LVwG S 405-1/1237/1/2-2025

405-1/1237/1/2-2025Landesverwaltungsgericht07.07.2025

Regest

Jagdrecht; Wolf; Maßnahmengebiet; Verordnung zur Bejagung; Einzelfallprüfung; Risse; Schadwolf; Risikowolf

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-1/1237/1/2-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.1.1237.1.2.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt über die Beschwerde des [Vereins] (Markenname A), vertreten durch Rechtsanwalt B, [...], gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) vom 18.12.2024, Zahl ***,

z u R e c h t :

I.Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18.12.2024 wurde aufgrund des Antrages des [Vereins] (Markenname A) als anerkannte Umweltorganisation vom 12.06.2024 festgestellt, dass die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 05.06.2024, LGBl Nr 50/2024, mit der die Jagdgebiete der Wildregionen 1.1 (Krimml), 1.2 (Sulzbachtäler-Habach-Hollersbach) ua betreffend die Wildart Wolf zu einem Maßnahmengebiet erklärt wurden, rechtskonform erlassen wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde durch den [Verein] als anerkannte Umweltorganisation, C, D, vertreten durch Rechtsanwalt B, E, F, mit Eingabe vom 14.01.2025 folgende Beschwerde eingebracht:

„Gegen den Bescheid, Geschäftszeichen: *** vom 18.12.2024, mit dem festgestellt wird, dass die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2024, LGBI. Nr. 50/2024, mit der die Jagdgebiete der Wildregionen 1.1 (Krimml), 1.2 (Sulzbachtäler-Habach-Hollersbach) u.a. betreffend die Wildart Wolf zu einem Maßnahmengebiet erklärt wurden, rechtskonform erlassen wurde, erhebt der Beschwerdeführer fristgerecht nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Salzburg

Im Einzelnen wird hierzu wie folgt ausgeführt:

1. Sachverhalt

Am 12.06.2024 brachte der Beschwerdeführer nachfolgenden Antrag ein: Sehr geehrte Damen und Herren, die Maßnahmengebietsverordnung Wolf G, wurde am 05.06.24 kundgemacht. Diese Kundmachung erfolgte ohne inhaltliche Änderungen zum Entwurf - siehe unser Antrag auf Änderung des Verordnungsentwurfes im Sinne der vorgebrachten unionswidrigen Kritikpunkte (Verstoß gegen Aarhus Konvention und FFH Richtlinie) vom 04.06.24 im Begutachtungsverfahren.

Der [Verein] als anerkannte Umweltorganisation stellt daher den ANTRAG auf Prüfung und Änderung der 50. Verordnung: Erklärung der Jagdgebiete der Wildregionen 1.1 (Krimml), 1.2 (Sulzbachtäler-Habach-Hollersbach) ua betreffend die Wildart Wolf zu einem Maßnahmengebiet - inklusive des Hinweises, dass sich die Verordnung nach jedem Riss wieder um 4 Wochen verlängert, wegen unionswidriger Umsetzung der

1. AARHUS KONVENTION sowie der

2. Fauna- Flora- Habitat- Richtlinie der EU

Ad 1)

Die Aarhus-Konvention, Artikel 9, schreibt jeder Person ein Widerspruchs- und Klagerecht im Falle von Verstößen gegen umweltrechtliche Vorschriften zu. Die Vorgaben der Aarhus-Konvention müssen in das Recht der Vertragsparteien umgesetzt werden. Der Landesgesetzgeber ist in Österreich dazu angehalten Beteiligungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten für Verordnungen, welche Ausnahmen von Art 12 FFH-RL festlegen, gesetzlich vorzusehen. Die gegenständliche Verordnung verunmöglicht es anerkannten Umweltorganisationen, wie dem Antragsteller, sich im Sinne des Artikel 6Aar_hus Konvention effektiv zu beteiligen. Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde bei der Erlassung der Verordnung nicht angemessen berücksichtigt (Art 6 Abs 8 Aarhus Konvention). Durch die vorliegende Verordnung wird kein gesetzlich festgelegter Rechtsschutz für anerkannte Umweltorganisationen gewahrt. Dies obwohl es der Salzburger Landesregierung bekannt, daher amtsbekannt ist, dass gegen die Republik Österreich ein laufendes Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichtumsetzung der Aarhus Konvention anhängig ist: Beschluss INFR(2014)4111) mit dem die Einleitung des zweiten Schrittes des Vertragsverletzungsverfahren am 16.11.2023 eingeleitet wurde.

Die Verordnung besagt, dass vier Wochen nach dem letzten Riss- bzw. Verletzungsereignis bzw. nach der Beurteilung als Risikowolf sog "Schad- oder Risikowölfe" im Maßnahmengebiet durch Abschuss letal entnommen werden dürfen. Es handelt sich daher um eine Entscheidung die erhebliche Umweltauswirkungen hat, die von Art 6 Abs 1 lit b Aarhus Konvention erfasst sind. Diese Bestimmung verlangt im Zuge der Entscheidungsfindung eine umfassende sowie effektive Öffentlichkeitsbeteiligung (Art 6 Abs 2 bis 11 Aarhus Konvention).

Ad 2)

Die Verordnung erlaubt, dass der Wolf in einem Umkreis von zehn Kilometern um den letzten Riss bejagt wird. Die Verordnung gilt vier Wochen lang, innerhalb derer darf irgendein Wolf geschossen werden. Die Verordnung verlängert sich automatisch nach jedem Riss wieder um 4 Wochen. Hier liegt ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Einzelfallprüfung der FFH Richtlinie vor. Das Vorliegen des in der Maßnahmengebietsverordnung genannten Ausnahmegrundes wird nicht im Einzelfall belegt. Bei der Gewährung der Ausnahmen ist es jedoch zwingend, die Ziele, auf die sich eine Ausnahme gründet, in der Entscheidung "klar, genau und fundiert" festzulegen (EuGH C-674/17, Tapiola, ECLI:EU:C:2019:851, Rn 41). Nur das im Bescheiderlassungsverfahren vorgesehene Ermittlungsverfahren ermöglicht es, eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. § 56 iVm §§ 37 ff A VG), wie sie von Art 16 FFH-RL vorgesehen ist. Aufgrund der vorliegenden Verordnung und deren automatische Verlängerungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Eingriffe in die gem Anh II und Anh IV FFH-RL geschützte Art Wolf (Canis lupus) tatsächlich nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden, also nur dann, wenn sämtliche Voraussetzungen iSd FFH-RL (Ausnahmegrund und Geeignetheit des Mittels, keine anderweitige zufriedenstellende Lösung, keine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes) geprüft wurden und erfüllt sind.

Mit der gegenständlichen Weideschutzgebietsverordnung wird die Ausweisung von Weideschutzgebieten geregelt, in denen Zäunung und Behirtung samt Herdenschutzhunden als gelinderes Mittel - also Herdenschutzmaßnahmen allgemein - auf Grundlage allgemeiner Kriterien ohne Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden. Damit liegt ein Verstoß gegen die FFH-RL vor. Die Beurteilung muss aufgrund von Einzelfallprüfungen vorgenommen werden und nicht auf allgemein und vorab festgelegte Kriterien gestützt werden.

Die Verordnung beinhaltet den Hinweis, dass sich diese nach jedem Riss wieder um 4 Wochen verlängert.

Mit E-Mail der belangten Behörde vom 18. Dezember 2024 von der Mailadresse: [...] wurde der gegenständliche Bescheid mit der Geschäftszahl: *** an den Beschwerdeführer, die A [...] [...] Mailadresse zugestellt, postalisch am 23.12.2024.

2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit

Die Landesverwaltungsgerichte sind gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dafür zuständig, über Beschwerden bezüglich der Rechtswidrigkeit von Rechtsakten der Verwaltungsbehörden zu entscheiden.

Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Parteistellung gemäß §§ 8 AVG iVm §19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000.

Der Beschwerdeführer ist "anerkannte Umweltorganisation" nach innerstaatlichem Recht (Anerkennungsbescheid *** vom 01.08.2016).

Der VwGH hat mit seiner Entscheidung vom 13. Juni 2023 (Ra 2021/10/0162) eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen Entnahme-Verordnungen wie die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2024, LGBI. Nr. 50/2024, mit der die Jagdgebiete der Wildregionen 1.1 (Krimml), 1.2 (Sulzbachtäler-Habach-Hollersbach) u.a. betreffend die Wildart Wolf zu einem Maßnahmengebiet erklärt wurden, geschaffen.

Das angerufene Verwaltungsgericht Salzburg ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in Landesverwaltung erlassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Der Bescheid wurde am 18. Dezember 2024 per E-Mail zugestellt. Die heute eingebrachte Beschwerde wird somit innerhalb offener Frist erhoben. Der Gebührennachweis liegt bei.

3. Beschwerdegründe

Das unter Punkt 1. "Sachverhalt" geschriebene wird auch als Beschwerdegrund vorgebracht (Ad1) und Ad2).

3.1. Verstoß der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2024, LGBI. Nr. 50/2024 gegen die FFH-Richtlinie:

a) Selektivität und Einzelfallentscheidungen im Falle von Ausnahmen nach Art 16 FFH-RL

Jeder Ausnahmeverordnung vom strengen Schutz des Wolfes muss eine Rechtfertigung zugrunde liegen, welche der jeweiligen landesgesetzlichen Verordnungsermächtigung und damit der nationalen Umsetzung der Rechtfertigungsgründe des Art 16 Abs 1 lit a bis e FFH-RL entspricht. Salzburg hat mit dem Gesetz vom 24. April 2024, mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wurde, LGBI 45/2024 in § 4a Sbg JagdG Legaldefinitionen von „Schad-" bzw „Risikowolf" eingeführt. Der FFH-RL selbst sind vergleichbare Definitionen fremd. Mit dem Schutzregime der FFH-RL sind solche Definitionen nicht vereinbar und können mit diesen Begriffen die Ausnahmegründe in der gegenständlichen Verordnung nicht gerechtfertigt werden. Art 16 Abs 1 lit a FFH-RL ist der einzige Rechtfertigungsgrund, welcher den Schutz wildlebender Tiere vorsieht.

Rechtlicher Rahmen:

Auszug aus der zu prüfenden Verordnung:

Maßnahmen § 3

(1) In Abweichung zu den §§ 54 Abs 3 und 103 Abs 1 und 2 JG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Wolf aufgehoben und eine Entnahme für zulässig erklärt.

(2) Die Aufhebung der Schonzeit und die Zulässigkeit der Entnahme gilt nur betreffend einen Wolf, der

1. sich im Maßnahmengebiet aufhält,

2. als Schad- oder Risikowolf (§ 4a Abs 1 oder 2 JG) gilt und

3. im Fall eines Schadwolfes auf Almflächen im Sinn des § 58c Abs 3 JG bzw Hut- oder Dauerweideflächen im Maßnahmengebiet, welche in der Weideschutzgebietsverordnung als Weideschutzgebiete ausgewiesen wurden, durch den Riss oder die Verletzung von Nutztieren (§ 4a Abs 4 JG) schadensverursachend im Sinn der Z 2 in Erscheinung getreten ist.

Art. 12 der Habitatrichtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchst. a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie lautet:

"Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben

In der Rechtssache ASCEL (29.7.2024, C-436/22) befasste sich der EuGH mit der Frage, ob Exemplare einer Wolfspopulation gejagt werden dürfen, deren Entnahme die FFH-RL zulässt, wenn gleichzeitig aber der Erhaltungszustand dieser Art im jeweiligen Mitgliedstaat ungünstig ist. Im Ergebnis verneinte der Gerichtshof diese Frage: Der ungünstige Erhaltungszustand einer "nicht streng geschützten" Population kann ein Jagdverbot notwendig machen. Die FFH-RL nehme im konkreten Fall zwar Populationen einer bestimmten geografischen Region innerhalb von Spanien vom "strengen Schutz" aus, es sei aber bei der Beurteilung des relevanten Erhaltungszustands mehr als der geografische Raum zu betrachten.

In der Rechtssache C-601/22 WWF u.a. stellt der EuGH die Abschusspraxis streng geschützter Arten in Österreich in Frage. Das Wolfsjagdverbot in Österreich bleibt aufrecht. Ein wichtiger Teil des Urteils behandelt die Frage, wie die Tatbestandsvoraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung ausgelegt werden, konkret in diesem Fall, wie die Voraussetzung, dass "die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet" trotz der Ausnahme "in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen", zu lesen sei. Laut EuGH bedeutet dies, dass für die Ausnahme zunächst der Erhaltungszustand "der Wolfspopulation" auf der Ebene des (hier:) Landes Salzburg und auf nationaler Ebene geprüft werden müsse und nur dann, wenn dieser günstig sei, auch die grenzüberschreitende Ebene in den Blick zu nehmen ist.

Die Gültigkeit von Art 12 Abs 1 der FFH Richtlinie bleibt aufrecht. Art 16 Abs 1 ist dahin auszulegen, dass die dort aufgestellte Bedingung, wonach die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der gemäß dieser Bestimmung gewährten Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen müssen, nur dann unter Berücksichtigung der Ebene der biogeografischen Region, die über die nationalen Grenzen hinausgeht, anhand der verfügbaren Daten beurteilt werden darf, wenn vorab festgestellt worden ist, dass diese Populationen trotz dieser Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung auf der Ebene des lokalen Gebiets und des nationalen Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaat sich in einem günstigen Erhaltung befindet.

Der Erhaltungszustand der Spezies Wolf ist in Salzburg und Österreich insgesamt weit weg von günstig, weshalb es zu gar keinen Ausnahmen bezüglich "Risiko- und Schadwölfen" kommen dürfte ohne dass davor "gelindere Mittel" wie Herdenschutz angewendet werden (dazu noch unten).

Die gegenständliche Verordnung dient daher nicht dem Wildtiermanagement einer streng geschützten Tierart, sondern hat in erster Linie deren Vergrämung und Tötung der streng geschützten Wölfe zum Ziel.

Das Salzburger Jagdgesetz (Jagdgesetz 1993 - JG, LGBI 100/1993) sieht den Weg der Verordnungen zur Tötung von Wölfen in § 58a Abs 1 und 2 vor, bezogen auf ein sogenanntes Maßnahmengebiet. Im gegenständlichen Fall handelte es sich um die Maßnahmengbiete: Wildregionen 1.1 (Krimml), 1.2 (Sulzbachtäler-Habach-Hollersbach), 1.3. (Felbertal- Stubachtal), 1.4. (Mühlbach), 2.1. (Kaprun - Fusch), 2.2. (Rauris), 2.3. (Gastein West), 3.1. (Paß Thurn), 3.2. (Pinzgauer Schieferalpen West) ua.

Zonen zu definieren, in welchen der Wolf für den Abschuss freigegeben wird, widerspricht der FFH-Richtlinie. Damit werden "gelindere Mittel" umgangen, wie gänzlich seitens der EU geförderte Maßnahmen für den Herdenschutz. Voraussetzung für den Abschuss des Wolfs ist, wenn nachweisbar keine anderen Mittel möglich sind, zum einen ein "guter Erhaltungszustand" dieser Tierart in Österreich. Der gute Erhaltungszustand muss sogar in Salzburg als Region gegeben sein (siehe EuGH Rechtssache C-601/22).

Dieser gute Erhaltungszustand ist bei der Tierart Wolf jedoch noch lange nicht gegeben. Zweite Vor-aussetzung ist ein Schaden für die gesamte Volkswirtschaft. Ein Schaden für einen einzelnen Bauern ist nicht genug. Gewisse Kosten sowie Anpassungen sind nicht zu vermeiden, wenn die Ziele der FFH-RL erreicht werden sollen (EuGH in der Rechtssache C-601/22.)

Österreich hat sich auf Grundlage des Washingtoner Artenschutzabkommens, der Berner Konvention und der FFH-RL verbindlich dazu bereit erklärt, einen zufriedenstellenden Erhaltungszustand für große Beutegreifer wiederherzustellen. Auf Verfassungsrechtsebene ist das BVG-Nachhaltigkeit heranzuziehen. § 2 und § 3 Abs 1 BVG-Nachhaltigkeit wird normiert, dass sich die Republik Österreich zum "Tierschutz" und zum "umfassenden Umweltschutz" bekennt. Gemäß § 3 Abs 2 BVG Nachhaltigkeit beinhaltet der Umweltschutz die "Bewahrung der natürlichen Umwelt".

Darüber hinaus ist eine Einzelfallprüfung für jeden Wolf, welcher ein Tier erlegt haben soll, notwendig, was durch die Erklärung zu "Maßnahmengebieten" verhindert wird. Salzburg kann sich nicht auf generelle bzw im Vorhinein festgelegten Kriterien stützen (so auch der EuGH in der Rechtssache C-601/22. Tirol erklärte 62 Almen für nicht schützbar). Die Salzburger Jagd-Landesrätin Svazek nennt die Maßnahmengebiete sogar "wolfsfreie Zone" (Vgl Der Standard vom 27.06.2023, Die Jagd auf den Wolf in Österreich ist eröffnet, https:[...], abgerufen 27.05.2024.) Und untermauert damit sogar deren Rechtswidrigkeit.

Das Bundesland Salzburg zeichnet sich durch eine Vielzahl von Ausnahmebewilligungen zur Tötung von Wölfen aus. Die Anzahl übersteigt bei weitem jene anderer Bundesländer. Exemplarisch werden die zwei gegenständlichen Verordnungen zur Erklärung von Jagdgebieten zu Maßnahmengebieten zitiert. (Beilage ./A, Seite 36, Diplomarbeit: Fragen der Unionsrechtskonformität von Wolfsabschüssen und deren Kontrolle auf dem Prüfstand, Diplomarbeit aus Verfassungs- und Verwaltungsrecht).

Anstatt mittels individuell-hoheitlichen Rechtsakten Ausnahmen zu treffen, geschieht dies mit der gegenständlichen Verordnung in Form eines generell abstrakten Rechtsaktes. Der Weg des Verordnungserlasses kann den strengen artenschutzrechtlichen Vorgaben der EU nicht gerecht werden. (Weber, RdU 2023/83, Beilage ./A, Seite 37).

Ausnahmebewilligungen auf gesetzlicher Basis müssen dem Unionsrecht entsprechen. Im Fall der Ausnahmeregelungen vom Schutz des Wolfes müssen sie mit den materiellrechtlichen Vorgaben der FFH-RL sowie den Ansprüchen, welche aufgrund der Unterzeichnung der Aarhus-Konvention durch die EU an den unionalen Rechtsschutz gestellt werden, in Einklang stehen (Art 16 FFH-RL; Anhang IV lit a FFH-RL; § 9 Abs 3 und Abs 4 AK; Beilage ./A, Seite 41).

Aufgrund der materiellrechtlichen Vorgaben im Artenschutz, insbesondere aufgrund von jenen an die Selektivität, müsste die gegenständliche Verordnung eine gesetzes-unmittelbare Ausnahmebewilligung sein, die spezifisch auf einen Einzelfall abstellt. Vor dem unionsrechtlichen Hintergrund des Artenschutzes ist die Zulässigkeit von gesetzesunmittelbaren Ausnahmen zu verneinen (Beilage ./A, Seite 42).

In der gegenständlichen Verordnung wurde nicht auf ein spezifiziertes Individuum der Tierart Wolf abgestellt. Sie bezog sich daher nicht auf einen Einzelfall.

Die Verordnung erlaubt, dass jeder Wolf in einem Umkreis von zehn Kilometern um den letzten Riss bejagt wird. Die Verordnung gilt vier Wochen lang, innerhalb derer darf irgendein Wolf geschossen werden (siehe Punkt 1. Ad 1).

Die Maßnahmen in § 3 der gegenständlichen Verordnung erlauben in Abweichung zu den §§ 54 Abs 3 und 103 Abs 1 und 2 JG Slbg bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Wolf aufzugeben und erklären mehrfache Entnahme für zulässig.

Es ist irrelevant ob letztendlich tatsächlich jener Wolf getötet wurde, der schwarze Schafe riss oder nicht, da es sich um

-ungeschützte Schafe handelte (neben dem Verstoß gegen die FFH Richtlinie (keine Anwendung gelinderer Mittel, keine Einzelfallprüfung,) auch Verstoß gegen § 19 des Tierschutzgesetzes)

-und kein guter Erhaltungszustand der Tierart Wolf als Voraussetzung einer Ausnahme in Salzburg und Österreich vorliegt.

Zusätzlich bestand auf Grund der gegenständlichen Verordnung die Möglichkeit, dass ein falscher Wolf "entnommen" wird/ wurde (siehe auch: [...]

b) Keine Konformität der gegenständlichen Verordnung mit der Anforderung des gelindesten Mittels

Verordnungserlassende Stellen haben gelindere Alternativlösungen vor der Gewährung einer Ausnahme zu prüfen. Diese Pflicht wird jedoch durch die gegenständliche Verordnung umgangen, indem bestimmte gelindere Mittel, insbesondere der Schutz von Nutztieren (auch im Sinne von § 19 des Tierschutzgesetzes) vor großen Beutegreifern, als untauglich oder unmöglich ausgeschlossen wird, indem ein Maßnahmengebiet der Wildregionen 1.1 (Krimml), 1.2 (Sulzbachtäler-Habach-Hollersbach) u.a. verordnet wird.

Bei der Gewährung der Ausnahmen ist es zwingend, die Ziele, auf die sich eine Ausnahme gründet, in der Entscheidung "klar, genau und fundiert" festzulegen (.EuGH C_674/17, Tapiola, ECLI:EU:C:2019:851, Rn 41.)

Der EuGH stellte in seinem Urteil, Rechtssache C-601/22 fest, dass der gute Erhaltungszustand der Population sich auf das lokale und nationale Gebiet bezieht. Anmerkung: Dieser müsste daher in Salzburg vorliegen, BEVOR ein Wolf -nach Durchführung einer Einzelfallprüfung und Anwendung von fachgerechten Herdenschutzmaßnahmen- überhaupt zum Abschuss frei gegeben werden könnte. Der gute Erhaltungszustand einer Art kann nicht mit dem Vorhandensein eines guten Erhaltungszustandes in einem benachbarten Mitgliedsstaat festgesetzt werden. Selbst in einem Mitgliedsstaat mit einem guten Erhaltungszustand für eine Art kann etwa ein Abschuss dann verboten sein, wenn sich dadurch negative Auswirkungen auf den Bestand im Nachbarstaat ergeben.

Der EuGH stellt auch klar, dass behauptete Einbußen in der Almwirtschaft nicht unter "ernste Schäden" einzustufen sind. "Ernsten Schäden" i.S. von Art.16 Abs.1 lit. b der FFH-RL sind nicht mittelbare, (zukünftige) wirtschaftliche Schäden, die nicht einem einzelnen Wolf zurechenbar sind. M. a. Worten ernste Schäden müssen bereits eingetretene materielle Schäden sein, die einem einzelnen Wolf zuzurechnen sind. Auch die These, dass ein Wolf mittelbare, (zukünftige) wirtschaftliche Schäden anrichten kann und daher den Abschuss rechtfertige wird klar abgelehnt.

Die Argumentation das Herdenschutz als "gelinderes Mittel" in Österreich zu teuer ist und daher nicht zumutbar sei, wird abgelehnt. Die Kosten für Herdenschutzmaßnahmen sind daher wirtschaftlich zumutbar, insbesondere auch deshalb da solche Kosten zu 100% von der EU finanzierbar wären. Es liegt an den einzelnen Staaten diesbezüglich ihre Fördersysteme wie ÖPUL auf Bundes- und Länderebene anzupassen.

Voraussetzungen des Art. 16 FFH-RL:

Die Zulässigkeit einer Ausnahme vom strengen Schutz setzt voraus, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, um das Ziel zu erreichen. Diese Alternativenprüfung ist generell ein fester Bestandteil einer Entscheidung, ob Ausnahmen von den unionsrechtlichen Umweltschutzvorschriften zulässig sind.

So hat auch der EuGH die Bedeutung der Alternativenprüfung bereits mehrfach betont und hervorgehoben, dass Vorhaben nicht genehmigt werden dürfen, wenn Alternativlösungen bestehen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen (sog. gelindere Mittel). Dementsprechend ist eine Ausnahme vom strengen Artenschutz nur zulässig, wenn es gänzlich an einer anderweitigen Maßnahme fehlt, mit der das verfolgte Ziel in zufriedenstellender Weise erreicht werden kann und die in der Richtlinie vorgesehenen Verbote beachtet werden.

Der Eingriff in die geschützte Tierart Wolf bedeutet im konkreten Fall den Tod eines Wolfes, in Kauf genommen wird auch der Tod irgendeines Wolfes, der sich zufällig im Maßnahmengebiet aufhält. Da eine Tötung mit Sicherheit den stärksten möglichen Eingriff darstellt, sind gelindere Mittel im vorliegenden Fall besonders genau zu untersuchen.

Somit hat die belangte Behörde auch im Zusammenhang mit der gegenständlichen Maßnahmenverordnung nachzuweisen, dass "es insbesondere unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt." (Zur Zulässigkeit von Eingriffen in Wolfspopulationen - EuGH bekräftigt erneut strenge Voraussetzungen für Ausnahmen vom Artenschutz Anmerkung zu EuGH 10.10.2019, C-674 117, Tapiola, EU:C:2019: 851, Katharina Scharfetter, DOI: 10.25598/ tirup / 12019-5).

Das Verfahren zur Feststellung, ob eine Alternativlösung nicht zufriedenstellend ist, sollte auf der Grundlage der besten verfügbaren Fakten und Daten erfolgen und auf einer gut dokumentierten Bewertung aller möglichen verfügbaren Optionen beruhen, auch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Die Alternativen müssen im Lichte des übergeordneten Ziels, den günstigen Erhaltungszustand der betreffenden Art von gemeinschaftlichem Interesse aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, bewertet werden (daher müssen der Erhaltungszustand, die Auswirkungen zusätzlicher unbeabsichtigter oder illegaler Entnahmen von Exemplaren und die Zukunftsaussichten der betreffenden Population berücksichtigt werden).

Gelindere Mittel, wie eine Vergrämung wurden nicht ausreichend geprüft.

Der Wolf spielt in der Natur als Groß Raubtier eine wichtige Rolle. Er reguliert die Bestände verschiedener Beutetiere wie Rehe und Hirsche. In dieser Funktion halten Wölfe ein Ökosystem im Gleichgewicht und tragen zur Biodiversität bei ([...]

Der "gute Erhaltungszustand der Wolfspopulation" ist weder in der EU noch in Österreich oder Salzburg gegeben, Österreich ist von einem günstigen Erhaltungszustand in beiden biogeografischen Regionen sehr weit entfernt. Die Wolfsdichten in den besiedelten EU-Staaten (Wölfe pro 1.000 m"), ist in Österreich an vorletzter Stellen von 22 Ländern (Daten: EUROPEAN ENVIRONMENT AGENCY 2019a).

Zum Vergleich: Deutschland hat 1339 Wölfe und ca 170 Rudel und hat seit 1990 29 Wölfe zum Abschuss freigegeben. Österreich hat 1 Rudel und 90 Wölfe die am Durchziehen sind und in den letzten 18 Monaten mehr als 26 Wölfe erlegt.

Die EU-Mitgliedsstaaten müssen in regelmäßigen Abständen über den Status ihrer Schutzgüter und die durchgeführten Schutzmaßnahmen berichten (Berichtspflicht nach Artikel 17 FFH-Richtlinie). Der Erhaltungszustand des streng geschützten Wolfes (Schutzstatus Artikel IV FFH-RL) ist in Österreich, so auch in dem Bundesland Salzburg, derzeit noch weit entfernt von "günstig". Er wird im aktuellen Artikel 17 Bericht der österreichischen Regierung als offiziell mit "newly arriving species" angegeben. Wie die aktuellen Daten der Bundesländer ankündigen, wird sich daran auch im nächsten Art 17 Bericht 2025/26 nichts ändern.

Der gute Erhaltungszustand ist auch dann Voraussetzung für Abschussausnahmen, wenn der streng geschützte Wolf nur mehr "geschützt" wäre.

Beweis:

-Gutachten ***./B

-*** ./C

3.2. Verstoß der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2024, LGBI. Nr. 50/2024 gegen die Aarhus Konvention:

Die Aarhus-Konvention, Artikel 9, schreibt jeder Person ein Widerspruchs- und Klagerecht im Falle von Verstößen gegen umweltrechtliche Vorschriften zu. Die Vorgaben der Aarhus-Konvention müssen in das Recht der Vertragsparteien umgesetzt werden. Der Landesgesetzgeber ist in Österreich dazu angehalten Beteiligungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten für Verordnungen, welche Ausnahmen von Art 12 FFH-RL festlegen, gesetzlich vorzusehen. Die gegenständliche Verordnung verunmöglicht es anerkannten Umweltorganisationen, wie dem Beschwerdeführer, sich im Sinne des Artikel 6 Aarhus Konvention effektiv zu beteiligen. Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde bei der Erlassung der Verordnung nicht berücksichtigt (Art 6 Abs 8 Aarhus Konvention). Durch die vorliegende Verordnung wird kein gesetzlich festgelegter Rechtsschutz für anerkannte Umweltorganisationen gewahrt. Dies obwohl es der Salzburger Landesregierung bekannt, daher amtsbekannt ist, dass gegen die Republik Österreich ein laufendes Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichtumsetzung der Aarhus Konvention anhängig ist: Beschluss INFR(2014)4111) mit dem die Einleitung des zweiten Schrittes des Vertragsverletzungsverfahren am 16.11.2023 eingeleitet wurde.

Fehlende Rechte der Öffentlichkeit stehen im Widerspruch zur Aarhus-Konvention. Anerkannte Umweltschutzorganisationen sind an artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahren wie den vorliegenden effektiv zu beteiligen. Die gegenständliche Verordnung erfüllt die Vorgaben der Aarhus Konvention (vgl. Art 6 Aarhus Konvention) an eine effektive Beteiligung nicht. Insbesondere der Sicherstellung, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird (Art 6 Abs 8 Aarhus Konvention), als auch der Verpflichtung die Öffentlichkeit über die Entscheidung zu informieren und die Erwägungen zugänglich zu machen, auf die sich die Entscheidung stützt (Art 6 Abs 9 Aarhus Konvention) kann im Rahmen eines Verordnungsverfahrens nicht nachgekommen werden.

Darüber hinaus gibt es keinen gesetzlich festgelegten sowie aufschiebenden Rechtsschutz für anerkannte Umweltorganisationen gegen europarechtswidrige Verordnungen. Die Praxis der nationalen Behörden, welche eine richtlinienkonforme Anwendung sicherstellt, kann für sich allein nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen, die erforderlich sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit gerecht zu werden (vgl. EuGH 2.3.2023 C-432/21, Kommission/Polen, Rn 183). Das Recht, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf das Unionsrecht zu berufen, stellt nur eine Mindestgarantie dar und reicht nicht aus, um für sich allein seine uneingeschränkte Anwendung zu gewährleisten. Umgekehrt kann die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit dem Unionsrecht letztlich nur mithilfe verbindlichen nationalen Rechts ausgeräumt werden. (EuGH 20.3.1986 Rs 72/85, Kommission/Niederlande, Rn. 20, und EuGH 15.10.1986 C-168/85, Kommission/Italien, Rn 11ff.). Insofern ist der Landesgesetzgeber dazu angehalten Beteiligungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten für Verordnungen, welche Ausnahmen von Art 12 FFH-RL festlegen, gesetzlich vorzusehen. (siehe Stellungnahme *** zum gegenständlichen Verordnungsentwurf ./D).

4. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt daher folgende Anträge,

  1. das Verwaltungsgericht Salzburg möge gemäß VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, dass die gegenständliche Verordnung nicht rechtskonform erlassen wurde und den angefochtenen Bescheid aufheben.

  2. alternativ den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

  3. Alternativ eine mündliche Verhandlung anberaumen

  4. Der Beschwerdeführer meldet gleichzeitig an, dass das Interesse an einer Entscheidung in der Sache auch für den Fall gegeben bleibt, dass die beschwerdegegenständliche Verordnung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in Kraft ist, da die Bedeutung der Entscheidung für gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für den Antragsteller weiterhin gegeben ist (vgl. sinngemäß VfSlg. 20.190/2017, 20.312/2019, 20.461/2021; VfGH 24.9.2019, E 1588/2019 mwN).

Der VwGH stellte erst kürzlich neuerlich fest, dass "eine Umweltorganisation unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt [ist], Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101). Diese Ausführungen zum Beschwerdeverfahren sind ebenso für das Revisionsverfahren maßgeblich." (VwGH Ra 3.9.2024, 2023/03/0154-17)

Beilagen:

-Beilage ./A, Diplomarbeit: Fragen der Unionsrechtskonformität von Wolfsabschüssen und deren Kontrolle auf dem Prüfstand, Diplomarbeit aus Verfassungs- und Verwaltungsrecht

-Beilage ./B Gutachten ***

-Beilage ./C, ***.

-Beilage ./D Stellungnahme *** zum gegenständlichen Verordnungsentwurf

-Nachweis der Gebührenentrichtung“

Hiezu hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Nachfolgender

Sachverhalt

wird als erwiesen festgestellt und der verfahrensgegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Salzburger Landesgesetzgeber hat die Richtlinien

1. 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013 (FFH-Richtlinie) und

2. 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013, (Vogelschutzrichtlinie)

in der Weise umgesetzt, dass diese gemäß § 58a Jagdgesetz 1993 - JG, LGBl Nr 100, durch Verordnung Teilgebiete oder eine Gesamtfläche von Jagdgebieten, Wildregionen und/oder Wildbehandlungszonen zu Maßnahmengebieten erklären kann und diese an die örtlichen Erfordernisse angepasste Maßnahmen zum Zweck der Erfüllung der Grundsätze des § 3 JG, nämlich der Erhaltung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes, festlegen kann. Maßnahmengebiete können von Amts wegen oder auf Antrag einer betroffenen Grundeigentümerin oder eines betroffenen Grundeigentümers, der Salzburger Jägerschaft oder des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nur zeitlich befristet, nämlich längstens bis zum Ende einer Jagdperiode, ausgewiesen werden (§ 58a Abs 1 JG). Die Maßnahmen können verschiedene Wildarten betreffen und zielen beispielsweise auf die Vermeidung bzw Bekämpfung von Wildschäden oder die Erhaltung von Wildlebensräumen ab (Blg LT 16. GP: RV 31, AB 69, jeweils 3. Sess).

Zur Erreichung des Zweckes des Maßnahmengebietes kann die Verordnung auch Abweichungen von den jagdrechtlichen Bestimmungen der §§ 54, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 66a, 67, 70, 72, 72a, 73 und 103 JG sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen vorsehen (§ 58a Abs 2 JG). Vor Erlassung der Verordnung sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die Salzburger Jägerschaft und der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, soweit sie nicht selbst Antragstellerinnen oder Antragsteller sind, sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören (§ 58a Abs 3 JG).

Im Zuge der Novelle LGBl Nr 45/2024 zum Jagdgesetz 1993 wurde ein neuer § 58b JG geschaffen. Diese Bestimmung hält in ihrem Abs 1 nun erstmals ausdrücklich fest, dass Maßnahmengebietsverordnungen gemäß § 58a JG, die sich auf eine besonders geschützte Wildart gemäß § 103 Abs 1 JG beziehen und Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs 2 JG gewähren, nur unter sinngemäßer Anwendung von § 104b JG zulässig sind. Die besonders geschützten Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs können zudem nur dann Gegenstand einer Maßnahmengebietsverordnung sein, wenn sie als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw Risikobären oder -wölfe gemäß § 4a Abs 1 oder 2 JG gelten. In § 58b Abs 2 JG wurde zudem verankert, dass zur Klärung der Frage, ob die Populationen der betreffenden besonders geschützten Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der geplanten Maßnahmen der Maßnahmengebietsverordnung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen bzw ob durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert oder die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird, im Zuge der Erstellung der Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische Stellungnahme einzuholen ist. Weiters ist gemäß § 58b Abs 4 JG über die Frage, ob es eine andere zufriedenstellende Lösung gibt, im Zuge der Erstellung einer Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische und eine landwirtschaftliche Stellungnahme einzuholen. Dies alles setzt die Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ("FFH-Richtlinie"), ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, um.

Die Ermächtigung des § 58a JG wurde genützt, um bestimmte Jagdgebiete von Amts wegen zu einem Maßnahmengebiet zusammenzufassen und so das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht gemäß § 3 JG wiederherzustellen. Dieses ist durch vermehrte Rissereignisse durch die Wildart Wolf beeinträchtigt. Denn Teil dieses Gleichgewichtes der Lebensräume ist auch der Lebensraum des Menschen, im konkreten Fall land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen. Die Almbewirtschaftung durch den Auftrieb von Nutztieren (§ 4a Abs 4 JG) ist ein wesentlicher Faktor für die Erhaltung der Landschaft und die Erzeugung hochwertiger Lebensmittel. Kernelement der Almwirtschaft ist das Auftreiben von Nutztieren auf die Almen und deren Aufenthalt dort über die Sommermonate. Die Tiere leisten einen wesentlichen Beitrag zur Landschaftspflege, indem sie das Gras abweiden und damit helfen, Lawinen, Muren oder Erosion vorzubeugen. Gleiches gilt auch für den Auftrieb von Nutztieren auf Hut- oder Dauerweideflächen außerhalb des Almbereiches. Auf Grund der erfolgten Rissereignisse bzw der Gefahr weiterer Rissereignisse durch den Wolf kann diese Form der Bewirtschaftung nicht mehr aufrechterhalten werden.

Mit LGBl Nr 50/2024 wurde die verfahrensgegenständliche Verordnung kundgemacht.

Mit LGBl Nr 63/2024 wurde die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juli 2024, LGBl Nr 62/2024, dahingehend berichtigt, dass im Artikel I im § 9 die Jahreszahl „2015“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt wurde, sodass diese Verordnung gemäß § 9 mit 16. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 15. November 2024 außer Kraft getreten ist.

Der Beschwerdeführer hat im Begutachtungsverfahren für die verfahrensgegenständliche Verordnung mit Eingabe vom 04.06.2024 einen Antrag auf Änderung des Verordnungsentwurfes im Sinne von vorgebrachten unionswidrigen Kritikpunkten eingebracht.

Von der Salzburger Landesregierung wurden nach den Rahmenbedingungen, die in den rechtlichen Erläuterungen zur erlassenen Verordnung ausgeführt sind, vor der Erlassung der verfahrensgegenständlichen Verordnung Alternativen wie die Vergrämung von Wölfen und Schutz der Herden geprüft. Im verfahrensgegenständlichen Maßnahmengebiet befinden sich 1.480 Almflächen sowie 3.854 Hut- und Dauerweideflächen, auf welchen die Möglichkeiten von Herdenschutzmaßnahmen unter Zugrundelegung der Kriterien der österreichweiten Arbeitsgruppe für die Ausweisung von Alp- und Weideschutzgebieten zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs geprüft wurden.

Im Zeitraum vom 23.05.2024 bis 25.05.2024 wurden in der Gemeinde G auf der „[Alm 1]/[Alm 2]“ die Reste mehrerer toter Schafe und Lämmer gefunden, denen zunächst auf Grund der fortgeschrittenen Verwesung keine genaue Todesursache zugeordnet werden konnte. Weitere Tiere wiesen teils schwere Verletzungen auf. Am 26.05.2024 konnte ein schwer verletztes Lamm geborgen und zu Tal gebracht werden. Zum Zeitpunkt, als der Wolfsbeauftragte zur Begutachtung des Tieres eingetroffen war, war das Lamm bereits den Verletzungen erlegen. Die Begutachtung des Tieres ergab das eindeutig einem Wolf zuordenbare Rissbild. Die anlässlich der Rissbegutachtung entnommenen DNA-Proben wurden zur Analyse an das [Forschungsinstitut] (H) gesandt.

Insgesamt wurden auf dieser Alm von den aufgetriebenen 150 Tieren bisher 8 Tiere getötet und 4 Tiere verletzt, weitere 4 Tiere wurden vermisst, wobei auch bei diesen Tieren davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem Wolf getötet wurden. Zudem konnte im an die „[Alm 1]“ angrenzenden [Tal 1] unterhalb des sogenannten „[Berg 1]“ am 20.05.2024 von einem Jäger ein Wolf beobachtet werden. Anhand zweier von diesem Jäger übermittelten Videos konnte auch von den Expertinnen und Experten des H in I das aufgenommen Tier eindeutig als Wolf identifiziert werden (C1-Nachweis).

Ein erwachsener Wolf benötigt täglich etwa 4 kg Beute (Fleisch, Haut, Knochen). Hat er über längere Zeit nichts gefressen, dann ist er imstande auf einmal bis zu 10 kg Fleisch zu verzehren. Jagt er alleine, dann kommt er immer wieder zum Kadaver zurück, bis dieser verzehrt ist. Wenn die Jagd im Rudel erfolgt, wird die Beute meist umgehend zur Gänze genutzt. Auf ein Jahr hochgerechnet, kommt man bei 4 kg Beute pro Wolf auf etwa 1.500 kg Beute. Laut einer österreichischen Studie zu den Auswirkungen von rückkehrenden Wölfen (2018) wären das grob geschätzt 130 Rehe oder 35 Stück Rotwild (aufgebrochen, Durchschnitt aller Altersklassen). Anhand eines Wolfsrudels in Deutschland wurde berechnet, dass ein Wolf 67 Stück Rehwild, neun Stück Rotwild und 16 Wildschweine erlegt. Wenn man diesen Wildbedarf auf ein Rudel und die dort durchschnittliche Reviergröße von 25.000 ha umlegt, kann man berechnen, wieviel Stück Schalenwild ein Rudel pro 100 ha jährlich erlegt: 1,6 Rehe, 0,22 Stück Rotwild und 0,4 Wildschweine. Das sind 2,22 Stück Schalenwild pro 100 ha.

Zahlen aus der Bundesrepublik Deutschland belegen dort 161 Wolfsrudel, 44 Paare und 21 Einzeltiere (Berichtsjahr 2021/2022) für das Jahr 2021 rund 3.400 gerissene oder verletzte Nutztiere bei annähernd 1.000 Übergriffen (pro Übergriff wurden ca 3,5 Tiere getötet). Schafe und Ziegen machten hierbei einen Anteil von rund 85 % aus. Eine Langzeitanalyse in der Bundesrepublik Deutschland hat zudem einen Nahrungsanteil von 1,1 % bezogen auf das gesamte Beutespektrum ergeben.

Der Wolf wurde in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im Gebiet des heutigen Österreichs de facto ausgerottet: Im Wienerwald wurde der letzte lebende Wolf 1846 erlegt, im Hausruckviertel gab es Wölfe bis ca 1870. 1881 gab es die letzte Wolfssichtung im Salzkammergut, 1882 wurde der angeblich bzw sogenannte "letzte Wolf Österreichs" im Wechselgebiet geschossen. Danach gab es nur mehr vereinzelte Wölfe, die erlegt wurden: unter anderem 1903 bei Ratschendorf und Mureck (Südsteiermark); im Wechselgebiet wurde ein Tier 1936 mit Strychnin vergiftet. Nach einem irrtümlichen Abschuss eines Wolfes im Jahr 2002 bei Bad Ischl (Oberösterreich) gab es in den Jahren danach sporadisch weitere Foto- und DNA-Nachweise einzelner Individuen in anderen Regionen Österreichs. Ab 2009 wurden jährlich mehrere Tiere nachgewiesen, 2016 entstand das erste Rudel am Truppenübungsplatz Allentsteig in Niederösterreich, welches seitdem jedes Jahr reproduziert. Derzeit befinden sich mehr als 100 Individuen der Wildart Wolf in Österreich bzw im unmittelbaren Grenzbereich zu Nachbarländern. In Nieder- und Oberösterreich ebenso wie in Kärnten und Osttirol haben sich mittlerweile bereits sechs Rudel etabliert. Ebenso ist die Bildung von Rudeln in Nordtirol aufgrund des Nachweises zahlreicher Tiere unterschiedlichen Geschlechts noch in diesem Jahr zu erwarten. Die Bestände in Europa lassen sich in mehrere unterschiedliche Subpopulationen unterteilen, wobei ein genetischer Austausch zwischen diesen Subpopulationen und der gesamteuropäischen Metapopulation durchwegs stattfindet. Heute ist von einem europäischen Bestand von mindestens 20.000 bis 30.000 Tieren auszugehen. Manche Quellen sprechen sogar von bis zu 50.000 Tieren.

Die Rückkehr bzw Ankunft des Wolfes in Österreich bzw Salzburg erfolgt durch einzelne Exemplare und Rudel aus unterschiedlichen Subpopulationen. In Salzburg kann man auf Grund der erhobenen Daten ursprünglich von einer Besiedelung durch Wölfe aus der italienischen, der dinarischen und in geringem Anteil der mitteleuropäischen Tieflandpopulation ausgehen. Mittlerweile erfolgt die Besiedelung Salzburgs überwiegend aus der inzwischen etablierten alpinen Subpopulation, die sich von Frankreich über die Schweiz, Italien, Deutschland und Österreich erstreckt.

Die meisten Tiere, die bislang in Salzburg genetisch nachgewiesen wurden, sind der alpinen Population zuzuordnen. Diese alpine Population ist ursprünglich durch Zuwanderung aus Italien entstanden und umfasst Vorkommen in Ostfrankreich und dem angrenzenden Nordwest-Italien und der Schweiz, sie weist ein starkes Wachstum auf (***; zuletzt abgerufen: 05.06.2024).

Die Wolfspopulation ist in Österreich weiterhin stark im Ansteigen begriffen. So konnten in Österreich im Jahr 2023 bereits 96 Einzeltiere und 6 Rudel nachgewiesen werden. Durch die laufende Zuwanderung aus den Nachbarländern sowie der Reproduktion der heimischen Rudel ist davon auszugehen, dass sich die Anzahl der Wölfe in Österreich bereits auf mehr als 100 Exemplare erhöht hat und es auch in diesem Jahr zu weiteren Rudelbildungen kommen wird. Zudem ist ein aussagekräftiges Monitoring in Österreich erst im Aufbau und daher davon auszugehen, dass die Dunkelziffer der im Land anwesenden Wölfe eine wesentlich höhere ist als jene, die tatsächlich nachgewiesen werden konnte. Der auf Basis dieser Maßnahmengebietsverordnung zur Erlegung freigegebene Wolf stellt daher weniger als 1 % der in Österreich bereits nachgewiesenen Population dar. Da auch in den angrenzenden Bundesländern zum jetzigen Zeitpunkt keine Abschussfreigaben vorliegen, ist im Fall einer erfolgreichen Erlegung dieses Tieres davon auszugehen, dass der zurzeit noch ungünstige Erhaltungszustand nicht verschlechtert bzw die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird.

Zur europäischen Subpopulation und zum Schutzstatus des Eurasischen Wolfes ist festzuhalten: Als weitgehend unbestrittene Basis ist davon auszugehen, dass wir es in Europa überwiegend mit der Unterart Canis lupus lupus zu tun haben. Wolfsforscherinnen und -forscher sind sich jedoch weitgehend einig darüber, dass es im Norden mit dem Canis lupus albus (sog Tundrawolf, ua Verbreitung von Finnland über den nördlichen Teil Russlands bis nach Kamtschatka) und süd- bzw südöstlich angrenzend mit dem Canis lupus campestris (Kaspischer Wolf, ua Verbreitung von Rumänien über den südlichen Teil Russlands über Kasachstan bis in den Iran) zu Populationsüberschneidungen dieser Unterarten kommt. Vor allem an den Rändern dieser Vorkommen ist die morphologische und genetische Differenzierung dieser Unterarten als fließend zu sehen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass bezogen auf ihren Anwendungsbereich zum Zeitpunkt ihrer Erlassung im Jahr 1992, die FFH-Richtlinie die drei genannten Unterarten Canis lupus lupus (Eurasischer Wolf), Canis lupus albus (Tundrawolf) und Canis lupus campestris (Kaspischer Wolf) erfasst, obwohl darin per se die Art Wolf (Canis lupus) angeführt wird. Bei anderen Unterarten des Wolfes (bspw Indischer Wolf - Canis lupus pallipes, Mackenzie-Wolf - Canis lupus occidentalis, Arktischer Wolf - Canis lupus arctos, Timberwolf - Canis lupus lycaon udgl) gibt es kein diesbezügliches natürliches Vorkommen im örtlichen Geltungsbereich der Richtlinie. Überwiegend kommen auf dem europäischen Kontinent Subpopulationen des Eurasischen Wolfes (Canis lupus lupus) vor. Dieser lässt sich in 1. eine skandinavische, 2. eine karelische, 3. eine baltische, 4. eine karpatische, 5. eine dinarisch-balkanische, 6. eine iberische, 7. eine italienische, eine 8. alpine und schließlich 9. eine mitteleuropäische Flachlandpopulation (bzw deutsch-westpolnische Population) unterteilen. Unbestritten ist zudem, dass man die europäischen Wolfsvorkommen in Populationen unterschiedlicher Genotypen unterteilen kann. In den Anhängen 11, IV und V zur FFH-Richtlinie, in denen der Wolf gelistet wird, zeigt sich eine völlig andere Einteilung, da neben geographischen Regionen auch politische Grenzen als Grundlage herangezogen werden:

  • Anhang 11 Canis lupus (ausgenommen die estnische Population; griechische Populationen: nur die Populationen südlich des 39. Breitengrades; spanische Populationen: nur die Populationen südlich des Duero; lettische, litauische und finnische Populationen);

  • Anhang IV Canis lupus (ausgenommen die griechischen Populationen nördlich des 39. Breitengrades; die estnischen Populationen, die spanischen Populationen nördlich des Duero; die bulgarischen, lettischen, litauischen, polnischen, slowakischen Populationen und die finnischen Populationen innerhalb des Rentierhaltungsareals im Sinn von Paragraf 2 des finnischen Gesetzes Nr 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung);

  • Anhang V Canis lupus (spanische Populationen nördlich des Duero, griechische Populationen nördlich des 39. Breitengrades; finnische Populationen innerhalb des Rentierhaltungsareals im Sinn von Paragraf 2 des finnischen Gesetzes Nr 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung, bulgarische, lettische, litauische, estnische, polnische und slowakische Populationen).

Am 06.06.2024 wurde in den Abendstunden gestützt auf die Maßnahmengebietsverordnung, LGBl Nr 50/2024, im J ein männlicher Wolf (lt Befund vom 05.07.2024, Zl U.Nr. ***: zwei Jahre alt und 36 kg schwer) erlegt. Es handelte sich bei diesem Tier nach einer Analyse des Wolfsbeauftragten des Landes Salzburg, die am 07.06.2024 vorgenommen wurde, mit höchster Wahrscheinlichkeit um den sogenannten „Problemwolf", der zur Erlassung der Verordnung geführt hat. Der Wolf wurde in jenem 10-km-Radius um die zuletzt erfolgten Wolfsrisse an Schafen erlegt und entsprach dem optischen Erscheinungsbild jenes Wolfes, der auf den vorgelegten Videos erkennbar war. Darüber hinaus wurden im Magen des erlegten Wolfes mehrere vier Mal fünf cm große Stückchen von schwarzem dichtem gelocktem Fell (am ehesten Schaf) und zahlreiche kleine Knöchelchen vorgefunden. Diesbezüglich ist auszuführen, dass im Bereich der Risse auch schwarze Schafe aufgetrieben wurden. Es war mit höchster Wahrscheinlichkeit - auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs und der Tatsache, dass nach der Erlegung keine weiteren Schadereignisse stattgefunden haben - davon auszugehen, dass es sich um das damalige Schadtier handelte. Auf Grund dieser Tatsache wurde die gegenständliche Verordnung der Landesregierung mit LGBl. Nr. 62/2024 vom 15.07.2024 mit 16.07.2024 aufgehoben.

Der oben festgestellte Sachverhalt und Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und den Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz selbst. Die Feststellungen zum Wolfsvorkommen und den aufgefundenen Rissen stützen sich auf eine von der belangten Behörde eingeholte schlüssige und völlig nachvollziehbare wildökologischen Stellungnahme. Die festgestellten Bestandeszahlen zum Wolf stützen sich auf Videos, Beobachtungen von Jägern und Hirten sowie auf Rissbegutachtungen und ausgewertete DNA-Proben, in welche die Expertinnen und Experten des [Forschungsinstituts] (H) eingebunden waren. Es liegt eine österreichische Studie zu den Auswirkungen von rückkehrenden Wölfen aus dem Jahr 2018 vor. Für das Berichtsjahr 2021/2022 liegen Zahlen aus Deutschland vor. Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsmerkmale und Akteninhalte sind völlig unbestritten und es haben sich keine Widersprüche ergeben, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären.

Die maßgeblichen Rechtsbestimmungen lauten wie folgt:

Salzburger Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung:

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Teilgebiete oder eine Gesamtfläche von Jagdgebieten, Wildregionen und/oder Wildbehandlungszonen zu Maßnahmengebieten erklären und in diesen an die örtlichen Erfordernisse angepasste Maßnahmen zum Zweck der Erfüllung der Grundsätze des § 3, nämlich der Erhaltung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes, festlegen. Maßnahmengebiete können von Amts wegen oder auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, der Salzburger Jägerschaft oder des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nur zeitlich befristet, nämlich längstens bis zum Ende einer Jagdperiode, ausgewiesen werden.

(2) Zur Erreichung des Zweckes des Maßnahmengebietes kann die Verordnung gemäß Abs 1 auch Abweichungen von den jagdrechtlichen Bestimmungen der §§ 54, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 65, 66, 66a, 70 und 103 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen vorsehen.

FFH-Richtlinie:

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet: a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

(2)Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(3)Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

Artikel 16

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

ANHANG IV

STRENG ZU SCHÜTZENDE TIER- UND PFLANZENARTEN VON

GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE

a)TIERE

WIRBELTIERE

SÄUGETIERE

….

CARNIVORA

Canis lupus (ausgenommen die griechischen Populationen nördlich des 39. Breitengrades; die estnischen Populationen, die spanischen Populationen nördlich des Duero; die bulgarischen, lettischen, litauischen, polnischen, slowakischen und finnischen Populationen innerhalb des Rentierhaltungsareals im Sinne von Paragraf 2 des finnischen Gesetzes Nr. 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung)

Daraus ergibt sich rechtlich Folgendes:

Dem Beschwerdeführer ist zunächst in seinem Vorbringen zuzustimmen, dass Artikel 9 der Aarhus-Konvention jeder Person ein Widerspruchs- und Klagerecht im Falle von Verstößen gegen umweltrechtliche Vorschriften zuschreibt. Die Vorgaben der Aarhus-Konvention müssen in das Recht der Vertragsparteien umgesetzt werden. Der Landesgesetzgeber ist in Österreich dazu angehalten, Beteiligungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten für Verordnungen, welche Ausnahmen von Artikel 12 der FFH-Richtlinie festlegen, vorzusehen. Nicht zustimmt werden kann dem Beschwerdeführer allerdings in dem Punkt, dass die gegenständliche Verordnung es verunmöglichen würde, dass anerkannte Umweltorganisationen sich im Sinne des Artikels 6 der Aarhus-Konvention effektiv beteiligten können. Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde bei der Erlassung der Verordnung sehr wohl angemessen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hatte im Begutachtungsverfahren ausreichend die Möglichkeiten gehabt, sich einzubringen und hat dies auch mit seiner Eingabe vom 04.06.2024 genutzt.

Die Landesregierung kann gemäß § 58a Jagdgesetz 1993 - JG, LGBl Nr 100, durch Verordnung Teilgebiete oder eine Gesamtfläche von Jagdgebieten, Wildregionen und/oder Wildbehandlungszonen zu Maßnahmengebieten erklären und in diesen an die örtlichen Erfordernisse angepasste Maßnahmen zum Zweck der Erfüllung der Grundsätze des § 3 JG, nämlich der Erhaltung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes, festlegen. Maßnahmengebiete können von Amts wegen oder auf Antrag einer betroffenen Grundeigentümerin oder eines betroffenen Grundeigentümers, der Salzburger Jägerschaft oder des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nur zeitlich befristet, nämlich längstens bis zum Ende einer Jagdperiode, ausgewiesen werden (§ 58a Abs 1 JG). Die Maßnahmen können verschiedene Wildarten betreffen und zielen beispielsweise auf die Vermeidung bzw Bekämpfung von Wildschäden oder die Erhaltung von Wildlebensräumen ab (RV 31 BlgLT 16. GP, 3. Sess, 21).

Zur Erreichung des Zweckes des Maßnahmengebietes kann die Verordnung auch Abweichungen von den jagdrechtlichen Bestimmungen der §§ 54, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 66a, 67, 70, 72, 72a, 73 und 103 JG sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen vorsehen (§ 58a Abs 2 JG). Vor Erlassung der Verordnung sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die Salzburger Jägerschaft und der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, soweit sie nicht selbst Antragstellerinnen oder Antragsteller sind, sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören (§ 58a Abs 3 JG).

Im Zuge der Novelle LGBl Nr 45/2024 zum Jagdgesetz 1993 wurde ein neuer § 58b JG geschaffen. Diese Bestimmung hält in ihrem Abs 1 nun erstmals ausdrücklich fest, dass Maßnahmengebietsverordnungen gemäß § 58a JG, die sich auf eine besonders geschützte Wildart gemäß § 103 Abs 1 JG beziehen und Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs 2 JG gewähren, nur unter sinngemäßer Anwendung von § 104b JG zulässig sind. Die besonders geschützten Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs können zudem nur dann Gegenstand einer Maßnahmengebietsverordnung sein, wenn sie als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw Risikobären oder -wölfe gemäß § 4a Abs 1 oder 2 JG gelten. In § 58b Abs 2 JG wurde zudem verankert, dass zur Klärung der Frage, ob die Populationen der betreffenden besonders geschützten Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der geplanten Maßnahmen der Maßnahmengebietsverordnung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen bzw ob durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert oder die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird, im Zuge der Erstellung der Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische Stellungnahme einzuholen ist. Weiters ist gemäß § 58b Abs 4 JG über die Frage, ob es eine andere zufriedenstellende Lösung gibt, im Zuge der Erstellung einer Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische und eine landwirtschaftliche Stellungnahme einzuholen. Dies alles setzt die Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ("FFH-Richtlinie“), ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, um.

Die Ermächtigung des § 58a JG wurde genützt, um bestimmte Jagdgebiete von Amts wegen zu einem Maßnahmengebiet zusammenzufassen und so das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht gemäß § 3 JG wiederherzustellen. Dieses ist durch vermehrte Rissereignisse durch die Wildart Wolf beeinträchtigt. Denn Teil dieses Gleichgewichtes der Lebensräume ist auch der Lebensraum des Menschen, im konkreten Fall land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen. Die Almbewirtschaftung durch den Auftrieb von Nutztieren (§ 4a Abs 4 JG) ist ein wesentlicher Faktor für die Erhaltung der Landschaft und die Erzeugung hochwertiger Lebensmittel. Kernelement der Almwirtschaft ist das Auftreiben von Nutztieren auf die Almen und deren Aufenthalt dort über die Sommermonate. Die Tiere leisten einen wesentlichen Beitrag zur Landschaftspflege, indem sie das Gras abweiden und damit helfen, Lawinen, Muren oder Erosionen vorzubeugen. Gleiches gilt auch für den Auftrieb von Nutztieren auf Hut- oder Dauerweideflächen außerhalb des Almbereiches. Auf Grund der erfolgten Rissereignisse bzw der Gefahr weiterer Rissereignisse durch den Wolf kann diese Form der Bewirtschaftung nicht mehr aufrechterhalten werden.

Konkreter Hintergrund der gegenständlichen Verordnung waren die aktuellen Wolfsrissereignisse. Dazu ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass im Zeitraum vom 23.05.2024 bis 25.05.2024 in der Gemeinde G auf der „[Alm 1]/[Alm 2]“ die Reste mehrerer toter Schafe und Lämmer gefunden wurden, denen zunächst auf Grund der fortgeschrittenen Verwesung keine genaue Todesursache zugeordnet werden konnte. Weitere Tiere wiesen teils schwere Verletzungen auf. Am 26.05.2024 konnte ein schwer verletztes Lamm geborgen und zu Tal gebracht werden. Zum Zeitpunkt, als der Wolfsbeauftragte zur Begutachtung des Tieres eingetroffen war, war das Lamm bereits seinen Verletzungen erlegen. Die Begutachtung des Tieres ergab das eindeutig einem Wolf zuordenbare Rissbild. Die anlässlich der Rissbegutachtung entnommenen DNA-Proben wurden zur Analyse an das [Forschungsinstitut] (H) gesandt. Insgesamt wurden auf der Alm von den aufgetriebenen 150 Tieren bisher 8 Tiere getötet und 4 Tiere verletzt, weitere 4 Tiere werden zurzeit vermisst, wobei auch bei diesen Tieren davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem Wolf getötet wurden. Zudem konnte im an die „[Alm 1]“ angrenzenden [Tal 1] unterhalb des sogenannten [Berg 1] am 20.05.2024 von einem Jäger ein Wolf beobachtet werden. Anhand zweier von diesem Jäger übermittelten Videos konnte auch von den Expertinnen und Experten des H in I das aufgenommene Tier eindeutig als Wolf identifiziert werden (C1-Nachweis). Daher sind im Rahmen des JG entsprechende Maßnahmen zu setzen, um weitere wirtschaftliche Schäden, Folgeschäden durch Aufgabe der Almwirtschaft (Biodiversitätsverlust, Erosion usw) und insbesondere auch große Akzeptanzschäden gegenüber der Wildart Wolf abzuwenden.

Im Maßnahmengebiet wurde als jagdgebietsübergreifende Maßnahme die ganzjährige Schonzeit des Wolfes gemäß § 54 Abs 3 JG aufgehoben und dessen Entnahme ermöglicht, dies jedoch nur, soweit die strengen Voraussetzungen der Verordnung erfüllt werden. Zur Umsetzung dieses Vorhabens war es erforderlich, von sonst geltenden Vorgaben des JG abzuweichen, wie es von § 58a Abs 2 JG grundgelegt wird. Dies betrifft vorrangig § 54 Abs 3 JG, welcher in Zusammenschau mit § 4 JG eine ganzjährige Schonzeit für die Wildart Wolf anordnet, und § 103 Abs 1 lit a iVm Abs 2 lit a JG, welcher das Töten von Wölfen verbietet.

Da sich die gegenständliche Maßnahmengebietsverordnung gemäß § 58a JG auf eine besonders geschützte Wildart gemäß § 103 Abs 1 JG bezieht, waren Maßnahmen, die Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs 2 JG darstellen, nur unter sinngemäßer Anwendung von § 104b JG zulässig. Diese Bestimmungen beruhen auf den Vorgaben der FFH-Richtlinie. Gemäß Art 12 Abs 1 der FFH-Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV lit a genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. So sind beispielsweise alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verboten. Die Wildart Wolf (Canis lupus) ist eine solche streng zu schützende Tierart gemäß Anhang IV lit a der Richtlinie.

Art 16 Abs 1 der FFH-Richtlinie ermöglicht in engen Grenzen das Abweichen vom strengen Schutzsystem: Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt (siehe Punkt 1.3.2) und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (siehe Punkt 1.3.3), können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen des Art 12 der Richtlinie abweichen. Dies darf jedoch nur aus einem Grund erfolgen, der im Art 16 Abs 1 der FFH-Richtlinie aufgezählt ist (siehe Punkt 1.3.1), wie beispielsweise zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume (lit a), zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum (lit b) oder im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (lit c).

Das Unionsrecht sieht für behördliche Entscheidungen, die sich auf Art 16 der FFH-Richtlinie stützen, Einzelfallprüfungen vor. Die Wahl der geeigneten nationalen Handlungsform wird dabei in der Regel den Mitgliedstaaten überlassen (Art 288 Abs 3 AEUV). Insofern müssen auch jene Verordnungen, die unmittelbar die Grundlage für Entnahmen bilden, den Voraussetzungen des Art 16 der FFH-Richtlinie entsprechen. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn ihnen individuelle Abklärungen in einer aus Praktikabilitätsgründen abstrahierten Form zugrunde liegen (zB detaillierte und differenzierte Vorgaben zu Anzahl, Zeiträumen, bestimmten Gebieten, Meldepflichten etc). Das kann aber auch bei Wölfen der Fall sein, wenn die Verordnung die Einstufung als schadensstiftendes Tier vorgibt und die Gefährdung öffentlicher Interessen in bestimmten Gebieten typisiert gegeben ist (***, Rechtsgutachten Wolfsmanagement: Handlungsoptionen in Tirol [Oktober 2021] 17; ausführlich: ***, Rechtsgutachten Wolfsmanagement in Österreich: Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Koexistenz von Wolfsschutz und Alm- bzw Weidewirtschaft im internationalen, europäischen und nationalen Recht [Mai 2021] 65 ff). Die vorliegende Verordnung bezieht sich auf konkrete Rissereignisse und stellt den Zusammenhang zwischen dem Wolf und aktuellen Rissereignissen sicher. Aus diesem Grund wird davon ausgegangen, dass die Erlassung der Regelungen in Verordnungsform mit dem Unionsrecht übereinstimmt. Anzumerken ist weiters auch, dass die Verordnung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis zweckmäßig ist, da die Maßnahmen langwierige, aufwendige und kostenintensive nicht zielgerichtete Behördenverfahren (va für die betroffene Bevölkerung) vermeiden und somit zeitnah auf eine plötzliche Schadsituation reagiert wird. Die unterschiedlichsten Fallkonstellationen würden eine Vielzahl an behördlichen Maßnahmen in Bescheidform erfordern und größtenteils die zu schützenden Interessen nur reaktiv und nicht proaktiv berücksichtigen.

Wie eben dargestellt, dürfen Ausnahmen gemäß Art 16 Abs 1 der FFH-Richtlinie nur aus bestimmten Gründen erteilt werden. Die Maßnahmen der Verordnung, die in der Aufhebung der Schonzeit und der ausnahmsweisen Entnahme einzelner Individuen der Wildart Wolf bestehen, sollen auf den Ausnahmetatbestand des Art 16 Abs 1 lit b der FFH-Richtlinie gestützt werden. Mithilfe dieser Bestimmung können Ausnahmen von den Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum erlassen werden. Dass die Voraussetzungen des Art 16 Abs 1 lit b der FFH-Richtlinie erfüllt sind, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Im vorliegenden Fall wurde die Ausnahme des Art 16 Abs 1 lit b der FFH-Richtlinie zur Anwendung gebracht werden, um entsprechend den Grundsätzen des § 3 JG die Wiederherstellung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes, konkret die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen (Alm-, Hut- und Dauerweideflächen), zu ermöglichen und die Entstehung künftiger ernster Schäden zu verhindern. Im Speziellen ging es dabei um den Schutz der Beweidung mit Nutztieren der im Maßnahmengebiet gelegenen Almen und anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Diese Form der landwirtschaftlichen Nutzung der Alm-, Hut- und Dauerweideflächen wird seit einigen Jahren durch Wolfsrisse gravierend beeinträchtigt und musste erhebliche Schäden erleiden.

Ein ernster wirtschaftlicher Schaden liegt dann vor, wenn der bereits eingetretene oder drohende Schaden mehr als nur geringfügig und damit von einigem Gewicht ist (vgl zB Niedersächsische Wolfsverordnung, GVBl Nr 41/2020). Laut dem Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie vom 12. Oktober 2021, C(2021) 7301, kann im Rahmen der FFH-Richtlinie zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der drohende Schaden als ernst anzusehen ist, auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art 9 Abs 1 lit a 3. Spiegelstrich der früheren Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 103 vom 25. April 1979), welcher mit Art 16 Abs 1 der FFH-Richtlinie vergleichbar ist, zurückgegriffen werden (Rn 3-23). Nach Ansicht des EuGH bezweckt die Bestimmung der Vogelschutzrichtlinie nicht, die Gefahr von Schäden geringeren Umfangs abzuwenden; verlangt ist das Vorliegen von Schäden eines gewissen Umfangs (EuGH 8. Juli 1987 - 247/85, Rn 56). Ausgeschlossen ist eine Ausnahme vom europäischen Artenschutz somit, wenn lediglich geringfügige Schäden für Eigentumsgüter drohen. Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus dem europäischen Recht nicht.

Da Art 16 Abs 1 lit b der FFH-Richtlinie ausdrücklich auch dem Schutz von sonstigen Formen von Eigentum dient, ist es nicht erforderlich, dass von dem drohenden Schaden gewerblich genutztes Eigentum betroffen ist. In der deutschen Judikatur wird dazu ausgeführt, dass in der Tierhaltung auch Schäden erfasst werden, die Hobbytierhalterinnen oder -haltern drohen (OVG Lüneburg 24. November 2020, 4 ME 199/20 Rn 23-30). Dies wurde in Deutschland auch bereits im § 45a Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG, BGBl I 2009, Nr 51, S 2542, betreffend den Umgang mit Wölfen umgesetzt. Da als ernster Schaden nicht nur solche Eigentumsverletzungen anzusehen sind, die Wirtschaftsbetrieben drohen, kann es entsprechend auch nicht darauf ankommen, dass der drohende Schaden eine betriebswirtschaftlich beachtliche Größenordnung erreicht, der den Gewinn der betroffenen Betriebe unter die Rentabilitätsschwelle drücken kann (vgl OVG Lüneburg 24. November 2020, 4 ME 199/20 Rn 30). Da die Ausnahmebestimmung nach der FFH-Richtlinie auf die Verhütung ernster Schäden abzielt, ist es nicht erforderlich, dass ein solcher Schaden bereits eingetreten ist, die Wahrscheinlichkeit ernster Schäden reicht aus. Die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt von entsprechenden Schäden muss hoch sein, ebenso wie das Ausmaß der Schäden. Es muss auch hinreichend nachgewiesen werden, dass das Risiko ernster Schäden weitgehend der entsprechenden Art zuzuschreiben ist, auf die die Ausnahmebestimmung abzielt, und die Wahrscheinlichkeit für erhebliche Schäden bei Nichteingreifen von Maßnahmen muss hoch sein (Leitfaden der Kommission, Rn 3-24; EuGH 14. Juni 2007 - 342/05, Rn 40). Es ist eine Gefahren- bzw Schadensprognose erforderlich, welche einer einzelfallbezogenen Würdigung der konkreten Umstände zu entsprechen hat. Die Rissereignisse müssen auch nicht denselben Betrieb treffen, ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang ist auch hier ausreichend. Ebenso haben finanzielle Entschädigungen für wolfsverursachte Schäden bei der Beurteilung des Schadens bzw der Schadensprognose außer Betracht zu bleiben. Dazu ist auch auf den „Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen" der Konferenz der Umweltminister des Bundes und der Länder in Deutschland (Oktober 2021) zu verweisen. Die im Land Salzburg auf Grund von § 91 JG gewährten finanziellen Kompensationen für bestimmte Schäden, die durch Wölfe verursacht wurden, stehen der Erfüllung des Art 16 Abs 1 lit b der FFH-Richtlinie also nicht entgegen. Diese „Billigkeitsleistungen" dienen einzig der Kompensation eines schon eingetretenen Schadens und sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (Schadensmeldung, Schadensnachweis). Sie sind ein Mittel, um die Akzeptanz des Wolfes zu fördern, können aber auf die rechtmäßige Abwehr drohender Eigentumsverletzungen keinen Einfluss haben.

Auch in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 22. Dezember 2022 an den EuGH in der Rechtssache C-601/22, WWF Österreich ua, in der das Landesverwaltungsgericht Tirol um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Art 12 iVm Anhang IV und über die Auslegung von Art 16 Abs 1 der FFH-Richtlinie ersucht hat, wird ausgeführt, dass der Wortlaut von Art 16 Abs 1 lit b der FFH-Richtlinie jedenfalls drohende wirtschaftliche Verluste bezüglich der Tierhaltung auf den Almen, die dem "fraglichen" Wolf direkt (gerissene Schafe, Mehrkosten des vorzeitigen Almabtriebs) oder indirekt (Zuchtwertverlust auf den Betrieben, Mehraufwendungen für die nunmehr im Heimbetrieb gehaltenen Tiere, langfristige Reduktion der Tierhaltung auf den Heimbetrieben bei Einstellung der Almbetriebe) zuzurechnen sind, erfasst. Die im Ausgangsfall festgestellten Risse von 30 Schafen stellen nach Ansicht der Kommission jedenfalls einen ernsten Schaden im Sinn von Art 16 Abs 1 lit b der FFH-Richtlinie dar. Auch nicht ausgeschlossen von Art 16 Abs 1 lit b der Richtlinie ist aus Sicht der Kommission die zweite im Ausgangsfall angesprochene Kategorie von Schäden, nämlich immaterielle Schäden in Form verlorener Freude an der Tierhaltung oder psychischer Stress.

Zur Schwere des Schadens bzw auf das Ausmaß der Schäden, der/die durch die Wildart Wolf verursacht wird/werden, wird auf die Sachverhaltsfeststellungen verwiesen, aus denen sich der Nahrungsbedarf eines Wolfes ergibt.

Die Maßnahmen der Verordnung, die in der Aufhebung der Schonzeit und der ausnahmsweisen Entnahme einzelner Individuen des Wolfes bestehen, sind von der belangten Behörde auf den Ausnahmetatbestand des Art 16 Abs 1 lit c der FFH-Richtlinie gestützt worden. Nach dieser Bestimmung kann eine Ausnahme von den strengen Schutzbestimmungen aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses vorgesehen werden. Im vorliegenden Fall wurde die Erhaltung der Alm- und Weidewirtschaft im gegenständlichen Bereich als ein öffentliches Interesse angesehen, welches vom Tatbestand des Art 16 Abs 1 lit c der FFH-Richtlinie umfasst ist. Damit verbunden sind auch die öffentlichen Interessen am Erhalt traditioneller Bewirtschaftungsformen und des kulturellen Erbes, der Erhalt gefährdeter Tierrassen, die Weidehaltung als wesentliches Merkmal vieler Vermarktungsprogramme und Produktionslinien, die Offenhaltung der Landschaft und der Erhalt der Biodiversität, der Landschaftsschutz, der Klimaschutz durch nachhaltiges Weidetiermanagement, der Tourismus sowie der Schutz vor Naturgefahren. Die generell rückläufige Entwicklung der Auftriebszahlen insbesondere bei Schafen und Ziegen auf den Salzburger Almen in den letzten Jahren zeigt, dass die Anwesenheit von Großraubwild eine ernstzunehmende Bedrohung für die im öffentlichen Interesse gelegene Almbewirtschaftung darstellt. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Alm- und Weidewirtschaft und den damit verbundenen Werten überwiegt in den betroffenen Gebieten (Alm-, Hut- oder Dauerweideflächen) im konkreten Fall das öffentliche Interesse am Schutz des Wolfes.

Sofern es sich bei einem Wolf um ein Risikotier iSd § 4a Abs 2 JG handelt, wurde zudem zu Recht von der belangten Behörde der Ausnahmetatbestand "öffentliche Sicherheit" des Art 16 Abs 1 lit c der FFH-Richtlinie als schlagend erachtet. Auch die Europäische Kommission hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 ausgeführt, dass mögliche langfristige makroökonomische Entwicklungen, wie die Auflösung der Almbetriebe oder verminderter Tourismus, und Auswirkungen auf die Umwelt (Bodenerosion, Verlust an Biodiversität) unter Art 16 Abs 1 lit c der FFH-Richtlinie fallen können.

Die Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf und die Entnahme einzelner Individuen zielt darauf ab, weitere ernste Schäden in der Tierhaltung bzw am Eigentum zu verhüten sowie dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Almbetriebe bzw der Alm- und Weidewirtschaft als Ganzes nachzukommen. Diese Maßnahmen sind geeignet zur Erreichung der genannten Ziele, da die Entnahme der schadensverursachenden Tiere die Bewirtschaftung der Alm- und Weideflächen durch Auftrieb von Nutztieren wieder ermöglicht.

Eine Ausnahmebewilligung gemäß Art 16 Abs 1 der FFH-Richtlinie kann nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, um das Ziel gemäß lit b und c leg cit zu erreichen. Zu diesem Kriterium wird von der Europäischen Kommission in ihrem Leitfaden in den Rn 3-49 bis 3-61 zusammengefasst Folgendes festgehalten: Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zu der vergleichbaren Bestimmung in Art 9 der früheren Vogelschutzrichtlinie besteht die Analyse dieses Kriteriums aus drei Schritten: Welches Problem oder welche spezifische Situation muss bewältigt werden? Gibt es andere Lösungen? Wenn ja, sind diese geeignet, um das Problem oder die spezifische Situation zu bewältigen, für das bzw die die Ausnahme beantragt wird? Zunächst müssen also mit Art 12 der Richtlinie vereinbare nicht tödliche vorbeugende Mittel angewendet oder zumindest ernsthaft geprüft werden. In den meisten Fällen können vorbeugende Maßnahmen zur Prävention von Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung (zB der Einsatz von geeigneten Zäunen) eine zufriedenstellende Alternative zu Ausnahmeregelungen gemäß Art 16 Abs 1 lit b der Richtlinie darstellen. Wenn geprüft wird, ob es für eine bestimmte Situation eine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, sollten alle ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vor- und Nachteile in Betracht gezogen werden, um die optimale Alternative für einen konkreten Fall zu ermitteln. Dabei muss auf objektiv überprüfbare Umstände, wie etwa auf wissenschaftliche und technische Erwägungen, abgestellt werden. Nur wenn hinreichend nachgewiesen wird, dass potenzielle Alternativen nicht zufriedenstellend sind, weil sie entweder das spezifische Problem nicht lösen können oder technisch nicht durchführbar sind, ist die Anwendung einer Ausnahmeregelung gerechtfertigt, sofern die übrigen Bedingungen ebenfalls erfüllt sind. Die Ausnahme ist zudem auf das Maß zu beschränken, welches objektiv nötig ist, um dem betreffenden Problem oder der betreffenden Situation abzuhelfen. Das bedeutet, dass Ausnahmen zeitlich, örtlich, hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Exemplare, der spezifischen Exemplare, der befugten Personen usw begrenzt sein müssen.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Gesichtspunkte führt die Kommission in ihrem Leitfaden in Rn 3-56 aus, dass im Verfahren zur Feststellung, ob eine Alternativlösung zufriedenstellend ist, auch die Verhältnismäßigkeit der Kosten in die Bewertung einfließen kann. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass wirtschaftliche Kosten nicht der alleinige entscheidende Faktor bei der Analyse alternativer Lösungen sein darf. Insbesondere können anderweitige zufriedenstellende Lösungen nicht von vornherein mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie zu teuer wären. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit spielt bei der Abwägung also eine Rolle. Zur konkreten Anwendung dieses Kriteriums ist der Rechtsprechung des EuGH und dem Leitfaden der Kommission nichts zu entnehmen. In diesem Zusammenhang kann aber auf die in Deutschland bestehende gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art 6 Abs 4 UA 1 der FFH-Richtlinie hingewiesen werden, wonach eine Alternativlösung zur Durchführung eines Plans oder Projektes in einem FFH-Gebiet dann nicht vorhanden ist, wenn sich diese Alternative nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe (vgl BVerwG 27. Jänner 2000, 4 C 2.99; 17. Jänner 2007, 9 A 20.05; 12. März 2008, 9 A 3.06). Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung, die durch Art 16 Abs 1 der FFH-Richtlinie vorgegeben wird, kann Entsprechendes angenommen werden (Gläß in Giesberts/Reinhardt [Hrsg], Umweltrecht § 45 BNatSchG Rn 54 [2021] mwN). Ebenso wird beispielsweise der Aufwand einer regelmäßigen Überprüfung von Einzäunungen auf eventuelle Schwachstellen als unverhältnismäßig großer Aufwand anerkannt (OVG Lüneburg 24. November 2020, 4 ME 199/20).

Entsprechend diesen Rahmenbedingungen wurden von der belangten Behörde Alternativen zur Ausnahme von der Schonzeit und der Entnahme einzelner Exemplare der Wildart Wolf geprüft, mit welchen ebenso die genannten Ziele erreicht werden könnten. Aus den von der belangten Behörde im Folgenden dargestellten Gründen erscheinen die geprüften Alternativen nicht als geeignet, sodass die Ausnahme von der Schonzeit und die Entnahme des Wolfes die einzige zufriedenstellende Lösung ist, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Alm- und Weideflächen aufrechterhalten und die Verhütung ernster Schäden an den Nutztierbeständen erreichen zu können.

Zum einen wurde die Besenderung und Vergrämung des Wolfes angedacht. Diesbezüglich wird auf das Gutachten von K, L, vom 7. Februar 2020 betreffend das Wolfsentnahmeverfahren nach § 104b JG in der Agrargemeinschaft M verwiesen, welches in seinen allgemeinen Ausführungen auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann. Im Gutachten wird in Bezug auf Alternativen zur letalen Entnahme Folgendes ausgeführt: "Entsprechend den Ausführungen im Salzburger Wolfsmanagement (Land Salzburg 2019) sind hierfür die Besenderung und Vergrämung vorgesehen. Eine Übersicht über mögliche nicht-letale Methoden bieten Bangs et al (2006): Zur Besenderung muss der Wolf zunächst immobilisiert werden, entweder unmittelbar durch Distanzimmobilisation oder durch Fang und anschließender Betäubung. Die Distanzimmobilisation setzt voraus, dass man sich dem Wolf auf wenige Meter nähern kann. Da der betreffende Wolf vorwiegend nachts unterwegs ist und den Menschen meidet, ist diese Methode mehr oder weniger auszuschließen. Für den Fang stehen neben Kastenfallen auch Schlingenfallen, Tretfallen oder Netzsysteme zur Verfügung. Alle Fangvorrichtungen müssten mit Fangmeldesystemen ausgestattet werden, bzw über eine Fotofalle mit GSM-Modul verfügen, um befugte Personen rasch zu informieren, damit das gefangene Tier immobilisiert werden kann. Der Aufwand wäre hierbei beträchtlich, zumal das Streifgebiet des Wolfes nicht bekannt ist. Sobald der betreffende Wolf besendert wäre, könnte dieser zB bei Annäherung an eine Nutztierherde mit Hilfe von Gummigeschossen vergrämt werden. Abgesehen davon, dass es bzgl der Wirkung dieser nicht-letalen Maßnahmen kaum Erfahrungswerte gibt (N et al 2006), stellt sich auch die Frage, ob eine befugte Person mit entsprechender Munition zur richtigen Zeit am richtigen Ort sein kann. Um rasch eingreifen zu können, müsste die befugte Person direkt bei der Nutztierherde verweilen und über den Aufenthaltsort des Wolfes Bescheid wissen. Zumal müsste das Gewehr mit einer Nachtsichtzielvorrichtung ausgerüstet werden, da ja der Wolf offensichtlich bisher nachts aktiv war [...]."

Sollte eine Vergrämung in Betracht gezogen werden, stellt sich daher aus der Sicht der belangten Behörde zu Recht die Frage der konkreten Umsetzung. Bisher hat sich der Wolf vor allem indirekt durch Risse bemerkbar gemacht. Sichtungen blieben bisher auf jenen durch das Video eines Jägers dokumentierten Nachweis beschränkt, wobei auch diese Sichtung nicht unmittelbar im Gebiet der bestätigten Risse, sondern ca 1,5 - 2 km davon entfernt erfolgt ist. Sichtungen im unmittelbaren Bereich der Rissereignisse konnten bisher trotz intensiver Begehung des Gebietes durch die Schafhalter nicht gemacht werden. Der im J und [Tal 1] aktive Wolf ist also ein eher scheues Individuum, der dem Menschen räumlich und/oder zeitlich aus dem Weg zu gehen versucht. Eine Vergrämung würde daher nur im Zuge einer zufälligen Begegnung möglich werden, was die Umsetzbarkeit einer entsprechenden Maßnahme ausschließen lässt.

Die aktive Vergrämung des schadensverursachenden Wolfes (mit Gummigeschossen oä) kommt daher auch nach der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg nach derzeitigen Erkenntnissen bei Nutztierübergriffen als zumutbare Alternative zur letalen Entnahme in der Regel nicht in Betracht, ist aber weiterhin Teil der Forschung zu alternativen Lösungen. Durch eine Vergrämung soll ein Tier eine bestimmte Situation mit negativen Erlebnissen wie Schmerz oder Gefahr verknüpfen. Eine Vergrämung wäre nur dann sachgerecht, wenn dem Wolf zum Zeitpunkt seines Angriffs auf eine Tierherde die Erfahrung vermittelt werden kann, dass ein solcher Angriff mit unangenehmen oder schmerzhaften Einwirkungen verbunden ist. Dafür müsste der Wolf das Töten von Nutztieren generell mit negativen Erfahrungen verknüpfen. Das heißt, er müsste bei jedem Versuch, ein Nutztier zu töten, bestraft und dadurch negativ auf Nutztierangriffe konditioniert werden. Schon angesichts der Vielzahl an Tierherden und des unbekannten Zeitpunktes künftiger Angriffe sind Vergrämungsmaßnahmen daher in der Regel nicht durchführbar. Auch bei dem in G identifizierten Wolf handelt es sich um ein scheues Individuum. Daher kann auch in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass es sich um einen hauptsächlich nachtaktiven Wolf handelt. Die von K in seinem Gutachten beschriebene Problematik trifft insofern auch auf diesen Wolf zu. Eine erfolgreiche Besenderung oder Vergrämung ist daher als gelinderes Mittel auch in diesem Fall auszuschließen.

Zum anderen erscheint auch der Fang eines erwachsenen Wolfes aus der Natur und die dauerhafte Haltung in Gefangenschaft nicht als gelinderes Mittel. Es ist davon auszugehen, dass sich zuvor freilebende Wölfe an ein Leben in Gefangenschaft nicht anpassen können und eine dauerhafte Haltung in Gefangenschaft zu länger anhaltenden, erheblichen Leiden führt (siehe dazu auch „Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen").

Weiters wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Alternativenprüfung gemäß § 104b Abs 1 JG (Art 16 Abs 1 der FFH-Richtlinie) der Herdenschutz geprüft. Dafür wurde eine wildökologische und eine landwirtschaftliche Stellungnahme eingeholt (§ 58b Abs 4 JG). Aus diesen ergibt sich:

Bereits auf Grund der Rissereignisse im Jahr 2021 wurde auf der betroffenen Alm die Möglichkeit eines rasch umsetzbaren Herdenschutzes erörtert. Mithilfe des Notfallteams [...] wurde damals unter Zuhilfenahme von Notfallkits ein Nachtpferch errichtet, jedoch konnten die noch lebenden Schafe auch unter Einsatz einer Drohne mit Wärmebildkamera nicht eingefangen und in den Pferch verbracht werden. Eine komplette Umzäunung der Alm wurde ebenso nicht in Erwägung gezogen, da eine solche auf Grund der Steilheit des Geländes und der ungeeigneten Bodenbeschaffenheit selbst unter hohem Aufwand nicht möglich gewesen wäre. Zudem kam es im errichteten Nachtpferch vermutlich durch in Panik geratene Tiere zu zwei weiteren Todesopfern, die sich im Zaunnetz erhängt hatten. Da sich seit 2021 die Rahmenbedingungen auf dieser Alm nicht geändert haben, können Herdenschutzmaßnahmen in Form technischer Maßnahmen als gelinderes Mittel nach wie vor ausgeschlossen werden.

Im Rahmen mehrerer Ortsaugenscheine wurden in den betroffenen Gebieten Rissbegutachtungen durchgeführt sowie allfällige Herdenschutzmaßnahmen als Sofortmaßnahmen für weitere aufgetriebene Tiere geprüft. Eine komplette Umzäunung der Almen wurde aus den eben genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen. Eine ständige Behirtung in Verbindung mit dem Einsatz von Herdenschutzhunden ist zum aktuellen Zeitpunkt ebenso ausgeschlossen, da in Österreich weder ausgebildete Hirtinnen und Hirten noch Herdenschutzhunde zur Verfügung stehen und zudem die rechtlichen Rahmenbedingungen für deren Einsatz nicht gegeben sind. Die Einschätzung der Nichtschützbarkeit wurde von der belangten Behörde detailliert dargelegt.

Um den strengen Vorgaben im Bereich des Artenschutzes zu entsprechen, wurde zutreffend dargelegt, dass in der gegenständlichen Verordnung vorgesehen ist, dass nur jene Riss- und Verletzungsereignisse eine Ausnahme von den Schonvorschriften bzw die Zulässigkeit der Entnahme auslösen, die auf bestimmten Alm- oder Weideflächen erfolgen: Nur Riss- und Verletzungsereignisse, die auf Alm-, Hut- oder Dauerweideflächen erfolgen, auf welchen Herdenschutzmaßnahmen nicht zumutbar, nicht geeignet oder nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand umsetzbar wären, berechtigen zu einer Entnahme des Wolfes. Die Feststellung der Unzumutbarkeit bzw Unverhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen in diesen Gebieten wurde vom Amtssachverständigen für Landwirtschaft nachfolgenden Kriterien vorgenommen, die von einer österreichweiten Arbeitsgruppe bestehend aus Fachexpertinnen und -experten der Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Kärnten, Steiermark, Niederösterreich und Burgenland für die Ausweisung von Alp- und Weideschutzgebieten erstellt wurden:

„Generell ist zur Möglichkeit des Herdenschutzes durch Hirtinnen und Hirten sowie des Einsatzes von Herdenschutzhunden festzuhalten, dass derzeit die relevanten arbeitsrechtlichen Bestimmungen für den Einsatz von Hirtinnen und Hirten noch ungeklärt sind, nicht ausreichend Herdenschutzhunde zur Verfügung stehen und geltende tierschutzrechtliche Bestimmungen den Einsatz von Herdenschutzhunden nicht ermöglichen. Weiters kommt es bei einem Einsatz von Herdenschutzhunden zu Problematiken im Bereich der Tierhalterhaftung, auch ist die Haltung von Herdenschutzhunden bei nicht vorhandener Affinität zur Hundehaltung insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand nicht zumutbar. Um die Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gewährleisten zu können, ist auf Basis des Salzburger Wolfsmanagementplan 2024 außerdem die Mindestgröße einer Nutztierherde (bspw Schaf- oder Ziegenherde) von 500 bis 800 Tieren erforderlich.

Die Präventionskosten für Herdenschutzmaßnahmen (Zaun, Hirtinnen und Hirten, Herdenschutzhunde) wurden im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme durch die Universität für Bodenkultur auf Basis von einzelbetrieblichen Daten realer Almbetriebe, ergänzt mit Informationen aus der Literatur und Expertenbefragungen, ermittelt. Die Beurteilung der Kosten erfolgte auf Basis der Differenzkosten, das sind jene Kosten, die Herdenschutzmaßnahmen im Vergleich zur Ausgangssituation verursachen. Die so ermittelten Differenzkosten für Herdenschutz liegen lt gutachterlicher Stellungnahme - je nach Ausgangssituation einer Alm - im Bereich von 150 bis 550 Euro je GVE (siehe auch Gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen von rückkehrenden Wölfen auf Landwirtschaft und traditionelle Weidehaltung, Freizeit und Erholungswirtschaft sowie Biodiversität im Ostalpenraum, L, 2019)“.

Zur speziellen Umsetzung von Herdenschutzmaßnahmen in gegenständlichem Maßnahmengebiet ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen Folgendes:

„Im Maßnahmengebiet befinden sich 1.480 Almflächen sowie 3.854 Hut- und Dauerweideflächen, auf welchen die Möglichkeiten von Herdenschutzmaßnahmen unter Zugrundelegung der Kriterien der österreichweiten Arbeitsgruppe für die Ausweisung von Alp- und Weideschutzgebieten zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs geprüft wurden.

Für diese Beurteilung wurden vom Amtssachverständigen in Anlehnung an das zitierte Expertenpapier zur Ausweisung von Alp- und Weideschutzgebieten sowie auf Grund der Sachverständigenmeinung folgende Kriterien herangezogen, wobei prinzipiell zwischen "Schützbarkeit durch Herdenschutzzäune" (Punkt 1) und "Schützbarkeit durch Behirtung mit Herdenschutzhunden" (Punkt 2) differenziert wird. Bezüglich der herangezogenen Datengrundlagen zur Schützbarkeit von Alm-, Hut- oder Dauerweideflächen mittels Zäunung wird festgehalten, dass die Kriterien des oben angeführten Expertenpapieres anhand einer GIS-Analyse auf sämtliche Alm,- Hut- und Dauerweideflächen im Bundesland Salzburg unter Zugrundelegung der im Rahmen des AMA-Mehrfachantrag 2023 beantragten Alm- Hut- und Dauerweideflächen angewandt wurden.

1. Schützbar durch Herdenschutzzäune:

a) Bodenbeschaffenheit:

Ein Alp-/Weideschutzgebiet liegt vor, wenn die Fläche des 3-Meter-Pufferstreifens beidseits der Zaunlinie des Feldstückes auf mehr als 15 % im Geröll- und Felsbereich liegt oder dieser auf mehr als 15 % der Länge der Zaunlinie schneidet. (Betroffene Almen im Maßnahmengebiet: 135, verbleibend zäunbar: 1.345; betroffene Hut- und Dauerweiden im Maßnahmengebiet: 34, verbleibend zäunbar: 3.820.)

b) Feldstücksgeometrie (Shape--Index):

Der Shape-Index beschreibt die Abweichung der Form eines Feldstückes von der optimalen Form eines Kreises. Je weiter die Form des Feldstückes von einem Kreis abweicht, desto größer ist der Wert des Shape-Index. Ein Alp-/Weideschutzgebiet liegt vor, wenn der Shape-Index eines Feldstücks oder mehrerer wirtschaftlich zusammengehöriger Feldstücke über 2 liegt. (Betroffen von den verbleibenden Almen: 643, verbleibend zäunbar: 702; betroffene Hut- und Dauerweiden im Maßnahmengebiet: 2.678, verbleibend zäunbar: 1.142.)

c) Wasserläufe:

Ein Alp-/Weideschutzgebiet liegt vor, wenn die Zaunlinie des Feldstücks von Wasserläufen gequert wird. (Betroffen von den verbleibenden Almen: 340, verbleibend zäunbar: 362; betroffene Hut- und Dauerweiden im Maßnahmengebiet: 104, verbleibend zäunbar: 1.038.)

d) Straßen und Wege:

Ein Alp-/Weideschutzgebiet liegt vor, wenn die Zaunlinie des Feldstücks durch Straßen und Wege (zB öffentliche Straßen, Forststraßen, GSLG-Wege, Wander-, Rad- oder Mountainbikewege ua) gequert wird. (Betroffen von den verbleibenden Almen: 265, verbleibend zäunbar: 97; betroffene Hut- und Dauerweiden im Maßnahmengebiet: 202, verbleibend zäunbar: 836.)

e) Wald/Waldweide:

Ein Alp-/Weideschutzgebiet liegt vor, wenn die Zaunlinie des Feldstücks auf mehr als 15 % ihrer Länge Wald schneidet. Windschutzgürtel sind davon ausgenommen. (Betroffen von den verbleibenden Almen: 92, verbleibend zäunbar: 5; betroffene Hut- und Dauerweiden im Maßnahmengebiet: 583, verbleibend zäunbar: 253.)

f) Hangneigung:

Ein Alp-/Weideschutzgebiet liegt vor, wenn die Fläche des 3-Meter-Pufferstreifens beidseits der Umfassungslinie des Feldstücks (= Zaunlinie) auf über 15 % eine Hangneigung von mehr als 40 % aufweist. (Betroffen von den verbleibenden Almen: 5, verbleibend zäunbar: 0; betroffene Hut- und Dauerweiden im Maßnahmengebiet: 116, verbleibend zäunbar: 137.)

Unter Anwendung der eben beschriebenen Kriterien ist festzustellen, dass keine der 1.480 Almen im Maßnahmengebiet als zumutbar zäunbar einzustufen ist. Hinsichtlich der Hut- und Dauerweideflächen im Maßnahmengebiet wurden 137 als zumutbar zäunbar eingestuft.

2. Schützbar durch Behirtung mit Herdenschutzhunden:

Almen, welche nicht zumutbar zäunbar sind, sind unter Umständen durch ständige Behirtung mit Hirtinnen und Hirten, Herdenschutzhunden und Nachtpferchen schützbar, weshalb in weiterer Folge auch die Schützbarkeit durch Behirtung mit Herdenschutzhunden geprüft wird.

a) Anzahl der Auftreibenden:

Eine Behirtung mit Herdenschutzhunden ist nicht zumutbar und verhältnismäßig, wenn die Anzahl der Auftreibenden auf eine Alm mehr als 10 beträgt. Je mehr Tierhalterinnen oder Tierhalter auf eine Alm/Weide auftreiben, umso inhomogener ist eine Herde einzustufen. Durch die entstehende Herdeninhomogenität sind eine gelenkte Weideführung bzw ein gemeinsamer Nachtpferch als nicht zumutbar zu bewerten. (Betroffene von den verbleibenden Almen: 1.239, verbleibend behirtbar: 241.)

b) Eine Behirtung mit Herdenschutzhunden ist nicht zumutbar, wenn durch die Alm/Weide Wander-, Rad- oder Mountainbikewege führen und/oder Ausflugs- bzw Wanderziele (zB Hütten mit Ausschank, Hütten mit Nachtlager usw) vorhanden sind. (Betroffen von den verbleibenden Almen: 217, verbleibend behirtbar: 24.)

c) Anzahl der aufgetriebenen Nutztiere:

Eine Behirtung mit Herdenschutzhunden ist nicht zumutbar und verhältnismäßig, wenn die Anzahl der auf eine Alm/Weide aufgetriebenen Nutztiere weniger als 500 beträgt, da erst ab einer Anzahl von 500 Nutztieren oder mehr ein wirtschaftlich sinnvoller und effizienter Einsatz von Hirtinnen und Hirten mit Herdenschutzhunden gegeben ist. (Betroffen von den verbleibenden Almen: 24, verbleibend behirtbar: 0)“.

Unter Anwendung der eben beschriebenen Kriterien wurde daher zu Recht festgestellt, dass keine der 1.480 Almen im Maßnahmengebiet als zumutbar behirtbar einzustufen ist. Wegen der Ungeeignetheit von Alternativlösungen zum Schutz dieser Almflächen stellt sich die Ausweisung dieser 1.480 Almen als Maßnahmengebiet und die Anordnung von entsprechenden Maßnahmen (Entnahme) als einzige zufriedenstellende Lösung zur Erreichung der Ziele dar.

Hinsichtlich der im Maßnahmengebiet befindlichen Hut- und Dauerweiden wurde völlig schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass eine Behirtung in diesen Bereichen schon auf Grund der geringen Flächengröße der Hut- und Dauerweideflächen (durchschnittlich 3,21 ha Bruttofläche) und der damit verbundenen geringen Auftriebszahl aus fachlicher Sicht nicht durchführbar ist.

Weiters wurde für das gegenständliche Almgebiet [Alm 1]/[Alm 2], in welchem die aktuellen Rissereignisse stattfanden, bereits im Jahr 2021 ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Hinblick auf die Schützbarkeit (insbesondere auch mittels wolfssicherer Zäunung sowie Behirtung) erstellt, in welchem festgehalten wurde, dass sowohl die wolfssichere Einzäunung der Alm als auch der Herdenschutz mittels Behirtung keine zufriedenstellende Lösung darstellte bzw der damit verbundene Aufwand aus landwirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar war. Da sich an den Bewirtschaftungs-verhältnissen im betroffenen Almgebiet sowie an den angenommenen Grundlagen seither nichts geändert hat, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass das 2021 erstellte Gutachten auch im Jahr 2024 als weitere Beurteilungsgrundlage verwendet werden kann.

Zusammenfassend wird also schlüssig und für das Landesverwaltungsgericht Salzburg völlig nachvollziehbar festgehalten, dass auf Grund der Charaktereigenschaften der Wildart Wolf sowie der räumlichen Gegebenheiten sich für den Schutz der Alm- und Weidewirtschaft, nämlich zum einen der dort aufgetriebenen Tiere und zum anderen der Weidewirtschaft an sich, keine geeignete alternative Lösung bietet. Aus diesem Grund ist die Ausnahme von der Schonzeit und die Entnahme des Wolfes im Maßnahmengebiet bzw im Umkreis eines Riss-, Verletzungs- oder Gefährdungsereignisses die einzige zufriedenstellende Lösung, um das beeinträchtigte Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht wiederherzustellen. Diese Vor aussetzung der FFH-Richtlinie ist sowohl hinsichtlich Art 16 Abs 1 lit b als auch hinsichtlich lit c leg cit als erfüllt anzusehen.

Die letzte Voraussetzung der Anwendung des Art 16 Abs 1 der FFH-Richtlinie ist die, dass die Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt.

Dazu wird in der wildökologischen Stellungnahme Folgendes ausgeführt:

„Ehemals auf der gesamten nördlichen Hemisphäre verbreitet, haben sich die Populationen – bei ausreichend vorhandenen Beutetieren und Rückzugsräumen - dieser sehr anpassungsfähigen und viele klimatische Zonen besiedelnden Wildtierart in den vergangenen Jahrzehnten gut entwickelt und wurden europäische Bereiche wieder erfolgreich (neu) besiedelt“.

Auch für Österreich lässt sich aus der Sachverhaltsfeststellung folgende Entwicklung festhalten: Der Wolf wurde in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im Gebiet des heutigen Österreichs de facto ausgerottet: Im Wienerwald wurde der letzte lebende Wolf 1846 erlegt, im Hausruckviertel gab es bis ca. 1870 Wölfe. 1881 gab es die letzte Wolfssichtung im Salzkammergut, 1882 wurde der angeblich bzw so genannte "letzte Wolf Österreichs" im Wechselgebiet geschossen. Danach gab es nur mehr vereinzelte Wölfe, die erlegt wurden: Unter anderem 1903 bei Ratschendorf und Mureck (Südsteiermark), im Wechselgebiet wurde ein Tier 1936 mit Strychnin vergiftet. Nach einem irrtümlichen Abschuss eines Wolfes im Jahr 2002 bei Bad Ischl (Oberösterreich) gab es in den Jahren danach sporadisch weitere Foto- und DNA-Nachweise einzelner Individuen in anderen Regionen Österreichs. Ab 2009 wurden jährlich mehrere Tiere nachgewiesen, 2016 entstand das erste Rudel am Truppenübungsplatz Allentsteig in Niederösterreich, welches seitdem jedes Jahr reproduziert. Derzeit befinden sich mehr als 100 Individuen der Wildart Wolf in Österreich bzw im unmittelbaren Grenzbereich zu Nachbarländern. In Nieder- und Oberösterreich ebenso wie in Kärnten und Osttirol haben sich mittlerweile bereits sechs Rudel etabliert. Ebenso ist die Bildung von Rudeln in Nordtirol aufgrund des Nachweises zahlreicher Tiere unterschiedlichen Geschlechts noch in diesem Jahr zu erwarten. Die Bestände in Europa lassen sich in mehrere unterschiedliche Subpopulationen unterteilen, wobei ein genetischer Austausch zwischen diesen Subpopulationen und der gesamteuropäischen Metapopulation durchwegs stattfindet. Heute ist von einem europäischen Bestand von mindestens 20.000 bis 30.000 Tieren auszugehen. Manche Quellen sprechen sogar von bis zu 50.000 Tieren. Die aktuelle Entwicklung spricht also dafür, dass der Wolf in Österreich wieder dauerhaft ansässig sein wird. Die Weltnaturschutzorganisation IUCN stuft auf Grund der Erholung der Bestände den Wolf in der Liste der bedrohten Tierarten (Rote Liste) für Europa insgesamt als "nicht gefährdet" ein.

Es ist offensichtlich, und bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, dass diese Einteilung wenig Relevanz für die Beurteilung des Erhaltungszustandes des Wolfes in Europa insgesamt haben kann, da sich dieser, auch lokal betrachtet, nicht oder allenfalls in sehr seltenen Ausnahmefällen an politische Grenzen der Europäischen Mitgliedsländer hält.

Der Wolf unterliegt in den Ländern der Europäischen Union bzw in bestimmten Gebieten dieser Länder sohin einem unterschiedlichen Schutzstatus. Europarechtlich gilt für den Wolf (Canis lupus) ein bestimmtes Schutzregime. Ausgehend von den damaligen Subpopulationen wurde in der geltenden FFH-Richtlinie diese Wildtierart in Anhang 11 und in Anhang VI oder V gelistet. Für prioritäre Arten des Anhangs 11 müssen die Mitgliedstaaten für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausweisen. Anhang IV enthält eine Liste streng zu schützender Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse. Anhang V fasst die Arten zusammen, deren Entnahme aus der Natur sowie deren Nutzung durch den Menschen mit Nutzungseinschränkungen belegt sind.

Der Handel wird im Washingtoner Artenschutzübereinkommen (ITES, Convention on International Trade in Endangered Species of the Wild Fauna and Flora; Anhang 11) und in der Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung geregelt.

Gemäß Art 12 der FFH-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV genannten Tierarten in deren Verbreitungsgebiet einzuführen, welches ua absichtliche Störungen bzw absichtliche Entnahmen dieser Arten aus der Natur einschränkt. Abweichungen davon können gestützt auf Art 16 der FFH-Richtlinie erlassen werden. Neben einem geeigneten Ziel für die Ausnahme muss sichergestellt werden, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

Die Europäische Kommission führt dazu in ihrem Leitfaden Folgendes aus:

Der günstige Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist grundsätzlich eine notwendige Bedingung für die Gewährung einer Ausnahme. In der Rechtssache C342/05 befand der Gerichtshof jedoch, nachdem er festgestellt hatte, dass in Finnland der Erhaltungszustand des Wolfes nicht günstig sei, dass Ausnahmen für die Tötung einzelner Exemplare "unter außergewöhnlichen Umständen" weiterhin zulässig seien, "wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können". Die Auswirkung der Tötung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren auf das in Artikel 16 Absatz 1 der FFH-Richtlinie genannte Ziel der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Wolfspopulation innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets wäre möglicherweise vernachlässigbar. Eine Ausnahme wäre in einem solchen Fall daher für die betreffende Art möglicherweise neutral. Wenn also der Erhaltungszustand der betroffenen Art nicht günstig ist, kann eine Ausnahme nur gewährt werden, wenn sie unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt ist, und nur dann, wenn sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht verhindert wird (neutrale Wirkung), und sofern alle übrigen notwendigen Bedingungen des Artikels 16 ebenfalls erfüllt sind. [...] Was den jeweiligen aktuellen Erhaltungszustand der betroffenen Art angeht, so kann der Zustand der lokalen Population einer Art in einem bestimmten geografischen Gebiet durchaus vom Gesamterhaltungszustand von Populationen in der biogeografischen Region des Mitgliedstaats (oder sogar des natürlichen Verbreitungsgebiets) abweichen. Daher sollte der Erhaltungszustand auf allen Ebenen bekannt sein und ordnungsgemäß bewertet werden, bevor über die Gewährung einer Ausnahme entschieden wird. [...] Ist der Zustand der Art auf den verschiedenen geografischen Ebenen unterschiedlich, sollten bei der Bewertung zunächst die Ebene der lokalen Population und danach die Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die Population in der biogeografischen Region untersucht werden, wobei auch die kumulierte Wirkung anderer Ausnahmeregelungen für diese Art in dieser biogeografischen Region zu berücksichtigen ist (Leitfaden der Kommission, Rn 3-67, 3-69 und 3-72; vgl auch EuGH 14. Juni 2007, C-342/05).

Auf den Wolf bezogen, bedeutet dies, dass die Beurteilung des günstigen Erhaltungszustandes vorrangig anhand der jeweiligen Subpopulation(en) zu erfolgen hat und Ausnahmeregelungen wie Vergrämungsmaßnahmen und - falls dies erforderlich ist - als letztes Mittel die letale Entnahme bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zulässig sind. Die europäischen Subpopulationen erstrecken sich naturgemäß über die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten hinaus bzw nimmt deren Verbreitung keine Rücksicht auf vorhandene nationalstaatliche Grenzen. Bei der Beurteilung einer Art im Sinn der europarechtlichen Bestimmungen muss vernünftigerweise die Definition Art (Canis lupus), ihrer Unterarten (Canis lupus lupus, Canis lupus albus, Canis lupus campestris) sowie der jeweiligen Teilpopulationen des Canis lupus lupus (9 europäische Subpopulationen) berücksichtigt werden. Eine "Subpopulation" wird als "eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art" beschrieben. Man erkennt hier leicht, dass der Text der FFH-Richtlinie zum einen unter dem Problem der Redundanz leidet ("eine Art ist eine Art"), ihm aber auch die Eindeutigkeit fehlt ("jede Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart" fallen hier unter den Artbegriff im Sinn der Richtlinie). Damit entfernt man sich ganz offensichtlich weit von der wissenschaftlichen Definition nicht nur des biologischen, sondern jedweden wissenschaftlichen Artkonzeptes. Insofern muss zur Beurteilung des (günstigen) Erhaltungszustandes bzw einer neutralen Wirkung bei Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nicht bloß die geographische Verbreitung einer Art, sondern auch die biologische Unterscheidung erhaltungsfähiger Subpopulationen herangezogen werden.

Die Rückkehr bzw Ankunft des Wolfes in Österreich bzw Salzburg erfolgt durch einzelne Exemplare und Rudel aus unterschiedlichen Subpopulationen. In Salzburg kann man auf Grund der erhobenen Daten ursprünglich von einer Besiedelung durch Wölfe aus der italienischen, der dinarischen und in geringem Anteil der mitteleuropäischen Tieflandpopulation ausgehen. Mittlerweile erfolgt die Besiedelung Salzburgs überwiegend aus der inzwischen etablierten alpinen Subpopulation, die sich von Frankreich über die Schweiz, Italien, Deutschland und Österreich erstreckt.

Dazu hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2019 in der Rechtssache C-674/17 auch klargestellt, dass der Erhaltungszustand "bezogen auf das lokale Gebiet und auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder gegebenenfalls auf die betreffende biogeografische Region, wenn sich die Grenzen dieses Mitgliedstaats mit mehreren biogeografischen Regionen überschneiden oder wenn das natürliche Verbreitungsgebiet der Art dies erfordert, und soweit möglich grenzüberschreitend" zu beurteilen ist (Rn 61; Gläß in Giesberts/ Reinhardt [Hrsg], Umweltrecht § 45 BNatSchG Rn 55-60 [2021] mwN). Die meisten Tiere, die bislang in Salzburg genetisch nachgewiesen wurden, sind der alpinen Population zuzuordnen. Diese alpine Population ist ursprünglich durch Zuwanderung aus Italien entstanden und umfasst Vorkommen in Ostfrankreich und dem angrenzenden Nordwest-Italien und der Schweiz, sie weist ein starkes Wachstum auf ([...]; zuletzt abgerufen: 05.06.2024).

Für die Zwecke der Verordnungserlassung wurde jedoch nicht auf den Zusammenhang mit dieser wachsenden Population abgestellt, aus Vorsichtsgründen orientiert sich der Verordnungsgeber vielmehr an dem offiziellen Bericht der Republik Österreich gemäß Art 17 der FFH-Richtlinie (Ellmauer/lgeI/Kudrnovsky/Moser/Paternoster, Monitoring von Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung in Österreich 2016-2018 und Grundlagenerstellung für den Bericht gemäß Art 17 der FFH-Richtlinie im Jahr 2019: Teil 2: Artikel 17-Bericht [2020] 93). Der Wolf wird dort bezüglich des Erhaltungszustandes für das Jahr 2019 sowohl in der alpinen als auch in der kontinentalen Region mit "x" (= "unbekannt") beurteilt. "Unbekannt" bedeutet, dass das Wissen über das Schutzgut für eine Beurteilung nicht ausreicht. Auf Grund dieser Tatsache wurde bei der Beurteilung jedenfalls von einem ungünstigen Erhaltungszustand ausgegangen. Unabhängig davon befinden sich jene Subpopulationen, die Salzburg betreffen, insgesamt in einem günstigen Erhaltungszustand (Art 1 lit e der FFH-Richtlinie). Aber auch die Einschätzung eines ungünstigen Erhaltungszustandes schließt, wie ausgeführt, laut EuGH nicht die Möglichkeit einer Ausnahme gemäß Art 16 Abs 1 der FFH-Richtlinie aus.

Betreffend die etwaige Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes bzw die Verschlechterung des ungünstigen Erhaltungszustandes im Fall einer Entnahme des „Problemwolfes" führt K in seinem Gutachten vom 7. Februar 2020 zum Wolfsentnahmeverfahren nach § 104b JG in der Agrargemeinschaft M aus, dass die letale Entnahme eines Wolfes bei einem angenommenen Bestand von aktuell 40 Wölfen in Österreich einem Verlust von weniger als 3 % der Population entspreche. Da die Anzahl der nachgewiesenen Wölfe in Österreich in den letzten Jahren zumindest um 30 % gestiegen sei, sei die Entnahme eines einzelnen Individuums ohne wesentlichen Einfluss auf die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes in Österreich. Das Wachstum in Österreich entstehe momentan sowohl durch Einwanderung als auch durch Reproduktion. Beide Variablen würden Schwankungen unterliegen, wobei ein Individuum mehr oder weniger nicht ins Gewicht fallen würde. Schließlich sei davon auszugehen, dass bei gleichbleibenden Bedingungen in 15 Jahren bis zu 500 Wölfe in Österreich erwartet werden können. Angesichts der Populationsdynamik in Österreich ist nach dem Gutachten daher in der Regel davon auszugehen, dass im Fall einer Entnahme von Einzeltieren der ungünstige Erhaltungszustand nicht verschlechtert bzw die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird.

Trotz des Umstandes, dass im Jahr 2023 14 „Problemwölfe" erlegt werden konnten, ist die Wolfspopulation in Österreich weiterhin stark im Ansteigen begriffen. So konnten in Österreich im Jahr 2023 bereits 96 Einzeltiere und 6 Rudel nachgewiesen werden. Durch die laufende Zuwanderung aus den Nachbarländern sowie der Reproduktion der heimischen Rudel ist davon auszugehen, dass sich die Anzahl der Wölfe in Österreich bereits auf mehr als 100 Exemplare erhöht hat und es auch in diesem Jahr zu weiteren Rudelbildungen kommen wird. Zudem ist ein aussagekräftiges Monitoring in Österreich erst im Aufbau und daher davon auszugehen, dass die Dunkelziffer der im Land anwesenden Wölfe eine wesentlich höhere ist als jene, die tatsächlich nachgewiesen werden konnte. Der auf Basis dieser Maßnahmengebietsverordnung zur Erlegung freigegebene Wolf stellt daher weniger als 1 % der in Österreich bereits nachgewiesenen Population dar. Da auch in den angrenzenden Bundesländern zum jetzigen Zeitpunkt keine Abschussfreigaben vorliegen, ist im Fall einer erfolgreichen Erlegung dieses Tieres davon auszugehen, dass der zurzeit noch ungünstige Erhaltungszustand nicht verschlechtert bzw die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird. Zur Europäischen Subpopulation und zum Schutzstatus des Eurasischen Wolfes ist auf die Sachverhaltsfeststellungen zu verweisen.

Für Österreich ist der Wolf in Anhang II und IV jeweils lit a der FFH-Richtlinie genannt und daher streng geschützt. Darüber hinaus ist der Wolf zum Zeitpunkt der Erlassung der verfahrensgegenständlichen Verordnung ua auch im Anhang 11 der Berner Konvention noch als streng geschützte Tierart gelistet. Der ständige Ausschuss der Berner Konvention hat am 3. Dezember 2024 in Straßburg entschieden, den Schutzstatus von Wölfen von "streng geschützt" auf "geschützt" herabzustufen. Der Vorschlag dafür stammte ursprünglich von der EU-Kommission und wurde vom EU-Rat beschlossen. Mittlerweile wurde der Schutzstatus des Wolfes auf "geschützt" herabgestuft. Mit deutlicher Mehrheit haben die Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 08.05.2025 beschlossen den Schutzstatus des Wolfes von "streng geschützt" auf "geschützt" abzusenken. Auf die Abstimmung im Europaparlament muss nun die Änderung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) erfolgen. Der Wolf muss von Anhang IV (streng geschützt) in den Anhang V (geschützt) überführt werden.

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Juni 2025 in der Rechtssache C-629/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 257 AEUV wurde wie folgt entschieden:

Art. 1 Buchst. i der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen:

Die Einstufung der Population einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vorkommenden Tierart in die Kategorie „gefährdet“ (VU) der Roten Liste gefährdeter Arten der International Union for Conservation of Nature (IUCN) (Weltnaturschutzunion) schließt nicht aus, dass der Erhaltungszustand dieser Art im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats als „günstig“ im Sinne dieser Bestimmung betrachtet wird;

der günstige Erhaltungszustand dieser Art muss in erster Linie und zwangsläufig auf örtlicher und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden. Dieser Mitgliedstaat kann jedoch im Rahmen der Bewertung im Hinblick auf den Erlass von Verwaltungsmaßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 in geänderter Fassung, ob der Erhaltungszustand einer Tierart, die zu einer Population gehört, deren natürliches Verbreitungsgebiet sich über das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hinaus erstreckt, „günstig“ im Sinne von Art. 1 Buchst. i diese Richtlinie ist, den Austausch zwischen der Population der betreffenden Art, die in seinem Hoheitsgebiet vorkommt, und den Populationen dieser Art, die in benachbarten Mitgliedstaaten oder Drittländern vorkommen, berücksichtigen. Bei der Beurteilung, wie maßgeblich ein solcher Austausch ist, muss der betreffende Mitgliedstaat ua jede vorhersehbare und wahrscheinliche Veränderung, die diesen Austausch beeinträchtigen kann, das Niveau des Rechtsschutzes, der von diesen anderen Mitgliedstaaten und Drittländern gewährleistet wird, sowie den Grad der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden berücksichtigen.

Art. 1 Buchst. i in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung ist dahin auszulegen,

dass im Rahmen der Beurteilung des Erhaltungszustands einer Tierart im Hinblick auf den Erlass von Verwaltungsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 92/43 in geänderter Fassung den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten im Sinne dieses Art. 2 Abs. 3 Rechnung getragen werden kann, da diese Anforderungen und Besonderheiten Einflüsse darstellen, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 in geänderter Fassung bezeichneten Gebiet auswirken können. Der Erhaltungszustand dieser Art kann jedoch nicht aufgrund dieser Anforderungen und Besonderheiten als günstig angesehen werden, wenn die drei in Art. 1 Buchst. i Abs. 2 der Richtlinie 92/43 in geänderter Fassung genannten kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Von der belangten Behörde wurde zusammengefasst zu Recht ausgeführt, dass die Entnahme einzelner Exemplare der Wildart Wolf dazu dienen soll, ernste Schäden in der Nutztierhaltung zu verhindern und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Alm- und Weidewirtschaft gerecht zu werden bzw im Fall eines Risikotieres die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Die Wolfsentnahme stellt sich aus fachlicher Sicht auf Grund der durchgeführten wirtschaftlichen Bewertungen von alternativen Herdenschutzmaßnahmen als einziges geeignetes Mittel dar, um erhebliche wirtschaftliche Schäden von den landwirtschaftlichen Betrieben abwenden und eine Beweidung der gegenständlichen Alm-, Hut- oder Dauerweideflächen weiterhin gewährleisten zu können. Der Abschuss eines Schadwolfes erscheint auch insofern als geeignetes Mittel, um künftig Nutztierrisse zu verhindern, als es sich in diesem Fall um einen Wolf handelt, der so konditioniert wurde, dass er in kurzer Zeit eine große Anzahl von Nutztieren tötet oder schwer verletzt. Weiters wird der Erhaltungszustand der Population nicht beeinträchtigt. Die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ist also, wie auch in den oben angeführten Ausführungen aufgezeigt, sichergestellt.

Die mit dem angefochtenen Bescheid behandelte Verordnung ist rechtskonform mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 92143/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Darüber hinaus werden die Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung ("AK"), BGBl 111 Nr 88/2005 bzw ratifiziert von der Europäischen Union mit Beschluss 2005/370/EG am 17. Februar 2005, ABl Nr L 124 vom 17. Mai 2005, erfüllt. Gemäß Art 6 Abs 1 lit b AK sind der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen von Verfahren über Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, besondere Rechte einzuräumen. Als Verfahren mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt werden ua Verfahren über artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen hinsichtlich der von der FFH-Richtlinie besonders geschützten Arten angesehen, wie es bei vorliegender Verordnung der Fall ist. Der betroffenen Öffentlichkeit - und damit den Umweltorganisationen (Art 2 Z 5 AK) - stehen ua Informations- und Stellungnahmerechte zu, welchen durch die Abhaltung eines Begutachtungsverfahrens Rechnung getragen werden soll.

Darüber hinaus verlangt Art 9 Abs 2 AK, dass die betroffene Öffentlichkeit in Verfahren gemäß Art 6 Abs 1 lit b AK Zugang zu einem Überprüfungsverfahren hat. Auch dieser Vorgabe wird entsprochen: Wie sich aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, kann es unionsrechtlich geboten sein, für anerkannte Umweltorganisationen einen Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über Anträge auf Änderung bzw Erlassung einer Verordnung aus dem nationalen Recht abzuleiten, auch wenn keine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht (VfGH 13.03.2024, V6212023; VwGH 13.06.2023, Ra 2021/10/0162; VwGH 8.11.2023, Ra 2023/03/0174 und 18.12.2023, Ra 2023/03/0091). Mit diesem Bescheid kann der Rechtsweg beschritten werden. Mit Beschluss des VwGH 18.09.2024, Ra 2024/03/0038-5 wurde diese Vorgehensweise in Bezug auf Maßnahmengebiets-Verordnungen auch bereits ausdrücklich für Salzburg bestätigt.

Im Lichte des mittlerweile ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Juni 2025 in der Rechtssache C-629/23 sowie im Hinblick auf die Absenkung des Schutzstatus des Wolfes in der Berner Konvention im Jahr 2024 und die im Mai 2025 im EU Parlament beschlossene Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes ergibt sich für die kritisierte Verordnung, dass in dieser auch aus diesen Gründen keine Rechtswidrigkeit der Inhalte erblickt werden kann. Vielmehr wurden mit diesen Maßnahmen an die jeweiligen Mitgliedsstaaten Signale in die Richtung gesendet, dass es durch entsprechende Verwaltungsmaßnahmen einfacher ermöglicht werden kann, Entnahmen zu erlauben. Damit wurden an die Mitgliedsstaaten weitere Signale in die Richtung gesendet, dass es die FFH-Richtlinie für Tierarten, welche im Anhang V gelistet sind, ermöglicht, einen Handlungsrahmen zum Eingriff in die jeweilige Wildtierpopulation unter Berücksichtigung des günstigen Erhaltungszustandes zu schaffen.

Zur Kritik am Abschuss eines Wolfes im verfahrensgegenständlichen Maßnahmengebiet ist abschließend noch auch auf die Ausführungen von Dr. Miroslav Vodnansky, Wissenschafter im Mitteleuropäischen Institut für Wildtierkunde Wien-Brünn-Nitra, abgedruckt in der Zeitschrift Weidwerk, Ausgabe Juni 2025, Seite 14 im Artikel „Großraubwild in Mitteleuropa: Status quo“ zu verweisen, in dem unter anderem Folgendes ausgeführt ist:

„Im Jahr 2023 gab es in Österreich 104 Wölfe, 2013 waren es fünf, 2018 vierundvierzig und 2023 fast dreimal so viele. Es ist also ein sehr starker Anstieg zu erkennen, wobei zu erwarten ist, dass sich dieser mit der Zeit etwas abflachen wird. Interessanterweise wandern die Wölfe des TÜPL Allensteig nicht Richtung Süden, sondern Richtung Norden nach Tschechien und Polen ab. Tschechien ist geomorphologisch einzigartig, weil die Staatsgrenzen bis auf Südmähren wie ein Kranz über mittelgebirgiges Terrain mit hohem Waldanteil verfügen. Die Verbreitung der Wölfe korreliert mit diesem Kranz, und daher ist es nicht verwunderlich, dass sich die Hauptverbreitungsgebiete mit jeweils mehreren Rudeln in Nordböhmen im Bereich der polnisch-deutschen-Grenze sowie in Nordmähren an der Grenze zur Slowakei befinden. Mittlerweile werden die Bestandszahlen auf etwa 200 Stück geschätzt. Im vorigen Jahr wurden in Tschechien zudem über 900 Risse gemeldet. Dort, wo der Wolf immer schon bejagt worden ist, gibt es auch nicht die Probleme wie in jenen Ländern, die ihn unter Vollschutz gestellt haben, weil die Menschen bereits mit diesem Beutegreifer umzugehen wissen. Die Herabsenkung des Schutzstatus ist das Beste, was dem Wolf selbst passieren kann, denn sie ist die Chance, dass dieser große Beutegreifer künftig „bewirtschaftet“ werden kann, ohne dass betroffene Menschen vor Ort zur Selbstjustiz und somit zu illegalen Abschüssen greifen müssen, um ihr Hab und Gut zu schützen. Und die Situation wird künftig nicht einfacher, wenn wir die Fragmentierung und Flächenversiegelung des Lebensraumes auf der einen Seite und die menschlichen Aktivitäten sowie den Klimawandel auf der anderen Seite ins Kalkül ziehen. Um die Herabsetzung des Schutzstatus zu nutzen, wäre es vorerst wichtig, weiterhin den schad-/problem-/verhaltensauffälligen Wolf in Einzelabschüssen zu entnehmen und erst in einem zweiten Schritt in die Fläche zu gehen, um ihm zu zeigen, dass der Mensch für ihn gefährlich ist. Dazu ist es notwendig, jagdliches Wissen aufzubauen, und daher müssen die Jäger dahingehend ausgebildet werden“, fordert Herzog. „Die Senkung des Schutzstatus könnte eine Weichenstellung sein, um das Thema Wolf zu entpolarisieren bzw. zu entdogmatisieren. Der Wolf wird sich trotz Entnahmen weiter verbreiten und vermehren. Er ist gekommen, um zu bleiben. Deshalb müssen wir lernen, wie wir mit ihm richtig umgehen können. Es geht jetzt darum, das Thema sachlich und konstruktiv anzugehen“.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg mit der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juli 2024, LGBl Nr 62/2024, im Rahmen des Salzburger Jagdgesetzes rechtskonform die entsprechenden Maßnahmen gesetzt wurden, um weitere wirtschaftliche Schäden, Folgeschäden durch Aufgabe der Almwirtschaft (Biodiversitätsverlust, Erosion usw) und insbesondere auch große Akzeptanzschäden gegenüber der Wildart Wolf abzuwenden.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die Beschwerde aus den oben angeführten Gründen abzuweisen war und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

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