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405-1/1144/2/7-2024•LVwG S 405-1/1144/2/7-2024
405-1/1144/2/7-2024Landesverwaltungsgericht02.10.2024
Umweltrecht, Naturschutzgesetz, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, Sach- und Rechtslage, Interessenabwägung, Energiewirtschaft, Kosten, Natur- und Artenschutz, Hochwasser
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner im Verfahren bezüglich der Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, Membergerstraße 42, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) vom 08.06.2021, Zahl **, amtswegig über den als Anregung zu qualifizierenden Antrag der Projektwerberinnen vom 13.09.2024 den
B E S C H L U S S
I.Gemäß § 22 Abs 2 iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 08.06.2021, Zahl **, ausgeschlossen.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 08.06.2021, Zahl **, wurde den Projektwerberinnen die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerks CC sowie der Verlegung der 110 kV-Bahnstromleitung unter näherer Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg vom 23.08.2021 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14.07.2022, Zahl 405-1/673/1/31-2022, unter Abänderung einiger Auflagenpunkte abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 14.07.2022, Zahl 405-1/673/1/31-2022 mit Erkenntnis vom 08.08.2024, Zahl Ra 2022/10/0157, infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Am 13.09.2024 stellten die Bewilligungswerberinnen den Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung gemäß § 22 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausschließen.
Der Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zum einen durch die Bauverzögerungen eine erhöhte Gefahr bei Hochwasserereignissen gegeben sei, da die meisten Hochwasserschutzmaßnahmen nur temporär angedacht seien bzw nicht fertig gestellt worden sein und folglich nicht mit dem Baustopp kompatibel wären. Dadurch ergäben sich Gefahren aufgrund möglicher Hangrutschungen, Erosionen, etc die auch Auswirkungen auf die nahe Fahrtstrecke der Bahn hätten. Ebenso sei es aus arten- und naturschutztechnischen Gründen geboten, weiterzubauen, damit die noch ausstehenden Rekultivierungsmaßnahmen fertiggestellt werden können. Zu guter Letzt entstünden durch den Baustopp auch hohe finanzielle und energiewirtschaftliche Kosten.
Die Beschwerdeführerin gab zu diesem Antrag am 19.09.2024 eine Stellungnahme ab und beantragte ihrerseits, dem vorliegenden Antrag nicht stattzugeben. Dies begründete sie sinngemäß zusammengefasst dadurch, dass aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts alle Themen im Bereich des Artenschutzes wieder offen wären und eine Einhaltung dieser Zielsetzungen aufgrund der bereits ergangen Bauvorhaben nicht mehr sicherstellbar sei. Zusätzlich sei es möglich, dass sich der Antragsgegenstand im Beschwerdeverfahren aufgrund von Änderungen im Wasserrechtverfahren geändert haben könnte. Das Vorbringen der Antragstellerinnen sei zudem zu allgemein gehalten und nicht konkret genug, weswegen daraus keine schlüssige oder nachvollziehbare Beurteilung für eine Aussetzung gegeben sei.
Bezüglich des Verfahrensganges darf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den obig abgebildeten Verfahrensgang verwiesen werden.
Nach über 19 Monate andauernder Bauzeit, sind zum gegenständlichen Zeitpunkt die Eingriffe in den Naturraum zu 95-98 % abgeschlossen. Die naturschutzfachlichen Maßnahmen wurden aufgrund des Baustopps erst zu ca 70 % abgeschlossen, auch die Rekultivierungsmaßnahmen wurden zum überwiegenden Teil noch nicht abgeschlossen (ua auch für Huchen und Koppen). Ebenso ist es in der momentanen Baustellenphase nicht dem ganzen Fischbestand möglich, die Frühjahrslaichwanderung 2025 anzutreten, da die dort situierte Baurampe nicht absolut gesichert ist und je nach Abflüssen und Dauer mit einer Verflachung und einem teilweisen Abtrag zu rechnen ist.
Der Zustand der Baustelle ist wie folgt zu beschreiben: Die Schotterbänke und Schotterinseln als Habitat für die Vogelfauna sind nicht fertiggestellt und großteils noch offen, sodass durch den Baustopp Lebensräume für Eisvogel, Flussuferläufer uvm verzögert werden; Kiesinseln und Kiesbänke können durch die Verzögerung nicht fertiggestellt werden, wodurch ab Frühjahr 2025 Laichplätze bzw Jungfischhabitate für Dottersack- und 0+ Stadien der frühjahreslaichenden Fischarten fehlen; Die maschinentechnischen Anlagenteile am Hauptbauwerk sind mit nicht wetterfesten Komponenten ausgestattet. Die stahlwasserbaulichen Einrichtungen sind mit nicht UV verträglichen Gummidichtungen ausgestattet (je mit leichtem Aufwand schützbar); Die provisorische Baustromversorgung ist noch in Verwendung; diese ist zwar nicht auf Unwetter und auftretende Schneelasten abgesichert, jedoch sind keine hohen Strommengen im Spiel; Die Ufersicherungen im Unterwasser sind unvollendet und lediglich die Aushubarbeiten für die Fundierung der Steinsätze vollendet; Ebenso sind bei den Wildbachsperren DD und EE offene Ufer- und Sohlbereiche vorhanden, auch die Brücke DD samt Notzufahrt zum FF ist nicht fertig gestellt und beinhaltet offene Ufer- und Sohlbereiche. Generell gilt für die Mehrheit der offenen Ufer- und Sohlbereiche bei Starkwetterereignissen eine erhöhte Gefahr durch Hangrutschungen und Ufererosionen. Anlässlich der Baustelle werden zudem für die Hochwasserführung notwendige Dammbalken, deren Herstellung etwa sechs bis neun Monate für etwa € 400.000 je Satz andauert, verwendet, welche bei einer Verzögerung des Baus an anderen Stellen bei Schadens- oder Störfällen nicht zur Verfügung stehen, wobei ein daraus allfällig entstehender Schaden von der Hochwasserführung des Flusses abhängig ist und ansonsten nur durch entsprechende Dammschüttungen aufgefangen werden könnte.
Der derzeitige Bauzustand bringt ein erhöhtes Hochwasserrisiko mit sich, welches zwar im Projekt kalkuliert, jedoch so kurz wie möglich gehalten werden sollte. Zu Vermeidung sind entsprechende Maschinen zu entfernen und die Baustellen von abschwemmbaren Dingen zu räumen. Auch die dort errichtete Baubrücke und die provisorische Sohlrampe führen bei einer Bauverlängerung zu einem erhöhten Hochwasserrisiko (allfällige Abtragung durch den Fluss), da diese nur auf eine Hochwassersaison ausgelegt ist (bei Verzögerung bis Herbst 2025) und müsste entfernt bzw rückgebaut werden. Zudem wären Ufersicherungen im Unterwasser orographisch links, Flusskilometer 99,8 bis 101,3, notwendig.
Entlang des Flusses verläuft auf der orographisch rechten Seite des Kraftwerkbaues eine Bahnstrecke. Auf dieser fahren unter anderem regelmäßig die Schnellbahnen Nummer 3 und Nummer 8. Bei den Flusskilometern 101,5 bis 101,7 verläuft die Bahnlinie in unmittelbarer Nähe zur Baubrücke mit der provisorischen Sohlrampe sowie der Brücke DD.
Der Baustopp ist mit einem wirtschaftlichen Mehraufwand für die Projektwerberinnen von schätzungsweise € 1,2 Millionen pro Monat sowie zusätzliche Kosten für allfällige anlagensichernde Maßnahmen verbunden. Das Kraftwerk produziert noch keinen Strom.
Der Grundwasserspiegel im Talboden des Kraftwerkbereichs steht aufgrund der Durchlässigkeit der Flusssohle in direktem Kontakt mit dem Wasserspiegel. Die anfallenden Baustellenwässer werden über eine mehrstufige Gewässerschutzanlage vorgereinigt, wobei die Grenzwerte durch regelmäßige Beprobung und hydrochemische Analytik überprüft und dokumentiert werden.
Beweiswürdigend stützt sich das Landesverwaltungsgericht auf die im Verfahren vorgelegten Urkunden und sachverständige Ergänzungen.
Seitens der Projektwerberinnen wurden im Rahmen einer gesonderten Beilage zum Antrag samt Lichtbildern plausibel die ihr drohenden Nachteile dargelegt. Diese sind für das Landesverwaltungsgericht an Hand des im Hauptverfahren gegenständlichen Projekts in Verbindung mit den Lichtbildern zum Baufortschritt und einer gerichtsseitigen Einsicht in das SAGIS (Salzburger Geographisches Informationssystem) überzeugend und wurden auch einer Prüfung durch den wasserbautechnischen Sachverständigen unterzogen. Die Projektwerberinnen haben zudem drei Bestätigungen der wasserrechtlichen und ökologischen Bauaufsicht (Ingenieurbüro GG GmbH, HH und JJ) hinsichtlich der fachlichen Richtigkeit der Antragsausführungen und der dazu vorgelegten Beilage zur Vorlage gebracht. Dementgegen hatte auch die Landesumweltanwaltschaft die Gelegenheit, zum Antragsvorbringen Stellung zu nehmen. Diese zog sich im Rahmen ihrer Eingabe im Wesentlichen jedoch auf rechtliche Standpunkte zurück, welche die seitens der Projektwerberinnen dargelegten Umstände auf Sachverhaltsebene nicht entkräften konnten.
Die Informationen bezüglich des Gewässers ergeben sich aus den Sachverständigengutachten zur Grundwassersituation aus dem wasserrechtlichen Änderungsbescheid vom 22.05.2023, Zahl: **. Dieser ist den Parteien auch ausreichend bekannt, so hat die Beschwerdeführerin auch explizit in ihrer Stellungnahme auf diesen hingewiesen.
Die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 (StF), idgF lauten wie folgt:
§ 13 VwGVG Abs 1 Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
§ 22 VwGVG Abs 1 Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Abs 2 Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Das Landesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:
Zu Spruchpunkt I:
Zur aufschiebenden Wirkung
Der seitens der Landesumweltanwaltschaft rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde kommt gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht kann ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 22 Abs 2 VwGVG mit Beschluss ausschließen.
§ 22 Abs 2 VwGVG sieht im Gegensatz zu § 22 Abs 1 und 3 kein Antragsrecht vor, sodass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Amts wegen zu erfolgen hat und ein darauf abzielender Antrag einer Partei als Anregung für die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens zu qualifizieren ist (vgl Götzl in Götzl § 22 VwGVG Rz 11; vgl auch VwSlg 19.449 A/2016 sowie VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/07/0038).
Die Baustelle des Kraftwerks wurde nach Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 14.07.2022 in Betrieb genommen, jedoch können nun nach Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts per 08.08.2024 die Projektwerberinnen aufgrund der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung eingebrachten Beschwerde die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung nicht in Anspruch nehmen, da die Rechtswirkungen dieses Bescheides bis zur Entscheidung über die Beschwerde aufgeschoben sind. Um eine Fortsetzung der Baustelle zu ermöglichen, wurde von den Bewilligungswerberinnen der Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass die Projektwerberinnen von der erteilten Bewilligung der Behörde weiterhin bis zur im Verfahren ergehenden Entscheidung Gebrauch machen können.
Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hat sich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl etwa VwGH vom 22.01.2021, Ra 2019/03/0081). Die Entscheidung hat dabei das Ergebnis einer auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung zu sein (vgl VwGH vom 02.11.2021, Ra 2021/11/0112). Dabei ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, im Zuge seiner Ermittlungspflicht den relevanten Sachverhalt amtswegig festzustellen und das Vorbringen kritisch zu hinterfragen (vgl VwGH vom 04.10.2012, 2012/09/0015; 02.05.2012, 2010/08/0117).
Dabei ist nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen (vgl VwGH vom 18.06.2013, AW 2013/04/0022), sondern rein die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides (vgl VwGH vom 20.09.2006, AW 2006/05/0041, mwN, und 21.11.2013, AW 2013/06/0050). Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren haben allein die Konsenswerberinnen die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.
Zur Interessensabwägung
Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 22 Abs 2 VwGVG, dass nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen konkreter Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Dies bedeutet, dass bei Aufschub der Vollstreckung des Bescheids ein erheblicher Nachteil für eine Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl (der beteiligten Interessen) drohen muss (vgl VwGH vom 24.05.2002, 2002/18/0001; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 31). Dieser drohende Nachteil muss daher für die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen einer anderen Partei derart gravierend sein, dass der vorzeitige Vollzug des Bescheides dringend geboten ist (vgl VwGH vom 24.05.2002, 2002/18/0001; BVwG vom 08.07.2014, W170 2000655-1). Der Eintritt eines materiellen Schadens ist nach der Rsp dem Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ dabei jedoch nicht immanent. Aus dem Erfordernis „dringend geboten“ ergibt sich aber, dass eine gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret bestehen muss (vgl VwGH vom 22.03.1988, 87/07/0108).
Das Landesverwaltungsgericht ist im Rahmen des Verfahrens zur Abwägung der nachstehenden Interessen gelangt:
1. Energiewirtschaft und Kosten
Zu den seitens der Bewilligungswerberinnen in den Fokus gerückten und durch den Baustopp verursachten Mehrkosten ist zunächst zu konstatieren, dass – wie ausgeführt – grundsätzlich die Projektwerberinnen die (auch finanziellen) Folgen einer allenfalls eintretenden Konsenslosigkeit zu tragen haben.
Eine „wirtschaftliche Härte“ bzw ein „erheblicher Nachteil“ für die Partei liegt grundsätzlich nur in besonderen Fällen vor und wurde seitens des Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Interessenabwägung zu Gunsten eines aW-Werbers etwa bei Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz angenommen (vgl VwGH vom 16.08.2011, AW 2011/03/0018, Beendigung von 13 Dienstverhältnissen, weiterlaufende Fixkosten von € 23.000,00, Veräußerung von Betriebsmitteln, drohende Insolvenz).
Zumal von solch einer Folge gegenständlich keine Rede sein kann, ist dieses Interesse lediglich im untergeordneten Bereich zu berücksichtigen.
Die Ausführungen bezüglich der aufgrund der Verzögerung nicht erzeugten und genutzten erneuerbaren Energie stellen in concreto keine Gefahr im Verzug dar, da selbst mit einer sofortigen Fortsetzung des Baus keine Energie erzeugt werden würde und damit auch keine energiewirtschaftlichen Interessen sofort berührt wären. Vielmehr müsste für die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung, das Kraftwerk zum gegenständlichen Zeitpunkt bereits Energie produzieren und auch dementsprechend in die Stromversorgung eingekoppelt sein. Dann wäre, sofern die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen werden würde, eine Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile - bspw mit Wasser oder Energie - gegeben (vgl VwGH vom 20.03.2013, AW 2013/05/0003).
Das Projektziel der Dekarbonisierung wird durch eine aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden eintretenden Projektverzögerung nicht vereitelt, aber dennoch erheblich verzögert. Zwar ist einerseits der Zusammenhang zwischen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und eines drohenden Schadenseintritts zu berücksichtigen, andererseits stellen seit dem klarstellenden Urteil des EGMR vom 09.04.2024 (Verein KlimaseniorInnen Schweiz und anderer gegen die Schweiz) nicht umgesetzte Maßnahmen für den Klimaschutz unmittelbar Eingriffe in die Menschenrechte dar, deren Einhaltung ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt.
Bezüglich der natur- und artenschutzrechtlichen Interessen ist festzuhalten, dass nach der derzeitigen Sachlage und einer über 19 Monate langen Bauzeit die Eingriffe in den Naturraum und in die diversen Lebensräume bereits de facto vollständig stattgefunden haben, sodass lediglich nacheilend kompensiert werden könnte und eine Funktionalität nicht mehr durchgehend aufrechtzuerhalten wäre. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist damit nicht (mehr) mit einer Beeinträchtigung des Natur- und Artenschutzes zu rechnen und kann die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Einhaltung der Zielsetzungen könnte unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zerstörungen nicht mehr sichergestellt werden, nicht gänzlich nachvollzogen werden (weitere Kompensationsmaßnahmen wären etwa Teil des Hauptverfahrens).
Auch wenn die Ursache für diesen Umstand im (im Verantwortungsbereich der Projektwerberinnen liegenden) Beginn der rückwirkend konsenslos gewordenen Bautätigkeit liegt, so hat das Landesverwaltungsgericht dennoch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Umso wichtiger scheint nunmehr die Umsetzung der im Projekt gebotenen Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verbesserung der Lebensräume. Auch die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ausreichende Maßnahmen eher früher als später erfolgen sollen, wenngleich sie eine vorangehende naturschutzrechtliche Planung begehrt.
Wie auch bereits die anstehende Frühjahreslaichwanderung 2025 zeigt, sind jedoch bereits unmittelbar Maßnahmen notwendig, um dem Natur-, Tier- und Artenschutz gerecht zu werden, da diese zur Errichtung bzw Ausführung einen entsprechenden Vorlauf benötigen und voraussichtlich noch während der anhängigen Verfahrensdauer vor dem Landesverwaltungsgericht beginnen müssen. Eine spätere Abänderung dieses Beschlusses im Verfahren gem § 22 Abs 3 VwGVG wäre jedoch nur erschwert möglich, sodass dieses öffentliche Interesse bereits jetzt zu berücksichtigen ist, um einem drohenden Eingriff hintanzuhalten.
Wenngleich die Behebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof hauptsächlich aus formalen Gründen erfolgte, zeigt es dennoch den hohen Stellenwert und damit auch das damit verbundene öffentliche Interesse auf, welches der Verwaltungsgerichtshof dem Tier- und Artenschutz beimisst. Einer weiteren Verzögerung der Wiederherstellungsmaßnahmen könnte auch das unmittelbar anzuwendende tier- und artenschutzbezogene Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union entgegenstehen, zumal eine vorangehende Zerstörung der Lebensräume mit anschließender verfahrensbezogener Verzögerung der Wiederherstellungsmaßnahmen dem effet utile des Europarechts widersprechen könnte. Wie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungahme ausführte, ist es Ziel der FFH- und VS-RL, die Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzt eines an sich verbotenen Eingriffs in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen zu lassen.
3. Gefahren durch Starkregenereignisse, Hochwasser sowie andere Unwetterprobleme
Auf Basis der getroffenen Feststellungen besteht durch die Aufrechterhaltung des derzeitigen Baustellenzustands die insbesondere in den Herbstmonaten und danach bei erwärmenden Temperaturen andauernde Gefahr durch Starkwetterereignisse, insbesondere Hangrutschungen und Ufererosionen. Bereits auf Basis der Hochwasser-Erfahrungen der letzten Wochen zeigt sich ein starkes öffentliches Interesse am Schutz aller im allfälligen Wirkungsbereich befindlichen Personen vor den möglichen Auswirkungen von Starkregenereignissen auf Leib und Leben bzw Vermögenswerte.
Derzeit stellt die Kraftwerksbaustelle in ihrem momentanen Zustand eine wesentliche und auch vermeidbare Gefahr dar, sollte es zu plötzlichen ungünstigen Wetterumschwüngen kommen. Diese konkrete Gefahr ergibt sich direkt aus dem durch die aufschiebende Wirkung geltenden Baustopp, welcher einen Weiterbau und damit die Fertigstellung der im Bau begriffenen Hochwassersicherungen an den Sohl- und Uferbereichen sowie den damit verbundenen Bauwerken hintanhält. Folglich ist ebenso wie durch die ausgeführte Unvorhersehbarkeit der Wetterereignisse insbesondere im hochwassergefährdeten Herbst eine erhebliche Gefahr durch Zuwarten gegeben (vgl VwGH vom 22.03.1988, 87/07/0108). Diese genannten Gefahren existieren naturgemäß auch für die dinglichen Interessen der angrenzenden Grundeigentümer, deren Eigentum im Falle von Hochwasserereignissen in verschiedenen Arten und Weisen gefährdet sein könnte.
Generell stellt ein effektiver Hochwasserschutz für sich allein schon ein eindeutiges öffentliches Interesse dar und liegt definitiv auch im Interesse der anliegenden Gebietskörperschaft (Gemeinde KK) (vgl Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2017), 234.). Auch kann wie oben ausgeführt von einer Gefahr im Verzug ausgegangen werden, da die unfertige Baustelle mit jedem Tag, an dem die Sohl- und Uferbereiche sowie anderen Anlagen nicht wetterfest fertig gestellt werden, eine erhöhte Gefahr von Hangrutschungen und Bodenerosionen darstellt.
Einstweilige (allenfalls mögliche) Schutzmaßnahmen sind erfahrungsgemäß nicht in dem Ausmaß zur Vermeidung geeignet, wie dies die im Projekt vorgesehenen endgültigen Maßnahmen sind. Im Hinblick auf die möglichen verheerenden Auswirkungen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ein möglichst risikominimierter Ansatz zu verfolgen und dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung dieses Interesses ein hoher Stellenwert beizumessen.
3. a. Schutz öffentlicher Gewässer und des Grundwassers
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb der Wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Grundwasservorkommen im südlichen Salzburger Becken und im unteren Lammertal sowie der Karstwasservorräte des Tennengebirges, Hagengebirges und Hohen Göll (BGBl 1980/315).
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in ständiger Rechtsprechung das öffentliche Interesse an der Erhaltung des ökologischen Zustands der Gewässer, sowie den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen. Wobei der Gerichtshof vor allem für den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen bereits wiederholt eine Aussetzung der aufschiebenden Wirkung bestätigt hat, sofern sich durch die nicht sofortige Vollziehung eines angefochtenen Bescheides eine entsprechende Gefahrenlage für den Schutz der Gewässer und eine Gefahr für die Verunreinigung des Grundwassers ergibt.
Dabei ist insbesondere anzumerken, dass der Grundwasserspiegel im Talboden aufgrund der Durchlässigkeit der Flusssohle in direktem Kontakt mit dem Wasserspiegel steht. Bei einer maßgeblichen Verunreinigung des Flusswassers also auch mit einer Verunreinigung des Grundwasserspiegels zu rechnen ist.
Daraus ergibt sich die konkrete Gefahr für das öffentliche Interesse aus den aufgrund des Baustopps gefährdeten offenen Ufer- und Sohlbereichen sowie den angeführten unvollständigen Abdichtungen diverser Maschinenteile. Hierbei besteht eine erhebliche Gefahr der Verunreinigung. Diese Gefahr ist solange gegeben, solange die Baustelle in ihrem momentanen unfertigen Zustand verharrt. Mit einer Verbauung der sensiblen Anlagenteile und einer entsprechend fertiggestellten Hochwassersicherung wäre dieser erhebliche Nachteil für das öffentliche Interesse jedenfalls gebannt und kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
3. b. Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen
Von dem momentanen – bereits obig erörterten – gefährdeten Zustandes der Baustelle sind besonders die Ufer- und Sohlbereiche betroffen. An diesen befindet sich unmittelbar bei den Flusskilometern 101,5 bis 101,7 eine öffentliche Bahnverkehrstrecke der Bahn, auf welcher unter anderem die Schnellbahnen mit Nummern 3 und 8 regelmäßig fahren. Sollte es nun wie dargestellt zu Hangrutschungen oder Ufererosionen infolge von Schlechtwetterereignissen und einem aufgrund des Baustopps unzulänglichen Schutz kommen, sind auch Schäden an den Eisenbahngleisen bzw eine Stilllegung dieser aufgrund von Gefahren nicht auszuschließen.
Eine solcher Ausfall würde eine erhebliche Problematik für die Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen darstellen, da diese Strecke – auch „Salzburg Tirol Strecke“ oder „Salzburg Hbf bis Wörgl Hbf“ – eine wichtige Verkehrsader zwischen den beiden Bundesländern, sowie der Stadt Salzburg hin in die Gebirgsgaue, allen voran dem Pongau, darstellt. Dieses Interesse an der Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen wurde auch mehrfach höchstgerichtlich als ein wichtiges öffentliches Interesse bestätigt (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039) und besteht wie obig dargelegt durch den Baustopp eine latente konkrete Gefahr im Verzug, der mittels der schnellstmöglichen Fertigstellung insbesondere der Ufer- und Sohlanlagen entgegengewirkt werden kann.
Zusammengefasst ist zu konstatieren, dass eine wie hier vorliegende außerplanmäßig unvollständige Baustelle eines Wasserkraftwerks zahlreiche unmittelbar drohende Gefahren wie Hochwasser bzw Hangrutschungen und Verunreinigungen birgt, denen jedenfalls zum Schutze der allenfalls betroffenen Menschen und deren Vermögenswerten Rechnung getragen werden muss. Zwar können vereinzelt allenfalls auch Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Gefährdungslage und die Auswirkungen provisorisch zu verringern, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Rahmen dieses Provisorialverfahrens zahlreiche negative Auswirkungen, welche durch den Weiterbau vermieden werden könnten, übersehen wurden. Aus Sicht des beschlussfassenden Landesverwaltungsgerichts ist es sohin die im Interesse aller stehende beste Variante, ein seit Jahren geplantes und durchdachtes Projekt einstweilen weiter durchzuführen, als kurzfristig allfällige ausreichende oder nicht ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Ergänzend dazu hat sich gezeigt, dass durch die Weiterführung der Bauarbeiten auch dem Tier- und Artenschutz Rechnung getragen wird. Dies zwar möglicherweise nicht vollumfassend, jedoch durchaus weitreichender, als durch einen weiteren Stillstand der Wiederherstellungsmaßnahmen. Aufgrund der de facto bereits erfolgten vollständigen Zerstörung der Lebensräume ist durch die Weiterführung nicht (mehr) mit einem Eingriff in den Tier- und Artenschutz zu rechnen.
Zudem ist die Weiterführung der Bautätigkeiten geeignet, Eingriffe in die Menschenrechte durch unterlassene Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes zumindest zu verringern.
Im Gegensatz dazu haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche gegen die einstweilige Fortführung der Errichtung des Wasserkraftwerks sprechen würde, zumal auch die seitens der Beschwerdeführerin dargelegten Befürchtungen aufgrund der bereits de facto zur Gänze erfolgten Zerstörung des Lebensraums nicht (mehr) ausschlaggebend sind.
Im Rahmen des amtswegigen Verfahrens war sohin unter der dargelegten Gesamtbetrachtung der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu beschließen. Das Landesverwaltungsgericht beabsichtigt nunmehr ehestmöglich nach Verfahrensergänzung eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen, um möglichst zeitnah die Grundlage für eine (allenfalls höchstgerichtlich) geklärte Rechtslage zu schaffen.
Spruchpunkt II:
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hatte aufgrund der dargelegten Leitlinien der höchstgerichtlichen Judikatur im Rahmen einer sachverhaltsbezogenen Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob im amtswegigen Verfahren der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu verfügen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen bzw liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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