LVwG S 405-10/1379/1/10-2024

405-10/1379/1/10-2024Landesverwaltungsgericht11.03.2024

Regest

Sicherheitsrecht; Landessicherheitsgesetz; Polizeidiensthunde, keine Haftpflichtversicherung notwendig, Unzuständigkeit des Landesgesetzgebers

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-10/1379/1/10-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2024:405.10.1379.1.10.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde von AA, vertreten durch AF Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 07.07.2023, Zahl **,

zu Recht :

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe – so wie durch die Hundeanmeldung bei der Stadtgemeinde bekannt und durch das schriftliche Verlangen der Magistratsabteilung I/01-Amt für öffentliche Ordnung in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 44, vom 20.02.2023, GZ **, zugestellt am 23.02.2023, festgestellt wurde – der Stadtgemeinde Salzburg nicht binnen einer Woche ab Haltung eines Hundes (ein ** Rüde mit braunem Fell und schwarzer Maske, geb , Rufname: „“) seit 01.02.2023 somit bis 08.02.2023 den Nachweis darüber erbracht, dass für den gegenständlichen Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 725.000 bestehe.

Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs 1 Z 3a und Abs 2 Z 1 iVm § 16a Abs 1 und Abs 2 Z 2 und § 23 Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG, LGBl Nr 57/2009 idF LGBl Nr 33/2019, begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) gemäß § 26 Abs 2 Z 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz verhängt.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sie nicht verpflichtet sei, eine Haftpflichtversicherung für ihren Polizeidiensthund abzuschließen.

Am 22.02.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsanwalt erschienen ist. Polizeidiensthundeausbildungsleiter Kontrollinspektor BB ist als Auskunftsperson erschienen. Für die belangte Behörde ist unentschuldigt niemand erschienen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Polizeidiensthundeführerin bei der Landespolizeidirektion Salzburg. Der Hund mit Rufnamen „**“, ein **-Rüde mit braunem Fell und schwarzer Maske, geworfen am **, ist seit 01.02.2023 der Beschwerdeführerin als Polizeidiensthund überlassen worden. Dieser Hund steht im Eigentum des Bundesministeriums für Inneres und wurde auch von diesem eingekauft.

Am 15.02.2023 meldete der Polizeidiensthundeausbildungsleiter der Landespolizeidirektion Salzburg dem Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Salzburg die Haltung des Polizeidiensthundes und dass dieser der Beschwerdeführerin zugewiesen wurde. Eine Haftpflichtversicherungsbestätigung wurde nicht übermittelt.

Der Polizeidiensthund wurde der Beschwerdeführerin als Polizeidiensthundeführerin zur Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben zugewiesen. Bei Sorgfaltsverstößen des Polizeidiensthundeführers kann das Bundesministerium für Inneres das Halten und Verwahren des Polizeidiensthundes durch Aufhebung der Zuweisung entziehen. Jede außerdienstliche Verwendung sowie auch nur eine kurzfristige Überlassung des Polizeidiensthundes an dritte Personen (ausgenommen hiervon sind lediglich die im gemeinsamen Haushalt lebenden und hierfür geeigneten erwachsenen Personen und andere Polizeidiensthundeführer) bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Inneres. Ein(e) Polizeidiensthundeführer(in) erhält für jeden Polizeidiensthund einen monatlichen Futterkostenbeitrag sowie eine Aufwandsentschädigung. Die tierärztliche Betreuung erfolgt durch einen Vertrauenstierarzt und dürfen die ärztlichen Leistungen nur über Auftrag oder mit Zustimmung des Leiters des Bundesausbildungszentrums (BAZ) in Anspruch genommen werden. Die Tierarztkosten sind von den jeweiligen Landespolizeidirektionen zu begleichen.

Über jeden von einem Polizeidiensthund verursachten Schaden hat der - mit der Aufsicht betraute - Polizeidiensthundeführer sogleich eine schriftliche Meldung zu erstatten. Diese Schadensmeldungen sind mit genauer Schilderung des Hergangs und einer schriftlichen Stellungnahme der jeweiligen Landespolizeidirektion oder EKO-Cobra/DSE im Dienstweg dem Bundesministerium für Inneres vorzulegen, wobei nach Möglichkeit zur Schadenersatzforderung Stellung zu nehmen ist. In allen Schadensfällen, die durch den oder am Polizeidiensthund verursacht werden, ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen (Amtshaftungsgesetz, Organhaftpflichtgesetz) vorzugehen. Dem Geschädigten ist ein diesbezügliches Informationsblatt auszuhändigen.

Allfällige Schäden, die durch den Polizeidiensthund verursacht wurden, unterliegen daher dem Amtshaftungsgesetz (AHG).

Der Polizeidiensthund mit Rufnamen „**“ wird von der Beschwerdeführerin durchgehend betreut und de facto rund um die Uhr von der Beschwerdeführerin ausgebildet.

Polizeidiensthunde sind polizeiliche Einsatzmittel.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ist aufgrund des Aktes der belangten Behörde, des Verwaltungsgerichtsaktes und der am 22.02.2024 durchgeführten öffentlichen Verhandlung als erwiesen festzustellen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin gehört, der Polizeidiensthundeausbildungsleiter gab Auskunft in der Handhabung der Polizeidiensthunde.

Weiters wurde Einsicht genommen insbesondere in die Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015), GZ BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015, in die rechtliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 06.03.2019, GZ BMI-EE2200/00289II/2/b/2019 und vom 17.05.2023, GZ 2023-0.373.005 sowie die Stellungnahme des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Landes Salzburg vom 28.06.2023, Zahl 20031-IN/502/404-2023.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 16a Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG) hat eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

Gemäß Abs 2 Z 2 leg cit sind der Meldung gemäß Abs 1 der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, anzuschließen (§ 23).

Gemäß § 23 Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG) ist für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch ihn verursachte Schäden über eine Mindestdeckungssumme von € 725.000 abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Gemäß § 26 Abs 1 Z 3a Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer einen über zwölf Wochen alten Hund hält, ohne dies der Gemeinde rechtzeitig mit den Angaben gemäß § 16a Abs 1 und den Nachweisen gemäß § 16a Abs 2 zu melden.

Gemäß Art 10 Abs 1 Z 14 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist Bundessache die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Organisation und Führung der Bundespolizei, Regelung der Errichtung und Organisation sonstiger Wachkörper (mit Ausnahme der Gemeindewachkörper), Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechts zum Waffengebrauch.

Das Salzburger Landessicherheitsgesetz fußt kompetenzrechtlich in Art 15 Abs 1 (Generalklausel zu Gunsten der Länder) iVm Art 15 Abs 2 (örtliche Sicherheitspolizei) Bundes-Verfassungsgesetz.

Gemäß dieser Generalklausel kann nur dann von einer Kompetenz der Länder ausgegangen werden, soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich der Gesetzgebung oder Vollziehung dem Bund übertragen ist.

Dem Bund obliegt gemäß Art 10 Abs 1 Z 14 B-VG die Organisation und Führung der Bundespolizei sowie die Regelung der Einrichtung und Organisation der Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper.

In § 10 Waffengebrauchsgesetz wird der scharfe Einsatz eines Diensthundes normiert.

Der Polizeidiensthund ist unter „Bewaffnung des Wachkörpers der Bundespolizei“ zu subsummieren und sohin gemäß Art 10 Abs 1 Z 14 Bundes-Verfassungsgesetz der Landesgesetzgebung und Vollziehung entzogen.

Beim Polizeidiensthund handelt es sich um ein waffenähnliches Einsatzmittel. Der Polizeidiensthund wird einem Polizeidiensthundeführer zur Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben zugewiesen.

Die Argumentation der belangten Behörde, dass § 12 Abs 1 Z 4 Salzburger Landessicherheitsgesetz lediglich den scharfen Einsatz eines Diensthundes einer Regelung zuführt, ist dies den Gesetzen nicht zu entnehmen. Auch die Regelung in der Polizeidiensthundevorschrift 2015 normiert die außerhalb des Einsatzes erforderliche Betreuung und Ausbildung des Diensthundes.

Somit handelt es sich bei vor- und nachbereitenden Tätigkeiten, die der Betreuung des Polizeidiensthundes dienen, jedenfalls um hoheitliche Handlungsformen, welche dem Amtshaftungsgesetz unterliegen.

Dass Polizeidiensthunde nicht unter das Salzburger Landessicherheitsgesetz fallen, erschließt sich auch aus den Erläuterungen der Salzburger Landesregierung zur Regierungsvorlage (Erläuterungen der RV Nr 112 12. GP., 6. Sess): „Polizeihunde fallen nicht in die Landeskompetenz örtliche Sicherheitspolizei.“

Gemäß § 12 Abs 1 Z 4 S-LSG finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf das Halten von Tieren in Angelegenheiten, deren gesetzliche Regelung dem Bund zusteht. Als solche kommen insbesondere die Angelegenheiten des Tierschutzes, des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Gesundheits- und des Veterinärwesens, der Organisation und Führung der Bundespolizei sowie des der Bundesgesetzgebung zukommenden Schulwesens in Betracht.“

Die Nichtanwendung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes auf Polizeidiensthunde erschließt sich auch auf Grund dieses Gesetzeswortlautes.

Gemäß § 1 Abs 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) haften der Bund, die Länder und die Gemeinden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als die ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

Gemäß Abs 2 leg cit sind Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ermahnte oder sonst wie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.

Gemäß § 2 Abs 1 AHG muss bei der Geltendmachung des Ersatzanspruches kein bestimmtes Organ benannt werden. Es genügt der Beweis, dass der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organs des beklagten Rechtsträgers entstanden sein konnte.

Maßgebliche Intention des § 23 Salzburger Landessicherheitsgesetzes ist die Absicherung des potentiell Geschädigten im Schadensfall. Bei Schadensfällen, die durch einen Polizeidiensthund verursacht werden, ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und Organhaftpflichtgesetzes vorzugehen und dem Geschädigten ein diesbezügliches Informationsblatt auszuhändigen (siehe Polizeidiensthundevorschrift 2015). Es ist sohin eine ausreichende Haftung durch die Republik Österreich gegeben.

Die Beschwerdeführerin ist ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und somit ein Organ des Bundes. Ein Geschädigter kann somit gemäß § 1 AHG beim Bund einen Ersatzanspruch geltend machen.

Eine darüberhinausgehende Haftpflichtversicherung ist nicht erforderlich, weil es sich selbst bei vor- und nachbereitenden Tätigkeiten, die der Betreuung des Polizeidiensthundes dienen, um hoheitliche Handlungsformen handelt, welche dem Amtshaftungsgesetz unterliegen.

Der von der belangten Behörde angestellte Umkehrschluss, dass bei rechtskonformem und nicht vorwerfbarem Verhalten keine Haftung gegeben wäre, wenn keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, ist nicht nachvollziehbar und wird von der belangten Behörde auch nicht näher erörtert.

Die Polizeidiensthundevorschrift 2015 regelt, ergänzend zu den allgemeinen Organisations- und Geschäftsordnungen, für den gesamten Bereich des Polizeidiensthundewesens im Bundesministerium für Inneres die allgemeine Ablauforganisation, die von den einzelnen Ebenen und den Polizeidiensthundeführern zu verrichtenden allgemeinen und besonderen Aufgaben und Tätigkeiten, sowie die damit zusammenhängenden spezifischen Bereiche der Aus- und Fortbildung, des Einsatzes und der ökonomisch-administrativen Angelegenheiten.

Der Landesgesetzgeber ist für bundespolizeiliche Agenden, darunter fallen auch Diensthunde der Bundespolizei, somit nicht zuständig.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Die Beschwerdeführerin muss zu Recht keine Haftpflichtversicherung für ihren Diensthund abschließen, da für einen Polizeidiensthund § 16a Abs 2 Z 2 iVm § 23 Salzburger Landessicherheitsgesetz nicht anwendbar ist.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gesetzlichen und kompetenzrechtlichen Bestimmungen eindeutig sind.

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