LVwG S 405-10/1727/1/7-2026

405-10/1727/1/7-2026Landesverwaltungsgericht23.02.2026

Regest

Ordnungsrecht; Personenstandsgesetz, Adelsaufhebungsgesetz, Namensberichtigung nach über 20-jähriger unbeanstandeter Namensführung verstößt gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-10/1727/1/7-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2026:405.10.1727.1.7.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Frau … A B di C, […], vertreten durch die D Rechtsanwälte GmbH,[…], gegen den Bescheid des Obmanns des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Salzburg vom 29.8.2025, Zahl xxxxxx,

zu R e c h t:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochten Bescheid ersatzlos aufgehoben

Gegen dieses Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 29.8.2025 berichtigte der Obmann des Standesamtsverbandes Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 42 Abs 1 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) unter Berufung auf das Adelsaufhebungsgesetz 1919 den im Ehebuch des Standes- und Staatsbürgerschaftsverbandes Salzburg unter der Eintragungsnummer …/2003 bzw. im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragenen Familiennamen der Beschwerdeführerin von „A B di C“ auf „A-B-C“.

Die belangte Behörde begründete die Namensberichtigung damit, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu § 1 Adelsaufhebungsgesetz iVm § 1 der Vollzugsanweisung (Hinweis auf VfGH 2.3.2020, E 4050/2019) das Führen des Adelszeichen „von“ und von der Übersetzung her ähnlicher ausländischer Namensbestandteile untersagt sei, wenn sie einen tatsächlichen Adelsbezug aufweisen würden. Der Familienname der Beschwerdeführerin leite sich von einem Adelsgeschlecht aus Neapel ab und sei sie schon deshalb nicht berechtigt den Namensbestandteil „di“ weiterzuführen. Ihr Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Künsberg Sarre gegen Österreich vom 17.1.2023 und die Ableitung einer Berechtigung zur Führung des Adelstitels hieraus, laufe unter Hinweis auf VfGH 5.3.2024, E 906/2023-10, ins Leere. Der VfGH habe in dieser Entscheidung klargestellt, dass das EGMR-Judikat Künsberg Sarre lediglich einen Fantasienamen ausländischen Ursprungs mit dem Namensbestandteil „von“ und keinen Adelstitel betroffen habe. Der Familienname „A B di C“ weise dagegen einen historischen Adelsbezug auf und gelten daher für sie die Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes und das in der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, das Adelszeichen „von“, bzw. im konkreten Fall „di“ im geführten Namen zu führen, unmittelbar. Die Behörde sei daher verpflichtet gewesen, im ZPR den Familiennamen der Beschwerdeführerin spruchgemäß zu berichtigen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 2.10.2025 bei der belangten Behörde eine fristgerechte Bescheidbeschwerde. Zusammengefasst führte sie aus, dass sie durch die amtswegige Namensberichtigung in ihrem Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt worden sei. Sie habe seit 2003 (ihrer Eheschließung mit dem italienischen Staatsbürger …. A B di C) den Familiennamen mit dem Zusatz „di“ unbeanstandet geführt. Alle österreichischen Dokumente seien mit dem Namen „… A B di C“ ausgestellt worden. Erst als sie 2024 beim österreichischen Honorargeneralkonsulat in Genf einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses gestellt habe, sei die Namensführung beanstandet worden. Ihr Fall sei mit dem EGMR-Anlassfall Künsberg Sarre identisch. Die belangte Behörde habe keine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und ihrem Privatinteresse an der Beibehaltung ihres seit 21 Jahren unbeanstandet geführten Namens durchgeführt. Die Behörde könne nach zwei Jahrzehnten kein dringendes öffentliches Interesse mehr geltend machen, welches eine Namensänderung rechtfertigen würde. Die demokratische Gleichheit in Österreich werde durch die Weiterführung eines seit 22 Jahren verwendeten italienischen Familiennamens nicht gefährdet. Sie beantrage nach Durchführung eine mündlichen Verhandlung die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass sie zur Führung ihres bisherigen Familiennamens berechtigt sei, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde mit dem behördlichen Verfahrensakt am 28.10.2025 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 26.1.2026 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der behördliche Verfahrensakt wurde verlesen und im Internet Einsicht in einen neapolitanischen Adelsalmanach genommen. Die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde bekräftigten jeweils ihre bisherigen Standpunkte.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine in … geborene österreichische Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in der Schweiz, schloß am 3.10.2003 am Standesamt Salzburg die Ehe mit dem italienischen Staatsangehörigen … (Vornamen) A B di C (Nachname). Dieser ist Angehöriger eines alten italienischen Adelsgeschlechtes aus Neapel. Die Beschwerdeführerin nahm damals den Nachnamen ihres Ehemannes „A B di C“ als Familiennamen nach der Eheschließung an. Der Familienname der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde als Personenstandsbehörde 2003 ohne Beanstandung im Ehebuch und ins Zentrale Personenstandsregister (ZPR) eingetragen. In weiterer Folge wurde von den zuständigen österreichischen Behörden ihr Familienname „A B di C“ auch in ihre amtlichen Reisedokumente (Reisepass, Personalausweis) eingetragen. Sie führte den Familiennamen A B di C von den österreichischen Behörden unbeanstandet bis ins Jahr 2024, als sie als in der Schweiz lebende Auslandsösterreicherin bei der Österreichischen Botschaft in Bern einen Antrag auf Neuausstellung ihres ablaufenden Reispasses und Personalausweises stellte. Aufgrund der Anfrage der Passbehörde hat die belangte Behörde als Personenstandsbehörde das Namensberichtigungsverfahren nach dem Personenstandsgesetz von Amts wegen eingeleitet.

Die Beschwerdeführerin weist ihren Lebensmittelpunkt seit 2003 nicht mehr in Österreich, sondern in der Schweiz auf. Ihr Ehemann und auch ihre beiden Kinder führen den Familiennamen „A B di C“ in ihren offiziellen Dokumenten, die Beschwerdeführerin verwendet ihren Familiennamen „A B di C“ vor allem auch im Geschäftsverkehr.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung. Er ist insofern unbestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die amtswegige Berichtigung des von der belangten Behörde anlässlich der Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem italienischen Adeligen im Jahr 2003 im Ehebuch und im ZPR eingetragenen Familiennamens aufgrund eines Widerspruchs zum (im Verfassungsrang stehenden) Adelsaufhebungsgesetz (AdelsaufhebungsG) 1919. Die Behörde sieht im Namensbestandteil „di“ im eingetragenen Familiennamen der Beschwerdeführerin (der unbestritten einen tatsächlichen Adelsbezug aufweist, er stammt von einem alten italienischen Adelsgeschlecht) ein Führen des gemäß § 2 Z 1 der (im Verordnungsrang stehenden) Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz vom 18.4.1919 (im Folgenden: Vollzugsanweisung) verbotenen Adelszeichens „von“ („di“ ist die italienische Übersetzung des deutschen Wortes „von“). Die belangte Behörde stützt sich dabei im Wesentlichen auf die aktuelle Judikatur des VfGH (2.3.2020, E 4050/2019; 5.3.2024, E 906/2023).

Die Beschwerdeführerin beruft sich dagegen auf die aktuelle EGMR-Judikatur vom 17.1.2023, 19475/20 zum Fall Künsberg Sarre gegen Österreich und macht im Wesentlichen eine Verletzung ihres Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK geltend. Die belangte Behörde habe sich mit ihrem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und vor allem die in der EGMR-Judikatur geforderte Interessensabwägung nicht durchgeführt.

Die Beschwerde ist begründet:

Zunächst ist festzuhalten, dass fallbezogen die im Jahr 2003 durch die belangte Behörde erfolgte Eintragung des durch ihre Eheschließung abgeleiteten Familiennamens der Beschwerdeführerin (welcher einen tatsächlichen Adelsbezug aufweist) im Ehebuch und im ZPR durch das darin vorkommende Adelszeichen „di“ nach der aktuellen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte (vgl. VfGH 2.3.2020, E 4050/2019; 5.3.2024, E 906/2023 bzw. VwGH 30.3.2022, Ra 2022/01/0007, mwN) in Widerspruch zu § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 2 Z 1 Vollzugsanweisung steht. Die Führung des Namens durch die Beschwerdeführerin in ihren amtlichen Dokumenten und in ihrem sozialen Umfeld wurde aber mehr als 20 Jahre von den österreichischen Behörden nicht beanstandet. Der 2003 im ZPR eingetragene Familienname der Beschwerdeführerin wurde erst mit dem angefochtenen Bescheid durch Streichung des als Adelszeichen gewerteten Namenszusatzes „di“ und die Verbindung der drei Namensteile des Familiennamens mittels Bindestrichen amtswegig berichtigt.

Die amtswegige nachträgliche Änderung des Nachnamens einer Person stellt nach der ständigen Judikatur des EGMR (nicht erst seit dem Fall Künsberg Sarre) einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Abs 1 EMRK dar (vgl. insb. EGMR 1.7.2008, 44378/05, Daroczy gegen Ungarn, mwN; s. dazu näher Lukan, Adelsaufhebungsgesetz und ehemalige Adelstitel, die Teil des bürgerlichen Namens sind, ZfV 2015, 245 (255f)). Der EGMR fordert bei derartigen Eingriffen unabhängig vom Anlass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art 8 Abs 2 EMRK zwischen dem bestehenden öffentlichen Interesse an der Namensberichtigung und den dadurch entstehenden persönlichen und familiären Nachteilen des betroffenen Namensträgers, wobei er die Tatsache einer längeren unbeanstandeten Namensführung zugunsten des persönlichen Interesses des Namensträgers auf Beibehaltung seines bisher (wenn auch aus gegenwärtiger Sicht in rechtswidriger Weise) geführten Namens besonders ins Gewicht fallen lässt (vgl. EGMR Daroczy, Rn 30). Der ehemalige Verfassungsrichter und Senatspräsident des VwGH iR Rudolf Müller drückt dies wie folgt aus: „Je länger jemand einen rechtmäßig erworbenen Namen unbehelligt trägt, desto geringer ist bei der nach Art 8 Abs 2 EMRK erforderlichen Abwägung das öffentliche Interesse an der Herstellung des an sich gebotenen gesetzlichen Zustandes zu gewichten“ (Müller, Die Geister, die man rief … Gedanken über die Judikaturentwicklung zum namensrechtlichen Teil des AdelsaufhebungsG, in FS Merli (2023), 273 (284)).

In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit kollidieren zwei Verfassungsgesetze (§ 1 AdelsaufhebungsG und Art 8 EMRK) miteinander.

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung folgt das Verwaltungsgericht dem überzeugenden Ansatz von Müller, dass der Anspruch nach Art 8 EMRK zu den Geboten des AdelsaufhebungsG im Verhältnis der lex posterior und – im Hinblick auf deren besondere Voraussetzungen – auch der lex specialis steht. Art 8 EMRK genießt zwar keinen stufenbautheoretischen Vorrang vor dem AdelsaufhebungsG, wohl aber hat diese Bestimmung als zeitlich dem AdelsaufhebungsG nachfolgendes Verfassungsgesetz dem früheren Verfassungsgesetz insoweit teilweise derogiert, als seither – wie die Rechtsprechung des EGMR zeigt – die Verbote des AdelsaufhebungsG unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit des Art 8 Abs 2 EMRK stehen. Die Bestimmungen des AdelsaufhebungsG sind jedenfalls vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK völkerrechtskonform auszulegen (Müller in FS Merli, 286).

Die belangte Behörde hat fallbezogen die Verhältnismäßigkeit ihres Eingriffs in das Namensrecht der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die aktuelle VfGH-Judikatur ohne Abwägung mit den von ihr vorgebrachten persönlichen Argumenten festgestellt.

Fallbezogen steht auf der einen Seite das im AdelsaufhebungsG verkörperte öffentliche Interesse am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, insbesondere deren Gleichheit, welches durch die Führung von Adelstiteln beeinträchtigt sein könnte, während auf der anderen Seite das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung ihres seit vielen Jahren (mehr als 20 Jahre) von den österreichischen Behörden unbehelligt (und im Wesentlichen in einem sozialen Umfeld außerhalb von Österreich) geführten Familiennamens, den auch ihr Ehemann und ihre beiden Kinder führen, zu bewerten ist.

Zum öffentlichen Interesse an der Namensänderung wird der Literatur beigepflichtet, dass das aus dem (kurz nach Ende der Monarchie erlassenen) AdelsaufhebungsG abzuleitende öffentliche Interesse heute mehr als 100 Jahre nach Abschaffung des Adels und gefestigter republikanischer Staatsform (sowie des evidenten Fehlens jeglichen Anscheins von Privilegien ehemals adeliger Personen oder Familien) nicht mehr so ins Gewicht fällt, wie im Zeitpunkt seiner Erlassung (vgl. Lukan, ZfV 2015, 254f; Müller in FS Merli, 287).

Zusammengefasst geht des Verwaltungsgericht fallbezogen unter Berücksichtigung

der mehr als 20-jährigen unbehelligten Führung des nunmehr von der belangten Behörde als unzulässig monierten Namensbestandteils „di“ durch die Beschwerdeführerin in ihrem Familiennamen,

im Wesentlichen in einem sozialen Umfeld außerhalb von Österreich,

der durch die erzwungene Namensänderung bewirkte Uneinheitlichkeit der Namen enger Familienangehöriger (Ehemann, Kinder),

sowie der Beeinträchtigung wichtiger wirtschaftlicher Interessen der Beschwerdeführerin (insb. ihr langjähriger Auftritt unter ihrem bisherigen Namen im Geschäftsverkehr)

im Rahmen der gemäß Art 8 Abs 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung des Eingriffs in das Namensrecht der Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr sich aus Art 8 Abs 1 EMRK ergebendes Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens schwerer ins Gewicht fällt, als das sich aus § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 2 Z 1 Vollzugsanweisung ergebende öffentliche Interesse auf Streichung des Adelszeichens „di“ aus ihrem Familiennamen.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Berichtigung des ursprünglichen Familiennamens der Beschwerdeführerin nach über 21-jähriger akzeptierter Verwendung steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem von der belangten Behörde verfolgten Ziel, weshalb die Berichtigung im ZPR die Beschwerdeführerin in ihrem in Art 8 Abs 1 EMRK garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würde.

In völkerrechtskonformer Interpretation der Bestimmungen des AdelsaufhebungsG und der Vollzugsanweisung hat daher die Berichtigung des Familiennamens der Beschwerdeführerin im Ehebuch des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Salzburg und im ZPR zu unterbleiben.

Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos aufzuheben.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, in der entsprechend der Vorgaben des EGMR eine Interessensabwägung gemäß Art 8 Abs 2 EMRK durchgeführt wurde, welche im konkreten Einzelfall trotz tatsächlichem Adelsbezug des Familiennamens das Recht der Namensträgerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Abs 1 EMRK höher bewertete als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung durch Einhaltung des AdelsaufhebungsG, weicht von der aktuellen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. VwGH 30.3.2022, Ra 2022/01/0007, mwN).

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