LVwG S 405-13/1224/1/2-2025

405-13/1224/1/2-2025Landesverwaltungsgericht13.08.2025

Regest

Abgabenrecht, Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag, Eigenbedarf, Nutzung durch Beschwerdeführer und dessen Kinder ausgeschlossen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-13/1224/1/2-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.13.1224.1.2.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde von A, [...] gegen den Bescheid der [Gemeindevorstehung] (belangte Behörde) vom 04.06.2025, Zahl *aa,

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der [Gemeinde] vom 31.03.2025, Zahl *bb, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Jänner bis Dezember 2023 als Abgabenschuldner gemäß § 77b Abs 1 Salzburger Raumordnungsgesetz (ROG) sowie der einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) für das Baulandgrundstück mit der Grundstücksnummer (Gst) *cc/4, Katastralgemeinde (KG) B, mit einem Flächenausmaß von 660 m², eine Abgabe für den Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag in der Höhe von € 1.120 vorgeschrieben.

Mit Bescheid der [Gemeindevorstehung] vom 04.06.2025, Zahl *aa, wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass das Grundstück vom Beschwerdeführer weder genutzt werden könne noch habe er einen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Nutzen daraus gezogen. Vielmehr sei er verpflichtet, das Grundstück im Rahmen einer familieninternen Vereinbarung an dessen Bruder abzugeben. Eine Nutzung durch den Beschwerdeführer oder seine Kinder sei ausgeschlossen. Die im § 5 Z 2 ROG vorgesehene Ausnahmebestimmung für den Eigenbedarf sei formal auf Eigentümer und deren Kinder beschränkt, jedoch liege hier ein Sonderfall vor. Es sei ein familieninterner Eigentumsübergang mit unmittelbar folgender Weiterübergabe vertraglich vorgesehen und begründe dies eine sachliche gleichzustellende Situation, in der kein Nutzungsvorteil für den Beschwerdeführer als formellen Eigentümer vorliege.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Gst *cc/4, KG B. Dieses Grundstück hat eine Fläche von 660 m² und befindet sich seit mehr als fünf Jahren in der Baulandkategorie „Bauland Erweiterte Wohngebiete“. Im Jahr 2023 war dieses Grundstück, welches zur selbstständigen Bebauung geeignet ist, nicht bebaut. Ein Fall des § 77b Abs 2 Z 1 bis Z 4 ROG liegt nicht vor.

Ein Eigenbedarf wurde vom Beschwerdeführer weder für sich selbst noch für allfällige Kinder geltend gemacht.

Dem Beschwerdeführer wurde von dessen Vater mit Notariatsakt vom ..2022 die Liegenschaft Einlagezahl (EZ) *dd, KG B, mit einem Flächenausmaß von 66.702 m² und dem darauf errichteten Haus C-Straße, und die Liegenschaft EZ *ee, KG B, mit einem Flächenausmaß von 16.379 m² übergeben. Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist Teil der EZ *dd. Unter Punkt Fünftens „Entfertigung besitzweichender Kinder“ wurde festgelegt wie folgt:

„Die besitzweichenden Kinder, Frau D (…) und Herr E (…) erhalten je einen Baugrund samt Zufahrt, und zwar Frau D das neu vermessene Grundstück *cc/6 im Ausmaß von 700 m² (…) und Herr E das neu vermessene Grundstück *cc/4 ebenfalls im Ausmaß von 700 m² (…). Die Errichtung der diesbezüglichen grundbuchsfähigen Urkunde erfolgt über jederzeitiges Verlangen der beiden besitzweichenden Kinder. (…)“

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen waren anhand der Aktenlage zu treffen und sind unstrittig.

Aus einer Einsicht in das Grundbuch und in das SAGIS (Salzburger Geographisches Informationssystem) ergeben sich die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen, zur Fläche und zur Widmung. Unstrittig war das Grundstück im Jahr 2023 nicht bebaut, jedoch zur selbstständigen Bebauung geeignet. Der zitierte Notariatsakt, an welchem nicht zu zweifeln war, wurde der Berufung des Beschwerdeführers angehängt und ist folglich aktenkundig. Einen Eigenbedarf machte der Beschwerdeführer weder für sich selbst noch für allfällige Kinder geltend. Vielmehr führte dieser in der Beschwerdeschrift aus, dass eine Nutzung durch den Beschwerdeführer oder seine Kinder ausgeschlossen sei.

Rechtsgrundlagen:

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG, LGBl Nr 30/2009 idgF, lautet auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 5 Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:

2. Bauland-Eigenbedarf: Flächen,

a) die den Eigentümern oder ihren Kindern (oder eines Enkelkindes anstelle eines Kindes) zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse dienen, und zwar im Ausmaß von 700 m² Grundfläche je berechtigter Person,

b) die der Erweiterung oder Verlegung von Betrieben dienen;

6. Grundstücke und Baulandgrundstücke:

a) Grundstücke: Grundflächen, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind;

b) Baulandgrundstücke: Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind; …

c) unverbaute/bebaute Grundflächen, Grundstücke und Baulandgrundstücke:

aa) unverbaute: zur selbständigen Bebauung geeignete Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, die mit keinem Bau oder nur mit Nebenanlagen bebaut sind;

bb) bebaute: Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, auf denen ein Bau errichtet ist oder mit dessen Errichtung bereits begonnen wurde, soweit es sich dabei nicht um eine Nebenanlage handelt;

Bauland

§ 30 (1) Die Nutzungsart Bauland gliedert sich in folgende Kategorien:

2. Erweitertes Wohngebiet (EW): in einem solchen sind zulässig:

a) Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;

b) bauliche Anlagen für Betriebe, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen;

c) bauliche Anlagen für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Aufgaben sowie der öffentlichen Verwaltung;

Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag

§ 77b (1) Die Gemeinden erheben einen Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag als ausschließliche Gemeindeabgabe. Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.

(2) Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland der Widmungskategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 ausgewiesen sind. In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen und entfällt die Abgabepflicht in:

1. Zeiten von Bausperren,

2. Zeiten von Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet, Aufschließungszone oder Vorbehaltsfläche,

3. Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß § 18 (oder einer Vorgängerbestimmung) für das betreffende Baulandgrundstück mit noch nicht abgelaufenen Leistungsfristen über dessen Bebauung oder Überlassung an Dritte,

4. Zeiten, in denen eine Bebauung wegen Fehlens eines Bebauungsplanes unmöglich war.

(3) Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Abs 2, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) sowie Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben.

(4) Bemessungsgrundlagen sind

1. das Flächenausmaß des Baulandgrundstücks und

2. die Anzahl der vollen Monate im Kalenderjahr, in denen mit einer der Widmung entsprechenden Bebauung noch nicht begonnen worden ist.

Vom Flächenausmaß gemäß der Z 1 ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland, und zwar ab 1. Jänner 2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer (§ 5 Z 2) abzuziehen. In die Fünfzehnjahresfrist sind die Zeiten gemäß Abs 2 Z 1 bis 4 nicht einzurechnen.

(5) Der Abgabensatz für ein volles Kalenderjahr beträgt:

Flächenausmaß (Differenz nach Abs 4 vorletzter Satz)

Abgabenhöhe in €

Tarif 1

Tarif 2

Tarif 3

Tarif 4

bis

500 m²

501 m²

bis

1. 000 m²

1. 400

1. 260

1. 120

860

1. 001 m²

bis

1. 700 m²

2. 800

2. 520

2. 240

1. 720

1. 701 m²

bis

2. 400 m²

4. 200

3. 780

3. 360

2. 580

2. 401 m²

bis

3. 100 m²

5. 600

5. 040

4. 480

3. 440

je weitere angefangene 700 m²

1. 400

1. 260

1. 120

860

Dabei gilt:

2. der Tarif 2 für Baulandgrundstücke in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Oberndorf, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden;

(6) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Abgabeschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Über diese Verpflichtung sind die Gemeindebürger von der Abgabenbehörde vor Beginn des Jahres 2023 zu informieren.

(7) Der Abgabenertrag fließt der Gemeinde zu. Er ist für Zwecke der aktiven Bodenpolitik der Gemeinde sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.

Erwägungen:

Gemäß § 77b Abs 4 ROG ist die Bemessungsgrundlage des Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrags das Flächenausmaß des Baulandgrundstücks. Von diesem Flächenausmaß ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland, und zwar ab 01.01.2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer abzuziehen. Dieser Bauland-Eigenbedarf wird in § 5 Z 2 lit a ROG legaldefiniert als Flächen, die den Eigentümern oder ihren Kindern (oder eines Enkelkindes anstelle eines Kindes) zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse dienen, und zwar einmalig im Ausmaß von 700 m² Grundfläche je berechtigter Person.

Unstrittig wird der Beschwerdeführer das Grundstück weder selbst nutzen, noch kann er einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen. Eine Nutzung durch den Beschwerdeführer oder dessen allfällige Kinder ist für diesen ausgeschlossen. Damit fehlt es aber an einer grundlegenden Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Bauland-Eigenbedarfs. Ein solcher kann nur geltend gemacht werden, wenn das Grundstück zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse des Eigentümers oder seiner Kinder dient.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass es sich um einen Sonderfall handle, in dem ein familieninterner Eigentumsübergang mit unmittelbar folgender Weiterübergabe vorliege, begründet keine sachlich gleichzustellende Situation. Die Ausnahmebestimmung ist formal auf Eigentümer und deren Kinder (bzw Enkelkinder) beschränkt und setzt voraus, dass das Grundstück tatsächlich zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse dieser Personen dient. Der Gesetzgeber hat die Ausnahme klar und eng gefasst, um sicherzustellen, dass nur jene Grundstücke begünstigt werden, die tatsächlich für den Eigenbedarf genutzt werden. Die zivilrechtlich festgelegte Weiterübergabe vermag hieran nichts zu ändern.

Weiters ist anzumerken, dass das Gleichheitsrecht dem Gesetzgeber verbietet, Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich zu behandeln. Es verwehrt ihm jedoch nicht, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. Der Gesetzgeber muss an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen, wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend ungleichen Regelungen führen. Nur dann, wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind, entspricht das Gesetz dem Gleichheitssatz. Diese Formulierungen deuten die sachliche Dimension des Gleichbehandlungsgebotes an, wobei die Grundaussage auf ein „Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierungen“ hinausläuft (Berka, Verfassungsrecht, Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechts für das juristische Studium7, Teil IV. Die Grundrechte).

Der Gleichheitssatz fordert sohin, dass rechtliche Differenzierungen durch tatsächliche Unterschiede der geregelten Sachverhalte gerechtfertigt werden können. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn es für eine Ungleichbehandlung (Differenzierung) keinen rechtfertigenden Grund gibt (Berka, Verfassungsrecht, Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechts für das juristische Studium7, Teil IV. Die Grundrechte).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Gleichheitssatz nicht verletzt und beruht die Regelung auf einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung von Personen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des Eigenbedarfs jene Eigentümer von Grundstücken begünstigt, welchen Flächen zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse dienen. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, da sie das Ziel der Bestimmung – der Mobilisierung von Bauland – sicherstellt und spekulativer Grundstücksbesitz vermieden wird. Durch die Beschränkung der Regelung des Eigenbedarf auf Eigentümer und deren Kinder (bzw Enkelkinder) wird sichergestellt, dass die Ausnahme nur für jene Fälle greift, welche in einem engen persönlichen Bezug zum Grundstück stehen. Eine Ausweitung der Regelung auf weitere Personen ist nicht möglich, da diese weder rechtlich noch wirtschaftlich in einem vergleichbaren Verhältnis zum Grundstück (bzw zum Eigentümer wie dessen Kinder) stehen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den grundrechtlichen Erwägungen insoweit Rechnung getragen, als die Regelungen allgemeine und besondere Ausnahmen bzgl der Erhebung und Bemessung der Abgabe vorsehen. Hierbei ist insbesondere auf die Beitragsfreiheit in den ersten fünf Jahren hinzuweisen (Nr 307 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages [5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode]).

Die Vorschreibung des Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrags durch den Bürgermeister der [Gemeinde] erfolgte rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag und insbesondere auch zur damit verbunden Beurteilung des Eigenbedarfs.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin (Steuerberaterin/Wirtschaftsprüferin) abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

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