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405-10/1645/1/14-2025•LVwG S 405-10/1645/1/14-2025
405-10/1645/1/14-2025Landesverwaltungsgericht11.09.2025
Sicherheitsrecht; Passgesetz, Entziehung Reisepass und Personalausweis, Verurteilung wegen Suchtmittelhandel
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde von A, [...], vertreten durch B, [...], gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde) vom 03.03.2025, Zahl ***,
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 3 lit f iVm § 19 Abs 2 PassG, wird Herrn A geb. ..****, whft.: C, [...], der Reisepass mit der Nummer *bb gültig bis 04.01.2027 sowie der Personalausweis mit der Nummer *cc ebenfalls gültig bis 04.01.2027 ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Hallein entzogen.“
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 03.03.2025, Zahl *, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, Herrn A, geb ..**, den Reisepass mit der Nummer *bb, gültig bis 04.01.2027, sowie den Personalausweis mit der Nummer *cc, ebenfalls gültig bis 04.01.2027.
Die Entziehung wurde von der Behörde mit § 15 PassG Abs 1 iVm § 14 PassG Abs 1 Z 3 lit f begründet, da der dringende Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge erzeugen, einführen, ausführen oder in Verkehr setzen wolle. Grundlage hierfür seien unter anderem die im Abschlussbericht vom 22.10.2024, Zahl ***, erhobenen Vorwürfe sowie das (noch nicht rechtskräftige) Urteil des [Landesgerichtes] vom ..2025, mit dem der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid auf eine unzureichende Grundlage gestützt sei. Die Behörde habe die Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises gemäß § 15 PassG Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG damit begründet, dass der Beschwerdeführer Suchtgiftdelikte in großen Mengen und mit Auslandsbezug zu verantworten und wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei, weshalb die Voraussetzungen für die Entziehung vorlägen.
Der Beschwerdeführer moniert, dass die Behörde keine Feststellungen zu seinem persönlichen Umfeld, seinen familiären Verhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Perspektive getroffen habe, obwohl diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere in Betracht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 17.11.2011, C-340/10, Gaydarov, bei der Risikoprognose zu berücksichtigen seien, da auch dessen Freizügigkeit eingeschränkt werde. Zudem habe die Behörde nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer seinen Reisepass oder Personalausweis künftig für Suchtgiftdelikte verwenden könnte, da er diese auch zuvor nicht dafür verwendet habe. Der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren umfassend geständig und reumütig gehandelt, und er sei ein junger Erwachsener unter 21 Jahren, dessen bisherige Unbescholtenheit und Geständnis im Strafverfahren mildernd berücksichtigt worden seien. Die Behörde habe diese Umstände jedoch nicht in ihre Risikoprognose einbezogen.
Zusammenfassend werde vorgebracht, dass die belangte Behörde den Bescheid mit einem erheblichen Verfahrensmangel belastet habe und die Voraussetzungen für die Entziehung der Dokumente nicht vorlägen.
Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie das Passentziehungsverfahren einzustellen. In eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Dazu fand am 28.05.2025 unter der verfahrensführenden Richterin Dr. Stadlhofer eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Bei dieser waren anwesend: der Beschwerdeführer, dessen rechtliche Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde. Es wurde die Sach- und Rechtslage erörtert sowie vorgebracht, dass die Mutter des Beschwerdeführers Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten von Amerika (fortan Vereinigte Staaten) sei, der Beschwerdeführer dort auch Verwandtschaft habe, welche er vor seiner Haft rund alle zwei Jahre besucht habe und diese auch nach der Haft wieder besuchen wollte.
Am 10.06.2025 erfolgte eine Urkundenvorlage des Beschwerdeführers, in welcher Boardingpässe, Fluginformationen, Lichtbilder zu den Reisen in die Vereinigten Staaten sowie Passstempel enthalten waren, dazu eine Auflistung vorangegangener Reisen in die Vereinigten Staaten.
Am 02.07.2025 wurde der gegenständliche Akt aufgrund einer Verhinderung der bisherigen Richterin nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts dem Mag. Brandstätter als Einzelrichter zur weiteren Bearbeitung zugeteilt.
Am 02.09.2025 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Zu dieser erschienen die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers, dessen Mutter und Vater sowie ein Vertreter der belangten Behörde. Es wurde der Akt des Verwaltungsgerichtes, inklusive dem Protokoll über die Verhandlung vom 28.05.2025, Zahl 405-10/1645/1/6-2025, verlesen. Es wurde weiters die Sach- und Rechtslage, insbesondere die vergangene und künftige Reisetätigkeit in die Vereinigten Staaten, erörtert und ausgeführt, dass es nach Abschluss der Lehre zum E-Commerce-Kaufmann auch wichtig sei, dass der Beschwerdeführer seine Freizügigkeitsrechte ausüben könne und es notwendig sein würde, diesbezüglich Reisen zu unternehmen.
Der Beschwerdeführer, A, ist österreichischer Staatsbürger. Er ist kein Staatsbürger der Vereinigten Staaten. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, und der Beschwerdeführer hat Verwandtschaft in den Vereinigten Staaten. Der Beschwerdeführer hat zumindest in den Jahren 2018 und 2019 Reisen in die Vereinigten Staaten unternommen.
Der Beschwerdeführer absolviert derzeit seine 5-jährige Haftstrafe in der [Justizanstalt] in C, [...]. Dort absolviert der Beschwerdeführer eine bereits vor Haftantritt begonnene Lehre zum E-Commerce-Kaufmann.
E-Commerce-Kaufleute arbeiten in Handelsbetrieben aller Branchen, welche den Verkauf ihrer Produkte auch oder ausschließlich über das Internet anbieten (sogenannte Onlineshops oder Webshops). Zu diesen gehören zB große Einzelhandelsbetriebe oder Einzelhandelsketten für Bekleidung, Sport, Bücher, Elektronik oder auch für Einrichtung und Wohnen. Sie sind für die Betreuung dieser Onlineshops bzw Internet-Verkaufsplattformen zuständig. Sie nehmen die Online-Bestellungen der Kundinnen und Kunden auf und sorgen für die vollständige und zeitgerechte Auslieferung der bestellten Waren. Sie arbeiten im Team mit Berufskolleginnen und -kollegen, Teamleiterinnen (zB E-Commerce-Managerinnen), mit Mitarbeiter*innen aus dem IT-Bereich sowie mit Fachkräften aus Marketing und Verkauf.
Zur grenzüberschreitenden Verbringung von Suchtmitteln:
Im Zeitraum von Mai 2023 bis zu seiner Festnahme am 13.05.2024 führte der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Komplizen insgesamt zumindest 58.134 Gramm Cannabiskraut, 24.867 Gramm Cannabisharz, 2.500 Gramm MDMA, 900 Gramm Kokain sowie 14.400 Stück Xanax-Tabletten von Deutschland nach Österreich ein.
Der Beschwerdeführer und sein Komplize bestellten die Substanzen über das Darknet bei verschiedenen Onlinehändlern und ließen sie an Paketstationen in Deutschland, konkret Freilassing oder Berchtesgaden, liefern. Anschließend holten sie die Bestellungen ab und transportierten sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Österreich. Der Beschwerdeführer war zumindest an neun solcher Beschaffungsfahrten beteiligt. Dabei verwendeten sie falsche inländische Dokumente, um Lagerräume in Deutschland und Salzburg anzumieten sowie Mobiltelefone zu kaufen und zu registrieren, die für die Durchführung der Suchtgiftgeschäfte benötigt wurden
Der Beschwerdeführer handelte bewusst und mit der Absicht, die Substanzen gewinnbringend weiterzuverkaufen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des [Landesgerichtes] vom ..2025, Zahl *aa, aufgrund der Erfüllung der unten aufgelisteten Straftatbestände zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zusätzlich wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Geldbetrag von 50.000 Euro, den er durch den Suchtgifthandel erlangt hatte, für verfallen erklärt.
§§ 27 Abs 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 2 SMG;
§§ 28a Abs 1 2. Fall, 28a Abs 1 3. Fall, 28a Abs 4 Z 3 SMG;
§§ 31a Abs 1 2. Fall, 31a Abs 1 3. Fall SMG;
§§ 28a Abs 1 5. Fall, 28a Abs 2 Z 2, 28a Abs 4 Z 3 SMG;
§§ 31a Abs 1 5. Fall, 31a Abs 3 SMG;
§§ 28 Abs 1 1. Satz, 28 Abs 2, 28 Abs 3 SMG;
§§ 31 Abs 1, 31 Abs 3 SMG;
§§ 223 Abs 2, 224 StGB;
§§ 4 Abs 1 2. Fall, 4 Abs 1 3. Fall, 4 Abs 1 4. Fall NPSG.
Das [Oberlandesgericht] hat die Freiheitsstrafe zudem auf 5 Jahre erhöht. Das Urteil ist seit dem 24.04.2025 rechtskräftig.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und jenem des Landesverwaltungsgerichts, inklusive der Beschwerdeschriftsätze und Verhandlungen.
Die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Ausführungen sowie aus den Angaben seiner Eltern.
Zu den Reisen in die Vereinigten Staaten ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine I-94 Travel History vorzulegen. Im Reisepass des Beschwerdeführers sind für die Vereinigten Staaten lediglich Ein- und Ausreisestempel aus den Jahren 2018 und 2019 vermerkt. Vorliegt jedoch ein Foto mit dem Zeitstempel 12.05.2023 sowie ein Online-Check-in für einen Flug von Frankfurt nach Los Angeles mit Datum 11.05.2023.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel sind jedoch nicht überzeugend, um nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer 2023 in die USA gereist ist. Zum einen schwächt das Fehlen der I-94 Travel History, einem offiziellen Nachweis für Ein- und Ausreisen in die Vereinigten Staaten, die Argumentation erheblich. Zum anderen zeigen die im Reisepass enthaltenen Stempel aus 2018 und 2019, dass frühere Reisen in die Vereinigten Staaten ordnungsgemäß dokumentiert wurden, was Zweifel an der Behauptung aufwirft, dass eine Einreise im Jahr 2023 tatsächlich stattgefunden hat. Ein Foto mit Zeitstempel kann zudem leicht manipuliert werden und liefert ohne Metadaten keinen verlässlichen Hinweis auf den Aufenthaltsort. Ebenso beweist ein Online-Check-in für einen Flug von Frankfurt nach Los Angeles nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an Bord war. Es fehlen somit überprüfbare und offizielle Belege, die die behauptete Reise im Jahr 2023 eindeutig bestätigen könnten. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt 2019 in die Vereinigten Staaten eingereist ist.
Bezüglich des Lehrberufes des Beschwerdeführers ergeben sich die Informationen aus dem BIC der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) (vgl ***).
Zur grenzüberschreitenden Verbringung von Suchtmitteln:
Der Sachverhalt bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von Suchtmitteln sowie dem dazugehörigen gerichtlichen Verfahren ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 22.10.2024, Zahl ***, dem Urteil des [Landesgerichtes] vom ..2025, Zahl *aa, sowie dem Schreiben vom 30.04.2025, Zahl *dd, mit welchem die Rechtskraft des Urteils bestätigt wurde, und wurde vom Beschwerdeführer als unbestritten akzeptiert.
In den oben genannten Schriftstücken wird das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die grenzüberschreitende Verbringung von Suchtmitteln, durch eine Vielzahl von Beweisen belegt, darunter die Auswertung von Chatprotokollen, die eine Vielzahl suchtgiftrelevanter Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Komplizen dokumentieren, sowie die Sicherstellung von Mobiltelefonen, die für die Organisation der Suchtgiftgeschäfte genutzt wurden. Zusätzlich belegen die Berichte über die Hausdurchsuchungen und die Sicherstellungsprotokolle die Mengen und den Wirkstoffgehalt der Substanzen. Der Beschwerdeführer und seine Komplizen zeigten sich in der Hauptverhandlung vor dem [Landesgericht] umfassend geständig und bestätigten sowohl die Beschaffung als auch den Transport der Substanzen. Darüber hinaus wurden gefälschte ID-Cards sichergestellt, die für die Anmietung von Lagerräumen und die Registrierung von Mobiltelefonen verwendet wurden, was die professionelle Vorgehensweise unterstreicht.
Die wesentlichen Bestimmungen des Passgesetzes 1992 (PassG), BGBl Nr 839/1992 idgF, lauten wie folgt:
Gemäß § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Gemäß § 15 Abs 1 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
Gemäß § 19 Abs 2 PassG sind auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich des § 15 Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
Die Einreisbestimmungen der Vereinigten Staaten werden durch den IMMIGRATION AND NATIONALITY ACT (INA) geregelt welche in Title 8 United States Code (U.S.C) enthalten sind und ist diesbezüglich auf Section 212 (2) (B) IMMIGRATION AND NATIONALITY ACT (INA) [8 U.S.C. § 1182] hinzuweisen, welche lautet:
“Multiple criminal convictions
Any alien convicted of 2 or more offenses (other than purely political offenses), regardless of whether the conviction was in a single trial or whether the offenses arose from a single scheme of misconduct and regardless of whether the offenses involved moral turpitude, for which the aggregate sentences to confinement were 5 years or more is inadmissible.”
„Mehrfache strafrechtliche Verurteilungen
Jeder Ausländer, der wegen 2 oder mehr Straftaten (außer rein politischen Straftaten) verurteilt wurde, unabhängig davon, ob die Verurteilung in einem einzigen Prozess erfolgte oder ob die Straftaten aus einem einzigen Fehlverhalten resultierten, und unabhängig davon, ob die Straftaten moralische Verwerflichkeit beinhalteten, für die die Gesamtdauer der Freiheitsstrafen 5 Jahre oder mehr beträgt, ist nicht zulässig.“
Zum Immigration and Nationality Act vergleiche https://www.uscis.gov/laws-and-policy/legislation/immigration-and-nationality-act
Daraus ergibt sich rechtlich:
Für die Verwirklichung des Passversagungsgrundes gemäß § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz ist erforderlich, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Passwerber werde entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge erzeugen, einführen, ausführen oder in Verkehr setzen. Im Rahmen der Beurteilung, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist eine Prognose über das künftige Verhalten anzustellen, wobei als Grundlage dafür insbesondere das gesamte bisherige (Fehl)verhalten der Partei heranzuziehen ist (vgl VwGH 13.10.2000, 2000/18/0092).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17.11.2011, C-340/10, Rs Gaydarov, stellt die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit dar, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG fällt. Durch die Entziehung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs 1 Z 3 Passgesetz wird das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt. Es hat daher eine Auseinandersetzung damit zu erfolgen, inwieweit vom Betroffenen immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG ausgeht (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024, mwN). Dabei ist ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen alleine können die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen (vgl EuGH 17.11.2011, C-340/10, Rs Gaydarov, Rn 34).
Bei der Vornahme einer derartigen Prognose sind neben der Schwere des in der Vergangenheit erzielten Fehlverhaltens und der Dauer des Wohlverhaltens auch die familiären und sonstigen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die wirtschaftliche Perspektive zu berücksichtigen. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024, mwN).
Zur Schwere des Fehlverhaltens:
Suchtgiftschmuggel stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß auch eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN). Dabei ist es nicht erforderlich, dass bei der Begehung bisheriger Straftaten der der Entziehung unterliegende Reisepass oder Personalausweis bereits verwendet worden ist oder der Betroffene selbst das Suchtgift aus dem Ausland importiert hat, um die Prognose im Sinne des § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz zu rechtfertigen (vgl etwa VwGH 06.09.2012, 2009/18/0168; VwGH 18.09.2001, 2001/18/0169, jeweils mwN). Es ist doch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist (vgl etwa VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002, mwN). Die Verwendung eines Reisepasses bzw. Personalausweises würde dem Beschwerdeführer einen Handel mit Suchtmitteln jedenfalls erleichtern. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder seinen Reisepass noch seinen Personalausweis, sondern eigens erworbene gefälschte Ausweise bei den bisherigen Taten verwendet hat, ist daher nicht entscheidend.
Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten wiesen jedenfalls einen definitiven grenzüberschreitenden Auslandsbezug auf und stellen allein schon aufgrund der großen, regelmäßig und zu gewerbsmäßigen Zwecken aus dem Ausland importierten Mengen ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Es geht somit auch weiterhin vom Beschwerdeführer eine latente Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen aus.
Zum allfälligen Wohlverhalten:
Bezüglich eines allfälligen Wohlverhaltens ist auszuführen, dass zur Beurteilung des Wohlverhaltens in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Da der Beschwerdeführer jedoch gegenwärtig seine Haftstrafe absitzt, ist folglich keine Beurteilung möglich (vgl VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Zudem erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers erst am 13.05.2024, und Zeiträume des Wohlverhaltens im Bereich von zwei bis drei Jahren wurden bereits grundsätzlich als zu kurz befunden, um die Gefahr als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen (vgl etwa VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002, mwN).
Zu den familiären und sonstigen persönlichen Verhältnissen:
Der Beschwerdeführer argumentiert bezüglich seiner familiären und sonstigen persönlichen Verhältnisse, dass er zukünftige Reisen in die Vereinigten Staaten plane, wo die Verwandtschaft seiner Mutter lebe, die er auch schon in der Vergangenheit regelmäßig besucht habe. Diesbezüglich ist zunächst auf die Einreisebestimmungen der Vereinigten Staaten, insbesondere Section 212 (2) (B) des IMMIGRATION AND NATIONALITY ACT (INA) [8 U.S.C. § 1182], hinzuweisen, welcher lautet:
“Multiple criminal convictions
Any alien convicted of 2 or more offenses (other than purely political offenses), regardless of whether the conviction was in a single trial or whether the offenses arose from a single scheme of misconduct and regardless of whether the offenses involved moral turpitude, for which the aggregate sentences to confinement were 5 years or more is inadmissible.”
„Mehrfache strafrechtliche Verurteilungen
Jeder Ausländer, der wegen 2 oder mehr Straftaten (außer rein politischen Straftaten) verurteilt wurde, unabhängig davon, ob die Verurteilung in einem einzigen Prozess erfolgte oder ob die Straftaten aus einem einzigen Fehlverhalten resultierten, und unabhängig davon, ob die Straftaten moralische Verwerflichkeit beinhalteten, für die die Gesamtdauer der Freiheitsstrafen 5 Jahre oder mehr beträgt, ist nicht zulässig.“
Section 212 (2)(B) INA [8 U.S.C. § 1182] stipuliert folglich, dass die Einreise jedes Ausländers, der wegen zwei oder mehr Straftaten (ausgenommen rein politische Straftaten) verurteilt wurde, unabhängig davon, ob die Verurteilung in einem einzigen Prozess erfolgte oder ob die Straftaten aus einem einzigen Fehlverhalten resultierten und unabhängig davon, ob die Straftaten moralische Verwerflichkeit beinhalteten, für die die Gesamtdauer der Freiheitsstrafen fünf Jahre oder mehr beträgt, unzulässig ist.
Da der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe aufgrund von 23 verschiedenen Straftatbeständen verurteilt wurde, sind aus Sicht des erkennenden Gerichts zukünftige Reisen des Beschwerdeführers in die Vereinigten Staaten vollkommen ausgeschlossen. Die diesbezügliche Argumentation ist somit nicht überzeugend.
Darüber hinaus lässt sich feststellen, dass die letzte beweisbare Reise 2019, also fünf Jahre vor der Verhaftung des Beschwerdeführers, stattgefunden hat und auch keine besonders engen Familienbande zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verwandtschaft in den Vereinigten Staaten bestehen.
Dazu ist auch anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof bei vorgebrachten Ortsabwesenheiten in ständiger Rechtsprechung stipuliert, dass hierbei eine besondere Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes besteht, da es in der Natur der Sache liegt, dass nur der abwesenden Partei konkrete Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind (vgl dazu etwa VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007 und 0008, mwN zu § 17 ZustG). Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel sind jedenfalls nicht derart, dass sie von einer 2023 stattgefundenen Reise überzeugen.
Zur wirtschaftlichen Perspektive:
Der Beschwerdeführer betreibt derweil eine Lehre zum E-Commerce-Kaufmann. Inwieweit er für die Ausübung dieses Berufes jedoch konkret von seiner Freizügigkeit Gebrauch machen muss, brachte er nicht vor. Aus der Berufsbeschreibung des Lehrberufs ergibt sich zudem, dass die Tätigkeiten eines E-Commerce-Kaufmanns überwiegend digital und standortunabhängig sind, da sie sich auf die Betreuung von Onlineshops, die Bearbeitung von Bestellungen und die Koordination der Auslieferung konzentrieren. Da laut Berufsbild weder physische Kundenbesuche noch Reisen für die Ausübung der Aufgaben erforderlich sind, ist es nicht ersichtlich, warum ein E-Commerce-Kaufmann Freizügigkeitsrechte ausüben oder reisen müsste, da die Arbeit problemlos von einem festen Standort im Inland aus erfolgen kann.
In Zusammenschau ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die Gesundheit von Menschen darstellt. Da es derzeit auch nicht möglich ist, von einem Wohlverhalten auszugehen, und vor allem die Absicht, Schwere und Professionalität seiner Straftaten – darunter der gewinnorientierte Handel mit großen Mengen illegaler Substanzen – eine erhebliche kriminelle Energie und Rückfallgefahr aufzeigen, lassen diese Umstände mangels feststellbaren Wohlverhaltens darauf schließen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr trotz seines noch jungen Alters weiterhin besteht.
Es ist somit die Entziehung des Reisepasses sowie des Personalausweises zweifelslos eine geeignete Maßnahme, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer diese dazu verwenden könnte, Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Diese Maßnahme geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.
Auch wenn mit der gegenständlichen Maßnahme ein Eingriff in die persönlichen, familiären und beruflichen Interessen des Beschwerdeführers einhergeht, ist dieser im gegenständlichen Fall angesichts des großen öffentlichen Interesses am Schutz der Volksgesundheit bzw der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Verhinderung des grenzüberschreitenden Drogenhandels, als verhältnismäßig anzusehen. Dabei können weder die angeführten familiären Verbindungen noch die geplanten zukünftigen Reisen in die Vereinigten Staaten überzeugen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung gemäß den Einreisebestimmungen ohnehin als unzulässig gilt. Auch die wirtschaftliche Perspektive als E-Commerce-Kaufmann erfordert keine Freizügigkeit oder Reisen, da die Tätigkeiten dieses Berufs überwiegend digital und standortunabhängig sind.
Die Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises ist im konkreten Fall folglich nicht als unverhältnismäßig anzusehen und entspricht auch den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG. Es wird folglich auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK nicht verletzt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Spruch war hinsichtlich § 19 Abs 2 PassG sowie des Wohnsitzes des Beschwerdeführers abzuändern.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
H i n w e i s
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.
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