LVwG S 405-13/1109/1/11-2025

405-13/1109/1/11-2025Landesverwaltungsgericht01.07.2025

Regest

Abgabenrecht, Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag, (keine) verfassungsrechtlichen Bedenken

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-13/1109/1/11-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.13.1109.1.11.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Eva Vogl MES über die Beschwerde der Frau A, [...], vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, [...], gegen den Bescheid [der Gemeindevorstehung] (belangte Behörde) vom 05.12.2024, Zahl *dd,

zu Recht :

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 23.09.2024, Zahl *dd, wurde der Beschwerdeführerin ein Infrastrukturbereitstellungsbeitrag für den Zeitraum 01.01.2023 – 31.12.2023 in der Höhe von € 4.300,00 vorgeschrieben. Dem zugrunde liegt das Grundstück Nr *aa/1, [Katastralgemeinde], [Einlagezahl], mit einem Flächenausmaß von 5.175 m². Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschreibung dieses Beitrages bestehen. Neben dem Antrag, die Einhebung der Abgabe vorläufig auszusetzen wurde beantragt, den Bescheid mit einer Abgabe von € 0,00 festzusetzen.

Mit Bescheid vom 05.12.2024, Zahl *dd, wurde dem Antrag auf vorläufige Aussetzung der Abgabe sowie auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben. Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen und Kosten vorgeschrieben. Die belangte Behörde kommt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen zur Vorschreibung eines Infrastrukturbereitstellungsbeitrages beim verfahrensgegenständlichen Grundstück vorliegen. Hinsichtlich der vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wird auf die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu erkennen, verwiesen. Auch sieht die Behörde keine Veranlassung, die Einhebung der Abgabe auszusetzen, da die Einbringung einer noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Abgabenschuld unter dem Blickwinkel eines unerledigten Rechtsmittels nur dann eine erhebliche Härte zu bedeuten vermag, wenn der angefochtene Bescheid offenkundig klare Fehler enthält. Dies trifft auf den hier verfahrensgegenständlichen Fall nicht zu, weshalb der Antrag abzuweisen war.

Gegen diesen Bescheid wurde wiederum Beschwerde erhoben an das Landesverwaltungsgericht; dies fristgerecht am 23.12.2024. Diese Beschwerde wurde am 17.01.2025 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Verfügung der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2025 wurde der vorliegende Akt der zuständigen Richterin aufgrund einer Befangenheitsanzeige zugeteilt.

In dieser Angelegenheit fand schließlich am 10.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der für die Beschwerdeführerin die rechtliche Vertretung, Rechtsanwalt Dr. B, sowie für die belangte Behörde Frau Mag. D sowie die Vize-Bürgermeisterin, Frau E, teilgenommen haben. Die Parteien wurden gehört und die Akten kamen zur Verlesung.

I.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, Frau A, [...], ist Eigentümerin des Grundstückes mit der Grundstücksnummer *aa/1, [Einlagezahl], [Katastralgemeinde]. Dieses Grundstück ist als Bauland – nämlich Erweitertes Wohngebiet – gewidmet und umfasst eine Größe von 5.175 m². Mit dem „Formular Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag für die Selbsterklärung“ hat die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin für dieses Grundstück den Eigenbedarf für zwei Kinder der Beschwerdeführerin, nämlich Frau F und Herrn Dr. G, geltend gemacht. Folglich wurden von der Grundfläche von 5.175 m² zwei Mal 700 m² abgezogen, was schlussendlich eine Bemessungsgrundlage für den Infrastrukturbereitstellungsbeitrag in der Höhe von 3.775 m² ergab. Entsprechend Tarif 4 des Infrastrukturbereitstellungsbeitrages gemäß § 77b ROG ergab sich somit ein Betrag von € 4.300,00 Euro.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück befindet sich in unmittelbarer Zentrumsnähe von C. In diesem Bereich gibt es nur noch wenige Baulandgrundstücke dieser Größe.

[Bild aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt]

In C ist der Baulandbedarf der nächsten 10 Jahre weitgehend ausgeschöpft und scheint auch dieses Grundstück in dieser Bilanz auf. Solange die Baulanzbilanz erfüllt ist, kann jedoch kein neues Bauland mehr gewidmet werden. Für junge Familien stehen im Ort daher Bauland- Grundstücke in guter Lage weitgehend nicht zur Verfügung.

Aus beweiswürdigender Sicht ist auszuführen, dass die rechtlichen Voraussetzungen des § 77b ROG in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Baulandgrundstück nicht strittig gewesen sind. Die belangte Behörde hat in ihren Entscheidungen die Berechnung des Selbsterklärungsformulars der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ihrem Bescheidspruch zugrunde gelegt.

Im Verfahren wurden in erster Linie verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht, die es in vorliegender Entscheidung zu überprüfen galt. Die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin hat insbesondere vorgebracht, dass für das gegenständliche Grundstück auch noch Grundsteuer zu begleichen ist, was seitens der Vertreterin der belangten Behörde bestätigt wurde.

II.Gesetzliche Bestimmungen

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt:

§ 77b Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG) - Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag

(1) Die Gemeinden erheben einen Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag als ausschließliche Gemeindeabgabe. Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.

(2) Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland der Widmungskategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 ausgewiesen sind. In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen und entfällt die Abgabepflicht in:

(3) Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Abs 2, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) sowie Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben.

(4) Bemessungsgrundlagen sind

(5) Der Abgabensatz für ein volles Kalenderjahr beträgt:

Flächenausmaß

(Differenz nach Abs 4

vorletzter Satz)

Abgabenhöhe in €

Tarif 1

Tarif 2

Tarif 3

Tarif 4

bis

500 m²

501 m²

bis

1. 000 m²

1. 400

1. 260

1. 120

860

1. 001 m²

bis

1. 700 m²

2. 800

2. 520

2. 240

1. 720

1. 701 m²

bis

2. 400 m²

4. 200

3. 780

3. 360

2. 580

2. 401 m²

bis

3. 100 m²

5. 600

5. 040

4. 480

3. 440

je weitere angefangene 700 m²

1. 400

1. 260

1. 120

860

(6) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Abgabeschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Über diese Verpflichtung sind die Gemeindebürger von der Abgabenbehörde vor Beginn des Jahres 2023 zu informieren.

(7) Der Abgabenertrag fließt der Gemeinde zu. Er ist für Zwecke der aktiven Bodenpolitik der Gemeinde sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.

§ 8 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG)

(…)

(3) Neben Bundesabgaben dürfen Zuschläge der Länder (Gemeinden) oder gleichartige Abgaben der Länder (Gemeinden) von demselben Besteuerungsgegenstand nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden.

(…)

III.Erwägungen

Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist auszuführen, dass die Voraussetzungen für die Einhebung des Infrastrukturbereitstellungsbeitrages gemäß § 77b ROG im Wesentlichen unbestritten vorliegen. Es handelt sich um ein Grundstück, welches seit Jahrzehnten als Bauland gewidmet ist, es ist unverbaut und eignet sich zur selbständigen Bebauung.

Die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers ist jedoch der Ansicht, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht die gesetzlichen Grundlagen zu beanstanden sind. Zusammengefasst bringt der rechtliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor, durch den Infrastrukturbereitstellungsbeitrag werde in das Grundrecht auf Eigentum eingegriffen, sowie der Gleichheitssatz als auch das Legalitätsverbot verletzt. Überdies liege ein Fall von unzulässiger Doppelbesteuerung vor, da ein Ertrag aus dem Verkauf dieses Baulandes wiederum durch die Immobilienertragsteuer belastet werden würde und überdies für das gleiche Grundstück auch Grundsteuer zu begleichen sei.

Verfassungsrechtliche Überlegungen:

Die Aufteilung der Zuständigkeiten im Bereich des Abgabenwesens ist dem Finanz-Verfassungsgesetz vorbehalten, welches den Rahmen für die finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften bildet. In Umsetzung dieser Vorschriften überträgt das Finanzausgleichsgesetz bestimmte Abgaben in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, wie für ausschließliche Landes- (Gemeinde-)Abgaben nach § 16 FAG 2017, soweit deren Regelung nicht ausnahmsweise auf Basis des § 7 Abs 3 F-VG dem Bund vorbehalten wurde. Aus der Verwendung des Begriffs „insbesondere“ lässt sich anerkanntermaßen ein Abgabenerfindungsrecht ableiten (vgl Zimmer, Zeitschrift für das öffentliche Haushaltswesen, April 2023, Heft 1, S 63). Gemäß § 8 Abs 3 F-VG dürfen neben Bundesabgaben, Zuschläge der Länder (Gemeinden) oder gleichartige Abgaben der Länder (Gemeinden) von demselben Besteuerungsgegenstand nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass die Bundesgesetzgebung nicht verpflichtet ist, die ausschließlichen Landes (Gemeinde)-Abgaben taxativ zu bestimmen.

Auf dieses Abgabenerfindungsrecht der Länder beziehen sich auch die Erläuterungen zur Stammfassung des § 77b ROG (LGBl Nr 82/2017). Demnach sind nach Ansicht des Landesgesetzgebers keine Bundesabgaben ersichtlich, die denselben Besteuerungsgegenstand aufweisen. Selbst zur zumindest ähnlichen, (auch) auf Liegenschaften bezugnehmenden Abgaben des Bundes (Bodenwertabgabe, Grundsteuer), fehlt es an der Gleichartigkeit, weil die Bemessungsgrundlagen der genannten Bundesabgaben an den Einheitswert bzw an einen vom Einheitswert abgeleiteten Messwert anknüpfen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grundsteuer verfolgt überdies eine andere Zielsetzung und somit auch einen anderen Regelungstatbestand (vgl idS dazu Bußjäger/Eller, Verfassungsrechtliche Aspekte einer Leerstandsabgabe, ÖHW 2023). Dass selbst bei Identität des Besteuerungsgegenstandes eine etwa an der Größe der Grundfläche anstelle des Einheitswertes orientierte Bemessungsgrundlage eine Landesabgabe zulässig macht, hat der VfGH in Bezug auf einen Erhaltungsbeitrag im Bauland in Abgrenzung zur Bodenwertabgabe ausdrücklich festgehalten (VfGH 24.06.2006, B 3261/05, VfSlg 17890).

In dieser Entscheidung setzte sich der Verfassungsgerichtshof mit dem Aufschließungsbeitrag bzw Erhaltungsbeitrag nach §§ 25 und 28 des oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 auseinander. Demnach hat ein Eigentümer eines Grundstückes, welches im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet ist, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstückes durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde, einen Aufschließungsbeitrag zu begleichen. Die Abgabenpflicht trifft hier den Eigentümer des Grundstückes. Ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrages sieht § 28 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages vor. In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes heißt es:

„Jener Grundstückseigentümer, der sein Grundstück aus welchen Gründen immer nicht bebaut, soll daher nach dem Willen des Gesetzgebers dessen ungeachtet ebenfalls einen Beitrag zu den Erhaltungskosten beisteuern müssen. Das ist schon im Hinblick darauf sachlich gerechtfertigt, dass auch der Eigentümer unbebauter Grundstücke im Bauland von der mit der Aufschließung (und der damit im Fall der Bebauung gegebenen Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal) verbundenen Wertsteigerung des Grundstücks profitiert. Darüber hinaus ist die Maßnahme aber auch unter dem Gesichtspunkt sachlich gerechtfertigt, finanzielle Anreize zur Unterlassung der Bebauung zu vermeiden und solche zur Nutzbarmachung des Baulandes ("Baulandmobilisierung") zu schaffen“.

Genau auf diesen Aspekt zielt auch der Infrastrukturbereitstellungsbeitrag ab, heißt es doch in den Erläuterungen, dass der Beitrag insofern im öffentlichen Interesse liegt, da es um die tatsächliche Bebaubarkeit eines Baulandgrundstückes und somit um die Umsetzung der Planung und Planungsziele der öffentlichen Hand geht. Die Baulandmobilisierung ist für den Aufbau einer langfristigen Gemeindestruktur durch die Möglichkeit, junge Familien im Ort zu halten, von erheblicher Bedeutung. Überdies geht es auch um die Vermeidung frustrierter Aufwendungen für die Gemeinden durch die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen. Denn gerade bei den Einrichtungen der Daseinsvorsorge können die Gemeinden nämlich mit deren Errichtung nicht so lange warten, bis der Bedarfsfall tatsächlich eintritt, sondern sind sie gezwungen in Vorleistung zu gehen, damit diese Einrichtungen bei Erforderlichkeit bereits zur Verfügung stehen. In der bereits zitierten Entscheidung sieht der Verfassungsgerichtshof das Ziel der Baulandmobilisierung als verfassungsrechtlich in keiner Weise zu beanstandendes Ziel.

Zum Problem der Doppelbesteuerung entgegen der Vorgaben in § 8 Abs 3 Finanz-Verfassungsgesetz führt das Höchstgericht aus:

„Abgaben sind nicht schon dann als "gleichartig" iS des §8 Abs3 F-VG 1948 anzusehen, wenn der Besteuerungsgegenstand derselbe ist, vielmehr muss noch hinzukommen, dass von diesem Besteuerungsgegenstand die Abgaben gleichartig erhoben werden. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Bestimmungen der verglichenen Gesetze im Wesentlichen übereinstimmen.“ Somit sieht der Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung, die Bestimmung des § 28 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 von Amts wegen auf Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

In einer anderen Entscheidung kommt das Höchstgericht zum Schluss, dass das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl VfGH 04.03.1997, G 1268/95 ua). Es steht dem Gesetzgeber vielmehr frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen verbietet der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber eine solche, die Rechtsposition verschlechternde Rechtsgestaltung. Derartige Umstände sind etwa dann anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst wurde, der dann wegen Wegfalls der Begünstigung frustriert wird. Somit ist auch der verfassungsrechtliche Einwand, jahrzehntelang gewidmetes Bauland werde zum Nachteil des Eigentümers einem Infrastrukturbereitstellungsbeitrag unterworfen, zurückzuweisen.

Auch die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Gleichheitssatzes in Bezug auf die Inanspruchnahme von Eigenbedarf und der damit verbundenen Reduktion der Bemessungsgrundlage verhelfen der vorliegenden Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Beschwerdeführerin machte für zwei Familienmitglieder – nämlich zwei Kinder – Eigenbedarf geltend. Dass sich hier eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Personen ohne unmittelbare Nachkommen ergibt, muss in vorliegendem Fall nicht näher untersucht werden, da eine mögliche Rechtsverletzung die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar betrifft.

Zu einer Verletzung von Art 5 Staatsgrundgesetz (StGG - Freiheit auf Unverletzlichkeit des Eigentums) ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit festgehalten hat, dass er eine Auslegung des Art 5 StGG im Sinne einer allgemeinen Vermögensgarantie ablehnt. Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, wie Geldleistungen an die öffentliche Hand, wie ua Steuern und Abgaben, stellen keinen, dem Schutzbereich des Art 5 StGG unterliegenden Eigentumseingriff dar (vgl Anderwald, ÖSTZ 2022/392). Für den Bereich des Abgabenrechtes dürfte daher – soweit ersichtlich – der Schutz des Eigentumsrechtes eher untergeordnete Bedeutung spielen.

Mit dem Infrastrukturstellungsbeitrag soll der Lenkungseffekt einer Baulandmobilisierung erzielt werden, ohne dabei jedoch aufgrund der gestaffelten, gemäßigten Höhe der Abgabe eine enteignungsgleiche Maßnahme mit der Konsequenz darzustellen, das Grundstück verkaufen zu müssen (vgl dazu wiederum Bußjäger/Eller, Verfassungsrechtliche Aspekte einer Leerstandsabgabe, ÖHW 2023).

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg bezogen auf diesen Sachverhalt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin bzw deren rechtlicher Vertretung nicht teilt. Insbesondere das Vorbringen in Bezug auf den Gleichheitssatz lässt eine persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin vermissen, da sie ja in der Lage ist, entsprechende Eigenbedarfsflächen für sich geltend zu machen.

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.