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405-10/1463/1/6-2024•LVwG S 405-10/1463/1/6-2024
405-10/1463/1/6-2024Landesverwaltungsgericht17.04.2024
Ordnungsrecht, Glücksspielrecht, Glückspiel; unternehmerisch zugänglich machen; unternehmerische Beteiligung; Glücksspielautomaten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt AE, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg (belangte Behörde) vom 01.12.2023, Zahl **,
zu Recht e r k a n n t :
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 9.600 zu leisten.
III.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 01.12.2023, Zahl: **, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt:
„Am 23.05.2023, um 17.06 Uhr wurde in Salzburg, [Adresse] im ehemaligen Lokal „BB" durch Beamte des Amtes für Betrugsbekämpfung Salzburg-Stadt (Finanzpolizei) eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz durchgeführt.
Dabei wurde festgestellt:
Sie haben als Eigentümer bzw. Vermieter, in der Zeit von zumindest 22.05.2023 bis 23.05.2023, in 5020 Salzburg, [Adresse], im Lokal mit der ehemaligen Bezeichnung "BB", der Glücksspielautomaten mit der Bezeichnung:
Gerätenummer
laut Finanzpolizei
Gehäusebezeichnung
Seriennummer
Typenbezeichnung
Nr.Versiegelungs-plakette
FPT51 1
xx
Novoline Casino
bb
FPT51 2
yy
cc
FPT51 3
Webak Games
zz
Casino Multigame
dd
FPT51 4
Astra
aa
Black Horse
ee
FPT51 5
Hot Space
Maingame
ff
FPT51 6
Name oft the Game
gg
FPT51 7
Hot Space
ii
FPT51 8
Name oft the Game
Novoline Casino
jj
durch die Bereitstellung der Räumlichkeit gegen Entgelt dem Mieter und Inhaber zur Teilnahme an verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zur Verfügung gestellt zu haben, obwohl für Sie keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt wurde und die Ausspielungen nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen waren.
Sie haben sich daher unternehmerisch daran beteiligt.
Sie haben damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glückspielen ausgeübt und sind daher als Unternehmerin iSd. § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.
Sie haben sich somit an der Veranstaltung von Glückspielen in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, als Unternehmer iSd. § 2 Abs. 2 GSpG beteiligt und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen GSpG begangen.
Sie haben somit folgende Rechtsvorschriften verletzt:
I.§ 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
II.§ 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
III.§ 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
IV.§ 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 104/2019
V.§ 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
VI.§ 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
VII.§ 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
VIII.§ 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 52 Abs. 2 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014, wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von
I.6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag
II.6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag
III.6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag
IV.6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag
V.6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag
VI.6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag
VII.6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag
VIII.6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag
verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt 4.800,00 Euro (das sind 10% der verhängten Strafe) zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 52.800 Euro.
Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991.
Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen (§ 54d Verwaltungsstrafgesetz 1991).“
Dies wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei-Team 51 vom 29.06.2023 samt einer Lichtbildbeilage, auf Dokumentationen und die Vorkorrespondenz zwischen dem Vermieter Herrn AA und der Finanzpolizei, auf den Mietvertrag mit Herrn CC vom 01.04.2023 sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren dieser Behörde stütze. Bereits im Jahr 2021 (GZ: **/21) und 2022 (GZ: **/22) sei gegen den Beschwerdeführer zweimal durch die Finanzpolizei Team 51 Strafanzeige bei der Landespolizeidirektion Salzburg wegen unternehmerischer Beteiligung nach dem Glücksspielgesetz im Lokal „BB“ in Salzburg, [Adresse], erstattet worden. Die eingeleiteten Strafverfahren hätten jedoch „in dubio pro reo“ wegen mangelnder Bespielung der Glückspielgeräte eingestellt werden müssen. Seit diesem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, dass in seinem Lokal verbotene Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz stattgefunden hätten bzw stattfänden. Im Zuge einer weiteren Glücksspielkontrolle durch die Finanzpolizei am 11.04.2023 sei festgestellt worden, dass in der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit Glücksspiele mit acht Glücksspielgeräten in Form von verbotenen Ausspielungen (§ 2 Abs 4 Glücksspielgesetz) angeboten worden seien. Als damaliger Betreiber sei Herr CC, geb. am **, festgestellt worden. Mit dem Schreiben der Finanzpolizei Team 51 vom 19.04.2023 sei der Beschwerdeführer über die Feststellungen vom 11.04.2023 informiert und auf steuerliche und verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen aufmerksam gemacht worden. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, den Mietvertrag und weitere Unterlagen vorzulegen. Am 10.05.2023 sei vom Beschwerdeführer der Mietvertrag mit dem Mieter CC vorgelegt worden. Am 23.05.2023 um 17:06 Uhr sei in der [Adresse] in 5020 Salzburg im Lokal „BB“ durch Beamte der Finanzpolizei Team 51 eine weitere Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden. Dabei seien acht Eingriffsgegenstände nach dem Glücksspielgesetz spielbereit vorgefunden und beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer hätte als Eigentümer bzw Vermieter in der Zeit von zumindest 22.05.2023 bis 23.05.2023 in 5020 Salzburg, [Adresse], im Lokal mit der Bezeichnung „BB“ acht Glücksspielautomaten durch die Bereitstellung der Räumlichkeit gegen Entgelt dem Mieter und Inhaber zur Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz zur Verfügung gestellt, obwohl ihm keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden sei und die Ausspielungen nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 Glücksspielgesetz ausgenommen seien. Der Beschwerdeführer sei daher unternehmerisch daran beteiligt gewesen. Nach dem im Sachverhalt festgestellten Spielablauf handle es sich bei den auf den Glücksspielgeräten FPT51-1 bis FPT51-8 um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhänge. Dies sei bei den Probebespielungen der festgestellten elektronischen Spiele festgestellt worden. Bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten in den Räumlichkeiten des angeführten Lokals jedenfalls seit 22.05.2023 näher angegebenen Spielen handle es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 Glücksspielgesetz. Unbestritten sei, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden sei, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz auszugehen sei. Für die Behörde liege somit jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 Glücksspielgesetz verstoßen worden sei. Mit den Geräten sei in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden, wobei dem Spielen gegen einen zu wählenden Einsatz ein allfälliger Gewinn in Aussicht gestellt worden sei. Der Spieler selbst habe keinen Einfluss auf das Spielergebnis ausüben, sondern nur das Spiel und den Einsatz wählen können. Das Spielergebnis sei folglich ausschließlich vom Zufall abhängig gewesen. Der Beschwerdeführer sei der vorgehaltenen Übertretung selber nicht substantiiert entgegengetreten und er habe der Behörde keine Beweismittel vorgelegt, welche ihn nach ausführlicher Vorinformation durch die Finanzpolizei entlasten hätten können. Von der Behörde werde daher das Vorliegen des Tatbestandes der „Beteiligung im unternehmerischen Sinn“ an verbotenen Ausspielungen durch den Beschwerdeführer als erwiesen angenommen. Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liege nicht vor. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung der Geldstrafen berücksichtigt worden seien und dass die Strafen aufgrund der Strafbemessungskriterien des Verwaltungsstrafgesetzes in den verhängten Höhen notwendig seien.
Dagegen wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt AE, AH, AG, mit Eingabe vom 15.01.2024 Beschwerde erhoben und begründet dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht Inhaber der in Rede stehenden Geräte im Sinne des § 53 Abs 3 Glücksspielgesetz sei. Er habe bereits im Mai 2023 den Mietvertrag aufgekündigt, es sei einer fristlosen Aufkündigung seitens des Mieters aber nicht zugestimmt worden. So habe sich der Beschwerdeführer ein weiteres Kontrollrecht dahingehend einräumen lassen, dass er alle zwei Wochen eine Besichtigung des Objektes durchführen könne. Es könne somit keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer sich an Ausspielungen beteiligt hätte. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, um welche Geräte es sich bei den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Geräten handle. Schon aus diesem Grund sei aus gebotener Vorsicht zu bestreiten, dass es sich um „Glücksspielautomaten“ handle. Wie dem Behördenakt zu entnehmen sei, seien die Mehrzahl der Geräte noch nicht einmal auf die Funktionsweise der allenfalls abrufbaren Spiele hin einer Überprüfung unterzogen worden. Die Lokalität sei im vorgeworfenen Tatzeitraum geschlossen gewesen, insofern könne sich der Beschwerdeführer nicht an einer Tätigkeit des Inhabers beteiligt haben. Der Beschwerdeführer sei auch deshalb nicht zu bestrafen, weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 Glücksspielgesetz verstoßen werden würde. Mit dem Unionsrecht in Widerspruch stehende Regelungen hätten nach ständiger Judikatur des EuGH zur Gänze unangewendet zu bleiben. Dazu wurde unter anderem auf die Auslegung des EuGH zu Art 56 AEUV hingewiesen und vorgetragen, dass zur Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen seien:
Kann vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem waren und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können?
Kann vom Mitgliedstaat weiters der Nachweis geführt werden, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs – und insbesondere seine Werbeaktivitäten – maßvoll und begrenzt sind? Dies, so der EuGH, ist z.B. dann nicht der Fall, wenn „verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht“ gestellt werden?
Genügt das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz?
Es wurde auch auf das Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, und auf dazu aufbauende Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich verwiesen. Die in den §§ 50 ff Glücksspielgesetz normierten konkreten Eingriffsbefugnisse würden sich als unionsrechtswidrig und daher aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) als unanwendbar erweisen. Es sei vom EuGH betont worden, dass diese Normen durchaus eine Einschränkung der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit sowie des Eigentumsrechtes darstellen könnten. Zudem seien diese umfassenden Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 6 GRC) und dem Schutz personenbezogener Daten (Art 8 GRC) bedenklich. Die verhängte Strafe wäre zudem selbst bei Wahrunterstellung deutlich überhöht.
Dazu hat am 20.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung folgenden Inhalts stattgefunden:
„Nach Aufruf der Sache und Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes wird die mündliche Verhandlung eröffnet.
Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wird vom Beschuldigten über Befragen durch den Richter folgende Erklärung abgegeben:
Ich habe Anfang Februar ein Lokal eröffnet. Ich kann derzeit nicht angeben, wieviel ich aus diesem Lokal an Einkommen lukriere. Ich habe kein Vermögen und die Sorgepflicht für ein Kind.
Über den Vorhalt des Richters, dass er mit dem im Akt aufliegenden Mietvertrag Geschäftsräume vermietet habe und daher die Erklärung, dass er über kein Vermögen verfüge, nicht der Wahrheit entspreche, führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Dieses Lokal ist mit einem Kredit gekauft worden. Mit dem Mietzins zahle ich die Schulden für dieses Lokal zurück. Ich habe für dieses Lokal ca € 200.000 Schulden.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist auf das bisherige Vorbringen.
Der Richter verliest den Akt der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Salzburg) zu Zahl: VStV/** und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zu Zahl: 10/1463 sowie die mit der Ladung übermittelte Unterlage zu Glücksspiel und Spielsucht.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nimmt Einsicht in den Akt der Landespolizeidirektion Salzburg, Zahl: VStV/**.
Über Befragen durch den Richter führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Wenn ich gefragt werde, ob ich das Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 19.04.2023 erhalten habe, so führe ich aus, dass das möglich ist. Ich bin auf dieses Schreiben hin dann in den „Laden“ gefahren und habe festgestellt, dass der „Laden“ komplett leer war. Daraufhin habe ich sogar das Mietverhältnis gekündigt, das müsste eigentlich im Akt aufliegen. Ich habe es schriftlich gekündigt. Ich müsste dieses Schreiben meinem Steuerberater gegeben haben. Es kann richtig sein, dass ich am 25.05.2023 in der [Adresse] einvernommen worden bin und darüber eine Niederschrift erstellt worden ist. Ich habe die Fragen die mir gestellt worden sind, richtig beantwortet.
Auf den Vorhalt des Richters, dass in der Niederschrift unter Punkt 6. vermerkt ist „Wenn ich gefragt werde, was der Mieter im Lokal machen will, so sage ich, er hat gesagt, er macht ein Wettlokal.“ – führe ich aus, dass ich das richtig gesagt habe. Ich habe gesagt, dass ich kein Problem habe, wenn in meinem Lokal ein Wettlokal betrieben wird.
Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt dieser Folgendes aus:
Ich habe mit 13.07.2023 Einspruch eingelegt. Es ist richtig, was ich im Einspruch angegeben habe. Es stimmt auch, dass vereinbart worden war, dass ich alle zwei Wochen eine Kontrolle im Lokal durchführen kann. Ich habe bei meinen Kontrollen nur eine Maschine festgestellt, mit denen Wetten abgeschlossen werden können. Danach bin ich auf Urlaub gegangen. Das müsste so Mitte Juli gewesen sein. Ich habe nur diese eine Maschine dort gesehen, sonst nichts.
Über Befragen durch den Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung, Herrn DD, führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Ich habe mit dem Mieter vereinbart, dass er dort keine Glückspielautomaten aufstellen darf und dass das alle zwei Wochen kontrolliert wird. Das müsste auch im Mietvertrag schriftlich festgehalten worden sein. Ich habe keine Lichtbilder oder Dokumentationen angefertigt, das war nicht notwendig.
Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wann er vor der Kontrolle am 23.05.2023 zuletzt das verfahrensgegenständliche Lokal kontrolliert hat, führt der Beschwerdeführer aus:
Das war im März oder im April.
Über ergänzendes Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, in welchem Zeitraum vor der Kontrolle der Finanz er im Lokal war: Das war im April.
Auf das weitere Nachfragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, in welcher Zeitspanne er vor dem 23.05.2023 das Lokal kontrolliert hat, führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Das war etwa im Zeitraum vom 20. bis 24. April 2023.
Auf das weitere Nachfragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und auf den Vorhalt der bisherigen Aussagen im Akt, führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Es war zwar eine Vereinbarung da, alle 14 Tage zu kontrollieren, das habe ich aber nicht so genau eingehalten, weil ich keinen Anlass für eine Kontrolle gesehen habe.
Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob er sich hinsichtlich der Kündigung des Mietvertrages anwaltlich beraten habe lassen, führt der Beschwerdeführer aus:
Da ich der deutschen Sprache nicht mächtig bin, habe ich mich dafür von einem Anwalt beraten lassen. Dadurch, dass ich mich in diesen Angelegenheiten nicht auskenne, habe ich das getan, was mir mein Anwalt geraten hat.
Über Befragen durch den Richter, welcher Anwalt das war, führt der Beschwerdeführer aus, dass das der Anwalt war, der mich auch jetzt vertritt.
Über Befragen durch den Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Der Kontakt mit dem Untermieter erfolgte per E-Mail. Die Kündigung ist auch per E-Mail erfolgt. Das müsste eigentlich im Akt aufliegen.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass er im Auto einen Akt hat, wo dieses Schreiben auch aufliegen müsste.
Der Richter führt aus, dass er die Verhandlung für 5 Minuten unterbrechen wird, um dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen dieses Schreiben zu holen.
Um 09:55 Uhr wird die Verhandlung für 5 Minuten unterbrochen.
Um 10:03 Uhr wird die Verhandlung wieder fortgesetzt.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt aus, dass er das Kündigungsschreiben in ausgedruckter Form nicht finden konnte. Dieses sei aber am Handy ersichtlich.
Der Richter nimmt Einsicht in das Handy und in dieses Schreiben. Das Schreiben ist mit 23.08.2023 datiert und an die Warenhandel CC in EE, FF, adressiert und beinhaltet folgenden Text:
„Sehr geehrte Damen und Herren! Aufgrund der Umstände kündigen wir das mit ihnen geschlossene Mietvertrag vom 01.04.2023 außerordentlich und einseitig mit Wirkung vom 31.08.2023. Mit der Bitte um Kenntnisnahme.“
Der Richter ersucht, dieses Schreiben unter der Angabe der Aktenzahl an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten und zwar an die E-Mail-Adresse: post@lvwg-salzburg.gv.at
Nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung führt die Zeugin Frau GG, geb. **, Mitarbeiterin des Amtes für Betrugsbekämpfung, über Befragen durch den Richter Folgendes aus:
Ich kann mich an die Amtshandlung vom 23.05.2023 in der [Adresse] in Salzburg noch recht gut erinnern. Ich war bei dieser Amtshandlung vor Ort dabei. Ich bin seit 2014 bei der Finanzpolizei tätig, das ist die Vorgängerorganisation des jetzigen Amtes für Betrugsbekämpfung. Ich war von 2014 bis 2017 beim Glücksspielteam in II tätig, auch dort haben wir häufig ähnliche Kontrollen durchgeführt. Dann bin ich nach Salzburg gewechselt, solche Glückspielkontrollen haben wir ein- bis zweimal im Monat durchgeführt. In Salzburg haben wir ca 10 solche Kontrollen im Jahr durchgeführt.
Die Schriftstücke, die über diese Kontrollen angefertigt worden sind, kenne ich auswendig nicht. Die müsste ich mir anschauen. Das Lokal ist am 23.05.2023 durch die Cobra geöffnet worden. Es wurde vorher ein Zettel in die Kamera gehalten. Es wurde geklopft. Es wurde in die Kamera gesagt „Finanzpolizei, aufmachen“. Es wurde uns nicht geöffnet, sodass wir durch die Cobra die Öffnung vornehmen haben lassen. Die Cobra hat die Sicherung in den Innenräumen vorgenommen. Es wurde eine Dame, die sich als Reinigungsdame ausgegeben hat, angetroffen. Andere Personen waren nicht im Lokal. Hintereingänge sind im Lokal nicht vorhanden. Ich schließe aus, dass unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Kontrolle andere Personen im Lokal waren. Die Kontrolle war an diesem Tag gegen 17:00 Uhr. Wir haben einen großen Raum, eine WC-Anlage und über die Bar einen Zugang zu einem weiteren Raum vorgefunden, indem Glücksspielgeräte aufgestellt waren.
Es waren acht Geräte im Raum. Die Geräte waren heruntergefahren. Die Bildschirme waren schwarz, aber alle Geräte waren warm. Dies haben wir mit einer Wärmebildkamera festgestellt. Das deutet daraufhin, dass sie kurz davor noch gelaufen waren. Dann haben wir die Stromzufuhr für die Geräte hergestellt. Die Geräte sind eines nach dem anderen hochgefahren worden. Teilweise waren Zwischenstecker vorhanden. Diese Zwischenstecker ermöglichen eine Fernsteuerung und ein Abschalten der Geräte. Diese Geräte sind durch mich bespielt worden. Die anderen Geräte waren entweder baugleich oder mit PIN-Eingabe versehen. Wir hatten die Pins nicht, sodass wir nicht zu den Walzenspielen kommen konnten. Die vier Geräte, die hochgefahren werden konnten, wurden bespielt. Wir haben € 10,00 Spielguthaben hergestellt und bei manchen Geräten war sogar Spielguthaben vorhanden. Wir haben den Mindesteinsatz ausgewählt und „START“ gedrückt. Dann machten wir dasselbe Spiel auch mit Höchsteinsätzen und gingen dann wieder auf Mindesteinsatz und probierten das Spielen durch. Wir haben festgestellt, dass der Spielablauf nicht beeinflussbar ist. Es hängt immer vom Zufall ab, wie der Walzenlauf stehen bleibt. Es hat sich um illegale Glücksspielgeräte gehandelt. Die Dokumentationen über diese Vorgänge, die im Akt von Aktenseite 35 bis 49 aufliegen, sind von mir erstellt worden. Es ist richtig, was ich in diesen Dokumentationsprotokollen niedergeschrieben habe.
Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt die Zeugin Folgendes aus:
Das Bild Nr. 6 der Fotodokumentation, welches einen Wettterminal abbildet, war von den Geräten, die im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis angeführt sind, nicht mitumfasst. Ich kann weder sagen, wann genau der Wettterminal aufgestellt worden ist, noch wann die im Straferkenntnis angeführten Spielgeräte aufgestellt worden sind. Ob die Wärmebildkamera in der Fotodokumentation mitumfasst ist, kann ich nicht sagen. Es kommt auf den Sachbearbeiter an, was er in der Fotodokumentation festhält. Soweit ich mich erinnern kann, hat die Fotodokumentation Herr JJ erstellt. Ich kann nicht sagen, ob Herr JJ es dokumentiert, wenn eine Wärmebildkamera im Einsatz ist. Wenn es dokumentiert wird, wird das Display des Wärmebildgerätes mit dem Gerät abgebildet. Aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass dann, wenn ein Zwischenstecker vorhanden ist, das Gerät mit diesem heruntergefahren werden kann. Wenn dieser herausgenommen wird, dann läuft ein solches Gerät in der Regel. Ich schließe aus meiner Erfahrung, dass mit solchen Zwischensteckern Geräte heruntergefahren werden. Wenn dieser entfernt wird, dann können die Geräte hochgefahren werden. Wir konnten nicht mehr feststellen, dass diese Geräte über den Zwischenstecker heruntergefahren wurden. Zum Gerät Nr. 2 wurde vermerkt, dass es baugleich wie das Gerät Nr. 1 ist. Ich habe dies deshalb vermerkt, weil dieses Gerät optisch gleich ausgeschaut hat wie das andere Gerät. Ein Hochfahren war nicht möglich. Zum Gerät Nr. 4 habe ich geschrieben „PIN erforderlich“. Die PIN-Eingabe war nach dem Anstecken des Gerätes und die Stromzufuhr erforderlich. Dies ist auf einem Bildschirm des Gerätes erschienen. Wenn mir die Fotodokumentation vorgehalten wird, so kann ich dieses Bild nicht finden, weil es von meinem Kollegen nicht in die Fotodokumentation aufgenommen worden ist. Ich habe es selber wahrgenommen, dass aufgeschienen ist „PIN eingeben“. Am Tag der Kontrolle konnten wir nicht feststellen, dass Walzenspiele spielbar sind, weil wir das Gerät nicht hochfahren konnten. Wir konnten daher auch nicht feststellen, dass auf dem Gerät Walzenspiele installiert waren. Zum Gerät Nr. 6 führe ich aus, dass „no signal“ auf Englisch aufgeschienen ist.
Die Bezeichnung „baugleich“ bezieht sich auf das Optische. Es hat den gleichen Kasten, die gleiche Gehäusebezeichnung und dieselbe Tastenanordnung wie das andere Gerät. Das heißt zusammengefasst, dass sich das auf alles Visuelle bezog. Zum Gerät Nr. 7 kann ich betreffend die Baugleichheit auf dasselbe verweisen. Die Geräte habe ich bespielt. Soweit ich mich erinnern kann, hat dies Herr KK in unserem Team mitbeobachtet.
Über Befragen durch Herrn DD, führt die Zeugin ergänzend Folgendes aus:
Bei der Beurteilung der Baugleichheit wird auch auf die technische Funktion bzw Anordnung eingegangen. Es gibt in der Branche klassische Schutzmechanismen, die verhindern sollen, dass die Finanzpolizei Geräte bespielen kann. Ja das sind Zwischenstecker, Fernbedienungen, PIN-Eingaben oder Abschaltungen über das Internet. Es hat zu diesem Lokal vorher bereits mehrere Anzeigen gegeben. Ich weiß jetzt nicht auswendig, ob es eine Anzeige gibt, wo konkret diese Geräte in eingeschaltetem Zustand vorgefunden worden sind, wo auch Walzenspiele möglich waren (dazu bezieht sich Herr DD auf die [Detektei]-Anzeige vom 22.06.2023 mit Begehungsdatum am 19.05.2023). Dieses Lokal ist mir aus der Vergangenheit bereits bekannt gewesen. Wir haben in diesem bereits mehrere Glücksspielkontrollen durchgeführt. Es wurde durch die Finanzpolizei bei Beschäftigungskontrollen auch nie ein anderer Zweck des Lokales als das mutmaßliches Durchführen von Glücksspielen festgestellt.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt Folgendes vor:
Entgegen des Hinweises des Vertreters des Amtes für Betrugsbekämpfung Herrn DD ergibt sich aus der im Akt einliegenden Dokumentation der vermeintlichen [Detektei] gerade nicht, dass auf den Geräten, die im Rahmen der Amtshandlung vom 23.05.2023 bespielt wurden, tatsächlich irgendwelche verbotenen Ausspielungen durchgeführt werden konnten. Auch aus dieser Dokumentation der vermeintlichen Detektei ergibt sich dies gerade nicht, insbesondere sind die gegenständlichen Geräte, die im Rahmen der Amtshandlung vom 23.05.2023 bespielt wurden, dort in der Lichtbildbeilage nicht abgebildet. Es wird insofern ausdrücklich bestritten, dass die Fotodokumentation der vermeintlichen Detektei verbotene Ausspielungen zeigt.
Zum Beweis dafür, dass insbesondere auf den Geräten, die im Rahmen der Amtshandlung vom 23.05.2023 nicht bespielt werden konnten, überhaupt keine Walzenspiele spielbar waren, da diese softwaremäßig gar nicht aufgespielt waren, wird der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Glücksspiels gestellt.
Weiteres Vorbringen:
In Bezug auf die vorgetragene Unionsrechtswidrigkeit wird weiters vorgebracht, dass sich diese insbesondere auch aufgrund der rezenten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt, wonach Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, insbesondere des § 25 Glücksspielgesetz wegen mangelndem Spielerschutz als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Hierzu wird auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen. Zutreffend und pointiert wird die rezente Judikatur zusammengefasst im Beitrag von Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Jäger im Artikel „Der Elefant im Casino: Österreichs verfahrenes Glücksspielrecht“, erschienen in den wirtschaftsrechtlichen Blättern 2023, Seiten 481 fortfolgende. Dies wird vorgelegt als Beilage 1.
Des Weiteren wird zum Nachweis der virulenten Unionsrechtswidrigkeit des nationalen Glücksspielregimes verwiesen und ein Gutachten des Univ.-Prof. Dr. UU und Univ.-Prof. Dr. WW von den Universitäten […] (Beilage 2.) vorgelegt.
Sollte insofern in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Lokal tatsächlich Automaten aufgestellt gewesen sein sollten, auf denen verbotene Ausspielungen durchgeführt werden konnten, so bleibt diesfalls festzuhalten, dass bereits in Ansehung der virulenten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols eine Bestrafung niemals zulässig ist.
Im Übrigen wird aber nochmals ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon hatte, dass der Mieter des Geschäftslokals in diesem Lokal die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Geräte dort aufgestellt hatte bzw dies beabsichtigte. Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund eines Schreibens der Finanzpolizei bzw des Amtes für Betrugsbekämpfung ausdrücklich ausbedungen, dass er das Recht eingeräumt bekommt, selbst Nachschau zu halten, und dass auch den Versprechungen des Mieters entsprechend tatsächlich keine solchen Geräte aufgestellt werden. Solche Kontrollen hat der Beschwerdeführer auch durchgeführt. Bei diesen Kontrollen konnte er nichts Derartiges feststellen. Soweit sich der Beschwerdeführer sogar hinsichtlich einer Vertragsauflösung bzw einer fristlosen Beendigung des Mietvertrages rechtsanwaltlich erkundigt hat, ist festzuhalten, dass entgegen der landläufigen Meinung es nicht so leicht ist, einen Mieter aus einem bestehenden Mietvertrag hinauszubringen. Diese Verfahren sind langwierig und benötigen einen Zeitrahmen von zumindest mehreren Monaten. Insofern ist die vom Beschwerdeführer gemachte Vorgehensweise des Vereinbarens gewisser Kontrollmöglichkeiten keineswegs zu beanstanden, sondern in jedweder Hinsicht die beste Lösung. Nachdem der Beschwerdeführer wiederum von seinem Urlaub im Sommer 2023 zurückgekommen war und wiederum es offenbar in der Zwischenzeit Probleme mit der Polizei bzw der Finanzpolizei in Bezug auf dieses Lokal gegeben hatte, hat er dann dennoch das Mietverhältnis umgehend aufgekündigt, freilich im Wissen, dass die Umsetzung nicht gewährleistet ist. Mehr kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden.
Beweis wie bisher.
Der Vertreter der Finanzpolizei führt zum Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, dass vom Verfassungsgerichtshof mehrfach die Rechtskonformität der einschlägigen Rechtsbestimmungen bestätigt worden ist.
Der Vertreter der Finanzpolizei spricht sich gegen die Beweisanträge des Beschwerdeführers aus und beantragt in eventu die Durchführung eines Lokalaugenscheins am Einlagerungsort der beschlagnahmten Geräte.
Auf die Einvernahme des Herrn JJ vom Amt für Betrugsbekämpfung wird von allen Parteien verzichtet.
Keine weiteren Beweisanträge.
Schluss des Beweisverfahrens.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird die Möglichkeit eingeräumt, das Kündigungsschreiben, in welches am Handy des Beschwerdeführers Einsicht genommen worden ist, binnen 5 Tagen vorzulegen.
Schlussäußerung des Vertreters des Amtes für Betrugsbekämpfung:
Hohes Gericht, Herr Rechtsanwalt, Herr Beschwerdeführer! Es wurden wiederum diverse Argumente vorgebracht, um den Beschwerdeführer zu entlasten. Durch den Herrn Rechtsvertreter wurde vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, Glücksspielgeräte in seinem Lokal zu erkennen. Diesem wird entgegnet, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist und auch bei einer Glücksspielkontrolle der Finanzpolizei vor Ort war und somit auch im zugemutet werden kann, dass er Glücksspielgeräte erkennt. Diese Bestrafung erfolgte durch die Landespolizeidirektion Salzburg zu Zahl: ** aus dem Jahr 2017 und betraf auch eine Amtshandlung im Lokal des Beschwerdeführers, die im Jahr 2017 durchgeführt wurde.
Zum Vorbringen und der chronologischen Reihenfolge der Verteidigungen des Beschwerdeführers.:
Die erste Kontrolle im Lokal fand statt am 11.04.2023. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Schreiben des Amts für Betrugsbekämpfung am 21.04.2023 – nachweislich zugestellt – darüber in Kenntnis gesetzt, dass in seinem Lokal mutmaßlich illegales Glücksspiel durchgeführt wurde und er wurde aufgefordert entsprechende Maßnahmen zu setzen, um dieses Einstellen zu lassen. Am 19. Mai 2023 war eine Begehung durch einen Privatdetektiv, welche ebenfalls eine qualifizierte Dokumentation beinhaltet und mit welcher auch nachgewiesen wurde, dass im Lokal illegale Glücksspiele durchgeführt wurden. Die zweite Kontrolle der Finanzpolizei erfolgte am 23.05.2023 und war auch die Grundlage für die Strafantragslegung und der erstinstanzlichen Bestrafung des Beschwerdeführers. Erst am 18. Juli 2023 legte der Beschwerdeführer Einspruch bei der Landespolizeidirektion Salzburg als zuständige erstinstanzliche Behörde ein und erst am 23.08.2023 wurde mutmaßlich, wie noch vorzulegen ist, eine Kündigung gegenüber dem Mieter ausgesprochen. Somit hätte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 21.04.2023 bis zum 23.05.2023 tätig werden müssen, um die Behörde davon zu überzeugen, dass die gegen ihn gesetzte Bestrafung nicht notwendig gewesen wäre. Dieses hat er unterlassen. Seitens der Finanzpolizei wird auch angemerkt, dass in dem Lokal keine anderen Umsätze außer einem kleinen Umsatzanteil aus Wettangeboten verwirklicht wurden. Die Masse der Umsätze des Lokales wurden durch Einnahme aus dem illegalen Glücksspiel verwirklicht. Somit ist der Beschwerdeführer als unternehmerisch Beteiligter zu bezeichnen.
Abschließend wird beantragt, der Beschwerde nicht stattzugeben und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen.
Schlussäußerung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers:
Hohes Gericht, sehr geehrter Herr Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung! Der Beschwerdeführer ist der ihm angelasteten Tat nicht schuldig. Ich verweise grundsätzlich auf das bisher bereits schriftlich, wie auch heute in der Beschwerdeverhandlung mündlich Vorgetragene.
Zu den Schlussbemerkungen des Vertreters des Amtes für Betrugsbekämpfung sei wie folgt festzuhalten und ist diesen wie folgt entgegenzutreten:
Zum ersten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht für irgendwelche Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz rechtskräftig bestraft worden ist. Das Vorbringen des Amtes für Betrugsbekämpfung ist unrichtig. Selbst wenn eine solches vorgelegen hätte, was bestritten wird, darf diese bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil eine solche bereits getilgt wäre. Was die zeitliche Abfolge anbelangt, die von der Abgabenbehörde bzw des Amtes für Betrugsbekämpfung in Zweifel gezogen wird, ist festzuhalten, dass, wie auch heute das Beweisverfahren gezeigt hat, der Beschwerdeführer nur sehr schlecht bis gar nicht der deutschen Sprache mächtig ist und sich bereits aus diesem Umstand heraus gewisse Unstimmigkeiten erklären lassen. Zum zeitlichen Ablauf darf aber auf den Akt verwiesen werden, insbesondere auch auf den Einspruch bzw das als Einspruch verfasste bezeichnete Schreiben vom 13. Juli 2023. Soweit vorgebracht wird, es wäre am Beschwerdeführer gelegen häufiger Kontrollen durchzuführen bzw hätte er erkennen können, dass Automaten mit verbotenen Spielen im Lokal aufgestellt sind, ist dies unrichtig. Richtig ist, dass am 21. April 2023 eine Zustellung eines Schreibens des Amtes für Betrugsbekämpfung an den Beschwerdeführer erfolgte, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass vermeintlich oder offenbar Automaten mit verbotenen Spielen in diesem Lokal aufgestellt sind. Nur wenige Tage später bzw gleich am kommenden Tag hat der Beschwerdeführer das Lokal entsprechend kontrolliert, wie er heute auch gesagt hat. Der Beschwerdeführer hat heute in seiner Einvernahme ausdrücklich dargelegt, dass er so ca am 20. bis 24. April 2023 aus Eigenem eine solche Kontrolle durchgeführt hat. Diese Kontrolle erfolgte gerade eben aufgrund dieses Schreibens der Finanzpolizei. Bei dieser Kontrolle konnte er nichts Verbotenes feststellen. Soweit die Finanzpolizei sodann weiter ausführt, der Einspruch datiere erst am 13.07.2023, so ist das damit begründet, dass der Einspruch eine Rechtfertigung ist und auf ein Schreiben der Landespolizeidirektion Salzburg ergangen ist und das Datum aus diesem heraus erklärlich ist. Soweit die Finanzpolizei weiter ausführt, das Kündigungsschreiben sei erst im August erfolgt, ist dies grundsätzlich richtig, ist aber auf den Inhalt des Einspruchs zu verweisen. Im Sommer sodann war der Beschwerdeführer in Urlaub, mehrere Wochen in der Türkei mit seiner Familie. Als er sodann im August wieder zurückgekehrt ist und er bemerkt hat, dass es offenbar weiterhin Probleme gibt, hat er dieses noch vorzulegende Schreiben, in welches heute Einsicht genommen wurde, abgeschickt, mit der Kündigung des Mietverhältnisses. Mehr konnte vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden. Auch ist insbesondere festzuhalten, dass der Abschluss eines Mietvertrages für sich allein sicherlich nicht dazu führen kann, dass der Vermieter für den Geschäftsbetrieb des Mieters verantwortlich zu machen ist. Die Kontrollmaßnahmen eines Vermieters bzw eines Verpächters dürfen auch nicht überspannt werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer entsprechend der Mitteilung der Finanzpolizei vom April 2023 explizit noch einmal im Lokal Nachschau gehalten und es hat eben keine verbotenen Aktivitäten dort gegeben, die festgestellt werden hätten können.
Aus alldem wird, wie bereits schriftlich beantragt, dass der Beschwerde Folge gegeben wird, dass das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben wird und dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.
Der Beschuldigte führt aus, dass er sich den Ausführungen seines Rechtsvertreters anschließt und beantragt der Beschwerde Folge zu geben.
Auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses wird von allen Parteien ausdrücklich verzichtet“.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2024, Folgendes festgestellt und erwogen:
Nachstehender
S a c h v e r h a l t
wird als erwiesen festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Vermieter des Lokales mit der Bezeichnung „BB“ in 5020 Salzburg, [Adresse]. Am 01.04.2023 hat der Beschwerdeführer als Vermieter mit dem Warenhandel CC, FF, EE als Mieterin einen Mietvertrag zum Betrieb eines Geschäftslokals für Handel mit Waren aller Art in den Räumlichkeiten dieses Lokals, bestehend aus einem Hauptraum, einem Lagerraum und einem WC Herren und Damen abgeschlossen. Dieses Mietverhältnis wurde vom 01.04.2023 bis zum 31.03.2024 abgeschlossen. Der monatliche Mietzins wurde mit € 1.358 festgelegt.
Im Jahr 2021 wurde durch die Finanzpolizei Team 51 zweimal Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen unternehmerischer Beteiligung nach dem Glücksspielgesetz im Lokal „BB“ in der [Adresse] in Salzburg erstattet. Die eingeleiteten Strafverfahren wurden „in dubio pro reo“ wegen mangelnder Bespielung der Glücksspielgeräte eingestellt.
Im Zuge einer weiteren Glücksspielkontrolle durch die Finanzpolizei am 11.04.2023 wurde im verfahrensgegenständlichen Lokal festgestellt, dass acht Glücksspielgeräte in Form von verbotenen Ausspielungen angeboten wurden. Als damaliger Betreiber wurde Herr CC, geb. am **, festgestellt.
Mit dem Schreiben der Finanzpolizei Team 51 vom 19.04.2023 wurde der Beschwerdeführer über die Feststellungen vom 11.04.2023 informiert und auf die steuerlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 21.04.2023 nachweislich zugestellt.
Am 10.05.2023 wurde vom Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Mietvertrag dem Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team 51, vorgelegt. Die Kündigung des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages erfolgte durch den Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 23.08.2023.
Am 23.05.2023 erfolgte um 17:06 Uhr im verfahrensgegenständlichen Lokal durch Beamte des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team 51, eine weitere Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz. Die Kontrolle wurde zunächst akustisch und optisch angekündigt und es wurde aufgefordert, die Türe zu öffnen. Es wurde ein Zettel in die Kamera gehalten. Es wurde geklopft. Es wurde in die Kamera gesagt „Finanzpolizei, aufmachen“. Es wurde nicht geöffnet und das Lokal durch die Cobra geöffnet. Im Lokal wurde eine Dame angetroffen, die sich als Reinigungsdame ausgegeben hat. Andere Personen waren nicht im Lokal. Hinterausgänge sind im Lokal nicht vorhanden.
Im Lokal wurden folgende acht Geräte, die heruntergefahren waren, vorgefunden:
Gerätenummer
laut Finanzpolizei
Gehäusebezeichnung
Seriennummer
Typenbezeichnung
Nr.Versiegelungs-plakette
FPT51 1
xx
Novoline Casino
bb
FPT51 2
yy
cc
FPT51 3
Webak Games
zz
Casino Multigame
dd
FPT51 4
Astra
aa
Black Horse
ee
FPT51 5
Hot Space
Maingame
ff
FPT51 6
Name oft the Game
gg
FPT51 7
Hot Space
ii
FPT51 8
Name oft the Game
Novoline Casino
jj
Bei diesen Glücksspielgeräten FPT51-1 bis FPT 51-8 handelt es sich um Glücksspielgeräte und es liegen für diese keine Bewilligungen oder Konzessionen nach dem GSpG vor.
Das Gerät FPT51-1 konnte hochgefahren werden und wurde mit dem Mindesteinsatz von € 0,50 bespielt. Der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn lag bei € 500. Der festgestellte Maximaleinsatz lag bei € 5 und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn lag bei € 5.000. Das Gerät war zum Kontrolltermin warm. Nach der Entfernung des Zwischensteckers konnte das Gerät hochgefahren werden. Eine Beeinflussung des Spielablaufes durch Betätigung der mechanischen Tasten und am Display war nicht möglich.
Das Gerät FPT51-2 konnte nicht hochgefahren werden. Es war zu Kontrollbeginn warm und baugleich wie das Gerät FPT51-1.
Das Gerät FPT51-3 beinhaltet ein Walzenspiel und es wurde das Testspiel „Bell Scatter“ festgestellt. Der dabei festgestellte Mindesteinsatz lag bei € 0,25, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn bei € 20 + 48SG, der festgestellte Maximaleinsatz lag bei € 0,45 sowie der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn bei € 20 + 498SG. Das Gerät war zum Kontrolltermin warm. Eine Beeinflussung des Spielablaufes durch Betätigung der mechanischen Tasten war nicht möglich.
Das Gerät FPT51-4 war heruntergefahren und konnte nicht hochgefahren werden, weil dazu ein PIN erforderlich war, der den Kontrollorganen nicht vorlag. Das Gerät war zum Kontrolltermin warm.
Beim Gerät FPT51-5 wurde ein Walzenspiel mit der Bezeichnung „Sizzling Fruits“ festgestellt. Der festgestellte Mindesteinsatz lag bei € 0,30, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn bei € 300, der festgestellte Maximaleinsatz lag bei € 5 und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn bei € 5.000. Eine Beeinflussung des Spielablaufes durch Betätigung der mechanischen Tasten am Bildschirm war nicht möglich
Das Gerät FPT51-6 konnte nicht hochgefahren werden, weil die Meldung „no signal“ erschienen ist. Es trägt die Gehäusebezeichnung „Name oft the Game“ und ist baugleich wie das Gerät FPT51-8. Das Gerät war zum Kontrolltermin warm.
Das Gerät FPT51-7 war heruntergefahren, eine Stromzufuhr vorhanden und beim Hochfahren erschien ebenfalls die Meldung „no signal“. Es trägt die Gehäusebezeichnung „Hot Space“. Dieses Gerät ist baugleich wie das Gerät FPT51-5. Das Gerät war zum Kontrolltermin warm.
Das Gerät FPT51-8 beinhaltet ein Walzenspiel mit der Bezeichnung „Sizzling Hot“. Der festgestellte Mindesteinsatz betrug € 0,50, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 500. Der festgestellte Maximaleinsatz betrug € 5 und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 5.000. Das Gerät war zum Kontrolltermin warm. Eine Beeinflussung des Spielablaufes durch Betätigung der mechanischen Tasten und am Display war nicht möglich.
Am 19.05.2023 hat um ca 19:00 Uhr im verfahrensgegenständlichen Lokal ein Besuch eines Vertreters der [Detektei], [Adresse], stattgefunden. Dabei ist festgestellt worden, dass Glücksspiele iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz angeboten bzw veranstaltet und zugänglich gemacht werden. Dazu wird die verfahrensgegenständliche Anzeige vom 22.06.2023 an die Landespolizeidirektion Salzburg zu den Sachverhaltsfeststellungen erhoben.
Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde vom Beschuldigten über Befragen durch den Richter in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2024 angegeben, dass er Anfang Februar ein Lokal eröffnet habe und er derzeit nicht angeben könne, wieviel er aus diesem Lokal an Einkommen lukriere. Er habe kein Vermögen und die Sorgepflicht für ein Kind. Über den Vorhalt des Richters, dass er mit dem im Akt aufliegenden Mietvertrag Geschäftsräume vermietet habe und daher die Erklärung, dass er über kein Vermögen verfüge, nicht der Wahrheit entspreche, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Dieses Lokal ist mit einem Kredit gekauft worden. Mit dem Mietzins zahle ich die Schulden für dieses Lokal zurück. Ich habe für dieses Lokal ca € 200.000 Schulden.
Zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und zu seinen rechtlichen Ausführungen (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048) wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:
Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen (in der Folge: BMF) der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.9.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717/2012; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 und 2013/17/0006).
Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die BMF der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die BMF sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der BMF drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden einer Partei behob das BVwG diese drei Bescheide (BVwG 21.07.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der VwGH ab bzw. zurück (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085; VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).
Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der YY AG, der PP AG und der QQ AG, in Oberösterreich der YY AG, der QQ AG und der PP AG, in Niederösterreich der YY AG und in Kärnten der YY AG und der RR AG bescheidmäßig erteilt. In der Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31.12.2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der TT AG, der QQ AG und der ZZ AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.
In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41 % der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto „6 aus 45“ mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto „6 aus 45“ bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %.
Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.
Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,00 bzw. € 60 bzw. € 100.
Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0 % bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.
Die Umsetzung gesetzlicher Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung weitgehend angezweifelt. Personen, die aus beruflicher oder persönlicher Betroffenheit in Kontakt mit Glücksspielen stehen, bestätigen hingegen weitgehend, dass die gesetzlichen Spielerschutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Systematische Umgehungsmöglichkeiten werden von ihnen weitestgehend ausgeschlossen.
Die höchste Wirksamkeit und Bekanntheit von Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung jenen Maßnahmen zugeschrieben, die einen unmittelbaren Einfluss auf den Zugang zu Glücksspielautomaten und den konkreten Spielablauf haben, wie etwa Zutrittskontrollen in Form von Spielerkarten, Altersbeschränkungen, Selbstbeschränkungen und Spielsperren. Spielerschutzmaßnahmen wie das Auflegen von Infomaterial und die Anzeige der Gewinnausschüttung sind zwar bekannt, werden von den Betroffenen jedoch nicht als Spielerschutzmaßnahme eingestuft. Gesetzlich vorgesehene Abkühlungsphasen der Spielautomaten werden grundsätzlich positiv wahrgenommen, aufgrund der kurzen Dauer (bloß fünf Minuten) in der Umsetzung aber als noch nicht weitreichend genug beurteilt.
Im BMF wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit iSd § 56 GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Im März 2016 wurden vom BMF „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ veröffentlicht.
Die Österreichischen Lotterien und die Casinos Austria haben in der Vergangenheit in österreichischen Medien (z.B. Tageszeitungen) Werbung geschaltet, in der die Konzessionäre (etwa im Zusammenhang mit Kulturveranstaltungen) und die zu erzielenden Geldgewinne positiv dargestellt werden. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass im maßgeblichen Zeitraum von Seiten konzessionierter oder nicht konzessionierter Glücksspielbetreiber regelmäßig Werbung für besonders suchtgeneigte Glücksspielarten geschaltet wurde, die darauf abzielte, bisherige Nicht-Spieler bzw. Spieler von wenig suchtgeneigten Glücksspielarten zur Teilnahme an stark suchtgeneigten Glücksspielarten zu bewegen.
Die Aufsicht des BMF über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken.
Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex-post- und einer ex-ante-Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (z.B. Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.
Durch Bedienstete des BMF bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (in der Folge: FAGVG) werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des FAGVG.
Im Jahr 2019 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 8.036 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.387 über österreichische Spielbankbesucher und 2.197 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien […] und […] 4.700 online „Sofort-Checks“. 579.690 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2019 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 88.100 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme iSd § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.925 Informationsgesprächen sowie 515 Beratungen bzw. Befragungen führte.
Erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich ihres Spielverhaltens gebührt jungen Erwachsenen. Aufgrund des statistisch nachgewiesenen deutlich geringeren Einkommens, setzt der Spielbankenkonzessionär den Beobachtungsprozess deutlich früher an. Von 116.045 jungen Spielbankbesuchern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren während des Jahres 2019 sind 3.880 im Screening aufgefallen und wurden umgehend Spielerschutzmaßnahmen gesetzt.
Im Jahr 2019 wurden 2.106 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. iSd Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG vorgemerkt und 2.542 Selbstsperren beantragt und umgesetzt. Mit Stichtag 31.12.2019 waren beim Spielbankenkonzessionär österreichweit insgesamt 36.314 Personen gesperrt.
Für das Jahr 2019 gibt für den Bereich der online-Plattform „win2day“ der jüngste Aufsichtsbericht des Lotterien-Konzessionärs an, dass unter insgesamt 1.157.480 registrierten Usern gesamt 17.401 Selbstsperren bzw. Spielpausen gesetzt wurden. Weiters wurden seitens des Unternehmens aus Gründen der Spielsuchtvorbeugung 2.807 zeitweilige und 227 permanente Sperren veranlasst. Zum 31.12.2019 bestehen 9.654 aktive Registrierungen bei MENTOR.
Seit 1.1.2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (§ 12a Abs. 3 GSpG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 36.864 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2019 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 17.481 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des § 25 Abs. 3 GSpG bearbeitet (darin enthalten 2.535 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 1.482 Informationsgesprächen (2016: 639 Informationsgesprächen) sowie 889 Beratungen bzw. Befragungen (2016: 543 Beratungen bzw. Befragungen) führte.
Im Jahr 2019 wurden 1.124 Besuchsbeschränkungen (2016: 776) auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG vorgemerkt und 1.857 (2016: 899) Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 3.692 (2016: 2.882) Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.845 über österreichische VLT-Outletspieler und 743 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien […] und […] 2.333 online-„Sofort-Checks“.
Über die Internetseite http://www.spiele-mit-verantwortung.at/ informieren die Österreichischen Lotterien auch über Jugendschutz. Lotterieprodukte werden an Jugendliche unter 16 Jahren nicht verkauft. Nach den Besuchs- und Spielordnungen, der von der Casinos Austria AG betriebenen Casinos ist der Besuch einer solchen Spielbank nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Diese Altersbeschränkung findet man auch in § 25 Abs. 1 GSpG und in § 5 Abs. 4 lit. b Z 1 GSpG.
Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, im Jahr 2011 657, im Jahr 2012 798, im Jahr 2013 667, im Jahr 2014 651, im Jahr 2015 1.076, im Jahr 2016 748 Kontrollen und im Jahr 2019 2.953 Kontrollen nach dem GSpG. Im Jahr 2019 wurden 5.920 Glücksspielgeräte beschlagnahmt.
Die Staatseinnahmen aus Abgaben nach dem GSpG haben 2017 564,0 Mio. Euro betragen, von Jänner bis Oktober 2018 651,5 Mio. Euro und 2019 748,3 Mio. Euro.
Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass sich diese Sachverhaltsfeststellungen widerspruchsfrei aus dem übermittelten Behördenakt und dem ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben. Die Feststellungen zur Kontrolle der Finanzpolizei am 23.05.2023 ergeben sich aus dem Behördenakt, der Fotodokumentation über die Glücksspielkontrolle, dem Aktenvermerk über die Glücksspielkontrolle und die durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung am 20.03.2024.
Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin GG wirkte sehr glaubwürdig. Ihre Aussagen stimmten mit den Unterlagen im Behördenakt überein und es traten keine Widersprüche oder sonstigen Gründe an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln auf. Die Zeugin machte schlüssige und nachvollziehbare, in sich zusammenhängende Angaben. Die Zeugin stand unter Wahrheitspflicht und als Bedienstete des Amtes für Betrugsbekämpfung auch unter Diensteid und dienstrechtlicher Sorgfaltspflicht. Die Zeugin konnte sich an die Amtshandlung vom 23.05.2023 in der [Adresse] in Salzburg noch gut erinnern. Sie ist seit 2014 bei der Finanzpolizei, das ist die Vorgängerorganisation des jetzigen Amtes für Betrugsbekämpfung, beschäftigt. Sie war von 2014 bis 2017 beim Glücksspielteam in II tätig und hat auch dort häufig ähnliche Kontrollen durchgeführt. Danach ist sie nach Salzburg gewechselt. In II führte sie Glücksspielkontrollen ein- bis zweimal im Monat durch, in Salzburg war sie bereits bei etwa zehn ähnlichen Kontrollen dabei.
Die Feststellungen zum Spielablauf inklusive Auszahlungen und dem Probebespielen ergeben sich ebenfalls aus den sehr glaubwürdigen bzw detaillierten Angaben dieser Zeugin, die Testspiele an den Geräten durchführte. Dass einige Geräte aufgrund erforderlicher PIN-Eingaben bzw wegen des Vorhandenseins von Zwischensteckern oder automatischer Stromtrennungen nicht mehr probebespielt werden konnten, jedoch alle betriebswarm waren, ergibt sich aus den ausgefüllten GSp26-Formularen der Finanzpolizei in Zusammenschau mit den Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Alle acht Geräte waren beim Betreten des Lokals durch die Finanzpolizei noch warm.
Der entscheidungswesentliche Charakter der Spiele und der Ablauf der virtuellen Walzenspiele sind daher für den Beschwerdefall zweifelsfrei dokumentiert und durch die Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2024 einvernommenen Zeugin festgestellt. Dass das Spielergebnis ausschließlich bzw. überwiegend vom Zufall abhängig ist und durch die Spieler nicht beeinflusst werden kann, wurde von der Zeugin nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Zum selben Ergebnis führte auch die Kontrolle [Detektei] Online Medien GmbH am 19.05.2023 und ist in dem im Akt aufliegenden Besuchsprotokoll ausführlich dokumentiert.
Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es sich um Geschicklichkeitsapparate handle, wurde nicht gefolgt. Denn aus Sicht des GSpG (iVm dem VStG und VwGVG) ist für diese Beurteilung der Zustand, die Funktionsfähigkeit und die Funktionalität eines Glücksspielgerätes maßgeblich sowie auch die darauf abrufbare Software und die Spiele bzw. Programme im Zeitpunkt der Kontrolle bzw. im Tatzeitpunkt. Eine nachträgliche Probebespielung von beschlagnahmten Geräten außerhalb des ursprünglichen Netzwerkverbundes, in dem es aufgestellt war, liefert keine tauglichen oder relevanten Erkenntnisse. Im Übrigen können solche Geräte nachträglich mit anderer Benutzerkennung gestartet werden, wodurch ebenfalls eine andere Oberfläche und Funktionalität als zum Tatzeitpunkt im gegenständlichen Lokal bzw. im dortigen Netzwerk gegeben sein kann. Daher stellt sich der Beweisantrag als ungeeignet dar (vgl VwGH 4.7.1997, 97/03/0079). Zudem handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes um eine Rechtsfrage (siehe unter Punkt V.2.), die nicht der Beantwortung im Rahmen eines Sachverständigenbeweises zugänglich ist (dazu etwa VwGH 26.1.2012, 2009/09/0298; VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027).
Dass keine Bewilligung oder Konzession nach dem GSpG für die Geräte vorlag, ergibt sich aus dem Behördenakt und wurde durch den Beschwerdeführer auch nie behauptet. Dass der Beschwerdeführer über die glücksspielrechtliche Relevanz dessen, was im hg. Lokal vor sich ging, Bescheid wusste bzw. wissen musste, ergibt sich aus dem Behördenakt und insbesondere aus der Mitteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 19.04.2023, zugestellt am 21.04.2023, wonach Glücksspielgeräte bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten am 11.04.2023 festgestellt wurden.
Es steht daher für das Landesverwaltungsgericht Salzburg unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer kein ahnungsloser „Vermieter“ war, sondern er zumindest von den illegalen Glücksspielgeräten in seinem Lokal wusste und ihm auch bewusst gewesen sein muss, dass der abgeschlossene Mietvertrag mit dem Zweck „Geschäftslokal für Handel mit Waren aller Art“ nur zum Schein abgeschlossen wurde. Daran ändert auch die Einstellung vorangegangener Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nichts, zumal die vorsätzliche Verkürzung von Glücksspielabgaben andere Tatvorwürfe betreffen und im Verwaltungsstrafverfahren bereits fahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen und den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, die insofern nicht als sehr glaubwürdig erscheinen, da er erst auf Nachfragen des Richters angab, dass er über Immobilien-Vermögen verfügt.
Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten ergeben sich aus der vom BMF vorgelegten, im Oktober 2015 veröffentlichten Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. LL und Prof. Dr. MM vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg (im Folgenden: Studie Glücksspielverhalten 2015). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der darin ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Ergebnisse dieser Studie sind repräsentativ, zumal insgesamt 10.000 Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren befragt wurden und diese Stichprobe nach den Variablen Bundesland, Alter, Geschlecht und Schulbildung gewichtet wurde, um ein repräsentatives Abbild der österreichischen Bevölkerung zu erhalten. Unbestritten blieben die in der Stellungnahme des BMF vom 2.11.2015 erstatteten Angaben zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.
Die Feststellungen zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Maßnahmen des Spielerschutzes stützen sich auf den vom BMF vorgelegten im April 2016 veröffentlichten Forschungsbericht „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen. Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Zweifel an den aus diesem Bericht ersichtlichen Daten zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Spielerschutzmaßnahmen in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde.
Die Feststellungen zum Jugendschutz ergeben sich aus den öffentlich zugänglichen Bereichen der Internetseiten der Casinos Austria AG (vgl. etwa **).
Die Feststellungen zur Werbetätigkeit der konzessionierten und nicht konzessionierten Glücksspielbetreiber ergeben sich aus notorischen Tatsachen, zumal diese in Fernsehen, Radio, Internet und Printmedien oder etwa auch durch Anbringung auf Straßenbahnen allgemein öffentlich wahrnehmbar sind.
Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen sowie zur Aufsichtstätigkeit des BMF ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des BMF für die Jahre 2010-2013, aus dem Glücksspielbericht für die Jahre 2014-2016 sowie aus dem Glücksspielbericht für die Jahre 2017-2019, aus dem Evaluierungsbericht des BMF zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen.
Die Feststellungen zu den Staatseinnahmen aus Abgaben nach dem GSpG ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Homepage des BMF (Seite betreffend Abgabenerfolg des Bundes [UG16]; **).
Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Art 56 AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird (EuGH 28.02.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79). Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.
Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismus-finanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel.
Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca 19.900 und ca. 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen.
Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten in irgendeinem Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitetste Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Casinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen bespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen.
Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu € 53 im Jahr 2009. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca. € 203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa € 317. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca. € 194. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als in 2009. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca. € 47 auf ca. € 110 € mehr als verdoppelt.
Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Casinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen.
Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „Casinos Austria“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca. 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Casinos von ca 13,5% im Jahr 2009 auf ca 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 zurück.
Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667 und 2014 (bis 3. Quartal) 310 Kontrollen nach dem GSpG, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480, 2013 1299 und 2014 (bis 3. Quartal) 625 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden.
Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien […] und […] 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.
Beim BMF wurde mit 01.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.
Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.
Spielbanken haben gemäß § 25 GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben.
Die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität als auch hinsichtlich der Standards betreffend die Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz und adäquate Werbung hat sich innerhalb der letzten Jahre und Monate nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2017 – 2019) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.
Im Hinblick auf die amtswegige Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG und die einzelnen Aspekte der Kohärenzprüfung/Gesamtwürdigung ist zunächst allgemein festzuhalten, dass der Entscheidung folgende Dokumente durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen zugrunde gelegt werden (siehe dazu bereits in den Ladungen des Beschwerdeführers zu den mündlichen Verhandlungen):
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_SA_20240417_405_10_1463_1_6_2024_00/image001.png
Diese Unterlagen sind amtsbekannt und allen Beteiligten aus Vorverfahren bekannt. Diese sind alle nicht branchenfremd und haben ausreichend einschlägige Verfahrenserfahrung, um über die maßgebliche Sachlage Bescheid zu wissen. Auch in Vorerkenntnissen, die den Beteiligten wirksam zugestellt bzw. diesen gegenüber ergangen sind, wurde bereits umfassend unter Rückgriff auf die genannten Dokumente eine Gesamtwürdigung vorgenommen.
Die hier nach § 1 Abs. 2 VStG maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989 idF, idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeiner Teil
Glücksspiele
§ 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. (…)
Ausspielungen
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. (…)
(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. (…)
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt; (…)
(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. (…)“
Rechtliche Beurteilung:
Zunächst wird festgehalten, dass für die örtliche Zuständigkeit nach § 27 VStG grundsätzlich allein entscheidend ist, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Die gegenständlichen Ausspielungen wurden in der Stadt Salzburg durchgeführt; das unternehmerische Zugänglichmachen erfolgte in der Stadt Salzburg. An der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen somit keine Bedenken; es liegen keine Hinweise darauf vor, dass für die in der Stadt Salzburg aufgestellten Glücksspielgeräte und die vorliegenden Verfahren keine Zuständigkeit der belangten Behörde vorliegen würde (vgl VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155; VwGH 23.10.2014, 2013/17/0535).
Zur Vereinbarkeit des GSpG mit dem Unionsrecht:
Zunächst wird festgehalten, dass die Unionsrechtskonformität der einschlägigen Bestimmungen des GSpG auch bei innerstaatlichen Sachverhalten zu prüfen ist, da es sich um eine relevante Vorfrage für die Beurteilung einer allfälligen „Inländerdiskriminierung“ handelt (VfGH 15.10.2016, E 945/2016-24 u.a.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger – bzw. juristischer Personen mit Sitz in Österreich – gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Der Gesetzgeber ist auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was auch als „doppelte Bindung“ des Gesetzgebers bei Umsetzung von Unionsrecht bezeichnet wird. Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Unionsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung unionsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw. Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht. Urteile des EuGH, die aussprechen, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, haben die Wirkung, dass die betreffenden Teile der nationalen Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen künftig unangewendet zu bleiben haben, sodass eine nach innerstaatlichen Maßstäben an sich verfassungskonforme Rechtslage im Gefolge des Urteils des EuGH nur mehr auf Sachverhalte, die nicht vom Vorrang des Unionsrechtes betroffen sind, weiterhin anzuwenden ist. Ein solches Urteil des EuGH kann daher mit seiner Erlassung in diesem Restanwendungsbereich im Ergebnis eine sogenannte „Inländerdiskriminierung“ bewirken. In einem solchen Fall ergibt sich die Ungleichbehandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte aus dem Nebeneinander von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht, vornehmlich von Regelungen über die Grundfreiheiten (wie z.B. der Kapitalverkehrsfreiheit, EuGH 15.5.2003, C-300/01, Salzmann II; VfSlg. 17.150/2004, 19.606/2011).
Aus der Rechtsprechung des EuGH zu den Bewilligungs- und Konzessionserfordernissen nach dem GSpG (EuGH 30.4.2014, C-390/12, Pfleger) ergibt sich nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des GSpG wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV unangewendet zu bleiben haben. Vielmehr setzt die Beurteilung dieser Frage entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichts voraus, aus denen abzuleiten ist, ob die durch anzuwendende Bestimmungen des GSpG vorgenommenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit iSd Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt sind (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243).
Für den Fall, dass sich die Bestimmungen des GSpG tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, könnte die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des VfGH eine unzulässige „Inländerdiskriminierung“ und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken. Das diese Bestimmungen anwendende Verwaltungsgericht wäre daher verpflichtet, bei entsprechenden Bedenken die Aufhebung der Bestimmungen gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim VfGH zu beantragen.
Aus diesem Grund sind im vorliegenden Fall die entsprechenden Feststellungen zu treffen und ist vom Verwaltungsgericht auf Grundlage dieser Feststellungen zu beurteilen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des GSpG mit dem Unionsrecht vereinbar ist (dazu auch OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y). Dies geschieht mitunter als Vorfrage der Beurteilung, ob das GSpG mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 B-VG vereinbar ist (VwGH 30.6.2015, 2012/17/0270 unter Verweis auf Judikatur des VfGH, wonach sich das Verwaltungsgericht auch in Fällen ohne Auslandsbezug mit dieser Frage auseinanderzusetzen hat).
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 25 VStG sind im Beschwerdefall das Amtswegigkeitsprinzip und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit anwendbar. Dies gilt auch für die Feststellungen zur Anwendbarkeit von bzw. Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0120; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Eine Verletzung des Art 6 EMRK (Unparteilichkeit des Gerichtes) ist daraus aber nicht ableitbar (VfGH 14.03.2017, E 3282/2016).
Bei der Durchführung der Gesamtwürdigung jener Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, handelt es sich jedoch um die Beurteilung einer Rechtsfrage und nicht um eine Umkehrung der Beweiswürdigung (OGH 11.11.2016, 10 Ob 52/16v; OGH 28.6.2016, 2 Ob 92/15s). Bei der Beweiswürdigung geht es nämlich darum, dass das Gericht aufgrund der aufgenommenen Beweise ausspricht, welcher dieser Beweise aus welchen Gründen ihm eine solche Überzeugung vermittelt hat, dass aufgrund dieses Beweises eine rechtserhebliche Tatsache festgestellt werden kann (zum Begriff der „freien Beweiswürdigung“ VwGH 15.03.2018, Ra 2017/20/0487). Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der dargestellten Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt gelangt.
Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Art 56 AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird (EuGH 28.2.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79). Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.
Aus der Rechtsprechung des EuGH zu den Bewilligungs- und Konzessionserfordernissen nach dem GSpG (EuGH 30.4.2014, C-390/12, Pfleger) ergibt sich nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des GSpG wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV unangewendet zu bleiben haben. Vielmehr setzt die Beurteilung dieser Frage entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichts voraus, aus denen abzuleiten ist, ob die durch anzuwendende Bestimmungen des GSpG vorgenommenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit iSd Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt sind (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243).
Aus diesem Grund sind im vorliegenden Fall die entsprechenden Feststellungen zu treffen und ist vom Verwaltungsgericht auf Grundlage dieser Feststellungen zu beurteilen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des GSpG mit dem Unionsrecht vereinbar ist (dazu auch OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y).
Der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit des GSpG mit dem Unionsrecht ist voranzustellen, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzraten der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf Suchtverhalten tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass die Sozial- und Humanwissenschaften in vielerlei Hinsicht nicht in der Lage sind, jene Verlässlichkeit zu bieten, die in Bezug auf eine Evidenzbasierung von Suchtprävention gefordert wird. Es stehen aber zumindest wissenschaftliche Erfahrungssätze über die Wirksamkeit von spielsuchtpräventiven Maßnahmen zur Verfügung, die als Maßstab für die Beurteilung von Maßnahmen herangezogen werden können. Das mit 1.11.2019 in Kraft getretene Rauchverbot in Gastronomiebetrieben stellt eine aus Spielerschutzsicht sehr wichtige, da erwiesenermaßen äußerst effektive, spielsuchtpräventive Maßnahme dar.
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass ein einfacher monokausal linearer Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen einer einzelnen Maßnahme und Spielsuchtprävention nicht zu finden sein wird. Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist das erkennende Gericht aber auch gar nicht angehalten, einen empirischen Nachweis über bestimmte Auswirkungen nationaler Regelungen oder Einzelmaßnahmen zu erbringen. Das erkennende Gericht muss vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen (EuGH 30.06.2016, C-464/15).
Das Verwaltungsgericht kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, wie sie auch vom Gesetzgeber erkannt und benannt wurde, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen einerseits abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen, und andererseits, ob Umstände im Tatsächlichen Hinweise darauf geben, dass diese gesetzlichen Maßnahmen der Problemlage faktisch entgegengewirkt haben könnten.
In Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich ist zunächst anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das GSpG die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG verwirklicht.
Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (EuGH 22.1.2015, C-463/13, Stanley Bet; 30.4.2014, C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses – insb. Verbraucherschutz, Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – gerechtfertigt sein (EuGH 12.6.2014, C-156/13, Digibet und Albers; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 18 f).
Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (EuGH 30.04.2014, C-390/12, Pfleger). Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Dickinger und Ömer).
Das nationale Gericht hat eine Gesamtwürdigung – im Hinblick auf die konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung – der Umstände vorzunehmen, unter denen eine solche restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird. Dabei ist auf alle Umstände Bedacht zu nehmen, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des GSpG erlassen worden sind und umgesetzt werden. Es ist daher nicht nur isoliert ein einzelner Umstand zu betrachten wie etwa eine konkrete Werbemaßnahme. Der Beurteilungshorizont ist dabei nicht statisch, sondern hat auch die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung zu berücksichtigen (EuGH 30.4.2014, C-390/12, Pfleger, Rn 49-53; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 21; zur dynamischen Kohärenzprüfung ua VwGH 14.10.2021, Ra 2020/17/0080).
Vom Verwaltungsgericht ist zunächst zu prüfen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des GSpG „wirklich das Ziel des Spielerschutzes“ verfolgt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nicht alleine auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesteleologie an, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens kaum feststellbar sein wird und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243, wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind).
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Frage, ob das GSpG „wirklich das Ziel des Spielerschutzes“ verfolgt, danach zu beurteilen ist, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das GSpG entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen. Für das Verwaltungsgericht ist dabei evident, dass im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens niemals mit Sicherheit festgestellt werden kann, welche tatsächlichen Auswirkungen eine gesetzliche Regelung auf gesellschaftliche Realitäten hat und eine allfällige Veränderung der gesellschaftlichen Realitäten keinen verlässlichen Aufschluss darüber gibt, ob diese Veränderung einzig auf einzelne gesetzliche Bestimmungen zurückzuführen ist.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, weist ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1 % aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw ca 64.000 Personen – im Jahr 2015 problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Für das Verwaltungsgericht Salzburg besteht angesichts dieser epidemiologischen Zahlen über die Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt (zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 30.4.2014, C 390/12, Pfleger, Rn 53).
Es liegt im öffentlichen Interesse, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden (vgl in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des VfGH zur „nachgewiesenen Sozialschädlichkeit“ des Glücksspiels in seinem Erkenntnis VfSlg 19.717/2012 mwH).
Das GSpG sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (§ 6 GSpG), Toto (§ 7 GSpG), Zusatzspiel (§ 8 GSpG), Sofortlotterien (§ 9 GSpG), Klassenlotterie (§ 10 GSpG), Zahlenlotto (§ 11 GSpG), Nummernlotterien (§ 12 GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (§ 12a GSpG) gemäß §°14 Abs 2 Z 7 GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber „auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist“. Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß § 14 Abs. 7 GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem BMF kommt gemäß § 19 GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu.
In Zusammenhang mit Spielbanken iSd § 21 GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß § 21 Abs 2 Z 7 GSpG die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann gemäß § 23 GSpG der BMF entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach § 25 GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers gemäß § 25 Abs 3 GSpG zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind gemäß § 25 Abs 2 GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des BMF gemäß § 31 GSpG.
Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das GSpG zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß § 12a GSpG. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der „Kompetenz-Kompetenz“ des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des GSpG aus (vgl zum Kompetenztatbestand „Monopolwesen“ VfSlg 19.972/2015) – dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen (vgl § 5 Abs 3 bis 5 GSpG). So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen (vgl § 5 Abs 3 GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in § 5 Abs 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der § 5 Abs 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (§ 12a Abs 3 GSpG). § 12a Abs 4 GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.
Diese Betrachtung zeigt, dass das GSpG eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das GSpG für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Noch strengere Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen (vgl im Einzelnen § 5 Abs 4 und 5 GSpG).
Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1 % und 3,1 %), bei „Automaten in Kasinos“ (womit Spielbanken iSd § 21 GSpG gemeint sind) mit 8,1 % etwas höher und bei „Automaten außerhalb Kasinos“, wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2 % eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2 % besonders hoch.
Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspiel – insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen, während bei anderen Spielarten (z.B. Rubbellose) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser anderen Spielarten abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei jenen Spielarten (zB Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken), hinsichtlich derer strenge Spielerschutzvorschriften bestehen und trotzdem faktisch eine Spielsuchtproblematik existiert. Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des GSpG sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen. Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des GSpG ineffektiv sind und damit nicht „tatsächlich dem Spielerschutz“ dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist.
Dieser Umstand lässt sich für das Verwaltungsgericht daraus erklären, dass im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken bekanntermaßen der Anteil bewilligungslos betriebenen Glücksspiels besonders hoch ist, was sich aus der Vielzahl der bei den Verwaltungsgerichten der Länder und in der Folge beim VwGH anhängigen Verfahren hinsichtlich solcher Ausspielungen ergibt. Evidentermaßen kommen bei solchen Ausspielungen die Spielerschutzvorschriften des GSpG mangels eines – in der Natur der Sache eines bewilligungslos betriebenen Glücksspiels liegenden – wirksamen Kontroll- und Aufsichtsrechts von Spielerschutzvorschriften durch die Behörden nicht zur Anwendung; dies im Gegensatz zum – von der staatlichen Aufsicht erfassten – Automatenglücksspiel innerhalb von Spielbanken, hinsichtlich derer der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens weitaus geringer ist als jener bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken. Daraus ist abzuleiten, dass Automatenglücksspiel in jenem Bereich, der von den Spielerschutzbestimmungen des GSpG weitgehend erfasst wird, nämlich dem Automatenglücksspiel in Spielbanken, die Spielerschutzbestimmungen des GSpG die Spielsuchtproblematik auf einem niedrigen Niveau halten können, während im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken, der von illegalem Automatenglücksspiel und damit der Nichtbeachtung von Spielerschutzvorschriften des GSpG dominiert wird, problematisches und pathologisches Spielverhalten weit verbreitet ist.
Diese Annahme wird durch die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Bekanntheit und Wirksamkeit von Maßnahmen des Spielerschutzes bestätigt. Auch wenn der Rückgang der Behandlungszahlen wegen Spielsucht in Salzburg seit Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010 mit 2017 einen Niedrigststand erreicht hat und zuletzt wieder anstieg, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass zumindest die faktische Reduktion des Angebots von Landesausspielungen eine wichtige Unterstützung zur Umsetzung von Spielerschutzmaßnahmen darstellt.
Das Verwaltungsgericht hat zudem festgestellt, dass Spielerschutzmaßnahmen wie etwa Alters- und Zugangskontrollen, Sperren und Selbstbeschränkungen Wirkung zeigen; dies besonders deshalb, weil diese Maßnahmen einen unmittelbaren Einfluss auf die Zugänglichkeit von Glücksspielgeräten und den jeweiligen Spielablauf haben. Eine Verstärkung dieser Spielerschutzelemente durch die GSpG-Novelle 2010 ist daher als tauglicher Schritt des Gesetzgebers anzusehen, Spielsucht entgegen zu wirken.
Aus den eben dargestellten Überlegungen ist für das Verwaltungsgericht abzuleiten, dass die Spielerschutzbestimmungen des GSpG, wo sie faktisch Beachtung finden, ihre intendierte Wirkung entfalten und die Schaffung eines unterschiedlichen Schutzniveaus für verschiedene Spielarten angesichts deren unterschiedlichen Suchtpotentials verhältnismäßig ist. Diese Bestimmungen verfolgen daher wirklich das Ziel des Spielerschutzes iSd Rechtsprechung des EuGH.
Angesichts dieses Ergebnisses kann grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des GSpG auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, weil für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art 56 AEUV die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses ausreicht, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind. Evident ist jedoch, dass die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen auch das Ziel verfolgen, die Beschaffungskriminalität zu verringern (VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, Rz 104; VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 62).
Zu den gesetzlichen Regelungen des „Kleinen Glücksspiels“:
Es ist festzuhalten, dass in Österreich zwar ein Glücksspielmonopol des Bundes besteht, die dem Monopol unterliegenden Glücksspiele allerdings an private Konzessionäre übertragen werden können und auch tatsächlich wurden. Der Bund veranstaltet aufgrund des ihm eingeräumten Monopols keine Glücksspiele, sodass eine Kombination eines Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen vorliegt. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind gemäß § 4 Abs 2 GSpG vom Glücksspielmonopol ausgenommen.
Was den Umstand betrifft, dass verschiedene Glücksspiele somit zum Teil in die Zuständigkeit der Länder und zum Teil in die des Bundes fallen, ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu beachten, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung seiner aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen. Die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb eines Mitgliedstaats, zwischen zentralen, regionalen und lokalen/kommunalen Behörden, kann ihn ua nicht davon entbinden, den genannten Verpflichtungen nachzukommen (Carmen Media Group, Rn 69). Dementsprechend müssen, auch wenn das Unionsrecht einer internen Zuständigkeitsverteilung, nach der für bestimmte Glücksspiele die Länder zuständig sind und für andere der Bund, nicht entgegensteht, in einem solchen Fall die Behörden des betreffenden Bundeslandes und die Bundesbehörden gleichwohl gemeinsam die Verpflichtung des jeweiligen Mitgliedstaates erfüllen, nicht gegen Art 49 AEUV zu verstoßen. Soweit die Beachtung dieser Bestimmung es erfordert, müssen diese verschiedenen Behörden dabei folglich die Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten koordinieren (EuGH Carmen Media Group, Rn 70).
Zur Beurteilung eines solchen Systems ist weiters die Judikatur des EuGH zu beachten, wonach die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ländern nicht in Frage gestellt werden kann, da sie unter dem Schutz von Art 4 Abs 2 EUV steht, nach dem die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt (betreffend föderal strukturierte Mitgliedsstaaten EuGH 12.6.2014, Digibet und Albers, C-156/13, Rn 34 f).
Auch die Landesausspielungen („kleines Glücksspiel“) unterliegen in Österreich strengen und einheitlichen Regelungen (§ 5 GSpG): Wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, dargelegt hat, wurde mit der Novelle BGBl I Nr 73/2010 durch Einführung der „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ die Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken beschränkt. Weiters wurden Beschränkungen der Spielmöglichkeiten dahingehend vorgesehen, dass nicht mehr als drei Bewilligungen pro Bundesland vergeben werden dürfen und überdies, dass das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 Einwohnern pro Land nicht überschritten werden darf. Es wurden Mindestabstände zwischen den Automatensalons vorgeschrieben. Mit diesen Regelungen wurde somit die Möglichkeit des Spielens an Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken weiter verringert. Eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Bewilligungen zum Betreiben von Glücksspielautomaten ist bereits ihrem Wesen nach geeignet, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt ist (zu den gesetzlichen Regelungen sowie den einzelnen Novellen auch VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, Rz 91 ff). Seit den Novellen BGBl I Nr 117 und 118/2017 besteht die Verpflichtung zur Errichtung eines Zutritts- bzw. Identifikationssystems, das minderjährigen Personen den Eintritt verwehrt; der Spielerschutz wurde auch insoweit ausgebaut, als auch bei Einzelaufstellung eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten am Glücksspielautomaten erforderlich ist; weiters wurden vor allem mit dem BGBl I Nr 62/2019 Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung getroffen (Umsetzung der 4. und 5. Geldwäsche-Richtlinie; Richtlinie (EU) 2015/843 und 2018/843).
Der Bundesgesetzgeber sieht daher für die Aufstellung von Glücksspielautomaten hohe Spielerschutzstandards vor und trifft detaillierte Regelungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Länder können von ihrem Gestaltungsrecht in diesem Bereich nur dahingehend Gebrauch machen, dass sie das „kleine Glücksspiel“ unter diesen streng reglementierten Vorgaben erlauben oder nicht erlauben; zu jenen Bundesländern, die derzeit keine Bewilligungen für „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ erteilen, zählen Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien.
Auf gesetzlicher Ebene ist durch die §§ 4 und 5 GSpG umfassend sichergestellt, dass auch Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einem vergleichbaren ordnungs- und aufsichtsrechtlichen Regime wie die Glücksspieltätigkeiten nach dem GSpG unterliegen. Es besteht ein einheitliches System, das sicherstellt, dass auch Landesausspielungen einheitlichen strengen Regelungen unterliegen.
Aus der Rechtsprechung des EuGH (30.4.2014, C-390/12, Pfleger) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des GSpG mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV weiters die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, „in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern“.
Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Ömer und Dickinger). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn seine Behörden die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, C-243/01, Gambelli).
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann jedoch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH 8.9.2010, C-316/07, Stoß). Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (EuGH 3.6.2010, C-258/08, Ladbrokes Betting Gaming und Ladbrokes International).
Der EuGH hat mehrfach ausgesprochen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (EuGH 21.9.1999, C-124/97, Läärä; 21.10.1999, C-67/98, Zenatti; 8.9.2009, C-42/07, Liga Portuguesa).
All diese Umstände haben die nationalen Behörden und Gerichte einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, wenn sie beurteilen, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des GSpG in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringert (EuGH 30.4.2014, Rs C-390/12, Pfleger, Rn 52). Umgelegt auf den Beschwerdefall führen diese Vorgaben das Verwaltungsgericht zu folgenden Überlegungen:
Auszugehen ist zunächst davon, dass die österreichischen Glücksspielbestimmungen des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem GSpG oder den Gesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann. Aus den Feststellungen zu den nach dem GSpG und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten.
In Zusammenhang mit der Frage, ob die österreichischen Glücksspielbestimmungen in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten zurückzugreifen. Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für jene Spielarten zu, für die der Österreichische Lotterien GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.
Ein solches strenges Auftreten des Gesetzgebers im Bereich des sogenannten „kleinen Glücksspiels“ kann im Systemwechsel von den über Einsatzgrenzen definierten „Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten“ iSd § 4 Abs 2 idF vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 erkannt werden. Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz € 0,50 und deren in Aussicht gestellter Gewinn € 20 nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das GSpG in § 5 GSpG nunmehr für das „kleine Glücksspiel“ eine Reihe bundesgesetzlicher „Auflagen“ an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in § 5 Abs 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der VfGH in seinem Erkenntnis vom 12.3.2015, G 205/2014 ua, bestätigt.
Im Zuge der Neuordnung der Kompetenz des Landesgesetzgebers haben sich manche Landesgesetzgeber dazu entschlossen, keine Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mehr vorzusehen, was jedenfalls als Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel anzusehen ist. In diesen Bundesländern ist Automatenglücksspiel nur mehr in genehmigten Spielbanken erlaubt, wo – wie bereits mehrfach dargestellt – ein deutlich geringeres Ausmaß an problematischem und pathologischem Spielverhalten besteht.
Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen. So ist die Teilnahme von Spielern an Automatenglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2 % im Jahr 2009 auf 1 % im Jahr 2015 gesunken.
Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8 % auf 3,8 % erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv iSd gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart „Automaten außerhalb Kasino“ sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80 zu € 40). Zudem konnte – wie der BMF unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel in Kasinos von 13,5 % im Jahr 2009 auf 8,1 % im Jahr 2015 und bei Automatenglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2 % im Jahr 2009 auf 27,2 % im Jahr 2015 gesenkt werden.
Zur Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Eingriffsbefugnisse:
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es „Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind“ (EuGH Carmen Media Group, Rn 46).
Der VfGH hat ebenfalls bereits ausgesprochen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit der das Glücksspielmonopol absichernden behördlichen Eingriffsbefugnisse der §§ 50 ff GSpG – insbesondere im Hinblick auf die Kohärenz der gesetzlichen Bestimmungen – nicht vorliegt (VfGH 14.3.2017, E 3282/2016).
Bedenken im Hinblick auf das Fehlen vorangehender richterlicher Ermächtigungen im Zusammenhang mit den Eingriffsbefugnissen gemäß den §§ 50 ff GSpG gehen nach dieser Rechtsprechung des VfGH schon deswegen ins Leere, weil in mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellationen „das Bestehen einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle vom EGMR als geeignet angesehen (wird), das Fehlen einer vorherigen richterlichen Ermächtigung zu kompensieren“. Diese Voraussetzung ist nämlich durch die umfassende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte iSd Art 130 B-VG sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erfüllt (vgl auch EuGH 18.6.2015, Deutsche Bahn ua, C-583/13).
Durch die Festlegung des normativen Rahmens für die behördliche Aufsicht in § 50 GSpG und der damit einhergehenden strikten behördlichen Kontrolle wird ausreichend Sorge dafür getragen, dass die Ziele des Gesetzgebers tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. § 50 Abs 4 GSpG hat durch die Novelle BGBl I Nr 118/2015 insoweit eine Ausweitung erfahren, als die Behörde sowie die Organe der öffentlichen Aufsicht und die Organe der Abgabenbehörden ermächtigt sind, ihre Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen (dazu auch VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302); dabei ist auf die Verhältnismäßigkeit zu achten. Übertretungen des GSpG müssen nämlich wirkungsvoll geahndet werden, um dem mit einem Konzessionssystem kombinierten Monopolsystem zum Durchbruch zu verhelfen, da es andernfalls wirkungslos wäre. Die Beachtung des Monopols (seiner Effizienz) ist vielmehr sicherzustellen (EuGH Stoß ua, Rn 84f). Der BMF hat daher zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit – neben der jeweiligen belangten Behörde als Amtspartei – ein umfassendes Revisionsrecht gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (§ 50 Abs 7 GSpG).
Diese Maßnahmen sind somit iSd Rechtsprechung des EuGH erforderlich, um das illegale Glücksspiel zum Schutze der Spieler und zur Hintanhaltung der damit im Zusammenhang stehenden Kriminalität zu bekämpfen. Für das Verwaltungsgericht ist nicht zu erkennen, welche weniger restriktiven Maßnahmen die verfolgten Ziele ebenso effektiv erreichen ließen. Eingriffe in die Rechte der Glücksspielbetreiber werden durch diese Bestimmungen nur bei jeweils im Einzelnen im GSpG genannten Voraussetzungen ermöglicht, wobei ein effektives Rechtsschutzsystem zur Überprüfung im Sinne eines Rechtszugs von der Entscheidung der Verwaltungsbehörde an das Verwaltungsgericht und weiter an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorgesehen ist. Die Eingriffsbefugnisse sind daher geeignet, die verfolgten Ziele zu verwirklichen und gehen nicht über das Erforderliche hinaus; insbesondere im Hinblick auf das erwähnte Rechtsschutzsystem ist bei einer wertenden Gesamtbetrachtung auch eine Verletzung in den von der GRC geschützten Rechten nicht zu erkennen.
Zur Spielsucht und zur Kriminalität:
Bezüglich der vorliegenden Studien (zB LL/MM, Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015) ist festzuhalten, dass es sich um schlüssige und widerspruchsfreie Sachverständigengutachten handelt, die auch im Verhältnis zueinander keine Widersprüche erkennen lassen. Eine Ergänzungsbedürftigkeit des abschließend ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes liegt nicht vor, weshalb von weiteren Beweisaufnahmen Abstand genommen werden konnte.
Spiele und Wetten haben – jedenfalls wenn im Übermaß betrieben – sozialschädliche Folgen (so auch EuGH Stoß ua, Rn 75). Der VfGH hat ausgesprochen, dass die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse liegen (VfSlg 19.717/2012). Auch der VwGH hegt keine Zweifel, dass die Sozialschädlichkeit bzw Suchtgefahr des Glücksspiels als notorisch anzusehen ist (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 61).
Der Umstand, dass in Österreich ein nicht allzu großer Prozentanteil der Bevölkerung spielsüchtig ist, ist dabei unter dem Blickwinkel zu betrachten, dass die Beschränkung der Möglichkeit der Teilnahme an Glücksspielen durch ein Monopolsystem, das mit einem Konzessionssystem kombiniert wurde, bereits seit langer Zeit (im Wesentlichen beginnend im 18. Jahrhundert) besteht. Es ist durch die getroffenen Feststellungen aber nicht widerlegt sondern vielmehr belegt, dass das vom österreichischen Gesetzgeber seit langer Zeit gewählte System zur Beschränkung der Möglichkeiten, in Österreich an Glücksspielen teilzunehmen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen erreicht.
Die zentralen Probleme in Österreich im Bereich des Glücksspieles in den letzten Jahren liegen weiterhin primär darin, dass die von Anbietern, die über keine Konzession oder Bewilligung verfügten, bereitgestellten Gelegenheiten an zahlreichen (neuen) Glücksspielen auch über neue Technologien (Online-Glücksspiel) teilzunehmen, stark zunahmen; mit anderen Worten: Man war mit einer immensen Ausweitung des illegalen Glücksspiels konfrontiert. Dieser Umstand ist auch durch die im Glücksspielbericht 2017-2019 näher dokumentierten Beschlagnahme-, Einziehungs- und Verwaltungsstrafverfahren belegt (S 46 ff). Hinsichtlich der Bekämpfung des Online-Glücksspiels ist auf die diesbezüglichen Ausführungen und Maßnahmen im Glücksspielbericht 2017-2019 (S 33 bis 34) zu verweisen. Sofern diese Maßnahmen nicht zu einer Verringerung des Online-Glücksspiels führen sollten, ist nicht auszuschließen, dass dies Auswirkungen auf die Beurteilung der tatsächlich kohärenten Beschränkungen der Möglichkeiten zum Spiel haben könnte.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der EuGH die Auffassung vertritt, dass im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele, dh zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, sodass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würden (vgl EuGH 24.1.2013, Stanleybet International Ltd, C-186/11, Rn 45).
Der Behauptung der beschwerdeführenden Partei, es sei die Spielsucht in Österreich kein derart gravierendes Problem, dass diesem mittels eines Monopols abgeholfen werden müsste, ist somit entgegenzuhalten, dass diese offenbar eine andere Schlussfolgerung zieht, während aus den hier dargestellten Überlegungen die Marktbeschränkungen gerechtfertigt und angemessen erscheinen.
Zu den Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel:
Der VwGH hat sich wiederholt mit der aus dieser Feststellung abgeleiteten Rechtsansicht auseinandergesetzt, die beiden Hauptziele des GSpG seien die Sicherung der Staatseinnahmen und die Aufrechterhaltung des (durch Konzessionen aufgelockerten) Monopolwesens. Er hält fest, dass nach der Judikatur des EuGH das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen könne (vgl EuGH Dickinger und Ömer, Rn 55), wohl aber die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern. Es macht die Regelungen des GSpG somit nicht unionsrechtwidrig, wenn – bei Verfolgung gerechtfertigter Ziele iSv zwingenden Gründen des Allgemeininteresses – im Zusammenhang mit dem Glücksspiel vom Staat hohe Einnahmen erzielt würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachen. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert würden. Im Übrigen würde eine liberalisierte Vergabe von Konzessionen und eine Ausweitung des Kreises der Abgabepflichtigen und damit wohl auch eine Erhöhung der vom Staat lukrierten Abgaben bewirken (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 68).
Es führt somit auch die zuletzt eingetretene Steigerung der Staatseinnahmen nicht zu einem anderen Ergebnis der Gesamtwürdigung. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nach den Vorgaben des EuGH nicht nur isoliert ein einzelner Umstand zu betrachten ist, dh weder alleine die Staatseinnahmen im Allgemeinen, noch deren konkrete Höhe im Besonderen, sondern vielmehr eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen vorzunehmen ist. Im Übrigen ist für die Entwicklung der Staatseinnahmen nicht alleine die Geschäftspolitik von bestimmten Unternehmen maßgeblich, sondern können auch andere Faktoren (Abgabenvollzugspraxis, haushaltsrechtliche Vorgaben) kausal sein. Eine Absicht die einschlägigen Einnahmen zu maximieren, kann nicht erkannt werden. Die Einnahmen sind zulässiger Nebeneffekt des regulatorischen Rahmens (in diesem Sinn auch VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 68).
Zu den Einwendungen zu den konkret vorgeworfenen Übertretungen:
Unter einem Glücksspiel versteht man gemäß § 1 Abs 1 GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln oder der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen (vgl VwGH vom 2.7.2015, Ro 2015/16/0019). Eine vorwiegende Abhängigkeit vom Zufall im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG ist etwa dann gegeben, wenn sich nicht eine berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur aufgrund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung, auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis des Spieles gesetzt werden kann (vgl Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, Kommentar zum Glücksspielgesetz 1989, Rz 5 zu § 1 GSpG mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 3.7.2009, 2005/17/0178 festgehalten, dass durch den Einbau eines Geschicklichkeitselements der Glücksspielcharakter eines Spiels beseitigt werden kann. Die Beurteilung des gegenständlichen Geräts als Glücksspielgerät hängt demnach davon ab, ob der Spielablauf durch ein solches Geschicklichkeitselement vom Spieler derart beeinflusst werden kann, dass der Spielerfolg nicht ausschließlich bzw überwiegend vom Zufall abhängt.
Haben sowohl Spielerfähigkeiten als auch Zufall auf den Spielausgang Einfluss, ist entscheidend, ob die abstrakte Steuerbarkeit kausaler Gegebenheiten rationale Gewinnerwartungen begründen kann (vgl Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 168 StGB, Rz 4). Demnach liegt kein Glücksspiel vor, wenn es der Spieler "in der Hand" hat, ob der Zufall oder seine Geschicklichkeit entscheidet, sich also kausale Umstände soweit zunutze machen könnte, dass er den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern und/oder prognostizieren kann (vgl Höpfel, Probleme des Glücksspielstrafrechts, ÖJZ 1978, 421 ff). Alleine aus der Tatsache, dass der Spieler die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis ungenutzt lässt und ein zufallsabhängiges Spielergebnis realisiert wird, kann nicht abgeleitet werden, dass ein Glücksspielgerät vorliegt (vgl VwGH 4.1.2017, Ra 2015/17/0145, VwGH 27.6.2018, Ra 2018/09/0041).
Für das Vorliegen eines Glücksspiels im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG ist es nicht maßgeblich, ob und wie viele Einzelhandlungen oder Spieletappen erforderlich sind, um das Glücksspiel durchführen zu können (vgl VwGH 26.2.2001, 99/17/0214, VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068, VwGH 25.7.1990, 86/17/0062, VwGH 26.2.2001, 99/17/0215, wonach ein anschließendes Geschicklichkeitselement nichts daran ändert, dass die Entscheidung über die Gewinnchance vom Gerät zufallsabhängig herbeigeführt wird). Dabei nimmt auch die Verbindung eines vom Zufall abhängigen Spieles mit einem Geschicklichkeitsspiel dem Spiel nicht den Charakter eines Glücksspiels (VwGH 26.2.2001, 99/17/0214).
Die Gerätebezeichnung ist für die rechtliche Beurteilung, ob ein Glücksspielautomat vorliegt, nicht entscheidungswesentlich (vgl VwGH 15.3.2013, 2012/17/0256).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden virtuelle Walzenspiele bereits als Glücksspiele qualifiziert (vgl VwGH 27.2.2019, Ra 2019/17/0012, VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0087).
Die Funktionsweise der gegenständlichen acht Spielgeräte ist durch die entsprechenden Feststellungen erwiesen. Der Spielablauf wurde durch Spieler der [Detektei] und einem Kontrollorgan der Finanzpolizei hinreichend genau beschrieben und durch Fotos und Berichte dokumentiert, sodass kein Zweifel am mitunter durch Testspiele ermittelten Spielablauf an den in diesem Verfahren betroffenen Glücksspielgeräten besteht. Es waren unzweifelhaft virtuelle Walzenspiele abrufbar, deren Spielausgang ausschließlich oder zumindest überwiegend vom Zufall abhängig war und bei denen gegen ein Entgelt eine Gewinnchance in Aussicht gestellt wurde. Alle Geräte waren funktionsgleich iSd Tatbestandsmäßigkeit nach §§ 1 und 2 GSpG. Es sind ausreichende Beweisergebnisse vorhanden, um Rückschlüsse auf den tatsächlichen Spielablauf zu ziehen, sodass diese Geräte rechtlich als Glücksspielgeräte zu qualifizieren sind (vgl VwGH 22.11.2018, Ra 2018/09/0125; VwGH 26.2.2001, 99/17/0214).
Ergebnisrelevant aus Sicht des eingesetzten Spielguthabens war ausschließlich der Lauf der virtuellen Walzen, der wie bei den anderen probegespielten Walzenspielen auch, keinerlei Steuerungsmöglichkeit unterlegen ist. Schließlich ist auch der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwieweit die Geschicklichkeit des Spielers den Spielverlauf derart beeinflussen hätte können, dass ein vorwiegendes Abhängen vom Zufall ausgeschlossen werden müsste (vgl VwGH 27.6.2018, Ra 2018/09/0041). Den hierzu vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und auch jenen der belangten Behörde ist nicht durch eine konkrete Darlegung entgegengetreten worden.
Auch bei einer Kombination eines vom Zufall abhängigen Spieles mit einem Geschicklichkeitsspiel hängt das Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab, wenn die primäre Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Apparat herbeigeführt wird, der Gewinn ausschließlich vom Ergebnis der Glücks-/Zufallskomponente abhängt und das vorliegende Geschicklichkeitselement lediglich den Ablauf dieser Glückskomponente auslöst. Die Gewinnchance wurde im Beschwerdefall ausschließlich oder überwiegend zufallsabhängig herbeigeführt.
Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin GG folgend war es keinesfalls vorwiegend aufgrund der Geschicklichkeit des Spielers möglich, ein bestimmtes Spielergebnis zu erzielen. Es konnte iSd Judikatur des VwGH kein Einfluss auf das Spielergebnis genommen werden, weshalb dieses als vorwiegend vom Zufall abhängig zu beurteilen gewesen wäre (VwGH 26.2.2001, 99/17/0215, VwGH 4.1.2017, Ra 2015/17/0145, VwGH 27.6.2018, Ra 2018/09/0041, VwGH 11.7.2018, Ro 2018/17/0001, VwGH 10.8.2018, Ra 2017/17/0570).
Das selbsttätige Ausfolgen des Gewinnes ist kein notwendiges Begriffsmerkmal eines Glücksspielautomaten. Die am Automaten erzielten und angezeigten Punktegewinne können sodann in Form von Bargeld ausbezahlt werden (vgl VwGH 20.12.1996, 93/17/0058). Weiters ist den getroffenen Feststellungen zu entnehmen, dass die Spieler zur Teilnahme am Spiel einen geldwerten Einsatz zu leisten hatten und für den Fall des Gewinnes vermögenswerte Leistungen (Geld) in Aussicht gestellt wurden. Damit liegt eine Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG vor.
Bei dieser Ausspielung handelt es sich überdies um eine verbotene Ausspielung gemäß § 2 Abs 4 GSpG, zumal eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht existierte und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorlag. Bei Einsätzen von bis zu € 5 kann auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich dabei um geringe Beträge handelt. Dabei ist es unerheblich, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs 3 GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden (vgl VwGH 28.5.2013, 2012/17/0195).
Das unternehmerisch Zugänglichmachen einer verbotenen Ausspielung iSd dritten Tatbilds des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG verwirklicht eine Person, die etwa ein Glücksspielgerät in ihrem Gewahrsam hat und damit Spielern die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen ermöglicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Gastwirt die Aufstellung eines solchen Glücksspielgerätes durch einen Dritten duldet, weil er dafür eine (vom Ertrag des Automaten unabhängige) Miete erhält oder sich zumindest durch das Vorhandensein dieses Gerätes in seinem Lokal eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft (vgl VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273 mwN; VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0474; im Gegensatz dazu VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268 und VwGH 20.12.1996, 93/17/0058, wonach der Verleiher oder Veräußerer eines Glücksspielapparates, der die Glücksspielapparate nicht selbst betreibt, ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente das Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens aber nicht verwirklicht).
Im Fall einer Beteiligung am Umsatz der Spielgeräte, welche im Lokal der an dem Umsatz Beteiligten aufgestellt sind, liegt ein unternehmerisches Zugänglichmachen iSd § 52 Abs 1 Z 1 GSpG vor (vgl VwGH 15.3.2013, 2012/17/0568, VwGH 15.3.2013, 2012/17/0568).
Ein unternehmerisches Zugänglichmachen liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann vor, wenn ein Teil der Räumlichkeiten "als Aufstellfläche für Glücksspielgeräte" vermietet war (vgl VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0193, VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0196, VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0920). Dabei ist es jedoch wesentlich, dass die Person, die für das unternehmerische Zugänglichmachen bestraft wird, jenen Raum, in dem die Geräte aufgefunden wurden, zumindest "mitbetrieben" hat (vgl VwGH 26.6.2019, Ra 2019/17/0059, Rn 9; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/17/0098).
Der Beschwerdeführer war zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Wettlokals und hat dieses wie sich dies aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt zu einem Scheinzweck vermietet. Dieser hat somit als Inhaber des Lokales verbotene Ausspielungen ermöglicht und mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, fortgesetzte Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen und zwar dadurch, dass die Aufstellung und der Betrieb der im Lokal vorgefundenen Geräte geduldet worden ist. Dieser Sachverhalt entspricht dem unternehmerischen Zugänglichmachen des dritten Tatbildes des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG (vgl VwGH 10.8.2018, Ra 2017/17/0467, mwN).
Der Zweck der Vermietung „Geschäftslokal für Handel mit Waren aller Art“ wurde feststellungsgemäß nur zum Schein abgeschlossen. Die Behauptungen, dass Kontrollen im Lokal durchgeführt worden sind, entspricht nicht den Sachverhaltsfeststellungen. Diese wurden weder durch schriftliche noch durch fotografische Dokumentationen nachgewiesen. Eine Kündigung des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages erfolgte erst weit nach dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt, nämlich erst mit 23.08.2023. Der Beschwerdeführer hatte damit wesentlichen Einfluss auf den Betrieb des Lokals (vgl VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0047).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass einzelne Geräte nicht hochgefahren werden konnten und es damit nicht nachweisbar sei, dass es sich bei diesen um Glücksspielgeräte handelt, ist dieser auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2024, Zahl Ra 2023/12/0027-11, zu verweisen. Demnach hängt die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachtes von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Dabei können Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel herangezogen werden (vgl VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0038, Rn 7 f, mwN).
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Einziehung gemäß § 54 Abs 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG abhängt; das Verwaltungsgericht trifft daher zur Beurteilung dieser Voraussetzung die Verpflichtung, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zur Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen. Dazu können auch Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel, die sich allenfalls bereits aus dem behördlichen Verwaltungsakt ergeben können, herangezogen werden (vgl VwGH 24.9.2020, Ra 2019/17/0041, Rn 13, mwN).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass der Umstand alleine, dass die Bespielung der Geräte und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht dazu führt, dass - im Hinblick auf die Beschlagnahme - der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten entkräftet ist (vgl VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0038, Rn 10, mwN), bzw dass schon deshalb angenommen werden könnte, die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs 1 GSpG und somit eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet (vgl VwGH 21.4.2020, Ra 2019/17/0071, Rn 9, mwN).
Fallbezogen ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass bei der Kontrolle der [Detektei] am 19.05.2023 um ca 19:00 Uhr im verfahrensgegenständlichen Lokal Glückspielgeräte angetroffen wurden. Alle Geräte wurden an diesem Tag bespielt und es wurde festgestellt, dass an allen diesen Geräten illegales Glücksspiel angeboten wurde. Dasselbe Bild bot sich auch bei der Kontrolle der Finanzpolizei am 23.05.2023, wenn auch nicht mehr alle Geräte hochgefahren werden konnten. Es ist der bei Glückspielkontrollen langjährig tätigen und erfahrenden Zeugin Frau GG vom Amt für Betrugsbekämpfung durchaus zuzutrauen, aufgrund des Äußeren dieser Spielgeräte und der Baugleichheit mit anderen Geräten zu beurteilen, ob es sich bei diesen um Glücksspielgeräte handelt, sodass das Landesverwaltungsgericht Salzburg unzweifelhaft davon ausgeht, dass alle acht Geräte als Glücksspielgeräte verwendet wurden und vom Beschwerdeführer unternehmerisch zugänglich gemacht wurden.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher in seinem Schuldspruch zu bestätigen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl VwGH 12.3.2020, Ra 2019/02/0233 bzgl § 5 Abs 1a VStG).
Bei einer Übertretung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört, sodass es grundsätzlich gemäß § 5 Abs°1 (zweiter Satz) VStG dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Beschuldigten die Verpflichtung trifft, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0047).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Im Gegenteil das Wissen um die glücksspielrechtliche Relevanz dessen, was im vorliegenden Lokal vor sich ging, ergibt sich aus diversen Parallel- bzw Vorverfahren. Der Beschwerdeführer war sohin zum Tatzeitpunkt in die Aktivitäten in seinem Lokal eingebunden. Im Zuge der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers wurden an diesem Tag acht Glücksspielautomaten sichergestellt.
Daher steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer kein ahnungsloser „Vermieter“ war, sondern er von den illegalen Glücksspielgeräten in seinem Lokal wusste und ihm auch bewusst gewesen sein muss, dass der abgeschlossene Mietvertrag nur zum Schein für den Betrieb eines Geschäftslokals für „Handel mit Waren aller Art“ abgeschlossen wurde. Daran ändert auch die Einstellung vorangegangener Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nichts, zumal es sich dabei um andere Tatvorwürfe nach dem Wettunternehmergesetz handelt.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, wobei von vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist.
Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 52 Abs 2 GSpG ist bei Übertretung nach Abs 1 Z 1 mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000 bis zu € 30.000 im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000 bis zu € 60.000 zu verhängen.
Je mehr Eingriffsgegenstände beim Verstoß nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG verwendet werden, desto schwerwiegender ist der Eingriff in das Glücksspielmonopol und desto höher ist die Strafdrohung (gestaffelte Strafdrohung des § 52 Abs 2 GSpG). Eine verbotene Ausspielung, bei der in einem Lokal gleichzeitig acht Glücksspielautomaten bespielt werden können, stellt jedenfalls einen stärkeren Eingriff in das Monopol dar als die Einzelaufstellung eines Glücksspielautomaten und soll daher insgesamt zu einer höheren Strafe führen (VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718).
Gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.
Bei der Bemessung der Strafe dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Überlegungen der Spezialprävention und Generalprävention einbezogen werden (vgl VwGH 15.5.1990, 89/02/0093, VwGH 22.4.1997, 96/04/0253, VwGH 29.1.1991, 89/04/0061).
Der Schutzzweck des § 52 Abs 1 GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz mit dem Ziel durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Verstöße nach dem GSpG haben sohin einen erheblichen Unrechtsgehalt, da das öffentliche Interesse an der kontrollierten Durchführung von Glücksspielen nicht als gering anzusehen ist (vgl VwGH 30.3.2020, Ra 2019/09/0085). Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kann sohin selbst bei Fehlen allfälliger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig erachtet werden.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offenkundigen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der den Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen.
Wegen der angelasteten Übertretungen kann gemäß § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz eine Geldstrafe bis zu € 60.000 verhängt werden. Bei mehr als drei Eingriffsgegenständen beträgt die Mindeststrafe pro Gerät € 3.000. Die von der belangten Behörde in der Höhe von € 6.000 verhängte Strafen pro Gerät liegen im jeweils unteren Bereich des Strafrahmens und sind diese keinesfalls als überhöht zu betrachten. Übertretungen des Glücksspielgesetzes sind mit schwerem Unrechtsgehalt behaftet, denn es sollen diese Vorschriften vor Spielsucht der Konsumenten schützen. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (wegen sieben Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz und der Straßenverkehrsordnung) lag beim Beschwerdeführer nicht vor, wenn auch keine einschlägigen Vorschriften verhängt wurden.
Als Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretungen vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer hat zu den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen eine unklare Erklärung abgegeben, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden war.
Die verhängte Strafe erscheint aus den angeführten Gründen den Erfordernissen des § 19 VStG entsprechend. Gegen eine niedrigere Straffestsetzung sprechen auch general- und spezialpräventive Erwägungen; es soll nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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