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405-3/1452/1/16-2025•LVwG S 405-3/1452/1/16-2025
405-3/1452/1/16-2025Landesverwaltungsgericht08.10.2025
Baurecht; Raumordnung, Verwendung als Zweitwohnung, Ausnahmebestimmung nach § 31 Abs 2 Z4a ROG 2009 nachgewiesen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Resch über die Beschwerde von A, [...], vertreten durch [Rechtsanwälte], gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.06.2025, Zahl SL/*aa, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs 1 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
II.Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG fallen für den Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens an.
III.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.06.2025, Zahl SL/*aa (im Folgenden: Straferkenntnis) wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 78 Abs 1 Z 3 erster Fall Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (im Folgenden: ROG 2009), LGBl Nr 30/2009 idF LGBl Nr 82/2017 nach § 78 Abs 2 Z 2 ROG 2009, LGBL Nr 30/2009 idF LGBl Nr 82/2017 zu einer Geldstrafe von Euro 2.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) und Kostenbeitrag nach § 64 VStG von Euro 250,- verhalten. Dem Bf wurde vorgeworfen, er habe „zumindest seit 06.06.2023“ das im (Mit)Eigentum des Bf stehende Wohnhaus in [...], Grundstück Nr *bb/3, [Katastralgemeinde, Einlagezahl] (im Folgenden: Haus, Wohnung oder Objekt) raumordnungswidrig als Zweitwohnung verwendet, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 31 Abs 2 ROG 2009 vorliegen würde. Das Straferkenntnis wurde gegenüber dem Bf durch Zustellung (Hinterlegung am 16.06.2025) erlassen.
Gegen das Straferkenntnis hat der Bf fristgerecht Bescheidbeschwerde erhoben und eine Verwaltungsübertretung nach § 78 Abs 1 Z 3 erster Fall ROG 2009 bestritten. Der Bf bringt zusammengefasst vor, es liege eine zulässige Nutzung der Wohnung als Nebenwohnsitz im Sinn des § 31 Abs 2 Z 4a ROG 2009 vor. Der Bf nutze die Wohnung seit 06.06.2006 rechtmäßig als Nebenwohnsitz zur zeitweiligen Befriedigung seines Wohnbedürfnisses. Eine Nutzung für Urlaubs-, Wochenend- oder sonstigen Freizeitzwecken sei nicht gegeben. Vom Bf seien in seiner Tätigkeit als *** Verträge mit *** Parteien in *** besprochen und Verträge von den Parteien in *** unterfertigt und grundbücherlich durchgeführt worden. Die Operation der [Erkrankung] des Bf sei in Salzburg im Jahr 2009 durchgeführt worden und seien die Nachbetreuung und nachfolgenden Therapien in Salzburg durchgeführt worden. Monate vor und Monate nach der Operation habe sich der Bf – wenn er nicht im Krankenhaus gewesen sei - in der Wohnung aufgehalten und sei dort von seiner Frau gepflegt und betreut worden. Auch das Familiengrab in *** werde seit Jahren vom Bf betreut. Die Wohnung sei jedes Jahr vom Bf einige Monate verwendet worden. Die Tatsache, dass die Gemeinde über zwei Jahrzehnte hinweg die der Gemeinde bekannte Nutzung weder beanstandet noch untersagt, sondern aktiv entsprechende Gebühren vorgeschrieben und eingehoben habe, begründe nach Ansicht des Bf ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass die Nutzung rechtlich zulässig und geduldet gewesen sei. Der Bf beantragt die Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit Note der belangten Behörde vom 14.07.2025 samt verwaltungsbehördlichem Akt zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
In der Sache fand am 30.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, in welcher der Bf in Anwesenheit seines Rechtsvertreters angehört und einvernommen wurde. Die anwesenden Vertreter der anzeigenden Gemeinde *** (im Folgenden: Gemeinde) als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 78 Abs 3 Z 2 ROG 2009 wurden angehört und befragt. Schließlich wurde der zur Verhandlung stellig gemachte Schwiegersohn des Bf als Zeuge einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.
2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Bf und seine Ehegattin sind jeweils Hälfteeigentümer der mit dem Wohnhaus [...], bebauten Liegenschaft [Einlagezahl, Katastralgemeinde] (im Folgenden: Liegenschaft). Der Bf hat mit Kaufvertrag vom *** die Liegenschaft von seinem Schwiegersohn C (im Folgenden: Schwiegersohn) käuflich erworben. Der Schwiegersohn hatte bis 1979 seinen Hauptwohnsitz im Objekt begründet. Das Objekt wurde von Familienmitgliedern des Schwiegersohnes in den 1950er Jahren erbaut und von der Großmutter des Schwiegersohnes im Jahr 1995 an den Schwiegersohn übergeben. Das Objekt wurde bis 2002 vom Vater des Schwiegersohnes und der Großmutter des Schwiegersohnes bis zu deren jeweilige Übersiedlung in Pflegeeinrichtungen mit Hauptwohnsitz bewohnt. Der Bf und seine Ehegattin haben das Objekt in den Jahren 2003 bis 2005 umfassend saniert. Seit 06.06.2006 begründen der Bf und seine Ehegattin einen Nebenwohnsitz im Objekt und haben an der Adresse des Objektes einen Nebenwohnsitz gemeldet. Der Hauptwohnsitz des Bf war bzw ist (jedenfalls) seit 2006 in [Bundesland] begründet.
Der Bf war bis zu seiner Ruhestandsversetzung *** in *** in [Bundesland] und ist seit Februar 2014 im Ruhestand. Die 1950 geborene Ehegattin des Bf ist seit dem Jahr 2015 im Ruhestand.
Der Bf hat sich bzw hält sich seit seiner Ruhestandsversetzung im Jahr 2014 regelmäßig pro Kalenderjahr vier bis sechs Monate im Objekt auf und nutzt die Wohnung zum Wohnen und Schlafen. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer des Bf im Objekt seit seiner Ruhestandsversetzung – bezogen auf ein Kalenderjahr - lag bei rund einer Woche pro Monat.
Die Liegenschaft ist mit einem baupolizeilich konsentierten Wohnhaus (rechtmäßiger Bestand) bebaut.
Für die Liegenschaft ist die Nutzungsart Grünland, Kategorie ländliche Gebiete verordnet. Die Liegenschaft liegt in keinem ausgewiesenen Zweitwohnungsgebiet.
Die Gemeinde wurde (erstmals) mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10.12.2018, LGBl Nr 89/2018, zur Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde erklärt. Diese Verordnung ist mit 01.01.2019 in Kraft getreten. Die Gemeinde ist weiterhin zur Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde (vgl die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27.02.2024, LGBl Nr 26/2024) erklärt.
Die Gemeinde zeigte bei der belangten Behörde am 08.11.2023 den Bf wegen einer vermuteten unzulässigen Verwendung der Wohnung als Zweitwohnung bei der belangten Behörde an.
Eine Erklärung im Sinn des § 86 Abs 15 ROG 2009 idF LGBl Nr 82/2017 oder LGBl Nr 62/2021 hat der Bf gegenüber der Gemeinde für die Wohnung nicht abgegeben.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des Bf zur regelmäßigen Nutzung der Wohnung – insbesondere seit dessen Ruhestandes (ab Feber 2014) - wobei dem Bf als *** (in Ruhe) und seinen damit korrespondierenden standesrechtlichen Pflichten vom Gericht Glaubwürdigkeit beigemessen wurde. Im Übrigen wurden diese Angaben auch vom als Zeugen einvernommenen Schwiegersohn für das Gericht glaubwürdig bestätigt.
Die Feststellungen zu den historischen Gegebenheiten des Objektes (Erbauung, Sanierung, Eigentumsübertragungen) ergeben sich aus den Angaben des einvernommenen Zeugen und dem Bf selbst.
Dass das Haus einen baupolizeilich rechtmäßigen Bestand darstellt und zu Wohnzwecken rechtmäßig baupolizeilich konsentiert ist, ergibt sich aus den Angaben des Bürgermeisters der Gemeinde in der Verhandlung vom 30.09.2025 und den diesbezüglichen Urkunden im Akt.
Dass die Liegenschaft in keinem Zweitwohnsitzgebiet liegt und die Gemeinde seit 01.01.2019 eine Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde ist, ist fallgegenständlich unstrittig und durch die korrespondierenden Verordnungen der Salzburger Landesregierung (vgl LGBl Nr 89/2018 und Nr 26/2024) evident.
Dass vom Bf keine Erklärung nach § 86 Abs 15 ROG 2009 gegenüber der Gemeinde erfolgte, ergibt sich aus den Angaben des Bf.
Die Feststellungen zu den melderechtlichen Gegebenheiten des Bf (Nebenwohnsitz seit 2006 im Objekt) ergeben sich nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höheren Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 78 Abs 1 Z 3 erster Fall ROG 2009 in der im Tatzeitraum geltenden Fassung LGBl Nr 82/2017, wer eine Wohnung entgegen
§ 31 Abs 2 ROG 2009 idF LGBl Nr 95/2022, als Zweitwohnung verwendet.
Dem Bf wurde mit dem Straferkenntnis eine raumordnungswidrige Nutzung des Objektes als Zweitwohnung für den Tatzeitraum 06.06.2023 bis 16.06.2025 (Zustellung des Straferkenntnisses gegenüber dem Bf durch Hinterlegung) im Sinn des § 78 Abs 1 Z 3 erster Fall ROG 2009 idF LGBl Nr 82/2017 vorgeworfen.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Gemeinde seit 01.01.2019 eine Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde ist und die Wohnung bzw die Liegenschaft in keinem ausgewiesenen Zweitwohnungsgebiet liegt.
Nach § 31 Abs 2 ROG 2009 in der im Tatzeitraum geltenden Fassung LGBl Nr 95/2002 ist die Verwendung (Nutzung) einer Wohnung als Zweitwohnung (im Sinn des § 5 Z 17 lit a ROG 2009) in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden nur in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig. Von diesem Verwendungsverbot sind die in § 31 Abs 2 Z 1 bis Z 4a ROG angeführten Wohnungen ausgenommen.
Mit der am 01.01.2019 in Kraft getretenen Novelle des ROG 2009, LGBl Nr 82/2017 (im Folgenden: Regelungssystem neu) erfolgte eine umfassende Neuregelung der Zweitwohnsitzbestimmungen im ROG 2009, ua eine Neuregelung des Zweitwohnsitzbegriffes im Sinn des
§ 5 Z 17 lit a ROG 2009.
Im Zeitraum vom 01.03.1993 (Inkrafttreten des ROG 1992) bis zum Ablauf des 31.12.2018 (Inkrafttreten der §§ 5 Z 17 und 31 ROG 2009, LGBl Nr 82/2017 mit 01.01.2019, im Folgenden: Regelungssystem alt) galt nicht jegliche Verwendung einer anderen Wohnung als der Erst- bzw Hauptwohnung zum Wohnen oder Schlafen als Zweitwohnung, sondern konkret nur eine solche, die für Urlaubs-, Wochenend- oder sonstige Freizeitzwecke verwendet wurde, also der überwiegenden Freizeitnutzung dienten (vgl VwGH 21.11.2018, Ra 2018/13/0064). Die Freizeitnutzung bezog sich dabei nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte im Zusammenhang mit der klaren Absicht des historischen Gesetzgebers auf die Wochenfreizeit (Wochenende, einschließlich freier Feiertage) und die Jahresfreizeit (Urlaub, Ferien). Erfolgte keine (überwiegende) Verwendung einer Zweit-, Dritt- oder einer weiteren Wohnung zu Urlaubs-, Wochenend- oder sonstigen Freizeitzwecken im vorangeführten Sinn oder wurde in der Wohnung lediglich Tagesfreizeit (Feierabend einschließlich Nachtruhe), Freizeit in bestimmten Lebensphasen (wie Ruhestand) oder Zwangsfreizeit (Arbeitslosigkeit) verbracht, unterfiel eine solcherart genutzte Wohnung auch nicht dem raumordnungsrechtlichen Widmungserfordernis eines ausgewiesenen Zweitwohnungsgebietes (vgl VfGH 30.06.2022, G 366/2021 und RV 26 Blg LT 16. GP 6. Session). Der Zweitwohnungsbegriff nach dem Regelungssystem alt hat demnach eine Vielzahl von Wohnnutzungen in speziellen Lebenslagen nicht erfasst (vgl dazu auch die Äußerung der Salzburger Landesregierung im Verfahren vor dem VfGH 30.06.2022, G 366/2021).
Im Regelungssystem neu ergibt sich die Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung hingegen in Form einer negativen Abgrenzung. Dass der Bf die Wohnung als Zweitwohnung im Sinn des Begriffsverständnisses nach § 5 Z 17 lit a ROG 2009 nach dem Regelungssystem neu im Tatzeitraum verwendet hat, ist fallgegenständlich unstrittig, weil sich im Regelungssystem neu die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung in Form der negativen Abgrenzung ergibt und weder eine Hauptwohnsitznutzung noch eine zulässige Nebenwohnsitznutzung im Sinn des § 5 Z 17 lit a sublit bb bis ff ROG 2009 festzustellen war.
Im Zeitraum vom 01.03.1993 bis zum Ablauf des 31.12.2018 bewirkte das durch §§ 17 Abs 4 ROG 1992, 17 Abs 8 ROG 1998 und 31 Abs 2 ROG 2009 konstituierte Regelungsregime, dass die Nutzung von Wohnungen zu anderen als zu Freizeitzwecken keinen raumordnungsrechtlichen Beschränkungen unterlagen und demgemäß auch in allen Widmungskategorien grundsätzlich zulässig war, die ganz allgemein für Wohnnutzungen offenstanden (RV 26 Blg LT 16. GP 6. Session). Erst durch das Regelungssystem neu wurde ein Systemwechsel dahingehend vorgenommen, dass seither grundsätzlich alle Zwecke der Verwendung einer weiteren Wohnung (neben dem Hauptwohnsitz) dem Zweitwohnungsbegriff unterfallen, außer es handelt sich um einen im § 5 Z 17 lit a sublit bb bis ff ROG 2009 eng abgegrenzten anerkannten Zweck einer Wohnungsverwendung.
Im Sinn des Übergangsregimes nach § 31 Abs 2 Z 4a ROG 2009 (welches vordergründig Vertrauensschutzaspekte berücksichtigt) dürfen nach dem Regelungssystem alt zulässig verwendete Zweitwohnungen (im Sinn des § 5 Z 17 lit a ROG 2009) auch nach dem Regelungssystem neu als Zweitwohnungen verwendet werden, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war und zwar unabhängig davon, ob die konkrete Zweitwohnung in einem nach dem Regelungssystem neu ausgewiesenen Zweitwohnungsgebiet liegt (vgl VfGH 30.06.2022, G 366/2021). Eine nach dem Regelungssystem alt zulässigerweise verwendete Wohnung als Zweitwohnung (im Sinn des Begriffsverständnisses nach § 5 Z 17 lit a ROG 2009) kann auch nach dem Regelungssystem neu – unabhängig davon, ob die konkrete Wohnung nach dem Regelungssystem neu in einem ausgewiesenen Zweitwohnungsgebiet liegt - nach der (persönlich wirkenden) Übergangsbestimmung des § 31 Abs 2 Z 4a ROG 2009 als Nebenwohnsitz verwendet werden (vgl dazu VfGH 30.06.2022, G 366/2021 und RV 26 BlgLT 16. GP 6. Session).
Der Bf ist mit 01.02.2014 in den Ruhestand getreten und hat die Wohnung seither als weitere Wohnung und Nebenwohnsitz im Ruhestand (also einer „Freizeit“ in einer bestimmten Lebensphase) genutzt. Vor Inkrafttreten der Zweitwohnungs-Beschränkungsgemeinden-Verordnung, LGBl Nr 89/2018 mit 01.01.2019, fand damit eine zulässige Altnutzung im Sinn des § 31 Abs 2 Z 4a ROG 2009 statt, weil auch das Objekt baupolizeilich zu Wohnzwecken konsentiert war. Wie schon die Salzburger Landesregierung in ihrer Äußerung im Verfahren vor dem VfGH (dargestellt in der Entscheidung des VfGH 30.06.2022, G 366/2021) dargelegt hat, galt nach dem Regelungssystem alt nicht jegliche Verwendung einer anderen Wohnung als der Erst- bzw Hauptwohnsitzwohnung zum Wohnen oder Schlafen als Zweitwohnung, sondern konkret nur solche, die für Urlaubs-, Wochenend- oder sonstige Freizeitzwecke verwendet wurden, also der überwiegenden Freizeitnutzung dienten, wobei sich die „Freizeitnutzung“ nicht auf Freizeit in bestimmten Lebensphasen (wie Ruhestand) bezog. Erfolgte demgemäß keine (überwiegende) Verwendung einer Zweit-, Dritt- oder weiteren Wohnung zu Urlaubs-, Wochenend- oder sonstigen Freizeitzwecken im vorangeführten Sinn unterfiel eine solche Wohnung nicht den Beschränkungen des Regelungssystems alt.
Vom Bf wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nachgewiesen, dass er (unmittelbar) vor Inkrafttreten der Zweitwohnungs-Beschränkungsgemeinden-Verordnung LGBl Nr 89/2018 (mit welcher die Gemeinde zur Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde erklärt wurde) schon mehrere Jahre (seit Feber 2014) regelmäßig die Wohnung über 4 bis 6 Monate pro Jahr zum Wohnen und Schlafen nutzte; aufgrund des Ruhestandes des Bf war damit eine überwiegende Freizeitnutzung im Sinn des Regelungssystems alt nicht anzunehmen, weil Ruhestand eine „Freizeit“ in einer bestimmten Lebensphase darstellt (vgl dazu auch VwGH 25.04.2002, 2002/05/0423 betreffend mehrerer Lebensmittelpunkte von Pensionisten).
Der Beurteilungszeitpunkt für § 31 Abs 2 Z 4a ROG 2009 hat sich schon aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl dazu VfGH 30.06.2022, G 366/2021) nach Ansicht des Gerichtes dabei unmittelbar auf den Zeitraum vor dem jeweiligen Inkrafttreten der Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung zu richten (vgl RV 26 BlgLT 16. GP 6. Session). Daraus folgt fallgegenständlich, dass die Nutzung der Wohnung durch den Bf im Tatzeitraum in Ansehung des nachgewiesenen Zutreffens der Ausnahmebestimmung des § 31 Abs 2 Z 4a ROG 2009 eine zulässige „Altnutzung“ darstellte. Aus der Entrichtung von Abgaben kann im Übrigen nicht auf eine bestimmte raumordnungsrechtliche Zu- oder Unzulässigkeit einer konkreten Nutzung geschlossen werden (vgl VwGH 01.06.2017, Ro 2014/06/0079); ob eine bestimmte Nutzung in einem bestimmten Zeitraum raumordnungsrechtlich zulässig war, hat nach einer raum- und baurechtlichen Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen.
Zu gewärtigen gilt jedoch, dass die (persönlich wirkende) Ausnahmebestimmung des § 31 Abs 2 Z 4a ROG 2009 die grundsätzliche Weiterführung von zulässigen „Altnutzungen“ in zeitlicher Hinsicht beschränkt und nur so lange besteht, als nicht durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden eine Übertragung des Eigentums- oder Nutzungsrechtes an eine dritte Person erfolgt (vgl RV 26 Blg LT 16. GP 6. Session).
Nachdem fallgegenständlich vom Bf die (persönlich wirkende) Ausnahmebestimmung nach § 31 Abs 2 Z 4a ROG 2009 im Tatzeitraum nachgewiesen werden konnte, war eine nach § 78 Abs 1 Z 3 erster Fall ROG 2009 strafbare Nutzung der Wohnung im Tatzeitraum 06.06.2023 bis 16.06.2025 nicht gegeben, sodass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war.
Zu den Verfahrenskosten:
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben wurde.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keine Rechtsfragen hervorgekommen sind, welchen grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG beizumessen wäre. Die Zulässigkeit von Altnutzungen (außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten nach dem Regelungssystem neu) ergibt sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 31 Abs 2 Z 4a ROG 2009. Zudem hat der VfGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, G 366/2021 klargestellt, dass schon aus Vertrauensschutzgründen nach dem Regelungssystem alt zulässig verwendete Zweitwohnungen im Sinn der Bestimmung § 31 Abs 2 Z 4 zweiter Fall ROG 2009 (nunmehr § 31 Abs 2 Z 4a ROG 2009) auch nach dem Regelungssystem neu weiterverwendet werden können, und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung in einem nach dem Regelungssystem neu ausgewiesenen Zweitwohnungsgebiet liegt.
R e c h t sm i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
H i n w e i s
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.
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