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405-4/6962/1/9-2025•LVwG S 405-4/6962/1/9-2025
405-4/6962/1/9-2025Landesverwaltungsgericht18.09.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrgesetz; dauernder Standort Kraftfahrzeug im Inland; Gegenbeweis nicht erbracht; vorübergehendes Verbringen der Kfz ins Ausland ändert am dauernden Standort nichts
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde der A, geb .., [...], vertreten durch B, geb .., [...], gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21.02.2025, Zahl ZE/*cc,
z u R e c h t:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei der Tatumschreibung anstelle der Wortfolge „Das KFZ wurde am 27.06.2023 erstmalig in Österreich eingebracht.“ die Wortfolge „Der Zeitraum von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet war am 27.06.2023 bereits abgelaufen.“ tritt.
II.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten (§ 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG).
III.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Hinweis: Die rechtskräftig verhängten Geldstrafen sowie Verfahrenskostenbeiträge (der Behörde und des Verwaltungsgerichtes) sind bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Zell am See, IBAN AT17 2040 4000 4273 1646, Verwendungszweck: ZE/*cc) einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 21.02.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen:
„1.
Datum/Zeit:
Ort:
Betroffenes Fahrzeug:
[...], Wohnanschrift der Angezeigten A
PKW, Kennzeichen: *bbPKW, Kennzeichen: *aa
Sie haben als Benutzer/in eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab ihrer erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde am 27.06.2023 erstmalig in Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 82 Abs. 8 zweiter Satz Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 242,00“
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26.02.2025 Beschwerde erhoben; sie führt darin aus wie folgt (ohne Hervorhebungen im Original):
„ZE/*cc, Ihr Spruch vom 21.02.2025, zugestellt am 26.02.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen oben genannten Spruch lege ich Beschwerde ein.
Begründung:
1. Ein Schriftstück ‚Aufforderung zur Rechtfertigung‘ wurde niemals zugestellt!
2. Ein persönlicher Termin in dieser Sache wurde gem. Anlage 1 abgesagt. Eine erneute Terminierung erfolgte seitens des FA nicht.
3. Die Beschuldigte bewegt die Ihr zur Verfügung gestellten Firmenwagen um von der Arbeit in der BRD an Ihren Wohnsitz zu gelangen und zurück. Diese Nutzung ist Teil des Arbeitsvertrages.
4. Die gesetzliche Unfallversicherung betrachtet den Weg ‚zur und von‘ der Arbeit als Ausübung der Tätigkeit des Beschäftigten.
5. Die Beschuldigte bewegt die Fahrzeuge nicht für private Zwecke in Österreich, dies ist auch gem. Arbeitsvertrag untersagt.
6. Firmenfahrzeuge sind nach EU Recht am Firmensitz zuzulassen, somit in der BRD.
7. Häufig steht ein Firmenwagen des Ehemanns vor dem Anwesen in Österreich wenn die Beschuldigte und Ihr Mann verreisen. Auch dies widerspricht keinem EU-Recht.
Mit freundlichen Grüßen“
Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 29.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und der Vertreter der Beschwerdeführerin angehört wurden. Die Beschwerdeführerin selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen. In der Folge hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 06.05.2025 ergänzende Ausführungen gemacht und Unterlagen vorgelegt.
Der Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:
Das Verwaltungsgericht nimmt den nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Beschwerdeführerin hat seit 03.05.2007 ihren Hauptwohnsitz in [...].
Über Amtshilfeersuchen des Finanzamtes St. Johann – Tamsweg - Zell am See, wonach angeblich die Beschwerdeführerin an ihrem seit 2007 bestehenden Hauptwohnsitz ein Kraftfahrzeug der Marke H mit dem amtlichen Kennzeichen *aa verwende, hat am 27.06.2023 um ca 11:00 Uhr beim Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin eine Amtshandlung durch Polizeibeamte der [Polizeiinspektion] stattgefunden, bei der vor dem Wohnobjekt ein Kraftfahrzeug der Marke G mit dem Kennzeichen *bb vorgefunden wurde.
Die Kraftfahrzeuge mit dem Kennzeichen *aa und *bb gehören Herrn B (Beschwerdeführervertreter) bzw der C GmbH. Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *aa ist der Beschwerdeführervertreter.
Es handelt sich bei den Fahrzeugen um „Firmenfahrzeuge“; die Beschwerdeführerin hat bzw hatte die beiden genannten Fahrzeuge für ihre Arbeit dergestalt in Verwendung, dass sie sie zu Zwecken der Heimfahrt vom Arbeitsort zum Hauptwohnsitz nutzt.
Die Beschwerdeführerin ist bei der D UG in E bzw bei der C GmbH in F beschäftigt.
Die genannten Kraftfahrzeuge wurden vor dem Zeitraum von einem Monat vor dem 27.06.2023 erstmalig nach Österreich eingebracht; eine Zulassung nach § 37 KFG 1967 ist nicht erfolgt.
Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes, insbesondere auch auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 29.04.2025, gründen. Dass die Beschwerdeführerin seit 2007 ihren Hauptwohnsitz in [...], hat, war aufgrund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister anzunehmen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. Unstrittig ist auch, dass am 27.06.2023 über Ersuchen des Finanzamtes eine Amtshandlung am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin durch Polizeibeamte der [Polizeiinspektion] stattgefunden hat. Dass die Kraftfahrzeuge mit dem Kennzeichen *aa und *bb dem Ehegatten der Beschwerdeführerin bzw der C GmbH gehören, war einerseits aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung am 27.06.2023, andererseits aufgrund der mit der Eingabe vom 06.05.2025 vorgelegten Kontenauskunft anzunehmen. Dass der Beschwerdeführervertreter Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *aa ist (bzw zum damaligen Zeitpunkt war), war auf der Grundlage der Anzeige vom 10.07.2023 anzunehmen, wo der Beschwerdeführervertreter ausdrücklich als Zulassungsbesitzer angeführt ist. Zur Feststellung, dass es sich bei den genannten Fahrzeugen um „Firmenfahrzeuge“ handelt, die die Beschwerdeführerin zu Zwecken der Heimfahrt vom Arbeitsort zum Hauptwohnsitz nutzt, war aufgrund der Eingabe vom 06.05.2025, aber auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung am 27.06.2023 anzunehmen. In der Eingabe vom 06.05.2025 wird ausgeführt, dass die Fahrzeuge „gegebenenfalls“ zu Zwecken der Heimfahrt für die Gesellschafter/Angestellten der Verwaltung dienen würden. Gegenüber den Polizeibeamten hat die Beschwerdeführerin laut der Anzeige angeführt, dass es sich um Firmenfahrzeuge handeln würde, die sie bei ihrer Arbeit teilweise in Verwendung habe. Dass die Beschwerdeführerin bei der D UG bzw bei der C GmbH beschäftigt ist, war aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen anzunehmen. Darin findet sich einerseits ein Arbeitsvertrag vom 15.04.2018 zwischen der D UG und der Beschwerdeführerin, aber auch Auszüge aus dem Gehaltskonto 2024; andererseits wurden Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung vorgelegt, wo als Arbeitgeber die C GmbH angeführt ist. Zur Feststellung, dass die Kraftfahrzeuge vor dem Zeitraum von einem Monat vor dem 27.06.2023 erstmalig nach Österreich eingebracht und nicht nach § 37 KFG 1967 zugelassen worden sind, ist schließlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Annahme der belangten Behörde im ersten Satz des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses („Sie haben als Benutzer/in eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, …“) auf Sachverhaltsebene nicht entgegengetreten ist, sodass davon auszugehen war, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet am 27.06.2023 bereits abgelaufen war.
Rechtlich ist auszuführen wie folgt:
§ 82 Abs 8 KFG 1967 in der Fassung BGBl I Nr 26/2014 normiert folgendes:
„Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. (…)“
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 82 Abs 8 KFG 1967 in der Fassung BGBl I Nr 26/2014 wie folgt ausgeführt:
Für die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und mit dem dauernden Standort im Inland durch Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland ist gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 auf die erstmalige Einbringung in das Bundesgebiet abzustellen; die Monatsfrist wird durch eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen (vgl VwGH 18.09.2024, Ra 2024/02/0164; 20.10.2017, Ra 2017/02/0113).
Demnach liegt eine widerrechtliche Verwendung eines solchen Kraftfahrzeugs dann vor, wenn seit dessen erstmaliger Einbringung in das Bundesgebiet mehr als ein Monat vergangen ist, unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet erfolgt ist (vgl VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0043).
Die Standortvermutung des § 82 Abs 8 erster Satz KFG 1967 ist nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden (vgl VwGH 17.06.2024, Ro 2021/16/0010; 30.1.2020, Ra 2019/16/0215).
§ 82 Abs 8 KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (vgl VwGH 27.09.2023, Ra 2022/15/0037). Die diesbezügliche Beweislast trifft den Verwender. Dieser muss, wenn er den Gegenbeweis erbringen möchte, entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorge) und er hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215). Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend (vgl VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055).
Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs 8 KFG 1967 ist (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (vgl VwGH 27.09.2023, Ra 2022/15/0037).
Ob der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs 8 erster Satz KFG 1967 als erbracht anzusehen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung im Einzelfall der VwGH nach seiner ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl VwGH 05.10.2023, Ra 2023/16/0084).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Fallbezogen ist auf der Grundlage der Feststellungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die in den Feststellungen genannten Fahrzeuge zu Zwecken der Heimfahrt vom Arbeitsort zu ihrem seit 2007 bestehenden Hauptwohnsitz in I genutzt hat. Die Fahrzeuge gehören dem Beschwerdeführervertreter bzw der C GmbH und sind Firmenfahrzeuge. Außerdem ist davon auszugehen, dass am 27.06.2023 die Frist des § 82 Abs 8 zweiter Satz KFG 1967 von einem Monat jedenfalls bereits abgelaufen war, ohne dass die Fahrzeuge nach § 37 KFG 1967 zugelassen worden wären.
Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes ist nicht davon auszugehen, dass der dauernde Standort der genannten Fahrzeuge im Sinne des § 82 Abs 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet gelegen ist. Nutzt die Beschwerdeführerin die Fahrzeuge für Fahrten von und zu ihrem Hauptwohnsitz in I, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeuge ihren dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland haben. § 82 Abs 8 KFG 1967 stellt die Rechtsvermutung auf, dass die Person, die das Kraftfahrzeug im Bundesgebiet verwendet und ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, das Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland betreibt. Dass der dauernde Standort der Fahrzeuge tatsächlich nicht in Österreich, sondern in Deutschland gelegen wäre, weil die Beschwerdeführerin die Fahrzeuge für Fahrten von ihrem Hauptwohnsitz zu ihrer Arbeitsstätte nach Deutschland und zurück verwendet hat, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass damit die Fahrzeuge bloß vorübergehend wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführerin ist somit der Gegenbeweis, dass die Fahrzeuge den dauernden Standort nicht im Inland haben, nicht gelungen.
Wenn die Beschwerdeführerin damit argumentiert, es handle sich um Firmenfahrzeuge, ist sie darauf zu verweisen, dass es nach der Rechtsprechung zur Beurteilung der Standortvermutung nach § 82 Abs 8 KFG 1967 keinen Unterschied macht, ob das Fahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird. Werden die Fahrzeuge von der Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz in Österreich regelmäßig zum Heimfahren zum Hauptwohnsitz genutzt, kann nicht davon gesprochen werden, dass der dauernde Standort im Ausland ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um überwiegend betrieblich oder privat genutzte Fahrzeuge handelt.
Auch ist eine abgabenrechtliche oder arbeitsrechtliche Qualifikation der Fahrzeuge ebenso irrelevant wie die Frage, wer Eigentümer oder Zulassungsbesitzer der Fahrzeuge ist, zumal vorliegend im Sinne der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen jedenfalls davon auszugehen war, dass die Fahrzeuge von der Beschwerdeführerin im Inland verwendet worden sind.
Zu der von der Beschwerdeführerin angeführten Zeugenliste ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Eingabe vom 06.05.2025 beschreibt, dass die Fahrzeuge geschäftlich genutzt wurden und „gegebenenfalls“ zu Zwecken der Heimfahrt für die Gesellschafter/Angestellten der Verwaltung dienen würden. Wie dargestellt geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin dergestalt dienen, dass sie sie zu Zwecken der Heimfahrt vom Arbeitsort zum Hauptwohnsitz nutzt. Die weitere Einvernahme von Zeugen war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, zumal auch mit dem unter Beweis zu stellenden Beweisthema nicht die konkrete Behauptung einhergeht, dass der dauernde Standort der Fahrzeuge im Ausland gelegen wäre.
Zusammengefasst war auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes im Hinblick auf die Rechtsvermutung nach § 82 Abs 8 KFG 1967 davon auszugehen, dass die Fahrzeuge ihren dauernden Standort im Inland hatten. Eine Zulassung nach § 37 KFG 1967 ist wie ausgeführt nicht erfolgt.
Somit war vor dem Hintergrund des Gesagten die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Dass die Unterlassung der Verwendung der Fahrzeuge nach einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet oder die Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 für die Beschwerdeführerin unmöglich oder ihr ein rechtmäßiges Verhalten unzumutbar gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb im Hinblick auf § 5 Abs 1 VStG die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. An Verschulden ist der Beschwerdeführerin zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Die Tathandlung im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses war – entsprechend dem ersten Satz des Tatvorwurfes, wonach die Beschwerdeführerin als Benutzerin der Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen diese länger als einen Monat nach der erstmaligen Einbringung der Fahrzeuge nach Österreich verwendet hat – dahingehend zu berichtigen, dass die Kraftfahrzeuge nicht am 27.06.2023 erstmalig in Österreich eingebracht wurden, sondern der Zeitraum von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet am 27.06.2023 bereits abgelaufen war (dies ergibt sich – wie ausgeführt – aus dem Gesamtzusammenhang und dem ersten Satz der Tatbeschreibung im Spruch).
Zur Strafbemessung:
Nach § 134 Abs 1 KFG 1967 ist die zu beurteilende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 leg cit) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zweck des § 82 KFG 1967 ist unter anderem, die Einhaltung bestimmter Sicherheitsmerkmale bei Fahrzeugen zu gewährleisten bzw zu überprüfen und einen ausreichenden Versicherungsschutz sicherzustellen. Diesen Schutzzweck hat die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie die Kraftfahrzeuge auch nach Ablauf der Frist von einem Monat nach erstmaligem Einbringen in das Bundesgebiet mit deutschem Kennzeichen weiterbetrieben hat, nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist jedenfalls nicht als gering anzusehen.
Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
An Verschulden ist der Beschwerdeführerin – wie ausgeführt – zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.
Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin war mangels anderer Angaben von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien kann die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 220,00, das sind 2,2 % der gesetzlichen Höchststrafe, nicht als unangemessen hoch bzw überhöht angesehen werden. Die Geldstrafe erscheint aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um der Beschwerdeführerin das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und sie in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Höhe der Geldstrafe ist auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe erscheint in Relation zur Geldstrafe ebenfalls nicht als unangemessen.
Gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG war als Beitrag der Beschwerdeführerin zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Beitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, sohin € 44,00, festzusetzen (Spruchpunkt II.).
Zur Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt III.):
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Ob der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs 8 erster Satz KFG 1967 als erbracht anzusehen ist oder nicht, ist – wie dargestellt – eine Frage der Beweiswürdigung, die im Allgemeinen nicht revisibel ist. Im Übrigen ist die Rechtslage in Zusammenhang mit § 82 Abs 8 KFG 1967 klar und eindeutig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben werden. Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG Salzburg). Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim VfGH und auf die Revision beim VwGH zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den VfGH bzw die Revision an den VwGH nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem LVwG Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH und für das Revisionsverfahren vor dem VwGH Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer Revision beim VwGH ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim VfGH, im Falle der außerordentlichen Revision beim VwGH und im Falle der ordentlichen Revision beim LVwG Salzburg einzubringen.
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