LVwG S 405-13/1090/1/6-2025

405-13/1090/1/6-2025Landesverwaltungsgericht08.07.2025

Regest

Abgabenrecht, Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag, kein neuerlicher Eigenbedarf, wenn bereits bei einem anderen Grundstück berücksichtigt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-13/1090/1/6-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.13.1090.1.6.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde von A, vertreten durch [Rechtsanwalt], gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B (belangte Behörde) vom 13.09.2024, Zahl *dd, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 02.12.2024, *dd, und Vorlageantrag vom 09.12.2024

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 13.09.2024 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 als Abgabenschuldner gemäß § 77b Abs 1 ROG sowie der einschlägigen Bestimmungen der BAO für die Baulandgrundstücke GP *ee/10 und GP *ee/21, je KG C, mit einem Flächenausmaß von 3.574,03 m² eine Abgabe für den Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag in der Höhe von € 4.300 vor.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte der vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst, dass weder eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung noch die Zusendung eines Erhebungsbogens erfolgt sei. Der Beschwerdeführer befände sich aus beruflichen Gründen überwiegend in D und sei keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden worden. Eine Vorschreibung der Abgabe mangels Parteiengehör sei unzulässig. Für den Beschwerdeführer sei die Flächenberechnung nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Für das Grundstück *ee/21 sei ein Bebauungsplan der Grundstufe zu GZ *aa mit Wirksamkeit vom 01.11.2009 erlassen worden, der die Bebaubarkeit von der Beibringung eines bewilligten Projektes für die Oberflächenentwässerung eines Kulturtechnikers oder Geologen abhängig gemacht habe. Diese Bewilligung sei bis zum 01.01.2018 nicht vorgelegen. Der Bebauungsplan lege fest, dass für das gegenständliche Gebiet eine ordnungsgemäße Entsorgung der Regenwässer durch ein Projekt sicherzustellen sei. Dieses Projekt sei mit Bescheid vom 09.08.2019 bewilligt worden. Erst nach Vorliegen dieses Bescheids seien von der Bezirkshauptmannschaft E die Grundstücke *ee/10 und *ee/21, je KG C, zum Bauplatz erklärt worden und seit Rechtskraft dieses Bescheids selbständig bebaubar. Bei ordnungsgemäßer Zustellung eines Erhebungsbogens wäre vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde bereits die Mitteilung ergangen, dass ein Eigenbedarf für den Beschwerdeführer selbst, dessen Gattin, die beiden Kinder sowie die Enkeltochter beansprucht werde. Dies deshalb, da in einem Zeitraum von rund 15 Jahren eine Bebauung für den Eigenbedarf beabsichtigt sei.

Diese Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024 als unbegründet abgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht ein Vorlageantrag erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führte am 16.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers sowie der Amtsleiter und der Amtsleiter-Stellvertreter der belangten Behörde gehört wurden.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist alleiniger grundbücherlicher Eigentümer der GP *ee/10 und GP *ee/21, je KG C. Diese Flächen sind als „Bauland – Zweitwohngebiete“ gewidmet und nicht bebaut. Die Baulandflächen sind unbefristet ab dem 01.01.2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland ausgewiesen. Für die Flächen gab es seit 2018 keine Bausperre, diese waren seit 2018 nicht als Aufschließungsgebiet, Aufschließungszone oder Vorbehaltsfläche gekennzeichnet, eine Vereinbarung gemäß § 18 ROG lag nicht vor und wurde mit Wirksamkeit 01.11.2009 ein Bebauungsplan der Grundstufe erlassen. Das Flächenausmaß dieser Baulandgrundstücke beträgt 3.574,03 m² und ist dieses zur selbständigen Bebauung geeignet.

Die amtliche Information betreffend die Verpflichtung der Abgabeschuldner zur Einreichung einer Abgabenerklärung wurde vom 07.12.2022 bis 31.01.2023 an der Amtstafel der Gemeinde B angeschlagen sowie auf der Homepage der Gemeinde kundgemacht.

Von der Gemeinde B wurde eine bereits vorbefüllte Abgabenerklärung, datiert mit 18.12.2023, an die Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers ([...]) zugestellt. Am 04.01.2024 wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und erfolgte die Hinterlegung am 05.01.2024.

F, geboren am .., ist Sohn des Beschwerdeführers. G, geboren am .., ist Tochter des Beschwerdeführers. H, geboren am ..****, ist Tochter von G und sohin Enkelin des Beschwerdeführers. Ein Eigenbedarf für die Kinder und die Enkelin des Beschwerdeführers wurde im Zuge der Beschwerdeerhebung geltend gemacht. Auch macht der Beschwerdeführer nunmehr Eigenbedarf für sich selbst und dessen Gattin geltend, da er auf dem Grundstück eine behindertengerechte Unterkunft schaffen möchte. Im Parallelverfahren zu LVwG-Zahl 405-13/1089/1-2025 machte der Beschwerdeführer (für die GP *bb, GP *cc und GP *ff/2, je KG C) einen Eigenbedarf geltend. In diesem Parallelverfahren wurden für den Beschwerdeführer sowie für dessen Kinder je 700 m² Eigenbedarf berücksichtigt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie dem Ermittlungsverfahren des erkennenden Gerichts, hierbei insbesondere aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die festgestellte Größe und die Widmung der Fläche ergeben sich aus dem Behördenakt und sind diese unstrittig. Das erkennende Gericht hat darüber hinaus Einsicht in das SAGIS (Salzburger Geographisches Informationssystem) und das Grundbuch genommen.

Die amtliche Information betreffend die Verpflichtung der Abgabeschuldner zur Einreichung einer Abgabenerklärung ist aktenkundig. Die Feststellung zur Zustellung und Hinterlegung der vorbefüllten Abgabenerklärung gründet auf dem aktenkundigen Rückschein, an welchem nicht zu zweifeln war.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche auch zum Parallelverfahren (LVwG-Zahl 405-13/1089/1-2025) geführt wurde, legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubhaft die Errichtung einer behindertengerechten Unterkunft dar. Die Geburtsurkunden der genannten Personen, für welche ein Eigenbedarf geltend gemacht wurde, wurden vorgelegt.

Rechtsgrundlagen:

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG, LGBl Nr 30/2009 idgF, lautet auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 5 Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:

2. Bauland-Eigenbedarf: Flächen,

a) die den Eigentümern oder ihren Kindern (oder eines Enkelkindes anstelle eines Kindes) zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse dienen, und zwar im Ausmaß von 700 m² Grundfläche je berechtigter Person,

b) die der Erweiterung oder Verlegung von Betrieben dienen;

6. Grundstücke und Baulandgrundstücke:

a) Grundstücke: Grundflächen, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind;

b) Baulandgrundstücke: Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind; dabei bilden in Bezug auf die Abgaben nach diesem Gesetz eine Einheit:

aa) die bebauten Teile eines Baulandgrundstücks sowie die zugehörigen Erschließungs-, Stellplatz- und Hausgartenflächen odgl, auch wenn dieser Teil eines angrenzenden eigenen Baulandgrundstücks sind;

bb) räumlich zusammenhängende unverbaute Teile von Baulandgrundstücken, soweit sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören und nicht unter die sublit aa fallen;

c) unverbaute/bebaute Grundflächen, Grundstücke und Baulandgrundstücke:

aa) unverbaute: zur selbständigen Bebauung geeignete Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, die mit keinem Bau oder nur mit Nebenanlagen bebaut sind;

bb) bebaute: Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, auf denen ein Bau errichtet ist oder mit dessen Errichtung bereits begonnen wurde, soweit es sich dabei nicht um eine Nebenanlage handelt;

Bauland

§ 30 (1) Die Nutzungsart Bauland gliedert sich in folgende Kategorien:

2. Erweitertes Wohngebiet (EW): in einem solchen sind zulässig:

a) Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;

b) bauliche Anlagen für Betriebe, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen;

c) bauliche Anlagen für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Aufgaben sowie der öffentlichen Verwaltung;

Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag

§ 77b (1) Die Gemeinden erheben einen Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag als ausschließliche Gemeindeabgabe. Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.

(2) Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland der Widmungskategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 ausgewiesen sind. In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen und entfällt die Abgabepflicht in:

1. Zeiten von Bausperren,

2. Zeiten von Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet, Aufschließungszone oder Vorbehaltsfläche,

3. Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß § 18 (oder einer Vorgängerbestimmung) für das betreffende Baulandgrundstück mit noch nicht abgelaufenen Leistungsfristen über dessen Bebauung oder Überlassung an Dritte,

4. Zeiten, in denen eine Bebauung wegen Fehlens eines Bebauungsplanes unmöglich war.

(3) Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Abs 2, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) sowie Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben.

(4) Bemessungsgrundlagen sind

1. das Flächenausmaß des Baulandgrundstücks und

2. die Anzahl der vollen Monate im Kalenderjahr, in denen mit einer der Widmung entsprechenden Bebauung noch nicht begonnen worden ist.

Vom Flächenausmaß gemäß der Z 1 ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland, und zwar ab 1. Jänner 2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer (§ 5 Z 2) abzuziehen. In die Fünfzehnjahresfrist sind die Zeiten gemäß Abs 2 Z 1 bis 4 nicht einzurechnen.

(5) Der Abgabensatz für ein volles Kalenderjahr beträgt:

Flächenausmaß (Differenz nach Abs 4 vorletzter Satz)

Abgabenhöhe in €

Tarif 1

Tarif 2

Tarif 3

Tarif 4

bis

500 m²

501 m²

bis

1. 000 m²

1. 400

1. 260

1. 120

860

1. 001 m²

bis

1. 700 m²

2. 800

2. 520

2. 240

1. 720

1. 701 m²

bis

2. 400 m²

4. 200

3. 780

3. 360

2. 580

2. 401 m²

bis

3. 100 m²

5. 600

5. 040

4. 480

3. 440

je weitere angefangene 700 m²

1. 400

1. 260

1. 120

860

Dabei gilt:

4. der Tarif 4 für Baulandgrundstücke in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus.

(6) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Abgabeschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Über diese Verpflichtung sind die Gemeindebürger von der Abgabenbehörde vor Beginn des Jahres 2023 zu informieren.

(7) Der Abgabenertrag fließt der Gemeinde zu. Er ist für Zwecke der aktiven Bodenpolitik der Gemeinde sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.

Das Bebauungsgrundlagengesetz – BGG, LGBl Nr 69/1968 idgF, lautet auszugsweise:

Bauplatzerklärung

Allgemeines

§ 12 (1) Baubewilligungen für Bauführungen (§ 1 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG) dürfen, abgesehen von den im Baupolizeigesetz geregelten Voraussetzungen, nur erteilt werden, wenn die Grundfläche zur Bebauung geeignet und zum Bauplatz erklärt ist. …

Erwägungen:

Zur Zustellung des Erhebungsbogens:

Die Gemeinde hat durch Kundmachung der amtlichen Information die Abgabenschuldner über die Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung vor Beginn des Jahres 2023 informiert.

Die Zustellung der vorbefüllten Abgabenerklärung ist keine Verpflichtung, sondern eine Serviceleistung der Gemeinde. Eine Prüfung der ordnungsgemäßen Zustellung, unter Berücksichtigung der vorgebrachten Abwesenheit des Beschwerdeführers, konnte daher unterbleiben.

Zur Bauplatzerklärung:

Die im Bebauungsplan der Grundstufe ersichtliche Verpflichtung zur Erstellung eines Oberflächenentwässerungsprojekts stellt die Möglichkeit einer selbständigen Bebauung keineswegs in Frage, da der Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Oberflächenwässern keinen nicht behebbaren Bauverbotsgrund darstellt.

Das Vorbringen, dass ein Grundstück erst ab der Bauplatzerklärung zur selbständigen Bebauung geeignet sei, geht ins Leere, da die Abgabepflicht für den Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag gemäß § 77b ROG nicht von der Bauplatzerklärung abhängig ist. Die Abgabepflicht entsteht für unverbaute Baulandgrundstücke, die seit mehr als fünf Jahren als Bauland ausgewiesen sind, wobei die Definition von Baulandgrundstücken allein auf die Widmung im Flächenwidmungsplan abstellt und nicht auf die Bauplatzerklärung. Diese Bauplatzerklärung ist lediglich eine zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung und betrifft die tatsächliche Bebauung, nicht jedoch die Einstufung als Baulandgrundstück im Sinne des ROG.

Zum geltend gemachten Eigenbedarf:

Der Beschwerdeführer machte im Zuge der Beschwerde einen Bauland-Eigenbedarf für sich, dessen Gattin, dessen Kinder sowie dessen Enkelin geltend. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliege (VwGH 13.06.2023, Ra 2020/16/0118).

Der Bauland-Eigenbedarf definiert sich nach § 5 Z 2 ROG. Der Beschwerdeführer kann als Eigentümer für sich selbst und für dessen Kinder einen Eigenbedarf zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses geltend machen, und zwar im Ausmaß von 700 m² Grundfläche je berechtigter Person. Für die Enkelin kann der Beschwerdeführer keinen Eigenbedarf geltend machen, zumal dies lediglich anstelle eines Kindes möglich ist und der Eigenbedarf bereits für die Tochter des Beschwerdeführers (Mutter der Enkelin) geltend gemacht wurde. Die Gattin des Beschwerdeführers ist nicht Eigentümerin und sieht das Gesetz eine Berücksichtigung des Eigenbedarfs für Ehegatten nicht vor.

Im Parallelverfahren zu LVwG-Zahl 405-13/1089/1-2025 wurde ein Eigenbedarf für den Beschwerdeführer und dessen Kinder (betreffend die GP *bb, GP *cc und GP *ff/2, je KG C) berücksichtigt. Die erneute Berücksichtigung des Eigenbedarfs in diesem Verfahren ist nicht möglich. Die Berücksichtigung von Bauland-Eigenbedarf im Ausmaß von 700 m² Grundfläche je berechtigter Person zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse dient dazu, den Wohnbedarf von Eigentümern und deren Kindern (bzw Enkelkindern) zu decken. Eine erneute Berücksichtigung desselben Eigenbedarfs in einem anderen Verfahren würde zu einer doppelten Inanspruchnahme der Regelung führen, was dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspricht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begrifflichkeit des unverbauten Grundstücks und zum Eigenbedarf des § 5 ROG.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin (Steuerberaterin/Wirtschaftsprüferin) abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

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