LVwG S 405-4/6951/1/3-2025

405-4/6951/1/3-2025Landesverwaltungsgericht03.03.2025

Regest

Verfahren, Zurückziehung der Beschwerde, Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses, Widerruf der Zurückziehung der Beschwerde unzulässig und unwirksam

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-4/6951/1/3-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.4.6951.1.3.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des AB AA, AC-Straße , ***** AD, Deutschland, vom 17.2.2025 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 11.2.2025, Zahl VStV/ 925300***/2025, und dessen Anbringen vom 20.2.2025 folgenden

B E S C H L U S S:

I.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt und das Anbringen des Beschuldigten vom 20.2.2025 (Widerruf der Zurückziehung der Beschwerde) als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg (belangte Behörde) vom 11.2.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz — KFG bestraft. Gegen diesen am 15.2.2025 zustellten Bescheid brachte der Beschuldigte am 17.2.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 18.2.2025 zog der Beschuldigte die Beschwerde zurück. Mit E-Mail vom 20.2.2025 teilte er der belangten Behörde mit, nachdem er noch einmal ausführlich die zitierten Gesetzestexte durchgelesen habe, bitte er um Fortführung der Beschwerde. Daraufhin legte die Behörde die Beschwerde zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschuldigten nachweislich am 15.2.2025 zugestellt. Die dagegen am 17.2.2025 vom Beschuldigten eingebrachte Beschwerde zog dieser mit E-Mail an die belangte Behörde vom 18.2.2025 zurück, indem er Folgendes mitteilte: "Um dieses unsägliche Verfahren nicht noch mehr in die Länge zu ziehen und weil ich nicht bei meiner nächsten Reise verhaftet werden will, ziehe ich hiermit die Beschwerde zurück. Schreiben Sie bitte, was ich wie überweisen soll."

Am 19.2.2025 brachte der Beschuldigte gegenüber der Behörde nach Anführung des Gesetzestextes der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG vor, mit den Aufzeichnungen könne man natürlich nicht im Voraus beginnen, er habe bereits angeboten, ein entsprechendes Buch zu führen; insofern sei die Anschuldigung nicht rechtens. Daraufhin fragte die belangte Behörde per E-Mail vom 20.2.2025 nach, ob er damit das Rechtsmittel der Beschwerde fortführen wolle und der Aktenvorgang dem Landesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zugeführt werden solle. Der Beschuldigte antwortete darauf mit E-Mail vom selben Tag: "Nachdem ich mir noch einmal ausführlich die zitierten Gesetzestexte durchgelesen habe, bitte ich darum."

Mit Schreiben vom 20.2.2025, hg eingelangt am 27.2.2025, legte die belangte Behörde den Gesamtakt zur Entscheidung über die am 17.2.2025 eingegangene Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vor.

Dieser Sachverhalt war dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde zu entnehmen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen.

Rechtlich ist dazu auszuführen

Bei der Zurückziehung einer Beschwerde handelt es sich um eine verbindliche Erklärung, die grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens möglich ist. Dabei ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht und zur Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs 4 AVG auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz — VwGVG zu übertragen. Demnach ist die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders stringent zu prüfen. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (VwGH vom 3.12.2021, Ra 2021/07/0071; 24.2.2022, Ro 2020/05/0018).

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die am 17.2.2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde ohne Zweifel mit E-Mail des Beschwerdeführers vom 18.2.2025 zurückgezogen ("ziehe ich hiermit die Beschwerde zurück"). Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat. Durch die Zurückziehung der Beschwerde ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen (vgl zB VwGH vom 24.2.2022, Ro 2020/05/0018) und ist einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts der Boden entzogen (vgl VwGH vom 18.3.1993, 92/01/0014; 19.9.2022, Fr 2022/22/0007; 20.10.2015, 2015/09/0008). Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren (zB VwGH vom 23.1.2014, 2013/07/0235; 21.6.2021, Ro 2021/11/0006).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht widerrufen werden (vgl zB VwGH vom 24.1.1963, 2044/62; 25.9.1990, 89/07/0190; 11.12.2002, 2002/03/0248, VwSlg 15971 A/2002). Der am 20.2.2025 erfolgte Widerruf ist somit weder zulässig noch wirksam.

Der Widerruf der Zurückziehung der Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Darüber hinaus ist die dazu vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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