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405-2/268/1/31-2021•LVwG S 405-2/268/1/31-2021
405-2/268/1/31-2021Landesverwaltungsgericht07.04.2021
Gewerbeordnung, Betriebsanlagenänderung, Abstellplatz, Manipulationsfläche, Nachbarbeschwerden, Maschinenverzeichnis, Lärmemissionen, Messen vor Rechnen, medizinischer Sachverständiger
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die gemeinsame Beschwerde von Frau AJ AI, AK-Straße, LL, Herrn AL AI, AK-Straße, LL, Frau AN AM, AO-Straße tr, LL, Herrn AQ AP, AO-Straße tr, LL, Frau AT AR, AO-Straße ts, LL, Herrn AS AR, AO-Straße ts, LL, Frau AV AU, AO-Straße tu, LL und Herrn AX AW, AO-Straße tu, LL gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 09.10.2020, Zahl xxx (mitbeteiligte Partei: EE AA GmbH, AB-Straße, LL, vertreten durch Rechtsanwälte AC AD, AE-Straße, LL
zu R e c h t:
I.Die Beschwerde der Beschwerdeführer AN AM, AQ AP, AT und AS AR, AV AU und AX AW wird, soweit sie sich auf das Vorbringen der fehlenden Konkretisierung der Hof-LKW´s und die Nichtvorlage eines Maschinenverzeichnisses bezieht, zufolge Präklusion als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt I zwischen den Wörtern „von“ und „speziellen“ das Wort „zwei“ eingefügt wird.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2020 gemäß § 81 Abs 1 iVm § 356 Abs 1 GewO die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Abänderung der bestehenden Betriebsanlage durch Erweiterung der bestehenden Spedition
-durch Errichtung und Betrieb einer beleuchteten Abstell- und Manipulationsfläche für LKW´s ua auf GN yyy/qq KG FF,
-unter zusätzlicher Verwendung von speziellen Hof-LKW´s
-durch Errichtung einer Lärmschutzwand auf GN zzz/qq KG FF und
-die Errichtung und Betrieb einer Zu- und Abfahrt von der bzw. in die GG-Straße
erteilt (Spruchpunkt I.).
Die von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen wurden zum Teil als unbegründet abgewiesen, zum Teil als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Gegen diese Entscheidung brachten AJ AI, AL AI, AN AM, AQ AP, AT AR und AS AR sowie AV AU und AX AW gemeinsam mit Schreiben vom 11.11.2020 eine Beschwerde ein und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Als Beschwerdegründe wurden zusammengefasst angeführt, dass der Spruchpunkt I. des Bescheides rechtswidrig sei, da dem Bescheid und den zum Bescheidinhalt erklärten Dokumenten ON 14 bis 16 nicht entnommen werden könne, um welche Fahrzeuge es sich bei den genehmigten „Hof-LKW“ konkret handle. In ON 14 werde lediglich ausgeführt, dass die Verbringung von Aufbauten und Aufliegern vorrangig durch spezielle „Hof-LKW“ erfolge, in ON 16 würden diese „Hof-LKW“ bei den Emissionen als „Hoffahrzeuge“ angeführt und lediglich emissionsmäßig (hinsichtlich Schallemissionen) berücksichtigt. Unter Verweis auf § 74 Abs 2 iVm § 81 Abs 1 GewO würden auch ua Maschinen, Kraftfahrzeuge, Stapler eine Einrichtung = Anlage darstellen (VwGH 25.09.1990, 90/04/0024). Gemäß § 353 Z 1 lit a GewO sei dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen anzuschließen. Auch einem Ansuchen um Änderung der Betriebsanlage seien die angeführten Unterlagen anzuschließen. Der gegenständliche Antrag sei mangelhaft, da seitens der Behörde vom Antragsteller ein Maschinenverzeichnis und ein Verzeichnis der sonstigen Betriebseinrichtungen auf dem antragsgegenständlichen GN yyy/qq KG FF einzufordern gewesen wäre. Der Betriebsbeschreibung komme ua die wesentliche Bedeutung zu, dass in der Folge überprüft werden könne, in welcher Ausführung und mit welcher Ausstattung die Anlage genehmigt worden sei und diene der Rechtssicherheit für den Betriebsanlageninhaber als auch für die Behörde und den sonstigen Parteien wie Nachbarn. Diese „Hof-LKW“ würden eine Einrichtung darstellen, welche nicht nur wie im vorliegenden Fall hinsichtlich Lärmimmissionen, sondern auch hinsichtlich Angaben wie Marke, Type und Baujahr im Antrag und in der Folge im Bescheid hätten konkretisiert werden müssen. Die Angabe „Hof-LKW“ bzw. „Hoffahrzeuge“ sei ein unbestimmter Begriff und umfasse bei allgemeiner Auslegung sowohl kleine als auch große Containerstapler. Es werde hinsichtlich der großen Bandbreite bei Staplern auf die Beilage 1 verwiesen. Die Nichtangabe, worum es sich bei diesen „Hof-LKW“ bzw. „Hoffahrzeugen“ genau handle stehe im Widerspruch zu § 353 Z 1 lit a GewO und bestehe daher eine Rechtsunsicherheit bezüglich dem genehmigten gewerbebehördlichen Konsens. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und somit das Verfahren mit einem maßgeblichen Verfahrensfehler behaftet.
Hinsichtlich des Spruchpunktes II (Abspruch über die Einwendungen) wurde eine Verletzung von ihren subjektiven Rechten behauptet und zwar dadurch, dass
a)unter ON 30, 31, und 32 Einwendungen bezüglich Lärmbelästigung insbesondere in den obersten bewohnten Geschoßen der Wohnhäuser eingebracht worden seien und ersucht worden sei, dort Messpunkte bezüglich Lärmemissionen zu berücksichtigen,
b)hiebei ersucht worden sei, den aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH hervorgegangenen Grundsatz „Messen vor Rechnen“ anzuwenden und
c)zur fachlichen Untermauerung der Einwendungen auch eine privatgutachtliche Stellungnahme von HH vom 11.11.2019 (enthalten in ON 31 als Beilage) beigelegt worden sei,
jedoch diese Einwendungen als unbegründet abgewiesen worden seien.
Zu Punkt a) habe die belangte Behörde auf das schalltechnische Projekt und Messpositionen bzw Messwerte verwiesen, die rechnerisch ermittelt worden seien. Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen seien die Rechenpunkte RP4a und RP2d als die für die Lärmimmission örtlich ungünstigste Situation bewertet und dargelegt worden, dass sich in der ungünstigsten Situation die ortsübliche Schallimmission nicht ändere. Es würde sich daher erübrigen andere Orte lärmimmissionsmäßig zu beurteilen. Das Haus AI sei ein Haus dritter Reihe und bei Haus AU/AW sei nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten worden. Dem werde entgegnet, dass beim Haus AI in den Einwendungen (Verweis auf ON 31, 61 und 65) sehr wohl begründet worden sei, warum dieses die örtlich ungünstigste Situation darstelle (Wohnhaus sei höher als die andere Häuser, keine abschirmenden Wirkungen, direkter Sichtkontakt vom obersten Stockwerk). Aus dem schalltechnischen Projekt (ON 16 Pkt. 5.2.) gehe nicht hervor, mit welcher Höhe genau diese Rechenpunkte festgelegt worden seien. Es sei von der belangten Behörde völlig unbeachtet geblieben, dass das Haus AI und das Haus AU/AW ein zweites Obergeschoß hätten und es somit erforderlich sei, auch hier Rechenpunkte zu setzen. Erst danach könne der gewerbetechnische Sachverständige eine fachlich fundierte Aussage dazu treffen, bei welchen Rechenpunkten die örtlich ungünstigste Situation vorliege. Bei einer erneuten Messung bei den maßgeblichen Immissionspunkten werde ersucht, den von den Beschwerdeführern AJ und AL AI bei der Behörde mit eingereichtem Schriftsatz vom 13.10.2020 (Anm: ON 68 betreffend Entfernung einer Plakatwand als Lärmschutzwand in der GG-Straße entlang GN iii/qq KG FF) angeführten Sachverhalt zu berücksichtigen.
Zu Punkt b) habe die belangte Behörde angegeben, dass der Grundsatz „Messen vor Rechnen“ eingehalten worden sei, weil gegenständlich keine Prognose von Immissionen aus Messungen von einem anderen Ort abgeleitet worden wäre, sondern im Bereich der nächstliegenden Wohnnachbarschaft (Verweis auf das schalltechnische Projekt Pkt. 3.2.). Dem werde entgegengehalten, dass sehr wohl eine Prognose von Immissionen aus Messungen von einem anderen Ort stattgefunden hätten. Die Messpunkte seien unter Pkt. 3.2. angegeben und basierend auf den Messwerten seien die Immissionen bei diversen Rechenpunkten berechnet und anschließend vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen die Rechenpunkte RP4a und RP2d als ungünstigste Situation eingestuft worden. Bei der Bewertung der ungünstigsten Situation seien Rechen- und nicht Messpunkte der schalltechnischen Beurteilung zugrunde gelegt worden, was dazu führe, dass die Beschwerdeführer den Grundsatz „Messen vor Rechnen“ als nicht eingehalten ansehen würden und somit ein Verfahrensfehler vorliegen würde.
Zu Punkt c) habe der gewerbetechnische Amtssachverständige festgehalten, dass die in der privatgutachtlichen Stellungnahme HH vom 11.11.2019 vorgebrachten Kritikpunkte auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht übertragbar seien. HH habe ua angeführt, dass für die schalltechnische Beurteilung der GN kkk/nn, kkk/oo, kkk/pp, kkk/jj, kkk/rr und kkk/ss je KG MM die Rechenpunkte zu ergänzen und die Berechnung der Immissionspegel in allen Geschoßen an den ungünstigsten Fassadenbereichen durchzuführen seien. Bei den Immissionspunkten sei die Angabe der relativen Höhe über dem Bodenniveau zu überprüfen und zu ergänzen. Bei einigen Häusern befinde sich das EG auf einem halben oberirdischen Keller und daher deutlich über dem Bodenniveau. Bei geplanten Schallschutzschirmen sei die korrekte Eingabe der Immissionspunkthöhe bei den Nachbarn unbedingt erforderlich. Die Behörde sei auf diese Kritikpunkte weder im Ermittlungsverfahren noch in der Bescheidbegründung eingegangen. Es liege somit ein weiterer Verfahrensfehler vor. Zur fachlichen Untermauerung der Beschwerdegründe sei die Vorlage einer weiteren lärmtechnischen Beurteilung/Stellungnahme von HH vorgesehen gewesen, jedoch sei dieser aufgrund mehrerer COVID-Quarantänefälle in seinem Büro außer Stande gewesen binnen der Beschwerdefrist eine solche abzugeben. Es sei binnen weniger Tage nicht möglich gewesen, einen anderen Gutachter zu finden bzw. zu beauftragen, sodass um Gewährung einer Frist für die nachträgliche Vorlage einer lärmtechnischen Beurteilung ersucht werde.
Als Beschwerdeantrag wurden die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Als Beilage 1 ist der Beschwerde ein Auszug aus dem Internet über verschiedene Staplerarten (www.staplerberater.de/staplerarten) sowie als Beilage 2 ein Email von HH vom 08.11.2020 angeschlossen, mit welchem dieser bestätigt, dass aufgrund mehrerer Corona-Quarantänen eine lärmtechnische Beurteilung bis 11.11.2020 für ihn nicht möglich ist.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 24.11.2020 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie die Verwaltungsakte zur Entscheidung vor.
1.3.1. Die Beschwerde wurde der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen einer gesetzten Frist übermittelt. Binnen der Frist langte eine Gegenäußerung mit Schriftsatz vom 21.12.2020 ein, wobei als Beilage ./A eine Stellungnahme der NN OO GmbH vom 14.12.2020 und als Beilage ./B eine schalltechnische Ergänzung der NN OO GmbH, Gz ppp „EE AA, LL - Zu-/Abfahrt GG-Straße“ vorgelegt wurden.
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht hätten, ein Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen einzufordern, wobei den Dritt- bis Achtbeschwerdeführern mangels Erhebung diesbezüglich rechtzeitiger Einwendungen keine Parteistellung zukommen würde (Pkt. II.1. der Gegenäußerung).
Zum Beschwerdevorbringen Spruchpunkt II lit a und b werde auf die schalltechnische Stellungnahme der NN OO GmbH vom 14.12.2020 verwiesen. Es seien Ist-Bestandsmessungen an insgesamt sechs repräsentativen Messpositionen im Bereich der zur Betriebsanlage nächsten Nachbarobjekten im Zeitraum 01.03.2018, 15:00 Uhr bis 05.03.2018, 14:00 Uhr erfolgt. Von der Behörde seien an einzelnen Messpositionen ergänzende Ist-Bestandsmessungen im Juli 2019 durchgeführt worden. Es bestünden daher keine Bedenken, wenn in einem schalltechnischen Projekt bzw. Gutachten Umgebungsgeräusche gemessen worden seien, im Übrigen aber der Beurteilungspegel an anderen Punkten im Wege der Berechnung ermittelt würden (Pkt. II.2. der Gegenäußerung).
Zum Beschwerdevorbringen Spruchpunkt II lit c wurde ausgeführt, dass sich die privatgutachtliche Stellungnahme HH vom 11.11.2019 (Beilage zu ON 31) nicht auf das verfahrensgegenständliche Änderungsansuchen, sondern auf ein anderes Ansuchen um Erweiterung der Betriebsanlage beziehe. Wie sich aus der privatgutachtlichen Stellungnahme HH (Seite 2) ergäbe, sei in jenem Projekt ein WAB-Aufliegerplatz nicht auf dem GN yyy/qq, sondern auf dem GN iii/qq je KG FF geplant (Pkt. II.3. der Gegenäußerung).
Unter Pkt III wird detailliert auf die Ist-Situation und den genehmigten Bestand unter Bezugnahme auf den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 28.03.1997 (Zahl ttt) eingegangen und zusammengefasst die Meinung vertreten, dass es sich bei der Manipulationsfläche auf GN yyy/qq KG FF um einen genehmigten Bestand handle. Dargelegt wurde, warum trotzdem - der Verfahrensanordnung vom 12.12.2019, Zahl def folgend - die verfahrensgegenständliche Antragstellung erfolgt sei. Es werde wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde (Stellungnahme vom 14.09.2020) beantragt, dass bei der Ermittlung des Ist-Zustandes insbesondere hinsichtlich Schallimmissionen, aber auch hinsichtlich sonstiger Immissionen wie zB Licht, NOx von einer genehmigten Errichtung und einem genehmigten Betrieb der Manipulationsfläche auf GN yyy/qq im Umfang des Bescheides vom 28.03.1997 auszugehen sei. Im Zusammenhang damit werde die schalltechnische Ergänzung Beilage ./B vorgelegt.
Weiters werde zum Beweis ihres Vorbringens die Beischaffung der angeführten Akten der Gewerbebehörde beantragt, wobei diese von der Akteneinsicht der Beschwerdeführer und deren Vertreter ausgenommen werden mögen, da hinsichtlich dieser Umstände keine Einwendungen erhoben worden seien.
1.3.2. Aufgrund des begründeten Ersuchens in der Beschwerde wurde den Beschwerdeführern zur ergänzenden Vorlage einer fachlichen Stellungnahme aus dem Bereich der Lärmtechnik eine Frist bis 31.12.2020 eingeräumt. Binnen der Frist langte keine weitere Eingabe ein.
1.3.3. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 25.01.2021 wurde der gewerbetechnische Amtssachverständige unter Übermittlung des Aktes der belangten Behörde (Zl xxx) und der Gegenäußerung der mitbeteiligten Partei samt Beilagen um Beantwortung von konkreten Fragen (1 bis 6) ersucht. Dieses Ersuchen wurde den Beschwerdeführern, der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht und in einem den Beschwerdeführern die Gegenäußerung der mitbeteiligten Partei samt Beilagen übermittelt.
Mit Eingabe vom 19.02.2021 beantragte die mitbeteiligte Partei das Vorbringen der Beschwerdeführer AI vom 13.10.2020 (Abtragung einer Plakatwand entlang der GG-Straße auf GN uuu/nn KG FF) von der Beurteilung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen auszunehmen (Frage 1), da es sich um eine verspätete Einwendung gehandelt habe und aus formellen Gründen dem Beschwerdeverfahren nicht zugrunde gelegt werden dürfe. Desweiteren wurde beantragt, dass bei der Beurteilung der Fragen 2 bis 5 nicht nur die Beilage ./A der Gegenäußerung, sondern auch die schalltechnische Ergänzung Beilage ./B der Gegenäußerung berücksichtigt werde. Schließlich wurde noch beantragt, dem Gutachter auch die Erstattung eines Gutachtens zu dem Vorbringen gemäß Stellungnahme vom 21.12.2020 zum Standpunkt des Vorliegens einer aufrechten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die gegenständliche Manipulationsfläche auf GN yyy/qq KG FF aufzutragen. Die Nichtberücksichtigung des Rechtsstandpunktes der Antragstellerin zur Klärung dieser Vorfrage würde eine einseitige Bevorzugung der Beschwerdeführer, eine unvollständige Stoffsammlung im Verfahren und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin bedeuten.
Eine entsprechende Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen AY lag mit Schreiben vom 25.02.2021 samt Ergänzung vom 02.03.2021 vor.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 04.03.2021 wurde zum einen diese Stellungnahme den Parteien des Beschwerdeverfahrens übermittelt und zum anderen der Verhandlungsort verlegt (iZm Verwaltungsrechtliches COVID-19 Begleitgesetz iVm der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung).
1.3.4. Am 17.03.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer AJ AI, AL AI und AS AR persönlich, die übrigen Beschwerdeführer durch AJ AI bzw. AS AR vertreten (Vollmachten Beilagen A bis C der Verhandlungsschrift), Vertreter der mitbeteiligten Partei mit ihrem Rechtsvertreter sowie ihrem Projektanten, ein Vertreter der belangten Behörde mit dem gewerbetechnischen und der verfahrenstechnischen Amtssachverständige der Behörde sowie der gewerbetechnische Amtssachverständige vom Amt der Salzburger Landesregierung teilnahmen.
Die einzelnen verfahrensrelevanten Schriftstücke im Akt der belangten Behörde sowie im Akt des Landesverwaltungsgerichts wurden dargelegt.
In ihrer Eingangsäußerung ergänzten die Beschwerdeführer ihr Beschwerdevorbringen zusammengefasst dahingehend, dass die Detaildaten der Hoffahrzeuge in den Spruch aufgenommen werden mögen. Der Rechenpunkt RP8c sei zu niedrig angesetzt worden (6,5 m ü.B. statt 9,3 m ü.B.) und die konkrete Anzahl der auf den Abstellflächen genehmigten Fahrten im Vergleich der Punkte 4.2.1. und 4.2.2. (Fahrten pro Stunde oder pro Zeitraum) sei unklar und fraglich, ob die Anzahl der Fahrten richtig in die Gutachten eingeflossen seien. Es sei zwingend ein medizinischer Amtssachverständiger beizuziehen, da durch die wiederholte Berechnung der Lärmsituation mit Abzügen und Additionen sich eine Unschärfe ergeben würde und der planungstechnische Grundsatz gerade eingehalten werde. Bei einer geringfügigen Überschreitung sei dieser nicht mehr eingehalten. Weiters wurde unter Verweis auf die ÖAL-Richtlinie vorgebracht, dass die nicht ständig stattfindenden Zugfahrten zu berücksichtigen seien, wodurch sich die ortsübliche Schallsituation durch die Betriebsanlage in Zeiten ohne Zugverkehr deutlich erhöhe und der planungstechnische Grundsatz nicht mehr eingehalten werde. Schließlich wurde noch um Klärung ersucht, auf welcher Basis und in welchem Umfang der auf GN yyy/qq KG FF stattfindende Betrieb als genehmigt angesehen werde. Von der mitbeteiligten Partei wurde auf das schriftliche Vorbringen und insbesondere auf die Äußerung vom 21.12.2020 verwiesen.
Richterlicherseits erfolgte die Darlegung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens und Äußerungen zu dem von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag vom 19.02.2021 (Entfernung der Plakatwand, Berücksichtigung der Beilage ./B der Gegenäußerung vom 20.12.2020). In der Folge wurden zu den einzelnen Beschwerdepunkten plus den in der Eingangsäußerung ergänzend angeführten Punkten jeweils rechtliche wie fachliche Stellungnahmen abgegeben. Das Ermittlungsverfahren wurde anschließend gemäß § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt.
1.3.5. Mit Email vom 19.03.2021 wurden vom Projektanten vier Austauschseiten betreffend das dem Bescheid zugrundeliegende schalltechnische Projekt der NN OO GmbH (Stand 26.05.2020) dem Landesverwaltungsgericht übermittelt (Seiten 35, 36, 37 und 40), da Widersprüche in den Angaben bei der Beschwerdeverhandlung festzustellen waren.
Die Verhandlungsschrift wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens antragsgemäß mit Email vom 22.03.2021 übermittelt und in einem darüber informiert, dass die auszutauschenden Seiten vorgelegt wurden. Von den Beschwerdeführern wurde um die Übermittlung der Seiten ersucht (Email vom 25.03.2021), dem nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei nicht zugestimmt wurde. Mit Email vom 26.03.2021 wurde vom Landesverwaltungsgericht dieser Umstand Frau AJ AI mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme verwiesen. Diese erfolgte am 29.03.2021 durch Herrn AL AI.
S a c h v e r h a l t
wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die mitbeteiligte Partei betreibt am Standort AB-Straße, LL (Zweigniederlassung üüü, FN vvv) basierend auf dem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 09.10.1986 (ööö) ein Speditionsunternehmen auf GN aaa/ff, GN aaa/ee, GN aaa/dd und GN aaa/bb je KG FF. In den Jahren 1993 bis 2005 erfolgten mehrfache Abänderungen durch Um- oder Erweiterungsbauten mit den dafür erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigungen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.1995 (zu Zl ggg) wurde basierend auf dem Ansuchen vom 29.05.1995 die Erweiterung der Betriebsanlage durch die Errichtung einer weiteren Lagerhalle auf GN yyy/qq KG FF nach Maßgabe der Baubeschreibung und Plänen erteilt. Die Lagerhalle wurde jedoch nicht errichtet.
Bereits seit geraumer Zeit (seit 1997 gemäß Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 21.12.2020, S 5 oben) wird zudem auf der GN yyy/qq KG FF eine Abstell- und Manipulationsfläche betrieben. Die Zufahrt zur Betriebsanlage erfolgt sowohl über die öffentliche AB-Straße (GN hhh/qq ua je KG MM) als auch über die öffentliche GG-Straße (GN uuu/nn und GN bde/fg je KG FF).
Mit Schreiben vom 11.02.2020 wurde von der mitbeteiligten Partei in Entsprechung der Verfahrensanordnung der belangten Behörde gemäß § 360 Abs 1a GewO vom 12.12.2019 (Zl def) um die nachträgliche gewerbebehördliche Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb einer Abstell- und Manipulationsfläche auf GN yyy/qq KG FF sowie zur Errichtung von Schallschutzmaßnahmen (ca 2,75 m hohe und ca 97 m lange Abschirmmaßnahmen durch Seefrachtcontainer) auf dem südlichen Grundstreifen der GN zzz/qq KG FF und damit um Erweiterung der Betriebsanlage (Erweiterungsfläche 5.278 m² laut Antrag) unter Vorlage von Unterlagen und Plänen (ON 2 bis ON 9 des Behördenaktes) angesucht. Diese wurden im Laufe des Behördenverfahrens ergänzt bzw. ausgetauscht (ON 14 bis ON 16), wobei insbesondere ein überarbeitetes schalltechnisches Projekt der NN OO GmbH (GZ hij Revision 1 vom 26.05.2020) vorgelegt wurde.
Gemäß Betriebsbeschreibung (Stand 19.05.2020, ON 14 des Behördenaktes) dient die Abstellfläche für LKW, Sattelauflieger bzw. Wechselbrücken. Die Parkplätze im östlichen Teil der GN yyy/qq KG FF sind genehmigter Bestand (Mitarbeiterparkplätze, Bescheid vom 02.12.1999, Zl klm). Die Zu- und Abfahrt zu dieser Fläche erfolgt über die westlich vom GN yyy/qq KG FF gelegene öffentliche Straße (GG-Straße), wobei diese Zufahrt in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowohl für den PKW als auch für den LKW-Verkehr gesperrt ist. In dieser Zeit erfolgt die Zufahrt über die bestehenden Zu- und Ausfahrten an der AB-Straße. Durch die Zu- bzw. Ausfahrt an der GG-Straße soll ein Kreuzungsverkehr zwischen LKW und PKW zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vermieden werden.
Die Abstellfläche im Ausmaß von ca 5.300 m² soll
-40 Abstellflächen von 18 m Länge und 3 m Breite je Stellplatz sowie
-15 Abstellplätze von 7,5 m Länge und 3 m Breite je Stellplatz
umfassen, die je nach Bedarf von LKW, Anhängern, Aufliegern, Containerchassis und Wechselbrücken benützt werden. Je nach Bedarf werden leere Aufbauten sowie beladene Aufbauten abgestellt. Da Ent- und Beladevorgänge vielfach durch die Verwendung von Wechselaufbauten (WAB), Sattelauflieger und Container auf Containerchassis erfolgen, ist es erforderlich diese am Betriebsgelände abzustellen. Die Verbringungen der Aufbauten und Auflieger zu/von den bestehenden Umschlaggebäuden erfolgt vorrangig durch zwei spezielle Hof-LKW/Hoffahrzeuge lang/kurz (ein Wechselbrückenumsetzer und eine Zugmaschine, jeweils dieselbetrieben des Herstellers FA GmbH), die sowohl WAB wie auch Sattelauflieger transportieren können. Die Aufbauten werden nach Beladung, Entladung oder Umladung zu einem späteren Zeitpunkt durch die entsprechenden LKW aufgenommen und an die Bestimmungsorte transportiert. Es kommen keine dieselbetriebene Gabel- oder Containerstapler zum Einsatz. Die geplante Arbeits- und Öffnungszeit des Betriebsgeländes bleibt unverändert, dh wie bisher genehmigt soll ein 24-Stunden Betrieb stattfinden.
2. 2Lärmsituation/Lärmimmissionen
Zur Feststellung der gegebenen örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Lärmsituation und den Veränderungen bedingt durch die beantragten Maßnahmen wurde von der mitbeteiligten Partei ein schalltechnisches Projekt erstellt (NN OO GmbH/TD).
Vom Projektanten wurden sechs Messpunkte festgesetzt und Ist-Bestandsmessungen vom 01.03.2018 bis 05.03.2018 von 15:00 Uhr bis 14:00 Uhr durchgeführt. Bei den gesetzten Messpunkten handelt es sich um die nächstliegenden und stärksten exponierten Punkte in einem Halbkreis nördlich der Betriebsflächen der mitbeteiligten Partei. Die Messpunkte MP4, MP1 und MP2 liegen im Umkreis der Grundflächen der Beschwerdeführer. Die zur Betriebsanlage nächstgelegenen MP1 und MP4 liegen in einer Entfernung von ca 130 m bzw. 140 m zur beantragten Abstellfläche. Von der belangten Behörde wurden Kontrollmessungen im Juli und Oktober 2019 an den Messpunkte MP1, MP3 und MP6 durchgeführt (siehe Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 11.08.2020, S 22ff). Bei diesen Messungen wurde der zwischenzeitlich erfolgte Abbruch eines Objektes auf GN zzz/qq KG berücksichtigt bzw. dies auch in der Folge in das schalltechnische Projekt (Revision 1) eingearbeitet. Seit den Messungen hat sich eine Änderung im Hinblick auf die Lärmverhältnisse noch dahingehend ergeben, dass die Plakatwand auf GN iii/qq KG FF Ende August 2020 zum Zweck einer Gehsteigerrichtung entfernt wurde. Daraus ergibt sich eine lautere vorhandene Umgebungslärmsituation, welche die Pegeldifferenz zwischen dem ortsüblichen Umgebungslärm zu dem spezifischen Beurteilungspegel gebildet aus den Lärmimmissionen aus der Betriebsanlage vergrößert dh höhere Lärmimmissionswerte aus der Betriebsanlage möglich sind (siehe Stellungnahme gewerbetechnischer Amtssachverständige AY vom 25.02.2021). Es haben sich seit den Messungen keine relevanten Faktoren dh zum Nachteil der Beschwerdeführer führende Faktoren für die Beurteilung der Schallistsituation ergeben.
Bei den Messungen wurde als Schallistzustand der faktisch bestehende Betrieb gemessen dh, es wurde sowohl der genehmigte Betrieb als auch der antragsgegenständliche Abstellplatz samt neuer Zu/Abfahrt GG-Straße insgesamt erfasst.
Der tatsächliche (rechtliche) Ist-Zustand wurde durch energetische Substraktion vom gemessenen Schallpegelistzustand ermittelt. Eine Messung der ortsüblichen Verhältnisse ohne Erweiterung war im gegenständlichen Fall unmöglich, da die genehmigte Betriebsanlage ohne den verfahrensgegenständlichen Abstellplatz nicht betrieben werden kann. Dies weil bei Einstellung der Nutzung der Manipulations- und Abstellfläche dies auch Auswirkungen auf den bewilligten Teil der Betriebsanlage gehabt hätte und die Aufrechterhaltung des Betriebs nur auf dem genehmigten Teil der Betriebsanlage nicht (mehr) möglich ist. Dies deshalb, weil sich die Flächensituation verändert hat, als auf einer Fläche, die früher zur Verfügung gestanden ist, eine Lagerhalle errichtet worden ist.
Die höchsten Pegelwerte wurden werktags in der Nacht zwischen 23:00 Uhr und 04:00 Uhr messtechnisch erfasst dh es wurde in diesem Zeitraum die tatsächlich vorhandene Situation erfasst, womit das Prognoseverfahren durch die Messungen theoretisch schon überprüft wurde. Ausgehend von den niedrigsten Messwerten aus der Schallistzustandserhebung erfolgten gemäß dem planungstechnischen Grundsatz gemäß ÖAL Richtlinie Nr. 3 Berechnungen mit Rechenpunkten RP1 bis RP7 samt Unterpunkten, wobei sich diese Punkte aus der Prognosetabelle ergaben. Die prognostizierten Rechenpunkte wurden mit den Messpunkten verglichen dh im gegenständlichen Fall wurden die RP4a bis RP4c mit dem Messpunkt MP4 und die RP1a bis RP1d mit dem Messpunkt MP1 verglichen. Der RP1d betrifft das GN kkk/no KG MM (AO-Straße tr, ts und tu). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden für das GN kkk/jj KG MM (AK-Straße) neue Rechenpunkte RP8a bis RP8c erstellt bzw berechnet, welche mit dem Messpunkt MP2 verglichen wurden. Hinsichtlich der Messpunkte stellt sich der MP2 als derjenige mit den leisesten ortsüblichen Verhältnissen dar.
Die RP4a und RP2d, welche beide nicht auf einem der Grundstücke der Beschwerdeführer liegen, waren als die Kritischsten zu bewerten, da die Pegeldifferenz der ortsüblichen Verhältnisse zum Pegel aus der Betriebsanlage am geringsten war dh diese Immissionspunkte stellen die für die umliegenden Nachbarn ungünstigste Situation dar. Bei diesen ungünstigen Punkten beträgt die Pegeldifferenz genau 5dB, bei allen anderen Rechenpunkten betrug die Differenz mehr als 5dB.
Für den auf GN kkk/no KG MM berechneten RP1d ergibt sich eine lärmtechnisch geringere Belastung als bei den ungünstigsten RP2d und RP4a. Für die Rechenpunkte RP8a bis RP8c ergab sich eine Pegeldifferenz von jedenfalls 6dB. Diese Rechenpunkte wurden auf Dachgeschoßniveau (9,3 m) bzw. auf Höhe des 1. Obergeschoßes (6,5 m) gesetzt, wobei eine Korrektur in der Beschwerdeverhandlung für den RP8c hinsichtlich der Höhe (Gaupe im Dachgeschoß) erfolgte, ohne dass sich dadurch am Gesamtergebnis etwas verändert. Für das GN kkk/jj KG MM ergibt sich eine um mindestens 3 dB geringere Belastung als für das näher zur Betriebsanlage gelegene GN kkk/rs KG MM. Bei den Rechenpunkten wurden die Höhe der Häuser, abschirmende Faktoren, Sichtkontakte bzw. das Bestehen von Obergeschoßen als schalltechnisch relevante Faktoren berücksichtigt. Alle Prognostizierungen wurden normgemäß durchgeführt und alle relevanten schalltechnischen Aspekte ausreichend berücksichtigt. Bei der Beurteilung der lärmtechnischen Situation durch die belangte Behörde respektive durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL Richtlinie 3, welche den anerkannten Stand der Technik in Österreich darstellt, eingehalten.
Die Lage der jeweiligen Mess- und Rechenpunkte ergibt sich aus dem Lageplan im schalltechnischen Projekt Revision 1 (ON 16 Akt der belangten Behörde) und der schalltechnischen Ergänzung vom 08.09.2020 im Beschwerdeverfahren (Beilage ./B der Gegenäußerung der mitbeteiligten Partei vom 21.12.2020).
Die aus dem nahegelegenen Verschubbereich der ÖBB durch Zugfahrten ausgehenden Lärmimmissionen spielen für die Grundstücke der Beschwerdeführer nur eine untergeordnete Rolle, da hinsichtlich des Ist-Zustandes der Verkehrsbereich (GG-Straße) der emissionsrelevante Bereich ist. Dies ist dadurch bestätigt, dass bei dem der Gleisanlage nächstgelegenen MP4 weniger Lärm als bei dem weiterentfernten MP1 festzustellen war.
Zu den in der Beschwerdeverhandlung von den Beschwerdeführern vorgebrachten Widersprüchen im Hinblick auf die Angabe der Anzahl der Fahrten pro Stunde bzw pro Zeitraum in dem dem Bescheid zugrundeliegenden schalltechnischen Projekt erfolgte eine Klärung. Geklärt konnte im Zusammenhang damit auch werden, dass die falschen Angaben trotz der dadurch bedingten Unschärfe im Gutachten der verfahrenstechnischen Amtssachverständigen im Ergebnis keine andere Bewertung ergibt (siehe Stellungnahme der verkehrstechnischen Amtssachverständigen VV, Verhandlungsschrift LVwG vom 17.03.2021, S 12).
Bei den Hof-LKW bzw. als Hoffahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen handelt es sich um zwei Fahrzeuge, die im schalltechnischen Gutachten NN OO als „Zugfahrzeug lang“ und „Zugfahrzeug kurz“ bezeichnet werden (Seite 33). Es wurde bereits vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde festgehalten, dass die in der Tabelle in der drittletzten Zeile angegebenen „D-Staplermanipulationen - Fabrikat HU“ auf dieser Seite (Pkt. 3.5.) irrtümlich angeführt wurden (Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 11.08.2020, S 18 unten). Es kommen keine dieselbetrieben Container- oder Gabelstapler auf der verfahrensgegenständlichen Fläche zum Einsatz. Es wurden vor Ort bei den Hoffahrzeugen Schallpegelmessungen durchgeführt und diese in der Stellungnahme der NN OO vom 14.12.2020 (Beilage ./A der Gegenäußerung der mitbeteiligten Partei vom 21.12.2020) konkretisiert. Die für die Hoffahrzeuge zulässigen Schallpegelwerte ergeben sich aus dem, dem Bescheid zugrundeliegenden schalltechnischen Gutachten.
Die privatgutachtliche Stellungnahme HH vom 11.11.2019 bezieht sich auf ein von der mitbeteiligten Partei auf einem anderen Grundstück geplante Erweiterung (Neubau eines Logistikgebäudes auf GN iii/qq KG FF) und können die darin angeführten Mängelpunkte nicht übertragen werden bzw. wurden diese durch ergänzende Prognostizierungen widerlegt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich bei den Beschwerdeführern als umliegende Nachbarn in der ungünstigsten Situation die ortsübliche Schallimmissionssituation für diese nicht verändern wird. Eine lärmmedizinische Beurteilung war daher nicht erforderlich.
2.3. Nachbarstellung/Einwendungen
2.3.1. Die Beschwerdeführer AJ und AL AI sind in der AK-Straße, LL seit 2010 grundbücherliche Miteigentümer der GN kkk/jj KG MM und dort seit 02.03.2011 mit Hauptwohnsitz wohnhaft (gemäß aktuellen Grundbuchsauszug und ZMR Abfrage).
Die Beschwerdeführer AN AM und AQ AP sind in der AO-Straße tr, LL, die Beschwerdeführer AT AR und AS AR in der AO-Straße ts, LL und die Beschwerdeführer AV AU und AX AW in der AO-Straße tu jeweils seit 2018/2019 anteilsmäßige Eigentümer der GN kkk/no KG MM (gemäß aktuellem Grundbuchsauszug). Diese Beschwerdeführer sind zum Teil seit Ende 2018, zum Teil seit Anfang 2019 und zum Teil seit Ende 2019 dort wohnhaft und jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet (ZMR Abfrage).
Weder das GN kkk/no noch das GN kkk/jj je KG MM grenzt an das südlich gelegene GN zzz/qq KG FF (dazwischen liegt noch die landwirtschaftliche Fläche Gst.Nr. lir/qq KG FF mit einem im Norden ausgewiesenen Immissionsschutzstreifen), noch an das davon wiederum südlich gelegene GN zzz/qq KG FF an. Die Grundstücke der Beschwerdeführer sind jedenfalls mindestens ca 130 m vom Projektbereich entfernt. Die Grundflächen der Beschwerdeführer befinden sich laut aktuellem Flächenwidmungsplan im erweiterten Wohngebiet. Das GN yyy/qq und das GN zzz/qq je KG FF liegen laut gültigem Flächenwidmungsplan im ausgewiesenen Bauland/Gewerbegebiet.
2.3.2. Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde
Mit Ladung/Kundmachung vom 28.07.2020 (ON 26) erfolgte seitens der belangten Behörde die Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 11.08.2020, an welcher ein Teil der Beschwerdeführer teilnahm.
Bereits vor Anberaumung der Verhandlung wurden von einem Teil der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben und zwar:
-mit Schreiben vom 27.04.2020 (ON 11) von AJ und AL AI
-mit Schreiben vom 25.06.2020 (ON 21) von AJ und AL AI
-mit Schreiben vom 25.06.2020 (ON 22) von AS AR
-mit Schreiben vom 25.06.2020 (ON 23) von AN AM und AQ AP
-mit Schreiben vom 25.06.2020 (ON 24) von AV AU und AX AW
-mit Schreiben vom 28.06.2020 (ON 20) von AJ und AL AI
-mit Schreiben vom 28.06.2020 (ON 25) von AJ und AL AI
-mit Schreiben vom 29.06.2020 (ON 19) von AJ und AL AI
Von der belangten Behörde wurden diese Vorbringen aufgrund dessen, dass sie bereits vor der Kundmachung der mündlichen Verhandlung erhoben wurde, nicht als Einwendungen im Rechtssinne qualifiziert.
Nach der Anberaumung aber vor der mündlichen Verhandlung wurden weitere Einwendungen eingebracht und zwar:
-mit Schreiben vom 06.08.2020 (ON 30) von allen Beschwerdeführern
-mit Schreiben vom 06.08.2020 (ON 31) von AJ und AL AI
Die mit diesen Schreiben erhobenen Einwendungen betreffend Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen wurden von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen, der Einwand der Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes als unzulässig zurückgewiesen.
In der Verhandlung am 11.08.2020 (siehe VHS, ON 32) wurden von AJ und AL AI, AV AU und AS AR Stellungnahmen abgegeben und neuerlich Einwendungen erhoben bzw. konkretisiert. Aufgrund der von der belangten Behörde eingeräumten Möglichkeit und Frist zum Verhandlungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben, wurden auch nach der Verhandlung noch Äußerungen abgegeben und zwar mit Schreiben ohne Datum, am 07.09.2020 bei der Behörde eingelangt (ON 61 Seiten 1 bis 9 und ON 65 Seite 10) von allen Beschwerdeführern gemeinsam.
Auch diese Einwendungen wurden von der belangten Behörde alle als unbegründet abgewiesen, die Einwendung bezogen auf das verkehrstechnische Gutachten wurde als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde im Detail auf die jeweils eingebrachten Eingaben Bezug genommen und die jeweiligen Gründe für die Ab- bzw. Zurückweisung dargelegt.
Schließlich wurde noch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides von den Ehegatten AI mit Schreiben vom 13.10.2020 (ON 68) ein „Nachtrag zu den Einwendungen“ eingebracht und darauf verwiesen, dass eine ca 3m hohe Plakatwand in der GG-Straße entlang des GN iii/qq KG FF nach der mündlichen Verhandlung (24.08./25.08.2020) zum Zwecke der Gehsteigerrichtung entfernt worden ist.
In der Beschwerde wurde - ausgenommen von den Beschwerdeführern AJ und AL AI - erstmals die fehlende Konkretisierung der Hof-LKW moniert, die fehlende Vorlage eines Maschinenverzeichnisses gemäß § 353 Z 1 lit a GewO (mit Verweis auf die VwGH-Entscheidung 25.09.1990, 90/04/0024) vorgebracht und als maßgeblicher Verfahrensfehler gesehen. Es wurden Angaben wie Marke, Type und Baujahr gefordert.
Von den Beschwerdeführern AJ und AL AI wurde in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2020 zu den auf dem Betriebsgelände verwendeten Fahrzeugen vorgebracht, dass technische Datenblätter dazu fehlen. Vom Beschwerdeführer AS AR wurde in der Verhandlung lediglich die Frage gestellt, ob bei der Soll-Situationsberechnung nur die beiden Hoffahrzeuge PB und NM und LKW´s berücksichtigt wurden, was vom Projektanten bejaht und erläutert wurde, sowie auch angegeben wurde, dass Manipulationen mit Dieselstaplern bei der schalltechnischen Untersuchung nicht berücksichtigt wurden.
Das Privatgutachten HH vom 11.11.2019 wurde von den Beschwerdeführern AJ und AL AI mit ihrer Eingabe vom 06.08.2020 vorgelegt (Beilage zu ON 31). Dessen Begutachtung bezog sich - schon zeitlich unmöglich - weder auf das ursprünglich eingereichte schalltechnische Projekt hij vom 04.02.2020 noch auf das nun dem Bescheid zugrundeliegende Projekt hij Revision 1 vom 26.05.2020. In der Beschwerde wurde zudem nur ausschnittsweise vorgebracht, dass für bestimmte Grundstücke (ua GN kkk/jj KG MM) Rechenpunkte zu ergänzen sind und die Höhe der Immissionspunkte anzuführen ist. Dies wurde als Verfahrensfehler gesehen, da das Lärmgutachten nicht auf seine Plausibilität geprüft werden kann. Die angekündigte ergänzende lärmtechnische Beurteilung durch den Privatgutachter erfolgte trotz gewährter Frist seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht.
Das übrige Beschwerdevorbringen bezog sich unter Hinweis auf die Einwendungen ON 30 bis ON 32 bezüglich Lärmbelästigung auf den Grundsatz „Messen vor Rechnen“ bzw. auf das Ersuchen, dass in den obersten Wohngeschoßen Messpunkte berücksichtigt werden. Dargelegt wurde, aus welchen Gründen das Haus AI die örtlich ungünstigste Situation darstellt (kein Haus mit abschirmender Wirkung zum Betriebsgelände, Sichtkontakt vom obersten Stockwerk, eine Etage höher als das Haus AB-Straße (Anm: GN kkk/xj KG MM).
Zur
B e w e i s w ü r d i g u n g
ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage, den im Beschwerdeverfahren von der mitbeteiligten Partei vorgelegten ergänzenden Begutachtungen und Stellungnahmen (Beilagen ./A und ./B der Gegenäußerung), der im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholten gewerbetechnischen Stellungnahme sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt.
Die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen AY abgegebene Stellungnahme und die in der Beschwerdeverhandlung getroffenen Beurteilungen waren für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig und wurde auch von den Beschwerdeführern den Ausführungen nicht entgegengetreten.
Vom Projektanten der mitbeteiligten Partei wurden ergänzende Rechenpunkte für das GN kkk/jj KG MM erstellt (RP8a, RP8b, RP8c), plausibel erörtert und hinsichtlich der Höhe der Rechenpunkte letztlich eine Klärung herbeigeführt. Selbiges gilt für die Hoffahrzeuge, wo in der Beschwerdeverhandlung (einmal mehr) bestätigt wurde, dass es sich um zwei Hof-LKW handelt. Durch die konkrete Anführung von Hersteller, Typ, Art, Baujahr, Antrieb der beiden Fahrzeuge in der Stellungnahme der NN OO vom 14.12.2020 (Beilage ./A der Gegenäußerung) wurde dieser Forderung der Beschwerdeführer Rechnung getragen, wobei vom Vertreter der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung in nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen wurde, dass die Frequenz bzw Emission der Fahrzeuge relevant sind und nicht zB die konkrete Marke.
Hinsichtlich der Angaben der Anzahl der Fahrten war tatsächlich ein Widerspruch im schalltechnischen Projekt bei den Angaben festzustellen (pro Stunden/pro Zeitraum), sodass es zu einer Korrektur und Vorlage von Austauschseiten (S 35 ff) kam.
Dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 19.02.2021 war weder im Hinblick auf die Nichtbeachtung der Eingabe der Beschwerdeführer AJ und AL AI vom 13.10.2020 betreffend Entfernung einer Plakatwand noch im Hinblick auf Berücksichtigung der mit der Stellungnahme/Gegenäußerung vom 21.12.2020 vorgelegten schalltechnische Ergänzung der NN OO vom 08.09.2020 (Beilage ./B) bei Beurteilung der Ist-Situation bei der schalltechnischen Beurteilung nachzukommen.
Die Entfernung der Plakatwand nach Erlassung des angefochtenen Bescheides war eine Änderung im Sachverhalt, welche im Beschwerdeverfahren zu beurteilen war. Die schalltechnische Ergänzung bezog sich nur mehr auf die Beurteilung der Zu-/Abfahrt GG-Straße unter Annahme des Vorliegens einer Genehmigung für die Abstellfläche entgegen des gestellten Genehmigungsantrages.
Sonstige Widersprüche bei der Feststellung des Sachverhaltes waren nicht festzustellen, zur Frage „Messen vor Rechnen“ bzw. auch zur Frage des maßgeblichen Ist-Zustandes bei Bewertung der Lärmsituation ist auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
I.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
I.1.
Einleitend ist hinsichtlich des Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf § 27 VwGVG zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid … auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen hat.
Im gegenständlichen Fall wurde von den Nachbarn eine gemeinsame Beschwerde in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsverfahren eingebracht.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Eine weitere Einschränkung des Prüfungsumfanges findet insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 27.02.2019 Ra 2018/05/0054 ua).
Es war daher - anders als die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenäußerung vom 21.12.2020 vorgebracht hat - in Entscheidung über die Nachbarbeschwerde (welche die Frage des Vorliegens einer aufrechten Bewilligung nicht aufwarf) im Beschwerdeverfahren keine formalrechtliche Prüfung der Frage vorzunehmen, ob bereits eine alte gewerbebehördliche Genehmigung für die Abstellfläche auf GN yyy/qq KG FF vorliegt. Von der mitbeteiligten Partei wurde in Entsprechung der behördlichen Verfahrensanordnung gemäß § 360 GewO der verfahrensgegenständliche Antrag auf Genehmigung gestellt. Die Verfahrensanordnung vom 12.12.2019 erging nicht in Bescheidform dh, war von der mitbeteiligten Partei nicht gesondert anfechtbar. Sie hätte jedoch zur Klärung der Frage der Bewilligungspflicht bzw. einer bestehenden Bewilligung entweder diesen Bescheid anfechten können (was zur paradoxen Situation führen hätte müssen, dass die Zurückweisung des selbst eingebrachten Bewilligungsantrages als unzulässig hätte begehrt werden müssen) oder aber im Hinblick auf die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, dass der als von der mitbeteiligten Partei als Genehmigungsbescheid herangezogene Bescheid vom 28.03.1997 erloschen ist (siehe angefochtener Bescheid S 6 oben), im Wege eines Feststellungsverfahrens gemäß § 80 GewO diese Frage klären können. Auf explizite Frage in der Beschwerdeverhandlung, ob der verfahrenseinleitende Antrag ob der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei zurückgezogen wird, wurde dies verneint.
In inhaltlicher Hinsicht erging dieses Vorbringen der mitbeteiligten Partei offensichtlich im Hinblick auf die Frage, welcher Ist-Zustand bei der Bewertung von Schallimmissionen der relevante ist. Abgesehen davon, dass das verfahrensgegenständliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Lärmsituation in Bezug auf Nachbarimmissionen ohnedies ergeben hat, dass es zu keinen nachteiligen Einwirkungen dh es zu keinen Belästigungen der Nachbarschaft durch Lärm etc. kommt, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht weder aus dem Ansuchen, der Betriebs- bzw. Baubeschreibung oder den Plänen und dem Spruch des von der mitbeteiligten Partei herangezogenen Bescheides vom 28.03.1997 das Vorliegen einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Abstell- und Manipulationsfläche. Es mag sein, dass allenfalls in einem Plan eine Parkplatzfläche eingezeichnet worden ist, jedoch reicht dieser Umstand für sich alleine nicht aus, um von einer aufrechten Bewilligung auszugehen. Selbiges gilt für den aus der Verhandlungsschrift herangezogenen Satz, welcher im Rahmen einer brandschutztechnischen Beurteilung festgehalten wurde („Die Ostseite ist zugleich Manipulationsfläche für Speditionsfahrzeuge“). Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 19.12.2021 in diesem Zusammengang stehend gestellten Anträge wird auf die Beweiswürdigung verwiesen.
I.2.
Gemäß § 81 Abs 1 GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
Gegenstand eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 81 GewO ist nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt (VwGH 06.07.2020, Ra 2019/04/0011 vgl. etwa VwGH 14.4.1999, 98/04/0191).
Aus § 81 Abs 1 GewO ergibt sich aber, dass das Verfahren nach § 81 das Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage voraussetzt (Ursprungskonsens) und die Genehmigung der Änderung als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ein Ansuchen voraussetzt (siehe Stolzlechner/Seider/Vogelsang Kurzkommentar GewO, 2. Auflage § 81 RZ 2).
I.2.1.Zum Beschwerdevorbringen Hof-LKW/Hoffahrzeuge - Maschinenverzeichnis
Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (VwGH 16.06.2020, Ra 2020/04/0040).
Gemäß § 353 Z 1 GewO sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:
a)eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen
b)…
c)…
Einer Betriebsbeschreibung kommt insofern wesentliche Bedeutung zu, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehende und auf Nachbarliegenschaften einwirkende Emissionen zu erwarten sind (VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153 ua und siehe Stolzlechner ua 4. Auflage 2020, § 353 RZ 15).
Auch bestimmt sie die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muss daher, um den genannten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind (VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153 ua).
Eine Betriebsbeschreibung, die keine präzise Angaben über die Höchstzahl der in der Betriebsanlage eingesetzten Fahrzeuge enthält, sondern nur jene Fahrzeuge aufzählt, die "zur Zeit" in der Betriebsanlage eingesetzt werden, entspricht diesen Anforderungen nicht (VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118).
Weiters hat die Behörde alleine vom beantragten Projekt einschließlich der vom Antragsteller vorgelegten Betriebsbeschreibung auszugehen und darf nicht auf einen allfälligen, tatsächlichen Betrieb der Anlage abstellen (VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118 und siehe GewO Kommentar Stolzenlechner ua, 4. Auflage 2020, § 353 RZ 15).
Von den Beschwerdeführern wurde vorgebracht, dass weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den diesem Bescheid zugrundeliegenden Unterlagen entnommen werden kann, um welche Fahrzeuge es sich bei den genehmigten Hof-LKW´s handelt und wurde der Genehmigungsantrag als mangelhaft wegen des Fehlens eines Maschinenverzeichnisses bezeichnet. Dass die Behörde diese Antragsunterlage nicht nachgefordert hat, wurde als maßgeblicher Verfahrensfehler gesehen. Von der mitbeteiligten Partei wurde darauf verwiesen, dass den Beschwerdeführern kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einforderung eines „Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen“ zukommt.
Im Hinblick auf die Zulässigkeit dieser Einwendung - unabhängig von der Frage der eingetretenen Präklusion - ist Folgendes auszuführen:
Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Rechtswidrigkeiten, die einem Bescheid außerhalb dieses Rahmens allenfalls anhaften, kann eine Partei nicht geltend machen. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81 GewO ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs 2 dieses Gesetzes (VwGH 28.03.2008, 2005/04/0016 ua).
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zur Bedeutung der Betriebsbeschreibung besteht nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts nur insofern ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Hinblick auf die Geltendmachung von fehlenden oder unvollständigen Einreichunterlagen gemäß § 353 GewO, wenn dadurch eine Geltendmachung und Beurteilung einer möglichen Verletzung von Nachbarrechten iS § 74 Abs 2 GewO nicht möglich ist.
Dies in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wasserrechtsgesetz, wonach der Verfahrensmangel unrichtiger Projektangaben auch von einem Dritten geltend gemacht werden kann, wenn er hierdurch in seinen Rechten verletzt wird (VwGH 03.07.1908, Slg 6108), etwa weil er Art und Ausmaß der Berührung seiner Rechte daraus nicht klar erkennen kann (vgl Judikatur bzw. Literatur zu § 103 WRG Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 103 Stand 1.9.2020, rdb.at; VwGH 12.10.1998, 98/07/0034).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Betriebsbeschreibung (ON 14), dass die Verbringung der Aufbauten und Auflieger zu/von den bestehenden Umschlaggebäuden durch spezielle Hof-LKW erfolgt, wobei in der Betriebsbeschreibung keine konkrete Anzahl hinsichtlich der Hof-LKW´s genannt ist. Diese ergibt sich allerdings aus dem als Bestandteil des Antrages vorgelegten schalltechnischen Projekt, da zwei Hoffahrzeuge (lang/kurz) bei der Beurteilung der Schallsituation gemessen und berücksichtigt wurden.
Die kritisierten fehlenden Angaben dieser Hoffahrzeuge hinsichtlich Marke, Type und Baujahr wurden zum einen im Beschwerdeverfahren nachgereicht (Stellungnahme NN OO vom 14.12.2020, Beilage ./A der Gegenäußerung der mitbeteiligten Partei vom 21.12.2020), zum anderen sind im Hinblick auf den Nachbarschutz nur die Schallemissionen relevant, unabhängig von Marke, Type oder Baujahr.
Dies auch im Hinblick darauf, dass nicht einzelne Maschinen, Geräte oder beim Betrieb vorkommende Tätigkeiten den Gegenstand der behördlichen Bewilligung einer gewerblichen Betriebsanlage bilden, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt (VwGH 18.03.2015, Ro 2015/04/0002). Der gegenständliche Genehmigungsantrag bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb einer Abstell- und Manipulationsfläche auf GN yyy/qq KG FF, auf die Zu-/Abfahrt von der bzw. in die GG-Straße und die Errichtung einer Lärmschutzmaßnahme auf GN zzz/qq KG FF.
Die von den Beschwerdeführern herangezogene Entscheidung VwGH 25.09.1990, 90/04/0024 betrifft im Übrigen einen völlig anderen Sachverhalt und eine andere Rechtsfrage (Anlagenbegriff GewO und Schieß- und Sprengmittelgesetz iZm einem Schießstand).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht wurde, dass eine Verfolgung ihrer Nachbarrechte unmöglich gewesen wäre bzw. war dies auch im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar, da sich aus dem schalltechnischen Projekt klar die Berücksichtigung von zwei konkreten sich im Einsatz befindlichen Hoffahrzeugen bei der Erfassung und Beurteilung der Lärmsituation ergab. Es liegt auch kein wesentlicher Verfahrensfehler der Behörde dadurch vor, dass kein „Maschinenverzeichnis“ nachgefordert wurde, da die vorgelegten Unterlagen ausreichend waren, um eine Beurteilung durch die beigezogenen Amtssachverständigen im Hinblick auf den Nachbarschutz iS § 75 Abs 2 GewO vorzunehmen.
Das Beschwerdevorbringen war daher unbegründet, wobei dieses Beschwerdevorbringen soweit es von den Beschwerdeführern AN AM, AQ AP, AT AR, AS AR, AV AU und AX AW vorgebracht wurde, als präkludiert zurückzuweisen war, da dieses erstmalig in der Beschwerde vorgebracht wurde (§ 42 AVG iVm § 17 VwGVG). Spätere Erweiterungen der Einwendungen in der Beschwerde sind unzulässig (VWG Wien 09.07.2018, VGW-122043/9822/2017; LVwG NÖ 21.11.2018, LVwG AV-965/002-2017).
Im Sinne der Rechtssicherheit war jedoch der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ergänzen indem klargestellt wurde, dass zwei Hoffahrzeuge von der Bewilligung umfasst sind, wobei der jeweilige Schallpegelwert als relevanter Wert aus Nachbarsicht sich aus dem schalltechnischen Gutachten ergibt.
I.2.2.Zum Beschwerdevorbringen Lärmbelästigung - Verletzung des Grundsatzes „Messen vor Rechnen“
Unter Bezugnahme auf die im Verfahren vor der belangten Behörde erhobenen Einwendungen bezüglich Lärmbelästigung wurde in der Beschwerde die Nicht-Berücksichtigung der obersten bewohnten Geschosse der Häuser der Beschwerdeführer durch Messpunkte als Verletzung ihrer Rechte vorgebracht sowie moniert, dass ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, da der Grundsatz Messen vor Rechnen nicht eingehalten wurde, da bei der Bewertung der ungünstigsten Situation Rechen- und nicht Messpunkte herangezogen worden sind. Vorgebracht wurde auch, dass beim Haus AI, GN kkk/jj KG FF die örtlich ungünstigste Situation vorliegen würde.
Für ein Betriebsanlagen-Änderungsverfahren gemäß § 81 GewO sind die Genehmigungsvoraussetzungen keine anderen als jene, an die das Gesetz im § 77 GewO die Errichtung einer Anlage knüpft, wobei nur lediglich jenes Maß an Immissionen zu beurteilen ist, um welches die von der bereits genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen erhöht werden, sowie allfällig neu auftretende Immissionen (siehe Stolzlechner, Seider, Vogelsang Kurzkommentar GewO, 2. Auflage § 81 RZ 5 und 6 und die dort zitierte Judikatur).
Gemäß § 77 Abs 1 GewO ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Aus den Bestimmungen des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 iVm § 77 Abs 2 GewO geht hervor, dass unter dem Gesichtspunkt eines Schutzes der Nachbarn vor einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit oder vor unzumutbaren Belästigungen nicht jede Veränderung des bisherigen Immissionsmaßes zu ihren Lasten ausgeschlossen ist, sondern nur eine Veränderung in einem solchen Ausmaß, mit der eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung verbunden ist (VwGH 22.4.1997, 96/04/0217).
Für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, sind die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich, sodass es präziser auf sachverständiger Grundlage zu treffende Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigten Projektes bedarf, der die auf Grund des zu genehmigenden Projektes zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind (VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120, 29.01.2019, Ra 2017/04/0026). Die Auswirkungen der zur genehmigenden Betriebsanlage bzw. deren Änderung sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten dh am belastendsten sind (zB 09.09.2015, Ra 2015/04/0030 ua).
Ebenfalls gemäß ständiger Judikatur des VwGH gilt als Grundsatz, dass der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen ist. „Grundsätzlich“ bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung technisch möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (VwGH 18.05.2016, Ra 2015/04/0053, 23.11.2016, Ra 2016/04/0108, 29.01.2018, Ra 2017/04/0026).
In der zuletzt angeführten Entscheidung vom 29.01.2018, Ra 2017/04/0026 hat der VwGH auch ausgeführt, dass mit tatsächlich erhobenen Messwerten in bestimmten Fällen nicht das Auslangen gefunden werden kann, wenn diese Messwerte nicht der für die Nachbarn am belastendsten Situation entsprechen, sodass in speziellen Konstellationen Messungen für sich alleine nicht hinreichend und somit (zusätzlich) Berechnungen vorzunehmen sind.
Im gegenständlichen Fall wurden Messungen und Berechnungen seitens der Antragstellerin sowie Kontrollmessungen an drei Messpunkten durch die belangte Behörde vorgenommen.
Zu beurteilen waren im Verfahren gemäß § 81 GewO diejenigen Immissionen, welche durch die Errichtung und den Betrieb der Manipulations- und Abstellfläche und durch die Zu- und Abfahrt über die GG-Straße zusätzlich zu den bereits genehmigten Immissionen aus der bestehenden Betriebsanlage hinzutreten. Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die Messungen an sechs verschiedenen Messpunkten (MP1 bis MP6) - deren Wahl hinsichtlich der Lage sowie des Messzeitpunktes bzw -raumes in den fachlichen Verantwortungsbereich eines lärmtechnischen Sachverständigen fällt (VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0078) - diejenige Ist-Situation erhoben, welche bereits die zur Genehmigung beantragte Betriebsanlagenänderung faktisch mitumfasste, da diese bereits seit mehr als 20 Jahren in Betrieb ist. Der tatsächliche Ist-Zustand ohne Änderung wurde durch energetische Subtraktion vom gemessenen Schallpegelistzustand rechnerisch objektiv ermittelt.
Die Erhebung der tatsächlichen örtlichen Lärmverhältnisse durch Messung hätte die Stilllegung des Betriebs auf der verfahrensgegenständlichen Fläche erforderlich gemacht.
Von der mitbeteiligten Partei wurde in der Beschwerdeverhandlung dargelegt und begründet - und wurde dies auch vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen AY bestätigt - dass und warum der Speditionsbetrieb ohne den Abstellplatz nicht (mehr) möglich ist. Aus Sachverständigensicht ist es bei der gegebenen Einzelfallsituation nicht möglich, die ortsüblichen Verhältnisse ohne Addition oder Subtraktion von Teilpegeln darzustellen (Verhandlungsschrift LVwG vom 17.03.2021, S 9 oben).
Für das Landesverwaltungsgericht liegt im gegenständlichen Fall eine Ausnahmesituation dahingehend vor, als durch die durchgeführten Messungen nicht die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse vor der Änderung erfasst werden konnten und daher nur in Kombination mit Berechnungen die für die Nachbarn ungünstigsten örtliche Situation festgestellt und die Beurteilungsgrundlage für die Frage des Vorliegens von unzumutbare Belästigungen geschaffen werden konnte. Der Grundsatz „Messen vor Rechnen“ wurde daher im gegenständlichen Fall nicht verletzt.
In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich die MP1, MP2 und MP4 als relevante Messpunkte, wobei die MP1 und MP4 die zur Betriebsanlage nächstgelegensten Punkte sind und sich der MP2 als leisester Messpunkt hat feststellen lassen.
Konkret hinsichtlich der Wohnhäuser der Beschwerdeführer auf GN kkk/jj und GN kkk/no je KG MM wurden Rechenpunkte errechnet (RP1d und RP8a bis RP8c), welche mit den Messpunkten verglichen wurden. Als örtlich ungünstigste Situation war nicht das GN kkk/jj KG MM, sondern die Rechenpunkte RP2d (auf GN kkk/zy) und RP4a (auf GN kkk/xj) festzustellen.
Die Schlüssigkeit und Plausibilität bzw die Einhaltung des Standes der Technik respektive des planungstechnischen Grundsatzes gemäß ÖAL Richtlinie 3 (Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, 2008) wurden nach nochmaliger fachlicher Überprüfung im Beschwerdeverfahren als gegeben bestätigt. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer durch über die bestehenden ortsüblichen Schallimmissionen hinausgehende Lärmimmissionen durch die gegenständliche Betriebsanlagenänderung liegt daher nicht vor und war daher die Beschwerde auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.
I.2.3.Zum Beschwerdevorbringen betreffend Berücksichtigung Privatgutachten HH
Dazu wird zum einen auf die Sachverhaltsfeststellungen verwiesen, wonach sich das Gutachten unstrittig nicht auf die verfahrensgegenständliche Betriebsanlagenänderung, sondern auf ein anderes Verfahren (Erweiterung auf GN iii/qq KG FF) bezog.
Hinsichtlich der darin geforderten Einhaltung des Grundsatzes „Messen vor Rechnen“ wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Nach- und Kontrollmessungen an der nächstgelegenen Wohnbebauung hat es durch die belangte Behörde gegeben, da ua beim MP1 Kontrollmessungen im Jahr 2019 durchgeführt wurden.
Die Rechenpunkte beim GN kkk/jj KG MM wurden im Beschwerdeverfahren durch die RP8a bis RP8c ergänzt und haben eine Pegeldifferenz von 6dB ergeben dh es waren keine Nachbarbelästigungen über die ortsüblichen Verhältnisse feststellbar.
Zu dem ergänzenden Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, dass der Privatgutachter andere und höhere Immissionsansätze dh Lärmquellen herangezogen hat, die im Verfahren relevant sind, wurde vom Vertreter der belangten Behörde umgekehrt dargelegt, dass der Privatgutachter von falschen bzw nur allgemeinen Angaben ausgegangen ist (Forum Schall Emissionsdatenkatalog). Mit dem Vorbringen konnte durch die Beschwerdeführer keine Unschlüssigkeit des schalltechnischen Gutachtens und der darauf aufbauenden Beurteilungen der gewerbetechnischen Amtssachverständigen aufgezeigt werden.
I.2.4.Zum ergänzenden Beschwerdevorbringen betreffend Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen
Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (siehe Stolzlechner, Seider, Vogelsang, Kurzkommentar GewO, 2. Auflage, § 77 RZ10)
Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in § 77 Abs 2 GewO enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen (VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027).
Die Nichtbeiziehung eines medizinischen Sachverständigen führt in einem Verfahren betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn nach den Ausführungen des technischen Sachverständigen davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilenden Lärmimmissionen nicht zu einer Erhöhung der örtlichen Verhältnisse führen können (VwGH 18.05.2016 Ra 2015/04/0093 mit Hinweis E vom 24. Februar 2006, 2001/04/0039).
Im gegenständlichen Fall konnte schon durch den gewerbetechnischen Sachverständigen festgestellt werden, dass es zu keiner Veränderung der bestehenden örtlichen Lärmsituation kommt, sodass die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen bei Nichtveränderung der örtlichen Verhältnisse nicht notwendig ist (vgl. VwGH 18.05.2016, Ra 2015/04/0093).
Begründet wurde das ergänzende Vorbringen von den Beschwerdeführern in der Beschwerdeverhandlung damit, dass es nur zu einer knappen Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes und durch die Berechnungen zu Unschärfen kommt. Dazu ist auszuführen, dass es zwar sein mag, dass sich die Einhaltung zT im geforderten unteren Bereich bewegt, jedoch nicht konkret ausgeführt wurde, zu welchen Unschärfen und vor allem in welchem Ausmaß die behaupteten Unschärfen und damit eine allenfalls Nicht-Einhaltung zum Nachteil der Beschwerdeführer bestehen soll. Bei den Rechenpunkten RP8a bis RP8c (GN kkk/jj) wurden beispielsweise zum einen eine Pegeldifferenz von 6dB festgestellt und durch die Heranziehung des MP2 als leisesten Messpunkt (und nicht des näher gelegenen MP1) quasi ein „Sicherheitszuschlag“ berücksichtigt.
I.2.5. Zum übrigen ergänzenden Beschwerdevorbringen
Von den Beschwerdeführern AJ und AL AI wurde kritisiert, dass der Rechenpunkt RP8c von seiner Höhenlage her zu niedrig angesetzt wurde, was vom Projektanten bestätigt wurde (gleiche Höhe wie der RP8a dh 9,3 m), aber gleichzeitig ausgeführt wurde, dass der korrigierte Wert des RP8c nicht höher sein kann, als der dem Betrieb zugewandte, auf der südlichen Seite gelegene RP8a.
Zu dem Vorbringen der Nicht-Berücksichtigung der nicht ständig stattfindenden Zugfahrten wurde vom Projektanten wie vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen AY darauf verwiesen, dass hinsichtlich des Ist-Zustandes die Zugfahrten nur einen unwesentlichen Anteil ausmachen, da der emissionsrelevante Bereich der Verkehrsbereich ist.
Schließlich wurde auch hinsichtlich der Angaben der Anzahl der Fahrten im schalltechnischen Projekt (Widerspruch Pkt. 4.2.1 zu Pkt. 4.2.2.) eine Klärung herbeigeführt und entsprechende Austauschseiten mit den korrigierten und damit übereinstimmenden Angaben vorgelegt.
Für das Landesverwaltungsgericht ergab sich durch keines dieser Vorbringen eine Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer als Nachbarn.
Zusammengefasst war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden und dem Beschwerdeantrag auf ersatzlose Aufhebung und Zurückverweisung nicht nachzukommen, zumal das Landesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 2 VwGVG dazu berufen ist, in der Sache zu entscheiden und die Verwaltungssache einer Erledigung zuzuführen (prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht, vgl VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 ua). Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückweisung an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes restriktiv und nur bei groben Ermittlungslücken der belangten Behörde zulässig. Ein solcher Fall lag gegenständlich nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu §§ 74, 75, 77, 81 und 353 GewO wie in der Begründung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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