericht Landesrechnungshof Steiermark
In seinem Prüfbericht „Onkologische Versorgung in der Steiermark“ (LRH – 102464/2017-19) hält der Landesrechnungshof Steiermark fest:
Durch die Entwicklung der Chemo- und Immuntherapeutika (neue Wirkstoffe, breitere Anwendbarkeit, explodierende Kosten) sehen sich die Krankenanstaltenträger dazu veranlasst, steuernde Maßnahmen (Einkaufspolitik, Behandlungspfade, Limitierungen, Einzelfallgenehmigungen etc.) zu setzen. Der generelle Umgang mit der Berücksichtigung von Kosten und Effektivität im Rahmen von Therapieentscheidungen und die finanzielle Bedeckung besonders teurer Therapien bedürfen einer bundesweiten Harmonisierung. Dazu ist es erforderlich, diese Thematik an die Bundesebene heranzutragen und mit Nachdruck zu verfolgen. (Beilage 5, S.6)
Auch der steiermärkische Landesrechnungshof sieht im Bereich der Immuntherapeutika - zu denen auch *** zählt – eine relevante Problemstellung für die öffentliche Hand. Eine Problemstellung, die aus Sicht des Landesrechnungshofs steuernde Maßnahmen - an erster Stelle: im Bereich der Einkaufspolitik– erfordert. Transparenz über diese Einkaufspolitik herzustellen ist aus Sicht der Informationswerber demnach von höchstem öffentlichem Interesse. Darüber hinaus spricht sich der Landesrechnungshof klar für eine bundesweite Harmonisierung aus. Im Moment kennen das – auf Bundesebene für das Gesundheitssystem zuständige – Ministerium und dessen wichtigsten Expert:innen bei der GÖG jedoch nicht einmal die tatsächlich bezahlten Preise. Selbst Informationen über das Vorliegen konkreter Rabattmodelle kannte man laut Bericht aus dem Jahr 2021 offenbar nur aus einer punktuellen Erhebung des Bundesrechnungshofs (siehe oben). Ohne Transparenz in diesen Bereichen fehlt für die dringend geforderte bundesweite Harmonisierung jedwede Basis. Auch daraus ergibt sich ein überwiegendes öffentliche Interesse am gegenständlichen Informationsbegehren – beginnend mit der Frage, ob (Frage 1), in welche Richtung (Frage 2) und inwieweit (Frage 3) der Echtpreis vom Listenpreis abweicht bis hin zu Informationen über konkrete Preishöhen und Durchschnittspreise (siehe V. 1.6. und V. 1.7.).
d) Beschluss der World Health Assembly (WHA)
Die World Health Assembly (WHA) ist das beschlussfassende Gremium der Welt Gesundheitsorganisation WHO und setzt sich aus Vertretern aller WHO-Mitgliedsstaaten zusammen. Am 28. Mai 2019 fasste die WHA einen Beschluss zur Verbesserung der Transparenz auf dem Arzneimittelmarkt. Unter dem allerersten Punkt der Resolution forderte die WHA die Mitgliedsstaaten auf, nötige Schritte zu setzen, öffentlich Informationen über die Nettopreise (abzüglich Rabatte und anderer Preisanreize) von Gesundheitsprodukten zu teilen. Zuvor hatte sich die WHA ernstlich besorgt über hohe Preise für bestimmte Gesundheitsprodukte und den damit in Zusammenhang stehenden finanziellen Problemen gezeigt, welche den Fortschritt in Richtung einer universellen Gesundheitsversorgung behindern würden. (Beilage 6)
Österreich ist Mitglied der WHO. Der Beschluss der WHA zeigt nicht nur das besondere öffentliche Interesse an Informationen über hochpreisige Arzneimittel, sondern auch, dass Österreich aufgefordert wäre, mehr Informationen öffentlich zur Verfügung zu stellen. Wenn sich diese Aufforderung sogar auf die Nettopreise bezieht, gilt dies aus Sicht der Informationswerber umso mehr für eine Grundfrage wie Frage 1 (ob eine Abweichung vom Listenpreis besteht), die noch in keinerlei Detailtiefe geht.
Zusammenfassung :
Ob es eine Differenz zwischen dem Echtpreis und dem Listenpreis gibt, ist aus Sicht der Informationswerber aus all den zuvor angeführten Gründen jedenfalls eine Frage von überwiegendem öffentlichem Interesse.
Liegt eine Differenz zwischen dem Echtpreis und dem Listenpreis vor, ergeben sich daraus zwei Möglichkeiten:
Entweder der Echtpreis liegt unter dem Listenpreis – in diesem Fall besteht eine Rabattvereinbarung. Derartige (geheim gehaltenen) EinzeIvereinbarungen sind aus Sicht der Informationswerber aus den zuvor angeführten Gründen in verschiedener Hinsicht problematisch. Transparenz darüber ist jedenfalls von überwiegendem öffentlichem Interesse
Oder der Echtpreis liegt über dem Listenpreis – was eine höchst hinterfragenswerte Anomalie wäre: Wie der Rechnungshof in seinem Bericht (BUND 2019/44) angibt, handelt es sich beim Fabriksabgabepreis nämlich um einen Preis, der als Höchstwert gilt und als solcher auch offiziell gemeldet wird (Beilage 3, RZ 2 (3)). Ein Abweichen nach oben ist daher eigentlich nicht vorgesehen. Sollte dies dennoch der Fall sein, wäre diese naturgemäß von umso größerem öffentlichen Bedeutung Interesse.
Welche der beiden Möglichkeiten im konkreten Fall tatsachlich zum Tragen kommt, würde sich in weiterer Folge aus einer allfälligen Beantwortung von Frage 2 ergeben (V.1 .2).
Sollte jedoch keine Differenz zwischen Listenpreis und tatsächlichem Preis bestehen, wäre dies ebenfalls von (überwiegendem) öffentlichem Interesse: Einerseits könnte das darauf hindeuten, dass – in Weiterführung der Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs und der GÖG – die Monopolmacht des Herstellers in Bezug auf das hochpreisige und medizinisch besonders wichtige Arzneimittel *** so stark und die Verhandlungsposition der Krankenanstaltenbetreiber so schwach ist, dass es diesbezüglich zu (gar) keiner (sonst durchaus branchenüblichen) Form der Rabattierung kommt. Dies würde die Problematik der individuellen Medikamentenbeschaffung durch Krankenanstalten in Bezug auf derart hochpreisige Arzneimittel, wie sie in Österreich üblich ist, noch unterstreichen. Verwiesen sei auf die Erkenntnisse der GÖG, denen zufolge „in einer Reihe von Ländern“ die Behörden bereits auf zentraler Ebene Rabattvereinbarungen abschließen. Österreich sei gar das einzige EU-Mitgliedsland, bei dem in Krankenanstalten eingesetzte Medikamente von der behördlichen Preisregulierung ausgenommen sind.
Natürlich könnte das Fehlen einer Differenz zwischen Listenpreis und tatsächlichem Preis auch darauf hindeuten, dass die InformationspfIichtige – sollten andere Krankenanstaltenbetreiber sehr wohl Rabatte erhalten – individuell nachteilig verhandelt hat oder benachteiligt wird. Auch das wäre naturgemäß von (überwiegendem) öffentlichem Interesse.
Zusammengefasst, ist die Information, ob es eine Differenz zwischen dem Listenpreis und dem tatsächlichen Preis gibt, aus Sicht der Informationswerber ihrer Rolle als Journalist:innen und „public watchdogs“ in jedem Fall von überwiegendem öffentlichem Interesse. Der Bundesrechnungshof und die GÖG thematisieren die Preisbildung kritisch. Der steiermärkische Landesrechnungshof spricht sich für eine bundesweite Harmonisierung bei der Beschaffung aus. Die WHA fordert mehr Informationen und Transparenz in Bezug auf Preisdaten ein. Ob der Listenpreis dem tatsächlich bezahlten Preis entspricht (oder nicht), ist dabei einer der relevanten Faktoren. Die Antwort auf Frage 1 ist daher – schon für sich allein genommen - von überwiegendem öffentlichem Interesse. Sie ist geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und über eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist. Das Sammeln der von Frage 1 umfassten Information dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten.
Dass diese journalistischen Aktivitäten nahtlos an die kritischen Betrachtungen des Bundesrechnungshofs, des steiermärkischen Landesrechnungshofs und der GÖG sowie an die Forderung der WHA anschließen, verdeutlicht zusätzlich die bei weitem überwiegende öffentliche Relevanz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die journaIistischen Aktivitäten der Informationswerber auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussieren. Der Fokus auf *** erfolgt keinesfalls willkürlich. Es handelt sich dabei um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Darüber hinaus ist es ein Medikament von besonders hoher medizinischer Bedeutung, wie die österreichweit und im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen rasant angewachsene Zahl der damit behandelten Patienten zeigen. Der konkrete Fokus auf *** ist im öffentlichen Interesse sachlich gerechtfertigt. Sowohl der Hersteller als auch die InformationspfIichtige müssen sich aus Sicht der Informationswerber damit abfinden, dass wesentliche Informationen in Bezug auf den Einsatz und die Beschaffung eines derart bedeutenden und gleichzeitig für die Öffentlichkeit enorm kostenintensiven Medikaments der Öffentlichkeit im Rahmen journalistischer Recherche und Berichterstattung nicht verweigert werden dürfen.
V.1.2. Bezüglich Frage 2
Frage 2 lautet:
Die InformationspfIichtige bleibt in ihrem Schreiben vom 4. März 2026 jede nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, weshalb die Beantwortung dieser Frage an einem – aus ihrer Sicht sogar überwiegenden – Geheimhaltungsinteresse scheitern sollte. Die InformationspfIichtige behauptet zwar pauschal, dass „umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen“ der Bekanntgabe der begehrten Informationen – nämlich „Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen" – entgegenstehen würden, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Herstellerfirma darstellen würden. Aus Sicht der Informationswerber ist daraus jedoch nicht erkennbar, unter welchen dieser Punkte die InformationspfIichtige die Antwort auf die simple Frage, ob der tatsächliche Preis niedriger aIs der Listenpreis ist, subsumiert. Letztlich schränkt die Informationspflichtige das angebliche Geheimhaltungsinteresse aber ohnehin auf die Bekanntgabe „der detaillierten Preise“ ein. Auch diesbezüglich bleibt die InformationspfIichtige jedoch jede Begründung schuldig, warum Frage 2 nicht beantwortet werden sollte.
Die InformationspfIichtige behauptet also nicht einmal selbst ein konkretes, berechtigtes Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf Frage 2. Doch selbst, wenn sie dies tun würde, müsste der Versuch – aus Sicht der Informationswerber – ins Leere laufen.
Aus Sicht der Informationswerber ist (wie in Bezug auf Frage 1) auch in Bezug auf die Beantwortung von Frage 2 keinerlei berechtigtes – und schon gar kein überwiegendes – Geheimhaltungsinteresse zu erkennen: Farage 2 stellt in gewisser Weise eine inhaltliche Ergänzung zu Frage 1 dar, lässt sich jedoch auch unabhängig von Frage 1 beantworten. Keine der beiden Antwortmöglichkeiten (ja oder nein) offenbart auch nur theoretisch Vertragsdetails wie eine konkrete Preishöhe. Im Unterschied zu einer der möglichen Antwort-Konstellation in Bezug auf Frage 1 ist aus der Beantwortung von Frage 2 nicht einmal der Schluss möglich, dass der Echtpreis gleich hoch ist wie der Listenpreis. Wobei auch letztere Information aus Sicht der Informationswerber kein Geschäftsgeheimnis offenlegen würde (siehe V.1.1) – dies ganz unabhängig davon, dass aus Sicht der Informationswerber selbst an konkreten Preisinformationen in Bezug auf *** kein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse erblickt werden kann (siehe V.1.6.). Umso weniger kann jedoch ein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf Frage 2 angenommen werden.
Selbst, wenn man grundsätzlich ein (berechtigtes) Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf Frage 2 annehmen würde, würde dieses auf keinen Fall das öffentliche Informationsinteresse überwiegen. Liegt der tatsächliche Preis unter dem Listenpreis, ist davon auszugehen, dass eine Rabattvereinbarung vorliegt. Die Informationswerber verweisen diesbezüglich erneut darauf, dass der Bundesrechnungshof das Bestehen von Rabattmodellen in Bezug auf zwei konkret bezeichnete KrankenanstaItsapotheken – darunter jene, die auch für die InformationspfIichtige tätig ist – in seinem Bericht BUND 2019/44 öffentlich gemacht hat (siehe V.1.1). Dass die Stoßrichtung der journalistischen Recherche, in deren Rahmen das Informationsbegehren gestellt wurde, auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussiert, hat – wie unter Punkt V.1.1. – ausgeführt, sachliche Gründe im öffentlichen Interesse.
Darüber hinaus zählt die Gewährung von Rabatten zu einer – allgemein bekannten – Industriepraxis. Sollte diese Praxis auch in Bezug auf Beschaffung von „***“ durch die InformationspfIichtige zur Anwendung kommen, wäre dies keinesfaIIs außergewöhnlich. Worin in der Offenbarung dieser Tatsache auch nur irgendein Nachteil für den Hersteller oder auch für die InformationspfIichtige erblickt werden könnte, erschließt sich daher aus Sicht der Informationswerber in keiner Form.
Doch selbst, wenn man – entgegen der Rechtsansicht der Informationswerber – ein (berechtigtes) Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die Beantwortung von Frage 2 annehmen würde, würde dieses Geheimhaltungsinteresse keinesfalls das (öffentliche) Informationsinteresse überwiegen. Die Informationswerber verweisen bezüglich des öffentlichen Interesses unter anderem auf ihre Ausführungen unter Punkt III (sowie bereits im ursprünglichen Informationsbegehren) und unter Punkt V.1.1. Daraus ergibt sich klar die Problematik (geheim gehaltener) Rabattmodelle für das Gesundheitssystem und die öffentliche Hand.
Zusammenfassung:
Zusammengefasst, ist die Information, ob der tatsächliche Preis niedriger ist als der Listenpreis, aus Sicht der Informationswerber in ihrer Rolle aIs Journalist:innen und „public watchdogs“ in jedem FaII von überwiegendem öffentlichem Interesse. Der Bundesrechnungshof und die GÖG thematisieren die Preisbildung kritisch. Der steiermärkische Landesrechnungshof spricht sich für eine bundesweite Harmonisierung bei der Beschaffung aus. Die WHA fordert mehr Informationen und Transparenz in Bezug auf Preisdaten ein. Ob der tatsächliche Preis unter dem Listenpreis liegt, ist dabei einer der relevanten Faktoren. Die Antwort auf Frage 2 ist daher – schon für sich allein genommen – von überwiegendem öffentlichem Interesse. Sie ist geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und über eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist. Das Sammeln der von Frage 2 umfassten Information dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten.
Dass diese journalistischen Aktivitäten nahtlos an die kritischen Betrachtungen des Bundesrechnungshofs, des steiermärkischen Landesrechnungshofs und der GÖG sowie an die Forderung der WHA anschließen, verdeutlicht zusätzlich die bei weitem überwiegende öffentliche Relevanz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die journalistischen Aktivitäten der Informationswerber auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussieren. Der Fokus auf *** erfolgt keinesfalls willkürlich. Es handelt sich dabei um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Darüber hinaus ist es ein Medikament von besonders hoher medizinischer Bedeutung, wie die österreichweit und auch im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen rasant angewachsenen Zahlen der damit behandelten Patienten zeigen. Auch der konkrete Fokus auf *** ist im öffentlichen Interesse sachlich gerechtfertigt. Sowohl der Hersteller als auch die InformationspfIichtige müssen sich aus Sicht der Informationswerber damit abfinden, dass wesentliche Informationen in Bezug auf den Einsatz und die Beschaffung eines derart bedeutenden und gleichzeitig für die Öffentlichkeit enorm kostenintensiven Medikaments der Öffentlichkeit im Rahmen journalistischer Recherche und Berichterstattung nicht verweigert werden dürfen.
V.1.3. Bezüglich Frage 3
Frage 3 lautet:
Die InformationspfIichtige bleibt in ihrem Schreiben vom 4. März 2026 jede nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, weshalb die Beantwortung dieser Frage an einem – aus ihrer Sicht sogar überwiegenden – Geheimhaltungsinteresse scheitern sollte. Die InformationspfIichtige behauptet zwar pauschal, dass „umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen“ der Bekanntgabe der begehrten Informationen – nämlich „Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen“ – entgegenstehen würden, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Herstellerfirma darstellen würden. Aus Sicht der Informationswerber ist daraus jedoch nicht erkennbar, unter welchen dieser Punkte die InformationspfIichtige die Antwort auf die Frage, wie groß aktuell die Differenz zwischen dem Echtpreis und dem Listenpreis ist, subsumiert. Letztlich schränkt die InformationspfIichtige das angebliche Geheimhaltungsinteresse aber ohnehin auf die Bekanntgabe „der detaillierten Preise“ ein. Auch diesbezüglich bleibt die Informationspflichtige jedoch jede Begründung schuldig, warum Frage 3 nicht beantwortet werden sollte.
Insbesondere argumentiert die InformationspfIichtige auch nicht damit, dass Angaben zur Preis-Differenz einen Rückschluss auf den tatsächlich bezahlten Preis zulassen könnten. Tatsächlich wäre – aus Sicht der Informationswerber – ein Rückrechnen auf den genauen Preis nur für jemanden möglich, der in Kenntnis des gültigen Listenpreises zum konkreten Zeitpunkt ist. Alles Andere aIs der genaue Preis wäre jedoch nicht einmal theoretisch eine schützenswerte Information im Sinne des IFG – wobei aus Sicht der Informationswerber im vorliegenden Fall auch am exakten Preis kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht (siehe Punkt V.1.6.).
Die Informationswerber haben die InformationspfIichtige nicht nach der Höhe des Listenpreises gefragt und von der Informationspflichtigen diesbezüglich auch keine Informationen bekommen. Sie könnten alleine auf Basis des vorliegenden Informationsbegehrens – trotz Bekanntgabe der Differenz – also nicht auf einen genauen Preis schließen. Sollten die Informationswerber– oder andere – auf Basis weiterführender Informationen dennoch in der Lage sein, auf den genauen Preis zu schließen, würde das außerhalb der Einflusssphäre der Informationspflichtigen liegen und könnte die InformationspfIichtige nicht mit Blick auf theoretische Umstände, auf die sie keinen Einfluss hat (also das Vorliegen des Listenpreises zum genau korrespondierenden Zeitpunkt), die Information verweigern. Das Rückschließen auf einen ungefähren Preis – zum Beispiel auf Basis historischer FAP-Daten – hingegen würde nicht einmal theoretisch ein allfälliges Geschäftsgeheimnis offenbaren. Dies ergibt sich – wie bereits unter V.1.1. angeführt – auch aus den Ausführungen der InformationspfIichtigen selbst: Die InformationspfIichtige behauptet zwar, dass an den „detaillierten Preisen“ bzw. an der „Information über die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100 mg/ml“ ein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse bestehe, nicht jedoch an einem ungefähren Preis. Aus Sicht der Informationswerber bestünde freilich auch am exakten Preis kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse (siehe Punkt V.1.6.).
Die InformationspfIichtige bleibt jedenfalls jede Begründung schuldig, weshalb in Bezug auf Frage 3 ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehen würde, welches das öffentliche Informationsinteresse überwiege. Die InformationspfIichtige hat aus Sicht der Informationswerber somit – wie in Bezug auf die Fragen 1 und 2 – keine bzw. keine nachvollziehbare und korrekte Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 1 IFG durchgeführt. Schon alleine deshalb ist die Nicht-Beantwortung rechtswidrig erfolgt.
Hätte die InformationspfIichtige eine (nachvollziehbare und korrekte) Interessensabwägung durchgeführt, hätte sie – aus Sicht der Informationswerber zu dem Schluss kommen müssen, dass Frage 3 im (überwiegenden) öffentlichen Interesse zu beantworten ist. Zum überwiegenden öffentlichen Interesse verweisen die Informationswerber (erneut) auf ihre Ausführungen unter Punkt III (und bereits im ursprünglichen Informationsbegehren) sowie unter Punkt V.1.1 und V.1.2. Insbesondere wird (abermals) auch darauf verwiesen, dass der Bundesrechnungshof das Bestehen von Rabattmodellen in Bezug auf zwei konkret bezeichnete KrankenanstaItsapotheken – darunter jene, die für die InformationspfIichtige tätig ist – in seinem Bericht BUND 2019/44 öffentlich gemacht hat. Der Rechnungshof ist dabei jedoch sogar noch einen Schritt weitergegangen und hat auch die genaue Höhe der Differenzen zwischen Listenpreisen und tatsächlichen Preisen – sowohl durch das Nebeneinanderstellen der fiktiven und der echten Ausgaben in absoluten Zahlen als auch durch Angabe der Abweichung – offengelegt. Dies entspricht genau der Stoßrichtung von Frage 3.
Der Rechnungshof ortet demnach – ebenso wie die Informationswerber – ein überwiegendes öffentliches Interesse am Ausmaß und an der genauen Bezifferung der Differenz:
Der Preisvergleich 2017 führte – ebenso wie von der GÖG früher vorgenommene Vergleiche – zu dem Ergebnis, dass die österreichischen Fabriksabgabepreise für ausgabenstarke Arzneimittel des Krankenhaussektors im europäischen Vergleich zu den höchsten zählten. Die GÖG führte dieses Ergebnis insbesondere auf die fehlende Preisregulierung, die individuelle Beschaffung durch Krankenanstalten in einem fragmentierten stationären Sektor und das Fehlen zentraler Kriterien und eines Prozederes zur Bewertung von Arzneimitteln zurück.
(3) Der RH erhob für die in die GÖG-Studie einbezogenen Arzneimittel die von den beiden überprüften Apotheken bezahlten Echtpreise und stellte fest, dass diese bei den Zytostatika – bedingt durch diverse Rabattmodelle – jeweils insgesamt um rd. 7 % bis 8 % unter dem Fabriksabgabepreis lagen (Anm.: wobei nach Ablauf des Kalenderjahres gewährte Naturalrabatte oder Wertgutschriften dabei vom Rechnungshof nicht berücksichtigt werden konnten). Bei einzelnen Produkten entsprach der Echtpreis dem Fabriksabgabepreis, bei anderen gab es auch Preisnachlässe im zweistelligen Prozentbereich (…). (Beilage 3, RZ 23.1)
Der Rechnungshof schloss an seine diesbezüglichen Ausführungen eine Empfehlung an das Gesundheitsministerium an, einen weitreichenden Eingriff in die bisherige Beschaffungspraxis zu überprüfen. Auch das verdeutlicht umso mehr das öffentliche Interesse an der konkreten Bezifferung derartiger Medikamentenrabatte:
Der RH verwies darauf, dass nach den Ergebnissen der GÖG-Studie 2017 die Fabriksabgabepreise in Österreich für ausgabenstarke Arzneimittel des Krankenhaussektors im europäischen Vergleich zu den höchsten zählten. Er hielt fest, dass für nicht in den Erstattungskodex aufgenommene, überwiegend zur Behandlung in Krankenanstalten verwendbare Arzneimittel kein dem System des Erstattungskodex entsprechendes PreisreguIierungsverfahren vorgesehen war und die Möglichkeit zur Festsetzung von Preisen gemäß Preisgesetz 1992 bisher ungenützt blieb.
Der RH verwies weiters darauf, dass es in den überprüften Apotheken für die in die GÖG- Studie einbezogenen hochpreisigen Arzneimittel Preisnachlässe gegenüber dem Fabriksabgabepreis gab, allerdings nur geringe bei den Zytostatika und keine bei den Enzymersatztherapien und Immunsuppressiva. Ob bzw. in welchem Ausmaß Preisnachlässe in den anderen EU-Mitgliedstaaten gewährt wurden, blieb offen.
Der RH empfahl dem Ministerium, Möglichkeiten zur effektiven Preisregulierung für überwiegend zur Behandlung in Krankenanstalten verwendbare Arzneimittel zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen. (Beilage 3, RZ 23.2)
Besonders bemerkenswert ist aus Sicht der Informationswerber auch die vom Rechnungshof wiedergegebene Stellungnahme des Gesundheitsministeriums:
Laut Stellungnahme des Ministeriums würden der Einkauf und der Einsatz von Arzneimitteln in Krankenanstalten in die Zuständigkeit des jeweiligen Krankenanstaltenträgers fallen. Das Ministerium thematisiere regelmäßig die Schaffung von mehr Transparenz in der Preisgestaltung im stationären Bereich und sagte zu, dieses Thema im Rahmen der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit gemeinsam mit den Ländern und der Sozialversicherung weiter zur Diskussion zu stellen. Entsprechende Vorgehensweisen seien im Bereich der Krankenanstalten nur im Einvernehmen mit den Ländern erfolgreich umsetzbar. (Beilage 3, RZ 23.3)
Der RH verwies gegenüber dem Ministerium auf die in § 3 Preisgesetz 1992 enthaltenen Regelungen über die Bestimmung von „volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preisen“ für Arzneimittel. Insbesondere die Anwendung dieser Bestimmung wäre zu erwägen, weshalb der RH an seiner Empfehlung festhielt. (Beilage 3, RZ 23.4)
Demnach erkannte selbst das Gesundheitsministerium angesichts der Grundproblematik hoher Medikamentenpreise gegenüber dem Rechnungshof die Notwendigkeit von mehr Transparenz in Bezug auf die Preisgestaltung im stationären Bereich an – und sagte dem Rechnungshof sogar zu, diesbezüglich Schritte zu setzen. Der Rechnungshof verwies das Ministerium diesbezüglich darauf, dass dieses auch einen entsprechenden gesetzlichen Hebel zur Verfügung hatte – in Form eines bedeutenden Markteingriffes.
All dies zeigt aus Sicht der Informationswerber (erneut) das große – und jedenfalls überwiegende – öffentliche Interesse am gegenständlichen Informationsbegehren. Dies insbesondere auch in Bezug die Höhe der Differenz zwischen Listenpreis und Echtpreis (Frage 3) – bis hin zu Informationen über konkrete Preishöhen und Durchschnittspreise (siehe V.1.6. und V.1.7.). Dass die Stoßrichtung der journalistischen Recherche, in deren Rahmen des Informationsbegehren gestellt wurde, auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussiert, hat – wie unter Punkt V.1.1. und V.1.2 ausgeführt - sachliche Gründe im öffentlichen Interesse.
Zusammenfassung
Zusammengefasst, ist die Information, wie groß die Differenz zwischen tatsächlichem Preis und Listenpreis ist, aus Sicht der Informationswerberin in ihrer Rolle als Journalist:innen und „public watchdogs“ in jedem FaII von überwiegendem öffentlichem Interesse. Der Bundesrechnungshof und die GÖG thematisieren die Preisbildung kritisch. Der steiermärkische Landesrechnungshof spricht sich für eine bundesweite Harmonisierung bei der Beschaffung aus. Die WHA fordert mehr Informationen und Transparenz in Bezug auf Preisdaten ein. In welchem Ausmaß allfällige Rabatte bestehen, ist dabei einer der relevanten Faktoren. Die Antwort auf Frage 3 ist daher – schon für sich allein genommen – von überwiegendem öffentlichem Interesse. Sie ist geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und über eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist. Das Sammeln der von Frage 3 umfassten Information dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten.
Dass diese journalistischen Aktivitäten nahtlos an die kritischen Betrachtungen des Bundesrechnungshofs, des steiermärkischen Landesrechnungshofs und der GÖG sowie an die Forderung der WHA anschließen, verdeutlicht zusätzlich die bei weitem überwiegende öffentliche Relevanz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die journalistischen Aktivitäten der Informationswerber auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussieren. Der Fokus auf *** erfolgt keinesfalls willkürlich. Es handelt sich dabei um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der Informationspflichtigen die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Darüber hinaus ist es ein Medikament von besonders hoher medizinischer Bedeutung, wie die österreichweit und im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen rasant angewachsenen Zahlen der damit behandelten Patienten zeigen. Auch der konkrete Fokus auf *** ist im öffentlichen Interesse sachlich gerechtfertigt. Sowohl der Hersteller als auch die InformationspfIichtigen müssen sich aus Sicht der Informationswerber damit abfinden, dass wesentliche Informationen in Bezug auf den Einsatz und die Beschaffung eines derart bedeutenden und gleichzeitig für die Öffentlichkeit enorm kostenintensiven Medikaments der Öffentlichkeit im Rahmen journalistischer Recherche und Berichterstattung nicht verweigert werden dürfen.
V.1.4. Bezüglich Fragen 4 und 5
Fragen 4 und 5 lauten:
*** kommt im Rahmen onkologischer Therapien zum Einsatz. Diese Therapien werden üblicherweise über das System der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgerechnet. Die Bewertung der LKF-Punkte erfolgt mit dem FAP. Sofern die Netto-Preise für *** im Wirkungsbereich der [Klinik] unter dem FAP liegen: Entsteht aus dieser Differenz ein finanzieller Vorteil in der Abrechnung?
Mit Verweis auf Frage 4: Wenn ja: Wie hoch war dieser finanzielle Vorteil seit 2020 pro Jahr?
Soweit erkennbar, macht die InformationspfIichtige in ihrem Schreiben vom 4. März 2026 bezüglich der Fragen 4 und 5 keinerlei Geheimhaltungsinteresse geltend. Sie führt lediglich an:
Die Kosten für die Behandlung übersteigen in den meisten Fällen die Vergütung aber die LKF-Finanzierung. Die Verluste werden über die Abgangsdeckung durch das Land Salzburg finanziert. Daher kommt auch eine gegebenenfalls bestehende Einsparung aufgrund einer guten Verhandlungsposition dem öffentlichen Gesundheitswesen zugute.
Daraus ist kein allfälliges Geheimhaltungsinteresse erkennbar. Die Fragen 4 und 5 wären daher zu beantworten gewesen. Wenn die Kosten „in den meisten Fällen“ die Vergütung übersteigen, deutet das im Umkehrschluss darauf hin, dass es auch Fälle gibt, in denen das nicht der Fall ist. Die Beantwortung der Fragen ist auf jeden FaII von (überwiegendem) öffentlichem Interesse, da es um eine strukturelle Frage der öffentlichen Finanzen und des Gesundheitssystems geht. Sie ist geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und über eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist. Das Sammeln der von den Fragen 4 und 5 umfassten Information dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten. Der Verweis auf die angeblich positiven Auswirkungen „einer guten Verhandlungsposition“ widerspricht aus Sicht der Informationswerber den Erkenntnissen der GÖG (siehe V.1.6). Weshalb eine Beantwortung der Fragen 4 und 5 die Verhandlungsposition der InformationspfIichtigen schwächen sollte, ist darüber hinaus nicht einmal im Ansatz erkennbar. Es handelt sich um keinen Informationen, welche die Herstellerfirma von *** bzw. das Vertragsverhältnis zwischen der dieser und der InformationspfIichtigen in irgendeiner Form betreffen würden.
V.1.5. Bezüglich Frage 6
Frage 6 lautet:
Die InformationspfIichtige bleibt in ihrem Schreiben vom 4. März 2026 jede nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, weshalb die Beantwortung dieser Frage an einem – aus ihrer Sicht sogar überwiegenden – Geheimhaltungsinteresse scheitern sollte. Die InformationspfIichtige behauptet zwar pauschaI, dass „umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen“ der Bekanntgabe der begehrten Informationen – nämlich „Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen“ – entgegenstehen würden, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Herstellerfirma darstellen würden. Vom Gesamtwert eines Vertrages ist hier freilich nicht die Rede. Letztlich schränkt die InformationspfIichtige das angebliche Geheimhaltungsinteresse dann auf die Bekanntgabe „der detaillierten Preise“ ein. Das kann – aus Sicht der Informationswerber - jedoch auch nicht erklären, warum die Information über den Gesamtwert des Vertrages verweigert wird. Aus dem Gesamtwert ist jedenfalls kein Rückschluss auf den genauen Preis pro Dosis möglich, wobei aus Sicht der Informationswerber auch an diesem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehen würde (siehe V.1.6).
Die Informationspflichtige bleibt jede Begründung schuldig, warum Frage 6 nicht beantwortet werden sollte. Die Nicht-Beantwortung erfolgte somit rechtswidrig. Aus Sicht der Informationswerber besteht jedenfalls ein (überwiegendes) öffentliches Interesse an der Beantwortung, da es um eine Information geht, welche in hohem Maße die öffentlichen Finanzen und die Finanzierung des Gesundheitssystems betrifft. Die Frage, wofür die öffentliche Hand wie viel Geld ausgibt, ist ganz grundlegend im öffentlichen Interesse. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie – absehbarer Weise – im konkreten FaII um Millionenbeträge handelt. Verwiesen sei auf § 2 Abs. 2 IFG, dem zufolge Verträge über einen Wert von mindestens 100.000 Euro „jedenfalls von allgemeinem Interesse“ sind. Darüber hinaus ist die Beantwortung von Frage 6 geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und über eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist – dies in Bezug auf den gesellschaftlich besonders relevanten Bereich des Gesundheitssystems. Insbesondere gibt die Antwort auf Frage 6 Auskunft aber die konkreten finanziellen Auswirkungen der ***-Beschaffung auf auf die öffentliche Hand. Das Sammeln der von der Frage umfassten Information dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten.
V.1.6. Bezüglich Frage 7
Frage 7 lautet:
Die InformationspfIichtige verweigert diesbezüglich – soweit erkennbar – mit der Behauptung die Auskunft, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe „der detaillierten Preise“ bzw. der Information „aber die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100 mg/ml“ geringer wiege, als das Geheimhaltungsinteresse des Arzneimittelherstellers. Die Informationswerber bestreiten das.
Zunächst bleibt die InformationspfIichtige jede Begründung schuldig, warum ein solches angebliches Geheimhaltungsinteresse aus ihrer Sicht überhaupt vorliege – und weshalb dieses das öffentliche Interesse überwiege. Die InformationspfIichtige hat aus Sicht der Informationswerber somit – wie in Bezug auf alle anderen nicht beantworteten Fragen – keine (nachvollziehbare und korrekte) Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 1 IFG durchgeführt. Schon alleine deshalb ist die Nicht-Beantwortung zu Unrecht erfolgt.
Dass das öffentliche Informationsinteresse selbst dann noch überwiegen würde, wenn das von der InformationspfIichtigen lediglich pauschal und ohne jegliche Begründung behauptete – und von den Informationswerbern bestrittene – angebliche Geheimhaltungsinteresse Dritter tatsächlich bestehen würde, liegt an der großen Bedeutung der begehrten Informationen mit Blick auf das österreichische (letztlich jedoch auch auf das globale) Gesundheitssystem. Aus Sicht der Informationswerber besteht daher selbst an konkreten Preisinformationen in Bezug auf *** kein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse.
Hätte die InformationspfIichtige eine nachvollziehbare und korrekte Interessensabwägung durchgeführt, hätte sie – aus Sicht der Informationswerber - zu dem Schluss kommen müssen, dass (auch) Frage 7 im (überwiegenden) öffentlichen Interesse zu beantworten ist. Zum überwiegenden öffentlichen Interesse verweisen die Informationswerber (erneut) auf ihre Ausführungen unter Punkt III (und bereits im ursprünglichen Informationsbegehren) sowie unter den Punkten V.1.1., V. 1.2. und V.1.3. Insbesondere wird (abermals) auf die Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs in seinem Bericht BUND 2019/44 verwiesen. Dort fordert der Rechnungshof größtmögliche Transparenz bei Preisgestaltungen in Bezug auf hochpreisige Arzneimittel in Krankenanstalten ein – dies konkret auch nach Prüfung jener [Apotheke], die für die InformationspfIichtige tätig ist und mit Verweis darauf, dass ausgerechnet in Bezug auf monoklonale Antikörper– zu denen auch *** zählt – Rabatte deutlich geringer waren als jene in Bezug auf Zytostatika insgesamt (Beilage 3, RZ 20.1):
Der RH hielt fest, dass die von den überprüften Apotheken mit den beliefernden Pharmaunternehmen ausverhandelten Preisnachlässe für ausgabenstarke und hauptsächlich oder nur im stationären Bereich verwendete Arzneimittel im Jahr 2017 sehr unterschiedlich waren. Im Bereich der Zytostatika waren bei „klassischen“ Arzneimitteln teilweise hohe Preisnachlässe von über 90 % gegenüber dem Fabriksabgabepreis möglich. Bei den monoklonalen Antikörpern hingegen, die rd. 75 % des Zytostatikaverbrauchs ausmachten, erzielten die Apotheken durch komplexe Rabatt- und Kostenteilungsmodelle Preisnachlässe von durchschnittlich rd. 8 %. Der RH erachtete diese Modelle – unter Anerkennung der Vorteile (Preisreduktion, Berücksichtigung des Erfolgs einer Therapie, Forschungszwecke bei Studien) – als intransparent und teilweise nur mit hohem Aufwand administrierbar. (Beilage 3, RZ 20.2)
Der Rechnungshof schloss an diese Erkenntnis folgende klare Empfehlung an:
Der RH empfahl der [Apotheke] und der *** GmbH, bei Rabatt- und Kostenteilungsmodellen von den beliefernden Pharmaunternehmen möglichst transparente und praktikable Lösungen anzustreben. (Beilage 3, RZ 20.2)
Nicht nur der Rechnungshof ortet in der mangelnden Transparenz ein zentrales Problem. Die GÖG führt in ihrer Preisvergleichs-Studie aus dem Jahr 2021 ihrerseits folgendes aus:
Da insbesondere bei ausgabenstarken Arzneispezialitäten Preismodelle („managed entry agreements“) mit vertraulichen Rabatten zwischen den einkaufenden Organisationen (Krankenanstalten, Sozialversicherung) und den Pharmaunternehmen in Österreich wie auch den anderen EU-Ländern zum Tragen kommen, kann diese Studie keine Aussage darüber treffen, wie gut die österreichischen Einkäufer/-innen im Vergleich zu den anderen Ländern hinsichtlich der Rabatte und „Echtpreise“ verhandelt hatten. Internationale Diskussionen und Beschlüsse (z.B. die „Transparenz-Resolution“ der WeItgesundheitsversammlung 2019) fordern mehr Preistransparenz. (Beilage 4, IV)
Selbst die wichtigsten Expert:innen des Gesundheitsministeriums können also mangels Daten keine Aussage darüber treffen, ob Krankenanstaltenträger hochpreisige Medikamente mit dem besten erzielbaren Ergebnis für die öffentliche Hand beschaffen. Dies verunmöglicht aus Sicht der GÖG letztlich eine sachgemäße Steuerung und Administration des Gesundheitssystems im Interesse der öffentlichen Hand:
Die Kenntnis der Medikamentenpreise im eigenen Land im Vergleich zu anderen Ländern bildet eine wichtige Grundlage für Verwaltung und Politik, um evidenzbasiert über die Einführung, Fortsetzung bzw. Adaption von Steuerungsmaßnahmen (z.B. zur Regulierung der Arzneimittelpreise) zu entscheiden. (Beilage 4, 1)
Die Expert:innen der GÖG können in der Folge auch keine Aussage über allfällige – und grundsätzlich jedenfalls denkbare – Einsparungspotenziale treffen:
Aufgrund der Datenlage kann die Studie keine Aussage darüber treffen, wie gut die Behörden und weitere Einkäufer/-innen( z.B. Krankenanstalten oder bei Trägern) in Österreich und den anderen Ländern verhandelt hatten. Dies war auch nicht Gegenstand der Studie. Ebenso wenig sollte eine Einschätzung eines etwaigen Einsparpotenzials vorgenommen werden. (Beilage 4, 39)
Aus alldem geht hervor, dass (auch) die Antwort auf Frage 7 von höchstem öffentlichem Interesse ist. Nur durch die Kenntnis der tatsächlichen Preise werden – unter anderem – echte Preisvergleiche möglich, die Basis für dringend notwendige gesundheitspolitische Entscheidungen sein können. Nur dadurch ist es möglich zu erkennen, ob es innerhalb von Österreich Preisdifferenzen gibt – aber auch, ob Österreich im EU-Vergleich tatsächlich besonders hohe Preise bezahlt. All das ist aIs EntscheidungsgrundIage für eine effiziente Planung im öffentlichen Gesundheitssektor unabdingbar. Das öffentliche Interesse an einer derartigen Planungsgrundlage überwiegt – aus Sicht der Informationswerber – jegliches allfällig Geheimhaltungsinteresse bei weitem.
Darüber hinaus ist es nur durch echte Preisinformationen möglich zu beurteilen, ob ein Krankenanstaltenträger im Sinne der öffentlichen Hand tatsächlich bestmögliche Konditionen ausverhandelt hat. Dies scheint nicht nur – aber auch – mit Blick auf bekannte Korruptionsrisiken im Gesundheitsbereich von Relevanz. Dazu führt der Rechnungshof im Bericht BUND 2019/44 unter anderem aus:
Der Gesundheitsbereich war mit vielfältigen Korruptionsrisiken konfrontiert, auch im Zusammenhang mit der Beschaffung und Verschreibung von Arzneimitteln. (Beilage 3, TZ 37)
Große bzw. überraschende Preisdifferenzen zwischen einzelnen Krankenanstaltenträgern sind sehr wohl geeignet, als Indikatoren für mögliche Korruption oder sonstige Probleme im Beschaffungsvorgang zu dienen. Ohne Transparenz würden diese – sofern sie vorliegen – unentdeckt bleiben. Die Bekämpfung von Korruption und der bestmögliche Ablauf öffentlicher Beschaffungen ist aus Sicht der Informationswerber im höchsten öffentlichen Interesse und überwiegt jedenfalls allfällige Geheimhaltungsinteressen.
Dass die Stoßrichtung der journalistischen Recherche, in deren Rahmen des Informationsbegehren gestellt wurde, auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussiert, hat – wie unter Punkt V.1.1., V.1.2. und V.1.3. ausgeführt – sachliche Gründe im öffentlichen Interesse. Dazu kommt, dass allfällige Preisvergleiche – sinnvoller Weise – am besten auf Einzelmedikamentenbasis angestellt werden können, um tatsächlich Gleiches mit Gleichem in Beziehung zu setzen und zu klaren Aussagen zu gelangen.
Zusammenfassung
Zusammengefasst, ist die Information, wie hoch der tatsächlich für *** bezahlte Preis ist, aus Sicht der Informationswerber in ihrer Rolle aIs Journalist:innen und „public watchdogs“ in jedem FaII von überwiegendem öffentlichem Interesse. Der Bundesrechnungshof und die GÖG thematisieren die Preisbildung kritisch. Der Bundesrechnungshof ortet Intransparenz. Gleichzeitig sieht sich die GÖG außerstande, mangels entsprechender Daten – für die gesundheitspolitische Planung – essentielle Preisvergleiche anzustellen. Der steiermärkische Landesrechnungshof spricht sich für eine bundesweite Harmonisierung bei der Beschaffung aus. Die WHA fordert ihrerseits die Veröffentlichung der tatsächlichen Preise. Die Antwort auf Frage 7 ist daher – schon für sich allein genommen – von überwiegendem öffentlichem Interesse. Sie ist geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und über eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist: insbesondere für die Steuerung des Gesundheitssystem, die Korruptionsprävention und das Sicherstellen von Beschaffungsvorgängen im besten Interesse der öffentlichen Hand. Das Sammeln der von Frage 7 umfassten Information dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten.
Dass diese journalistischen Aktivitäten nahtlos an die kritischen Betrachtungen und Forderungen des Bundesrechnungshofs, des steiermärkischen Landesrechnungshofs, der GÖG sowie der WHA anschließen, verdeutlicht zusätzlich die bei weitem überwiegende öffentliche Relevanz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die journalistischen Aktivitäten der Informationswerber auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussieren. Der Fokus auf *** erfolgt keinesfalls willkürlich. Es handelt sich dabei um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Darüber hinaus ist es ein Medikament von besonders hoher medizinischer Bedeutung, wie die österreichweit und im Wirkungsbereich der Informationspflichtigen rasant angewachsenen Zahlen der damit behandelten Patienten zeigen. Auch der konkrete Fokus auf *** ist im öffentlichen Interesse sachlich gerechtfertigt. Öffentlich relevante Preisvergleiche, wie sie die Antwort auf Frage 7 unter anderem ermöglichen soll, sind ohnehin auf EinzeIarzneimittelebene am besten möglich. Sowohl der Hersteller als auch die InformationspfIichtige müssen sich aus Sicht der Informationswerber damit abfinden, dass wesentliche Informationen in Bezug auf den Einsatz und die Beschaffung eines derart bedeutenden und gleichzeitig für die Öffentlichkeit enorm kostenintensiven Medikaments der Öffentlichkeit im Rahmen journalistischer Recherche und Berichterstattung nicht verweigert werden dürfen.
V.1.7. Bezüglich Frage 8
Frage 8 lautet:
Die InformationspfIichtige bleibt aus Sicht der Informationswerber jede Begründung dafür schuldig, weshalb Frage 8 nicht beantwortet werden sollte. Zwar behauptet die InformationspfIichtige, dass - aus ihrer Sicht – das öffentliche Interesse an der „Bekanntgabe der detaillierten Preise“ und an der „Information über die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100mg/ml“ allfällige Geheimhaltungsinteressen nicht überwiegen würde. Die Informationswerber bestreiten das. Frage 8 zielt jedoch ohnehin weder auf „Bekanntgabe der detaillierten Preise“, noch auf eine „Information über die genauen Preise“ ab, sondern auf (jährliche) Durchschnittspreise sowie Preisspannen. Die Auskunft darüber würde aus Sicht der Informationswerber kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis berühren – unabhängig davon, dass aus Sicht der Informationswerber selbst Informationen über den genauen Preis im überwiegenden öffentlichen Interesse zu erteilen wären.
Die Informationswerber verweisen vollumfänglich auf ihre bisherigen Ausführungen. Bezüglich Frage 8 führen die Informationswerber zusätzlich an, dass (auch) die Information über die historische Entwicklung der Durchschnittspreise und der Preisspannen über mehrere Jahre hinweg geeignet ist, weitere Erkenntnisse von höchstem öffentlichem Interesse zu ermöglichen. So lässt der historische Preisvergleich eine zusätzliche Einordnung des aktuellen Preises vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung zu. Doch auch das grundsätzliche Wissen, ob und inwieweit Preise in den vergangenen Jahren im Durchschnitt gestiegen oder gefallen sind bzw. wie stark die Preise schwanken, – und allfällige diesbezügliche Vergleiche zwischen Krankenanstaltenbetreibern und Ländern – sind im Sinne der bisherigen Ausführungen von höchstem öffentlichem Interesse. Die Beantwortung von Frage 8 ist damit auch – für sich allein genommen - von höchstem öffentlichem Interesse.
V.1.8. Bezüglich Frage 9
Frage 9 lautet:
Die InformationspfIichtige verweigert diesbezüglich – soweit erkennbar – einzig und allein mit folgender Behauptung die Auskunft:
Durch die Information zu den Gesamtausgaben im angegebenen Zeitraum in Zusammenschau mit der Anzahl der PatientInnen und der Dosierung, könnten Rückschlüsse auf die Einzelpreise gezogen werden. Daher können auch die Gesamtausgaben nicht beauskunftet werden.
Die Informationswerber bestreiten das. Gemäß den Ausführungen der InformationspfIichtigen zu Frage 14 gibt es zwar eine „Standarddosierung“ von „200 mg alle drei Wochen“, letztlich erfolge die Dosierung jedoch entsprechend der Indikation und der Zulassung/Fachinformation. Solange nicht in jedem einzelnen Fall die genannte Standarddosierung zum Einsatz kommt, scheitert jedoch jeder Versuch eines Rückrechnens auf den Einzelpreis. Zusätzlich scheitert jeder Versuch eines Rückrechnens aber auch ganz grundsätzlich daran, dass völlig unbekannt ist, wie lange der Behandlungszeitraum pro Patient gewesen ist. So kann ein bestimmter Patient zweimal eine Dosis erhalten, ein anderer Patient fünfmal. Aus der – von den Informationswerbern abgefragten und von der InformationspfIichtigen mitgeteilten – Patientenzahl (Beilage 2.1., unten) ist ein Rückrechnen daher nicht möglich.
Eher schon könnte ein Rückrechnen möglich sein, falls es sich bei der oberen Tabelle in Beilage 2.1. um die Zahl der Behandlungen mit der Standarddosis von 200 mg – aufgeschlüsselt nach Jahren – handeln sollte. Die Informationswerber haben diese Information bei der InformationspfIichtigen jedoch nicht abgefragt. Frage 11 im Informationsbegehren ist dahingehend eindeutig formuliert, dass es darin ausschließlich um Patientenzahlen geht. Sollte die InformationspfIichtige die Auskunft zu Frage 9 verweigern, weil sie selbst – ohne äußere Veranlassung und ohne dazu verpflichtet zu sein – an anderer Stelle von den Informationswerbern gar nicht angefragte Informationen erteilt hat, wäre dies aus Sicht der Informationswerber rechtswidrig. Es bliebe dem Gericht offen, zu beurteilen, ob es sich bei einem solchen Vorgehen um ein Versehen oder um den Versuch einer missbräuchlichen Umgehung der Informationspflicht handeln würde. Beides könnte jedenfalls nicht zulasten der Informationswerber gehen.
Die Informationswerber verweisen jedoch darauf, dass selbst unter den zuvor getroffenen Annahmen bezüglich der oberen Tabelle in Beilage 2.1. nicht zwingend ein Rückrechnen auf den genauen Einzelpreis möglich wäre. Den Informationswerbern ist nicht bekannt, in welchem Rhythmus und zu welchen Stichtagen der Preis angepasst wird. Sollte der Preis unterjährig angepasst werden – was nicht auszuschließen ist –, könnte nur auf einen jährlichen Durchschnittswert rückgerechnet werden und nicht auf die „detaillierten Preise“ bzw. die Information über die genauen Preise (…) je 100 mg/ml“, welche die InformationspfIichtige für schützenswert erklärt hat. Dass es sich bei Durchschnittspreisen keinesfalls um (schützenswerte) Geschäftsgeheimnisse handeln kann, haben die Informationswerber bereits unter V.1.7. ausgeführt. Aus Sicht der Informationswerber bestünde jedoch auch an den genauen Preisen kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse. Frage 9 wäre daher im (überwiegenden) öffentlichen Interesse zu beantworten. Zum überwiegenden öffentlichen Interesse verweisen die Informationswerber (erneut) auf ihre Ausführungen unter Punkt III (sowie bereits im ursprünglichen Informationsbegehren) und unter den Punkten V.1.1., V.1.2., V.1.3., V.1.6. sowie V.1.7.
Die Frage, wofür die öffentliche Hand wie viel Geld ausgibt, ist ganz grundlegend im öffentlichen Interesse. Dies gilt umso mehr wenn es sich wie – absehbarer Weise – im konkreten FaII um Millionenbeträge handelt. Verwiesen sei auf § 2 Abs. 2 IFG, dem zufolge Verträge über einen Wert von mindestens 100.000 Euro „jedenfalls von allgemeinem Interesse" sind.
In Bezug auf das konkrete Informationsbegehren ist die Frage der jährlichen Gesamtausgaben für *** auch deshalb von großem öffentlichem Interesse, weil *** von enormer medizinischer Bedeutung ist und gleichzeitig jenes Arzneimittel ist, für das im Einflussbereich der InformationspfIichtigen die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Die konkrete Bezifferung dieser Gesamtausgaben – über mehrere Jahre hinweg – ermöglicht unter anderem vergleichende Einordnungen im öffentlichen Interesse. Etwa, ob die jährliche Entwicklung der Patientenzahl mit der Ausgabenentwicklung übereinstimmt oder ob es diesbezüglich zu aufkIärungswürdigen Diskrepanzen kommt. Oder wie die Entwicklung bei anderen KrankenanstaItenträgern verlaufen ist.
Auch das Sammeln der von Frage 9 umfassten Informationen dient als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten. Dies gilt für sämtliche vom gegenständlichen Informationsbegehren umfassten Fragen.
V.2. Zusammenfassung bezüglich des überwiegenden öffentlichen Interesses
Zusammengefasst, sind sämtliche Informationen, auf die das vorliegende Informationsbegehren abzielt, aus Sicht der Informationswerber in ihrer Rolle als Journalist:innen und „public watchdogs“ in jedem FaII von überwiegendem öffentlichem Interesse. Der Bundesrechnungshof und die GÖG thematisieren die Preisbildung kritisch. Der Bundesrechnungshof ortet Intransparenz. Gleichzeitig sieht sich die GÖG außerstande, mangels entsprechender Daten – für die gesundheitspolitische Planung – essentielle Preisvergleiche anzustellen. Der steiermärkische Landesrechnungshof spricht sich für eine bundesweite Harmonisierung bei der Beschaffung aus. Die WHA fordert ihrerseits die Veröffentlichung der tatschlichen Preise. Die Antworten auf sämtliche Fragen sind daher auch diesen Gründen von überwiegendem öffentlichem Interesse. Die Informationen sind geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und aber eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist: insbesondere für die Steuerung des Gesundheitssystems, die Korruptionsprävention und das Sicherstellen von Beschaffungsvorgängen im besten Interesse der öffentlichen Hand. Das Sammeln der Informationen, auf die das Informationsbegehren abzielt, dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten.
Dass diese journalistischen Aktivitäten nahtlos an die kritischen Betrachtungen und Forderungen des Bundesrechnungshofs, des steiermärkischen Landesrechnungshofs, der GÖG sowie der WHA anschließen, verdeutlicht zusätzlich die bei weitem überwiegende öffentliche Relevanz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die journalistischen Aktivitäten der Informationswerber auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussieren. Der Fokus auf *** erfolgt keinesfalls willkürlich. Es handelt sich dabei um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Darüber hinaus ist es ein Medikament von besonders hoher medizinischer Bedeutung wie die österreichweit und auch im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen rasant angewachsenen Zahlen der damit behandelten Patienten zeigen. Auch der konkrete Fokus auf *** ist im öffentlichen Interesse sachlich gerechtfertigt. Sowohl der Hersteller als auch die InformationspfIichtige müssen sich aus Sicht der Informationswerber damit abfinden, dass wesentliche Informationen in Bezug auf den Einsatz und die Beschaffung eines derart bedeutenden und gleichzeitig für die Öffentlichkeit enorm kostenintensiven Medikaments der Öffentlichkeit im Rahmen journalistischer Recherche und Berichterstattung nicht verweigert werden dürfen.
VI. Fristenlauf
Die Informationswerber haben das gegenständliche Informationsbegehren am 5. Februar 2026 der Informationspflichtigen per E-Mail übermittelt (Beilage 1). Es ist dort am selben Tag eingegangen (Beilage 2). Die vierwöchige Frist zur Informationserteilung endete somit am 5. März 2026. Seit 6. März 2026 läuft die vierwöchige Frist auf Antrag zur Entscheidung der Streitigkeit – und zwar bis zum 3. April 2026. Vorliegender Antrag erfolgt somit nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung und rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Antragsfrist.
Das Antwortschreiben der InformationspfIichtigen ist am 4. März 2026 per E-Mail bei den Informationswerbern eingegangen (Beilage 7). Selbst wenn man – entgegen der ausdrücklichen Rechtsansicht der Informationswerber – der Ansicht wäre, dass die vierwöchige Antragsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte, wäre der Antrag somit ebenfalls rechtzeitig .
VII. Anträge
Die Informationswerber stellen daher den
ANTRAG,
das Landesverwaltungsgericht Salzburg wolle im Sinne des obigen Vorbringens
feststellen, dass die InformationspfIichtige den Informationswerbern rechtswidrig keinen Zugang zu den oben näher bezeichneten Informationen gewährt hat,
entscheiden, dass den Informationswerbern vollumfänglich Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren ist,
in eventu: entscheiden, dass den Informationswerbern teilweise – und zwar in größtmöglichem Ausmaß – Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.“
Mit dem Schreiben der [Klinik], [Adresse] vom 04.03.2026, hat diese die von den Informationswerbern zuvor gestellten Fragen wie folgt beantwortet:
„Sehr geehrte Frau C,
Sehr geehrter Herr A,
bezugnehmend auf Ihren Antrag nach § 7 Abs 1 IFG, eingelangt bei der [Klinik] am 5. Februar 2026, können wir Ihnen als privat informationspflichtiges Unternehmen (iSd § 13 IFG) folgende Informationen erteilen:
Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der [Klinik] *** beschafft wird?
Ist der tatsächliche Preis, zu dem *** im Wirkungsbereich der [Klinik] beschafft wird, niedriger als der FAP?
Wie groß ist aktuell die Differenz zwischen dem FAP von *** und dem tatsächlichen Preis (gemeint ist der Netto-Preis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc.), der im Wirkungsbereich der [Klinik] bezahlt wird? (Bitte um Angabe in Prozent und in absoluten Zahlen je 100ml)
*** kommt im Rahmen onkologischer Therapien zum Einsatz. Diese Therapien werden üblicherweise über das System der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgerechnet. Die Bewertung der LKF-Punkte erfolgt mit dem FAP. Sofern die Netto-Preise für *** im Wirkungsbereich der [Klinik] unter dem FAP liegen: Entsteht aus dieser Differenz ein finanzieller Vorteil in der Abrechnung?
Mit Verweis auf Frage 4: Wenn ja: Wie hoch war dieser finanzielle Vorteil seit 2020 pro Jahr?
Welchen Auftragswert bzw. Wertumfang weist der zuletzt abgeschlossene Rahmenvertrag der [Klinik] mit dem Pharmaunternehmen G GmbH zur Lieferung von *** auf?
Zu welchen tatsächlichen Preisen (Netto-Preisen nach Rabatten etc.) erwirbt die [Klinik] im Zuge dieses Rahmenvertrags ***? (Bitte um Angabe des Preises für jeweils 100mg)
Zu welchen tatsächlichen Preisen wurde im Wirkungsbereich der [Klinik] mbH *** seit dem Jahr 2020 gekauft? (Bitte um Angabe des Durchschnittspreises sowie der Preisspanne zwischen niedrigstem und höchstem Preis für jeweils 100mg, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren)
Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der [Klinik] für den Kauf von *** seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)
Ad 1-9)
Aufgrund von berechtigten Geheimhaltungsgründen können die Informationen zu den Fragen 1 bis 9 aus Sicht der [Klinik] iSd § 13 iVm § 6 IFG nicht zugänglich gemacht werden. Die Nichterteilung der Information ist insbesondere zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens sowie zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der [Klinik] sowie im überwiegenden berechtigten Interesse des Vertragspartners zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erforderlich.
Die [Klinik] bzw die Krankenhausapotheke verfügt über eine aufrechte Vertragsbeziehung mit dem Pharmaunternehmen G GmbH zur Lieferung des Medikaments „***“. Aufgrund dieser aufrechten Vertragsbeziehung bestehen umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen, welche der Bekanntgabe dieser Informationen entgegenstehen. Bei Verletzung dieser Pflichten sind Schadenersatzansprüche nicht auszuschließen. Darüber hinaus würde bei Bekanntgabe dieser Informationen die künftige Verhandlungsposition gegenüber dem Vertragspartner aufgrund von Vertrauensverlust wesentlich leiden und wäre die Verletzung der Vertraulichkeit damit geeignet, die Entscheidungsvorbereitung künftiger Verhandlungen iSd § 6 Abs 1 lit 5 IFG negativ zu beeinträchtigen. Diese geschwächte Verhandlungsposition wäre daher auch geeignet einen erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden iSd § 6 Abs1 lit 6 IFG sowie die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit iSd § 13 Abs 2 IFG für die [Klinik] aber auch für das Gesundheitssystem als solches herbeizuführen.
Die Kosten für die Behandlung übersteigen in den meisten Fällen die Vergütung über die LKF-Finanzierung. Die Verluste werden über die Abgangsdeckung durch das Land Salzburg finanziert. Daher kommt auch eine gegebenenfalls bestehende Einsparung aufgrund einer guten Verhandlungsposition dem öffentlichen Gesundheitswesen zugute.
Die ersuchten Informationen (Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen) stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lieferanten dar. Diese Interessen würden durch die Bekanntgabe der detaillierten Preise beeinträchtigt werden. Durch die Information zu den Gesamtausgaben im angegebenen Zeitraum in Zusammenschau mit der Anzahl der PatientInnen und der Dosierung, könnten Rückschlüsse auf die Einzelpreise gezogen werden. Daher können auch die Gesamtausgaben nicht beauskunftet werden.
Eine Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn die Interessen der auskunftspflichtigen Einrichtung bzw das Interesse Dritter das Interesse an der Information überwiegen. Das öffentliche Interesse an den Ausgaben des Gesundheitssystems im allgemeinen und mögliches Einsparungspotential wird grundsätzlich als sehr hoch eingestuft, jedoch nicht die Information über die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100 mg/ml. Insbesondere, wenn durch die Bekanntgabe der Informationen und die daraus folgende Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Vertragspartners die Gefahr der zusätzlichen finanziellen Belastung des Gesundheitssystems besteht.
Nach eingehender Interessensabwägung kommt die [Klinik] daher zu dem Schluss, dass diese berechtigten Interessen des auskunftspflichtigen Unternehmens sowie des Vertragspartners die Interessen an der Auskunft überwiegen.
Ad 10) Ja, bei *** handelt es sich um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der [Klinik] die höchsten Gesamtsummen pro Jahr anfallen.
Ad 11) In der Anlage finden Sie hierzu zwei Tabellen „Fälle/Patienten“:
Die erste Tabelle repräsentiert die für die jeweiligen Jahre dokumentierten FÄLLE
Die zweite Tabelle repräsentiert die für die jeweiligen Jahre dokumentierten PATIENTEN
(Patienten können mehrere Fallnummern haben)
Ad 12) In der Anlage finden Sie hierzu eine Auswertung. Dabei handelt es sich um alle im Zusammenhang mit den obigen Fällen dokumentierten Diagnosen (Auswertung der codierten ICD10-Hauptdiagnosen), mit der Leistung „***“
Ad 13) Eine systematische Auswertung, wie hoch bisher der Anteil an „Off-Label“ Anwendungen im Wirkungsbereich der [Klinik] war, liegt nicht vor.
Ad 14) Die Dosierung erfolgt entsprechend der Indikation und der Zulassung/Fachinformation von ***. Die Standarddosierung entspricht 200 mg alle drei Wochen.
Gibt bzw. gab es Versuche im Wirkungsbereich der [Klinik], niedrigere – ggf. auch gewichtsbasierte – Dosierungen zur Anwendung zu bringen, sofern die Effektivität der Therapie darunter nicht leidet?
Mit Verweis auf Frage 15: Inwieweit werden bzw. wurden im Wirkungsbereich der [Klinik] diesbezüglich Studien durchgeführt?
Mit Verweis auf Fragen 15 und 16: Wie hoch wäre das entsprechende finanzielle Einsparungspotenzial?
Ad 15 – 17) Im Wirkungsbereich der [Klinik] gibt es keine Versuche oder Studien eine niedrigere als die der Zulassung (Fachinformation) entsprechende Dosierung zur Anwendung zu bringen. Daher liegen hierzu auch keine Informationen zum finanziellen Einsparungspotenzial vor.
Nachdem die [Klinik] ein privates informationspflichtiges Unternehmen iSd § 13 IFG ist, kann kein Bescheid erlassen werden.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die begehrte Information nicht vollumfänglich bereitgestellt werden kann.“
Zum übermittelten Antrag der Informationswerber auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 01.04.2026 hat die [Klinik], [Adresse] mit Eingabe vom 14.04.2026 folgende Stellungnahme abgegeben:
„Sehr geehrter Herr XXX,
bezugnehmend auf den übermittelten Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht darf die [Klinik] innerhalb offener Frist wie folgt Stellung nehmen.
Aus Sicht der [Klinik] und der [Apotheke] (§ 41 Apothekenbetriebsordnung 2005) bestehen überwiegende berechtigte Interessen an der Geheimhaltung und können die Fragen 1 bis 9 nicht beantwortet werden ohne diese Geheimhaltungsinteressen zu verletzen. Ergänzend zur Anfragebeantwortung vom 4.3.2026 darf hinsichtlich der durchgeführten Interessenabwägung wie folgt näher ausgeführt werden.
Die [Klinik] bezieht die Arzneimittel über die [Apotheke], diese schließt die Verträge mit den Herstellerfirmen ab. Durch Bekanntgabe von Preisen und Preismodellen würde die [Klinik] Informationen über den Vertrag zwischen [Apotheke] und Hersteller offenlegen und damit die VerschwiegenheitspfIicht der [Apotheke] gegenüber dem Vertragspartner verletzen. Die [Klinik] ist jedoch verpflichtet, die Interessen ihrer Krankenhausapotheke entsprechend zu wahren. Eine gute Verhandlungsposition der Krankenhausapotheke liegt auch im Interesse der [Klinik], an welche die Einkaufskonditionen weitergereicht werden, und des Landes Salzburg, welches den Abgang der [Klinik] trägt.
Die in der Beantwortung der IFG-Anfrage erwähnte umfassende VerschwiegenheitsverpfIichtung, welche die [Apotheke] gegenüber der Herstellerfirma trifft, lautet wie folgt:
1.3. Vertraulichkeitsverpflichtung:
1.3.1. G und der Kunde verpflichten sich, über die Inhalte dieser Vereinbarung sowie sämtliche den Parteien in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung anvertrauten Geschäftsinformationen, wie z.B. Einkaufskonditionen des Kunden sowie jene von G, Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien versichern, weder diese Vereinbarung noch sonstige Geschäftsinformationen Dritten (z.B. anderen Apothekern, Lieferanten oder anderen Institutionen, auch wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten werden, außer in Rahmen einer Überprüfung durch den zuständigen Rechnungshof, sofern dies zutrifft) direkt oder indirekt zur Kenntnis zu bringen, insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des UWG, nämlich § 26b UWG ff und bei einer Verletzung auf die möglichen Rechtsfolgen verwiesen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung hindert den Kunden nicht, diese Information weiterzugeben, wenn dies gegenüber einer Behörde erfolgt, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung diese Informationen ihm Rahmen der Vollziehung der Gesetze erhalten darf, wie z.B. die Bundeswettbewerbsbehörde. Sie hindert den Kunden auch nicht, innerhalb der [Apotheke] diese Information an jene Personen weiterzugeben, die mit der Beschaffung selbst oder der finanziellen Gebarung (samt Controlling) beauftragt sind. Ein generelles Weitergaberecht innerhalb der [Apotheke] besteht nicht, sondern nur auf einer Need-to-know-Basis.
1.3.2. Diese Pflicht zur Vertraulichkeit gilt über das Ende dieser Vereinbarung für 7 (sieben) Jahre hinaus.
Die Vertraulichkeitsvereinbarung bezieht sich damit auf alle Inhalte der Vereinbarung sowie zugänglich gemachte Geschäftsinformationen (wie zB. Einkaufskonditionen). Die Bekanntgabe der mit Antrag an das Landesverwaltungsgericht geforderten Informationen (insb. Einkaufskonditionen) gegenüber der Öffentlichkeit würde diese VerschwiegenheitspfIicht verletzen. In Hinblick auf die bestehenden Vertragsbeziehungen und die jährlichen Neuverhandlungen der Preise mit den Pharmafirmen würde dies einen großen Bruch darstellen. Die aus Sicht der [Klinik] bestehenden überwiegenden Interessen der Geheimhaltung beziehen sich auf alle Informationen rund um die Einkaufskonditionen und nicht, wie von den Antragsstellern aus der Anfragebeantwortung der [Klinik] falsch abgeleitet, nur auf die „detaillierten Preise". Die konkret zu befürchtenden Auswirkungen der Verletzung dieser Verpflichtungen auf die künftige Verhandlungsposition und die damit einhergehende wirtschaftliche Auswirkung kann nicht beziffert oder abgeschätzt werden – es besteht jedoch, wie noch dargestellt wird, aus unserer Sicht eine konkrete Gefährdung.
Eine Offenlegung hätte konkrete wirtschaftliche Auswirkungen: Auch im Bereich hochpreisiger Onkologika bestehen internationale Preisverflechtungen (Referenzpreissysteme). Sobald tatsächliche Nettopreise bekannt werden, hat das erfahrungsgemäß direkte Auswirkungen auf andere Märkte. Die Konsequenz ist in der Praxis regelmäßig, dass Hersteller solche Rabatte künftig nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt gewähren, um ihre internationale Preisstruktur zu schützen. Österreich profitiert derzeit vielfach von vergleichsweise niedrigen effektiven Arzneimittelpreisen, die gerade auf solchen vertraulichen Rabattvereinbarungen beruhen. Eine Offenlegung dieser Nettopreise birgt das reale Risiko, dass diese international als Referenz herangezogen werden und Hersteller ihre Preisstrategie entsprechend anpassen. Das würde im Ergebnis dazu führen, dass bestehende Preisvorteile verloren gehen. Für die [Klinik] und die [Apotheke] bedeutet das ganz konkret: Wir würden vergleichbare Medikamente in Zukunft zu schlechteren Konditionen einkaufen. Das ist nach unserer Einschätzung keine theoretische Annahme, sondern ergibt sich aus allgemein anerkannten Marktmechanismen im Arzneimittel-Einkauf.
Eng damit verbunden ist auch die Verhandlungsposition: Vertrauliche Konditionen sind letztlich die Grundlage dafür, dass überhaupt individuelle Preisnachlässe erzielt werden können. Wenn diese Vertraulichkeit wegfällt, ist davon auszugehen, dass Anbieter künftig nur mehr standardisierte (und tendenziell höhere) Preise anbieten. Das hätte einen klar negativen Effekt auf zukünftige Beschaffungen.
Selbst Angaben wie Gesamtausgaben oder Durchschnittspreise sind aus unserer Sicht kritisch, da sie sich mit bekannten Dosierungen, Patientenzahlen und dem FAP relativ gut rückrechnen lassen. Damit würde man de facto doch wieder bei den tatsächlichen Einkaufspreisen landen.
Im Ergebnis gehen wir daher nicht nur von einem abstrakten, sondern von einem sehr konkreten Risiko aus, dass eine Offenlegung zu höheren Arzneimittelkosten führt. Da diese letztlich über öffentliche Mittel getragen werden, würde das nach unserer Einschätzung auch dem Ziel einer wirtschaftlichen Mittelverwendung widersprechen.
Ein Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen ist aus unserer Sicht auch deshalb anzunehmen, da der erhoffte Erfolg der Antragswerber durch die Bekanntgabe der geforderten Informationen an die Öffentlichkeit zweifelhaft bleibt.
Gerade bei hochpreisigen und innovativen Arzneimitteln, die nur von einem Unternehmen angeboten werden, kann in den meisten Fällen nicht auf alternative Präparate ausgewichen werden. Die Monopolstellung geht in aller Regel mit einer Preisfestsetzungsmacht dieser Unternehmen einher und ist in der Regel österreichweit einheitlich. Wie der Bundesrechnungshof 2018 jedoch festhielt, blieb in Österreich die Möglichkeit zur Festsetzung von Preisen gemäß Preisgesetz 1992 bisher ungenützt und empfahl dem Ministerium, Möglichkeiten zur effektiven Preisregulierung zu prüfen.
Wie die Antragswerber ausführlich darlegen, wurde diese Thematik (Beschaffung von Arzneimitteln im Gesundheitswesen) bereits vom Rechnungshof geprüft und wurden entsprechende Empfehlungen abgegeben und umgesetzt. Es besteht die Befürchtung, dass durch die Veröffentlichung von Einzelinformationen zur preislichen Gestaltung eines einzelnen Medikaments das Thema einseitig und nicht zum Wohle des Gesundheitssystems behandelt wird.
Aus diesen Gründen kamen wir bei unserer Interessensabwägung zu dem Schluss, dass die Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich der Fragen 1-9 das Informationsinteresse wesentlich überwiegen.“
Mit einer Eingabe vom 21.04.2026 hat die mitbeteiligte Partei G GmbH, [Adresse] folgende Eingabe erstattet:
“I . ) V O L L M A C H T S B E K A N N T G A B E
I I . ) A N T R A G A U F Z U S T E L L U N G D E S
V E R F A H R E N S E I N L E I T E N D E N S C H R I F T S A T Z E S
I. Die mitbeteiligte Partei G gibt bekannt, dass sie die Q Rechtsanwälte GesbR, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und ihr gemäß § 10 AVG Vollmacht erteilt hat. Um diesbezügliche Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher Schriftstücke an ihre ausgewiesenen Vertreter wird ersucht.
II.I.Die mitbeteiligte Partei beantragt die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes, den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch die Informationswerber nach der von ihnen behaupteten (teilweise) Nicht-Beantwortung ihres Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz hinsichtlich der Einkaufskonditionen des Arzneimittels ***.
II.II. Die mitbeteiligte Partei vertreibt das Produkt *** in Österreich, hat den entsprechenden Vertrag mit der [Klinik] abgeschlossen und die Bekanntgabe der Preise für *** greift unmittelbar in die Geschäftstätigkeit der mitbeteiligten Partei ein, da Preisdaten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen, insbesondere auch gegenüber den direkten Mitbewerbern. Aufgrund dieser unmittelbaren Betroffenheit ist der mitbeteiligten Partei zumindest das Recht auf Stellungnahme einzuräumen. Die mitbeteiligte Partei beantragt hiermit zumindest die Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme zum Antrag der Informationswerber nach § 14 Abs. 2 IFG.
Sollte der Antrag nicht direkt von den obig bezeichneten Verlagsgesellschaften, sondern von einzelnen Redakteuren gestellt worden sein wird dies nach Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes von uns berichtigt.”
Mit Schreiben vom 28.04.2026 hat [Klinik], [Adresse] folgende Stellungnahme abgegeben:
„Sehr geehrter Herr XXX,
herzlichen Dank für die Information über die Übermittlung des verfahrenseinleitenden Antrags an das betroffene Unternehmen. Aus Sicht der [Klinik] wurden im Rahmen der Anfragebeantwortung und der Stellungnahme an das LVWG bereits alle relevanten Sachverhaltsinformationen zur Verfügung gestellt und wird daher von der Entsendung eines Vertreters der [Klinik] zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.5.2026 Abstand genommen.
Zusammenfassend stützt sich die [Klinik] bei der Anfragebeantwortung nach IFG auf die Geheimhaltungsgründe des § 13 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Z 6 IFG (…zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens des auskunftspflichtigen Unternehmens) und § 13 Abs 2 IFG iVm § 6 Abs 1 Z 7 IFG (…zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des betroffenen Unternehmens). Zentraler Punkt ist die bestehende vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung, welche auch in den Vertraulichkeitsbestimmungen des UWG und des BVergG ihre Deckung findet. Das IFG selbst eröffnet die Möglichkeit zur Zurückhaltung von Informationen, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen iSd § 6 IFG vorliegen und ist das IFG hier wohl vor dem Hintergrund der Vertraulichkeitsbestimmungen des VerG und des UWG auszulegen. Die aus Sicht der [Klinik] bestehenden Geheimhaltungsinteressen und das Überwiegen gegenüber den Interessen der Veröffentlichung wurde in der Anfragebeantwortung und der Stellungnahme an das LVWG ausführlich dargelegt.
Mangels Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Unternehmens (§ 10 Abs 2 IFG) konnten dessen Geheimhaltungsinteressen im Zuge der Anfragebeantwortung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht aus dessen eigener Sicht erhoben werden. Die Interessensabwägung hatte daher insoweit notwendigerweise stellvertretend anhand objektiver Umstände zu erfolgen. Aufgrund der bereits erfolgten medialen Berichterstattung (zB.: „Kein Medikament kostet Österreich mehr als *** – und niemand kennt den Preis“ (***) wurde jedoch die Information über den Verfahrensgegenstand bereits an die Öffentlichkeit getragen und bestehen diesbezüglich die Voraussetzungen des § 10 Abs 2 IFG wohl nicht mehr. Nachdem das Unternehmen nunmehr über den verfahrenseinleitenden Antrag informiert wurde, hat dies selbst die Gelegenheit, zu ihren eigenen Geheimhaltungsinteressen entsprechend Stellung zu beziehen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.“
Mit der weiteren Eingabe vom 28.04.2026 hat die mitbeteiligte Partei G GmbH, [Adresse] vertreten durch die Q Rechtsanwälte GesbR, [Adresse] folgenden Antrag auf Parteistellung und folgende Stellungnahme abgegeben:
„Mit Mitteilung des LvWG Salzburg vom 22.4.2026, zugegangen am 28. April 2026, wurde der G Ges.m.b.H eine Stellungnahme hinsichtlich der Beantragung zur Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs 2 IFG betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen an die [Klinik] eingeräumt. Die Anfrage des Informationswerbers betrafen allesamt das Arzneimittel „***“, insbesondere auch die Offenlegung der Preisgestaltung, welches durch die G Ges.m.b.H (im Folgenden: „Mitbeteiligte Partei“) in Österreich vertrieben wird. Die Anfrage betrifft daher Geschäft- und Betriebsgeheimnisse der Mitbeteiligten Partei.
1. EMRK-rechtliche, unionsrechtliche und nationale Einordnung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen:
1. 1Seit der Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 1986 in der Rechtssache AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Rz 28, wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen als ein allgemeiner Grundsatz der Europäischen Union anerkannt.
1. 2Der EUGH fand dazu wiederum klare Worte in der Rechtssache Varec SA (EuGH 14.2.2008, Rs. C-450/06):
„Zu den Grundrechten, die so geschützt sein können, gehört das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens, das sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und durch Art. 7 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bestätigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 8. April 1992, Kommission/Deutschland, C-62/90, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 23, und vom 5. Oktober 1994, X/Kommission, C-404/92 P, Slg. 1994, I-4737, Randnr. 17). Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor, dass der Begriff „Privatleben“ nicht dahin ausgelegt werden darf, dass die beruflichen und geschäftlichen Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen hiervon ausgeschlossen sind (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile Niemietz/Deutschland vom 16. Dezember 1992, Serie A Nr 251-B, § 29, Société Colas Est u. a./Frankreich vom 16. April 2002, Recueil des arrêts e decisions, 002-III, § 41, und Peck/Vereinigtes Königreich vom 28. Januar 2003, 2003-I, § 57[…]“.
1. 3 Der VfGH bringt dies pointierter auf den Punkt (E 1025/2018, 21.10. Oktober 2019):
„4.1. Der Schutz von Geheimnissen in der beruflichen Sphäre, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, ist vom Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK erfasst (VfSlg. 19.996/2015; EGMR 16.12.1992, Fall Niemietz, Appl. 13.710/88 [Z 29 ff.]; 16.4.2002, Fall Société Colas st ua., Appl. 37.971/97 [Z 41]; vgl. EuGH 14.2.2008, Rs. C-450/06, Varec SA, Rz 48; Grabenwarter/Pabel, EMRK6, 2016, § 24 Rz 100)“.
1. 4Die Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die nicht durch die Mitbeteiligte Partei selbst erfolgt oder durch sie genehmigt worden ist, greift daher per se in das Grundrecht auf Achtung der Privatsphären nach Art 8 der EMRK bzw Art 7 der EU-Grundrechtscharta ein.
2. 1Im konkreten Fall stoßen zwei Grundrechte aufeinander, nämlich jenes des Grundrechtes des Inhabers auf Geschäftsgeheimnisse bzw jenes des Art 11 der EU-Grundrechtcharta hinsichtlich der „Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien“. Vorab ist festzuhalten, dass es hinsichtlich der Frage zur Parteistellung nicht um die Frage des Schutzes einer Quelle geht oder dies zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses dient. Es geht im hier anhängigen Verfahren darum, ob derjenigen Partei Parteistellung zukommt, dessen Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht werden sollen und welches hinsichtlich der Preise im direkten Wettbewerb zu anderen Unternehmen steht.
2. 2Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Unter welchen Voraussetzungen von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, definiert § 8 AVG nicht weiter. Die Frage wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, muss dadurch regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts – als dem im konkreten Verfahren anzuwendenden besonderen Verwaltungsrecht – gelöst werden (Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 8 Rz 4). Hierbei ist hervorzuheben, dass bei der Auslegung auch alle höherrangigen Normen zu berücksichtigen sind, welche die Verleihung der Parteistellung als prozessuale Konsequenz verlangen. Dazu zählen insb. verfassungsrechtliche Vorschriften und auch Normen des Unionsrechts. (Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 8 Rz 8)
2. 3Im konkreten Fall muss also anhand der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des IFG geklärt werden, ob durch diese auch einer „anderen“ Person subjektive Rechte zuteilwerden oder nicht. Entscheidend ist dabei der Schutzzweck der Norm, weil ein subjektives Recht im Zweifel dann zu vermuten ist, wenn zumindest auch das Interesse einer – im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren – Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (vgl. VwGH 11.10.2007, 2007/04/0043). Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 7 lit b) IFG gesteht Informationen „im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen“ zu, dass sie auf Antrag nicht zugänglich zu machen sind. Darüber hinaus bestimmt § 10 Abs 1 IFG, dass „Andere“ zu hören sind, sofern die Erteilung der Information in „Rechte eines anderen“ gemäß § 6 Abs 1 Z 7 IFG eingreift. Die Parteistellung eines betroffenen Anderen, in diesem Fall die Mitbeteiligte Partei, ist daher bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen abzuleiten. Wenn § 10 Abs 1 IFG darauf abstellt, ob durch die Erteilung der Information in die „Rechte eines anderen“ eingegriffen wird, wird hierdurch nämlich anerkannt, dass der betroffene Andere sehr wohl über Rechte verfügt. (Schneider, IFG Informationsfreiheitsgesetz1, § 10 Rz 16).
2. 4Darüber hinaus geht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Parteistellung so weit, dass sich das rechtliche Interesse aus der Gesamtheit der Rechtsordnung einschließlich des Privatrechts ergeben kann. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0071). Dies liegt aufgrund der expliziten Verankerung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse als Geheimhaltungsgrund im IFG bereits auf der Hand, lässt sich allerdings auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz (StUIG) untermauern.
2. 5In der Entscheidung Ra 2023/07/0007-9 war der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage befasst, ob einer mitbeteiligten Partei als Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Verfahren zu einem Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen nach dem StUIG Parteistellung zukommt. Das StUIG ist strukturell mit dem IFG vergleichbar. In §7 StUIG wird eine Pflicht zur Verständigung und Anhörung des in seinen Betriebsgeheimnissen betroffenen statuiert, die mit der Pflicht des § 10 Abs 1 IFG vergleichbar ist. Der Verwaltungsgerichthof hat in diesem Verfahren festgestellt, dass das StUIG sowohl einen Ablehnungsgrund bei negativen Auswirkungen hinsichtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen statuiert als auch ein Stellungsnahmerecht der betroffenen Partei. Aus diesen Umständen geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hervor, „dass die Interessensposition von Inhabern und Inhaberinnen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen rechtlich geschützt werden soll“ (vgl. Ra 2023/07/007-9, Rz 17 und 18). Im Ergebnis wurde dem Inhaber der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vom Verwaltungsgerichtshof Parteistellung im Verfahren nach dem StUIG zuerkannt.
2. 7Das IFG ist strukturell ähnlich aufgebaut und gesteht eben die gerade dargelegten Stellungsnahmerechte und Ablehnungsgründe zu. Generell handelt es sich in beiden Fällen um gesetzlich zuerkannte Auskunftsbegehren mit ähnlichem Inhalt. Der Mitbeteiligten Partei wird somit auch gerade im Lichte dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Parteistellung in diesem Verfahren zu gewähren sein.
2. 8Erschwerend kommt noch hinzu, dass der Mitbeteiligten Partei auch keine zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber den Medien zustehen, damit soll hinsichtlich der Medien „eine sanktionierende Geheimnisschutzverletzung verhinder[t]“ werden (Thiele in Wiebe/Kodek (Hrsg), UWG2 (117 LIg), §26 d Rz 9). Die Know-How-Richtline (EU) 2016/94 berührt gerade nicht, die „Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit gemäß der Charta, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien“ (Art 1 (2) der Richtlinie). Des weiteren haben nach Art 5 der Know-How-Richtlinie die Mitgliedsstaaten sicher zu stellen, dass „ein Antrag auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe abgelehnt“ wird. Somit steht der Mitbeteiligten Partei kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. In der Entscheidung des VfGH zu G 166/2023 führte der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Zuerkennung einer Parteistellung des Nachbars in einem Spezialgenehmigungsverfahren aus: „Aus demselben Grund sind auch die Verweise auf die Möglichkeit zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche oder der nachträglichen behördlichen Vorschreibung von Auflagen nicht geeignet, die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu zerstreuen“. Wenn der Zivilweg über die ordentlichen Gerichte – wie hier – für die Mitbeteiligte Partei überhaupt nicht eröffnet wird, dann muss ihr erst recht die Stellung einer Partei im Sinne des § 8 AVG zukommen (siehe hiezu auch Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG1, § 10 Rz3, insbesondere FN 5).
2. 9 Des weiteren stipuliert Art 47 der Charta, dass bei Verletzungen von subjektiven Rechten, die die Charta bzw „durch das gesamte Unionsrecht“ gewährt werden, und die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen stellen ein solches Recht dar, der betroffenen Person ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt werden muss. Eine Beeinträchtigung liegt schon dann vor, wenn kein ausreichender Zugang zu den Gerichten gewährt wird bzw der Schutz des fraglichen Rechtes nicht wirksam gewährt wird (EuGH, C-628/15 – BT Pension Scheme, Rz 60; Jarass, CRCh4 Art 47, Rz 15). Mit einem reinen Anhörungsrecht wird unter anderem auch der Instanzenzug für die Mitbeteiligte Partei nicht eröffnet, obwohl den anderen Parteien dieser sehr wohl zustände. Somit stellt ein reines Anhörungsrecht kein Rechtsbehelf dar, der das Recht auf Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wirksam nach Art 47 der Charta gewährleistet.
2. 10Aus all diesen oben Gründen kommt der Mitbeteiligten Partei in diesem Verfahren eine Parteistellung zu.
3. 1 Die Informationswerber stützen ua ihr überwiegendes Interesse zum Erhalt der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitbeteiligten Partei auf eine Entscheidung des EGMR und des OGH. Dabei übersehen die Informationswerberinnen, dass die dort angefragten Informationen per se öffentlich zugänglich waren:
EGMR in der RS Magyar Helsinki Bizttsag (Gz: Bsw 18030/11):
Ausgangslage: Die dort anfragende NGO hat sich zur Aufgabe gemacht, die Umsetzung internationaler Menschenrechtsstandards in Ungarn zu überwachen. 2008 führte sie eine Studie durch, die sich der Reform des Systems der amtswegigen Bestellung von Verteidigern widmete. Die NGO bezweifelte, dass das Verfahrenshilfesystem adäquat funktionierte, weil die Untersuchungsbehörden die Möglichkeit hatten, den Pflichtverteidiger aus einer von der Rechtsanwaltskammer erstellten Liste frei auszuwählen. Außerdem griff die Polizei immer wieder auf dieselben Anwälte zurück. Des Weiteren würde dem Auswahlsystem es an Transparenz fehlen. Manche Polizeistellen haben die Herausgabe der Daten der Pflichtverteidiger verweigert.
Wieso sah der EGMR, die Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf Erhalt der Information verletzt? Der EGMR befand, „dass die Offenlegung der Namen bzw. der Zahl der Bestellungen die betreffenden Pflichtverteidiger nicht einem solchen Ausmaß an Unbehagen ausgesetzt hatte, das über das hinausging, das sie möglicherweise zum Zeitpunkt der Eintragung in die Verfahrenshelferliste vorhersehen hätten können. Es besteht auch kein Grund für die Annahme, dass die Namen der Pflichtverteidiger und ihre Bestellungen der Öffentlichkeit nicht auf anderem Wege - wie etwa über Verfahrenshelferlisten oder Aushang der Termine von Gerichtsverhandlungen - bekannt werden könnten.“ Die Daten waren daher öffentlich zugänglich und wohl für die Bejahung des Anspruches wohl ausschlaggebend war:
„[Hauptgegenstand] der Umfrage [war] die Effizienz des staatlichen Pflichtverteidigersystems. Das Problem war eng verknüpft mit dem Recht auf ein faires Verfahren - einem Grundrecht nach ungarischem Recht, welches innerhalb der Konvention von umfassender Bedeutung ist. Tatsächlich muss jede Kritik oder Anregung auf Verbesserung einer Dienstleistung, die mit fairen Verfahrensrechten so direkt verknüpft ist wie hier, als Objekt legitimer öffentlicher Betroffenheit angesehen werden. [Hervorhebung hinzugefügt]
OGH zu 5 Ob 178/22 w: Die Anfrage bezog sich auf Daten aus dem Personenverzeichnis des Grundbuches. Der OHG vermeinte dazu: „Aufgrund der grundsätzlichen Öffentlichkeit des österreichischen Grundbuchs können dort eingetragene Eigentümer keinen allgemeinen Geheimhaltungsanspruch für sich in Anspruch nehmen.“ [Hervorhebung hinzugefügt] Dem ist nichts hinzuzufügen: Den eine öffentliche Datenbank kann von der Öffentlichkeit jederzeit eingesehen werden. Das ist genau der Zweck einer öffentlichen Datenbank.
Nur all dies liegt im konkreten Fall nicht vor, da sich die oben angeführten Sachverhalte wesentlich von dem hier verfahrensgegenständlichen unterscheiden: es liegen keine Daten vor, die von der Öffentlichkeit eingesehen werden können.
3. 2 In den weiteren Begründungen für den Erhalt der Preisdaten zu *** verweisen die Informationswerber darauf, dass (i) der Rechnungshof das System der intransparenten Preisgestaltung im intramuralen Bereich angeprangert hat und (ii) durch Offenlegung des Preises eine „öffentliche Debatte zur effizienten Gesamtsteuerung des österreichischen Gesundheitssystems“ angestoßen werden würde.
3. 3 Bericht des Rechnungshofes:
3.3. 1Aufgabe des Rechnungshofes ist es, die Gebarung der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen, also ob die Mittel sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig eingesetzt werden. Laut Homepage des Rechnungshofes bleibt es nicht bei der Prüfung alleine, sondern es wird auch die Umsetzung der Empfehlungen überprüft: „Unsere Wirksamkeit zeigt sich insbesondere in der Umsetzung unserer Empfehlungen. Um die Wirkung zu messen, aber auch um sie zu verstärken, führen wir ein zweistufiges Verfahren zur Wirkungskontrolle durch. Im ersten Schritt fragen wir die Umsetzung aller im Vorjahr veröffentlichten Empfehlungen bei den überprüften Stellen nach und bewerten deren Umsetzungsstand (umgesetzt, teilweise umgesetzt, zugesagt oder nicht umgesetzt) auf Basis der Angaben der überprüften Stellen. Aufbauend auf dieses Nachfrageverfahren überzeugen wir uns bei risikoorientiert ausgewählten Follow-up-Überprüfungen direkt bei den überprüften Stellen von der Umsetzung bestimmter Empfehlungen. Wir veröffentlichen diese als eigene Berichte.“ [abrufbar unter: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/wirksam/wirksam/Nachfrageverfahren_und_Follow-up-Ueberpruefungen.html].
3.3. 2 Der Rechnungshof ist derjenige, der
Zugang zu sämtlichen Arzneimittelpreisen in den Krankenanstalten hat;
die Empfehlungen für die Bundesländer als Träger der Krankenanstalten erarbeitet;
die Umsetzung der Empfehlungen kontrolliert und
über die Veröffentlichung der Prüfberichte die Öffentlichkeit über das intransparente System informiert.
Durch die Veröffentlichung der Berichte stößt der Rechnungshof eine entsprechende Diskussion in der breiten Bevölkerung an, da die Berichte über die Medien kolportiert, diskutiert und über die entsprechenden Chatfunktionen kommentiert werden können.
3.3. 3 Somit wurde der Umstand einer „Intransparenz“ des Systems durch die Veröffentlichung des Rechnungshofes schon in die breite Masse getragen, daher ist dieses Faktum bekannt. Wenn dieses Faktum bekannt ist, dann ist es Aufgabe des Gesetzgebers dies zu ändern. Diese Diskussion wird gerade auch – über die Medien – tagtäglich von allen involvierten Stakeholdern geführt. Wenn aber ein Faktum schon bekannt und von der Politik aufgegriffen worden ist, dann kann diese Diskussion nicht mehr durch die hier begehrte Information angestoßen werden.
3. 3 Veröffentlichung eines Preises eines Arzneimittels sei als Beitrag zu einer effizienten Gesamtsteuerung des österreichischen Gesundheitssystems zu werten:
3.3. 1 Die effiziente Gesamtsteuerung des gesamten österreichischen Gesundheitssystems hängt an vielen Faktoren, hier sei zB auf den OECD Bericht aus dem Jahre 2025 verwiesen, abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/de/publications/reports/2025/12/country-health-profile-2025-country-notes_7e72146d/austria_07b20186/1dce8334-de.pdf verwiesen.
3.3. 2 Darüber gibt es eine Vielzahl von Publikationen:
Jene der Sozialversicherungsträger: stellvertretend für viele „Qualität und Effizienz im Gesundheitswesen durch die Erhebung der PatientInnensicht, abrufbar unter:https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.737108version=1593429373
Artikel in der Tageszeitung Der Standard: Fünf Ansätze, wie man das österreichische Gesundheitssystem verbessern kann (abrufbar unter:https://www.derstandard.de/consent/tcf/story/3000000269764);
Zwei Artikel in der Tageszeitung Die Presse:https://www.diepresse.com/20727916/bund-laender-gemeinden-regierung-will-neues-gesundheitssystem-bis-juni
https://www.diepresse.com/20188998/so-koennen-gesundheitsmanager-das-system-verbessern
Die Effizienz des österreichischen Gesundheitssystems im internationalen Vergleich, Praxis Gesundheitsrecht, Florentina Hager, JMG 2023, 414 Heft 4 v. 30.12.2023;
Publikation des Fiskalrates: „WIE BLEIBT UNSER GESUNDHEITSSYSTEM FINANZIERBAR? STATUS QUO UND REFORMOPTIONEN“ (September 2025);
Bericht der Europäischen Kommission über das österreichische Gesundheitssystem und mögliche Verbesserungen: https://health.ec.europa.eu/system/files/2019-11/2019_chp_at_german_0.pdf
etc: allein schon durch die Eingabe der Stichworte „Effizienz Gesundheitssystem Österreich“ poppen mehr als 10 Seiten bei Google auf.
3.3.4. Was zur Effizienzsteigerung zum österreichischen Gesundheitssystem beiträgt, ist allgemein bekannt: Ausbau der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung – ortsnahe Versorgung der Bevölkerung zu Randzeiten und an Wochenenden – Steuerung der Patientenströme – Entflechtung der föderalistischen Strukturen, etc. Diese Themen beschäftigen schon jahrelang die Bevölkerung, Experten und den Gesetzgeber. Grundsätzlich ist auch die Art und Weise wie ein effizienteres Gesundheitssystem verwirklicht werden könnte, bekannt. Dass dies aber am föderalistischen System scheitert, ist auch hinreichlich bekannt. Das „Grundübel“ dieses ineffizienten Systems wird nicht durch die Veröffentlichung des Preises eines einzelnen Arzneimittels beseitigt.
3. 4 Wenn daher der Informationswerber anprangert, dass die Krankenanstalten ihre Preise „intransparent“ selber verhandeln, dann ist dies auf die Kompetenzverteilung in der Verfassung zurückzuführen. Basierend auf diesem System können die Länder als Träger der Krankenanstalten selbstständig ihre Preise festlegen bzw müssen dies auch tun. Diese Kompetenz können die Länder abgeben und inwieweit dies erfolgen soll, ist gerade Gegenstand der politischen Diskussion.
Dies kann auch die GÖG noch so sehr anprangern, wie die Informationswerber darlegen und auch in ihren Artikeln dauernd thematisieren (zuletzt erst am 24. April 2026 wieder „Expertin Vogler: "Staaten verhandeln über Medikamentenpreise mit verbundenen Augen", abrufbar unter: https://www.derstandard.de/story/3000000318073/expertin-vogler-staaten-verhandeln-ueber-medikamentenpreise-mit-verbundenen-augen).Die Informationswerber bedienen sich sowohl in ihren Artikeln wie auch in diesem Antrag sämtlicher gängigen Klischees von „die öffentliche Infrastruktur wird ausgenützt, um Profite zu machen“ bis „alle Stakeholder sind korrupt“. Dass die pharmazeutische Industrie eine der stärksten reglementierten Industrien ist, wird außer geflissentlich außer Acht gelassen. Auch ein Hinweis, dass die zitierten Quellen wie die GÖG zu 100% der öffentlichen Hand gehören – sie ist daher die öffentliche Hand – bzw hinter der Institution, die die „unabhängigen“ Preise berechnet, rein die nationalen Sozialversicherungen diverser Mitgliedsstaaten stehen, erfolgt nicht.
3. 5 Mit der dauernden Thematisierung dieses Thema erfüllen die Tageszeitung DD und die Wochenzeitung BB ihre Funktion als „watchdog“, da sie die Pharmaindustrie regelmäßig – man könnte fast sagen wöchentlich – wegen ihrer Preispolitik an den Pranger stellen.
3. 6 All diese einseitig von den Informationswerbern bedienten Klischees ändern aber an einem rechtlichen Umstand nichts: Die angefragten Information über den Preis sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Gemäß der Definition des § 26 Abs 1 UWG liegen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse dann vor, wenn
diese geheim sind, „weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist“: wenn dies nicht der Fall wäre, müssten die Informationswerber nicht diesen Antrag stellen;
„von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist“: auch dies ist gegeben, da der direkte Mitbewerber diese Information nicht hat und
„Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt“: dies ist durch die vertragliche Gestaltung gegeben, dass Informationen an außenstehende Dritte, die keine Kontrollfunktionen hinsichtlich der Gebarung haben, nicht zur Verfügung zu stellen sind.
Somit stellen die angefragten Preisinformationen sensible/geheime Informationen dar. Nach ständiger Judikatur ist anerkannt, dass Kosten- und Preisstrukturen sowie Preisberechnungen, ausgehandelte Rabatte und sonstige Geschäftsbedingungen Geschäftsgeheimnisse darstellen und vertraulich behandelt werden müssen (VwGH, 18.09.2017, Ra 2015/704/0010; OGH, 11.11.2021, 16 Ok 3/21h).
Auch die Abwägung zwischen den beiden Interessen „Beitrag zur Steigerung der Effizienz des Gesundheitssystems“ versus „Geheimhaltung der Preise“ insbesondere gegenüber den Mitbewerbern fällt zu Gunsten der Mitbeteiligten Partei aus: Eine Effizienzsteigerung wird damit nicht bewirkt, da die Instrumentarien zur Effizienzsteigerung allen Stakeholdern bekannt sind und die Preise dem Rechnungshof jederzeit zur Einsicht offen stehen. Somit stehen dem Rechnungshof als „watchdog“ der öffentlichen Gebarung diese Preise zur Verfügung, er macht von diesem Einsichtsrecht Gebrauch und veröffentlicht seine Empfehlungen. Somit besteht kein weitergehendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Preises.
Die G Ges.m.b.H stellt daher folgende
Anträge:
1. Das Verwaltungsgericht möge ihre Parteistellung feststellen; wie auch
2. den Antrag der Informationswerber auf Entscheidung der Streitigkeit hinsichtlich des vollumfänglichen Zuganges zu den begehrten Information vollumfänglich abweisen.“
Dazu hat am 04.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg stattgefunden. Eine Ablichtung der Verhandlungsschrift wird den Parteien und Beteiligten zusammen mit dieser Entscheidung als Beilage mitübermittelt.
Dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht liegen das im Verfahrensgang wiedergegebene Informationsbegehren der Informationswerber Herrn A, pA B, [Adresse] und Frau C, pA D, [Adresse] nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 05.02.2026, die Beantwortung und die Stellungnahme der [Klinik], [Adresse] vom 04.03.2026 bzw vom 14.04.2026, die beiden Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei G GmbH, [Adresse] vertreten durch die Q Rechtsanwälte GesbR, [Adresse] sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.05.2026 zugrunde.
Die [Klinik], FN ***, ist im Firmenbuch des *** eingetragen und steht zu hundert Prozent im direkten Eigentum des Landes Salzburg. Sitz der Gesellschaft ist die ***. Die [Apotheke] ist ein Betrieb des Landes Salzburg mit dem Sitz in [Adresse] und wird als Krankenhausapotheke betrieben.
Die [Klinik] bezieht die Arzneimittel über die [Apotheke] als Krankenhausapotheke, diese schließt die Verträge mit den Herstellerfirmen ab.
Die [Klinik] hat auf Folgendes hingewiesen:
„Durch Bekanntgabe von Preisen und Preismodellen würde die [Klinik] Informationen über den Vertrag zwischen [Apotheke] und Herstellern offenlegen und damit die VerschwiegenheitspfIicht der [Apotheke] gegenüber dem Vertragspartner verletzen. Die [Klinik] ist verpflichtet, die Interessen ihrer Krankenhausapotheke entsprechend zu wahren. Eine gute Verhandlungsposition der Krankenhausapotheke liegt auch im Interesse der [Klinik], an welche die Einkaufskonditionen weitergereicht werden, und des Landes Salzburg, welches den Abgang der [Klinik] trägt“.
Die in der Beantwortung der IFG-Anfrage erwähnte umfassende VerschwiegenheitsverpfIichtung, welche die [Apotheke] gegenüber der Herstellerfirma trifft, lautet wie folgt:
„1.3. Vertraulichkeitsverpflichtung:
1.3.1. G und der Kunde verpflichten sich, über die Inhalte dieser Vereinbarurg sowie sämtliche den Parteien in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung anvertrauten Geschäftsinformationen, wie z.B. Einkaufskonditionen des Kunden sowie jene von G, Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien versichern, weder diese Vereinbarung noch sonstige Geschäftsinformationen Dritten (z.B. anderen Apothekern, Lieferanten oder anderen Institutionen, auch wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten werden, außer in Rahmen einer Überprüfung durch den zuständigen Rechnungshof, sofern dies zutrifft) direkt oder indirekt zur Kenntnis zu bringen, insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des UWG, nämlich § 26b UWG ff und bei einer Verletzung auf die möglichen Rechtsfolgen verwiesen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung hindert den Kunden nicht, diese Information weiterzugeben, wenn dies gegenüber einer Behörde erfolgt, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung diese Informationen ihm Rahmen der Vollziehung der Gesetze erhalten darf, wie z.B. die Bundeswettbewerbsbehörde. Sie hindert den Kunden auch nicht, innerhalb der [Apotheke] diese Information an jene Personen weiterzugeben, die mit der Beschaffung selbst oder der finanziellen Gebarung (samt Controlling) beauftragt sind. Ein generelles Weitergaberecht innerhalb der [Apotheke] besteht nicht, sondern nur auf einer Need-to-know-Basis.
1.3.2. Diese Pflicht zur Vertraulichkeit gilt über das Ende dieser Vereinbarung für 7 (sieben) Jahre hinaus.
Dies Vertraulichkeitsvereinbarung bezieht sich damit auf alle Inhalte der Vereinbarung sowie zugänglich gemachte Geschäftsinformationen (wie zB. Einkaufskonditionen)“.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Antrag der Informationswerber und dem dazu durchgeführten Ermittlungsverfahren samt der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.05.2026. Der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg betrifft das Auskunftsbegehren der Informationswerber vom 05.02.2026 an die [Klinik] sowie deren teilweise Nichtbeantwortung vom 04.03.2026.
Die einschlägigen Bestimmungen aus dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024 idgF, lauten auszugsweise:
Begriffsbestimmungen
§ 2
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2)Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
Geheimhaltung
§ 6
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7
(1)Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2)Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs 1 mitzuteilen.
Information
§ 9
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3)Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Betroffene Personen
§ 10
(1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.
Private Informationspflichtige
Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
§ 13
(1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Rechtsschutz
§ 14
(1)Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2)Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4)Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:
1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(5)Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6)Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7)Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.
(8)Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Artikel 22a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:
(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
(4) Die näheren Regelungen sind
Mit 04.03.2026 hat die [Klinik], [Adresse] das Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 05.02.2026 teilweise nicht beantwortet. Die Frist nach § 24 Abs 2 IFG von vier Wochen, einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht zu stellen, reichte somit bis zum 01.04.2026, sodass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg rechtzeitig eingebracht worden war.
Zum Vorliegen von den Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ergibt sich aus den Erläuterungen von Schneider zum IFG auszugsweise Folgendes:
„Nach § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG zählen zu den berechtigten Interessen anderer auch Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse. Dies ist verfassungs- und unionsrechtlich geboten: Wie auch der Ausschussbericht zum IFG festhält, genießen solche Geheimnisse nämlich Schutz durch Art 8 EMRK. Zudem stellt der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach der Rsp des EuGH einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts dar und ist dieser ferner in Art 7 GRC verankert. Im Sekundärrecht verpflichtet – neben zahlreichen punktuell anwendbaren Vorschriften – die RL (EU) 2016/943 die Mitgliedstaaten zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen; der Schutz steht allerdings laut Art 1 Abs 2 lit a und Art 5 lit a unter den Vorbehalt der Vereinbarkeit ua mit dem Charta-Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit iSd Art 11 GRC.
Der Begriff des Berufsgeheimnisses bezieht sich in erster Linie auf Rechtsanwälte, Ärzte und Angehörige anderer freier Berufe. Relevant in diesem Zusammenhang erscheint auch, dass der VfGH in einem Beschluss betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht nach § 20 Abs 3 VfGG in einem Verfahren über eine Staatshaftungsklage Gutachten der FinProk der Konsultation eines Rechtsanwalts gleichgestellt hat; da die FinProk keinem Berufsgeheimnis unterliegt, dürfte im Rahmen des IFG aber eher der Geheimhaltungsgrund der Vorbereitung einer Entscheidung iSd § 6 Abs 1 Z 5 einschlägig sein.
Hingegen wird zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen idR nicht scharf unterschieden, da die an den jeweiligen Begriff anknüpfenden Rechtsfolgen dieselben sind. So bezeichnet der OGH in stRsp Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht. Die in Frage kommenden Tatsachen und Vorgänge müssten in einer Beziehung zum Betrieb stehen und könnten auch Bedeutung für dessen Wettbewerbsfähigkeit haben.
Im Unionsrecht, das nur den Begriff des Geschäftsgeheimnisses kennt, definiert der innerstaatlich durch § 26b Abs 1 UWG umgesetzte Art 2 Z 1 der RL (EU) 2016/943 dieses als Informationen, die in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind, von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt. Nach der Rsp ist eine Information allgemein bekannt, wenn sie – etwa infolge von Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften oder in offengelegten Patentanmeldungen – zum gängigen Kenntnis- und Wissensstand der breiten Öffentlichkeit oder einer dem maßgeblichen Fachkreis angehörenden durchschnittlichen Person gehört; sie ist ohne weiteres zugänglich, wenn sie zwar nicht allgemein bekannt ist, sie sich eine Person des maßgeblichen Verkehrskreises aber ohne erheblichen Aufwand und Einsatz an Zeit, Mühe, Kosten und/oder Geschick mit ansonsten lauteren Mitteln verschaffen kann. Eine Information weist einen kommerziellen Wert auf, wenn sie – ohne dass es auf eine bestimmte Mindestschwelle oder eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit ankäme – über einen tatsächlichen oder künftigen Handelswert verfügt oder wenn ihr Bekanntwerden für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt bzw in relevanter Weise kommerzielle Interessen des Inhabers beeinträchtigen würde.
Nach der Rsp des EuG ist Voraussetzung für ein Geschäftsgeheimnis, dass dieses nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt ist und dass es sich um Informationen handelt, durch deren Offenlegung dem Auskunftsgeber oder einem Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann. Die Interessen, die durch die Offenlegung verletzt werden können, müssen dabei objektiv schützenswert sein, sodass bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information die berechtigten individuellen Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen und das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Gemeinschaftsorgane möglichst offen vollzieht, miteinander in Ausgleich zu bringen seien. Laut EuGH können auch Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen rechtfertigen.
Die Rsp hat als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis qualifiziert: Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingen; Kostenrechnungsmethoden; Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise; die Kosten- und Preisstruktur; Marktstrategien, Vermarktungspläne und Absatzstrategien; Zahlungsbedingungen; Bilanzen; Bezugsquellen; Einkaufskonditionen; Lohn- und Gehaltsdaten der Mitarbeiter; aussagekräftige Umsatzzahlen; produzierte und verkaufte Mengen; Marktanteile; Produktionslisten und Aufzeichnungen über Besprechungen; die Zusammensetzung eines Produktes; Know-How; Produktionsgeheimnisse und -verfahren; die Abläufe bei der Warenerzeugung. Gleiches gilt für komplexe Informationen, die aus bekannten oder ohne weiteres zugänglichen Komponenten bestehen, solange die konkrete Zusammenstellung und Anordnung dieser Komponenten noch nicht bekannt bzw leicht zugänglich ist, dh ohne großen Zeit- oder Kostenaufwand ermittelt werden kann. Der Kundenkreis als solcher soll hingegen kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sein, sehr wohl aber Kunden- und Händlerlisten. Dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einen sittenwidrigen Inhalt aufweisen, soll ihren Schutz nicht ausschließen, aber bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sein. Da über öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht vertraglich disponiert werden kann, bildet die vertragliche Vereinbarung einer Geheimhaltung als solche hingegen kein Hindernis für den Zugang zu Informationen.
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gelten auch Informationen iZm Vergabeverfahren. Die neueste EuGH-Rsp hat klargestellt, dass die Information hierfür einen wirtschaftlichen Wert haben muss, der sich nicht auf den fraglichen öffentlichen Auftrag beschränkt, sodass ihre Offenlegung berechtigte geschäftliche Interessen oder den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen kann; daher sollen etwa Informationen zur einschlägigen Erfahrung oder Referenzen der Bieter, zur Identität oder zur beruflichen Qualifikation der ausführenden Personen bzw Subauftragnehmer sowie zur Konzeption der im Rahmen des Auftrags durchzuführenden Projekte keinen Geheimnisschutz genießen. Laut dem Ausschussbericht soll iZm Vergabeverfahren jeweils insb zu prüfen sein, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hintanzuhalten ist; der Ausschussbericht nimmt in letzter Hinsicht auch auf § 6 Abs 1 Z 6 IFG Bezug.
Aus den dokumentarischen Materialien zum § 6 IFG ergibt sich, dass in dieser Bestimmung die in dem im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Artikel 22a Abs 2 B-VG angeführten Ausnahmetatbestände von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe) konkretisiert werden sollen. „Soweit und solange“ die taxativ angeführten gewichtigen Schutzgüter zu wahren sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist keine Information zu erteilen.
Das informationspflichtige Organ hat im konkreten Fall zu beurteilen, abzuwägen und zu begründen, ob, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich bzw notwendig ist. Dabei spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche Rolle, wie regelmäßig bei Grundrechtsvorbehalten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergibt sich schon aus dem Begriff „erforderlich“ im grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt (vgl den im Artikel 1 vorgeschlagenen Art 22a Abs 2 B-VG) und soll im Text des einfachen Gesetzes klarstellend wiederholt werden.
Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art 10 MRK und der dazu ergangenen Rsp des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes (vgl grundlegend VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin zitierten Urteile des EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl zum Informationsanspruch auf Grund von Art 10 MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg 20.446/2021). Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen von fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption). Eine besondere Rolle in der Abwägung kommt „public (social)watchdogs“ im Sinn der Rsp des EGMR zu (Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren; vgl VfSlg 20.446/2021; sogar ein rechtliches Interesse dieser bejahend OGH 05.12.2022, 5 Ob 178/22w). Die Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen.
Entscheidungen, mit denen der Informationszugang nicht gewährt wird, unterliegen der Kontrolle durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte (§ 11 IFG). Gegen ein (abweisendes) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann mit der Behauptung, durch das Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen (Art 22a Abs. 2 B-VG) verletzt zu sein, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Ein entsprechendes einfachgesetzliches Recht auf Zugang zu Informationen, wie es in § 5 IFG des zur allgemeinen Begutachtung versendeten Gesetzentwurfs (95/ME) vorgesehen war, erscheint daher nicht zweckmäßig.
Als Ausnahmetatbestände sind zunächst besonders wichtige öffentliche Interessen genannt (Z 1 bis 4), die aus anderen Grundrechtsvorbehalten oder Verfassungsbestimmungen bekannt sind. So stehen unionsrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen der Preisgabe derart geschützter Informationen entgegen (Z 1; vgl zB Art 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank); ebenso können in Einzelfällen unionsrechtlich vorgesehene Konsultationsverfahren beim Zugang zu Informationen europäischer Institutionen einzuhalten sein. Aber auch genuin nationale Dokumente können unter den Schutz dieses Ausnahmetatbestandes fallen.
Zur Auslegung des Begriffs der „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens“ (Z 6) kann die Bestimmung des § 118 Abs 3 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl Nr 98/1965, herangezogen werden. Danach darf eine Auskunft ua dann verweigert werden, wenn diese „nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen [hier: auch den Organen, Gebietskörperschaften bzw gesetzlichen beruflichen Vertretungen] einen erheblichen Nachteil zuzufügen“. Auch die Tätigkeit von „Unternehmungen“, die nicht ausgegliedert sind, sondern Wirtschaftskörper bilden, die Teil einer Gebietskörperschaft sind, können unter diese Ausnahme fallen; sofern eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt auch die Wettbewerbsfähigkeit zum abzuwägenden, der Gebietskörperschaft nicht nur abstrakt drohenden wirtschaftlichen Schaden.
Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den Amts-titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt (vgl betreffend das vorgesehene Informationsregister Art 86 DSGVO, wonach eine Veröffentlichung auch personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten erfolgen kann, wenn dies gemäß dem nationalen Recht zulässig ist).
„Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ (lit b), die zum Teil überdies in den Schutzbereich von Art 8 MRK fallen, sollen zu wahren sein, beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hintanzuhalten (vgl Z 6) ist.
Auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als „Rechte anderer“ gelten und zu wahren sein.
Gemäß § 9 Abs 2 IFG sollen die Geheimhaltungsgründe auch nur für Teile einer (teilbaren) Information gelten. Die Information ist in dem Fall auch nur insoweit (teilweise) zugänglich zu machen („partial access“ nach Möglichkeit und mit verhältnismäßigem Aufwand)“.
Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich in Zusammenschau mit den Rechtsbestimmungen des IFG und deren Erläuterungen für die verfahrensgegenständliche Angelegenheit für das Landesverwaltungsgericht Salzburg Folgendes:
Die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes gibt sehr klar vor, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen als ein allgemeiner Grundsatz der Europäischen Union anerkannt ist. Dies wird aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abgeleitet, aus der hervorgeht, dass der Begriff „Privatleben“ nicht in der Weise ausgelegt werden darf, dass die beruflichen und geschäftlichen Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen hievon ausgeschlossen seien. Dies wurde auch von den Höchstgerichten in Österreich so gesehen und so bringt es der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung E 1025/2018, 21.10.2019, auf den Punkt, indem er ausführt, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vom Schutz des Rechtes auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8 EMRK erfasst sind.
Die Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die nicht durch mitbeteiligte Parteien selbst erfolgt oder durch sie genehmigt worden ist, greift daher in das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre nach Artikel 8 der EMRK bzw Artikel 7 der EU-Grundrechtscharta ein. Dem Hinweis der Informationswerber, dass sie ihr Informationsbegehren auf ihr überwiegendes Interesse zum Erhalt der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auf Entscheidungen des EuGMR und des OGH stützen, ist somit entgegnen zu halten, dass diese in ihrer Argumentation übersehen, dass die von dieser angeführten Judikatur im konkreten Fall nicht anwendbar ist. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte unterscheiden sich nämlich wesentlich von dem hier verfahrensgegenständlichen, indem in der zu beurteilenden Angelegenheit keine Daten vorliegen, die von der Öffentlichkeit eingesehen werden können.
Richtig ist zwar, dass der Rechnungshof das System der intransparenten Preisgestaltung im intramuralen Bereich angeprangert hat und durch Offenlegung des Preises eine „öffentliche Debatte zur effizienten Gesamtsteuerung des österreichischen Gesundheitssystems“ angestoßen würde. Es ist aber die Aufgabe des Rechnungshofes, die Gebarung der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen und insbesondere zu überprüfen, ob die Mittel sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig eingesetzt werden. Durch die Veröffentlichung seiner Berichte stößt der Rechnungshof eine entsprechende Diskussion in der Bevölkerung und bei den Entscheidungsträgern an. Wenn in diesem Bereich „Intransparenz“ des Systems durch die Veröffentlichung des Rechnungshofes schon in die breite Masse getragen wurde und den Gesetzgebern diese Fakten bekannt sind, ist es deren Aufgabe dies allenfalls zu ändern. Was die Effizienzsteigerung des österreichischen Gesundheitssystems betrifft, gibt es dazu zahlreiche Empfehlungen und es sind den Gesetzgebern die Art und Weise, wie ein effizientes Gesundheitssystem verwirklicht werden könnte, vor Augen geführt worden und bekannt. Wie dies in einem föderalistischen System umgesetzt werden kann, ist ebenfalls eine Angelegenheit der jeweiligen Gesetzgeber. Den Antragsgegnern ist daher beizupflichten, wenn ausgeführt wird, dass das „Grundübel“ dieses effizienten Systems nicht durch die Veröffentlichung des Preises eines einzelnen Arzneimittels beseitigt werden kann. Der Umstand, dass die Krankenanstalten ihre Preise für Medikamente selber verhandeln, ist auf die Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung zurückzuführen.
Gemäß der Definition des § 26b Abs 1 UWG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die
1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
3. Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.
Ein Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der angefragten Informationen ist abgeleitet aus der oben angeführten Definition gegeben, weil diese erstens geheim sind. Wenn dies nicht der Fall wäre, müssten die Informationswerber nicht den verfahrensgegenständlichen Antrag stellen. Zweitens ist auch ein kommerzieller Wert der angefragten Informationen gegeben, da direkte Mitbewerber diese Information nicht haben. Drittens ist die angefragte Information Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt. Dies ist durch die vertragliche Gestaltung gegeben, dass Informationen an außenstehende Dritte, die keine Kontrollfunktionen hinsichtlich der Gebarung haben, nicht zur Verfügung zu stellen sind.
Für das Landesverwaltungsgericht Salzburg ergibt sich aus den oben angeführten Ausführungen weiters, dass die angefragten Informationen über den Preis des Medikamentes „***“ Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der [Klinik] bzw der *** als Krankenhausapotheke berühren.
Die von den Informationswerbern angefragten Preisinformationen stellen somit sensible und geheime Informationen dar. Nach der Judikatur der Höchstgerichte ist anerkannt, dass Kosten- und Preisstrukturen sowie Preisberechnungen, ausgehandelte Rabatte und sonstige Geschäftsbedingungen Geschäftsgeheimnisse darstellen und vertraulich behandelt werden müssen (VwGH 18.09.2017, Ra 2015/704/0010; OGH 11.11.2021, 16 Ok 3/21h).
Die Abwägung der beiden Interessen „Beitrag zur Steigerung der Effizienz des Gesundheitssystems“ versus „Geheimhaltung der Preise“, insbesondere gegenüber den Mitbewerbern, fällt zu Gunsten der [Klinik] und der mitbeteiligten Partei G GmbH aus. Eine Effizienzsteigerung wird durch Preisauskünfte nicht bewirkt, da die Instrumentarien zur Effizienzsteigerung allen Stakeholdern bekannt sind und die Preise dem Rechnungshof jederzeit zur Einsicht offenstehen. Somit stehen dem Rechnungshof als „watch dog“ die Gebarung dieser Preise zur Verfügung, er macht von diesem Einsichtsrecht Gebrauch und veröffentlicht seine Empfehlungen daraus. Somit besteht kein weitergehendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung dieser angefragten Preise.
Nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg liegt die Voraussetzung zur Wahrung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses im Sinne des § 6 Abs 1 Z 7b IFG vor, indem die den Vertragsabschlüssen zugrundeliegenden Preisabsprachen nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind. Die Vertreter der [Klinik] haben nachvollziehbar dargelegt, dass diese die Arzneimittel über die *** als Krankenhausapotheke beziehen. Diese schließt die Verträge mit den Herstellerfirmen ab. Durch die Bekanntgabe von Preisen und Preismodellen würde die [Klinik] Informationen über den Vertrag zwischen der *** und dem Hersteller des Medikamentes „***“ offenlegen und damit die Verschwiegenheitspflicht der *** gegenüber dem Vertragspartner verletzen.
Die Interessen, die durch die Offenlegung verletzt werden können, sind damit objektiv schützenswert. Bei der Beurteilung der Vertraulichkeit der Information stehen die berechtigten individuellen Interessen der [Klinik] einer Offenlegung entgegen. Eine gute Verhandlungsposition der Krankenhausapotheke liegt auch im Interesse der [Klinik], an welche die Einkaufskonditionen weitergereicht werden, und des Landes Salzburg, welches den Abgang ihrer im hundertprozentigen Eigentum befindlichen Gesellschaft zu tragen hat.
Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingungen haben die Höchstgerichte in ihren oben angeführten Rechtsprechungen klar als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse qualifiziert. Die *** hat sich gegenüber der Herstellerfirma verpflichtet, über den Inhalt der Vereinbarung zum Ankauf des Medikamentes „***“ sowie sämtlichen den Parteien in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung anvertrauten Geschäftsinformationen wie zB Einkaufskonditionen des Kunden sowie jene der G GmbH, Stillschweigen zu bewahren. Es wurde die Versicherung abgegeben, weder die Vereinbarung zum Ankauf des Medikamentes noch sonstige Geschäftsinformationen Dritten direkt oder indirekt zur Kenntnis zu bringen. Dazu wurde auch auf die Bestimmungen des § 26b UWG ff und bei einer Verletzung auf die möglichen Rechtsfolgen verwiesen.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass diese Vertraulichkeitsverpflichtung die *** nicht hindert, Informationen weiterzugeben, wenn dies gegenüber einer Behörde erfolgt, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung diese Information im Rahmen der Vollziehung der Gesetze erhalten darf; beispielsweise wird hier etwa die Bundeswettbewerbsbehörde angeführt. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg werden diese Informationen aber auch den Rechnungshöfen weiter zugänglich zu machen sein. Genauso wenig ist die *** daran gehindert, innerhalb dieser die Informationen an jene Personen weiterzuleiten, die mit der Beschaffung selbst oder der finanziellen Gebarung (samt Controlling) beauftragt sind. Ein generelles Weitergaberecht innerhalb der *** besteht somit nicht, sondern nur auf einer „Need-to-know-Basis“.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg würde die Bekanntgabe der mit dem Antrag geforderten Informationen (insbesondere Einkaufskonditionen) gegenüber der Öffentlichkeit die Verschwiegenheitsverpflichtung verletzen. Im Hinblick auf die bestehenden Vertragsbeziehungen und die wiederkehrenden Neuverhandlungen der Preise mit den Pharmafirmen würden diese Verletzungen einen großen Bruch darstellen. Die konkret zu befürchtenden Auswirkungen der Verletzungen dieser Verpflichtungen auf die künftige Verhandlungsposition und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen können zwar nicht im Detail beziffert oder abgeschätzt werden. Es bestehen jedoch, wie von der [Klinik] dargelegt, konkrete Gefährdungen zum Eintritt von wirtschaftlichen Schäden an dieser.
Eine Offenlegung der Preiskonditionen hätte konkrete wirtschaftliche Auswirkungen auch im Bereich der hochpreisigen Onkologika, hier bestehen internationale Preisverpflichtungen (Referenzpreissysteme). Sobald tatsächliche Nettopreise bekannt werden, hätte das aus den Erfahrungen der Vergangenheit direkte Auswirkungen auf andere Märkte. Die Konsequenz war in der Praxis regelmäßig, dass die Hersteller von Medikamenten bisher gewährte Rabatte nicht mehr oder nur eingeschränkt gewähren, um ihre internationale Preisstruktur zu schützen. Die Republik Österreich profitiert derzeit vielfach von vergleichsweise niedrigen effektiven Arzneimittelpreisen, die gerade auf solchen vertraulichen Rabattvereinbarungen beruhen. Eine Offenlegung dieser Nettopreise birgt das reale Risiko, dass diese international als Referenz herangezogen werden und die Hersteller ihre Preisstrategie entsprechend anpassen. Dies könnte zum Ergebnis führen, dass bestehende Preisvorteile verlorengehen. Damit liegt für die [Klinik] und die *** die Gefahr vor, dass vergleichbare Medikamente in Zukunft zu schlechteren Konditionen eingekauft werden müssen. Dies ergibt sich aus den allgemein anerkannten Marktmechanismen im Arzneimittel-Einkauf.
Wenn vertrauliche Konditionen offengelegt werden, schwächt dies die Verhandlungsposition der Einkäufer und kann die Grundlage dafür bilden, dass keine individuellen Preisnachlässe mehr erzielt werden können. Wenn die Vertraulichkeit wegfällt, ist davon auszugehen, dass Anbieter künftig nur mehr standardisierte und tendenziell höhere Preise anbieten. Das hätte einen klaren negativen Effekt auf zukünftige Beschaffungen der Informationsgegner.
Bei hochpreisigen und innovativen Arzneimitteln, die nur von einem Unternehmen angeboten werden, kann in den meisten Fällen nicht auf alternative Präparate ausgewichen werden. Die Monopolstellung geht in aller Regel mit einer Preisfestsetzungsmacht dieser Unternehmen einher und ist in der Regel österreichweit einheitlich. Dazu haben die Antragswerber ja ohnedies bereits ausführlich dargelegt, dass die Beschaffung von Arzneimitteln bereits vom Rechnungshof geprüft wurden und entsprechende Empfehlungen abgegeben und teilweise bereits umgesetzt worden sind.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass „soweit und so lange“ diese angeführten gewichtigen Schutzgüter zu wahren sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keine der begehrten Information zu erteilen sind. Das informationspflichtige Organ hat im konkreten Fall richtig beurteilt und abgewogen, dass keine Informationen preiszugeben sind, weil eine Geheimhaltung erforderlich bzw notwendig ist. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist von der [Klinik] somit zu Recht in der Weise ausgefallen, dass die Information nicht erteilt wurde. Die Weigerung der Informationserteilung hält auch dem sogenannten „harm test“ stand, indem von der [Klinik] völlig nachvollziehbar dargelegt worden ist, welcher tatsächliche Schaden ihr durch die Informationserteilung bzw Veröffentlichung drohte. Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des „public interest tests“ ist nicht anzunehmen. Es spricht im Ergebnis zu wenig für das Zugänglichmachen der Information, weil ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck durch diese Zugänglichmachung beeinträchtigt werden kann. Aus Gründen der „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens“ hat die [Klinik] die Informationen somit zu Recht deshalb verweigert, weil diese „nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung“ geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen (hier der ***) einen erheblichen Nachteil zuzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
H i n w e i s
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.
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