LVwG S 405-12/135/1/25-2025

405-12/135/1/25-2025Landesverwaltungsgericht29.07.2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde, kein tauglicher Anfechtungsgegenstand, Beschimpfung nicht gesondert bekämpfbar, kein Akt der Sicherheitsverwaltung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-12/135/1/25-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.12.135.1.25.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch die Richterin Mag. Dr. Eva Vogl MES über die Maßnahmenbeschwerde des A, [...], aufgrund einer der Bezirkshauptmannschaft Hallein zuzurechnenden Amtshandlung am 11.05.2025 um 19:50 Uhr in [...], den

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Dem Kostenantrag der belangten Behörde wird stattgegeben. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der Republik Österreich (belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Hallein) den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40, den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 sowie den Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 481,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schreiben vom 11.05.2025 bringt der Beschwerdeführer unter dem Betreff „Maßnahmenbeschwerde gegen zwei Polizeibeamte der PI [...], unbekannt, BH Hallein, unbekannt“, vor, er sei am 11.05.2025 um 19:50 Uhr von zwei Polizeibeamten der PI [...] in seiner Wohnung in [...], genötigt, bedroht und beleidigt worden. Der minderjährige Sohn B sei durch das Stürmen der Wohnung der zwei Beamten in Angst und Schrecken versetzt worden. Es sei eine schwere Nötigung dahingehend erfolgt, dass er, wenn er nicht so handle, wie sie es verlangen, angezeigt werde. Überdies sei die Bedrohung geäußert worden, dass die Beamten beim nächsten Verlangen der BH Hallein noch einmal die Wohnung stürmen werden. Überdies sei der Beschwerdeführer beleidigt worden, indem ein Beamter ihn als „Koffer“ bezeichnet habe - die genaue Wortfolge sei „nimm a Tablettn und ois is guad, du Koffer“ gewesen. Die gesamte Amtshandlung sei von Anfang bis zum Ende per Video festgehalten worden. Es werde beantragt, den ganzen Ablauf zur illegalen Stürmung der Wohnung zu rekonstruieren; diese Stürmung sei illegal gewesen, weil der Beschwerdeführer extra nachgefragt habe, ob die Beamten einen Gerichtsbeschluss haben, um die Wohnung zu betreten.

Mit der Maßnahmenbeschwerde war eine Dienstaufsichtsbeschwerde sowie eine Anzeige gemäß § 302 StGB wegen Verdacht des Amtsmissbrauchs der Amtsgewalt verbunden. In einer weiteren E-Mail-Eingabe am 18.05.2025 bringt der Beschwerdeführer verschiedene Sachverhalte vor, die mit dem vorliegenden Vorfall am 11.05.2025 größtenteils nicht in Zusammenhang stehen. Im Wesentlichen wird das Vorbringen der Maßnahmenbeschwerde vom 11.05.2025 wiederholt.

Diese Maßnahmenbeschwerde wurde an die belangte Behörde, Bezirkshauptmannschaft Hallein, mit dem Ersuchen um Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstellung einer Gegenschrift übermittelt.

In der Gegenschrift führt die belangte Behörde aus, die beiden Beamten seien aufgrund eines Erhebungsersuchens der Bezirkshauptmannschaft Hallein vor Ort gewesen. Hintergrund sei ein Vollstreckungsersuchen eines Bußgeldbescheides im Rechtshilfeverkehr durch eine deutsche Behörde gewesen. Auftrag und Ziel dieses Erhebungsersuchens sei gewesen entweder den ausständigen Betrag im Falle einer Zahlungsbereitschaft einzuheben oder im Sinne des § 54b VStG Umstände zu einer etwaigen Uneinbringlichkeit zu erheben. Eine Zahlungsaufforderung samt Androhung der Vollstreckung sei an den Beschwerdeführer bereits am 28.01.2025 übersendet worden. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer allerdings nicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer sei am fraglichen Tag eine Sprachnachricht auf dessen Mailbox hinterlassen worden mit dem Ersuchen um Rückruf; dies sei ergebnislos geblieben. Nach Läuten an der Adresse des Beschwerdeführers sei die Tür des Mehrparteienhauses durch einen Jungen geöffnet worden, der die Beamten zur Wohnung des Beschwerdeführers führte. Die einschreitenden Beamten hätten allerdings im allgemein zugänglichen Vorhaus des Mehrparteienhauses gewartet und zu keinem Zeitpunkt die Wohnung des Beschwerdeführers betreten. Der Beschwerdeführer habe mit größtem Unverständnis auf das Erscheinen der Polizei reagiert und habe sich diesen gegenüber sehr angriffig verhalten. Trotz mehrerer Versuche konnten die Beamten dem Erhebungsersuchen nicht entsprechen und wurde dieses nicht durchgeführt. Die Wohnung sei in keiner Weise gestürmt, es seien keine Bedrohungen geäußert und auch der Sohn des Beschwerdeführers sei nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Es sei eine korrekte Amtshandlung in ruhiger und angemessener Weise durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er sein aggressives Verhalten einstellen solle, andernfalls es zu einer Anzeige kommen werde. Um eine schwere Nötigung handle es sich diesfalls nicht. Der Hinweis, dass ein neuerliches Erhebungsersuchen der Bezirkshauptmannschaft Hallein zu erwarten sei, sei auch keinerlei Drohung. Da die Beamten nach Ansicht der belangten Behörde völlig rechtmäßig agiert haben, wurde beantragt, die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beschwerdeführer den Ersatz der Kosten gemäß § 35 VwGVG aufzuerlegen.

In dieser Angelegenheit fand am 22.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Dazu ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Als Zeugen wurden Herr AbtInsp C sowie Herr GrInsp D einvernommen. Für die belangte Behörde ist Herr Mag. E erschienen. Die Parteien wurden gehört und die Akten kamen zur Verlesung.

I.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Herr A, bewohnt im Erdgeschoß eines Mehrparteienhauses in [...] eine Wohnung.

Seitens einer deutschen Behörde wurde ein Rechtshilfeersuchen an die belangte Behörde zur Vollstreckung einer Verkehrsstrafe gestellt. Dahingehend waren die einschreitenden Beamten GrInsp D und AbtInsp C am 11.05.2025 für die belangte Behörde vor Ort, um den ausständigen Betrag im Falle einer Zahlungsbereitschaft einzuheben oder im Sinne des § 54b VStG Umstände zu erheben hinsichtlich einer etwaigen Uneinbringlichkeit. Zuvor versuchte GrInsp D den telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer herzustellen, was nicht gelang. Eine Sprachnachricht auf der Mailbox mit dem Ersuchen um einen Rückruf wurde nicht beantwortet. Auch war der einschreitende Beamte GrInsp D bereits mehrmals vor Ort, konnte den Beschwerdeführer allerdings nicht antreffen.

Am 11.05.2025 gegen 19:50 Uhr traf daher die Streifenbesetzung mit den oben genannten Beamten am Wohnort des Beschwerdeführers ein. Sie läuteten beim Beschwerdeführer an der äußeren Haustür des Mehrparteienhauses und wurde diese Tür durch einen Jungen geöffnet. GrInsp D richtete an den Jungen die Frage, ob der Vater zu Hause ist. Darauf deutete der Junge ins Haus und führte die Beamten zur Wohnungstür des Beschwerdeführers und ging selbst in die Wohnung. An der Wohnungstür erschien in weiterer Folge der Beschwerdeführer und hielt den vor der Wohnungstür stehenden Beamten umgehend sein Handy unmittelbar vors Gesicht und filmte. Der Beschwerdeführer zeigte sich sofort verbal aggressiv, unter anderem mit den Worten „Was wollt ihr hier? Verschwindet sofort aus meiner Wohnung“.

Die einschreitenden Beamten haben die Privatwohnung des Beschwerdeführers nie betreten, sondern sind im Bereich vor der Wohnungstür des Beschwerdeführers stehen geblieben, die Amtshandlung wurde dort durchgeführt. GrInsp D stand beim Türstock, AbtInsp C ca eineinhalb Meter dahinter.

Über einen Zeitraum von ca zwei Minuten wurde versucht, mit dem Beschwerdeführer ein konstruktives Gespräch zu führen und ihm den Hintergrund des Erhebungsersuchens zu erklären. Aufgrund der verbalen Aggressivität des Beschwerdeführers war es allerdings nicht möglich, diese Amtshandlung zielführend durchzuführen. GrInsp D wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass ein weiteres Erhebungsersuchen der Bezirkshauptmannschaft Hallein erfolgen werde, wenn der Beschwerdeführer sich weigere, zu dem vorliegenden Vollstreckungsersuchen Stellung zu nehmen. Überdies wurde er darauf hingewiesen, sein aggressives Verhalten einzustellen, andernfalls eine Anzeige gegen ihn erfolge. Der Beschwerdeführer reagierte ungehalten, fuchtelte mit hoch erhobenen Armen vor dem Gesicht des GrInsp D, gestikulierte und setzte seine verbale Aggressivität fort. In weiterer Folge wurde die Amtshandlung von den einschreitenden Beamten abgebrochen. Sie verließen das Haus und gingen zum Polizeifahrzeug, welches unmittelbar vor dem Mehrparteienhaus geparkt war. Der Beschwerdeführer folgte den einschreitenden Beamten bis zur Tür des Mehrparteienhauses, setzte sein verbal aggressives Verhalten fort und filmte die Beamten, bis sie in ihr Dienstfahrzeug einstiegen.

Vor der Haustür erwiderte AbtInsp C auf die Beschimpfungen des Beschwerdeführers mit dem Satz: „Nimm a Tablettn und ois is guad, du Koffer“.

Am 05.06.2025 erging an den Beschwerdeführer per RSb-Dual eine Ladung zur Verhandlung am 30.06.2025. Diese Ladung wurde nicht behoben. Mit Schreiben vom 13.06.2025 wurde der Beschwerdeführer – wiederum mit RSb-Dual – darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Verhandlung auf den 22.07.2025 verlegt wird. Auch diese Ladung wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben. Am 20.06.2025 wurde per E-Mail ein Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet und ihm darin die Stellungnahme des AbtInsp C vom 14.05.2025 übermittelt. Am 07.07.2025 wurde ein weiteres E-Mail an den Beschwerdeführer gerichtet und angefragt hinsichtlich der Übermittlung des von ihm aufgenommenen Videos.

Auf beide E-Mails, die an die vom Beschwerdeführer bei Vorlage der Maßnahmenbeschwerde verwendete E-Mail-Adresse *** gesendet wurden, ist keine Rückmeldung erfolgt. Erst am 29.07.2025 erreichte das Landesverwaltungsgericht ein Mail des Beschwerdeführers, in dem er ua auf das Schreiben vom 07.07.2025 Bezug nimmt und ausführt, das Video erst nach der Aussage der einschreitenden Beamten vorzulegen.

Am 08.07.2025 wurde auf Nachfrage bei der LPD Salzburg, Büro Rechtsangelegenheiten, mitgeteilt, dass hinsichtlich der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 11.05.2025 der Sachverhalt geprüft wurde und als Resultat sich ergebe, dass dadurch die Richtlinien für das Einschreiten gem § 89 S.PG verletzt worden seien. Der Vorfall werde disziplinär geprüft. Dazu stehe dem Beschwerdeführer jedoch kein Auskunftsrecht zu.

Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund dieses Vorfalls am 14.05.2025 Anzeige gemäß § 82 Abs 1 SPG (Aggressives Verhalten) erstattet. Diese umfasst folgende Tatumschreibung:

Heftiges Gestikulieren mit erhobenen Armen vor dem Gesicht des Meldungslegers. Provokatives Filmen der einschreitenden Beamten mit seinem Handy unmittelbar vor dem Gesicht des Meldungslegers. Annähern an die einschreitenden Beamten in einer äußerst aggressiven Art und Weise. Psychisch auffälliges Verhalten. Der Angezeigte hat sich trotz vorausgegangener Abmahnung aggressiv Verhalten.

Zur Beweiswürdigung ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer wies in seiner Maßnahmenbeschwerde bereits darauf hin, dass die Amtshandlung von Anfang bis zu Ende gefilmt worden sei. Dies wurde auch von den einschreitenden Beamten bestätigt. Vorgelegt wurde mit der Maßnahmenbeschwerde jedoch nur eine kurze Sequenz, die glaublich den letzten Abschnitt der Amtshandlung vor dem Mehrparteienhaus des Beschwerdeführers zeigt. Die einschreitenden Beamten wurden vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung um Zustimmung ersucht, ob dieses Video in der Verhandlung gezeigt werden darf. Beide einschreitenden Beamten stimmten dem unter der Voraussetzung zu, dass das Video der Amtshandlung ab Beginn des Erscheinens der Zeugen im Stiegenhaus des Beschwerdeführers gezeigt werde. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin per E-Mail ersucht, das ganze Video dem Landesverwaltungsgericht für die öffentliche mündliche Verhandlung am 22.07.2025 vorzulegen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Folglich wurde auch die kurze Sequenz, die mit der Maßnahmenbeschwerde vorgelegt wurde, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgrund der nachvollziehbaren fehlenden Zustimmung der einschreitenden Beamten nicht gezeigt und ist somit auch nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

Dem Beschwerdeführer wurde zwei Mal die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht (der erste Termin am 30.06.2025 musste verschoben werden) mit RSb-Dual zugestellt. Keine dieser Ladungen hat der Beschwerdeführer behoben. Nach Einschau im ZMR wurde hinsichtlich beider Ladungen festgestellt, dass die korrekte Adresse verwendet wurde und der Beschwerdeführer an dieser Adresse nach wie vor aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

An den Beschwerdeführer wurden auch zwei E-Mails gerichtet. Es wurde ihm die Stellungnahme des AbtInsp C übermittelt, zum anderen wurde um Vorlage des Videos ersucht. In beiden E-Mails wurde auf den Verhandlungstermin am 22.07.2025 hingewiesen. Aus dem Mail vom 29.07.2025 zeigt sich, dass der Beschwerdeführer das Schreiben des Landesverwaltungsgericht gelesen hat, da er auf den Auftrag zur Vorlage des Videos Bezug nimmt. Der Beschwerdeführer war somit in Kenntnis des vorliegenden landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ist dennoch zur Verhandlung nicht erschienen. Er hat am Verfahren nicht mitgewirkt und insbesondere das Video nicht vorgelegt. Aus beweiswürdigender Sicht ergibt sich daraus, dass seinem – somit nur schriftlichem - Vorbringen weniger Glaubwürdigkeit beizumessen war, da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, entsprechende Nachweise vorzulegen.

Die einschreitenden Beamten GrInsp D und AbtInsp C haben den vorliegenden Sachverhalt der durchgeführten Amtshandlung glaubwürdig, schlüssig und völlig nachvollziehbar geschildert. Die Amtshandlung an sich hat nur ca zwei Minuten gedauert und wurde insbesondere auch aus der Anzeige des Beschwerdeführers durch den einschreitenden Beamten GrInsp D wegen aggressiven Verhaltens deutlich, in welcher Art und Weise der Beschwerdeführer den Beamten gegenüber agiert hat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht den Gegenbeweis durch Vorlage des Videos angetreten. Im Übrigen erscheint es lebensfremd, dass zwei Streifenbeamte die Stürmung einer Wohnung bewerkstelligen wollen. Es gibt für eine solche Vorgehensweise aufgrund des Erhebungsersuchens nach § 54b VStG weder fachliche noch tatsächliche Anhaltspunkte. Beide Beamten haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass sie die Wohnung des Beschwerdeführers nicht betreten haben bzw ins Stiegenhaus durch den Sohn des Beschwerdeführers eingelassen wurden. Es gab auch keinerlei Veranlassung, zur Durchführung eines Erhebungsersuchens eine Wohnung zu betreten oder eine Wohnung zu stürmen. Dafür wären die einschreitenden Beamten weder in der ausreichenden Besetzung noch mit der entsprechenden Ausrüstung vor Ort gewesen. Der Beschwerdeführer hat weder durch sein persönliches Erscheinen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht noch durch Vorlage des Videos die Möglichkeit ergriffen, sein diesbezügliches Vorbringen unter Beweis zu stellen. Auch diesen Aspekt galt es, wie bereits erwähnt, zu würdigen.

Die Aussage des AbtInsp C dem Beschwerdeführer gegenüber vor dem Mehrparteienhaus wurde von diesem außer Streit gestellt und auch vom Zeugen GrpInsp D bestätigt. Dahingehend gab es keine Widersprüche, die beweiswürdigend aufzulösen waren.

Somit konnte obiger Sachverhalt – wie festgestellt – unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden.

II.Rechtslage

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt:

Artikel 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

(1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

(3) Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)

III.Erwägungen

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar, das heißt ohne vorangegangenen Bescheid in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH 07.08.2018, Ro 2018/02/0010; VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von Zwangsgewalt, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von Befehlsgewalt gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei einer Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren, zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. Bei der Frage, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit, der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände des Einzelfalls zu lösen ist (vgl VwGH 09.01.2025, Ra 2024/02/0239). Ob es sich daher um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl dazu VwGH 14.02.2023, Ra 2023/01/0022 mwN).

In den Sachverhaltsfeststellungen ist deutlich geworden, dass während der ca zweiminütigen Amtshandlung keinerlei Befehls- und Zwangsgewalt der einschreitenden Beamten ausgeübt wurde. Der Beschwerdeführer wurde weder bedroht oder unter Druck gesetzt, noch wurde die Wohnung gestürmt. Der Beschwerdeführer wurde lediglich darauf hingewiesen, dass bei Nichtentsprechung des Erhebungsersuchens ein weiteres Mal eine Streife vor Ort kommen wird. Überdies wurde ihm eine Anzeige angedroht, wenn er sein aggressives Verhalten nicht einstellt. Nichts dergleichen kann als Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gedeutet werden. Einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG fehlt daher im vorliegenden Fall der taugliche Anfechtungsgegenstand.

Die Aussage des einschreitenden Beamten C („Nimm a Tablettn und ois is guad, du Koffer“) war Gegenstand einer weiteren Beschwerde, die der Beschwerdeführer an die Dienstaufsichtsbehörde der einschreitenden Beamten gerichtet hat. Dahingehend wurde bereits im Bezug auf die Richtlinienverordnung (Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV) eine Rechtsverletzung festgestellt und diese entsprechend disziplinär weiterverfolgt.

Darüber hinaus wäre zu überlegen, ob der Beschwerdeführer durch die Amtshandlung auf andere Weise in seinen Rechten verletzt wurde. Dazu ist auf § 88 Abs 2 SPG zu verweisen, der diese Möglichkeit gesetzlich vorsieht. Allerdings handelt es sich dabei entsprechend expliziter Anordnung im Gesetz um Amtshandlungen im Bereich der Sicherheitsverwaltung. Konkret muss es sich um eine Form der Besorgung der Sicherheitsverwaltung handeln, damit eine Rechtsverletzung auf andere Art als durch Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfbar ist.

Die Sicherheitspolizei betrifft die Abwehr allgemeiner, nicht bereichsspezifischer Gefahren (vgl Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, Rz 76). Gemäß § 2 SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Verein- und Versammlungsangelegenheiten. Auch dazu ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen, woraus sich zweifelsfrei ergibt, dass lediglich ein Erhebungsersuchen gemäß § 54b VStG Hintergrund der Amtshandlung gewesen ist. Sicherheitsbehördliche Aspekte sind in keiner Weise erkennbar. Eine Verletzung subjektiver Rechte auf andere Weise gemäß § 88 Abs 2 SPG, kommt für das vorliegende Verfahren daher nicht in Betracht. Darüber hinaus können Beschimpfungen durch behördliche Organe im Zuge einer Amtshandlung keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen und können daher auch nicht selbstständig Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl VwGH 06.12.2007, 2004/01/0133). Da der gegenständlichen Amtshandlung keine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnt (vgl dazu VwGH 06.12.2007, 2004/01/0133 sowie VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0232) und auch sonst keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt in der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Form vorlag, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Als Rechtsfolge einer Zurückweisung sieht § 35 Abs 3 VwGVG vor, dass in diesem Fall die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist. Dementsprechend war dem Kostenantrag der belangten Behörde stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Ersatz des Schriftsatzaufwandes, des Vorlageaufwandes und des Verhandlungsaufwandes aufzuerlegen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.