LVwG S 405-2/318/1/4-2022

405-2/318/1/4-2022Landesverwaltungsgericht18.05.2022

Regest

Gewerberecht, Anzeigeverfahren Änderung, keine zulässigen Einwendungen der Nachbarn

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-2/318/1/4-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.2.318.1.4.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die gemeinsame Beschwerde von AA, xxx (1. Beschwerdeführer) und BB, xxx (2. Beschwerdeführer), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde) vom 22.03.2022, Zahl xxx-2022 (mitbeteiligte Partei: CC GmbH),

zu R e c h t:

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

1.1.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 22.03.2022 wurde die Anzeige der mitbeteiligten Partei als Antragstellerin zur Abänderung der Betriebsanlage unter Spruchpunkt II gewerbebehördlich zur Kenntnis genommen und

-die Errichtung des Tankstellengebäudes in Massivbauweise mit Vollwärmeschutz anstatt der ursprünglich vorgesehenen Containerbauweise,

-die Verlegung des Mülllagers (ca 10,4 m²) in Richtung Osten, welches umzäunt wird und

-die Errichtung bzw der Betrieb eines Notstromaggregates östlich des Tankstellengebäudes (anstelle des an diesem Ort ursprünglich geplanten überdachten Mülllagers) für das der Wartungsbetrieb wöchentlich für ca eine halbe Stunde im Zeitraum zwischen 07:00 und 17:00 Uhr stattfindet

nach Maßgabe der Projektunterlagen genehmigt.

In der Begründung wurde auf die bau- und gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheide vom 09.08.2021 und vom 04.08.2021 verwiesen. Es sei nun beabsichtigt, das Betriebsgelände teilweise um 30 cm zu erhöhen, wodurch sich näher beschriebene Änderungen ergeben würden. Die Sachverständigenbeurteilung der beigezogenen Amtssachverständigen (Bau-, Wasser- und Gewerbetechnik) wurden ebenso wie die Stellungnahme der Beschwerdeführer als Nachbarn wiedergegeben.

1.2.

Mit Schreiben vom 07.04.2022 brachten AA und BB eine gemeinsame Beschwerde ein und brachten vor, dass sie der Erhöhung des Betriebsgeländes der Firma CC GmbH um 30 cm so nicht zustimmen könnten, da zB Staunässe und Kontaminierung ihrer Grundstücke GN bb, GN cc, GN dd und GN ee dadurch zu erwarten seien. Aus diesem Grund würden sie eine Garantie fordern, dass die Konsensinhaberin bzw deren Rechtsnachfolger im Schadensfall haftbar gemacht werden könne.

1.3.

Mit Schreiben vom 12.04.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Unter der Aktenzahl 405-3/948/1/1-2022 ist das weitere Beschwerdeverfahren gegen die ebenfalls mit dem angefochtenen Bescheid erteilte baubehördliche Bewilligung anhängig.

Nach erteiltem Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Vollmachtsverhältnisses wurde am 05.05.2022 sowohl die erteilte Vollmacht von Herrn BB für AA als auch eine von beiden Beschwerdeführern unterzeichnete Ausfertigung der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht übermittelt.

2. Nachstehender

S a c h v e r h a l t

wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2021, Zahl xxx-2021 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung einer weiteren LKW Tankstelle auf den GN aa ua je KG XX in Erweiterung der bereits bestehenden öffentlichen Tankstelle in X rechtskräftig erteilt.

Mit Ansuchen vom 03.12.2021 der mitbeteiligten Partei wurde unter Vorlage entsprechender Einreichunterlagen um die Abänderung ua durch eine geplante Erhöhung des Geländes/Niveaus um 30 cm und der damit verbundenen Erhöhung der baulichen Anlagen (Flugdächer, Tankstellengebäude) angesucht. Die genehmigte Lärmschutzwand sollte jedoch nicht erhöht werden. Dem Ansuchen wurde eine schalltechnische Stellungnahme vom 26.11.2021 angeschlossen.

Durch die Geländeerhöhung ist aus wasserbautechnischer Sicht von keiner wesentlichen Änderung für die Oberflächenwässer auszugehen, da die Anhebung des Geländes gleichmäßig erfolgt und die Entwässerungsanlagen und die Kanäle auf die neuen Höhen angepasst werden (Stellungnahme wasserbautechnischer Amtssachverständige vom 13.01.2022).

Die Immissionssituation ändert sich durch die geplanten Änderungen ebenfalls nicht, da sich durch die Erhöhung des Bodenniveaus die Gesamtsituation um weniger als 1 dB(A) ändert. Die Berechnungen des X-Sachverständigenbüros waren aus gewerbetechnischer Sicht als glaubhaft bewertet. Das geplante Notstromaggregat ist bei seinem Betrieb aus lärmtechnischer Sicht mit einem LKW zu vergleichen und als Notbetriebseinrichtung aus gewerbetechnischer Sicht als akzeptabel beurteilt worden.

Die Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 23.02.2022 als Parteien unter Übermittlung der Unterlagen zur Stellungnahme eingeladen, welche sich mit Schreiben vom 04.03.2022 auch geäußert haben. Wie im Beschwerdevorbringen sprachen sich die Beschwerdeführer gegen die Geländeerhöhung wegen Befürchtungen von Überflutungen in der ehemaligen Aulandschaft und auf ihren Grundstücken aus. Um einen Lokalaugenschein wurde gebeten.

Die GN bb und GN cc je KG XX befinden sich im Alleineigentum von AA, die GN dd und GN cc je KG XX im Miteigentum beider Beschwerdeführer. Die Flächen grenzen alle im Norden an das Betriebsgelände der mitbeteiligten Partei an.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurden die angezeigten Änderungen von der belangten Behörde als Gewerbebehörde zur Kenntnis genommen. Eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde fand nicht statt, der Bescheid wurde den Beschwerdeführern jedoch zugestellt.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt. Irgendwelche Widersprüche oder Unklarheiten ergaben sich bei den Sachverhaltsfeststellungen nicht. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage der Grundstücke ergaben sich durch Einschau in das Salzburger Geographische Informationssystem - SAGIS, hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse durch Einsichtnahme in das Grundbuch.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Unstrittig handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren um die Abänderung einer bereits genehmigten Erweiterung/Abänderung einer bestehenden Betriebsanlage.

Gemäß § 81 Abs 1 Gewerbeordnung - GewO, BGBl Nr 194/1994 idgF bedarf, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung iSd vorstehenden Bestimmungen.

Gemäß § 81 Abs 2 GewO ist eine Genehmigungspflicht gemäß Abs 1 in folgenden Fällen nicht gegeben:

1.

7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalls erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 81 Abs 3 GewO sind Änderungen gemäß Abs 2 Z 7 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

Gemäß § 345 Abs 6 GewO hat die Behörde Anzeigen gemäß § 81 Abs 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind.

In einem Betriebsanlagenänderungsverfahren gemäß § 81 GewO iVm § 75 Abs 2 GewO haben Nachbarn Parteistellung, wobei Nachbarn iSd Gewerbeordnung ua Personen sind, deren Eigentum gefährdet werden könnte.

Gemäß § 359 Abs 4 GewO steht das Recht der Beschwerde außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Partei sind.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass durch die angezeigten Änderungen der Betriebsanlage sich das Emissionsverhalten der Anlage hin zu den Grundstücken der Beschwerdeführer als Nachbarn nicht nachteilig verändert und die Grundstücke der Nachbarn durch die gleichmäßige Erhöhung des Geländes (auf GN aa, GN ff und GN gg je KG XX) um 30 cm mit Anpassung der entsprechenden Entwässerungsanlagen auf das neue Niveau nicht nachteilig beeinflusst werden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ein Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs 3 GewO durchgeführt und die Kenntnisnahme per Bescheid bestätigt.

In einem Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO steht dem Nachbarn nur eine beschränkte Parteistellung zu. Nachbarn in einem gewerberechtlichen Änderungsanzeigeverfahren können zulässigerweise nur Einwendungen dahingehend vorbringen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht vorliegen.

Die Beschwerdeführer haben zwar im Verfahren vor der belangten Behörde (mit Schreiben vom 04.03.2022) rechtzeitig Einwendungen erhoben, jedoch nicht die Wahl des falschen Verfahrens vorgebracht dh keine zulässigen Einwendungen vorgebracht. Nach Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes steht dem Nachbarn im Anzeigeverfahren nur ein rechtliches Interesse und damit eine beschränkte Parteistellung an der Überprüfung bzw hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens vorliegen, zu (VfGH vom 1. März 2012, B 606/11 und VwGH 04.11.2016, Ro 2014/05/0029 ua).

Aufgrund des Umstandes, dass von der belangten Behörde keine mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt wurde, konnten die Folgen einer Präklusion nicht eintreten. Allerdings haben die Beschwerdeführer auch in ihrer Beschwerde keinerlei Vorbringen erstattet, dass ein ordentliches Abänderungsgenehmigungsverfahren wegen Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs 2 Z 7 GewO durchzuführen gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da von keiner Partei eine Durchführung beantragt wurde und die Akten Erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu §§ 81 Abs 2 Z 7 iVm 345 Abs6 GewO. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie dargelegt auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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