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405-1/1200/1/9-2025•LVwG S 405-1/1200/1/9-2025
405-1/1200/1/9-2025Landesverwaltungsgericht15.04.2025
Naturschutz, Baumschutzverordnung, Baumvitalität und -zustand, unzumutbare Beschattung, Wertigkeit und Entwicklung von benachbarten Bäumen, konkrete Anlagengefährdung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde von A, B und C, je [...], gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 05.11.2024, Zahl *aa,
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Die ordentliche Revision ist zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2024 wurde das Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Entfernung einer Esche auf der [Liegenschaft], abgewiesen und die beantragte Bewilligung versagt. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es sich bei der zur Fällung beantragten Esche um einen vitalen Baum handle, bei welchem keine Schadmerkmale gefunden worden seien, welche eine Entfernung rechtfertigen würden. Der Schattenwurf durch Bäume gehöre zu den sogenannten negativen Immissionen und müsse in Kauf genommen werden. Eine Gefahr, also eine Sachlage, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen würde, liege nicht vor. Die Beschädigung von baulichen Anlagen müsse bereits konkret gegeben sein, wobei mögliche mittelbare Schäden nicht relevant seien. Der gegenständliche Baum weise keinerlei Anzeichen eines Pilzbefalls auf. Insgesamt sei der Baum daher schützenswert.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde monierten die Beschwerdeführer zusammengefasst, dass die besagte Esche die betroffenen süd-/ostseitig gelegenen Räume des Hauses in unzumutbarer Weise beschatten würde. Zudem beeinträchtige die Esche die Entwicklung zweier nebenstehender Bäume. Auch bestehe die Gefahr, dass durch ihr Wurzelwerk bestehende Infrastrukturleitungen beschädigt würden und bleibe daher der Antrag auf Fällung des Baumes aufrecht.
In der Sache wurde am 26.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführer persönlich, ein Amtssachverständiger und zwei Vertreter der belangten Behörde erschienen. In Ergänzung zur Beschwerde wurde von den Beschwerdeführern die Möglichkeit eines Pilzbefalls des Baumes vorgebracht und dies, neben den allgemeinen Sachverhaltsermittlungen, mit dem Amtssachverständigen erörtert.
Die Beschwerdeführer sind Grundeigentümer der [Liegenschaft], und befindet sich im Osten der Liegenschaft das Wohnhaus der Beschwerdeführer. An der Südostecke des Objektes steht eine Esche mit einem Stammumfang von ca 112 cm, einer Baumhöhe von ca 14 m und einem Kronendurchmesser von ca 8 m. Die Esche befindet sich am Ende des Jugendstadiums und in einem gesunden Zustand. Nach der Vitalitätsskala nach Roloff ist der Zustand der Esche mit „2“ zu bewerten; eine Bewertung mit „1“ ist, der aktuellen Entwicklungsphase geschuldet und somit (noch) nicht möglich.
An sonnigen Vormittagen wirft die Esche, zumindest im Frühjahr, einen Schatten auf die südöstlich gelegenen Fenster des Hauses. Im Laufe des Vormittags wandert der Schatten jedoch weg vom Wohnhaus der Beschwerdeführer und wird dieses durch den verfahrensgegenständlichen Baum jedenfalls zur Mittagszeit – und im Laufe des restlichen Tages – nicht mehr beschattet. Eine künstliche Beleuchtung der Räume im angrenzenden Haus zu Mittag eines helllichten Sommertages ist nicht notwendig.
Im Bereich der verfahrensgegenständlichen Esche wurde unterirdisch der Hausanschluss für die Telefon- und Internetleitung verlegt. Das Wurzelwerk des Baumes ist nicht derart in dieser Leitung eingewachsen, als es zu einer Beeinträchtigung der Leitung geführt hat. Die Gefahr, dass durch den Baum unmittelbar Anlagen beschädigt werden, kann nicht festgestellt werden. Dies gilt auch für einen in der Nähe gelegenen Oberflächenwassersickerschacht.
Im Nahebereich der Esche wurde von den Beschwerdeführern ein japanischer Fächerahorn sowie eine Eberesche gepflanzt. Die verfahrensgegenständliche Esche ist größer, für den Lebensraum wertvoller und daher mehr erhaltungswürdig als der japanische Fächerahorn und die Eberesche.
Die Esche weist keinerlei Harzausbrüche, Schäden oder Wundstellen auf und ist diese weder von Pilzen noch von Insekten befallen.
Am 13.09.2024 stellten die Beschwerdeführer das Ansuchen um Bewilligung zur Entfernung/Fällung dieser Esche.
Aus den Aktenkundigen Lichtbildern sowie dem Auszug aus dem SAGIS (Salzburger Geographisches Informationssystem) konnten die Feststellungen zu den Örtlichkeiten (Grundstück, Wohnhaus und verfahrensgegenständliche Esche) getroffen werden. Diese werden darüber hinaus von den Parteien nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Grunddaten der Esche gründen auf dem aktenkundigen Gutachten des Amtssachverständigen und decken sich diese mit den einschlägigen Lichtbildern. Auch wurde der derzeitige Vitalitätszustand durch die Beschwerdeführer nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, sondern zielten deren Einwände vorrangig auf einen befürchteten künftigen Zustand ab.
Zur Beschattung:
Die Feststellung, dass die Esche das Wohnhaus der Beschwerdeführer jedenfalls zur Mittagszeit nicht mehr beschattet, konnte anhand der vorgelegten Lichtbilder des Wohnhauses getroffen werden. Das Lichtbild wurde am 22.02.2025 gegen 09:45 Uhr angefertigt und zeigt, wie die Esche einen Schatten auf die südöstlich gelegenen Fenste des Wohnhauses wirft. Am Vormittag, wenn die Sonne im Osten steht, fällt der Schatten des Baumes nach Westen und folglich auf die Südostecke des Hauses. Im Laufe des Vormittags und der Bewegung der Sonne nach Süden, wandert der Schatten entsprechend nach Norden. Zur Mittagszeit, wenn die Sonne im Süden oder leicht östlich von Süden (abhängig von der Jahreszeit) steht, fällt der Schatten nach Norden oder leicht nordwestlich. Da sich das Haus nördlich des Baumes befindet, fällt der Schatten des Baumes zur Mittagszeit nicht mehr auf das Haus, sondern weiter nördlich oder nordwestlich davon. Nach der Mittagszeit bewegt sich die Sonne weiter nach Westen. Dies führt dazu, dass der Schatten des Baumes sich entsprechend in Richtung Nordosten und später nach Osten verlagert. Da sich das Haus nördlich des Baumes befindet, wird der Schatten des Baumes nach der Mittagszeit nicht mehr auf das Haus fallen. Stattdessen wird der Schatten weiter östlich und nordöstlich des Hauses verlaufen. Daraus ergibt sich auch, dass eine künstliche Beleuchtung der Räume im angrenzenden Haus zu Mittag eines helllichten Sommertages nicht notwendig sind und wurde solches auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
Zur Gefahr der Beschädigung von Anlagen:
Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich nachvollziehbar, dass keine oberirdischen, durch die Esche verursachten, Beschädigungen vorhanden sind. Gegenständlich unstrittig ist, dass das Wurzelwerk der Esche die Telefon- und Internetleitung der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt. Im gesamten Ermittlungsverfahren (vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht) wurde von den Beschwerdeführern betreffend diese Infrastrukturleitung lediglich ein Ausdruck aus dem Geodatenbestand A1 vorgelegt. Auf Basis dieses Ausdrucks konnte die Feststellung getroffen werden, dass sich die Leitung im Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Baumes befindet. Trotz Beiziehung eines Sachverständigen konnte weder von diesem noch von den Beschwerdeführern die Wahrscheinlichkeit eines allfälligen Schadenseintritts, oder die zeitliche Nähe zu einem allfälligen Schadenseintritt, konkret dargelegt werden. Ebenso konnte nicht dargelegt werden, dass eine allfällige Gefahr unmittelbar bevorsteht. Weiters wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern ausgeführt, dass sich im Nahebereich der Esche ein Oberflächenwassersickerschacht befindet. In diesem Zusammenhang wurde von den Beschwerdeführern darauf hingewiesen, dass das „Wurzelwerk immer wieder in solche Sickerschächte reinwächst, sprengt und hier Schäden verursacht, die bis zum Einsturz dieses Bauwerkes führen könnten.“ Ein Lichtbild des Schachtes konnte von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt werden, dies, zumal der „Deckel relativ schwer ist und erschwert zu bewegen ist.“ Das allfällige Vorhandensein einer konkreten Gefahr einer Beschädigung, hätte durch die Beschwerdeführer durch das (allenfalls gemeinsame) Anheben des Deckels jedenfalls dargelegt werden können, zumal dann erkennbar wäre, ob sich bereits ein Wurzelwerk des Baumes im Schacht befindet. Insgesamt liegt im Gegenstand trotz Durchführung eines umfangreichen amtswegigen Ermittlungsverfahrens keinerlei geeignetes Tatsachensubstrat vor, welches die positive Feststellung einer Gefahr der Anlagenbeschädigung zu rechtfertigen vermag, sodass dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beantwortung dieser Frage nicht möglich war (vgl VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0065).
Zur Wertigkeit der verfahrensgegenständlichen Esche im Vergleich zum japanischen Fächerahorn und der Eberesche:
Unstrittig, und auf den vorliegenden Lichtbildern deutlich erkennbar, wurde im Nahebereich der gegenständlichen Esche von den Beschwerdeführern ein japanischer Fächerahorn sowie eine Eberesche gepflanzt. Diesbezüglich führt der Amtssachverständige schlüssig und glaubhaft aus, dass die verfahrensgegenständliche Esche mehr erhaltungswürdig erscheint. Dies ergibt sich nachvollziehbar nach den Kriterien, welches Gehölz älter, größer und für den Lebensraum als solchen wertvoller ist. Insbesondere aufgrund der Größe der verfahrensgegenständlichen Esche können in der Krone bereits mehrere Vögel nisten.
Zum Zustand der Esche:
Die Feststellungen zum Zustand der Esche ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gutachten sowie den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Insbesondere führte dieser schlüssig und nachvollziehbar aus, den Baum vor Ort optisch begutachtet zu haben und hierbei keinerlei Harzausbrüche, keinen Pilzbefall oder etwaige Schäden am Wurzelanlauf feststellen konnte. Der Baum wurde, sowohl was die Triebspitzen als auch was die Leitbahnen angeht, begutachtet und konnten hier vom Amtssachverständigen keinerlei Merkmale am Baum erkannt werden, welche auf einen Pilzbefall schließen lassen würden. Bei der Begutachtung durch den Sachverständigen, konnte dieser auch keinen Insektenbefall feststellen, zumal keine Bohrlöcher oder Bohrmehl erkennbar waren. Die Einstufung in die Vitalitätsskala nach Roloff konnte vom Amtssachverständigen nach optischer Kontrolle des Stammes und der Krone getroffen werden und war an dieser nicht zu zweifeln.
Gemäß § 11 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz – NSchG, LGBl Nr 73/1999 idgF, kann in der Stadt Salzburg der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Ziel unter Schutz gestellt werden, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern.
Gemäß § 2 Abs 1 und 2 Salzburger Baumschutzverordnung, Amtsblatt Nr 188, GZ 05/01/90766/1990/099, sind alle Laub- und Nadelhölzer mit dem Stammumfang von mindestens 55 cm geschützt. Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist der unter Schutz stehende Baumbestand in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher untersagt, unter Schutz stehende Bäume zu fällen. Nicht untersagt ist gemäß Abs 2 das Schneiden unter Schutz stehender Bäume, das ohne Gefährdung des Bestandes lediglich der Verschönerung, Auslichtung oder Pflege dient.
Gemäß § 4 Salzburger Baumschutzverordnung sind Ausnahmen vom Verbot zu bewilligen, wenn einer der in Z 1 bis Z 8 genannten Gründe vorliegt. Diese sind auszugsweise [beschwerdegegenständlich relevant]:
4. Durch den Baum werden die Lebensraumbedingungen von Menschen unzumutbar verschlechtert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Aufenthaltsräume und Hausgärten unzumutbar beschattet werden.
6. Die Entfernung eines Baumes ist zur Erhaltung oder Entwicklung eines benachbarten, wertvollen Baumes erforderlich.
7. Es besteht die Gefahr, dass durch den Baum (zB durch seine Wurzelentwicklung oder durch Äste) unmittelbar Anlagen beschädigt werden.
Rechtlich folgt daraus:
Die gegenständliche Esche befindet sich im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg und hat einen Stammumfang von mehr als 80 cm und ist diese sohin vom Anwendungsbereich der Baumschutzverordnung umfasst. Die beantragte Fällung der Esche ist folglich nur bei Erfüllung einer der in § 2 Salzburger Baumschutzverordnung genannten Tatbestände zu bewilligen.
Zur Beschattung:
Die in der Beschwerde vorgebrachte unzumutbare Beschattung der Aufenthaltsräume des Wohnhauses ist gegenständlich nicht in ausreichendem Ausmaß gegeben, wobei in diesem Zusammenhang als Maßstab für die Unzumutbarkeit der Umstand heranzuziehen, ob in häufig benutzten Räumen zu Mittag eines helllichten Sommertages künstliche Beleuchtung notwendig ist (vgl BGBl I Nr 91/2003, GP XXII, RV 173). Da sich der Schattenwurf der Esche, im Zusammenhang mit der Bewegung der Sonne im Laufe des Tages, immer weiter weg vom Wohnhaus bewegt ist dies nicht der Fall. Lediglich für wenige Stunden am Vormittag werden die südöstlich am Wohnhaus gelegenen Fenster durch den Baum beschattet. Der Schattenwurf des Baumes macht eine künstliche Beleuchtung der Räume im angrenzenden Haus zu Mittag eines helllichten Sommertages jedenfalls nicht notwendig. Unabhängig davon ist der Schattenwurf durch einen Baum bis zu einem gewissen Ausmaß in Kauf zu nehmen bzw zu dulden.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass auch die festgestellte – zeitlich begrenzte – Beschattung eines Fensters durch einen fachlich ausgeführten Rückschnitt reduziert werden kann (Loos/König/Reitshammer, Naturschutzrecht in Salzburg, § 11).
Insgesamt kann daher nicht von einer unzumutbaren Beschattung bzw Beeinträchtigung gesprochen werden, die eine Ausnahme rechtfertigen würde.
Zur Gefahr der Beschädigung von Anlagen:
Zur monierten Gefahr, dass durch den Baum unmittelbar Anlagen beschädigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Beschädigung der Anlage aus rechtlicher Sicht bereits konkret gegeben sein muss (Loos/König/Reitshammer, Naturschutzrecht in Salzburg, § 11). Zumal weder die Aktualität (zeitliche Nähe zum allfälligen Schadenseintritt), noch die Messbarkeit (Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts) bestimmt werden konnte, konnte vom erkennenden Gericht eine solche bereits vorhandene konkrete Gefährdung bzw eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung nicht festgestellt werden, welche den Ausnahmetatbestand erfüllen würde.
Zur Wertigkeit der verfahrensgegenständlichen Esche im Vergleich zum japanischen Fächerahorn und der Eberesche:
Anders als die Beschwerdeführe in der mündlichen Verhandlung vermeinen, soll durch die Ausnahme des § 4 Z 6 Salzburger Baumschutzverordnung mit der Fällung eines fachlich geringerwertigen Baumes einem höherwertigen Baum eine bessere Entwicklungsmöglichkeit eingeräumt werden (Loos/König/Reitshammer, Naturschutzrecht in Salzburg, § 11). Aus den obigen Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Esche im Vergleich zum japanischen Fächerahorn und der Eberesche um den hochwertigsten Baum handelt. An der Wertigkeit der Bäume vermag zum jetzigen Zeitpunkt auch der Umstand nichts zu verändern, dass die Esche im Gegensatz zu den beiden anderen Pflanzen nicht von den Beschwerdeführern gepflanzt, sondern bislang nur „geduldet“ wurde.
Zum Zustand der Esche:
Aus den obigen Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei der Esche um einen vitalen Baum, welcher keinerlei Harzausbrüche, Schäden oder Wundstellen aufweist und weder von Pilzen, noch von Insekten befallen ist.
Eine Ausnahmebewilligung zur Fällung der Esche konnte sohin nicht erteilt werden und wurde der Ansuchen von der Behörde rechtsrichtig abgewiesen.
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich bei gegenständlicher Entscheidung um eine „Momentaufnahme“ handelt, da die künftige Entwicklung des Baumes ebenso wenig vorhergesagt werden kann, wie ein möglicher Pilz- oder Insektenbefall. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch das weitere Wachstum des Baumes künftig nicht zu einer unmittelbaren konkreten Gefährdung von Anlagen kommt.
Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung, über den Einzelfall hinausgehend, zukommt. Weiters liegt zu den maßgebenden materiellrechtlichen Bestimmungen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
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