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405-6/357/1/6-2025•LVwG S 405-6/357/1/6-2025
405-6/357/1/6-2025Landesverwaltungsgericht24.07.2025
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz; Antrag auf Erhöhung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages; sukzessive Zuständigkeit, res judicata, Vergleichsbescheid
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde der [GmbH], [...], vertreten durch [Rechtsanwälte], gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 15.01.2025, Zahl *aa,
zu Recht:
I.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
1. Die Beschwerdeführerin ist Baurechtseigentümerin des in [...], errichteten Wohngebäudes.
2. Am 08.08.2018 stellte sie bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Salzburg den (dort am 21.08.2018 eingelangten) „Antrag auf vorläufige Erhöhung des Beitrags nach § 14 Abs 1 Z 5 WGG iVm § 14 Abs 4 WGG […]“. Sie führte aus, die Behörde möge vorerst dem Grunde nach (§ 14 Abs 3 WGG) entscheiden, ob und inwieweit die im Antrag näher dargestellten Arbeiten (brandschutztechnische Sanierung) beim genannten Objekt eine Erhöhung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (EVB) nach § 14 WGG Abs 1 Z 5 rechtfertigen und innerhalb welchen Zeitraumes (beantragt wurden 180 Monate) die dafür erforderlichen Kosten durch diese Erhöhung zu decken sind.
Die Antragstellerin verpflichtete sich gemäß § 14 Abs 4 WGG, die genannten Erhaltungsarbeiten innerhalb einer angemessenen Frist in Angriff zu nehmen und durchzuführen. Gleichzeitig beantragte sie, die belangte Behörde möge auf der Grundlage dieser Verpflichtungserklärung aussprechen, dass eine vorläufige Erhöhung des Beitrages nach § 14 WGG Abs 1 Z 5 zulässig ist. In der Begründung des Antrages wurde aufgrund der geschätzten Sanierungskosten von circa € 190.000,00 eine erforderliche EVB-Erhöhung auf monatlich € 3,08 pro Quadratmeter Nutzfläche genannt.
3. In der als „Mitteilung Urkundenvorlage“ bezeichneten Eingabe vom 25.03.2019 (eingelangt am 28.03.2019) teilte die Beschwerdeführerin der Behörde - „in Ergänzung (bzw. Abänderung) des Antrages vom 08.08.2018“ - mit, dass die antragsgegenständlichen brandschutztechnischen Maßnahmen mittlerweile abgeschlossen seien und nunmehr bereits Schlussrechnungen vorlägen. Der tatsächliche Sanierungsaufwand betrage anstatt der geschätzten € 190.000,00 nur € 85.745,12. Der zur Vorschreibung beantragte, erhöhte EVB betrage daher (nur) € 2,70 pro Quadratmeter Nutzfläche. Die (ursprüngliche) Antragstellung bleibe - auf Grundlage der geänderten Sachlage - aufrecht.
4. Die belangte Behörde wies den (datumsmäßig nicht näher bezeichneten) Antrag „auf vorläufige Erhöhung des Beitrages nach § 14 Abs 1 Z 5 WGG iVm §14 Abs 4 WGG (…)“ mit Bescheid vom 22.04.2024, Zahl *bb, zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der gegenständliche Antrag hätte nur „als zusätzlicher Antrag“ in einem anhängigen (Haupt)Verfahren nach § 14 Abs 2 über die (endgültige) Erhöhung des EVB gestellt werden dürfen. Eine „gesonderte Grundsatzentscheidung in Verbindung mit einer vorläufigen Erhöhung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages“ sei „als eigenständige Verfahrensangelegenheit“ im Gesetz nicht vorgesehen. Die beantragte Entscheidung könne nur als Zwischenentscheidung im genannten Hauptverfahren ergehen. Da das erforderliche Hauptverfahren nicht anhängig gemacht worden sei, sei „der Antrag“ aus formellen Gründen zurückzuweisen gewesen.
5. Am 21.05.2024 richtete die Beschwerdeführerin gemäß § 40 MRG an das Bezirksgericht Salzburg den (dort am 22.05.2024 eingelangten) Antrag, „den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (§ 14 Abs 1 Z 5 WGG) hinsichtlich sämtlicher Mietgegenstände und Mietverhältnisse im Haus [...] auf € 2,70 pro Quadratmeter Nutzfläche zu erhöhen“.
Begründend führte sie aus, die Schlichtungsstelle habe mit Bescheid vom 24.04.2025 den Antrag vom 08.08.2018 auf (vorläufige) Erhöhung des EVB auf € 3,08 pro Quadratmeter Nutzfläche, der am 25.03.2019 durch die Mitteilung über den erfolgten Abschluss der Arbeiten und der aufgrund der Schlussrechnungen erforderlichen Erhöhung des EVB auf lediglich € 2,70 pro Quadratmeter Nutzfläche abgeändert worden sei, aus formellen Gründen abgewiesen. Diese Entscheidung sei rechtswidrig, weil sich die Schlichtungsstelle mit der Antragsänderung vom 25.03.2019 nicht auseinandergesetzt und eine diesbezügliche materielle Entscheidung unterlassen habe.
6. Mit Sachbeschluss vom 01.08.2024, Zahl *cc, wies das Bezirksgericht Salzburg (als Außerstreitgericht) den am 22.05.2024 eingebrachten Antrag „der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag […] wird […] ab 25. März 2019, eventualiter ab 23. Mai 2024, auf € 2,70 […] erhöht“, ab.
In der rechtlichen Beurteilung des Beschlusses führte das Bezirksgericht unter anderem – im Widerspruch zum Spruch des Beschlusses – aus: „Soweit dieses Gericht über den ursprünglichen Antrag vom 18. (gemeint wohl 08.) August 2018 zu entscheiden hatte […], war der Antrag mit denselben Argumenten wie durch die Schlichtungsstelle abzuweisen. Eine Entscheidung über den im März 2019 geänderten Antrag liegt nicht vor […]. Soweit die Schlichtungsstelle daher noch diesen Antrag zu bearbeiten hat, ist eine Anrufung des Gerichtes […] verfrüht. Eine Entscheidungslegitimation des Außerstreitrichters ist daher (noch) nicht gegeben. [..]“.
Zudem wird in der Begründung ausgeführt: “Darüber hinaus besteht die Problematik, dass wohl ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag ab Antragstellung im März 2019 nicht vorgeschrieben werden würde, da ein solcher nach fünf Jahren zu ganz erheblichen Rückforderungen gegenüber den Mietern führen würde. […] Weiters stammt die Kreditzusage des Bankinstitutes für die Finanzierung aus 2019 und hatte nur bis 24. Juli 2024 Gültigkeit. In der Zwischenzeit haben sich die Bankkonditionen sicher erheblich verändert. […]“.
7. In der als „Mitteilung Antragsanpassung“ bezeichneten Eingabe vom 07.10.2024 änderte die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes, wonach über den Antrag vom 25.03.2019 (Erhöhung des EVB auf € 2,70 pro Quadratmeter Nutzfläche) noch nicht entschieden worden sei – den Antrag dahin, dass der (beantragte) erhöhte EVB nunmehr € 3,03 pro Quadratmeter Nutzfläche betragen solle. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die „Aktualisierung“ des Antrages sei erforderlich, weil sich seit der Antragstellung im Jahre 2019 die „Zinslandschaft“ (und somit die Bankkonditionen) und auch die Einhebungsdauer des EVB geändert hätten.
8. Mit dem angefochtenen, auf § 68 Abs 1 AVG gestützten Zurückweisungsbescheid vom 15.01.2025 wies die belangte Behörde „den Antrag vom 07.10.2024 […]“ wegen entschiedener Rechtssache zurück.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom 07.10.2024 erklärt, dass sie ihren Antrag vom 25.03.2019 modifizieren wolle und in diesem Zusammenhang die Erhöhung des EVB beantrage. Da über die Eingabe vom 25.03.2019 bereits mit dem Sachbeschluss des Bezirksgerichts entschieden worden sei, habe die Beschwerdeführerin eine Antragsänderung in einem bereits beendeten Verfahren beantragt. Eine andere Auslegung und Deutung des Inhalts der Eingabe sei nicht denkbar, da explizit kein neuer, selbständiger Antrag auf Erhöhung des EVB gestellt worden sei, sondern sich diese Eingabe auf einen bereits eingereichten und entschiedenen Schriftsatz bezogen habe. Somit liege eine bereits entschiedene Sache vor, weil über den zur Änderung beantragten Antrag vom 25.03.2019 – und überdies auch über den Antrag vom 18.08.2018, der von der Eingabe vom 25.03.2019 nicht getrennt gesehen werden könne - bereits entschieden sei.
9. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der im Wesentlich ausgeführt wird, die belangte Behörde habe ihre Entscheidungspflicht seit März 2019 verletzt, da der Antrag auf Erhöhung des EVB vom 25.03.2019 nicht sachlich entschieden worden sei. Die Zurückweisung wegen entschiedener Rechtssache sei rechtswidrig, weil im Sachbeschluss des Bezirksgerichtes vom 01.08.2024 ausdrücklich festgestellt werde, dass die Behörde über den Antrag vom 25.03.2019 nicht entschieden habe. Mit der Eingabe vom 07.10.2024 sei – gemäß § 13 Abs 8 AVG – lediglich der (offene) Antrag vom 25.03.2019 auf eine (endgültige) Erhöhung des EVB modifiziert worden. Dass der Antrag auf vorläufige Erhöhung des EVB vom 08.08.2018 nicht mehr Verfahrensgegenstand sei, sei ohnehin unstrittig. Wenn die Schlichtungsstelle schon davon ausgehe, dass alle bis zur Eingabe vom 07.10.2024 gestellten Anträge erledigt seien, hätte sie den Antrag vom 07.10.2024 als neuen Antrag behandeln und sich damit auseinandersetzen müssen.
10. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und aus den Darstellungen der Parteien in der am 06.05.2025 beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführten mündlichen Verhandlung.
II.Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
1. Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):
1.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
[…]
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]
1.2. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
Berechnung des Entgelts
§ 14. (1) Das angemessene Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist unter Bedachtnahme auf § 13 nach den Verteilungsbestimmungen des § 16 zu berechnen, wobei im Hinblick auf dessen Veränderlichkeit keine vertragliche Vereinbarung erforderlich ist und § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, keine Anwendung findet. […]
Bei der Berechnung des Entgelts dürfen angerechnet werden:
[…]
5. ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 14d;
[…]
(3) Wird vor Durchführung einer Erhaltungsarbeit eine Erhöhung des Betrages nach Abs. 1 Z 5 begehrt, so hat das Gericht auf Antrag zunächst dem Grunde nach zu entscheiden, ob und inwieweit die bestimmt bezeichnete Erhaltungsarbeit die Erhöhung des Betrages nach Abs. 1 Z 5 rechtfertigt und innerhalb welches Zeitraumes, die dafür erforderlichen Kosten durch die erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zu decken sind.
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
§ 14d. (1) Die Bauvereinigung hat im Interesse einer laufenden Erhaltung sowie einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten die Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages zu verlangen, sofern der Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat.
[…]
§ 39 (1) Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der dort nach § 37 Abs. 1 anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.
(2) Auf welche Gemeinden die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen zutreffen, stellt der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres durch Kundmachung fest.
(3) Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach § 37 Abs. 1 zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Regelungen der § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2, §§ 17, 25 bis 28, § 31 Abs. 1 bis 4 und §§ 32 bis 34 AußStrG sowie § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Z 1 bis 12 und 18 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden; im Übrigen gilt für das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
(4) Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes nach § 40 Abs. 1 abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.
§ 40 (1) Die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach § 37 Abs. 1 nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft.
2. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
2.1. Das Verwaltungsgericht hat im gegenständlichen Verfahren über die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Zurückweisungsbescheid lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wegen einer bereits vorliegenden, rechtskräftigen Entscheidung über das im zurückgewiesenen Antrag enthaltene Begehren zu prüfen.
2.2. Aufgrund der sukzessiven Zuständigkeit des Zivilgerichtes in materiellrechtlichen Fragen ist es dem Verwaltungsgericht im Rahmen der gegenständlichen, bloß verfahrensrechtlichen Beurteilung verwehrt, der Schlichtungsstelle (belangten Behörde) – wie in der Beschwerde beantragt – einen allfälligen Auftrag zu einer Sachentscheidung über die Erhöhung des EVB zu erteilen oder eine derartige Sachentscheidung selbst zu treffen.
3. Zur Nichtanwendbarkeit des § 68 AVG und zur (allfälligen) sachlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde:
3.1. Die angefochtene – auf § 68 AVG gestützte – Zurückweisungsentscheidung setzt gemäß § 68 Abs 1 AVG das Vorliegen eines (unanfechtbaren) Bescheides voraus (vgl zB VwGH 26.01.2017, 2016/07/0112). Da ein Bescheid im gegenständlichen Fall – unbestritten – nicht (mehr) vorliegt, weil der Bescheid der Schlichtungsstelle vom 22.04.2024 mit der Anrufung des sukzessiv zuständigen Außerstreitgerichtes durch die Beschwerdeführerin (am 22.05.2024) außer Kraft getreten ist (siehe oben I.5.; vgl § 22 Abs 4 WGG iVm § 40 Abs 1 MRG), konnte die angefochtene Zurückweisung nicht auf § 68 Abs 1 AVG gestützt werden.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verletzt eine auf § 68 AVG gestützte Zurückweisung eines Antrags den Antragsteller jedoch dann nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, wenn der zurückgewiesene Antrag mit einem Antrag ident ist, den ein Zivilgericht im Rahmen seiner „sukzessiven Zuständigkeit“ behandelt hat, nachdem der Bescheid, mit dem über den identen Antrag zuvor von einer Schlichtungsstelle abgesprochen wurde, außer Kraft getreten ist. Dies deshalb nicht, weil die Behörde (Schlichtungsstelle), bei welcher ein neuer – identer - Antrag gestellt wird, in einem derartigen Fall zur Entscheidung über diesen Antrag sachlich nicht zuständig wäre. Durch die bloß verfehlte Wahl des Zurückweisungsgrundes („entschiedene Sache“ statt richtigerweise „sachliche Unzuständigkeit“) ist eine Partei in ihrer Rechtsstellung nicht verletzt (vgl VwGH 21.05.2012, 2009/10/0178), weil die Zurückweisung ja rechtmäßig erfolgte.
4. Zum Vergleich der Identität der Sache:
Im gegenständlichen Fall, in dem ein Vergleichsbescheid iSd § 68 AVG, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde (vgl etwa VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100), fehlt, war der Sachbeschluss des Zivilgerichtes vom 01.08.2024 (siehe I.6.) als Vergleichsentscheidung heranzuziehen. Vom Verwaltungsgericht war zu prüfen, ob in diesem Beschluss über einen Antrag entschieden wurde, der mit dem im angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Antrag vom 07.10.2024 ident ist.
5. Zum Sachbeschluss des Zivilgerichtes vom 01.08.2024:
5.1. Das Zivilgericht wurde in der Sache am 22.05.2024 gemäß § 40 MRG nach Vorliegen einer zurückweisenden Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 22.04.2024 angerufen. Das Verfahren wurde sohin von der Schlichtungsstelle mit Bescheid abgeschlossen und danach zu Gericht „abgezogen“. Das Zivilgericht nahm die sukzessive Zuständigkeit in der (gesamten) Sache in Anspruch, die von der Schlichtungsstelle zurückgewiesen wurde. Damit trat der Zurückweisungsbescheid der Schlichtungsstelle (vom 22.04.2024) außer Kraft.
5.2. Gegenstand des Verfahrens beim Außerstreitgericht war der ursprünglich bei der Schlichtungsstelle gestellte und mit Bescheid vom 22.04.2024 zurückgewiesene Antrag vom 08.08.2018, der eine näher bezeichnete „vorläufige“ EVB-Erhöhung auf € 3,08 (siehe I.2.) begehrte und dann mit der Eingabe vom 25.03.2019 (siehe I.3.) aus näher dargestellten Gründen auf einen EVB von € 2,70 eingeschränkt wurde. Von der Schlichtungsstelle ist die Eingabe vom 25.03.2019 nicht als neuer Antrag, sondern als bloße Änderung des ursprünglichen Antrags vom 08.08.2018 qualifiziert und der (gesamte) Antrag mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die „vorläufige“ Erhöhung nicht eigenständig, sondern nur im Zusammenhang mit einem - fallbezogen nicht vorliegenden - Antrag auf „endgültige“ EVB-Erhöhung beantragt werden könne.
5.3. Mit dem im Spruch des (gemäß § 42 Außerstreitgesetz) in Rechtskraft erwachsenen Sachbeschlusses vom 01.08.2024 (siehe I.6.) wurde der am 25.03.2019 – in Abänderung des Antrages vom 08.08.2018 - gestellte Antrag auf eine EVB-Erhöhung von € 2,70 eindeutig abgewiesen. Somit wurde im Ergebnis über die gesamte anhängige Sache eine Sachentscheidung getroffen.
5.4. An der rechtskräftigen Abweisung des Antrags, den EVB ab 25.03.2019 auf € 2,70 zu erhöhen, vermögen dazu im Widerspruch stehende Begründungserwägungen, wonach der (offenbar als eigenständig betrachtete) Antrag vom 25.03.2019 bei der Schlichtungsstelle noch offen und das Zivilgericht daher zur Entscheidung darüber nicht zuständig sei, nichts zu ändern, zumal Widersprüche in der Begründung nicht zu einer vom eindeutigen Wortsinn abweichenden Auslegung eines nach seinem Wortlaut klaren Spruchs führen können (OGH 20.09.2000, 9 Ob 99/00z).
Da der Begründung eines Beschlusses keine normative Kraft zukommt, kann eine – fallbezogen wohl vorliegende - unrichtige Begründung den Beschluss, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, nicht inhaltlich rechtswidrig machen.
5.5. Nur der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin freigestanden bzw sie geradezu verpflichtet gewesen wäre, den abweisenden Sachbeschluss innerhalb der Rechtsmittelfrist zu bekämpfen, wenn sie entgegen der eindeutigen Spruchentscheidung nunmehr meint, in den Begründungsausführungen einen Anspruch auf Verfahrensfortsetzung zu erblicken (siehe II.6).
6. Zum Inhalt des (wegen „res judicata“ zurückgewiesenen) Antrags vom 07.10.2024 (siehe auch I.7.):
6.1. Die Beschwerdeführerin beantragte in der als „Mitteilung Antragsanpassung“ bezeichneten Eingabe vom 07.10.2024 – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen ihrer Meinung nach noch offenen, tatsächlich aber bereits rechtskräftig erledigten (II.5.3.) Antrag vom 25.03.2019 - die Erhöhung des EVB auf € 3,03 pro Quadratmeter Nutzfläche für alle Mietgegenstände und Mietverhältnisse im Haus [...] „ab Antragstellung“. Sie hält ausdrücklich fest, dass mit dieser Anpassung der Antrag vom 25.03.2019 modifiziert werde.
6.2. Das Begehren begründete die Beschwerdeführerin damit, dass das Zivilgericht in der Begründung seines Sachbeschlusses vom 01.08.2024 ausgeführt habe, bei der Schlichtungsstelle sei noch ein Antrag vom 25.03.2019 anhängig, mit dem für dieselben Mietgegenstände und Mietverhältnisse wegen durchgeführter Sanierungsarbeiten eine EVB-Erhöhung auf den Betrag von € 2,70 pro Quadratmeter Nutzfläche beantragt worden sei. Im Ergebnis wurde daher mit dem Ausdruck „ab Antragstellung“ eine EVB-Erhöhung auf € 3,03 ab 25.03.2019 beantragt.
In der Sache begründete die Beschwerdeführerin die nunmehr als „Antragsanpassung“ bezeichnete Änderung der Höhe des bereits zur Bewilligung beantragten EVB mit dem geänderten Zinssatz des für den zur Finanzierung der Sanierungsarbeiten erforderlichen Bankkredits, der nunmehr 3,70 Prozent pA betrage. In der Eingabe vom 25.03.2019 wurde der Zinssatz für den Finanzierungskredit mit 1,96 Prozent pA angegeben. Als weitere Gründe für die EVB-Erhöhung wurden die „Entwicklung“ des EVB seit 2019 und die aufgrund der langen Verfahrensdauer anzupassende Einhebungsdauer angeführt.
Da es bei der Ermittlung der Rechtsqualität eines Anbringens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den tatsächlichen Inhalt der Eingabe ankommt, war der Antrag vom 07.10.2024 ausschließlich nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend war, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden musste.
6.3. Zusammengefasst enthält der „Antrag“ vom 07.10.2024 sohin das Begehren, den in Rede stehenden EVB aufgrund des finanziellen Aufwandes für bereits im Juni 2018 abgeschlossene, durch vorgelegte Schlussrechnungen belegte Sanierungsarbeiten beim näher bezeichneten Wohnhaus beginnend mit März 2019 auf € 3,03 pro Quadratmeter Nutzfläche zu erhöhen. Der Antrag stellt inhaltlich im Ergebnis zweifelsfrei auf eine „endgültige“ EVB-Erhöhung, und nicht etwa auf bloße Betragsänderung der ursprünglich beantragten „vorläufigen“ EVB-Erhöhung, ab.
Der wahre, vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung erforschte Wille der Beschwerdeführerin war – bei Kenntnis der begründeten Rechtsmeinung hinsichtlich des nicht mehr aufrechten Antrags vom 25.03.2019 - eindeutig, den Antrag vom 07.10.2024 als „neuen“ Antrag zu beurteilen, weil sie einen von vornherein aussichtslosen Antrag nicht stellen wollte.
7. Zum angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 15.01.2025:
7.1. Die belangte Behörde ging aufgrund des Wortlautes des Antrags vom 07.10.2024 davon aus, dass dieser lediglich eine Abänderung des ausdrücklich aufrecht erhaltenen Antrags vom 25.03.2019 darstelle und wies ihn – weil sie die Auffassung vertrat, dass über den Antrag vom 25.03.2019 schon rechtskräftig entschieden sei - wegen entschiedener Sache zurück.
7.2. Wenngleich die Rechtsansicht, dass der vom Zivilgericht als gesonderter Antrag beurteilte Antrag vom 25.03.2019 mit dem rechtskräftigen Spruch des Sachbeschlusses vom 01.08.2024 abgewiesen wurde und deshalb nicht mehr geändert werden konnte, richtig ist, verkennt die belangte Behörde, dass sich daraus noch nicht zwingend eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag vom 07.10.2024 („res judicata“) ableiten lässt.
Vielmehr verlangte die Beurteilung einer „res judicata“ die inhaltliche Beurteilung des Antrags vom 07.10.2024 und den inhaltlichen Vergleich mit dem Sachbeschluss vom 01.08.2024.
8. Zur Identität der Inhalte des Antrags vom 07.10.2024 und des Sachbeschlusses vom 01.08.2024:
8.1. „Identität der Sache“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher der Vorentscheidung zugrunde lag, nicht wesentlich geändert hat. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär materiellrechtlicher (und nicht etwa in rein verfahrenstechnischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Sachidentität ist im Vergleich mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Zu prüfen war, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat.
Die sachliche Richtigkeit der zugrunde zu legenden Vorentscheidung war dabei nicht (nochmals) zu ergründen oder zu beurteilen, zumal eine Identität der Sache grundsätzlich auch dann vorliegen kann, wenn die rechtliche Beurteilung in der Vorentscheidung unvollständig oder unrichtig erfolgte (vgl zu alledem ausführlich und mit zahlreichen Judikatur- und Literaturnachweisen Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rn 23ff ([Stand 1.1.2014, rdb.at]).
8.2. Für das Verwaltungsgericht besteht fallbezogen vor dem dargestellten Hintergrund kein Zweifel daran, dass der Inhalt des (neuen) Antrages vom 07.10.2024 mit dem Inhalt, der den Gegenstand des Sachbeschlusses vom 01.08.2024 bildete, nicht zur Gänze ident ist. Da im abweisenden Sachbeschluss in keiner Weise festgestellt wurde, dass eine EVB-Erhöhung aufgrund der in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen aus dem Jahre 2018 grundsätzlich nicht zulässig sei, weil diese etwa keine Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des WGG darstellen, konnte der Erhöhungsantrag grundsätzlich gestellt werden.
Zumal über die im Antrag vom 07.10.2024 beantragte Einhebung des EVB nach Erlassung des Sachbeschlusses (01.08.2024), sohin über den Einhebungszeitraum zwischen 01.08.2024 und 07.10.2024, im genannten Sachbeschluss naturgemäß nicht abgesprochen werden konnte, liegt schon deshalb keine Identität der Sache vor.
Auch inhaltlich wurde im neuen Antrag auch eine wesentliche Sachverhaltsänderung dargetan, zumal dem den Gegenstand des Sachbeschlusses bildenden Erhöhungsantrag (der auf den Betrag von € 2,70 gerichtet war) ein angegebener Zinssatz von 1,96 Prozent pA für die Kreditfinanzierung der durchgeführten Maßnahmen zugrunde lag, während im neuen Antrag eine EVB-Erhöhung auf € 3,08 wegen des auf 3,70 Prozent pA erhöhten Zinssatzes beantragt wird. Zudem wurde die EVB-Erhöhung mit der nunmehr verkürzten Dauer des Einhebungszeitraumes begründet.
9. Zur Rechtswidrigkeit der Zurückweisung wegen entschiedener Sache:
Da eine Identität der Sache hinsichtlich des Inhaltes des Antrages vom 07.10.2024 und des Inhaltes der rechtskräftigen Sachentscheidung vom 01.08.2024 jedenfalls für den Zeitraum nach der Sachentscheidung nicht vorliegt, wäre der „neue“ Antrag inhaltlich zu prüfen gewesen.
Der verfahrensrechtliche Bescheid, mit dem der gegenständliche Antrag zur Gänze wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, war zu beheben, zumal dem Verwaltungsgericht eine materielle Beurteilung und Entscheidung in der Sache verwehrt war. Sache des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens war (nur) die verfahrensrechtliche Frage der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, mit der der Antrag vom 07.10.2024 zur Gänze zurückgewiesen wurde.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den konkreten Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war.
Weder bildet die fallbezogen entscheidungsrelevante Auslegung des Spruchs des zivilgerichtlichen Sachbeschlusses eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (vgl zB OGH 9 Ob 35/08z) noch weichen die übrigen rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückweisung eines Antrages wegen „res judicata“ ab.
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