LVwG S 405-9/904/1/6-2020

405-9/904/1/6-2020Landesverwaltungsgericht28.10.2020

Regest

Sozialrecht, Mindestsicherung, Covid-19-Soforthilfe, Künstler-Sozialversicherungsfonds, Einkommen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-9/904/1/6-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.9.904.1.6.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Herrn AB AA, geb. AC, AF, AE, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) vom 22.07.2020, Zahl XXX-2020, wegen Kostenersatz für den Bedarfszeitraum 01.05.2020 bis 31.05.2020 nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG),

zu Recht e r k a n n t :

I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) den §§ 2, 5, 6 und 30 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) teilweise Folge gegeben.

Der Kostenersatz wird anstatt mit € 500,00 mit € 200,00 festgesetzt.

Die monatliche Rate zur Leistung des Kostenersatzes wird mit anstatt € 50,00 mit € 20,00 festgesetzt.

Die Fälligkeit der ersten Rate wird mit 05.12.2020 festgesetzt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

1.1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit in der Folge fristgerecht angefochtenem Bescheid vom 22.07.2020 verpflichtet, dem Land Salzburg zu dem für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.05.2020 entstandenen Mindestsicherungsaufwand einen Kostenersatz von € 500,00 zurückzuzahlen.

1.1.2. Begründend wurde von der belangten Behörde sinngemäß zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid und Mitteilung vom 20.05.2020 für den Zeitraum 01.05.2020 bis 30.06.2020 eine Geldleistung von monatlich € 716,76 zuerkannt worden sei. Im Zuge der Weitergewährung der Mindestsicherung habe der Beschwerdeführer am 07.07.2020 seine Einkommensverhältnisse ab 01.05.2020 durch Vorlage seiner Kontoauszüge bzw einer Kontoumsatzübersicht bekanntgegeben. Am 20.05.2020 habe der Beschwerdeführer vom Künstler-Sozialversicherungsfonds (ksvf) aus dem Covid-19-Fonds eine Soforthilfe von € 500,00 (zweiter Teilbetrag der Phase 1) erhalten. Diese Soforthilfe bilde ein Einkommen nach § 6 MSG und unterliege, da eine Anrechnung nach § 7a MSG im Folgemonat Juni 2020 nicht mehr möglich gewesen sei, dem Kostenersatz. In Anbetracht der aktuellen finanziellen Situation des Beschwerdeführers sei eine Ratenzahlung in geringer Höhe zuzuerkennen gewesen.

1.2.1. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung des Bescheides, in eventu den Kostenersatz zu reduzieren oder hiervon gänzlich abzusehen.

1.2.2. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäß zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Leistung in Höhe von € 500,00 von ihm nicht beantragt worden, sondern durch die soziale Einrichtung des „KSVF“ in Form einer weiteren Zahlung in Höhe von € 500,00 aufgestockt worden sei. Die Leistung sei als Finanzhilfe in Pandemiezeiten sach- und zweckgewidmet („Sicherung des Bedarfs, des Konsums und der sozialen Sicherheit und Ruhe“). Im beschwerdegegenständlichen Monat hätte sein Bedarf trotz Verfügbarkeit über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und des Aufstockungsbetrages des KSVF die von ihm in diesem Monat zu entrichtenden Zahlungen nicht überschritten. Zugrunde zu legen sei vielmehr ein „Minusbetrag von -44,62 Euro“. Nach teilweiser Zitierung der §§ 2 Abs 2 und 5, 5, 6 Abs 3, 28 Abs 2 und 3, 29 Abs 1 und 32 Abs 2 MSG führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass möglicherweise die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen bei der Bemessung nicht berücksichtigt worden seien.

1.3. In gegenständlicher Angelegenheit fand beim Landesverwaltungsgericht Salzburg am 08.10.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Zu deren Beginn wurden die Akten verlesen. Gehört und einvernommen wurde der Beschwerdeführer. Die belangte Behörde hat nach vorangegangener Entschuldigung keine Vertreterin bzw keinen Vertreter entsandt.

2. Sachverhalt:

2.1. Dem alleinstehenden, in einer Mietwohnung lebenden Beschwerdeführer wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2020 aufgrund des Antrages vom 07.05.2020 vom 01.05.2020 bis 30.06.2020 eine monatliche Geldleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) in Höhe von € 688,01 zuerkannt. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20.05.2020 vom 01.05.2020 bis 30.06.2020 eine ergänzende Wohnbedarfshilfe in Höhe von monatlich € 28,75 zuerkannt. Die von 01.05.2020 bis 31.05.2020 zuerkannte Leistung nach dem MSG belief sich somit auf insgesamt € 716,76.

2.2.1. In Zusammenhang mit einem eingebrachten Antrag auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab Juli 2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.06.2020, wurde der Beschwerdeführer von dieser am 02.07.2020 aufgefordert, unter anderem Kontoauszüge ab 01.05.2020 nachzureichen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer am 07.07.2020 durch Vorlage einer Kontoumsatzliste für den Zeitraum 01.05.2020 bis 07.07.2020 nachgekommen.

2.2.2. Der Kontoumsatzliste ist mit Valuta 20.05.2020 ein Eingang in Höhe von € 500,00 zu entnehmen. Dies mit folgendem maßgeblichen Buchungstext:„Auftraggeber: Künstler-Soz.Versicherungsfonds, Verwendungszweck:AA AB Covid-19-Soforthilfe Aufstockung“.

2.3. Nach erstmaliger Kenntnis dieses Zahlungseingangs am 07.07.2020 wurde von der belangten Behörde der nunmehr beschwerdegegenständliche Kostenersatzbescheid vom 22.07.2020 erlassen (siehe oben).

2.4. Der Beschwerdeführer, dessen Girokonto per 30.09.2020 einen Negativsaldo in Höhe von € 631,93 aufwies, hat in der Beschwerdeverhandlung vom 08.10.2020 mit ausreichender Glaubwürdigkeit dargetan, aktuell über kein maßgebliches Einkommen und/oder Vermögen verfügen zu können. Vor diesem Hintergrund hat dieser jüngst (abermals) einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung eingebracht, über welchen bis dato (Stand 08.10.2020) jedoch noch nicht entschieden wurde.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage sowie den Inhalten der Beschwerdeverhandlung und wurde im Übrigen in dieser vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten.

3.2. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur Beschwerdeverhandlung den gerichtlichen Auftrag erhalten hat, Nachweise über seine „aktuelle“ Einkommens-, Vermögens-, Familien- und Unterhaltssituation vorzulegen. Dies unter anderem in Form von Kontoumsatzlisten für die Monate August und September 2020. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer insoweit nachgekommen als von diesem Kontoumsatzlisten für den Zeitraum 01.05.2020 bis 30.09.2020 übermittelt wurden. Aus diesen ist abgesehen vom beschwerdegegenständlichen Betrag in Höhe von € 500,00 (sowie einem Eigenerlag in Höhe von € 100,00 mit Valuta 15.07.2020) und vom Zufluss von Bedarfsorientierter Mindestsicherung (zuletzt mit Valuta 31.07.2020) kein Zahlungseingang ersichtlich. Der Kontostand per 30.09.2020 weist einen Negativsaldo in Höhe von € 631,93 aus. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation sind daher glaubwürdig.

4. Rechtsgrundlagen:

4.1. Einschlägige Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) lauten:

(1) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.

(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.

(3) ….

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

7. …..

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die

(2) …..

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(2) Nicht zum Einkommen zählen:

(3) …..

Anmerkung zu § 6 Abs 2 MSG:

Mit LGBl Nr 102/2020, kundgemacht am 22.10.2020, in Kraft getreten mit 01.09.2020, wurde § 6 Abs 2 Z 9 MSG folgende Ziffer „10.“ angefügt:

„COVID-19 bedingte Einmalzahlungen gemäß § 66 AlVG“

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon ausgenommen sind:

(2) …..

(1) Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die den Hilfesuchenden in einem Kalendermonat zufließen, gelten als Einkommen (§ 6). Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen (§ 7) zu.

(2) Abweichend von Abs 1 sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, welche innerhalb des Zuflussmonats nach Bescheidausfertigung ausbezahlt werden, im Folgemonat als Einkommen zur Anrechnung zu bringen. Liegt im Folgemonat keine Hilfsbedürftigkeit vor, findet § 30 Anwendung.

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus:

(2) Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Sie dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) …..

(1) Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, sowie ihre Vertreter haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken-, Kuranstalten oder vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie länger als drei Tage dauernde Aufenthalte im Ausland unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Im Fall des § 14 Z 4 sind der Anzeige entsprechende Nachweise (ärztliche Verordnungen odgl) anzuschließen.

(2) Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, sowie ihre Vertreter sind anlässlich der erstmaligen Zuerkennung der Leistung auf die Pflichten nach Abs. 1 sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen.

(1) Hilfesuchende, die wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 27 Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht erhalten haben, haben diese zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person oder ihr Vertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.

(2) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass die laufenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % gekürzt werden. Durch die Kürzungen dürfen nicht beeinträchtigt werden:

(3) Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, soweit durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre oder sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung unverhältnismäßig wäre.

(4) Die Rückerstattungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegt nicht der Verjährung.

(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten:

(2) Hilfesuchende Personen, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, sind solidarisch zum Ersatz verpflichtet.

(3) Durch Abs 1 werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach § 7 Abs 2 nicht beschränkt.

(1) Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn:

3. sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet;oder

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.

(3) Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.

(4) Im Fall des Abs 1 Z 2 bis 4 ist § 28 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(1) Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen. Ersatzforderungen, die nach § 7 Abs. 2 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(2) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Familienangehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.

(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.

4.2. § 66 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der (seit 01.09.2020 in Kraft getretenen maßgeblichen) Fassung BGBl I Nr 71/2020 lautet:

§ 66. Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

4.3. Einschlägige Bestimmungen des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes lauten:

§ 25a. Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:

§ 25b. Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die vom Bundeskanzler zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

§ 25c. (1) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt durch den Fonds nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandener Mittel. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen.

(2) Über gewährte Beihilfen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) In einem Kalenderjahr dürfen insgesamt Beihilfen bis zu 500 000 Euro gewährt werden, wenn dadurch die Gewährung der Beitragszuschüsse nicht gefährdet wird.

(3a) Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bis zu 10 000 000 Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von § 25b zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht.

(4) Der Geschäftsführer des Fonds hat dem Kuratorium auf dessen Verlangen, jedenfalls mit der Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung, über die Gewährung der Beihilfen zu berichten.

5. Erwägungen:

5.1. Vorauszuschicken ist, dass dem Grunde nach für eine rückwirkende Beurteilung, ob die Mindestsicherungsleistung im hier relevanten Zuerkennungszeitraum 01.05.2020 bis 31.05.2020 (in der damals gewährten Höhe) zurecht erfolgt ist, ob der rechtskräftigen bzw. rechtswirksamen Erledigung vom 20.05.2020 kein Raum (mehr) bleibt (VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0122, mwN). Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer (unter anderem) ins Treffen geführte Annahme, dass möglicherweise bei der damaligen Festsetzung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Unterhaltszahlungen keine Berücksichtigung gefunden hätten, sind daher einer nunmehrigen Prüfung nicht mehr zugänglich. Zu klären bleibt somit vorerst, ob der zweifelsfrei im Bedarfsmonat Mai 2020 (mit Valuta 20.05.2020) zugeflossene Betrag in Höhe von € 500,00 bezogen auf die Festsetzung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine im Sinn der rechtlichen Vorgaben des MSG bedarfsmindernde Wirkung entfaltet.

5.2.1. Auszugehen ist hierbei davon, dass im Bereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (zuvor Sozialhilfe) von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist. Es ist demnach grundsätzlich nicht von rechtlicher Relevanz, von wem ein zugeflossener Betrag stammt, auf welchem Leistungstitel dieser beruht und ob der Zugang laufend oder bloß einmalig erfolgt ist (VwGH 03.10.2018, Ro 2018/12/0014; 27.04.2016, Ra 2016/10/0026). Insoweit ist der Ansicht der belangten Behörde, der beschwerdegegenständliche Betrag in Höhe von € 500,00 stelle im Sinn des § 6 Abs 1 MSG Einkommen dar, nicht entgegenzutreten. Auch die hierauf aufbauende verfahrensrechtliche Vorgangsweise, welche, mangels rechtzeitiger behördlicher Kenntnis und daher Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Zuflusses in den Bedarfsmonaten Mai und Juni 2020, in die Erlassung des nunmehr beschwerdegegenständlichen Kostenersatzbescheides vom 22.07.2020 mündete, begegnet dem Grund nach keinen rechtlichen Bedenken.

5.2.2. Zu den Ausnahmetatbeständen des § 6 Abs 2 MSG ist auszuführen, dass diese als taxativ (abschließend) anzusehen sind. Dass der beschwerdegegenständliche Betrag in Höhe von € 500,00 von den hier ausgewiesenen Leistungstiteln der Ziffern 1 bis 9 nicht erfasst wird, bedarf keiner ergänzenden Erläuterung. Unabhängigkeit von der (zeitraumbezogenen) Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des (erst) mit 01.09.2020 in Kraft getretenen § 6 Abs 2 Z 10 MSG gilt dies auch für diesen Ausnahmetatbestand. Dies deshalb, da § 6 Abs 2 Z 10 MSG unmissverständlich lediglich auf „COVID-19 bedingte Einmalzahlungen gemäß § 66 AlVG“ abstellt, welche zudem der Abdeckung des „Sonderbedarfs“ aufgrund der COVID-19-Krise dienen sollen. Dass sich die beschwerdegegenständliche Überweisung vom 20.05.2020 in Höhe von € 500,00 (allenfalls) auf diese Rechtsgrundlage stützt, ist im Verfahren in keiner Weise hervorgekommen, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet und scheidet darüber hinaus aufgrund der taxativen und (aufgrund des weiten Einkommensbegriffes im Bereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – siehe oben) einkommensbezogen eng auszulegenden Regelungssystematik der Ausnahmetatbestände des § 6 Abs 2 MSG auch eine (verglichen mit § 66 AlVG) interpretativ analoge Ausdehnung auf einschlägige Zahlungen aus dem hier Künstler-Sozialversicherungsfonds aus. Zudem weisen die maßgeblichen Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen (Soforthilfen) aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs 3a Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz § 66 AlVG gleichgelagerte Regelungsinhalte nicht auf und ist gemäß § 25a Z 1 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz der Zweck der Beihilfe (Soforthilfe) aufgrund des unvorhersehbaren Ereignisses der COVID-19-Krise ausgehend von Einnahmeausfällen bei Künstlerinnen und Künstlern unter anderem in der Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (und nicht wie in § 66 AlVG normiert eines daraus entstehenden Sonderbedarfes) gelegen und steht insoweit im Gleichklang mit den bedarfsdeckenden Leistungsinhalten des MSG (vergleiche unter anderem die §§ 3 und 9 leg cit).

5.3. Vor diesem Hintergrund ist zu bedenken, dass die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung gemäß § 2 Abs 2 MSG grundsätzlich lediglich subsidiär (nachrangig) zu erfolgen hat und damit im Ergebnis auch eine mehrfache Bedarfsdeckung hintangehalten werden soll. Die eigenmittelseitige Berücksichtigung des beschwerdegegenständlichen Betrages in Höhe von € 500,00 hat daher (auch) abgestellt auf die §§ 2 Abs 2 und 5 Abs 1 MSG zu erfolgen. Nach der gebotenen systematischen Auslegung stellt § 5 Abs 1 leg cit auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie Ausmaß oder Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw einschränken (VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0104; 27.09.2018, Ro 2017/10/0018; 04.07.2018, Ro 2018/10/0007; 20.05.2015, 2013/10/0181).

5.4.1. Zur Herabsetzung des Kostenersatzes und der einzelnen Raten ist einerseits auf § 30 Abs 4 MSG hinzuweisen. Demnach ist im Zusammenhang mit dem Ersatz für aufgewendete Kosten gemäß § 30 Abs 1 Z 2 MSG § 28 Abs 2 und 3 MSG sinngemäß anzuwenden. Somit kann der Ersatz in angemessenen Teilen bewilligt werden, wenn dieser auf andere Weise nicht möglich (§ 28 Abs 2 Satz 1 erster Fall MSG) oder der ersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist (§ 28 Abs 2 Satz 1 zweiter Fall MSG). Andererseits kann (unter Berücksichtigung der in § 28 Abs 2 Satz 3 Z 1 bis Z 3 MSG normierten Einschränkungen) die laufende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch im Ausmaß von zumindest 10% und höchstens 50% gekürzt werden (§ 28 Abs 2 Satz 2 MSG). Der Kostenersatz kann weiters teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, soweit durch diesen der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre (§ 28 Abs 3 erster Fall MSG) oder dieser zu einer besonderen Härte für die ersatzpflichtige Person führen würde (§ 28 Abs 3 zweiter Fall MSG).

5.4.2. Gemäß § 32 Abs 2 MSG darf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zudem die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Familienangehörigen nicht gefährden.

5.4.3. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung mit ausreichender Glaubwürdigkeit dargelegten, finanziell äußerst angespannten Situation war abgestellt auf die zuvor angeführten „Härtefallklauseln“ (unabhängig von einem aktuellen Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung; siehe hierzu § 30 Abs 4 MSG) bei gesamtheitlicher Beurteilung eine Reduzierung des Kostenersatzes in Höhe von € 500,00 auf € 200,00 sowie eine Reduzierung der Höhe der Raten von € 50,00 auf € 20,00 rechtlich gedeckt und erschien diese als geboten.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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