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405-13/1123/1/6-2025•LVwG S 405-13/1123/1/6-2025
405-13/1123/1/6-2025Landesverwaltungsgericht30.06.2025
Abgabenrecht, Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag; Eigenbedarf für zukünftige Familie neben Unternehmen trotz vorhandener Eigentumswohnungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde von A, [...], vertreten durch die [Rechtsanwälte], gegen den Bescheid [der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters] (belangte Behörde) vom 09.10.2024, Zahl *cc, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 07.01.2025, Zahl *dd,
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert als der Spruch zu lauten hat:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid [der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters] vom 09.10.2024, Zahl *cc, dahingehend abgeändert, als ein Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag in der Höhe von € 1.120 vorgeschrieben wird.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 als Abgabenschuldner gemäß § 77b Abs 1 ROG sowie der einschlägigen Bestimmungen der BAO für das Baulandgrundstück mit der GN *ee/1, [Katastralgemeinde], [Einlagezahl], mit einem Flächenausmaß von 1.238 m² eine Abgabe für den Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag in der Höhe von € 2.240 vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht erhoben Beschwerde moniert der vertretene Beschwerdeführer, dieser habe das gegenständliche Grundstück von seinem verstorbenen Vater im Jahr 2021 im Schenkungswege erworben. Das Nebengrundstück sei vermietet; es gehöre der Schwester des Beschwerdeführers. In dem zwischen dem Voreigentümer des Beschwerdeführers mit den Mietern abgeschlossenen Mietvertrag sei eine Bestimmung aufgenommen worden, in der sich der Vermieter verpflichte, die GN *ee/1 und *ee/2, beide [Katastralgemeinde] bis 30.06.2024 nicht zu bebauen. Es sei dem Beschwerdeführer daher verwehrt gewesen, Baumaßnahmen zu ergreifen. Der Beschwerdeführer sei Gesellschafter und Geschäftsführer der [GmbH Co KG]. Das Unternehmen sei in D beheimatet und liege nur wenige hundert Meter vom gegenständlichen Grundstück entfernt. Es könne demnach vom Beschwerdeführer gar nicht ausgeschlossen werden, dass das gegenständliche Grundstück im Sinne des § 5 Z 2 lit b ROG genutzt werden könne. Ein Wohnbedürfnis gemäß § 5 Z 2 lit a ROG sei anzunehmen, wenn Gründe vorlägen, die eine den tatsächlichen Verhältnissen besser angepasste Befriedigung des Wohnbedürfnisses in Aussicht stellen würden. Der Beschwerdeführer bewohne derzeit eine Wohnung. Aufgrund der Größe und Ausstattung eines zu errichtenden Eigenheims lägen Gründe vor, die eine besser angepasste Befriedigung des Wohnbedürfnisses durch das gegenständliche Grundstück erwarten ließen, insbesondere für den Fall, dass der Beschwerdeführer heirate, Vater werde und mit seiner Familie ein Eigenheim errichten möchte. Das Grundstück diene somit dem Eigenbedarf des Beschwerdeführers. Er halte es vor allem deswegen, um dort ein Eigenheim zu errichten; es stelle den vom Gesetzgeber intendierten Idealfall des „Bauland-Eigenbedarfs“ dar. Die belangte Behörde begründe ihren Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer im näheren Lebensbereich und in Wien zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses gelegenes Eigentum besitze. Allerdings verkenne die belangte Behörde, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Salzburger Umland situiert sei und das Gesetz keinerlei Kriterien nenne, die es der Behörde ermöglichen würden, eine Zweckbestimmung der dem Beschwerdeführer gehörenden Liegenschaften zu unterstellen, die dazu führe, dass Bauland-Eigenbedarf in Bezug auf bestimmte Flächen verneint werden könne. Der Eigenbedarf sei für Flächen vorgesehen, die zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Eigentümers dienen würden. Eine Wertung oder Reihung dieser Flächen werde vom Gesetzgeber nicht vorgenommen; es werde auch nicht auf ein dringendes „Wohnbedürfnis“ abgestellt.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.01.2025, Zahl *dd, als unbegründet abgewiesen und stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das erkennende Gericht.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führte am 03.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt sowie Vertreter der belangten Behörde gehört wurden.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der GP *ee/1, [Katastralgemeinde], [Einlagezahl], mit einem Flächenausmaß von 1.238 m². Die gesamte Grundparzelle (1.238 m²) befindet sich in der Baulandkategorie „Erweitertes Wohngebiet“ und ist diese unverbaut. Diese unverbaute Baulandfläche ist unbefristet ab dem 01.01.2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland ausgewiesen, wobei Fälle des § 77b Abs 2 Z 1 bis 4 ROG nicht vorliegen.
Am 12.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer das Formular für die Selbsterklärung des Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrages der [Gemeinde]. Hierbei machte der Beschwerdeführer einen Bauland-Eigenbedarf in Höhe von 700 m² zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses geltend. Begründend führte er die Errichtung eines privaten Einfamilienhauses an.
Der Beschwerdeführer wohnt derzeit in einer ca 72 m² großen Wohnung in B im 1. Stock. Er ist Wohnungseigentümer dieser, sowie einer weiteren Wohnung in Wien. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer Eigentümer von einem Grundstück in C, welches im Grundbuch als Garten ausgewiesen ist, sowie einem Grundstück in D, welches laut Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet ist.
Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer der [GmbH Co KG] in D. Dieses Unternehmen ist wenige hunderte Meter vom gegenständlichen Grundstück entfernt.
Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Errichtung eines Einfamilienhauses für sich und seine zukünftige Familie.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie dem Ermittlungsverfahren des erkennenden Gerichts, hierbei insbesondere aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die festgestellte Größe und die Widmung der Fläche ergeben sich aus dem Behördenakt und sind diese unstrittig. Das erkennende Gericht hat darüber hinaus Einsicht in das SAGIS (Salzburger Geographisches Informationssystem) genommen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubhaft dar, dass er die Errichtung eines Einfamilienhauses für sich und seine zukünftige Familie auf der gegenständlichen Fläche beabsichtigt.
Rechtsgrundlagen:
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG, LGBl Nr 30/2009 idgF, lautet auszugsweise:
Begriffsbestimmungen
§ 5 Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:
…
2. Bauland-Eigenbedarf: Flächen,
a) die den Eigentümern oder ihren Kindern (oder eines Enkelkindes anstelle eines Kindes) zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse dienen, und zwar im Ausmaß von 700 m² Grundfläche je berechtigter Person,
b) die der Erweiterung oder Verlegung von Betrieben dienen;
…
6. Grundstücke und Baulandgrundstücke:
a) Grundstücke: Grundflächen, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind;
b) Baulandgrundstücke: Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind; dabei bilden in Bezug auf die Abgaben nach diesem Gesetz eine Einheit:
aa) die bebauten Teile eines Baulandgrundstücks sowie die zugehörigen Erschließungs-, Stellplatz- und Hausgartenflächen odgl, auch wenn diese Teil eines angrenzenden eigenen Baulandgrundstücks sind;
bb) räumlich zusammenhängende unverbaute Teile von Baulandgrundstücken, soweit sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören und nicht unter die sublit aa fallen;
c) unverbaute/bebaute Grundflächen, Grundstücke und Baulandgrundstücke:
aa) unverbaute: zur selbständigen Bebauung geeignete Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, die mit keinem Bau oder nur mit Nebenanlagen bebaut sind;
bb) bebaute: Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, auf denen ein Bau errichtet ist oder mit dessen Errichtung bereits begonnen wurde, soweit es sich dabei nicht um eine Nebenanlage handelt;
…
Bauland
§ 30 (1) Die Nutzungsart Bauland gliedert sich in folgende Kategorien:
…
2. Erweitertes Wohngebiet (EW): in einem solchen sind zulässig:
a) Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;
b) bauliche Anlagen für Betriebe, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen;
c) bauliche Anlagen für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Aufgaben sowie der öffentlichen Verwaltung;
…
Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag
§ 77b (1) Die Gemeinden erheben einen Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag als ausschließliche Gemeindeabgabe. Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
(2) Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland der Widmungskategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 ausgewiesen sind. In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen und entfällt die Abgabepflicht in:
2. Zeiten von Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet, Aufschließungszone oder Vorbehaltsfläche,
3. Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß § 18 (oder einer Vorgängerbestimmung) für das betreffende Baulandgrundstück mit noch nicht abgelaufenen Leistungsfristen über dessen Bebauung oder Überlassung an Dritte,
4. Zeiten, in denen eine Bebauung wegen Fehlens eines Bebauungsplanes unmöglich war.
(3) Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Abs 2, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) sowie Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben.
(4) Bemessungsgrundlagen sind
1. das Flächenausmaß des Baulandgrundstücks und
2. die Anzahl der vollen Monate im Kalenderjahr, in denen mit einer der Widmung entsprechenden Bebauung noch nicht begonnen worden ist.
Vom Flächenausmaß gemäß der Z 1 ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland, und zwar ab 1. Jänner 2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer (§ 5 Z 2) abzuziehen. In die Fünfzehnjahresfrist sind die Zeiten gemäß Abs 2 Z 1 bis 4 nicht einzurechnen.
(5) Der Abgabensatz für ein volles Kalenderjahr beträgt:
Flächenausmaß (Differenz nach Abs 4 vorletzter Satz)
Abgabenhöhe in €
Tarif 1
Tarif 2
Tarif 3
Tarif 4
bis
500 m²
501 m²
bis
860
bis
bis
bis
je weitere angefangene 700 m²
860
Dabei gilt:
1. der Tarif 1 für Baulandgrundstücke in der Stadt Salzburg;
2. der Tarif 2 für Baulandgrundstücke in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Oberndorf, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden;
3. der Tarif 3 für Baulandgrundstücke in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus;
4. der Tarif 4 für Baulandgrundstücke in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus.
(6) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Abgabeschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Über diese Verpflichtung sind die Gemeindebürger von der Abgabenbehörde vor Beginn des Jahres 2023 zu informieren.
(7) Der Abgabenertrag fließt der Gemeinde zu. Er ist für Zwecke der aktiven Bodenpolitik der Gemeinde sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer machte zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses an der unbebauten GP *ee/1, [Katastralgemeinde], mit einem Flächenausmaß von 1.238 m², einen Eigenbedarf von 700 m² geltend.
Gemäß § 5 Z 2 lit a ROG stellt der Bauland-Eigenbedarf ua eine Fläche, die dem Eigentümer zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses dient – dies ggst im Ausmaß von 700 m² - dar. Aus Nr 307 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) ergibt sich, dass die Berücksichtigung eines Eigenbedarfs für das Wohnen das Vorliegen eines entsprechenden Wohnbedürfnisses erfordert. Ein solches ist anzunehmen, wenn bisher zB eine Mietwohnung bewohnt wird und nunmehr ein Eigenheim errichtet werden soll oder wenn sonstige Gründe vorliegen, die eine den tatsächlichen Verhältnissen besser angepasste Befriedigung des Wohnbedürfnisses erwarten lassen (wie zB Größe und Ausstattung, geänderte Familienverhältnisse, berufsbedingter Ortswechsel, Anhebung der Ausstattungskategorie und gesundheitliche Gründe).
Der Beschwerdeführer ist Wohnungseigentümer einer Wohnung in Wien sowie Wohnungseigentümer einer ca 72 m² großen Wohnung in B (wobei er zweitere bewohnt). Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Errichtung eines Einfamilienhauses für sich und seine zukünftige Familie auf dem gegenständlichen Grundstück. Hierbei liegt jedenfalls ein Eigenbedarf vor, zumal mit einen Einfamilienhaus geänderte Familienverhältnisse tatsächlich besser befriedigt werden können. Darüber hinaus befindet sich das Unternehmen des Beschwerdeführers im Nahebereich der Liegenschaft und sorgt der berufsbedingte Ortswechsel ebenso für eine bessere Befriedigung des Wohnbedürfnisses.
Vom Flächenausmaß des Baulandgrundstücks von 1.238 m² sind sohin gemäß § 77b Abs 4 ROG 700 m² für den Eigenbedarf des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen. Das Grundstück liegt in der [Gemeinde] und fällt in die Tarifgruppe 3 des § 77b Abs 5 leg cit. Für das verbleibende Flächenausmaß von 738 m² ergibt sich ein Abgabensatz in der Höhe von € 1.120.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Eigenbedarf des § 5 Z 2 ROG im Zusammenhang mit der Innehabung von Wohnungseigentum und einer zukünftig beabsichtigten Familiengründung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin (Steuerberater-in/Wirtschaftsprüferin) abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 (für Eingaben nach dem 30.06.2025: € 340) zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
H i n w e i s
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.
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