LVwG S 405-2/472/2/2-2025

405-2/472/2/2-2025Landesverwaltungsgericht22.05.2025

Regest

Verfahren, Gewerberecht; Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckbarkeit bzw Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; mangelnde Rechtsgrundlage

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-2/472/2/2-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.2.472.2.2.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Dr. Martin Warter über den Antrag des A, geb ..****, [...], auf Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 09.04.2025, Zahl *aa, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, den

B E S C H L U S S:

I.Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

B e g r ü n d u n g:

Mit Bescheid vom 09.04.2025, Zahl *aa, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 einerseits gegenüber dem Antragsteller als Betreiber und Eigentümer des Lager- und Abstellplatzes im Freibereich des GSt-Nr *bb, [Katastralgemeinde], mit sofortiger Wirkung die Schließung und Räumung des genannten Lager- und Abstellplatzes verfügt und andererseits angeordnet, dass die Beseitigung und Reinigung der Lagerfläche von jeglichen kraftfahrzeugtechnischen Lagerungen (wie Öle, wassergefährdende Stoffe, Lacke, Spraydosen, Karosserieteile, etc) und der Fahrzeuge bis spätestens 10.05.2025 durchzuführen und die Umsetzung der Maßnahmen der belangten Behörde durch Vorlage entsprechender Lichtbilder und einer Erfüllungsmeldung bis spätestens 10.05.2025 nachzuweisen ist.

Begründend wird ausgeführt, dass aufgrund einer amtsinternen Mitteilung vom 04.12.2024 festgestellt worden sei, dass der Antragsteller am Standort in [...] auf GStNr *bb, [Katastralgemeinde], einen Lager- und Abstellplatz gewerblich betreibe. Der dadurch erhärtete Verdacht einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 habe am 30.01.2025 in einer Verfahrensanordnung gegenüber dem Antragsteller gemündet, die am 12.02.2025 zugestellt und mit der die Einstellung des Betriebes „Lager- und Abstellplatz“ in [...] bis spätestens 20.03.2025 verfügt worden sei. In seiner Stellungnahme vom 29.03.2025 führe der Antragsteller aus, dass die Annahme des Vorliegens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage unrichtig sei und die Fahrzeuge den privaten Interessen des Antragstellers dienen würden, eine Gewerblichkeit nicht gegeben sei, Reparaturen der Kraftfahrzeuge nicht durch den Antragsteller selbst durchgeführt und die Fahrzeuge nur vorübergehend abgestellt werden würden; er bitte um Verlängerung der Frist zur Vorlage der Lichtbilder bis 30.04.2025.

Der Antragsteller betreibe auf dem GSt-Nr *bb, [Katastralgemeinde], einen Lager- und Abstellplatz. Teilbereiche der Flächen würden im roten bzw gelben Gefahrenbereich des Gefahrenzonenplanes der WLV liegen und werde das Grundstück beständig mit Wasser durchströmt. Auf der gesamten Fläche seien mehrere Fahrzeuge, zuletzt am 28.08.2024 19 Fahrzeuge, und kraftfahrzeugtechnische Lagerungen abgestellt. Der Antragsteller sei Inhaber der Gewerbeberechtigung für den Fahrzeughandel und für die Vermietung von Fahrzeugen. Eine Betriebsanlagengenehmigung existiere nicht. Im Zeitraum von 2012 bis 2024 habe sich der Fahrzeugstand auf dem Grundstück stetig verändert. So seien es 2012 16 Fahrzeuge gewesen und sei der Stand 2013 auf 15 Fahrzeuge reduziert worden. Bis 2018 seien Verbringungsmeldungen für 18 Fahrzeuge erfolgt und hätten sich am 06.08.2020 noch sechs Fahrzeuge am Areal befunden. Beim letzten Ortsaugenschein des abfalltechnischen Amtssachverständigen am 28.08.2024 seien wiederum 19 Fahrzeuge an Ort und Stelle festgestellt worden. Gegenüber dem Amtssachverständigen habe der Antragsteller angegeben, dass die Fahrzeuge nach erfolgreicher Reparatur seinerseits vor Ort bzw in einer Reparaturwerkstatt wiederverkauft werden würden.

Nach Wiedergabe des Gesetzestextes des § 360 Abs 1 GewO 1994 wird weiter ausgeführt, dass für die Betriebsanlage eine Genehmigungspflicht bestehe, weil der Betrieb des Lager und Abstellplatzes geeignet sei, die Schutzinteressen des § 74 GewO 1994, insbesondere durch Lärmemissionen, nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, Schutz des Eigentums oder der sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn, zu verletzen. Eine gewerbebehördliche Genehmigung bzw eine Feststellung nach § 359b GewO 1994 bestehe derzeit nicht, weshalb der Verdacht einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 vorliege.

Der Antragsteller übe die Tätigkeiten am Lager- und Abstellplatz selbständig aus. Ebenso sei eine Regelmäßigkeit gegeben. Dafür spreche, dass seit 2012 eine beständige Fluktuation beim Fahrzeugbestand stattfinde. Zusätzlich komme es beim Kriterium der Erzielung eines Ertrages auf die bloße Absicht an. Diese könne aufgrund der vorliegenden einschlägigen Gewerbeberechtigungen jedenfalls als gegeben betrachtet werden. Der in der Gewerbeanmeldung angegebene Standort für die Ausübung des Gewerbes sei hiebei nicht relevant. Es genüge, dass eine Tätigkeit im Allgemeinen auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtet sei. Im Allgemeinen werde man beim Betrieb eines KFZ-Lagerplatzes mit anschließender Reparatur bzw Weiterverkauf mit der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils rechnen dürfen. Immerhin habe der Antragsteller gegenüber dem Amtssachverständigen angegeben, dass die Fahrzeuge von ihm gekauft und nach erfolgreicher Reparatur vor Ort oder in der Werkstatt weiterverkauft werden würden. Dies sei dem Amtssachverständigen vom Antragsteller persönlich vor Ort mitgeteilt worden. Im Blickwinkel einer Gesamtbetrachtung erscheine dies auch nachvollziehbar und schlüssig und diene der gegenständliche Lagerplatz aus Sicht der Behörde der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit.

Da der Verfahrensanordnung nicht fristgerecht entsprochen worden sei, sei die Schließung und Räumung des Lager- und Abstellplatzes mit Bescheid zu verfügen gewesen, um den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Die im Spruch vorgeschriebene Frist (Anm: der vorgeschriebene Endtermin) sei notwendig gewesen, um sicherzustellen, dass keine Beeinträchtigung der in § 74 Abs 2 GewO 1994 aufgezählten Schutzinteressen, insbesondere der Beschaffenheit der Gewässer, herbeigeführt werden würden. Die Maßnahme sei unter Berücksichtigung der zu schützenden Güter – Beschaffenheit der Gewässer – jedenfalls erforderlich und verhältnismäßig. Die vorgeschriebene Maßnahme setze keinen besonderen zeitlichen und wirtschaftlichen Aufwand dar.

Gegen den Bescheid vom 09.04.2025 hat der Antragsteller mit Eingabe vom 08.05.2025 Beschwerde erhoben; er führt darin aus wie folgt (ohne Hervorhebungen im Original):

„I. BESCHWERDEERKLÄRUNG:

Der Beschwerdeführer erhebt gegen den folgernden Bescheid

Behörde: Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg

Geschäftszahl *aa

Datum: 2025-04-09

Beschwerde

wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes an das Landesverwaltungsgericht Salzburg.

Der Bescheid wird seinem gesamte Inhalte nach angefochten.

II. Sachverhalt:

Die Feststellung der Behörde,

dass der Beschuldigte auf GSTNR *bb, [Katastralgemeinde] eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage – Lager- und Abstellplatz - im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO errichtet hat, ohne die erforderliche Genehmigung zu verfügen, ist unrichtig.

Dies deshalb, da

1. die daselbst abgestellten Fahrzeuge nicht der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit des Beschuldigten, sondern dessen privaten Interessen dienen bzw. zu dienen bestimmt sind.

Das private Interesse an diesen Fahrzeugen wird weder regelmäßig und noch in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen

Diese Fahrzeuge werden nicht vom Beschuldigten selbst repariert und sodann weiterverkauft.

Diese Fahrzeuge wurden nicht zumindest bereits seit 2012 vom Beschuldigten daselbst abgestellt.

2. die daselbst abgestellten Fahrzeuge nur vorübergehend daselbst abgestellt wurden und vom Beschuldigten selbsttätig wieder entfernt werden.

Die Begründung der belangten Behörde, dass sich aus der amtsinternen Mitteilung vom 2024-12-04 ergäbe, dass ein Lager- und Abstellplatz gewerblich betreiben würde, ist unrichtig und diese Annahme nicht begründet.

Es ist zutreffend, dass Teilflächen der GSTNR *bb in der roten und gelben Gefahrenzone der WLV liegen ist zutreffend. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine ganz geringe Teilfläche unmittelbar vor der Südseite des Hauses, welches auch nur zur Hälfte in der roten Zone liegt.

Es nicht rechtwidrig vor einem baubewilligten Haus, und zwar vor demselben auf einer zudem asphaltierten Fläche ein Fahrzeug zu parken.

Die gelbe und rote Zone der WLV gründet im [...].

Dieser ist in der Regel vollkommen versiegt.

Es ist unzutreffend, dass das relevante Grundstück ständig mit Wasser durchströmt wird.

Eine geringfügige und räumlich sehr begrenzte Durchströmung (Breite ca. 30 cm) ist nur dann der Fall, wenn der Nachbar des Beschwerdeführers seinen niveaumäßig oberhalb desselben Grundstückes liegenden Quellsammlungswasserbehälter im Bereich des Überlaufes öffnet und rechtswidriger Weise das Überwasser auf das Grundstück des Beschwerdeführers ableitet.

Dies wird in Zukunft – wenn erforderlich gerichtlich – unterbunden.

Chrysler Voyager

Dieser kann bestimmungsgemäß mit und ohne eingebaute Sitzbänke verwendet werden.

Wenn im Laderaum im hinteren Bereich zwei Kartons und zwei Kisten mit Werkzeug transportiert werden, handelt es noch lange nicht um ein Lager.

Dieses Fahrzeug war auf den Beschuldigten angemeldet, das Kennzeichne hinterlegt und in Folge eines Versehens wurde die Hinterlegung des Kennzeichens nicht verlängert.

Dieses wird wieder zum Verkehr zugelassen.

Es ist zutreffend, dass

oder Beschwerdeführer über eine Gewerbe Berechtigung für den Fahrzeughandel und die Vermietung von Kraftfahrzeugen verfügt.

oder Beschwerdeführer über keine Betriebsanlagengenehmigung für einen Lager- oder Abstellplatz verfügt.

Es ist zutreffend, dass

osich der Fahrzeugstand auf dem gegenständlichen Grundstück zwischen 2012 und 2024 veränderte

Zutreffend ist, dass

oder Fahrzeugstand in Absprache mit der BH St. Johann in der Vergangenheit durch Entfernung vom Grundstück bis auf glaublich eines reduziert wurde

In der Folge musste sie nach mehreren Jahren vom Lagerort eines Dritten in Folge Eigenbedarfes kurzfristig entfernt werden und wurden in der Not des Beschwerdeführers wieder auf seinem Grundstück abgestellt.

Dies war nur ganz kurzfristig angedacht.

Durch die Umstände bedingt wurden diese nicht bereits kurzfristig wieder entfernt.

Ein Vergleich der aktenkundig damals abgestellten mit den nunmehr abgestellten Fahrzeugen zeigt sich, dass der Fahrzeugbestand mit glaublich zwischenzeitig drei neu erworbenen Fahrzeugen und zwei entfernten Fahrzeugen derselbe ist.

Schon aus dem Zeitraum des identen Fahrzeugbestandes über einen Zeitraum von in der Regel weit mehr als 10 Jahren erhellt, dass mit diesen nicht gewerblich gehandelt wird, sondern diese zur privaten Verwendung bestimmt sind und verwendet wurden.

Natürlich ist nun beabsichtigt, dass zumindest ein Teil derselben veräußert wird, um dieses Problem und die Last für den Beschwerdeführer zu lösen.

Daraus auf eine gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zu schließen, ist jedoch nicht begründet.

Beweis: PV

III. In rechtlicher Hinsicht:

§ 1 GewO lautet

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

§ 1.(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

Da die auf GSTNR *bb, [Katastralgemeinde] abgestellten Fahrzeuge den privaten Interessen des Beschuldigten dienen bzw. zu dienen bestimmt sind, und

diese Fahrzeuge weder regelmäßig und noch in der Absicht angekauft wurden, um einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen,

ist Tatbestand des § 1 GewO weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Es liegt also keine gewerbliche Tätigkeit vor.

§ 74 Abs 1 GewO lautet:

8. Betriebsanlagen

§ 74.

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

Da die auf GSTNR *bb, [Katastralgemeinde] abgestellten Fahrzeuge nur vorübergehend daselbst abgestellt sind und überdies nicht der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit des Beschuldigten dienen oder zu dienen bestimmt sind,

ist der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand des § 74 Abs. 1 GewO weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Es liegt also weder eine gewerbliche Betriebsanlage vor, noch ist eine Beeinträchtigung der in § 74 Abs. 2 GewO angeführten Schutzgüter gegeben.

Informativ wird mitgeteilt, dass

1.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg.

Hauptstraße 1

5600 St. Johann i. Pg.

zu *cc gegen den Beschuldigten eine Strafverfügung erlassen hat, gegen welche der Beschuldigte Einspruch erhoben hat.

2

Unabhängig von behördlichen Aufträgen der Beschuldigte die Räumung ehest durchführen und der Behörde berichten wird

Diese abgestellten Fahrzeuge sind nicht geeignet die die Schutzinteressen des § 74 GewO zu verletzten.

Bereits vor Abschluss dieses Verfahrens werden sie entfernt sein und wird auch die Ableitung von Überwasser aus dem Quellsammelbehälter auf das Grundstück des Beschwerdeführers dauerhaft nicht mehr erfolgen.

Antrag:

Es wird sohin gestellt der

ANTRAG

1. auf Einstellung des eingeleiteten Verfahrens

2. auf Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

3. auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung“

Über den Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 09.04.2025 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg Folgendes erwogen:

§ 360 Abs 1 GewO 1994 lautet wie folgt:

„Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.“

§ 360 Abs 5 GewO 1994 lautet wie folgt:

„Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.“

Festzuhalten ist zunächst, dass das Verwaltungsgericht vorliegend seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers „auf Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens“, den er mit der Beschwerde verbunden hat, im Zweifel annimmt.

Aus § 360 Abs 5 GewO 1994 ergibt sich eindeutig, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2025, der sich auf § 360 Abs 1 GewO 1994 stützt, sofort vollstreckbar ist. Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt (abweichend von § 13 Abs 1 VwGVG) ex lege keine aufschiebende Wirkung zu (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung4 2020 Rz 49 zu § 360).

Weder aus der GewO 1994 noch aus dem VwGVG ist eine Rechtsgrundlage abzuleiten, im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung die Vollstreckbarkeit des Bescheides aufzuschieben. Sowohl das Verwaltungsgericht (vgl LVwG Salzburg 08.11.2023, 405-2/417/2/6-2023 zu § 360 Abs 5 GewO 1994) als auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0027; 29.05.2018, Ra 2018/02/0172; 12.03.2021, Ra 2021/06/0016; 18.08.2017, Ro 2017/04/0006) halten fest, dass eine „Zuerkennung“ der aufschiebenden Wirkung im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde schon von Vornherein nicht in Betracht kommt (und zwar unabhängig davon, ob – wie vorliegend – sprachlich die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des auf § 360 Abs 1 GewO 1994 basierenden Bescheides beantragt wird oder beantragt wird, der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen).

Mangels Rechtsgrundlage war daher – ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller seinen Antrag gänzlich unbegründet lässt und insbesondere einen unverhältnismäßigen Nachteil, der mit dem Vollzug des Bescheides verbunden wäre, nicht darlegt – der Antrag des Antragstellers auf Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 09.04.2025 als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt II.):

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Der gegenständliche Beschluss fußt maßgeblich auf die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit der (mangelnden) Möglichkeit der Aufschiebung der Vollstreckbarkeit eines Bescheides, wenn ex lege die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben werden. Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG Salzburg). Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim VfGH und auf die Revision beim VwGH zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den VfGH bzw die Revision an den VwGH nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem LVwG Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH und für das Revisionsverfahren vor dem VwGH Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer Revision beim VwGH ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim VfGH, im Falle der außerordentlichen Revision beim VwGH und im Falle der ordentlichen Revision beim LVwG Salzburg einzubringen.

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