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405-3/941/1/7-2022•LVwG S 405-3/941/1/7-2022
405-3/941/1/7-2022Landesverwaltungsgericht30.05.2022
Baurecht, Ausführung von baulichen Maßnahmen ohne baubehördliche Bewilligung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Resch über die Beschwerde von AB AA, geboren am AC, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 15.02.2022, Zahl xx,
zu Recht :
I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf den Tatvorwurf wie folgt abgeändert wird:
„Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung:zumindest am 20.10.2021, festgestellt am 20.10.2021
Ort der Begehung:bb, KG AF
Sie haben ohne im Besitz einer baubehördlichen Bewilligung zu sein, bauliche Maßnahmen auf bb, KG AF, ausgeführt. Sie haben auf bb, KG AF, wie bei einem Ortsaugenschein durch den bautechnischen Amtssachverständigen am 20.10.2021 festgestellt wurde, zumindest am 20.10.2021 Container (zum Teil zusätzlich mit Überdachung) aufgestellt sowie ein Lagergebäude (teils massiv und teils in Holzbauweise) errichtet.“
Im Übrigen hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die übertretene Norm „§ 23 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 in der Fassung LGBl Nr 65/2004“ sowie die Strafsanktionsnorm „§ 23 Abs 1 erster Strafrahmen Baupolizeigesetz 1997 in der Fassung LGBl Nr 9/2001“ zu lauten.
II.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 300,- zu leisten.
III.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Hinweis: Die rechtskräftig verhängte Geldstrafe sowie Verfahrenskostenbeiträge (der Behörde und des Verwaltungsgerichtes) sind bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, IBAN AT60 2040 4070 0810 1925, Verwendungszweck: xx) einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.02.2022, Zahl xx, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) zur Last gelegt, er habe wie vom bautechnischen Amtssachverständigen am 20.10.2021 festgestellt worden sei, auf bb, KG AF, bauliche Maßnahmen ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt (Aufstellung von Containern sowie Errichtung eines Lagergebäudes). Die belangte Behörde verhängte über den Bf wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 1 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (im Folgenden: BauPolG) nach § 23 Abs 1 1. Strafrahmen eine Geldstrafe in Höhe von 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden); zudem wurde der Bf zu einem Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von Euro 150,- verhalten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Beschwerde und brachte vor, dass keine Verwaltungsübertretung vorliegen würde, weil die (vom Bf unbestritten) aufgestellten Container als temporäres Lager zum Schutz seines Hab und Gutes in der Absicht, diese maximal ein paar Monate bis zum Baubeginn zu nutzen, aufgestellt worden seien. Infolge der vom Bf für Sommer 2022 geplanten Bauausführung seien die aufgestellten Container als Baustelleneinrichtung im Sinn des § 2 Abs 2 Z 27 BauPolG zu qualifizieren. Aufgrund der Covid-19 Pandemiebedingten Einschränkungen und betrieblichen Turbulenzen seien die vom Bf geplanten Neubaumaßnahmen in den letzten zwei Jahren nicht umgesetzt worden. Da das Hauptaugenmerk des Bf in den letzten zwei Jahren dem wirtschaftlichen Überleben seines Unternehmens geschuldet war, habe der Bf die Bewilligung bzw Bauanzeige des Containerlagers hinten angestellt. Der Baubeginn der (bewilligten) Neubaumaßnahmen (Errichtung einer Garage) sei vom Bf für Sommer 2022 geplant. Der Bf ersucht um Herabsetzung der verhängten Strafe.
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Note vom 21.03.2022 zur weiteren Entscheidung vor.
Am 16.05.2022 fand in der Rechtssache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, in welcher der Bf einvernommen und angehört wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.
2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Bf hat zumindest am 20.10.2021 auf bb KG AF (im Folgenden: Bauliegenschaft) ohne baubehördliche Bewilligung Container (teils mit zusätzlicher Überdachung, teils ohne) aufgestellt und ein Lagergebäude (teils massiv, teils in Holzbauweise) errichtet und ausgeführt. Die Ausführung der bewilligungslos errichteten baulichen Maßnahmen (Aufstellung der Container und Errichtung des Lagergebäudes) entspricht nicht dem Stand der Technik im Hinblick auf Fundierung, Standsicherheit und statischen Anforderungen. Die bewilligungslos ausgeführten baulichen Maßnahmen beeinträchtigen das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild. Die Gesamtgröße der bewilligungslos ausgeführten baulichen Maßnahmen beläuft sich auf 10 m x 10 m. Im bewilligungslos errichteten Lagergebäude hat der Bf den in seinem Unternehmen verwendeten LKW untergebracht; in den aufgestellten Containern lagert der Bf Werkzeug. Die Aufstellung der Container erfolgte vom Bf zumindest seit Sommer 2020, sohin länger als drei Wochen. Eine schriftliche Mitteilung des Bf an die Baubehörde über die Aufstellung der Container erfolgte bislang nicht. Im Jahr 2020 wurde dem Bf die Errichtung einer Garage auf der Bauliegenschaft baubehördlich bewilligt. Mit der Ausführung der von der Baubehörde im Jahr 2020 bewilligten Maßnahme (Errichtung einer Garage) wurde vom Bf noch nicht begonnen bzw der Beginn der Bauausführung der Baubehörde nicht angezeigt. Der Bf plant im Sommer 2022 mit der Ausführung der im Jahr 2020 bewilligten baulichen Maßnahmen (Errichtung einer Garage) zu beginnen. Der Bf war im Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Es scheinen 5 rechtskräftige Vormerkungen in der Vormerkdatei über Verwaltungsstrafen auf. Vom Bf wurden keine Angaben hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse getätigt.
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, dem verwaltungsgerichtlichen Akt sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.05.2022. Vom Bf wurde über das gesamte Verfahren hinweg nicht bestritten, dass er die bewilligungslose Aufstellung der Container bzw die bewilligungslose Errichtung des Lagergebäudes auf der Bauliegenschaft veranlasst hat. In Ansehung des aktenkundigen Erhebungsberichtes des bautechnischen Amtssachverständigen vom 20.10.2021 (der vom Bf nicht bestritten wurde) war für das Verwaltungsgericht erwiesen, dass die baulichen Maßnahmen zumindest am 20.10.2021 bewilligungslos ausgeführt waren. Die Feststellungen zu den konkreten Gegebenheiten der bewilligungslos ausgeführten baulichen Maßnahmen ergeben sich aus der aktenkundigen Anzeige vom 27.10.2021 und dem der Anzeige aktenkundigen Erhebungsbericht des bautechnischen Amtssachverständigen vom 20.10.2021 samt den von der Örtlichkeit am 20.10.2021 angefertigten Lichtbildern. Die übrigen Feststellungen gründen auf den Angaben des Bf in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, insbesondere dahingehend welche Gegenstände in den Containern bzw dem Lagergebäude untergebracht sind, dass der Beginn der 2020 bewilligten baulichen Maßnahmen (Errichtung Garage) noch nicht erfolgte und erst im Sommer 2022 geplant ist, sowie, dass die zumindest seit Sommer 2020 aufgestellten Container länger als drei Wochen aufgestellt wurden und die Aufstellung der Container der Baubehörde nicht angezeigt wurde. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist es zu Widersprüchen, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären, nicht gekommen; das Verwaltungsgericht ist – soweit entscheidungswesentlich – im Wesentlichen ohnedies den Angaben des Bf gefolgt.
Gemäß § 12 Abs 1 BauPolG darf mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden.
Wer ohne baubehördliche Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt, begeht gemäß § 23 Abs 1 Z 1 BauPolG eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür unbeschadet sonstiger Folgen mit einer Geldstrafe von Euro 25.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu bestrafen (vgl § 23 Abs 1 1. Strafrahmen BauPolG).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG bedarf – unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen – die Errichtung von oberirdischen Bauten einer Bewilligung der Baubehörde.
Ein „Bau“ im Sinne des § 1 und § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 ist eine bauliche Anlage, die sich durch besondere Konstruktionsmerkmale und Verwendungszwecke von den üblichen baulichen Anlagen abgrenzt. Im Anwendungsbereich des gesamten Salzburger Baurechts (inklusive Nebengesetze) wird darunter eine bauliche Anlage verstanden, die
bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist,
bautechnische Kenntnisse bei der Herstellung erfordert,
durch Überdachung (oder-deckung) zumindest einen vom Menschen betretbaren Raum schafft und
dieser zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen dient (vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 1 BauPolG Rz 5).
Zu § 1 BauPolG 1997 wird vertreten, dass die Verbindung mit dem (Erd-)Boden keine „feste Verbindung“ (im Sinne eines Fundaments) erfordert. Mit dem Erdboden verbunden sind auch Anlagen, die nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund stehen, sondern auf andere Weise bloß mittelbar mit diesem verbunden sind. Dasselbe gilt, wenn eine Anlage auf dem Boden aufliegt und aufgrund ihres Eigengewichts nicht ohne weiteres bewegt werden kann (zB Hütte, Container, Lagerbehälter und Ähnliches). Auf eine allenfalls rasche Montage- und Demontagefähigkeit der Anlage kommt es nicht an. Auch dass ein Container von einem LKW angeliefert und mittels Kranwagen ab- bzw aufgestellt wurde, spricht keineswegs gegen den Charakter als „Bau“ (vgl Giese, aaO, § 1 BauPolG Rz 6).
Sowohl die vom Bf unstrittig auf der Bauliegenschaft aufgestellten Container (vgl VwGH 17.04.2007, 2005/06/0351 und 27.01.1987, 86/05/0167) als auch das auf der Bauliegenschaft errichtete Lagergebäude waren ausgehend von den unbestritten gebliebenen Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen in seinem Erhebungsbericht vom 20.10.2021 unzweifelhaft als Bau im Sinn des § 1 BauPolG zu qualifizieren.
Die Rechtfertigung des Bf, wonach die Container nur vorübergehend aufgestellt worden seien, vermag die Bewilligungsfreiheit im Sinn des § 2 Abs 2 Z 14 BauPolG nicht darzulegen, zumal vom Bf zugestanden wurde, dass eine schriftliche Mitteilung an die Baubehörde nicht erfolgte und die Aufstellung der Container jedenfalls länger als drei Wochen gegeben war.
Von einer bewilligungsfreien Baustelleneinrichtung im Sinn des § 2 Abs 2 Z 27 BauPolG war bei den beschwerdegegenständlich ausgeführten baulichen Maßnahmen ebenfalls nicht auszugehen. Baustelleneinrichtungen sind provisorische Hilfseinrichtungen, die für die ordnungsgemäße Ausführung einer baulichen Maßnahme erforderlich sind (vgl Giese, Salzburger Baurecht, Rz 15 zu § 1 BauPolG). Auch können Bauten als Baustelleinrichtung qualifiziert werden, wenn und soweit auch sie der Erleichterung, Ermöglichung oder ordnungsgemäßen Durchführung der Bauausführung dienen. Die bewilligungsfreie Aufstellung von Bauten und die Qualifikation als Baustelleneinrichtung bedingen zwar keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Bauausführung, aber einen engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen dem Aufstellen der Baustelleneinrichtung und der Ausführung der Baumaßnahmen, der im Beschwerdefall nicht angenommen werden kann. Vom Bf wurde außer Streit gestellt, dass er die Aufstellung der Container und die Errichtung des Lagergebäudes bereits seit Sommer 2020 veranlasst hat und mit der Bauausführung der bewilligten Errichtung einer Garage erst im Sommer 2022 beginnen will und daher mit einer Bauausführung noch nicht begonnen wurde. Diesfalls kann infolge des zweijährigen Zeitraumes der von der Judikatur geforderte enge zeitliche Zusammenhang zwischen Aufstellen der Baustelleneinrichtung und „geplanter“ Bauausführung keinesfalls angenommen werden (vgl VwGH 15.05.2014, Ro 2014/05/0022; 21.10.1993, 93/05/0153 und 15.04.1986, 86/05/0029) Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Covid-19-Pandemiebedingten Einschränkungen den Bf unternehmerisch herausgefordert haben mögen, vermag dies den Bf nicht davon entbinden, bei der Baubehörde die entsprechenden baubehördlichen Bewilligungen für die bewilligungslos ausgeführten baulichen Maßnahmen zu erwirken. Dass die Aufstellung der Baustelleneinrichtung mit einer anderen Bauführung in Zusammenhang gestanden wäre, hat der Bf nicht behauptet. Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass die Lagerung des vom Bf im Rahmen seines Unternehmens betrieblich genutzten LKW im (bewilligungslos) errichteten Lagergebäude als Baustelleneinrichtung im Sinn des § 2 Abs 2 Z 27 BauPolG angesehen werden kann. Andere Umstände, die eine bewilligungsfreie Ausführung der beschwerdegegenständlichen baulichen Maßnahmen rechtfertigen könnten, sind im Beschwerdefall nicht hervorgekommen und wurden vom Bf auch nicht behauptet.
Unmittelbarer Täter bei der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 1 BauPolG ist in der Regel der Bauherr. Der Bauherr bleibt selbst dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er einen Auftrag zur Ausführung der baulichen Maßnahmen erteilt hat (vgl Giese, Salzburger Baurecht2, § 23 BauPolG Rz 16). Vom Bf wurde nicht bestritten, dass er die Ausführung der baulichen Maßnahmen veranlasst hat.
Da – unstrittig – eine baubehördliche Bewilligung für die ausgeführten baulichen Maßnahmen im Tatzeitpunkt nicht vorlag, war die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Dass dem Bf ein rechtmäßiges Verhalten unzumutbar gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb im Hinblick auf § 5 Abs 1 VStG die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. An Verschulden ist dem Bf zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Zu präzisieren war neben dem Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Verwaltungsvorschrift und die Strafnorm (vgl VwGH Ra 2020/09/0013 und Ra 2021/02/0023).
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 23 Abs 1 erster Strafrahmen BauPolG sieht für Verwaltungsübertretungen wie die Gegenständliche eine Geldstrafe bis zu Euro 25.000,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen vor. Die konsenslose Ausführung einer bewilligungspflichtigen baulichen Maßnahme zählt zu den schwersten Übertretungen des Salzburger Baupolizeigesetzes. Es ist daher von einer nicht mehr geringfügigen Rechtsgutbeeinträchtigung auszugehen. Schließlich soll im gegebenen Zusammenhang die Einhaltung der Bestimmungen des BauPolG auch sicherstellen, dass bauliche Maßnahmen (nur) dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt werden, um den gefahrenabwehrenden Aspekten des Baurechts Rechnung zu tragen. Diesem Schutzzweck hat der Bf zuwidergehandelt.
Bei den subjektiven Strafzumessungskriterien im Sinn des § 19 Abs 2 VStG ist der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf aufgrund von fünf rechtskräftigen Eintragungen in der Vormerkdatei zum Tatzeitpunkt nicht anzunehmen. Straferschwerende Gründe sind nicht hervorgekommen.
An Verschulden ist dem Bf – wie ausgeführt – zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ihm trotz der von ihm vorgebrachten pandemiebedingten unternehmerischen Herausforderungen, zuzumuten gewesen wäre, für die Ausführung der baulichen Maßnahmen eine baubehördliche Bewilligung zu erwirken.
In Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des selbstständig tätigen Bf war von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, weil der Bf die Höhe seines Einkommens oder Vermögens nicht angegeben hat.
Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von Euro 1.500,-, die mit 6 % der gesetzlichen Höchststrafe im alleruntersten Bereich des Strafrahmens liegt, in Anbetracht des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes keinesfalls als unangemessen hoch bzw überhöht anzusehen. Die verhängte Geldstrafe scheint für das Verwaltungsgericht erforderlich, um dem Bf das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe ist auch aus generalpräventiven Überlegungen notwendig, um zukünftig das bewilligungslose Ausführen von baulichen Maßnahmen wirksam zurückzudrängen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe erscheint in Relation zur Geldstrafe ebenfalls nicht als unangemessen.
Die Möglichkeit einer Ratenzahlung nach § 54b Abs 3 VStG aus wirtschaftlichen Gründen kann über Antrag des Bf von der belangten Behörde bewilligt werden.
Gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG war als Beitrag des Bf zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Beitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, sohin Euro 300,- festzusetzen (Spruchpunkt II).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III):
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich in Bezug auf die zu lösenden Rechtsfragen a den Leitlinien der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ob die vom Bf ausgeführten baulichen Maßnahmen als Baustelleneinrichtung zu qualifizieren sind oder nicht, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls.
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