LVwG S 405-11/437/1/26-2025

405-11/437/1/26-2025Landesverwaltungsgericht21.05.2025

Regest

Staatsbürgerschaftsrecht, Tilgung aufgrund Herabsetzung eingetreten, keine Verlängerung der Tilgungsfrist

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-11/437/1/26-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.11.437.1.26.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Säumnisbeschwerde des AB AA, 5*** AD, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AU AG, 1*** Wien, betreffend den Antrag vom 28.8.2023 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf das minderjährige Kind AK AB AA, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t :

I.Der Antrag des AB AA, geb. ..199*, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung der Verleihung auf das minderjährige Kind AK AB AA, geb. ..202*, wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz — VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz — StbG abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Am 28.8.2023 brachte AB AA, geb. ..199*, (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Erstreckung auf das minderjährige Kind AK AB AA, geb. ..202*, ein.

In der Folge führte das Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Wahlen und Staatsbürgerschaft, Abfragen im Zentralen Melderegister und Anfragen bei den Landespolizeidirektionen Salzburg und Oberösterreich, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg (Sozialamt und Strafamt), beim Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzstrafregister) sowie bei der Staatsanwaltschaft Salzburg durch, zu denen jeweils Stellungnahmen einlangten.

Die Staatsanwaltschaft Salzburg teilte dazu mit Schreiben vom 22.9.2023 mit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11.11.2015, 63 Hv **/15, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in Dauer von zwei Monaten verurteilt, vom Vorwurf der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB a.F. jedoch gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden sei. Das Oberlandesgericht Linz habe der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe mit Urteil vom 11.4.2016, 10 Bs **/16, Folge gegeben und die bedingt verhängte Freiheitsstrafe auf einen Monat herabgesetzt. Zu 13 St **/19 habe die Staatsanwaltschaft Salzburg das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 146, 148 StGB mit Verfügung vom 28.11.2019 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.

Daraufhin forderte die Behörde den zitierten Strafakt zur Akteneinsicht an und wurde dieser samt den Urteilen des Landesgerichtes Salzburg vom 6.7.2012, 61 Hv */12, und vom 11.11.2015, 63 Hv **/15, sowie des Oberlandesgerichts Linz vom 11.4.2016, 10 Bs **/16, an die Behörde übermittelt.

Mit Schreiben vom 7.4.2024 brachte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde ein und beantragte, das Verwaltungsgericht Salzburg möge in Stattgebung seiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen.

In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung sowie die Vertreter der belangten Behörde gehört wurden. Nach der Verhandlung holte das erkennende Gericht beim Landesgericht Salzburg Auskünfte über die Tilgung der gerichtlichen Verurteilungen ein, welche den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden. In seiner Schlussäußerung wiederholte der Beschwerdeführer den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Der am ..199* geborene Beschwerdeführer, der seit 2021 den NAG-Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" besitzt, stellte am 28.8.2023 den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Erstreckung auf sein am ..202* geborenes Kind AK AB AA.

Mit dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6.7.2012, 61 Hv */12, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Laut Schuldspruch hat der Beschwerdeführer (zu einem näher bezeichneten Tatzeitpunkt) Ende März 2012 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter eine namentlich bezeichnete Person absichtlich schwer (§ 84 Abs 1 StGB) am Körper verletzt, indem ihm zunächst ein weiterer Mittäter mit einem Pfefferspray ins Gesicht sprühte, er die Person festhielt, sie beide sodann den Letztgenannten mit Messern attackierten und ihm massive, tiefe und teils mehr als 10 cm lange Schnittverletzungen im Bereich der rechten und linken Wange, unterhalb des linken Schulterblattes und in vertikaler Ausrichtung entlang des rechten Schulterblattes sowie eines kleinen Schnittes an der linken Handinnenfläche zufügten; darüber hinaus habe er Mitte März 2012 eine andere namentlich genannte Person fahrlässig in Form einer Schnittverletzung am linken Zeigefinger am Körper verletzt.

Am 11.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Salzburg zu 63 Hv **/15 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit dem Urteil vom 11.4.2016, 10 Bs **/16, gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung des Angeklagten Folge und änderte den Strafausspruch des angefochtenen Urteils vom 11.11.2015, 63 Hv **/15, dahin ab, dass die über den Angeklagten bedingt verhängte Freiheitsstrafe auf ein Monat herabgesetzt wurde.

Laut Mitteilung des Landesgerichts Salzburg sind die Verurteilungen noch nicht getilgt und tritt die Tilgung voraussichtlich am 24.7.2027 ein.

In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht liegen folgende Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers vor:

−Abstandsunterschreitung gemäß § 18 Abs 1 StVO am 3.10.2018 auf der Autobahn A 1 bei AE; dabei betrug der Abstand des vom Beschwerdeführer gelenkten Personenkraftwagen zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 111 km/h 12 Meter oder 0,39 Sekunden (Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung);

−Abstellen eines Fahrzeuges in […] im Halte- und Parkverbot am 17.8.2019 (Auskunft des Strafamtes des Magistrats der Stadt Salzburg)

−Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 10a StVO kundgemachten höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h am 29.1.2021 (Vormerkung bei der Landespolizeidirektion Salzburg zu Zahl VStV/921300*****/2021 mit Beginn der Tilgung am 30.3.2021)

Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Die Feststellungen stützen sich zum einen auf die im Akt der belangten Behörde enthaltenen und insoferne unbedenklichen Unterlagen, insbesondere den Antrag des Beschwerdeführers sowie die aus den gerichtlichen Strafakten angefertigten Kopien, und in Bezug auf den Umstand der noch nicht eingetretenen Tilgung der Verurteilungen auf die Mitteilungen des Landesgerichts Salzburg, insbesondere jene vom 30.4.2025, 63 Hv **/15. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer selbst mit seiner Stellungnahme vom 19.5.2025, in der er im Wesentlichen vorbrachte, die gemeinsame Tilgung der beiden Verurteilungen sei bereits mit 24.7.2022 eingetreten, die oben angeführten Urteile des Landesgerichts sowie des Oberlandesgerichts vor. Die verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen wurden von der jeweiligen Behörde bekanntgegeben. Diese wurden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab er dazu an, dass er am Bau arbeite und hier sehr unter Stress sei, das würden wir jeden Tag erleben.

In Bezug auf die an das Landesverwaltungsgericht Salzburg ergangenen Mitteilungen des Landesgerichts ist in beweiswürdigender Hinsicht Folgendes auszuführen: Mit Schreiben vom 20.2.2025 ersuchte des Landesverwaltungsgericht Salzburg um Mitteilung, ob gegen den Beschwerdeführer (ungetilgte) strafrechtliche Verurteilungen durch ein Gericht vorliegen und ob bzw. ggf. wann die Tilgung der gerichtlichen Verurteilungen durch das Landesgericht Salzburg zu 61 Hv */12 und 63 Hv **/15 eingetreten ist. Dazu teilte das Landesgericht mit Schreiben vom 13.3.2025, 61 Hv */12 - 166, zunächst mit, dass die Verurteilung zu 61 Hv */12 mit 24.7.2027 getilgt wurde; mit Schreiben vom 24.3.2025 teilte das LG Salzburg mit, dass die Verurteilung zu 61 Hv */12 mit 24.7.2017 getilgt wurde. Daraufhin gab das Landesgericht mit Schreiben vom 25.3.2025, 63 Hv **/15 – 28 bekannt: "Die Tilgung tritt bei mehreren Verurteilungen nur gemeinsam ein. Eine gesonderte Berechnung ist nicht möglich." Da diese Mitteilungen nicht eindeutig erschienen, ersuchte das Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.3.2025 um Klarstellung, ob es zutreffend sei, dass diese gerichtlichen Verurteilungen noch nicht getilgt sind. Mit Schreiben vom 11.4.2025 teilte das Landesgericht Salzburg zur Strafsache wegen § 87 Abs 1 und § 88 Abs 1 StGB mit, die Tilgung sei mit 24.7.2017 eingetreten. Mit Schreiben vom 30.4.2025 stellte das Landesgericht Salzburg zur Strafsache wegen § 125 StGB schließlich Folgendes fest: "In obiger Strafsache ergeht der Hinweis, dass die Verurteilungen noch nicht getilgt sind und — sofern keine weiteren Verurteilungen dazu kommen — die Tilgung voraussichtlich am 24.07.2027 eintritt."

Im Ergebnis ergibt sich somit ohne Zweifel, dass laut den Mitteilungen des Landesgerichts Salzburg die Tilgung der gerichtlichen Verurteilungen erst mit 24.7.2027 eintreten wird.

Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:

Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 Tilgungsgesetz 1972, BGBl Nr 68/1972 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 40/2009, lauten wie folgt:

"Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung

§ 3. (1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist

1. drei Jahre,

wenn er wegen Jugendstraftaten nach den §§ 12 oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des § 13 jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, dass von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;

2. fünf Jahre,

wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;

3. zehn Jahre,

wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist;

4. fünfzehn Jahre,

wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.

(2) Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.

(3) Bei Strafen die nicht auf ganze Monate lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.

(4) Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Z 3 des Abs 1 auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluss.

Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen

§ 4. (1) Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.

(2) Die Tilgungsfrist ist im Falle des Abs 1 unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muss aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

(3) Verurteilungen, bei denen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe einen Monat nicht übersteigt, bewirken keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs 2; ebensowenig werden ihre Tilgungsfristen durch andere Verurteilungen verlängert. Die Tilgung aller Verurteilungen tritt jedoch auch in diesem Fall nur gemeinsam ein (Abs 1).

(4) Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 des Strafgesetzbuches tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen. Eine solche Anordnung hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs 2; ebensowenig wird die Tilgungsfrist einer solchen Anordnung durch andere Verurteilungen verlängert.

(4a) Eine Verlängerung der Tilgungsfrist gemäß § 4a hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist anderer noch nicht getilgter Verurteilungen nach Abs 2.

(5) Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des § 265 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631, stehen, gelten für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt sind."

Gemäß § 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 — StbG, BGBl Nr 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 162/2021, darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

Eine gemäß Abs 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt gemäß Abs 1a nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

Das selbstständige Einbürgerungshindernis nach § 10 Abs 1 Z 2 StbG lässt einer Interessenabwägung keinen Raum. Nur solche Verurteilungen, die infolge Zeitablaufs der Tilgung nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegen, stehen einer Einbürgerung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 StbG nicht im Wege (VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0449; 6.7.1999, 98/01/0603). Dabei ist der genaue Zeitpunkt, wann die strafgerichtlichen Verurteilungen des Einbürgerungswerbers getilgt sein werden, nicht entscheidend, wenn eine Ermittlung bzw Feststellung dieses — jedenfalls in der Zukunft liegenden — Zeitpunktes nichts daran ändert, dass die Verurteilungen des Einbürgerungswerbers im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Ablehnung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nach dem Tilgungsgesetz 1972 nicht getilgt waren bzw auch nicht als getilgt zu gelten hatten (zB VwGH vom 25.6.2009, 2006/01/0269; 25.11.2009, 2009/01/0057).

Nachdem der Beschwerdeführer wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden ist, welche laut Mitteilung des Landesgerichts Salzburg zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht getilgt ist, ist vom Vorliegen eines Verleihungshindernisses gemäß § 10 Abs 1 Z 2 StbG auszugehen. Schon aus diesem Grund ist der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abzuweisen.

Gegenständlich scheint es jedoch tatsächlich der Fall zu sein, dass aufgrund der Herabsetzung der mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11.11.2015, 63 Hv **/15, bedingt verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten durch das Oberlandesgericht Linz auf einen Monat gemäß § 4 Abs 3 Tilgungsgesetz 1972 keine Verlängerung der Tilgungsfrist bewirkt worden ist und die gerichtlichen Verurteilungen aus 2012 und 2015 demnach entgegen der Mitteilung des Landesgerichts bereits getilgt sind.

Dass strafgerichtliche Verurteilungen im Strafregister nicht (mehr) aufscheinen, allenfalls einer beschränkten Auskunft (im Sinne von § 6 Tilgungsgesetz 1972) unterliegen und damit keine maßgeblichen Verurteilungen gemäß § 10 Abs 1 Z 2 StbG sind (vgl § 10 Abs 1a leg cit), ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG nicht erheblich (vgl VwGH vom 5.11.2003, 2003/01/0543, mwH; 6.12.2007, 2005/01/0526; 31.3.2010, 2008/01/0331; 24.6.2010, 2008/01/0230; 28.2.2019, Ra 2018/01/0095). Das strafbare Verhalten des Einbürgerungswerbers darf die Behörde — ungeachtet des von ihm geltend gemachten Umstandes, dass er seither keine strafbaren Handlungen mehr begangen habe — in ihre Beurteilung einbeziehen, zumal ihr dies nicht einmal im Fall der Tilgung der Verurteilung verwehrt gewesen wäre (VwGH vom 7.10.1993, 93/01/0250).

Den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers kommt daher, auch dann, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung tilgungsrechtlich als getilgt gelten und im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 StbG nicht mehr maßgeblich sind, dennoch bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG maßgebliche Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Prüfung auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (zB VwGH vom 14.12.2018, Ra 2018/01/0406). Dabei knüpft das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 leg cit nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl zB VwGH vom 22.8.2006, 2005/01/0026, mwN). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl VwGH vom 21.11.2013, 2013/01/0002; 14.12.2018, Ra 2018/01/0406). Schutzobjekt dieser Bestimmung ist der Gesamtkomplex öffentlich-rechtlicher Normen (VwGH vom 14.12.1994, 93/01/0852). Für eine Verneinung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs 1 Z 6 StbG ist ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem diesbezüglich relevanten Fehlverhalten zu verlangen (zB VwGH vom 22.7.2019, Ra 2019/01/0258).

Verfahrensgegenständlich sind in die Beurteilung daher die strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2015 einzubeziehen. Die Verurteilungen erfolgten unter anderem wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (im Zusammenwirken mit anderen Tätern und dem Einsatz von Messern, mit denen dem Opfer massive Verletzungen zugefügt worden sind) und wegen Sachbeschädigung. In den darauffolgenden zehn Jahren ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten, sodass diese Zeitspanne grundsätzlich als Wohlverhaltenszeitraum zugutegehalten werden kann. In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer als Lenker von Kraftfahrzeugen allerdings die oben angeführten Verwaltungsübertretungen begangen (Abstandsunterschreitung gemäß § 18 Abs 1 StVO; Abstellen eines Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot sowie eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit), wobei die letzte Übertretung aus dem Jahr 2021 stammt. Der gravierenden Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes und der erheblichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit ist ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen.

Für die einzelfallbezogene Beurteilung bedeutet dies im Ergebnis, dass im Entscheidungszeitpunkt noch von keiner positiven Prognose gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG auszugehen ist. Da die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur erfolgen kann, wenn alle Voraussetzungen des § 10 Abs 1 StbG erfüllt sind und keine Hindernisse gemäß § 10 Abs 2 StbG vorliegen, der Beschwerdeführer derzeit aber noch nicht Gewähr dafür bietet, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, und damit der Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 6 StbG verwirklicht ist, war der Verleihungsantrag und der damit verbundene Antrag auf Erstreckung der Verleihung auf die/den minderjährige/n Tochter/Sohn des Beschwerdeführers abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit seiner Entscheidung weicht das erkennende Gericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vgl die im Erkenntnis angeführte Judikatur. Des Weiteren ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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