LVwG S 405-4/7043/1/6-2025

405-4/7043/1/6-2025Landesverwaltungsgericht19.05.2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehrsordnung, generelle Ausnahmebewilligung nur im Wege genereller Norm möglich

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-4/7043/1/6-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.4.7043.1.6.2025.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Ing. Mag. Dionysius Viehhauser über die Beschwerde der [Gemeinde], gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) vom 17.03.2025, Zahl *bb,

zu Recht:

I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom ..**** auf die Ausnahme von der Verkehrsbeschränkung (16t Fahrverbot) für den Bereich der Gemeindestraße A in B abgewiesen wird.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau wurde gemäß § 45 Abs 1 und 3 StVO nachfolgende Ausnahmegenehmigung erteilt:

„Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. erteilt hiermit der Firma K GmbH gemäß § 45 Abs 1 und 3 Straßenverkehrsordnung - StVO 1960 idgF die Genehmigung für das Befahren

1)der Gemeindestraße A in B und D entgegen dem verordneten „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 16t Gesamtgewicht“ und

2)des Verbindungsweges zwischen E- und F in D entgegen dem verordneten „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 8t Gesamtgewicht“.

Diese Bewilligung wird unter nachangeführten Bedingungen und Auflagen erteilt:

1. Diese Bewilligung ist bis einschließlich ..**** gültig.

2. Die Bewilligung darf nur in Zusammenhang mit Fahrten im Zuge der Deponierung von Aushubmaterial auf der „[Deponie 1]“ auf den Grundparzellen Nr. *cc, *dd, *ee, *ff, *gg, KG D (Eigentümer G und H) in Anspruch genommen werden.

3. Vor Beginn der Fahrten sind Spurrinnenmessungen (jeweils in 50m Abständen auf der gesamten Weglänge von 1,3 km) durchzuführen. Nach Abschluss der Fahrten sind Spurrinnenmessungen und eine Beweissicherung (+ Fotodokumentation) der Gemeindestraße A und der Verbindungsstraße E- und F gemeinsam mit einem Vertreter der Gemeinde B und D durchzuführen. Das Ergebnis ist der Bezirkshaupt-mannschaft St. Johann/Pg. unaufgefordert vorzulegen.

4. Diese Bewilligung gilt nur für LKW mit einem max. Gesamtgewicht von 36 Tonnen.

5. Ein Befahren der Weganlagen während der Frostaufgangsperiode ist nicht zulässig.

6. Bei Fahrten unter Inanspruchnahme dieser Ausnahmegenehmigung ist der Bewilligungsbescheid mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.

7. Allfällige gröbliche Verunreinigungen der Fahrbahn sind unaufgefordert und unverzüglich durch Kehren oder Waschen zu beseitigen. Weiters sind geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Verschmutzungen bzw. zu einer raschen Beseitigung der Verunreinigung der Fahr-bahn vorzusehen; die Straße ist bei Verschmutzungen laufend zu reinigen und sind Maßnahmen zu setzen, die eine Staubentwicklung verhindern.

8. Beschädigungen aller Art an der Fahrbahn und seinen Nebenanlagen sind unverzüglich dem jeweiligen Straßenerhalter zu melden.“

Gegen diesen Bescheid wurde von der [Gemeinde] die nachfolgende Beschwerde eingebracht:

„Die [Gemeinde] als Straßenerhalter der Gemeindestraße A erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ZI.: *bb vom 17.03.2025, diesen zugestellt am 18.03.2025, sohin binnen offener Frist, nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und führt diese wie folgt aus:

Anfechtungserklärung:

Mit bekämpftem Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft auf Ansuchen der Fa. K GmbH die Bewilligung für das Befahren

  1. der Gemeindestraße A in B und D entgegen dem verordneten "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 16t Gesamtgewicht" und

  2. des Verbindungsweges zwischen E- und F in D entgegen dem verordneten "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 8t Gesamtgewicht".

Durch diesen Bescheid werden die Rechte der Beschwerdeführerin verletzt und gründet sich die Beschwerde der Rechtsmittelwerberin in der zu Unrecht erteilten Bewilligung.

Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

Rechtsmittelgründe:

Als Rechtsmittelgründe wird insbesondere

  • die unrichtige respektive mangelnde Sachverhaltsfeststellungen (aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung)

  • die unrichtig rechtliche Beurteilung und

  • die Mangelhaftigkeit des Verfahrens,

geltend gemacht und dies wie folgt näher konkretisiert:

Ausführung der Rechtsmittelgründe

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid ist mit einer groben unrichtigen rechtlichen Beurteilung des zudem unrichtig festgestellten Sachverhaltes behaftet.

1. Einerseits wird auf die eklatanten Verfehlungen des Konsenswerbers bereits bei der damals mit Bescheid vom 02.08.2022· ZI. *aa sowie ZI, *hh vom 11.10.2022 bewilligten Ausnahmegenehmigung zur Zufahrt zu den Deponien bei der Befahrung der Gemeindestraße der Beschwerdeführerin verwiesen.

2. Andererseits steht die nun bewilligte Frist bis ..**** in Zusammenhang mit der überbordenden Anrainerbelastung, in keinem Verhältnis, auch nicht durch die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen von Seiten der Behörde, womit keine rechtmäßige Genehmigung für das Befahren erteilt hätte werden können.

3. Überdies ist aufgrund der engen Fahrbahnbreite die Anlieferung zur Deponie über die Gemeindestraße ohne erhebliche Erschwerungen des Verkehrs und eine wesentliche Überlastung der Straße nicht möglich. Die Errichtung von insgesamt drei Ausweichen ändert an der Überlastung der Straße nichts. Die Gemeindestraße weist nicht zuletzt aufgrund der Straßenbeschaffenheit. sowie aufgrund der angeführten engen Fahrbahnbreiteeine 16t~Beschränkung auf. Überdies ist die Einbindung in die [L***] als Gefahrenstelle bekannt. Aufgrund der fehlenden Geschwindigkeitsbeschränkung – seitens der Gemeinden wurde hier schon öfters eine Beschränkung der erlaubten Geschwindigkeit angeregt - ist durch das erhöhte Verkehrsaufkommen durch den Schwerverkehr eine weitere Verschlechterung zu erwarten.

4. Die Belastung der Anrainer durch die Zufahrt zur Deponie ist nicht zumutbar und auch der Behörde bekannt. Staub, Verunreinigungen und Lärm über einen derart langen Zeitraum können den Anrainern nicht länger aufgebürdet werden. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Gemeindestraße I als Zufahrt zu Deponien - unabhängig vom Betreiber - nicht geeignet ist und auch vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten wurden (vgl. u.a. den Aktenvermerk zur zweiten Deponie in diesem Bereich ZI. *ii.)

5. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist auch mit der volkswirtschaftlichen Notwendigkeit nicht begründbar. Es wurde auch kein alternativer Standort geprüft. Eine entsprechende Deponie muss über ein höherrangiges Straßennetz (Landes- oder Bundesstraßen) erschlossen werden. Die Gemeindestraße ist dafür nicht geeignet.

6. Nichtvorlage von Beweisen und fehlende rechtliche Würdigung der Einwendungen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich überdies in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Zwar wurde der Gemeinde das Ergebnis der Ermittlungsverfahren mitgeteilt, jedoch wurde weder das Gutachten, welchem die Ausnahmegenehmigung zugrunde liegt, übermittelt, noch wurde eine ausreichende rechtliche Würdigung der Einwendungen der Gemeinde im Verfahren vorgenommen.

Anträge:

Aus all den genannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin daher die Anträge

a) der Beschwerde Folge zu geben und

b) den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben.“

Zu dieser Beschwerde wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs seitens der Antragstellerin im Wege deren ausgewiesenen Vertretung die nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet die Konsenswerberin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin in Erwiderung zu der vom Bürgermeister der [Gemeinde] eingebrachten Beschwerde vom 01.04.2025 binnen offener Frist, nachstehende

STELLUNGNAHME:

1. Bestreitung

(1)Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente sind unzutreffend. Die geltend gemachten Beschwerdegründe liegen nicht vor. Der Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes St. Johann im Pongau vom 17.03.2025, Zahl: *bb, ist nicht zu beanstanden. Die Konsenswerberin beantragt daher die Abweisung der Beschwerde.

2. Zu den Beschwerdegründen

(2)Das Beschwerdevorbringen verbleibt durchwegs unsubstantiiert und wird insbesondere dem eingeholten Gutachten des wegebautechnischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Wesentlichen beschränkt sich das Vorbringen auf das unsubstantiierte Bestreiten des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Beschwerde ist daher nach Ansicht der Konsenswerber nicht gesetzeskonform ausgeführt.

(3)Unzutreffend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Anlieferung zur Deponie über die Gemeindestraße sei aufgrund der engen Fahrbahnbreite nicht ohne erhebliche Erschwerungen des Verkehrs und eine wesentliche Überlastung der Straße möglich. Diese von der Beschwerdeführerin bereits im Ermittlungsverfahren geltend gemachten Einwendungen wurden von der belangten Behörde umfassend geprüft. Die Wegelage wurde von dem von der belangten Behörde herangezogenen wegebautechnischen Sachverständigen des [Referats] begutachtet. Den vom Sachverständigen ausgesprochenen Empfehlungen kam die Konsenswerberin vollumfänglich vor Bescheiderlassung nach, u. a. wurden mehrere Ausweichen am A- und J-Weg errichtet. An dieser Stelle ist erneut zu betonen, dass die Behauptung einer vermeintlichen Überlastung der Straße vollkommen unsubstantiiert und somit eine inhaltsleere Floskel verbleibt. Das Vorbringen verbleibt derart unkonkret, dass eine inhaltliche Überprüfung nicht möglich und dieses daher irrelevant ist.

(4)Weder beim A- noch beim J-Weg handelt es sich um eine viel befahrene Straße. Dies ergibt sich bereits durch die Siedlungsstruktur. Durch die erteilte Ausnahmegenehmigung sind weder erhebliche Erschwerungen des Verkehrs noch wesentliche Überlastungen der Straße zu erwarten. Ungeachtet dessen wurden von der Konsenswerberin zur Wahrung der Flüssigkeit des Verkehrs ohnehin die unter Rz (3) dargelegten Ausweichmöglichkeiten errichtet.

(5)Ebenfalls vollkommen unsubstantiiert und somit nicht überprüfbar verbleibt das Vorbringen, dass es durch das gegenständliche Vorhaben zu einer Verschlechterung beim Abbiegen von der [L***] in den [A-Weg] kommen soll. Auch dieses Vorbringen hat daher ins Leere zu gehen und ist unbeachtlich.

(6)Inwieweit vermeintliche Verfehlungen des Konsenswerbers – was ausdrücklich bestritten wird – im Zusammenhang mit einer in einem anderen Verfahren erteilten Ausnahmegenehmigung im gegenständlichen Verfahren eine Rolle spielen, erschließt sich dem Vorbringen ebenfalls nicht. Vielmehr handelt es sich um voneinander unabhängig(e) erteilte Ausnahmegenehmigungen und Verfahren. Dies gilt auch soweit die Nichteinhaltung von Auflagen im Zusammenhang mit anderen Deponien und somit durch andere Deponiebetreiber behauptet werden. Auch dieses Vorbringen erschöpft sich in einer vollkommen unsubstantiierten Behauptung, die einer näheren Überprüfung nicht zugänglich ist.

(7)Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 1 oder Abs 2 StVO 1960 beantragt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2 leg. cit. wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Mit Bescheid des BH St. Johann im Pongau vom ..**, Zahl jj, wurde der Konsenswerberin die ab-fallwirtschaftsrechtliche Genehmigung und die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie samt Zwischenlager mit einer Gesamtkapazität von 45.000 m³ erteilt. Dabei wurde der Konsenswerberin u. a. die Auflagen erteilt, dass die Deponie lagenweise gut zu verdichten und bis zum ..* fertigzustellen ist sowie die Rekultivierung und Begrünung bis spätestens 5 Jahre ab Beginn der Rechtskraft des Bescheides abzuschließen sind. Dies ist ohne die beantragte Ausnahmegenehmigung nicht möglich. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass ohne die gegenständliche Ausnahmegenehmigung ein Zufahren zur Deponie mit dem bewilligten Aushubmaterial überhaupt nicht möglich wäre. Die beantragte Ausnahmegenehmigung ist sohin zur Erfüllung der der Konsenswerberin obliegenden Auflagen in Bezug auf die bewilligte Deponie unabdingbar erforderlich, sind somit jedenfalls die Bewilligungsvoraussetzungen des § 45 Abs 2 StVO 1960 erfüllt.

(8)Ohne die gegenständliche Ausnahmebewilligung müsste das Aushubmaterial zu einer anderen Deponie verbracht werden. Die nächstgelegene Aushubdeponie wäre jene der [Deponie 2]. Eine Wegstrecke zur gegenständlichen Deponie beträgt ca. 2,5km, jener zur [Deponie 2] jedoch rund 14km und ist somit eine Wegstrecke um 460% (!) länger. Dementsprechend ist daher auch mit einer entsprechend höheren Umweltbelastung und Mehrkosten von mindestens 30 – 40% zu rechnen. Hinzu kommen die bei Nichterteilung der Ausnahmebewilligung verlorenen – erheblichen – Kosten für die Erlangung der Deponiebewilligung. Weiters wurde in Abstimmung mit der Landesumweltanwaltschaft ein Artenschutzkonzept zugunsten der Herpetofauna erarbeitet. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.12.2024 wurde festgestellt, dass dadurch kein Verbotstatbestand gemäß § 61 NSchG verwirklicht wird. Dieses Artenschutz-konzept wurde ebenfalls bereits umgesetzt und wären auch diese Kosten im Fall der Nichterteilung der gegenständlichen Ausnahmebewilligung verloren. Die Konsenswerberin hat daher auch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Ausnahme, sodass die Bewilligungsvorausset-zungen des § 45 Abs 2 StVO 1960 auch aus diesem Grund erfüllt sind.

(9)Beweis:

Bescheid vom ..****

Bescheid vom 19.12.2024

3. Anträge

(10)Aus all diesen Gründen werden gestellt nachstehende

ANTRÄGE:

Das LVwG Salzburg möge die Beschwerde vollinhaltlich zurückweisen in eventu dieser nicht stattgeben.“

Hiezu hat das Landesverwaltungsgericht in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung festgestellt und erwogen:

Sachverhalt – Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 24.01.2023 hat die K GmbH gemäß § 45 Abs 1 oder 2 StVO die straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot der 16t-Beschränkung auf der Gemeindestraße zur Zufahrt zu ihrem Deponiegelände in D beantragt. Nach gutachtlicher Beurteilung durch einen wegebautechnischen Sachverständigen wurde die oben wiedergegebene Ausnahmebewilligung erteilt.

Dieser Sachverhalt und Verfahrensgang war aus der insoweit unbedenklichen und unstrittigen Aktenlage anzunehmen.

Rechtliche Würdigung:

Maßgebliche rechtliche Grundlagen:

(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

...

(3) Eine Bewilligung (Abs. 1, 2, 2a, 4 oder 4a) ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. Die Behörde hat im Falle einer Bewilligung nach Abs. 1 den Ersatz der dem Straßenerhalter aus Anlaß der ausnahmsweisen Straßenbenützung erwachsenden Kosten (z. B. für die Stützung von Brücken, für die spätere Beseitigung solcher Vorkehrungen und für die Wiederinstandsetzung) und, wenn nötig, eine vor der ersten ausnahmsweisen Straßenbenützung zu erlegende angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben.

Allein schon die textliche Ausgangslage des § 45 Abs 1 StVO steht einer Bewilligung, wie sie ihrer Formulierung nach ausgesprochen wurde, entgegen. Diese Ausnahmebestimmung ist grundsätzlich als Basis für eine individuelle Ausnahmeerteilung (… die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten …) vorgesehen. Im vorliegenden Fall wurde die Bewilligung für einen unbestimmten Adressatenkreis (bezogen auf eine Vielzahl einzelner Transporte) erteilt und ist eine derartige Ausnahmebewilligungserteilung im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht vorgesehen (vgl VwGH vom 31.07.1998, 98/02/0059).

Die vorliegende Ausnahmebewilligung ist seinem konkreten Inhalt nach als generelle Norm zu betrachten und ist somit ein derartiger Normsetzungsakt nur auf Basis einer generellen Norm (Verordnung) realisierbar.

Wenn im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens antragstellerseits eine Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 45 Abs 2 StVO ins Spiel gebracht wird ist dem zu entgegnen, dass eine Ausnahmebewilligung von einer verordneten Gewichtsbeschränkung nur auf § 45 Abs 1, nicht aber (auch) auf Abs 2 dieser Gesetzesstelle gestützt werden kann (vgl VwGH vom 29.01.2013, 2010/02/0002). Eine solche Variante der Ausnahmeregelung zur vorliegenden Verkehrsbeschränkung scheidet daher grundsätzlich aus. Auch die zum Ausdruck gebrachten (betriebs)wirtschaftlichen Aspekte der Antragstellerin sind - abseits der sachlichen Nachvollziehbarkeit dieser Argumentation - im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht zu berücksichtigen (VwGH ebendort).

Der vorliegenden Beschwerde war daher Folge zu geben und die beantragte Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen, ohne dass es dazu einer Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG bedurft hätte.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

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