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405-11/448/1/10-2025•LVwG S 405-11/448/1/10-2025
405-11/448/1/10-2025Landesverwaltungsgericht06.03.2025
Fremdenrecht; Vorfrage, eheliches Kind eines österreichischen Staatsbürgers, kein Anwendungsbereich des NAG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt über die Beschwerde von AA, geb. ..****, vertreten durch Rechtsanwältin AD, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides […] (belangte Behörde) vom 19.06.2024, Zahl ***,
zu R e c h t:
I.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. 1Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Spruchpunkt II. der Antrag der Beschwerdeführerin AB AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom **.2018 (gemeint wohl: **.2023) um Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs 2 NAG abgewiesen. Im Spruchpunkt I. wurde der Antrag ihrer Mutter BB (im Folgenden: Mutter der Beschwerdeführerin) vom **.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 21a Abs 1 NAG abgewiesen und im Spruchpunkt III. der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 21a Abs 5 NAG auf Absehen der Erteilungsvoraussetzung abgewiesen.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass am .2023 zwei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“ bei der österreichischen Botschaft DD eingebracht worden seien. Beide Beschwerdeführerinnen seien Fremde im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 NAG, da beide die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besäßen. Sie beabsichtigten den Aufenthalt für mehr als sechs Monate im Bundesgebiet. Der Anwendungsbereich des NAG sei daher gegeben. Damit die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden könnten, müssten die allgemeinen Voraussetzungen des NAG sowie die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs 2 NAG vorliegen. Von der Mutter der Beschwerdeführerin sei der Nachweis der Deutschkenntnisse gemäß § 21a Abs 1 NAG nicht erbracht worden. § 21a Abs 4 Z 2 NAG normiere einen Ausnahmetatbestand der Nicht-Zumutung der Erbringung des Nachweises auf Grund des psychischen oder physischen Gesundheitszustands. Dieser Ausnahmetatbestand sei nicht erfüllt und liege somit kein Ausnahmetatbestand vor, da das erstellte Gutachten kein Gutachten im engeren Sinn sei. Zum Antrag gemäß § 21a Abs 5 NAG führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen und beide bisher noch keinen Aufenthaltstitel innehatten. Eine Integration habe bisher noch nicht stattgefunden. Dazu diene unter anderem das Erlernen der deutschen Sprache. Der Zusammenführende und die Mutter der Beschwerdeführerin hätten im Jahr 20 die Ehe geschlossen, der Zusammenführende habe seit 20** Konventionsstatus und sei seit 20** Österreicher. Die Eheschließung im Jahr 20** sei in einem Zeitpunkt gewesen, in dem die Mutter der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht für Österreich gehabt habe, also sei der rechtmäßige Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt gewiss gewesen. Eine Schließung der Ehe begründe nicht automatisch das Aufenthaltsrecht. Das tatsächliche Eheleben umfasse einer dauernde Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtergemeinschaft was angesichts der Tatsache, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und der Zusammenführende in zwei verschiedenen Ländern lebten, nicht angenommen werden könne. Eine Geschlechtergemeinschaft zwischen der Mutter und dem Vater der Beschwerdeführerin könne im geringen Maß angenommen werden, da 20** die Beschwerdeführerin geboren worden sei. Weiters bestünden sowohl von der Beschwerdeführerin, als auch ihrer Mutter eine eindeutig stärkere Bindung zum Herkunftsstaat. Die Interessensabwägung ergebe gesamtbetrachtet einen zulässigen Eingriff in Artikel 8 EMRK.
1. 2Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Mutter Beschwerde und begründeten dies im Wesentlichen wie folgt:
„…
Die belangte Behörde moniert, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels Niederlassungsbewilligung Familienangehöriger nicht vorliegen.
Diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ist unrichtig. Der Zusammenführende lebt bereits seit mehreren Jahren in Österreich und besitzt bereits seit mehr als xx Jahren die österreichische Staatsangehörigkeit. Auf Grund der rechtswirksam geschlossenen Ehe mit diesem kommt der 1. Bf gemäß § 2 Abs 1 Z 9 NAG Familienangehörigeneigenschaft zu.
Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Familienangehöriger" stützt sich auf § 47 Abs 2 NAG.
Die 1. Bf erhielt eine Zusage für eine feste Arbeitsstelle und bekundet ein großes Interesse an der österreichischen Kultur und auch der Landschaft. Sie ist bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Jedoch wird der Besuch eines entsprechenden Deutschkurses in EE durch ihre Familie und ihren schlechten Gesundheitszustand torpediert.
2.1.1. Gemäß § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBI. Nr. 210/1958, geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 3 EMRK ist die Verweigerung des Aufenthaltstitels, sofern damit das Privat- und Familienleben des Antragstellers angegriffen würde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK notwendigen Ziele notwendig ist.
Im Sinne der damit geforderten Notwendigkeit darf ein Aufenthaltstitel nicht verweigert werden, wenn die Auswirkungen einer solchen Entscheidung auf die Lebenssituation des Fremden oder seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Nichterteilung des Aufenthaltstitels.
Bei dieser Abwägung ist auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Antragstellers und seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.
Bei Abwägung der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK hat die Behörde zu besonders berücksichtigen, dass durch den Aufenthalt des Ehegatten und weitreichende familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestehen.
Art 8 EMRK verlangt in einem Fall wie dem hier vorliegenden eine Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens mit dem persönlichen Interesse der Bf, einen Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse nicht erbringen zu müssen. § 21a Abs 5 Z 2 NAG verweist für diese Prüfung auf die in § 11 Abs 3 NAG festgelegten Kriterien.
Im Sinne des § 11 Abs 3 NAG ist für die 1.Bf ins Treffen zu führen, dass sie strafgerichtlich unbescholten ist und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung nicht vorliegen.
Festzuhalten gilt, dass es sich beim Zusammenführenden um einen österreichischen Staatsangehörigen handelt und dessen Bindungen zum Heimatstaat der Bf zur Gänze abgerissen sind, zumal der Zusammenführende als in Österreich beheimatet anzusehen und in EE als entfremdet anzusehen ist, da lediglich die Familie des Zusammenführenden in EE aufhältig ist und er sein Arbeitsverhältnis, den Mittelpunkt aller Lebensinteressen sowie sämtliche soziale Integration hier in Österreich etabliert und verwurzelt hat.
Der Zusammenführende hat sich wie bereits ausgeführt in Österreich beheimatet und ist eher liberal eingestellt. Er ist gegen die autoritären Verhältnisse in EE eingestellt.
Daher ist es auch vor dem Hintergrund der humanitären Lage in EE auch diesen nicht zumutbar, zwecks Zusammenführung der Familie dauerhaft nach EE zu ziehen.
Es gilt daher festzuhalten, dass die Behörde es im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK nicht verkennen darf, dass dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zukommt (VwGH 19.12.2012, 2009/22/0257; 11.11.2013, 2013/22/0224) und dass Zusammenführende Österreicher ist und somit über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt und dass ihm eine Ausreise in den Heimatstaat der Bf nicht zuzumuten ist und daher eine negative Erledigung des Antrages der Bf nicht zulässig ist (vgl VwGH 13.11.2012,2011/22/0081 mwN).
Indem die belangte Behörde entgegen diesen Ausführungen die Anträge der Bf abgewiesen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, weswegen dieser vollumfänglich aufzuheben und den Bf die beantragten Niederlassungsbewilligungen zu erteilen sind.
2.1.2. Im gegenständlichen Fall sind jedenfalls das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens erfüllt, da die 1. Bf seit beinahe xx Jahren verheiratet ist, der zusammenführende Ehegatte sich nach der Eheschließung mehrere Jahre in EE aufhielt, wobei von einer dauernden Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtergemeinschaft auszugehen ist und es laufend persönlichen oder fernmündlichen Kontakt mit ihrem Ehegatten gab.
Die Bindungen der Bf zum Heimatstaat sind naturgemäß nicht so groß wie die Bindungen zum Zusammenführenden, welcher langjährig in Österreich aufhältig und hier integriert ist.
Ergänzend ist auszuführen, dass es nach den humanitären Verhältnissen in EE für eine Frau mit existenziellen Schwierigkeiten verbunden ist, wenn sie -obwohl sie bereits jahrelang verheiratet ist- nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebt.
Sie ist den Schikanen und dem enormen Druck der Gesellschaft sowie ihrer Familie und in weiterer Folge der ausgesetzt, welche die Überwachung von ** (u. a. […]) und Vermeidung eines „“ Erscheinungsbilds in der Öffentlichkeit sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "**" im Allgemeinen ausübt.
Gemäß der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation betreffend EE (vom .2023) machen es Verschiedene gesetzliche Verbote Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (). In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind […] Frauen also vielfältigen Diskriminierungen unterworfen. EE hat die " () als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet. Im Global Gender Gap Report 2022 des World Economic Forum liegt EE auf Platz *** von ***.
Die ** Regierung will die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt nicht vorantreiben, weil sie die traditionelle Rolle der Frau in der ** Familie stärken und die Geburtenrate erhöhen will. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch soziale und rechtliche Regelungen eingeschränkt, mit dem Ziel der Beschränkung von Frauen auf deren Rolle als Mutter und Ehefrau.
Es wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Gesetzlich kann ein Ehemann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen.
Da alle einfachgesetzlichen Normen mit der FF vereinbar sein müssen und in EE einer traditionellen Rechtsauslegung der FF gefolgt wird, kommt es vor allem in den Bereichen zum Ehe- und Scheidungsrecht, dem Sorgerecht und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)Frau als dem (Ehe-)Mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt.
Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes (oder Vaters) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen (siehe zu […]).
Aufgrund der massiven menschenrechtlichen Situation kann aus diesem Grund nicht damit argumentiert werden, dass der 1. Bf zumutbar sei, den Deutschnachweis in EE zu erbringen. Denn sie ist aufgrund der geschilderten Lebensweise in EE psychisch in Mitleidenschaft geraten, weist **auf, ist **und **.
Im Hinblick auf all diese Umstände ist der 1. Bf der Besuch eines Deutschkurses sowie die Erbringung des Nachweises der Deutschkenntnisse gemäß § 21a Abs 1 NAG im Ausland nicht möglich und nicht zumutbar.
Im gegenständlichen Fall ist daher der Ausnahmetatbestand des § 21a Abs. 5 NAG erfüllt und hat daher eine positive Entscheidung hinsichtlich der Familienzusammenfügung zu ergehen.
Zumal die belangte Behörde die Verfahrensergebnisse und die in der Stellungnahme der Bf ausgeführten Argumente sowie die international anerkannten Länderinformationsberichte missachtet hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Begründungsmängeln behaftet, weswegen der angefochtene Bescheid rechtswidrig ergangen ist und deshalb aufzuheben ist. …“
1. 3Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führte am 02.09.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der die Beschwerdeführervertreterin und der Vertreter der belangten Behörde gehört wurden, der Vater der Beschwerdeführerin als Zeuge vernommen wurde und die Akten verlesen wurden bzw Einsicht in die Akten genommen und auf eine Verlesung verzichtet wurde. Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführervertreterin insofern eingeschränkt, als sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin BB nur gegen die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheids richtet und die Beschwerde der Beschwerdeführerin AA sich nur gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids richtet.
1. 4Die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheids wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom **.2024, Zahl **, abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin AA ist am ..**** geboren und jedenfalls (auch) […] Staatsangehörige. Am **.2023 stellte sie über die österreichische Botschaft in DD unter Vorlage einer Reihe von Unterlagen einen Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Vater.
Der Vater der Beschwerdeführerin – Herr CC – ist am ..**** geboren und österreichischer und […] Staatsangehöriger. Er ist ** als […] Staatsangehöriger nach Österreich eingereist und wurde ihm in weiterer Folge Konventionsstatus gewährt. Im ** 20** wurde ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Seit seiner Einreise im Jahr 20** bis zu seiner Ausreise im **2016 hat der Vater der Beschwerdeführerin in Österreich gelebt. Am **.2016 ist er aus Österreich ausgereist und nachg EE verzogen. Dort hat er bis **.2023 gelebt. Seit dem **.2023 lebt er wieder in Österreich.
In at der Vater der Beschwerdeführerin ** nach der Einreise am .2016 die Mutter der Beschwerdeführerin geheiratet. Am ..** wurde die Beschwerdeführerin als gemeinsame Tochter der beiden geboren.
Nach der Heirat haben die Eltern der Beschwerdeführerin und seit ihrer Geburt auch die Beschwerdeführerin gemeinsam in EE in einer Wohnung in einer Stadt in der Nähe zur […] gelebt. Seit der Ausreise ihres Vaters leben die Beschwerdeführerin und ihre Mutter bei Verwandten der Mutter der Beschwerdeführerin in einem Dorf in der Nähe von […]. Der Vater der Beschwerdeführerin hat während seines Aufenthalts in EE von 2016 bis 2023 [**] betrieben.
Seit der Ausreise des Vaters der Beschwerdeführerin im **2023 hält der Vater mit der Mutter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin über WhatsApp und WhatsApp-Telefonie Kontakt. Seit der Ausreise **2023 hat der Vater die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in EE noch nicht besucht und haben sie sich nicht mehr gesehen. Der Vater der Beschwerdeführerin könnte die Beschwerdeführerin und ihre Mutter aber jederzeit in EE besuchen, sodass auch der persönliche Kontakt aufrechterhalten werden kann. Der Vater der Beschwerdeführerin hat einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von zumindest 5 Wochen.
Der Vater der Beschwerdeführerin unterstützt die Beschwerdeführerin und ihre Mutter finanziell nicht, diese werden von ihren Verwandten in EE versorgt.
Hinweise darauf, dass der Vater der Beschwerdeführerin sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hätte, sind nicht hervorgekommen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Akten, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des zusammenführenden Vaters der Beschwerdeführerin als Zeuge in der Verhandlung und Würdigung des Parteivorbringens und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den personenstandsrechtlich relevanten Punkten der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern gründen sich auf die im Akt der Behörde aufliegenden unbedenklichen Urkunden, insbesondere der von der Österreichischen Botschaft DD beglaubigten […] Geburtsurkunde und des […] Reisepasses der Beschwerdeführerin, des […] Reisepasses ihrer Mutter und des österreichischen Reisepasses ihres Vaters. Die Feststellung, dass der Vater der Beschwerdeführerin auch noch […] Staatsangehöriger ist, stützt sich auf die diesbezügliche Aussage des Vaters der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Dass es sich bei Herrn CC um den Vater der Beschwerdeführerin handelt, war unstrittig und ergibt sich unter anderem aus der […] Geburtsurkunde und den […] Reisepass der Beschwerdeführerin, in dem Herr CC als Vater eingetragen ist.
Die Feststellungen in den Absätzen zwei bis sechs des Sachverhalts stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des in der Verhandlung als Zeugen einvernommenen Vaters der Beschwerdeführerin. Hinweise auf unrichtige Angaben sind nicht hervorgekommen, insbesondere stimmen die geschilderten Aufenthalte des Vaters der Beschwerdeführerin in Österreich und in EE mit dem im Akt des Landesverwaltungsgerichts aufliegenden Auszug aus dem ZMR überein.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten:
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
…
…
…
…
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(…)
§ 144 Abs 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) lautet:
§ 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,
(…)
§ 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) lautet:
§ 7. (1) Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt
(…)
§ 42. (1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)
(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)
(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
4.2.1. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gilt für Fremde, das heißt für natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (§ 2 Abs 1 Z 1 NAG). Dies zeigt sich auch darin, dass mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gegenstandslos werden (§ 10 Abs 3 Z 2 NAG) und ein anhängiges Verfahren einzustellen wäre (vgl Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2, § 1 Rz 1).
4.2.2. Von der belangten Behörde wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Fremde im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 NAG sei, da sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze.
Die Beschwerdeführerin hat keinen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt, wobei dieser aber eine bloße Urkunde wäre und kein Bescheid, der der Rechtskraft zugänglich ist. Nur Feststellungsbescheiden gemäß § 42 StbG kommt eine Bindungswirkung dergestalt zu, dass mit deren Rechtskraft das Bestehen oder Nichtbestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Feststellung unverrückbar festgestellt ist (vgl VwGH 30.09.1997, 97/01/0144). Verfahrensgegenständlich liegt ein Feststellungsbescheid nicht vor, sodass das erkennende Gericht das Bestehen oder Nichtbestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin als Vorfrage zu prüfen hat.
§ 144 Abs 1 Z 1 ABGB regelt die Vaterschaft kraft Ehe mit der Mutter. Vater ist der Ehemann der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Die Bestimmung ist nicht als Vermutung formuliert (vgl Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 144, RZ 2-3).
§ 7 StbG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung von einem Elternteil erwirbt. Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 StbG erwirbt ein Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn zu diesem Zeitpunkt der Vater gemäß § 144 Abs 1 Z 1 ABGB österreichischer Staatsbürger ist. Der Erwerb kraft Abstammung oder Legitimation tritt, wie aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht, ex lege ein (vgl Krumphuber in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG § 7, RZ 1 und 9).
Der dem Erwerb durch Abstammung gemäß § 7 Abs 1 Z 2 StbG zugrundeliegende Tatbestand (Sachverhalt) wird mit der Geburt des betreffenden Kindes verwirklicht. Dabei hat eine Behörde einen bereits erfolgten Staatsbürgerschaftserwerb durch Abstammung gemäß § 7 Abs 1 Z 2 StbG auf allfälligen Antrag oder von Amts wegen lediglich festzustellen. Es ist daher für den Eintritt der Rechtswirkungen (für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung), keine Antragstellung erforderlich. Ebenso ist es dabei unerheblich, ob das Kind im Bundesgebiet oder im Ausland geboren ist.
Der Vater der Beschwerdeführerin ist seit 20** (auch) österreichischer Staatsbürger. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben am .20 geheiratet. Die am ..**** geborene Beschwerdeführerin ist daher während der aufrechten Ehe ihrer Eltern zur Welt gekommen. Eine Vaterschaft iSd § 144 Abs 1 Z 1 ABGB liegt damit vor. Da der Vater der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin bereits österreichischer Staatsbürger war, hat die Beschwerdeführerin damit die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 7 Abs 1 Z 2 StbG ex lege mit ihrer Geburt erworben.
4.2.3. Wie oben bereits dargelegt, gilt das NAG für Fremde, das heißt für natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (§ 2 Abs 1 Z 1 NAG). Da das erkennende Gericht in seiner Vorfragenbeurteilung davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt ex lege (auch) österreichische Staatsbürgerin ist, fällt die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des NAG und kann ihr somit auch kein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werden. Die Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht dem Antrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.2.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 02.09.2024 durchgeführt. Von der Fortsetzung der Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die weitere mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Weiters stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der EGMR hat anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine (Fortsetzung der) Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Zahl Ra 2016/03/0038). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war schon aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten Verhandlung geklärt, und hatte das erkennende Gericht in weiterer Folge ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
4.2.5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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