LVwG S 405-4/7035/1/3-2025

405-4/7035/1/3-2025Landesverwaltungsgericht07.07.2025

Regest

Verkehrsrecht; Führerschein; Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins zu berechnen; ist wegen § 29 Abs 4 Führerscheingesetz im Zeitpunkt des Ausspruches bereits abgelaufen; Wiederausfolgung gemäß § 28 Führerscheingesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-4/7035/1/3-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.4.7035.1.3.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer-Zehetner über die Beschwerde von A, [...], vertreten durch B Rechtsanwälte OG, [...], gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 01.04.2025, Zahl ***,

zu R e c h t:

I.1.Die Beschwerde hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins wird wegen zwischenzeitiger Gegenstandslosigkeit eingestellt.

3. Der Antrag auf Feststellung, dass die belangte Behörde in Stattgebung des Antrages verpflichtet gewesen wäre, den Führerschein auszufolgen und den Entzug der Lenkberechtigung aufzuheben, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.04.2025, Zahl ***, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 08.06.2024. Der Entzug endete somit mit Ablauf des 08.07.2024. Weiters wurde der Antrag auf Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines vom 20.06.2024 abgewiesen.

Begründend wurde – zusammengefasst – ausgeführt, dass eine Entziehung gemäß § 26 Abs 3 FSG erst ausgesprochen werden dürfe, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei. Der vorliegende Sachverhalt sei im Hinblick auf den Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 27.09.2024, Zahl *bb, und der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 18.03.2025, Zahl 405-4/6681/1/8-2025, wonach der Beschwerdeführer am 08.06.2024 um 09:53 Uhr in Adnet auf der L 107 in Fahrtrichtung Hallein die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h überschritten habe, als erwiesen anzunehmen. Es müsse daher die Lenkberechtigung ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 08.06.2024 auf die Dauer von einem Monat entzogen werden. Der Führerschein sei bereits am 09.07.2024 nach Ablauf von einem Monat ab vorläufiger Abnahme wieder ausgefolgt geworden.

Am 10.06.2024 habe der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einen Antrag auf Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines gestellt. Der Führerschein sei gemäß § 39 Abs 2 FSG der Behörde vorgelegt worden, in deren örtlichen Wirkungsbereich er abgenommen worden sei (Bezirkshauptmannschaft Hallein). Der Antrag sei damit bei einer unzuständigen Behörde eingebracht worden. Unabhängig davon sei das Entziehungsverfahren eingeleitet und der Führerschein unverzüglich der Behörde übermittelt worden, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte – zusammengefasst – aus, dass gegen den behördlichen Bescheid, welcher den Entzug der Lenkberechtigung ausspricht, kein effektives Rechtsmittel zur Verfügung stehe und somit einen unzulässigen rückwirkenden Entzug darstelle. Die Beschwerde biete daher keinerlei Rechtsschutz. Diese Rechtsverletzungen wären vermeidbar gewesen, wenn die belangte Behörde auf den umgehend gestellten Antrag hin den Führerschein wieder ausgefolgt und die durch diesen repräsentierte Lenkberechtigung nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens mit Bescheid entzogen hätte. Nur so werde ein rechtswidriger und unfairer kalter Entzug der Lenkberechtigung bestmöglich vermieden, wenn sich im Verwaltungsstrafverfahren herausstellt, dass – auf den gegenständlichen Fall abgestellt – keine führerscheinrelevante strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung vorliege. Ein rechtsstaatlich vertretbares Ergebnis und ein faires Verfahren könne nur dann erzielt werden, wenn die Behörde einem Antrag auf Wiederausfolgung des von der Polizei vorläufig abgenommenen Führerscheines umgehend stattgibt und diesen ausfolgt. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines stattgegeben bzw festgestellt wird, dass die belangte Behörde in Stattgebung des Antrages verpflichtet gewesen wäre, den Führerschein auszufolgen und den Entzug der Lenkberechtigung aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt am 08.05.2025 dem erkennenden Gericht vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung des Beschwerdevorbringens eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stehen zudem weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, zumal es ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen geht.

2. Sachverhalt:

Am 08.06.2024 gegen 09:53 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen *aa in Adnet, L 107 bei Str.km 10,0, Fahrtrichtung Hallein und überschritt dabei die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h.

Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin um 10:05 Uhr der Führerschein durch einen Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Salzburg an Ort und Stelle vorläufig abgenommen und folglich an die Bezirkshauptmannschaft Hallein übermittelt.

Mit E-Mail vom 10.06.2024 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiederausfolgung seines vorläufig abgenommenen Führerscheines ein. Eine Weiterleitung des Antrags an die Bezirkshauptmannschaft Hallein auf Gefahr des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs 1 AVG erfolgte nicht.

Am 11.06.2024 langte der Führerschein, das Beiblatt zur VStV-Anzeige vom 08.06.2024 sowie die Anzeige der Landespolizeidirektion Salzburg vom 09.06.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein ein.

Nachdem seitens der Bezirkshauptmannschaft Hallein am 11.06.2024 eine Abfrage aus dem zentralen Melderegister durchgeführt und dies in einem Aktenvermerk festgehalten wurde, wurde mit Schreiben vom selben Tag der den Beschwerdeführer betreffende Verwaltungsakt von der Bezirkshauptmannschaft Hallein zuständigkeitshalber an die belangte Behörde zur weiteren Verwendung bzw direkten Erledigung übermittelt.

Am 13.06.2024 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers in einem Telefonat mit der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung bereits eingeleitet wurde und nunmehr keine Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines erfolgt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer auch schriftlich mitgeteilt, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet wird und der Antrag auf Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines bei der unzuständigen Behörde eingebracht wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und bekanntzugeben, ob der Antrag auf Wiederausfolgung aufrechterhalten bleibt oder zurückgezogen wird. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Antrag aufrechterhalten wird.

Am 09.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer sein Führerschein gemäß § 28 Abs 1 FSG wieder ausgefolgt.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.09.2024, Zahl *bb, wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wegen einer Übertretung gemäß § 52 lit a Z 10a StVO iVm § 99 Abs 2e StVO 1960 rechtskräftig bestraft. Es handelte sich um die erstmalige Übertretung.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2025 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein, da über den Antrag auf Wiederausfolgung seines vorläufig abgenommenen Führerscheines noch nicht mittels Bescheides entschieden wurde.

In der Folge erging der angefochtene Bescheid.

3. Beweiswürdigung:

Der obige Sachverhalt konnte aufgrund des Inhalts des vorliegenden Verwaltungsaktes widerspruchsfrei festgestellt werden.

4. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 7 FSG (Führerscheingesetz) - Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(…)

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

(…)

§ 26 FSG (Führerscheingesetz) – Sonderfälle der Entziehung

(…)

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

§ 29 Abs 4 FSG (Führerscheingesetz) – Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

§ 39 FSG (Führerscheingesetz) – Vorläufige Abnahme des Führerscheines

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(1a) Wurde der Führerschein vorläufig abgenommen, so ist diese Abnahme in das Führerscheinregister durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Straßenaufsicht einzutragen. Liegen die Voraussetzungen zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines vor (Abs. 1) und ist die Abnahme nicht möglich, weil der Führerschein nicht mitgeführt wird, so ist dieser Umstand ins Führerscheinregister einzutragen und darüber eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Durch die ausgefolgte Bescheinigung gilt der Führerschein auch in diesen Fällen als vorläufig abgenommen und es sind dieselben Rechtsfolgen daran geknüpft, wie im Falle einer physischen Abnahme.

(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.

(6) Die in den in Abs. 1 bis 5 beschriebenen Amtshandlungen oder Verbote beziehen sich auch auf vorläufige Führerscheine oder Besitzer von vorläufigen Führerscheinen.

Zu Spruchpunkt I.1.:

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für deren Erteilung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG leg cit zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.09.2024 wegen einer Übertretung gemäß § 52 lit a Z 10a StVO iVm § 99 Abs 2e StVO 1960 bestraft.

Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung des Beschwerdeführers steht für das Landesverwaltungsgericht die Begehung dieser Übertretung bindend fest, wodurch er die bestimmte Tatsache des § 7 Abs 3 Z 4 FSG verwirklichte.

§ 26 FSG stellt eine lex specialis zu dem in den §§ 7, 24 und 25 FSG geregelten System der Entziehung der Lenkberechtigung dar. Im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer nach dem Wortlaut des § 26 Abs 3 FSG einen Monat zu betragen (vgl VwGH vom 24.09.2020, Ra 2020/11/0142, mwN).

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil der Entziehungsausspruch erst nach Ablauf der vom 08.06.2024 bis 08.07.2024 währenden Entziehungsdauer erlassen worden ist und somit einen unzulässigen rückwirkenden Entzug darstellt. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass für die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des § 26 Abs 3 FSG gemäß Abs 4 leg cit eine Bestrafung erforderlich ist (vgl VwGH vom 26.08.2022, Ra 2021/11/0182). Eine Entziehung darf demnach erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde entsprechend der angeführten Gesetzeslage folgerichtig eine Entziehung nach der Bestrafung des Beschwerdeführers in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Dauer mit dem angefochtenen Bescheid verfügt.

Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein am Tag des entziehungsbegründenden Vorfalls am 08.06.2024 vorläufig gemäß § 39 FSG abgenommen und nicht innerhalb der in dieser Bestimmung enthaltenen dreitägigen Frist ausgefolgt.

Dementsprechend war die Entziehungsdauer seitens der belangten Behörde rechtsrichtig gemäß § 29 Abs 4 FSG ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen. § 29 Abs 4 FSG sieht nur in einem einzigen Fall die Berechnung der Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme vor, und zwar dann, wenn ein Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde. Nur eine Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines gemäß § 39 FSG, also innerhalb der in dessen Abs 3 normierten Frist von drei Tagen ab dem Abnahmetag, schließt die im § 29 Abs 4 FSG normierte Berechnung der Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme aus (vgl VwGH vom 25.06.2019, Ra 2019/11/0085; 20.02.2001, 2000/11/0167). Somit verlangt § 29 Abs 4 FSG einerseits die vorläufige Abnahme des Führerscheines gemäß § 39 FSG und andererseits, dass dieser innerhalb von drei Tagen ab dem Abnahmetag nicht wieder ausgefolgt wurde. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor.

Ist die Entziehungsdauer auf Grund des § 29 Abs 4 FSG ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins zu berechnen, ist die Bestätigung einer von der Behörde angeordneten Entziehung durch das Verwaltungsgericht somit nicht schon deswegen rechtswidrig, weil die Entziehungsdauer (zur Gänze) in der Vergangenheit liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entziehungsdauer auf Grund einer Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG zu berechnen oder in den Fällen des § 26 FSG als fixe Entziehungszeit oder ausgehend von einer Mindestentziehungszeit festzusetzen ist (vgl VwGH vom 13.06.2022, Ra 2019/11/0061).

Die in § 29 Abs 4 FSG enthaltene Regelung steht in engem Zusammenhang mit § 39 Abs 5 FSG, worin ein Lenkverbot für die Zeit zwischen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und der Wiederausfolgung normiert ist. Gerade weil dem von der vorläufigen Abnahme Betroffenen gemäß § 39 Abs 5 FSG bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen ohnehin verboten ist, soll die Entziehungszeit nach § 29 Abs 4 FSG vom Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme zu berechnen sein. Die Zeitdauer des nach § 39 Abs 5 FSG bestehenden Lenkverbotes soll im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet (vgl VwGH vom 20.02.2001, 2000/11/0167).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer sein am 08.06.2024 vorläufig abgenommener Führerschein am 09.07.2024 wieder ausgefolgt. Im Zeitpunkt der Wiederausfolgung war die im § 39 Abs 3 FSG vorgesehene Dreitagesfrist bereits abgelaufen. Demnach handelt es sich bei dieser Wiederausfolgung um keine Ausfolgung gemäß § 39 FSG, weshalb die Entziehungszeit ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es in den in § 26 FSG vorgesehenen Fällen fixer Entziehungszeiten bzw von Mindestentziehungszeiten bei einer vorläufigen Abnahme des Führerscheins auf Grund der Anordnung des § 29 Abs 4 FSG dazu kommen kann, dass die Entziehungsdauer im Zeitpunkt des Ausspruches der Erstbehörde bereits abgelaufen ist, ohne dass deshalb die Entziehung rechtswidrig wäre (vgl VwGH vom 13.06.2022, Ra 2019/11/0061; 20.02.2001, 2000/11/0157). Somit hat die belangte Behörde rechtsrichtig die Entziehung verfügt.

Zu Spruchpunkt I.2.:

Die vorläufige Abnahme des Führerscheines durch Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes oder der Straßenaufsicht ist im § 39 FSG geregelt. Der vorläufig abgenommene Führerschein ist nach § 39 Abs 2 FSG unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde. Im gegenständlichen Fall ist dies die Bezirkshauptmannschaft Hallein. Diese Behörde, die vorliegendenfalls nicht mit der Behörde identisch ist, in der der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz hat (letztere ist die Entziehungsbehörde), hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, so ist er gemäß § 39 Abs 4 FSG unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.

Diese Bestimmungen scheinen auf Grund ihres Wortlautes in Ansehung der Verpflichtung der Behörde, einen vorläufig abgenommenen Führerschein wieder auszufolgen, nur den Fall zu erfassen, dass innerhalb von drei Tagen nach der Führerscheinabnahme die Wiederausfolgung begehrt wird, weil die Dreitagesfrist, während derer die Behörde ein Entziehungsverfahren einzuleiten oder den Führerschein auszufolgen hat, mit der Führerscheinabnahme zu laufen beginnt. Wird ein Antrag auf Wiederausfolgung nicht innerhalb der Dreitagesfrist gestellt, ist dem Wiederausfolgungsantrag keine Folge zu geben, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Entziehungsverfahren bereits anhängig ist (vgl VwGH vom 10.04.1985, 83/11/0268; 19.12.1996, 96/11/0266).

Der vorläufig abgenommene Führerschein ist daher entweder innerhalb von drei Tagen ab der vorläufigen Abnahme wieder auszufolgen, sofern kein Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 39 Abs 3 FSG eingeleitet wurde oder nach Ablauf der Entziehungsdauer gemäß § 28 Abs 1 FSG, sofern diese 18 Monate nicht überschritt und keine weitere Entziehung angeordnet wurde.

Was § 39 Abs 3 FSG betrifft, ist im Beschwerdefall auszuführen, dass das Ermittlungsverfahren binnen drei Tagen ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, diese erfolgte am 08.06.2024, dadurch eingeleitet wurde, dass die Bezirkshauptmannschaft Hallein nach Einlagen der Anzeige der Landespolizeidirektion Salzburg am 11.06.2024 eine Abfrage aus dem zentralen Melderegister durchführte und den Verwaltungsakt daraufhin an die belangte Behörde zur direkten Erledigung übermittelte. Weiters wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 13.06.2024 in einem Telefonat seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung bereits eingeleitet wurde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.06.2024 auch schriftlich mitgeteilt. Zur Einleitung des Entziehungsverfahrens iSd § 57 Abs 3 AVG führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dafür eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist (vgl VwGH vom 11.10.2017, Ra 2017/11/0255). Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann demnach auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen (vgl VwGH vom 11.03.2016, Ra 2016/11/0025, mwN). Dementsprechend ist es auch ohne Belang, ob die Partei davon Kenntnis erlangt. Somit wurde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall ein Entziehungsverfahren eingeleitet, da sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst (vgl VwGH vom 11.02.1992, 92/11/0006; 23.03.2004, 2004/11/0008; 01.03.2016, 2016/11/0012).

Dazu kommt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers zwar innerhalb der dreitätigen Frist, jedoch bei der belangten Behörde und nicht – wie von § 39 Abs 2 FSG gefordert – bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein eingebracht wurde. Die belangte Behörde war daher nicht zuständig. Da der Antrag seitens der belangten Behörde nicht an die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs 1 AVG weitergeleitet wurde, besteht in einem solchen Fall die Entscheidungspflicht der belangten Behörde jedoch weiter und hätte sie den Antrag zurückweisen müssen (vgl VwGH vom 27.01.2004, 2000/10/0062). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.06.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag bei der unzuständigen Behörde eingebracht wurde. Daraufhin teilte er mit, dass der Antrag aufrechterhalten wird. Auch zu diesem Zeitpunkt war das Entziehungsverfahren noch anhängig. Somit steht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes fest, dass aus § 39 Abs 3 FSG für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist.

Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein nicht innerhalb von drei Tagen ab der vorläufigen Abnahme wieder ausgefolgt, jedoch vor Beschwerdeerhebung am 09.07.2024 nach Ablauf der Entziehungsdauer gemäß § 28 Abs 1 FSG. Somit fehlt es an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid zu diesem Zeitpunkt (vgl VwGH vom 20.05.2008, 2008/11/0073) und ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wegen zwischenzeitiger Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl VwGH vom 09.11.2016, Ra 2016/11/0117).

Zu Spruchpunkt I.3.:

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sind Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl VwGH vom 14.12.2007, 2006/05/0071, mwN; 23.05.2017, Ra 2015/05/0028).

Materiell-rechtlich ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides auf Antrag lediglich in der Bestimmung des § 13 Abs 1 FSG vorgesehen.

Über einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins hat die Behörde entweder den Führerschein wieder auszufolgen oder einen Bescheid zu erlassen, in dem sie die Gründe für die Verweigerung der Wiederausfolgung anführt (vgl VwGH vom 25.09.1985, 83/11/0225). Angesichts des subsidiären Charakters eines Feststellungsbescheides und des vorgesehenen Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Wiederausfolgung des Führerscheins ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

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