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405-16/54/1/6-2020•LVwG S 405-16/54/1/6-2020
405-16/54/1/6-2020Landesverwaltungsgericht14.09.2020
Bienenseuchengesetz, Abberufung, Sachverständiger, Bienenzucht, keine sachliche Begründung, Verstoß gegen Sachchlichkeitsgebot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des AB AA, AF, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt AG, AJ, AH AI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (belangte Behörde) vom 31.7.2018, Zahl xx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t :
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 31.7.2018 wurde die Bestellung des Beschwerdeführers als Sachverständiger gemäß § 5 Bienenseuchengesetz widerrufen und wurde der Beschwerdeführer von seiner Tätigkeit als Sachverständiger der Bienenzucht abberufen. Gleichzeitig sprach die Behörde aus, dass der am 24.5.2016 ausgestellte amtliche Ausweis unverzüglich abzugeben sei.
In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, gemäß § 5 Bienenseuchengesetz könnten zur Unterstützung des Amtstierarztes Sachverständige der Bienenzucht herangezogen werden. Der Beschwerdeführer sei am 17.5.2016 als Sachverständiger der Bienenzucht für den Bezirk Tamsweg bestellt und ihm der Ausweis am 30.5.2016 ausgehändigt worden. Da von Seiten der Behörde kein Bedarf für seine Tätigkeit als Sachverständiger gesehen werde und bislang kein Auftrag an ihn erteilt worden sei, werde das Rechtsverhältnis beendet und er von seiner Tätigkeit abberufen.
Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 2.8.2018 zugestellt und brachte dieser innerhalb offener Frist dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit welcher der Bescheid seinem ganzen Inhalt nach angefochten wurde. Als Begründung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe keinerlei Grund, den Einschreiter als Sachverständigen der Bienenzucht abzuberufen, auch wenn derzeit kein Bienenseuchenfall im Land Salzburg vorliege. Andere Sachverständige, auch später bestellte, seien nicht abberufen worden. Aus dem Akteninhalt leite sich ab, dass die Abberufung des Einschreiters vom Gauobmann (des Vereines der Bienenzüchter) angeregt worden und diese ausschließlich aufgrund persönlicher Differenzen mit einigen Ortsobleuten erfolgt sei. Der Beschwerdeführer könne nun auch keine privaten Gutachten für Gesundheitszeugnisse von Bienenvölkern mehr erstellen, was einen erheblichen finanziellen Einschnitt darstelle. Zumal der Widerruf der Bestellung und die Abberufung als Sachverständiger der Bienenzucht demnach unrechtmäßig und grundlos erfolgt sei, werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Mit Schreiben vom 17.2.2020, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Salzburg am 24.2.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Akt der Behörde mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
Am 2.9.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde gehört wurden. Der Vertreter der Behörde führte in seiner Schlussäußerung aus, es habe nie Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Beschwerdeführers gegeben, der Behörde gehe es um eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Verein der Bienenzüchter und eine einvernehmliche Abstimmung im Falle einer Bienenseuche.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers führte in der Schlussäußerung aus, es seien lediglich persönliche Gründe für die Abberufung herangezogen worden und keine sachlichen Gründe vorgelegen, weshalb beantragt werde, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Behörde sollte die Fachkompetenz und Genauigkeit der Sachverständigen wichtig sein; der Beschwerdeführer verfüge über die beste Ausbildung sämtlicher zur Verfügung stehender Sachverständiger im Bezirk und sollte dies ausschlaggebend für seine Bestellung sein und nicht ausschließlich eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Verein der Bienenzüchter.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass der Widerruf der Bestellung des Beschwerdeführers als Sachverständiger gemäß § 5 Bienenseuchengesetz und dessen Abberufung von der Tätigkeit als Sachverständiger der Bienenzucht auf Anregung des Bezirksobmannes des Vereines der Bienenzüchter erfolgt ist.
Der Vertreter der belangten Behörde führte ausdrücklich aus, dass die Abberufung auf Antrag des Vereines der Bienenzüchter erfolgte, weil es immer wieder Differenzen gegeben habe und daher eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei von der Behörde nie als Sachverständiger herangezogen worden; in einem Seuchenfall habe der betroffene Bienenzüchter ersucht, nicht den Beschwerdeführer zu schicken. Nach den Angaben des Behördenvertreters sind im Bezirk Tamsweg insgesamt fünf Sachverständige bestellt, wobei einer davon nach der Abberufung des Beschwerdeführers bestellt worden ist, weil diesbezüglich ein Bedarf bestanden hat.
Aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der von diesem vorgelegten E-Mails betreffend die Etikettierung von Honigprodukten des Bezirksobmannes des Vereines der Bienenzüchter sowie hinsichtlich der Aufstellung eines Bienenstocks im Sperrgebiet während der Bienenseuche ist von einem gewissen Spannungsverhältnis zwischen dem Bezirksobmann des Vereines und dem Beschwerdeführer auszugehen.
Die an die Behörde herangetragenen Vorwürfe aus der Imkerschaft wurden von dieser nicht überprüft. Laut dem Vertreter der Behörde habe eine Besprechung bei der Bezirkshauptfrau stattgefunden, deren Inhalt die Aussprache über die Meinungsdifferenzen mit dem Bezirksobmann gewesen sei, wobei der Beschwerdeführer am Ende dieser Besprechung gebeten worden sei, seinen Ausweis zurückzubringen. An der fachlichen Kompetenz des Beschwerdeführers bestanden für die Behörde zu keiner Zeit Zweifel. Für die Behörde sei es wichtig, dass die Zusammenarbeit mit dem Verein der Bienenzüchter funktioniere.
Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 5 Abs 1 Bienenseuchengesetz, BGBl Nr 290/1988 idF BGBl I Nr 67/2005, hat die Behörde auf Grund der Anzeige den Amtstierarzt mit der Erhebung und der Einleitung veterinärpolizeilicher Maßnahmen zu beauftragen. Zur Unterstützung des Amtstierarztes können Sachverständige der Bienenzucht herangezogen werden. Solche Sachverständige sind von jeder Behörde für ihren Amtsbereich in der notwendigen Anzahl nach Anhören der Landwirtschaftskammer zu bestellen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind die Sachverständigen von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflusste Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und auf die Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Tatsachen anzugeloben. Sie sind mit einem amtlichen Ausweis zu versehen. Nötigenfalls sind sie zur Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben berechtigt, die Hilfe von Organen der öffentlichen Aufsicht in Anspruch zu nehmen.
Eine Regelung über das Erlöschen oder die Entziehung der Eigenschaft als Sachverständiger enthält das Bienenseuchengesetz nicht.
Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG, BGBl Nr 137/1975 idF BGBl I Nr 10/2017, sieht in § 9 vor, dass die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste erlischt. Der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn
1. der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verzichtet;
2. die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist;
3. dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen wird;
4. der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verstorben ist.
Gemäß § 10 Abs 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger durch Bescheid zu entziehen,
1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung … seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
2. wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,
3. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder
4. wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.
Wenngleich das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz im gegenständlichen Verfahren nicht direkt zur Anwendung gelangt, so lässt sich dennoch aus dessen Bestimmungen sowie aus Regelungen in Materiengesetzen, die ebenfalls Bestimmungen über die Bestellung und Enthebung von Sachverständigen enthalten (vgl zB § 34 Führerscheingesetz – FSG und § 128 Kraftfahrgesetz – KFG) entnehmen, dass die Abberufung eines Sachverständigen nur bei Vorliegen einer sachlichen Begründung zulässig ist.
Dieses Erfordernis ergibt sich – auch dann, wenn im Gesetz keine nähere einschlägige Regelung ausdrücklich getroffen ist – schon aus dem der österreichischen Rechtsordnung immanenten Sachlichkeitsgebot (vgl zB VwGH vom 29.6.2000, 96/01/1233; 20.9.2012, 2010/06/0206; 27.6.2013, 2012/12/0133; 25.6.2015, 2012/07/0049). Behördliche Entscheidungen sind daher am allgemeinen Sachlichkeitsgebot zu messen (vgl VwGH vom 22.4.2010, 2008/04/0077).
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde von der Behörde als Begründung für den Widerruf der Bestellung des Beschwerdeführers als Sachverständiger und dessen Abberufung als Sachverständiger der Bienenzucht der mangelnde Bedarf angeführt. Da insgesamt fünf Sachverständige für den Bezirk Tamsweg bestellt worden sind, wobei die Bestellung eines Sachverständigen wegen des Bestehens eines Bedarfes erst nach der Abberufung des Beschwerdeführers erfolgt ist, war auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts jedoch davon auszugehen, dass es sich bei dem von der Behörde herangezogenen Grund um keine sachliche Begründung für die Enthebung des Beschwerdeführers als Sachverständigen gehandelt hat.
Andere Gründe, wie eine mangelnde fachliche Eignung, der Wegfall einer Ernennungsvoraussetzung oder der Qualifikationserfordernisse wurden von der Behörde nicht genannt (vgl in diesem Zusammenhang zB VwGH vom 20.1.1993, 92/01/0798; 6.7.1999, 99/10/0090; 24.2.2005, 2004/11/0130). Der Vertreter der belangten Behörde gab in der Verhandlung vielmehr dezidiert an, dass es an der fachlichen Kompetenz des Beschwerdeführers niemals Zweifel gegeben habe und die Abberufung aufgrund des Antrages des Vereines der Bienenzüchter erfolgt ist.
Nachdem für eine Abberufung des Beschwerdeführers als Sachverständiger gemäß § 5 Bienenseuchengesetz somit keine nachvollziehbare sachliche Begründung erkannt werden kann und diese daher dem Sachlichkeitsgebot widerspricht, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Gericht weder von der dargestellten bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zu den maßgebenden Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Übrigen nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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