LVwG S 405-8/2082/1/11-2023

405-8/2082/1/11-2023Landesverwaltungsgericht19.07.2023

Regest

Medizinrecht, Epidemiegesetz; Vergütung ausländische Firma, kein Absonderungsbescheid, Zuständigkeitsfrage

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-8/2082/1/11-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2023:405.8.2082.1.11.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde der AA GmbH, Deutschland (Beschwerdeführerin), vertreten durch die BB GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 23.03.2023, Zahl **-2023,

zu R e c h t:

I.In Entscheidung über die Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

1.1.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Vergütung des Verdienstentgangs durch die Behinderung des Erwerbs ihres Dienstnehmers Herrn N.N. entstandenen Vermögensnachteils aufgrund des verspäteten Eingangs bei der belangten Behörde als unzulässig abgewiesen.

1.2.

Mit E-Mail vom 20.04.2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene steuerliche Vertretung Beschwerde, worin sie zur behaupteten Rechtzeitigkeit ihres Antrages Stellung nahm.

1.3.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 25.04.2023 dem Landes-verwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde mit E-Mail vom 22.05.2023 mitgeteilt, dass kein Absonderungsbescheid vorliege, sondern lediglich ein positives Testergebnis vom 14.07.2022 des Dienstnehmers und eine Symptomfreiheitsbestätigung vom 19.07.2022. Zur damaligen Zeit hätten die Fälle nicht rechtzeitig bearbeitet werden können und es seien nach dem 31.07.2022 keine nachträglichen Absonderungsbescheide ausgestellt worden.

Nach Recherchen im Firmenbuch und deutschen Handelsregister sowie Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister – ZMR erging mit Schreiben vom 23.05.2023 an die belangte Behörde die Anfrage, auf welcher Grundlage die Zuständigkeit der Behörde angenommen worden sei. Von der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 30.05.2023 mitgeteilt, dass sich der Dienstnehmer zum Absonderungszeitpunkt laut Erhebung des Contact-Tracing-Teams in Salzburg befunden habe und aufgrund dieses Umstandes die Zuständigkeit angenommen worden sei.

2. Nachstehender

S a c h v e r h a l t

wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:

2.1. Bei der Beschwerdeführerin (AA GmbH) handelt es sich um eine deutsche Kapitalgesellschaft mit Geschäftsanschrift in xxx, Deutschland (protokolliert im deutschen Handelsregister zu HRB ***). Diese führt für Großhandelskunden einen Showroom jeweils im Zeitraum vom 01.06. bis 31.08. und 01.11. bis 28.02. eines jeden Jahres in der Landeshauptstadt Salzburg, Stadtteil N.N., im örtlicher Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Sitz im Bezirk Flachgau und damit im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde.

In Österreich bestehen Einzelhandel-Verkaufsstellen in EE („AA xxx“) und in GG („AA yyy“), welche jedoch von der AA KK GmbH (protokolliert zu HRB *** zur selben Geschäftsanschrift) betrieben werden.

2.2. Herr N.N. ist seit 01.11.2012 als kaufmännischer Angestellter Dienstnehmer der Beschwerdeführerin AA GmbH und hat aktuell gemäß Zentralem Melderegister sowohl einen Hauptwohnsitz als auch einen Nebenwohnsitz jeweils in WW. Zum Zeitpunkt des Vorliegens eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2-RNA am 14.07.2022 befand er sich in FF (örtlicher Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde), ein behördlicher Absonderungsbescheid wurde jedoch nicht erlassen. Am 19.07.2022 um 08:30 Uhr meldete der Dienstnehmer seine Symptomfreiheit bei der Rot-Kreuz-Plattform um einen Freitesttermin zu erhalten. Der am 20.07.2022 um 09:34 Uhr durchgeführte PCR-Test war jedoch neuerlich positiv. Das vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausgestellte Genesungszertifikat weist als Gültigkeitsbeginn den 25.07.2022 auf.

2.3. Mit E-Mail vom 04.10.2022, gerichtet an die E-Mail Adresse post@salzburg.gv.at beim Amt der Salzburger Landesregierung, erkundigte sich die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin, wie „ein Antrag auf Corona-Vergütung“ gestellt werden kann, da Versuche diesen online zustellen aufgrund des Nichtvorliegens eines Absonderungsbescheides erfolglos gewesen sind („Problem bei USP Online Formular). Diese Anfrage wurde an die belangte Behörde am selbigen Tag weitergeleitet und von dieser mit E-Mail vom 05.10.2022 dahingehend beantwortet, dass ein Antragsformular mit dem Hinweis übermittelt wurde, dass dieses an die belangte Behörde, E-Mail Adresse bh-sl.verguetung@salzburg.gv.at, geschickt werden kann.

Erst mit Eingabe/E-Mail vom 21.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin in der Folge bei der belangten Behörde eine Vergütung des Verdienstentgangs durch die oben zitierte Behinderung des Erwerbs ihres Dienstnehmers Herrn N.N. entstandenen Vermögensnachteils für den Zeitraum vom 13.07.2022 bis 24.07.2022 in einer Höhe von € 5.348,53. Die Beschwerdeführerin hat dem Dienstnehmer im Juli 2022 das monatliche Gehalt gemäß Lohnkonto 2022 ausbezahlt.

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag vom 21.10.2022 als unzulässig ab, da die Absonderung des Dienstnehmers nur vom 14.07.2022 bis 19.07.2022 angedauert hat und die Frist zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs am 19.10.2022 geendet hat.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorliegenden Behördenakt (Antragsunterlagen mit Lohnzettel, Korrespondenz, Testergebnisse, kein Absonderungsbescheid) sowie durch Einschau in das Firmenbuch, in das deutsche Handelsregister und ins Zentrale Melderegister sowie der ergänzenden Angaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren (zB zum Showroom in Salzburg) ergibt.

Durch eine Internet-Recherche haben sich die entsprechenden Filialen der AA GmbH ergeben. Die Feststellung zum damaligen Aufenthaltsort des verfahrensgegenständlichen Dienstnehmers gründet auf den im Akt erliegenden unbestrittenen Ermittlungen der belangten Behörde in Zusammenhang mit der damaligen Absonderung (KRIBE-Absonderungs-Auszug).

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 32 Abs 1a Epidemiegesetz 1950, BGBl 186/1950 idF BGBl 89/2022 (hier anzuwendende Fassung zum Zeitpunkt des positiven PCR-Testergebnisses; inzwischen außer Kraft), ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils im Falle des Eintritts eines Verdienstentgangs zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Dieser Anspruch geht im Falle einer Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gemäß Abs 3 und Abs 3a leg cit auf den Arbeitgeber über.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin am 14.07.2022 mittels PCR-Testverfahren positiv auf SARS-CoV-2 getestet und ist der damit allenfalls einhergehende Verdienstentgang im Falle der Entgeltfortzahlung durch die Beschwerdeführerin gemäß Abs 3 leg cit auf diese übergegangen.

Dieser behauptete Anspruch ist gemäß § 49 Abs 1a Epidemiegesetz 1950, BGBl 186/1950 idF 69/2023 (hier anzuwendende Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung, inzwischen außer Kraft), bei jener Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren Sprengel sich der Sitz der Antragstellerin (hier: Beschwerdeführerin) befindet.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über keinen Sitz (oder sonstigen Anknüpfungspunkt) im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde verfügt. Letztere knüpfte ihre Zuständigkeit an den damaligen Aufenthaltsort des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin, sohin ausgehend von der „Standard“-Zuständigkeitsnorm des § 49 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, welche jedoch ausschließlich dann zur Anwendung kommt, wenn - wie hier nicht der Fall - eine Absonderungsmaßnahme seitens einer Behörde tatsächlich ausgesprochen wurde (zB ein Absonderungsbescheid erlassen wurde). Auch eine Auslegung des Begriffs des „Antragsstellers“ im Sinne einer Erweiterung auf den (Wohn-)Sitz des Dienstnehmers (und nicht der Beschwerdeführerin) würde im Gegenstand aufgrund des festgestellten Wohnsitzes des Dienstnehmers in WW keine Zuständigkeit der belangten Behörde begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz ausgesprochen, dass § 3 AVG im Falle ausdrücklich getroffener Zuständigkeits-bestimmungen aufgrund dessen Subsidiarität nicht anzuwenden ist (VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0028).

Die Regelung des § 49 Abs 1a Epidemiegesetz, welche im Hinblick auf ihren eindeutigen Wortlaut keiner Interpretation zugänglich ist, sieht jedoch für ausländische Kapitalgesellschaften ohne Sitz in Österreich keine (im Hinblick auf EuGH 15.06.2023, C-411/22 europarechtlich jedoch gebotene) Zuständigkeit vor, sodass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts im Falle der hier vorliegenden Lücke ein Vorgehen gemäß § 3 AVG rechtlich zulässig erscheint.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 AVG richtet sich, soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.

Im Sinne der zitierten Bestimmung wäre sohin von einer Zuständigkeit in Zusammenhang mit dem festgestellten Showroom in Salzburg auszugehen (Ausübung der Tätigkeit mehrere Monate im Jahr), was aber wiederum keine Zuständigkeit der belangten Behörde, sondern aufgrund des Umstandes, dass sich dieser Showroom im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Salzburg befindet, eine örtliche Zuständigkeit des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg ergibt.

Die belangte Behörde wäre daher grundsätzlich dazu angehalten gewesen, den Antrag an diese Behörde weiterzuleiten, wobei dieser - selbst bei Annahme der Absonderungsdauer des Dienstnehmers bis 24.07.2022 - zur Einhaltung der Dreimonatsfrist spätestens am 24.10.2022 bei der zuständigen Behörde einlangen hätte müssen, was faktisch aufgrund des dazwischenliegenden Wochenendes (22.10./23.10.) so gut wie nicht möglich gewesen wäre.

Für den Fall der Einbringung eines Antrages gemäß § 32 Epidemiegesetz bei der unzuständigen Behörde findet sich in § 49 Abs 4 Epidemiegesetz eine Sonderbestimmung, wonach ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht (!) eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs 1 AVG), als rechtzeitig eingebracht gilt.

Unabhängig von der Frage, ob der Antrag nun tatsächlich fristgerecht eingebracht wurde oder nicht, greift diese privilegierende Sonderbestimmung des § 49 Abs 4 Epidemiegesetz im gegenständliche Fall aufgrund § 50 Abs 29 leg cit ohnedies nicht, da diese nur für eingebrachte Anträge bis 17.03.2022 gegolten hat, der verfahrenseinleitenden Antrag im gegenständlichen Verfahren aber erst am 21.10.2022 eingebracht wurde.

Der mit der Weiterleitung verbundene verspätete Eingang wäre somit jedenfalls gemäß § 6 Abs 1 AVG zu Lasten der Antragstellerin verlaufen („auf Gefahr des Einschreiters“) und der binnen drei Monaten geltend zu machende materiell-rechtliche Anspruch bereits erloschen wäre.

Zusammengefasst hat die belangte Behörde mangels Sitzes und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in deren Zuständigkeitsbereich durch Abspruch über den verfahrensgegenständlichen Antrag eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Gemäß § 6 AVG war diese Unzuständigkeit von Amts wegen durch das Landesverwaltungsgericht wahrzunehmen (vgl VwGH 31.03.2023, Ra 2022/06/0237) und der angefochtene Bescheid folglich ersatzlos zu beheben.

Die belangte Behörde hat in der Folge den verfahrenseinleitenden Antrag an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg als zuständige Behörde gemäß § 6 AVG weiterzuleiten.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war und zudem auch von keiner Partei des Beschwerdeverfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde.

II. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die zu lösende Rechtsfrage der inländischen örtlichen Zuständigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950 anlässlich der ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung des § 49 Abs 1a leg cit und der hier allfälligen Subsidiarität des § 3 AVG in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nicht beantwortet wird und sich auch nicht aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ableiten lässt. Im Zuge der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war bis dato nicht auf einen nicht vorliegenden Sitz einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland abzustellen.

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