LVwG S 405-4/7139/1/13-2025

405-4/7139/1/13-2025Landesverwaltungsgericht06.08.2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehrsordnung, qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung 122km/h, Kosten für Beschlagnahme nicht als Barauslagen im Straferkenntnis, da für Lenkverbot gesonderter Bescheid

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-4/7139/1/13-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.4.7139.1.13.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von A, [...] (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwälte B, [...] gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde) vom 08.05.2025, Zahl ***,

zu R e c h t:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses abgeändert wird wie folgt:

  • Bei der Beschreibung des Tatvorwurfs wird nach dem Wort „Beschuldigter“ eingefügt „als Lenker des angeführten PKWs“ und

  • nach der Vorschreibung der Verfahrenskosten wird die Kostenvorschreibung „Weiters sind folgende Kosten gemäß Gebührenanspruchsgesetz zu erstatten: € 3.072,36 Abstellgebühr und Abschleppkosten (Rechnung der Fa. C vom 08.04.2025, Nr RE2500245)“ gestrichen.

II.Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Hinweis: Die rechtskräftig verhängte Geldstrafe € 2.000,- sowie der Verfahrenskostenbeiträge der Behörde € 200,- sind bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Hallein, IBAN AT81 2040 4000 4272 2637, Verwendungszweck: ***) einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

III.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

1.1.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 10.01.2025 um 23:51 Uhr in D, auf der A10 Tauernautobahn zwischen Strkm 18,9 und Strkm 18,2, Fahrtrichtung Salzburg, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *aa) die auf dieser Autobahn durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und öffentlichen Verkehr vom 02.11.1989 in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz um 122 km/h überschritten habe.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs 2 lit a iVm § 1 lit c der näher genannten Verordnung vom 02.11.1989 begangen und wurde gemäß § 99 Abs 2f StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage 11 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,-, sowie Kosten für die Abstellgebühr und Abschleppkosten in der Höhe von € 3.072,36 (Rechnung der Fa. C vom 08.04.2025, RE2500245) gemäß Gebührenanspruchsgesetz, somit gesamt € 5.272,36 verhängt.

1.2.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2025 wurde vom Beschuldigten rechtsfreundlich vertreten Beschwerde erhoben, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zugestanden habe, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, wenngleich die gemessene Geschwindigkeit von angeblich 232 km/h unrealistisch sei. Es sei jedoch eine Notstandsituation vorgelegen. Er habe am 10.01.2025 einen Anruf seines 16-jährigen Bruders erhalten, den er beim Skaterpark C abgeholt habe und der nach Angabe seines Bruders dort gestürzt sei. Bei der Rückfahrt habe der Bruder über Atembeschwerden geklagt und im Verlauf der Fahrt panisch erklärt, dass er keine Luft mehr bekomme. Der Beschwerdeführer habe kurz überlegt, ob er die Rettung rufen solle, aber da er nicht mehr weit vom [Krankenhaus] entfernt gewesen sei, hätte dies länger gedauert, als den Bruder selbst ins Krankenhaus zu bringen. Er sei als Laie von einem medizinischen Notfall ausgegangen. Er sei „aufs Gas getreten“ und habe so schnell wie möglich ins Krankenhaus wollen. Kurz vor der Abfahrt Hallein sei er von der Polizeistreife aufgehalten worden. Nach seiner Erinnerung habe der Tacho 180 km/h angezeigt, die Überschreitung um 122 km/h habe er nicht nachvollziehen können. Es sei ihm dann gestattet worden, den Bruder ins Krankenhaus zu bringen, anschließend sei sein Fahrzeug an Ort und Stelle beschlagnahmt und ihm der Führerschein abgenommen worden. Bei der ärztlichen Untersuchung sei er nicht anwesend gewesen, sein Bruder habe ihm aber dann berichtet, dass die Atemnot wahrscheinlich auf einen Reizhusten zurückzuführen sei, an dem dieser seit einer Woche gelitten habe. Es werde auf den beiliegenden Dekurs des [Krankenhauses] verwiesen, wobei dort fälschlich angeführt worden sei, dass der Bruder „zu Hause“ keine Luft mehr bekommen habe. Er habe „auf der Fahrt nach Hause“ keine Luft mehr bekommen. Die Einvernahme des Bruders als Zeuge werde beantragt. Die Situation stelle einen Notstand gemäß § 6 VStG dar. Bei der Atmung handle es sich um eine lebenswichtige Körperfunktion und habe der Beschwerdeführer vom Schlimmsten ausgehen müssen, nämlich einer drohenden Gefahr für Leib und Leben des Bruders. Eine Alarmierung eines Krankenwagens hätte das Ganze verzögert. Die Geschwindigkeitsübertretung sei das einzige Mittel zur Abwendung der Gefahr für Leib und Leben seines Bruders. Der Vorfall habe sich spät in der Nacht ereignet und seien kaum andere Fahrzeuge unterwegs gewesen. Die Situation sei jedenfalls ein erheblicher Milderungsgrund.

Es werde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

1.3.

Die belangte Behörde legte am 18.06.2025 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den elektronischen Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf eine Teilnahme an dieser verzichtet wird.

Am 30.07.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters, der Meldungsleger und der Bruder des Beschwerdeführers, welche beide zeugenschaftlich einvernommen, teilnahmen. Die Verhandlung wurde gemeinsam mit dem Beschwerdeverfahren Zahl *bb betreffend Ausspruch eines Lenkverbotes aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemäß § 15 Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichts geführt. Das polizeiliche Video von der Nachfahrt wurde im Gerichtssaal vorgeführt. Der Beschwerdeführer schilderte die Abläufe am Tattag im Wesentlichen wie in der Beschwerde vorgebracht, nahm den Videobeweis und die gemessene Geschwindigkeit zur Kenntnis, betonte aber, dass er diese so nicht wahrgenommen habe. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde durch den medizinischen Notfall seines Bruders als gerechtfertigt dargelegt. Der Bruder als Zeuge bestätigte seine Atembeschwerden und im Wesentlichen den Ablauf der Dinge. Vom Polizeibeamten wurde dargelegt, dass die Nachfahrt aufgrund des Umstandes erfolgt sei, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug der Zivilstreife überholt habe und sie dadurch auf dieses aufmerksam geworden seien. Nähere Angaben zum tatsächlichen Gesundheitszustand des Bruders als Beifahrer konnten vom Polizeibeamten nicht gemacht werden.

Ergänzend zum schriftlichen Beschwerdevorbringen wurde die Höhe der vorgeschriebenen Abstellgebühr bekämpft, da der Beschwerdeführer schon bei der Anhaltung zur Kostenminimierung den Polizeibeamten angeboten habe, selbst das Abschleppen und die Abstellung kostengünstiger zu organisieren bzw einer Rädersperre zugestimmt habe.

2. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 10.01.2025 um 23:51 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *aa), einem geleasten [BMW] auf der A10 Tauernautobahn, D zwischen Strkm 18,9 und Strkm 18,2 Fahrtrichtung Salzburg. Er war mit seinem 16-jährigen Bruder, welchen er zuvor vom Skaterpark C abgeholt hat, auf dem Weg in das [Krankenhaus], da dieser nach einem Sturz im Skaterpark in C über Atemnot klagte, jedoch keine unmittelbare Gefahr für das Leben des Bruders bestand.

In der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 110 km/h auf der A10 Tauernautobahn, was dem Beschwerdeführer auch bekannt war. Eine Zivilstreife wurde nach der Autobahnauffahrt C Fahrtrichtung Salzburg auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufmerksam, da dieser die Zivilstreife mit höherer Geschwindigkeit als 110 km/h überholte. Die Zivilstreife startete die Nachfahrt, konnte das Fahrzeug des Beschwerdeführers aber erst nach einer gewissen Zeit einholen. Die Polizeibeamten begannen in Folge mit der Videomessung und -aufzeichnung, welche jedenfalls über eine Strecke von 300 m in gleichbleibendem Abstand erfolgte. Mittels geeichtem Tachometer (Messgerät Gesig Videospeed 250/BP-50234, Nr 2008-001) wurde im Zuge der Nachfahrt im vorgenannten Straßenkilometrierungsbereich im Gemeindegebiet D eine Geschwindigkeit von 245 km/h gemessen und umgehend das Blaulicht aktiviert. Bei der Abfahrt E fuhr der Beschwerdeführer ab und erfolgte in einer Kontrollbucht die polizeiliche Anhaltung mit Kontrolle der Fahrzeugpapiere. Aufgrund des Umstandes, dass vom Beschwerdeführer den Polizeibeamten gleich mitgeteilt wurde, dass ein Notfall durch die Atemprobleme seines Bruders vorlag, wurde die Fahrt zum ca 200 bis 300 m Anschlussstelle E entfernt befindlichen [Krankenhaus] gestattet. Dort stieg der Bruder begleitet durch den Beschwerdeführer aus und begab sich selbst gehend zum Krankenhauseingang (Eintreffen gemäß Anwesenheitsbestätigung des Krankenhauses um 23:56 Uhr). Medizinisch wurde der Bruder mit Sauerstoff versorgt und festgestellt, dass sich die Vitalparameter jedoch alle im Normbereich befunden haben. Der Patient hatte schon die Woche davor eine Erkrankung mit Reizhusten (siehe Dekurs [Krankenhaus] vom 11.01.2025, Aufenthaltsbestätigung). Der Patient verließ das Krankenhaus bereits wieder um 00:40 Uhr.

Von den Polizeibeamten wurde vor Ort eine vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeuges und die vorläufige Führerscheinabnahme verfügt (11.01.2025, 00:23 Uhr). Mit Bescheid vom 16.01.2025, Zahl ***, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Hallein die Beschlagnahme des Fahrzeuges gemäß § 99b Abs 1 StVO ausgesprochen, wogegen der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.01.2025 Beschwerde erhoben hat. Nach behördlichen Ermittlungen mit Beteiligung des Beschwerdeführers musste festgestellt werden, dass sich das Fahrzeug im Eigentum eines Dritten (Bank) befand. Der Beschwerdeführer war nur Zulassungsbesitzer, aber nicht Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs.

Das Fahrzeug wurde von der Firma C am 11.01.2025 abgeschleppt und bis zur Abholung eines Vertreters der Eigentümerin des Fahrzeuges am 03.04.2025 abgestellt. Als Abstellgebühr für 83 Tage fielen Kosten in der Höhe von € 1.826,- an (siehe Rechnung C vom 08.04.2025, Tagesgebühr € 22,-). Diese Kosten sowie die Kosten für die Abschleppung, dh gesamt € 3.072,36 wurden von der Bezirkshauptmannschaft Hallein am 22.04.2025 an die Firma C bezahlt.

Mit Bescheid vom 03.04.2025, Zahl ***, wurde ein dauerhaftes Lenkverbot für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug dem Beschwerdeführer gemäß § 99d Abs 2 StVO erteilt, welches ebenfalls bekämpft wurde und als Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht anhängig ist.

Mit Anzeige der Landespolizeidirektion Salzburg/Landesverkehrsabteilung vom 11.01.2025 samt Lichtbildbeilage wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, wobei sich im gesamten Behördenverfahren der Beschwerdeführer mit einer Notstandssituation rechtfertigte. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 08.05.2025 wurde aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertretung, Überschreitung von 122 km/h nach Abzug einer Messtoleranz im Ausmaß von 5 %, eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs 2f StVO in der Höhe von € 2.000,- verhängt sowie auch die Kostentragung für angefallene Barauslagen in der Höhe von € 3.072,36, davon € 1.826,- (exkl MwSt) an Abstellgebühr für den PKW in einer Garage, aufgetragen wurde.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, da insgesamt neun Vormerkungen im Vormerkregister der Bezirksverwaltungsbehörden aufscheinen und davon eine einschlägig ist. Der Beschwerdeführer verfügt über ein durchschnittliches Einkommen, es treffen ihn keine Sorgepflichten.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, dem Videobeweismaterial und dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung.

Durch das Video des Messgerätes wurde für das Landesverwaltungsgericht klar und eindeutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm behauptet „nur“ 180 km/h, sondern deutlich darüber hinaus und mit der Spitzengeschwindigkeit von 245 km/h auf der Autobahn gefahren ist. Die Messung bzw das Messergebnis an sich wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, auch wenn er selbst offenbar eine andere Wahrnehmung zur gefahrenen Geschwindigkeit aufgrund seines leistungsstarken Fahrzeuges hatte (laut Anzeige „170 – 180 km/h schneller war ich nicht“; „Er hat ein leistungsstarkes Auto mit 300 PS, wo man die Geschwindigkeit nicht einmal so merkt“ – Verhandlungsschrift LVwG vom 30.07.2025, Seite 6 oben). Vom als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten wurden die Umstände der Nachfahrt und die Vorgänge der Anhaltung klar geschildert, wobei keine eigenen Wahrnehmungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand des Bruders wiedergegeben werden konnten. Aufgrund der Nähe des Krankenhauses vom ersten Anhalteort (200 bis 300 Meter Distanz), wollten offenbar die Polizeibeamten kein Risiko eingehen und haben daher die polizeiliche Amtshandlung auf den Parkplatz des Krankenhauses verlegt, um den Bruder den Krankenhausbesuch zu ermöglichen. Es wurden aber umgekehrt vom Polizeibeamten keine Umstände geschildert, die wirklich auf eine Lebensgefahr des Bruders hingewiesen hätten. Auch aus dem Dekurs/Krankengeschichte der [Landesklinik]/Notaufnahme als Beweismittel lässt sich keine lebensgefährliche Situation entnehmen, da zum einen der Bruder nach einem Aufenthalt von ca 45 Minuten aus der Notaufnahme wieder entlassen wurde und medizinisch keinerlei Unaufälligkeiten festgestellt werden konnten.

Vom Bruder wurde soweit glaubwürdig geschildert, dass er sich vom Beschwerdeführer vom Skaterpark in C abholen hat lassen, wobei entgegen der Erstangaben in der Anzeige (siehe Seite 2 der Anzeige) er nicht von seinem Bruder ins Auto getragen werden musste, sondern selbständig einsteigen konnte. Er war offenbar trotz Grippe/Infekt nach seinen Angaben fit genug am Abend in den Skaterpark zu gehen und auch wie von ihm geschildert mit einem Skateboard eines Freundes zu fahren. Aufgrund der Angaben war für das Landesverwaltungsgericht nicht auszuschließen, dass er entweder wirklich durch einen Sturz im Skaterpark oder aber durch seinen offenbar bestehenden Reizhusten zu dieser Zeit Atembeschwerden hatte. Es wird auch als zulässig und unbenommen angesehen, dass zur Abklärung die Entscheidung gefallen ist, in das [Krankenhaus] zu fahren und dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch schneller war, als die Rettung zu verständigen, auf deren Eintreffen zu warten und mit dieser in das Krankenhaus zu fahren, nur dass eine tatsächliche konkrete lebensbedrohliche Gefahr vorlag, ist als nicht glaubwürdig und nachvollziehbar zu qualifizieren. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Gesundheitszustand seines Bruders waren für das Landesverwaltungsgericht in Summe als deutlich übertrieben zu bewerten. Laut Angaben des Beschwerdeführers soll der Bruder durch einen Sturz Schmerzen am Rücken und Atemnot gehabt haben, er soll ihn in sein Fahrzeug getragen haben, er soll rot im Gesicht gewesen sein, er soll gehustet haben, er soll „gar keine Luft mehr bekommen haben“, er soll „ganz tief geamtet und seine Hand gehalten haben“, er soll „nur mehr schwer reden haben können“, er hatte Sorgen, „dass er bewusstlos wird“, er soll „sich auf die Brust geklopft haben“, und er selbst gab an Angst und einen Schock bekommen zu haben. Auffallend bei der Befragung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung war, dass er die zusätzlichen Symptome neben der Atemnot erst dann angab, als er richterlich konkret zu weiteren Symptomen befragt wurde („auf Nachfrage der Richterin, ob er gehustet habe, wird dies bestätigt“; „auf Nachfrage, ob der Bruder noch sprechen konnte … führt er aus, dass sein Bruder schon schwer reden hat können“; auf Nachfrage, ob er Sorge hatte, dass er bewusstlos wird, gibt der Beschwerdeführer an, dass dies der Fall war“ – siehe Verhandlungsschrift LVwG vom 30.07.2025, Seiten 4f).

Für das Landesverwaltungsgericht ergaben sich aber auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der medizinischen Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine tatsächlich vorliegende lebensbedrohliche Situation für den 16-jährigen Bruder durch Ersticken oder Bewusstlosigkeit oder eine tatsächliche schwere Verletzung durch einen Sturz im Skaterpark. Gemäß Festhaltung in der polizeilichen Anzeige hat der Beschwerdeführer auf „Atemnot“ seines Bruders sofort bei der Anhaltung verwiesen, auch in der Beschwerde ist die Rede von „Atembeschwerden“. Die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders zu dem Zeitpunkt, wann dann bei beiden Panik wegen der Atembeschwerden eingetreten ist, stimmen auffallend gut überein, da beide gleichlautend angaben, dass dies schon auf der Autobahn „auf der Höhe D“ gewesen ist und es sich dabei genau um den Streckenabschnitt handelt, bei welchem die exorbitante Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h gemessen wurde. Im Ergebnis war für das Landesverwaltungsgericht nicht festzustellen, dass tatsächlich eine unmittelbar lebensbedrohliche Notstandssituation vorlag.

Die Kosten für die Abschleppung und Aufbewahrung des beschlagnahmten Fahrzeuges ergeben sich sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zum einen aus dem Verwaltungsstrafakt und zum anderen insbesondere aus der Rechnung des beauftragten Unternehmens.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 43 Abs 2 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung hat die Behörde zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 01.11.1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit (BGBl Nr 528/1989 idgF) gilt für die gesamte Tauernautobahn A10 für Lenker von Kraftfahrzeugen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h (§ 1 lit c Z 3 der Verordnung).

Gemäß § 99 Abs 2f StVO in der zur Tatzeit relevanten Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 500,- bis € 7.500,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.

Vom Beschwerdeführer wird an sich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h nicht bestritten, allerdings das Ausmaß der Überschreitung, da nach seinen Angaben der Tacho beim Fahren „nur“ 180 km/h angezeigt hat.

Eine Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit ist die Nachfahrt mit einem Fahr-zeug mit geeichtem Tachometer und eingebautem Messgerät. Unbestritten handelt es sich dabei um ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Zur Frage der Inbetriebnahme und Handhabung des Messgerätes ist grundsätzlich festzuhalten, dass dem Beamten, der das Gerät bedient, aufgrund seiner Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes durchaus zuzumuten ist (vgl zB VwGH vom 28.6.2001, 99/11/0261). Die Plausibilität der gemessenen Geschwindigkeit wurde vom zeugenschaftlich einvernommenen Polzeibeamten in der Beschwerdeverhandlung dargelegt. An der Gültigkeit der Messung bestehen keine Zweifel bzw wurden auch vom Beschwerdeführer im Ergebnis keine Zweifel vorgebracht.

Aufgrund des Vorliegens des eindeutigen Videobeweises mit gemessenen Geschwindigkeiten deutlich über 200 km/h bzw dem Spitzenwert von 245 km/h war es für das Landesverwaltungsgericht basierend auf den Sachverhaltsfeststellungen unzweifelhaft, dass es zu dieser eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen ist und damit der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung im vorgeworfenen Ausmaß erfüllt ist.

Hinsichtlich des Verschuldens und damit der subjektiven Tatseite wird vom Beschwerdeführer ein Notstand gemäß § 6 VStG, begründet mit dem damaligen Gesundheitszustand seines Bruders, geltend gemacht.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Die Beweislast in Hinsicht auf das Bestehen eines Notstandes trifft den Bestraften (VwGH 15.06.2008, 2007/02/0251).

Der VwGH beschränkt den Notstand auf die Rechtsgüter Leben, die Freiheit oder das Vermögen; für diese muss eine unmittelbar drohende Gefahr bestehen (siehe Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 RZ 6, Stand 1.7.2023, rdb.at; VwGH 31.10.1990, 90/02/0118). Zum Wesen des Notstands gehört es auch, dass die Gefahr in zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (VwGH 14.06.2023, Ra 2023/09/0055; VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031).

Unter entschuldbaren Notstand ist eine Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (VwGH 12.07.2021, Ra 2021/09/0161; vgl VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095; VwGH 11.12.0421, 2001/03/0421).

Basierend auf der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung war vom Landesverwaltungsgericht nicht davon auszugehen, dass eine Notstandssituation iSd § 6 VStG vorgelegen ist, da zum einen keine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben des Bruders bestand und zum anderen bei der Fahrt ins [Krankenhaus] nicht zwingend eine Geschwindigkeit bis zu 245 km/h erforderlich war, dh der Transport des Bruders ins Krankenhaus, welcher auf der Autobahn gerade einmal eine Strecke von 6,5 km von der Anschlussstelle C (Strkm 22,5) bis zur Anschlussstelle E (Strkm 16) beträgt, auch unter Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit möglich gewesen wäre und der Zeitverlust bei Einhaltung der Geschwindigkeit aufgrund der kurzen Strecke nicht wirklich erheblich gewesen wäre. Gerade durch die Fahrt mit einer derart hohen Geschwindigkeit hat der Beschwerdeführer nicht nur sein Leben, sondern auch das Leben seines Bruders bzw anderer Verkehrsteilnehmer (zumindest ein weiteres Fahrzeug ist auf der Videoaufnahme erkennbar) in höchstem Ausmaß gefährdet.

Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (VwGH 30.03.1993, 92/04/0241), was im gegenständlichen Fall nichtzutreffend ist. Anzumerken ist, dass selbst ein Rettungsfahrzeug, welches gemäß § 26 StVO an keine Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen gebunden ist, in einer akut lebensbedrohlichen Situation nicht mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h auf einer Autobahn einen Patiententransport durchführt, da diese Geschwindigkeit eine Gefährdung von Personen oder die Beschädigung von Sachen herbeiführen könnte (vgl § 26 Abs 2 StVO).

Dem Beschwerdeführer ist als Verschulden jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Zur Strafbemessung:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe).

Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).

Die belangte Behörde hat bei der Verhängung der Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,- den möglichen Strafrahmen (bis € 7.500,-) unter Berücksichtigung einer einschlägigen Vorstrafe als straferschwerend zu ca 29 % ausgeschöpft, dh die verhängte Strafe liegt im unteren Drittel des Strafrahmens.

Anzumerken ist, dass das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (gegenständlich 122 km/h) nicht bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist, da dies schon durch den Umstand des anzuwendenden Strafrahmens des § 99 Abs 2f StVO berücksichtigt wird.

Hinsichtlich der objektiven Strafzumessungsgründe ist auszuführen, dass der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Fahrzeuges verpflichtet, festgelegte Höchstgeschwindigkeit außerhalb eines Ortsgebietes nicht zu überschreiten, darin liegt, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Diesem Schutzzweck wurde durch die deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuwidergehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen äußerst schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als sehr schwer einzustufen.

Hinsichtlich den subjektiven Strafbemessungskriterien wurden vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durchschnittliche Einkommensverhältnisse angegeben, es treffen ihn keine Sorgepflichten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, da neun Vormerkungen – davon eine einschlägig – aufscheinen.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässig handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt. Grob fahrlässig ist ein Verhalten, wenn der Fehler einem ordentlichen Menschen in derselben Situation keinesfalls unterlaufen würde.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Ge-bots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs-übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Wie schon ausgeführt lag kein Fall des Notstandes gemäß § 6 VStG vor. Es ist nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts von grober Fahrlässigkeit auszugehen, da eine Geschwindigkeitsübertretung in solch einer Höhe keinem aufmerksamen und sorgsamen Lenker einfach „passiert“, noch dazu, wenn die Fahrt den Zweck hatte, jemanden sicher ins Krankenhaus zu transportieren.

Gemäß Judikatur sind Umstände, die einem Notstand nahekommen, zwar strafmildernd zu veranschlagen (VwGH 11.05.1998, 94/10/0073; VwGH 21.02.2023, Ro 2023/02/0021). Im gegenständlichen Fall bestand jedoch nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des Vorliegens einer einschlägigen Vormerkung und dem Grad des Verschuldens sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen kein Grund für eine Reduktion der Geldstrafe vor. Ein sonstiger Milderungsgrund ist auch im Beschwerdeverfahren nicht zu Tage getreten, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor von der Richtigkeit seiner Handlung überzeugt war und selbst angemerkt hat, dass bei dem PS-starken Auto er die hohe Geschwindigkeit gar nicht so wahrgenommen hat bzw man bei diesem Auto die Geschwindigkeit nicht so merkt (siehe Verhandlungsschrift LVwG vom 30.07.2025, Seite 6), was einen groben Mangel an Aufmerksamkeit darstellt.

Die belangte Behörde hat daher bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iS des § 19 VStG Gebrauch gemacht.

Zur Kostenvorschreibung im Straferkenntnis

Von der belangten Behörde wurden 1:1 die Kosten für die Abschleppung und Abstellung des beschlagnahmten Fahrzeuges gemäß der Rechnung des beauftragten Unternehmens vom 08.04.2025, welche am 22.04.2025 bezahlt wurde, dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Kostentragung aufgetragen.

Vom Beschwerdeführer wurde als ergänzendes Beschwerdevorbringen in der Beschwerdeverhandlung die Vorschreibung eines Teiles der Kosten, nämlich die Abstellgebühr für 83 Tage mit Kosten in der Höhe von € 1.826,- (exkl. Mwst) als nicht berechtigt bekämpft und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer zur Kostenminimierung darauf hingewiesen hat, dass er selber eine Abstellmöglichkeit gehabt hätte. Dies ist ihm aber verweigert worden.

Im gegenständlichen Fall haben die Organe der Straßenaufsicht noch am 11.01.2025 (00:03 Uhr, siehe Anzeige) die vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeuges gemäß § 99a Abs 1 StVO angeordnet und diese auch der Behörde angezeigt. Die Beschlagnahme gemäß § 99b Abs 1 StVO erfolgte mit Bescheid vom 16.01.2025, womit die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 99a Abs 2 StVO erloschen ist. Wann und ob die Beschlagnahme von der belangten Behörde aufgehoben wurde, ist im Verwaltungsstrafakt nicht aktenkundig, de facto endete sie mit Abholung des Fahrzeuges durch den Eigentümer am 03.04.2025. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid vom 03.04.2025 wurde das Lenkverbot gemäß § 99d Abs 2 StVO für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ausgesprochen.

Gemäß der Bestimmung des § 99c Abs 1 StVO ist als Nebenstrafe („zusätzlich zu einer Geldstrafe nach § 99“) der Verfall eines Fahrzeuges in gesetzlich definierten Fällen, ua einer extremen Geschwindigkeitsübertretung, vorgesehen und dient die Beschlagnahme gemäß § 99b Abs 1 StVO zur Sicherung des Verfalls.

Gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 99b Abs 4 StVO gelten die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten als Barauslagen gemäß § 64 VStG.

Gemäß § 64 Abs 3 VStG gilt, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG) sind, so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.

Gemäß der Regierungsvorlage (2092 der Beilagen XXVII GP) zur 34. StVO-Novelle, BGBl I Nr 90/2023, seit 01.03.2024 in Kraft, sollte mit dieser Regelung im § 99b Abs 4 StVO klargestellt werden, dass die Kosten für Transport und Aufbewahrung beschlagnahmter Fahrzeuge als Barauslagen der Behörde gelten, was zur Folge hat, dass diese Kosten im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 64 VStG vom Täter zu ersetzen sind (siehe auch Pürstl, StVO-ON16 § 99b, Stand 15.9.2023, rdb.at).

Eindeutig ist, dass Kosten gemäß § 99b Abs 4 StVO in einem eigenen Kostenbescheid vorgeschrieben werden können.

Fraglicher ist schon, ob diese Barauslagen wie im gegenständlichen Fall im Straferkenntnis vorgeschrieben werden können, mit welchem allerdings nicht über die Nebenstrafe des Verfalls bzw gegenständlich das Lenkverbot entschieden wurde, und, ob die Kostenvorschreibung erst nach rechtskräftiger Bestrafung, dh nach Abschluss des Anlass-Verwaltungsstrafverfahrens, sprich hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung zulässig ist.

Von der belangten Behörde erfolgte die Vorschreibung auf Grundlage des Gebührenanspruchsgesetzes, was jedenfalls nichtzutreffend ist, da die lex specialis des § 99b Abs 4 StVO iVm § 64 VStG anzuwenden ist.

Was die Kosten an sich, insbesondere die Höhe der Abstellgebühr betrifft, sind diese Kosten bei der Behörde definitiv angefallen und auch bezahlt worden. Das Argument, dass der Beschwerdeführer eine günstigere Abstellmöglichkeit gehabt hätte, greift insofern nicht, als es sich bei einer Beschlagnahme um einen rein hoheitlichen Akt handelt und die Beschlagnahme und damit auch der Ort der Aufbewahrung des Fahrzeuges ausschließlich von der Behörde zu veranlassen bzw festzusetzen ist, da gemäß der Bestimmung des § 99b Abs 3 StVO das Verfügungsrecht über die gemäß Abs 1 leg cit beschlagnahmten Fahrzeuge der Behörde zusteht. Eine Tagesgebühr von € 22,- für die Abstellung in einer Garage erscheint zudem nicht als überhöht.

Die Kostenentscheidung war aber aus dem Grund aufzuheben, da im angefochtenen Straferkenntnis nur über die Hauptstrafe, nämlich die Geldstrafe gemäß § 99 Abs2f StVO zufolge der Geschwindigkeitsübertretung abgesprochen wurde, sodass die Vorschreibung von Kosten des separat geführten Verfalls- bzw Lenkverbotsverfahrens im Straferkenntnis als unzulässig erachtet wird, da der Ausspruch des Lenkverbots und der vorangegangenen Beschlagnahme nicht Gegenstand dieses Verfahrens war. Auch wenn das Lenkverbot gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 99d Abs 2 StVO mittels Bescheid auszusprechen ist, hätte dies nicht daran gehindert, in diesem Bescheid die durch die Beschlagnahme angefallenen Kosten vorzuschreiben, da auch das Lenkverbot als Ersatz des Verfalls systematisch als (Neben)Strafe einzuordnen ist und damit gemäß § 64 Abs 3 VStG „dem Bestraften“ vorgeschrieben hätte werden können. Zudem sind unter dem Begriff "Verwaltungsstrafsachen" in Art 132 B-VG alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen" umfasst (VwGH 24.02.2012, 2009/02/0343), und Voraussetzung für das Beschlagnahmeverfahren, welches letztlich in einem Lenkverbot endete, war die Verwaltungsübertretung der Nicht-Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Aus § 64 VStG ergibt sich im Übrigen nicht zwingend, dass Barauslagen nur dem „rechtskräftig“ Bestraften vorgeschrieben werden können, da ansonsten der nachfolgende Hinweis der Vorschreibung „wenn tunlich im Erkenntnis (Strafverfügung)“ ins Leere ginge.

Zusammengefasst ergibt sich, dass bei einem gleichzeitigen Ausspruch einer Geldstrafe und eines Verfalls in einem Straferkenntnis auch die angefallenen Barauslagen im Straferkenntnis vorgeschrieben werden können/müssen, wenn es aber zu einer Trennung kommt was sich aus der gesetzlichen Vorgabe der Erlassung eines Lenkverbotes durch (verfahrensrechtlichen) Bescheid ableiten lässt, die angefallenen Barauslagen in diesem Bescheid vorzuschreiben sind.

Diese Vorgangsweise steht auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Einklang, wonach dem Bestraften gemäß § 64 Abs 3 VStG jene Kosten auferlegt werden dürfen, welche im Zuge einer zu dem Zweck durchgeführten Überprüfung, ob eine strafbare Handlung vorliegt, entstanden sind (VwGH 27.09.2023, Ra 2023/02/0040; vgl VwGH 29.3.1995, 92/10/0463). Die angefallenen Barauslagen für die Abschleppung und die Aufbewahrung des zuerst vorläufigen und dann beschlagnahmten Fahrzeuges stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Klärung der Frage, ob die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde oder nicht.

Der belangten Behörde ist es aber unbenommen, einen eigenen Kostenbescheid noch zu erlassen, über die Rechtmäßigkeit des erteilten Lenkverbotes mit eigenem Bescheid ist im dagegen anhängigen Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt, aber auch in den Übrigen nicht stattzugeben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Zu den Verfahrenskosten:

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den §§ 99a ff StVO insbesondere § 99b Abs 4 STVO iVm § 64 VStG liegt zwar noch nicht vor, jedoch ergab sich in der Zusammenschau der bestehenden gesetzlichen Normierungen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 (für Eingaben nach dem 30.06.2025: € 340) zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

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