LVwG S 405-2/227/1/14-2020

405-2/227/1/14-2020Landesverwaltungsgericht28.08.2020

Regest

Starkstromwegegesetz, Zwangsrechtseinräumung, Dienstbarkeitsbestellung, Umfang und Ausmaß der Dienstbarkeit, Kostenersatz im Enteignungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-2/227/1/14-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.2.227.1.14.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde der AG AA und des AB AA, beide: AF, AD AE, beide vertreten durch die AM Rechtsanwalts GmbH, AP, AN AK, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 9.3.2020, Zahl xxx, (mitbeteiligte Partei: Antragstellerin im Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten nach §§ 18 ff Starkstromwegegesetz 1968: DD, AL, AJ AK, vertreten durch die AT Rechtsanwälte GmbH, AW, AU AK)

I.den B e s c h l u s s gefasst:

Die Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

II.z u R e c h t erkannt:

1. Im Übrigen, also in Bezug auf die Spruchpunkte I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides, wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass

a.die Dienstbarkeiten jeweils zu Gunsten der DD, FNyyy, eingeräumt werden,

b.in den Spruchpunkten I. 1. a) und b) jeweils die Wortfolge „wie nach dem UVPG 2000 genehmigt“ durch die Wortfolge „wie nach den im Einleitungssatz des Spruchpunkt I. genannten Entscheidungen nach dem UVPG 2000 genehmigt“ und in den Spruchpunkten I. 1. c) bis f) jeweils die Wortfolge „der Leitungsanlage“ durch die Wortfolge „der Leitungsanlage laut I. 1. a) und b)“ ersetzt werden,

c.die Wortfolge „, des Aus- und Umbauens“ in Spruchpunkt I. 1. c) sowie die Wortfolge „könnten sowie die Unterlassung der Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen aller Art innerhalb des im Trassenplan vom 9.9.2012, Nr. zzz, gekennzeichneten Bereiches ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung der DD“ in Spruchpunkt I. 1. f) entfällt und

d.der verfahrenseinleitende Antrag vom 24.5.2019, insoweit diesem mit den Spruchkorrekturen nicht entsprochen wird, abgewiesen wird.

2. Der Antrag der Beschwerdeführer vom 27.4.2020, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge die mitbeteiligte Partei zum Ersatz der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beschwerdeführer verpflichten, wird gemäß § 20 StWG iVm § 44 EisbEG in der Fassung BGBl Nr 71/1954 iVm § 74 Abs 2 AVG abgewiesen.

III.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.3.2020 hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (belangte Behörde) über den auf §§ 18 ff Starkstromwegegesetz 1968 (StWG) gestützten Antrag der mitbeteiligten Partei Dienstbarkeiten ob der Liegenschaft der Beschwerdeführer eingeräumt und den Beschwerdeführern hiefür eine Entschädigungssumme zugesprochen.

Der angefochtene Bescheid hat auszugsweise den nachstehenden Inhalt:

„(…)

Starkstromwegerecht; DD (DD); 380 kV-Salzburgleitung; Antrag auf zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten gemäß §§ 18 ff Starkstromwegegesetz 1968 (StWG), betreffend Grundparzellen GSt Nr. aa/a, aa/b, aa/c und bb/n, alle inneliegend der Liegenschaft EZ cc, Grundbuch dd EE (Eigentümer: AA AB, geb. AC, AF, AD AE, AA AG, geb. AH, AF, AD AE); Bescheid

BESCHEID

Spruch

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entscheidet über den gemäß den §§ 18 ff des Bundesgesetzes vom 6.2.1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 - StWG), BGBl. Nr. 70/1968/ idgF, gestellten Antrag der DD (DD) vom 24.5.2019 auf zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten zu Lasten der Grundparzellen GSt Nr. aa/a, aa/b, aa/c und bb/n, alle inneliegend der Liegenschaft EZ cc, Grundbuch dd EE (Eigentümer: AA AB, geb. AC, AF, AD AE, AA AG, geb. AH, AF, AD AE), und auf Bestimmung der Höhe der dafür angemessenen Entschädigung, wie folgt:

I.

Die Errichtung, der dauernde Bestand, der sichere Betrieb und die Instandhaltung der 380 kVSalzburgleitung auf der mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.12.2015, Zl. xyz, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.2019, Zl. yzx, hinsichtlich der im Bundesland Salzburg gelegenen Vorhabensteile, und mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 15.12.2014, Zl. zxy, hinsichtlich der im Bundesland Oberösterreich gelegenen Vorhabensteile, jeweils nach den' Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) genehmigten Trasse ist im Sinne des § 7 Abs. 1 StWG im öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie gelegen und notwendig.

1. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie räumt der DD sowie deren allfälligen Rechtsnachfolgern gemäß den §§ 18 bis 20 StWG iVm den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71/1954, zur Sicherung der Errichtung, des dauernden Bestandes, des sicheren Betriebes und der Instandhaltung der genannten elektrischen Leitungsanlage zu Lasten der Grundparzellen GSt Nr. aa/a, aa/b, aa/c und bb/n, alle inneliegend der Liegenschaft EZ cc, Grundbuch dd EE (Eigentümer: AA AB, geb. AC, AF, AD AE, AA AG, geb. AH, AF, AD AE), als dem dienenden Gut im Zwangsrechtsweg nachfolgende Dienstbarkeitsrechte ein:

Das Eigentumsrecht von AA AB, geb. AC, AF, AD AE, und AA AG, geb. AH, AF, AD AE, an den Grundparzellen GSt Nr. aa/a, aa/b, aa/c und bb/n, alle inneliegend der Liegenschaft EZ cc, Grundbuch dd EE, sowie das Eigentumsrecht ihrer Rechtsnachfolger im Eigentum dieser Grundparzellen, sowie die dinglichen Rechte der iSd § 4 Abs 2 zweiter Halbsatz Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71/1954, dinglich Berechtigten, sowie von deren Rechtsnachfolgern in diesen dinglichen Rechten, werden derart beschränkt, dass gemäß § 19 Abs 1 lit a StWG durch die Bestellung nachstehender Dienstbarkeit zugunsten der DD und ihrer Rechtsnachfolger aufgrund der §§ 18 bis 20 StWG gegenüber dem jeweiligen Grundeigentümer (und den iSd § 4 Abs 2 zweiter Halbsatz Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71/1954, ‚Enteigneten‘) folgende Rechte eingeräumt werden:

a)Die Duldung der Errichtung einer elektrischen Leitung über die Grundparzellen GSt Nr. aa/a, aa/b, aa/c und bb/n, alle inneliegend der Liegenschaft EZ cc, Grundbuch dd EE, einschließlich der für innerbetriebliche Kommunikation erforderlichen Lichtwellenleiter im freien Luftraum sowie sonstiges Zubehör, wie nach dem UVP-G 2000 genehmigt und wie in dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Trassenplan vom 9.9.2012, Nr. zzz, dargestellt,

b)die Duldung der Überspannung der Grundparzelle GSt Nr. aa/a, aa/b, aa/c und bb/n, alle inneliegend der Liegenschaft EZ cc, Grundbuch dd EE, mit Leiterseilen und einem Erdseil, einschließlich der für innerbetriebliche Kommunikation erforderlichen Lichtwellenleiter, im freien Luftraum sowie sonstiges Zubehör, und des Betriebs der fertiggestellten Leitungsanlage, wie nach dem UVP-G 2000 genehmigt und wie im Trassenplan vom 9.9.2012, Nr. zzz, dargestellt,

c)die Duldung der jederzeitigen Überprüfung, Instandhaltung, des Aus- und Umbauens und der Erneuerung der Leitungsanlage,

d)die Duldung der Entfernung der diese Arbeiten sowie den sicheren Bestand der Leitungsanlage hindernden und gefährdenden Bäume, Sträucher und Äste,

e)die Duldung des jederzeitigen Betretens und Befahrens der genannten Grundparzellen durch die hiezu bestellten Personen und Vertreter zu den Zwecken der lit a) bis d),

f)die Duldung aller im Sinne der lit a) bis e) erforderlichen Arbeiten und Vorkehrungen sowie die Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der Leitungsanlage zur Folge haben könnten sowie die Unterlassung der Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen aller Art innerhalb des im Trassenplan vom 9.9.2012, Nr. zzz, gekennzeichneten Bereiches ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung der DD.

Gleichzeitig wird (werden) der (die) jeweilige(n) Eigentümer der Grundparzellen GSt Nr. aa/a, aa/b, aa/c und bb/n, alle inneliegend der Liegenschaft EZ cc, Grundbuch dd EE, sowie der (die) iSd § 4 Abs 2 zweiter Halbsatz Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71/1954, ‚Enteigneten‘ verpflichtet, die grundbücherliehe Einverleibung vorgenannter Dienstbarkeit zu dulden.

Von diesen Rechten kann gemäß § 20 lit. d StWG Gebrauch gemacht werden, sobald der in Spruchpunkt II. bestimmte Entschädigungsbetrag gerichtlich hinterlegt ist.

2. Sämtliche im Verfahren gegen den von der DD gestellten verfahrenseinleitenden Antrag gerichteten Einwendungen der Antragsgegner, vertreten durch Herrn Mag. BX BY, AM Rechtsanwalts GmbH, gelten, soweit diesen nicht ohnehin im Verfahren entsprochen wurde, im Sinne des § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, als mit der Entscheidung über den Hauptantrag miterledigt.

II.

Die für die Einräumung der im Spruchpunkt I. bezeichneten Dienstbarkeitsrechte zu leistende Entschädigung wird gemäß § 20 lit. b StWG aufgrund des Gutachtens der dem Verfahren beigezogenen, von der Behörde bestellten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung mit folgendem einmaligen Pauschalbetrag festgesetzt:

Netto-Entschädigungssumme

2. 911,12

10 % Abzugssteuer gemäß § 107 Einkommenssteuergesetz

-291,11

13 % USt von der Netto-Entschädigungssumme

378,45

Entschädigungssumme

2. 998,46

Die festgelegte Entschädigungssumme ist von der DD binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides gerichtlich zu hinterlegen.

III.

Der Trassenplan vom 9.9.2012, Nr. zzz, in dem die räumliche Ausdehnung der Dienstbarkeitsrechte auf Grundparzellen GSt Nr. aa/a, aa/b, aa/c und bb/n, alle inneliegend der Liegenschaft EZ cc, Grundbuch dd EE, dargestellt ist, bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.

IV.

Kosten

1. Gemäß § 77 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, und dem der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, BGBl. II Nr. 262/2007, idgF, angeschlossenen Tarif werden Kommissionsgebühren mit € 124,20 für insgesamt 9 halbe Stunden von 3 Amtsorganen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie á € 13,80 je halbe Stunde festgesetzt.

2. Gemäß § 78 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, und dem der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, idgF, angeschlossenen Tarif werden Bundesverwaltungsabgaben mit € 55,80 festgesetzt.

HINWEISE zum Gesamtbetrag der Verfahrenskosten

Gemäß § 14 Tarifpost 5 (Abs. 1) und 6 (Abs. 1) des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, idgF, sind für die Vergebührung des Antrages Verwaltungsgebühren in der Höhe von € 232,70 zu entrichten.

Der zu entrichtende Betrag von insgesamt € 412,70 ist von der antragstellenden Partei auf das Konto des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (IBAN: AT19 0100 0000 0506 0904) einzuzahlen, zumal diese die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen hat. Bei der Einzahlung sind der Betreff und die Aktenzahl dieses Bescheides anzuführen.

Beurkundung

Dieser Bescheid ist eine Urkunde im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d Allgemeines Grundbuchgesetz, BGBl. Nr. 39/1955. Der Bescheid ist gemäß § 20 lit. d StWG vollstreckbar, sobald der im GZ. xxx Spruchpunkt II. festgestellte Entschädigungsbetrag gerichtlich hinterlegt ist und der diesbezügliche Nachweis beigebracht wurde.

Auf Grund des Ausspruches der zwangsweisen Einräumung der Dienstbarkeitsrechte ist auf Antrag der DD die Dienstbarkeitseinräumung im Grundbuch durchzuführen.

Begründung

(…)“

Dagegen haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3.4.2020 Beschwerde erhoben; sie führen darin aus wie folgt:

„Die Beschwerdeführer erheben gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität. Innovation und Technologie vom 09. März 2020, GZ: xxx, innerhalb offener Frist gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und führen dazu aus:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Salzburg

Das Starkstromwegerecht wird in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen (VwGH 20. März 2018, Ko 2018/03/0001). Aufgrund von Art 131 Abs 1 und Abs 6 B-VG und vor dem Hintergrund, dass der Verfassungsgesetzgeber eine ‚nach organisatorischen Kriterien geteilte Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit vermeiden wollte, ist daher die sachliche Zuständigkeit der LVwG im Rechtsmittelverfahren [nach dem StWG] anzunehmen (VwGH 12. September 2016, Ro 2016/06/0014; VwGH 21. Dezember 2016, Ro 2016/04/0049; Schilchegger in Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12 §24 StWG Rz 1a).

Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nach § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG. Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß § 3 Abs 1 oder 2 VwGVG bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig (§ 3 Abs 3 VwGVG). Gemäß § 3 Z1 AVG richtet sich - soweit die in § 1 AVG erwähnten Vorschriften wie hier nichts anderes bestimmen - die örtliche Zuständigkeit in (Verwaltungs-)Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut iSd bürgerlichen Rechts beziehen (zB Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, Baubewilligungsverfahren) nach der Lage des Gutes (vgl auch HengstschlägerlLeeb, AVG 12, § 3 Rz 3). Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist sohin die Lage des unbeweglichen Gutes, das den Prozessgegenstand bildet. Entscheidend zur Festlegung des Prozessgegenstandes vor dem Verwaltungsgericht ist die Beurteilung, was im gegenständlichen Fall als Verwaltungssache anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu vom Verwaltungsgericht zu führenden Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist (VwGH 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, mwN). Gegenständlich wurde die zwangsweise Einräumung von unterschiedlichen Dienstbarkeiten zu Lasten der Grundparzellen Gst Nr. aa/a, aa/b, aa/c und bb/n, alle inneliegend der Liegenschaft EZ cc, dd EE, beantragt und bewilligt. Den Prozessgegenstand bildet sohin ein unbewegliches Gut iSd bürgerlichen Rechts (§ 298 ABGB), welches in Salzburg gelegen ist und somit auch den Anknüpfungspunkt der örtlichen Zuständigkeit darstellt.

Die sachliche sowie örtliche Zuständigkeit des LVwG Salzburg ergibt sich somit aus Art 131 Abs 1 und Abs 2 B-VG.

2. Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit

Gemäß Art 132 B-VG ist die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 09. März 2020, GZ: xxx, zulässig, da die Angelegenheit nicht im Sinne des Art 130 Abs 5 B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen ist.

Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 13. März 2020 zugestellt. Die Beschwerde wird daher gem §7 Abs 4 VwGVG fristgerecht erhoben.

3. Zum Sachverhalt

Die 380 kV-Salzburgleitung wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Dezember 2015, GZ: xyz, in der Fassung des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2019, GZ: yzx, hinsichtlich der im Bundesland Salzburg gelegenen Vorhabensteile, und mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Dezember 2014, GZ zxy, hinsichtlich der im Bundesland Oberosterreich gelegenen Vorhabensteile jeweils nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 genehmigt.

Bei der Umsetzung der 380 kV-Salzburgleitung sollen ua die gegenständlichen Grundparzellen durch Überspannung sowie durch die für die Errichtung erforderlichen Flächen in Anspruch genommen werden. Mit Schreiben vom 24. April 2019 hat die DD (‚DD‘) den verfahrenseinleitenden Antrag auf zwangsweise Einräumung der unterschiedlichen Dienstbarkeit gestellt.

Am 05. November 2019 fand in der BH NN eine mündliche Verhandlung statt. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde der gegenständlich angefochtene Bescheid erlassen.

4. Zu den Beschwerdepunkten

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Unterbleiben der zwangsweisen Einräumung von Dienstbarkeiten zu ihren Lasten verletzt, wobei der Bescheid sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.

5. Zu den Beschwerdegründen

5.1. Leitungsrechte finden das Auslangen

Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird. Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 18).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ua eine Dienstbarkeit gemäß § 19 StWG eingeräumt. Dabei handelt es sich, wie sich aus dieser Gesetzesstelle ergibt, um einen Fall der Enteignung. Es wäre daher auch im Sinne des § 18 leg cit zu begründen gewesen, weshalb mit einem Leitungsrecht nicht das Auslangen gefunden werden kann (vgl VwGH 20. Juli 2004, 2003/05/0029).

Im angefochtenen Bescheid wird lediglich pauschal darauf verwiesen, dass mit Leitungsrechten nicht das Auslangen gefunden werde könne, da Leitungsrechte nicht den für Leitungsanlagen der gegenständlichen Dimension und volkswirtschaftlichen Bedeutung notwendigen erhöhten Bestandsschutz gewährleisten und der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage auf ihrer genehmigten Leitungstrasse aus zwingenden technischen Gründen bzw mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten einer allfälligen Verlegung die Einräumung von Dienstbarkeitsrechten erfordere. Es sei bei der 380 kV-Salzburgleitung grundsätzlich davon auszugehen, dass der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten die Enteignung erfordere.

Der angefochtene Bescheid leidet in diesem Punkt sowohl an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde geht lediglich grundsätzlich davon aus, dass mit Leitungsrechten nicht das Auslangen gefunden werden könne. Für diese Subsumtion fehlen dem angefochtenen jedoch die erforderlichen Feststellungen. In keinem Punkt wird darauf eingegangen, welche technischen Gründe gegen Leitungsrechte sprechen und ebenso wenig, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde den Schluss zieht, wonach unverhältnismäßige Kosten gegen die Einräumung von Leitungsrechtem spricht. Der angefochtene Bescheid geht ohne die notwendigen Feststellungen von diesen Voraussetzungen aus und leidet daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Aus ähnlichen Gründen ist eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben.

Gemäß §§ 58 und 60 AVG sind die Bescheide der Behörden zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Behörden zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl etwa VwGH 28. Juni 2017, Ra 2016/09/0091, mwN).

Wird die belangte Behörde den sich aus §§ 58 und 60 AVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Bescheiden nicht gerecht (VwGH 15.Dezember 2014, Ro 2014/04/0068), so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt.

Ein Begründungsmangel führt zur Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das LVwG Salzburg, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder das erkennende Verwaltungsgericht an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0012).

Es ist einer nachprüfenden Instanz schlichtweg unmöglich, eine Kontrolle vorzunehmen. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welches Sachverhalts die nicht nachvollziehbare rechtliche Beurteilung erfolgt ist. Dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, dass die technischen sowie wirtschaftlichen Gründen - die eine Notwendigkeit von Dienstbarkeiten ergeben - aus allgemein bekannten (notorischen) oder der Behörde im Zuge Ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen offensichtlich sind (VwGH 23. Jänner 1986, 85/02/0210).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde beruht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfanges der Begründungspflicht, weshalb eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze vorliegt (VwGH 03. Oktober 2018, Ra 2017/12/0073) und somit ein Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellung), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Bestimmend für das gesetzlich geforderte Ausmaß der Begründungspflicht eines Bescheides ist das Rechtsschutzinteresse der Partei und die Überprüfungsmöglichkeit (vgl VwSlgNF 6787 A - verst Sen; VwGH 19. Mai 1992, 91/04/0242; 14. Juli 1994, 90/17/0160; 16. März 1995, 03/06/0057; 24. April 1996, 93/12/0248; 29. Jänner 2002,2000/14/0085; 12. Dezember 2008,2005/12/0183).

Die Behörde hat in der Begründung eines Bescheides den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen. Dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen darzulegen (vgl VwSlgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17. Juni 1993, 92/06/0228; 10. Oktober 1996, 95/20/0179; 26. Mai 1997, 96/17/0459; 13. März 2002,2001/12/0138; 12. November 2008,2005/12/0123).

Den Zielen einer angemessenen Bescheidbegründung im Sinne des Rechtsschutzinteresses der Partei und der Überprüfungsmöglichkeit wird der angefochtene Bescheid der belangten Behörde somit nicht gerecht.

Den Beschwerdeführern wird hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit genommen, ihre Rechtsschutzinteressen in Bezug auf die inhaltliche Entscheidungsgrundlage der Behörde durchzusetzen bzw einer Überprüfung zu unterziehen. Welche Erwägungen die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid in diesem Punkt zu Grunde legt, entzieht sich gänzlich der Kenntnis der Beschwerdeführer.

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Begründungsmangel einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG bilden kann (vgl VwGH 29. November 1982, 82/12/0079).

Da es dem angefochtenen Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt, weshalb mit Leitungsrechten gem § 11 StWG nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist dieser mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

5.2. Zu den einzelnen eingeräumten Dienstbarkeiten

Eine Enteignung stellt selbstverständlich einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZP zur EMRK dar. Jede natürliche und juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die Allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgeschriebenen Bedingungen. Nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen und nur aus Gründen des öffentlichen Interesses darf Eigentum entzogen werden (Art 17 GRC). Nutzungsbeschränkungen als Quasi-Enteignungen greifen in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, weil sie den ruhigen Genuss des Eigentums unmöglich machen. Auch Eigentumsbeschränkungen müssen erforderlich (VfSlg 12.227) und verhältnismäßig sein (VfSlg 14.141, 14.679 ua). Auf die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit ist bei Enteignungshandlungen durch eine staatliche Behörde besonderes Augenmerk zu legen. In diesem Zusammenhang ist die Variante eines Erdkabels eingehend zu prüfen und zu begründen, warum ein solches nicht einen verhältnismäßigeren Eingriff und somit ein gelinderes Mittel des Eingriffs darstellt.

Der überwiegende Teil der Kapazitäten der Leitungsanlage ist für den internationalen Stromhandel vorgesehen und nicht für die Versorgungssicherheit der österreichischen Bevölkerung notwendig, weshalb auch kein öffentliches Interesse an der 380 kV-Salzburgleitung gegeben. Die 380 kV-Salzburgleitung liegt somit im privaten Interesse der Betreiberin der Leitung.

Dienstbarkeiten dürfen nur in dem Ausmaß zwangsweise eingeräumt werden, die zum Bau und Betrieb der 380 kV-Salzburgleitung unbedingt erforderlich sind. Der Eingriff ist auf das niedrigste mögliche Maß zu beschränken, insbesondere auch im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen. In diesem Zusammenhang ist auf eine Leitungsführung in Hinkunft als Erdkabel und eine zeitliche Beschränkung der Dienstbarkeit zu verweisen. Ebenso sind die Dienstbarkeit der Leitungsführung begleitende Rechte (Recht des Betretens und Befahrens oder das Fällen von Bäumen etc) möglichst einschränkend und im nur notwendigen Ausmaß zuzuerkennen. Die Behörde hat verkannt diese Rechte dahingehend einzuschränken, dass die Beschwerdeführer von der Errichtung und dem Betrieb der Leitungsanlage nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß belastet werden.

Im Sinne der tunlichsten Schonung der benützten Grundstücke sind Verpflichtungen für Grundstückseigentümer ausschließlich im Rahmen der Normvorgaben gemäß Elektrotechnikgesetz bzw überhaupt sicherheitstechnischer Vorschriften zu begrenzen und nicht durch pauschale Verbote, die als unverhältnismäßig einzustufen wären.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden zu Gunsten der mitbeteiligen Partei ua die Dienstbarkeiten:

a.Der Duldung der jederzeitigen Überprüfung, Instandhaltung, des Aus- und Umbauens und der Erneuerung der Leitungsanlage;

b.Die Duldung des jederzeitigen Betretens und Befahrens der genannten Grundparzelle durch die hiezu bestellten Personen und Vertreten zu den Zwecken der lit a) bis lit d) [des Bescheides] eingeräumt.

Begründende Ausführungen der mitbeteiligten Partei, warum es notwendig und im öffentlichen Interesse liegt, dass sie lediglich überspannte Grundstücke jederzeit betreten und befahren darf, werden im angefochtenen Bescheid nicht thematisiert und sind auch nicht denkmöglich. In diesem Zusammenhang kann auf das Erkenntnis des Landesgerichts für ZRS Wien vom 28. Juli 2017,5 Cg 21716v-21, verwiesen werden. In diesem Erkenntnis ging es um die Ersitzung von Dienstbarkeiten zur Überspannung, Betrieb und Instandhaltung einer 110-kVHochspannungsfreileitung: (Hervorhebungen nicht im Original)

"Die Leitung wird einmal jährlich kontrolliert und werden dafür die Maststandorte betreten. Da sich auf den gegenständlichen Grundstücken kein Maststandort befindet, müssen diese Grundstücke bei der Leitungskontrolle nicht betreten bzw befahren werden, die Instandhaltung - außer im Fall eines Unglücks, zB dem Umsturz eines Mastes - kann ohne Betreten der gegenständlichen Grundstücke erfolgen."

In der Berufungsentscheidung vom 26. März 2018, 16 R 126/17t, führte das Oberlandesgerichts Wien dazu aus weiters aus: (Hervorhebungen nicht im Original)

„Allerdings konnte seit der Errichtung der Leitung kein Fall eines notwendigen Betretens oder Befahrens der Grundstücke festgestellt werden. Umso mehr würden jedoch ein (zusätzliches) generelles Zugangs- und Zufahrtsrecht und insbesondere ein völlig unbestimmtes Umbaurecht sowohl über die behauptete Vereinbarung als auch über den Zweck der Servitutseinräumung, nämlich die Errichtung und Betreibung einer Stromleitung für den Betrieb einer Eisenbahn, hinausgehen.“

Auch im gegenständlichen Verfahren ist die Notwendigkeit das Grundstück jederzeit betreten und befahren zu können, ein umfassendes und unbestimmtes Umbaurecht sowie das generelle Bauverbot innerhalb der Trasse nicht gegeben. Diese Rechte sind nicht erforderlich und erfüllen darüber hinaus nicht das Bestimmtheitsgebot. Hierfür ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 20. Juli 2004,2003/05/0029) zum Bestimmtheitsgebot bei Servituten zu verwiesen:

‚Die Begründung einer Dienstbarkeit des Inhaltes der "Duldung der Errichtung ... der auf den letztgültigen Stand der Technik gebrachten Trafostation" wird dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, weil damit nicht klar hervorgeht, ob die Beschwerdeführer in Hinkunft allfällige Änderungen in einem nicht vorhersehbaren Ausmaß ohne Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes auch im Falle einer sie treffenden größeren Belastung hinnehmen müssen.‘

Anzumerken ist dabei, dass die Formulierung „auf dem letztgültigen Stand der Technik" sogar weitaus enger und somit bestimmter gefasst ist als das von der mitbeteiligten Partei begehrte jederzeitige Recht zum Umbau der Leitungsanlage.

Insbesondere die Duldung des jederzeitigen Ausbaus der Leitungsanlage belastet die Beschwerdeführer in einem für sie nicht erkennbaren und kalkulierbaren Maß. Für einen derzeit weder genehmigten noch beantragen Ausbau der Leitungsanlage fehlt es an den Voraussetzungen der Enteignung. Für den Bau und den Betrieb der 380 kV-Salzburgleitung ist die Dienstbarkeit der jederzeitigen Duldung des Um- und Ausbaus nicht erforderlich. Eine Leitungsanlage in der gegenständlichen Dimension unterliegt grundsätzlich der Genehmigungspflicht durch die UVP-Behörde. Eine Erweiterung der Anlage, die einen solchen Konsens überschreitet - somit einen Um- und Ausbau der Leitungsanlage darstellt - bedarf eines neuerlichen Genehmigungsverfahrens. Eine vorbeugende Einräumung von Dienstbarkeiten ist für die gegenständliche Anlage nicht erforderlich.

5.3. Zur Enteignungsvoraussetzung eines zivilrechtlichen Angebots

Wesentliche Voraussetzung der Erforderlichkeit einer Enteignungsmaßnahme ist auch das Scheitern einer gütlichen Einigung mit dem betroffenen Grundeigentümer und den sonst dinglich Berechtigten. Der Bewilligungswerber muss daher zuvor ein ernsthaftes, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtetes Angebot über das Recht zur Inanspruchnahme des Grundstückes gelegt haben, das vom Eigentümer ausgeschlagen wurde. Auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Verhandlungspflicht ist eine Enteignung nur dann notwendig und erforderlich und somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufangebot oder die privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte abgelehnt hat. Im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich ist eine Enteignung nur dann, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar (VwGH 18. Februar 2015, Ro 2014/03/0008 Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1993, Slg.Nr. 13.579).

Dieses zivilrechtliche Angebot muss ernstlich sein; also in ungefährer Weise die Dienstbarkeitseinräumung abgelten. Dies ist gegenständlich nicht der Fall gewesen. Das Angebot der mitbeteiligten Partei war nicht geeignet die Nachteile durch die Beeinträchtigungen der Leitungsanlage in einer wirtschaftlich angemessenen Höhe aufzuwiegen.

Auch die in Spruchpunkt II. zugesprochene Entschädigung für die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten ist zu niedrig bemessen und kommt daher nicht als Referenzgröße in Frage. Aufgrund der sukzessiven Kompetenz der ordentlichen Gerichte gem § 20 lit c StWG kommt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg in diesem Punkt jedoch keine Zuständigkeit zu.

5.4. Zu den Voraussetzungen des Enteignungsantrags

Nach Rechtskraft des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Hinweis E VfGH 30.9.1976, B 183/75, VfSlg 7878/1976). Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die vom ASt beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind (VwGH 06. September 2011,2008/05/0016).

Im Baubewilligungsverfahren wird die Leitungstrasse festgelegt und über diese abgesprochen. Dem Enteignungsverfahren kommt - da öffentliches Interesse und Notwendigkeit bereits festgestellt wurde - nur mehr die Aufgabe zu, zu klären, ob die Inanspruchnahme der verfahrensgegenständlichen Grundparzellen erforderlich ist.

Eine besonders starke Bedeutung kommt daher dem Genehmigungsbescheid für die Leitungsanlage, auf den sich die verfügte Enteignung stützt, zu (VwGH 20. April 2016, Ra 2016/04/0007).

Herr CX CY - Beschwerdeführer sowie Revisionswerber im Bewilligungsverfahren - informierte die Europäische Kommission mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 über den Status des Bewilligungsverfahrens. Dem beilegten Schreiben ist zu entnehmen, dass Herr CX CY sich in seiner Beschwerde an die Kommission gegen die Genehmigung der 380 kV-Salzburgleitung, ohne dass die diesem Projekt zugrunde liegenden Pläne einer strategischen Umweltprüfung nach Maßgabe der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 ("SUP-RL") unterzogen wurden, gewendet hat. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2020 teilte die Europäische Kommission Herrn CX CY mit, dass gegen Österreich bereits ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der SUP-RL im Energiesektor, insbesondere in Bezug auf Stromnetze und Gasleitungen, eingeleitet wurde (GZ des Vertragsverletzungsverfahrens: vxy). Es ist davon auszugehen. dass die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich insbesondere wegen Nichtumsetzung der SUP-RL in Bezug auf die 380 kV-Salzburgleitung erfolgte.

Beweis: Schreiben der Europäischen Kommission vom 30. Jänner 2020

Festzuhalten ist, dass das Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtumsetzung der SUP-RL gegen Österreich erst nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2019, yzx eingeleitet wurde.

Nach Art 3 Abs 2 lit a SUP-RL wird vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen, die in den Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen der in den Anhängen I und 11 der Richtlinie 85/337/EWG abgeführten Projekte gesetzt wird.

Nach Art 2 lit a SUP-RL sind unter Plänen und Programmen solche zu verstehen, die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden.

In dem Erkenntnis vom 07. Juni 2018, C-160/17 hält der EuGH fest, dass Art 2 lit a, Art 3 Abs 1 und Art 3 Abs 2 lit a der SUP-RL dahin auszulegen sind, dass ein Erlass zur Ausweisung eines städtischen Flurbereinigungsgebiets, dessen einziger Zweck die Festlegung einer geografischen Zone ist, in der ein städtebauliches Projekt durchgeführt werden kann, das auf die Umwidmung und Entwicklung städtischer Funktionen abzielt und die Schaffung, Veränderung, Beseitigung oder Überbauung von Straßen und öffentlichen Flächen erfordert und im Hinblick auf dessen Umsetzung Abweichungen von bestimmten städtebaulichen Vorschriften erlaubt sind, aufgrund dieser Möglichkeit zur Abweichung unter den Begriff "Pläne und Programme" im Sinne dieser Richtlinie fällt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, und eine Prüfung der Umweltauswirkungen erfordert.

Weder der Netzentwicklungsplan (NEP) 2011 (samt jährlicher Fortschreibungen) noch der dem Bescheid nach § 7 StWG immanente Trassenplan (Planungsakt), die den Rahmen für das Vorhaben 380-kV- Salzburgleitung (Projekt) bilden, wurden einer Strategischen Umweltprüfung nach der SUP-RL unterzogen.

Der EuGH hat in seinem Urteil C-41/11 vom 28. Februar 2012 (Inter-Environment Wallonie ASBL) ausgesprochen, dass die zuständigen nationalen Gerichte verpflichtet sind, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer SUP abzuhelfen, wenn ein "Plan" oder ein "Programm" vor seiner Verabschiedung einer Strategischen Umweltprüfung gem der SUP-RL zu unterziehen gewesen wäre (Rz 44 ff). Ferner sprach der EuGH aus, dass die nationalen Gerichte auf der Grundlage ihres nationalen Rechts Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung erlassenen "Plans" oder "Programms" ergreifen müssen (EuGH aaO Rz 46 mwH). Gem Art 3 Abs 2 Ht a SUP-RL ist nämlich bei Plänen und Programmen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführten Projekte gesetzt wird, daher auch für Hochspannungsleitungen mit einer Netzspannung von mindestens 220 kV (vgl Anhang I Zif 20 UVP-RL), eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.

Wird die SUP-Pflicht nicht vom Kanon der Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP-G erfasst, wird der SUP-RL im Ergebnis die praktische Wirksamkeit entzogen. Schon eine solche Auslegung kann dem EU-Gesetzgeber im Licht des effet-utile-Prinzips nicht ernsthaft unterstellt werden. Der EuGH sprach in seiner Entscheidung C-295/10 aus, dass eine UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung entbinde.

Der angefochtene Bescheid setzt sich nicht mit der Notwendigkeit der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie, dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich aufgrund der mangelhaften Umsetzung der SUP-RL im Energiesektor und den sich daraus ergebenden Konsequenzen auf den Bestand des UVP-Bescheides auseinander, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist.

6. Zu den Anträgen

Aus den oben angeführten Gründen stellen die Beschwerdeführer folgende

Anträge:

Das LVwG Salzburg möge:

a.gem § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen,

b.den angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 09. März 2020, GZ: xxx, dahingehend abändern, dass der Antrag auf zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten abgewiesen wird;

in eventu

c.den angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 09. März 2020, GZ: xxx, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos beheben und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

Am 27.4.2020 haben die Beschwerdeführer eine Eingabe an die belangte Behörde gerichtet (bezeichnet als „Bescheidbeschwerdeergänzung“), die nachstehenden Inhalt hat:

„I.

In umseits bezeichneter Rechtssache erstatten die Beschwerdeführer zu ihrer Beschwerde vom 03. April 2020 nachstehendes

ergänzendes Vorbringen

an das LVwG Salzburg:

1. Beschwerdegründe (ergänzend)

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden. Abweichungen gem der lit a. bis h. sind für gegenständliche ergänzende Vorbringen nicht relevant.

Im gegenständlichen Enteignungsverfahren kommt daher § 7 Abs 3 EisbEG uneingeschränkt zur Anwendung:

Im Enteignungsverfahren hat der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7 500 Euro.

Dem Enteignungsantrag wurde stattgegeben. Den Beschwerdeführern gebührt somit ein Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten iHv 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung als Pauschalvergütung, mindestens aber 500 Euro.

Ein Kostenersatz wurde den Beschwerdeführern in angefochtenen Bescheid entgegen dieser Bestimmung nicht zugesprochen.

Den Beschwerdeführern wurde eine Entschädigung von € 2.998,46 brutto zugesprochen. Gem § 20 Starkstromwegegesetz 1968 iVm § 7 Abs 3 EisbEG haben die Beschwerdeführer ebenso jeweils Anspruch auf eine Pauschalvergütung der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten iHv € 500,--.

In diesem Punkt ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

2. Anträge

Die Beschwerdeführer stellen den weiteren

Antrag,

das LVwG möge, die mitbeteiligte Partei gemäß § 20 Starkstromwegegesetz 1968 iVm § 7 Abs 3 EisbEG dazu verpflichten, die im Rahmen des Verfahrens entstandenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer zu ersetzen.“

Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 22.7.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen, die Parteien angehört und von Herrn DI BB BA als Amtssachverständiger für Elektrotechnik gutachterliche Ausführungen gemacht wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:

Das Verwaltungsgericht nimmt den nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zahl xyz, hat die Salzburger Landesregierung der mitbeteiligten Partei für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer 380-kV-Starkstromfreileitung vom Netzknoten St. Peter am Hart (Oberösterreich) bis zum Umspannwerk Kaprun in der Gemeinde Kaprun (Salzburg)“, soweit sich dieses Vorhaben auf das Landesgebiet des Bundeslandes Salzburg erstreckt, die Genehmigung gemäß § 17 Abs 1, 3, 4 und 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unter Zugrundelegung der Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen erteilt. Das Vorhaben „380-kV-Salzburgleitung“ sieht den Ausbau des 380kV-Höchstspannungsrings in Österreich durch die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Starkstromfreileitung im Abschnitt Netzknoten St. Peter und Netzknoten Tauern in Kaprun vor, dies neben der Errichtung und Änderung weiterer Leitungsverbindungen auf der Spannungsebene 220-kV und 110-kV, dem Neubau sowie Zu- und Umbauten bestehender Umspannwerke sowie der Demontage bestehender 110-kV sowie 220kV-Leitungen.

Mit Erkenntnis vom 26.2.2019, Zahl yzx, hat das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen den Bescheid vom 14.12.2015 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Bescheid festgelegte Auflagen zum Teil abgeändert wurden. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat das Bundesverwaltungsgericht für zulässig erklärt.

Vom UVP-Konsens, also vom Bescheid vom 14.12.2015 und vom Erkenntnis vom 26.2.2019, mitumfasst ist die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung nach §§ 3, 7 und 9 Abs 4 Starkstromwegegesetz 1968.

Auflage 30 des Bescheides vom 14.12.2015, die durch das Erkenntnis vom 26.2.2019 nicht geändert wurde, lautet wie folgt:

„Die Freileitungsanlagen sind durch geeignetes Fachpersonal in regelmäßigen Abständen zu inspizieren, die Mängel zu ermitteln und schwerwiegende unverzüglich zu beheben. Als Intervall wird ein Zeitraum von 1 Jahr festgelegt. Andere Mängel sind gemäß Revisionsplan so zu beheben, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb der Anlagen gewährleistet ist.“

Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.2.2019 haben mehrere Beschwerdeführer bzw. Revisionswerber (ordentliche) Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschlüssen vom 17.5.2019 und 31.7.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht Anträgen, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat Anträgen, den Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben (vgl Beschlüsse je vom 11.9.2019, Zahl Ro 2019/04/0034 und Zahl Ro 2019/04/0027, sowie vom 8.10.2019, Zahl Ro 2019/04/0021).

Bis dato hat der Verwaltungsgerichtshof über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.2.2019 erhobenen Revisionen nicht entschieden.

2. Die 380-kV-Salzburgleitung verläuft laut den dem Bescheid vom 14.12.2015 und dem Erkenntnis vom 26.2.2019 zugrundeliegenden Projektunterlagen unter anderem über die GSt-Nr aa/a, aa/b, aa/c und bb/n, vorgetragen in der EZ cc, KG EE, die im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer steht. Die Grundstücke werden überspannt (kein „Maststandort“), dies zwischen Mast Nr ee und Mast Nr ff. Laut dem dem verfahrenseinleitenden Antrag und dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Trassenplan vom 9.9.2012, Zahl zzz, beträgt das räumliche Ausmaß des Servitutsbereichs beim GSt-Nr aa/a 263 m², beim GSt-Nr aa/b 1.202 m², beim GSt-Nr aa/c 4.564 m² und beim GSt-Nr bb/n 276 m².

Mit Schreiben vom 18.3.2019 und mit Schreiben vom 2.9.2019 hat die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführern ein (ernsthaftes) Angebot zum Abschluss einer konkreten Dienstbarkeitsvereinbarung gegen entsprechende Entschädigung unterbreitet. Die Beschwerdeführer haben darauf nicht reagiert.

Im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer wird laut Vorhaben nach den UVPGenehmigungsentscheidungen von der BZ GmbH auf dem Gestänge der 380-kV-Leitung eine 110kVLeitung mitgeführt (diese ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung; diesbezüglich ist das Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Zahl 405-2/224-2020 anhängig).

3. In Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides haben die Beschwerdeführer zwischenzeitig die Feststellung des Entschädigungsbetrages beim Landesgericht Salzburg beantragt.

4. Die gegenständliche 380-kV-Leitung bildet das Rückgrat des österreichischen Stromnetzes. Sie trägt maßgeblich zur Stabilität des Stromnetzes in der Region und auch überregional bei. Die Notwendigkeit der Herstellung der gegenständlichen Leitung ist auch aufgrund eines steigenden Energiebedarfs und der erhöhten Einspeisung volatiler Energie gegeben. Das Stromnetz in Österreich und in Europa ist ein vermaschtes Netz; die einzelnen Leitungen sind somit voneinander abhängig. Die gegenständliche 380-kV-Leitung hat auch den Zweck, durch den Transport von Strom zu Pumpspeicherkraftwerken Energie „zu speichern“.

Die Annahme von Errichtungskosten für die gegenständliche 380-kV-Leitung von rund € 1 Mio pro Leitungskilometer (als Durchschnittswert) ist durchaus plausibel.

Für entsprechende Inspektionen der Leitungsanlage, und somit auch der Seile, wird es erforderlich sein, die Grundstücke der Beschwerdeführer zu diesem Zweck mit entsprechenden Gerätschaften zu betreten und zu befahren.

Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes, insbesondere auch auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 22.7.2020, gründen. Die Feststellungen in Zusammenhang mit den UVP-Entscheidungen, mit der Revisionserhebung und den Entscheidungen über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind unstrittig. Die diesbezüglichen Feststellungen waren auf der Grundlage der Einsichtnahme in die diesbezüglichen Urkunden und Unterlagen sowie aufgrund der Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem des Bundes zu treffen. Dass die 380-kV-Leitung laut den den UVP-Entscheidungen zugrundeliegenden Projektunterlagen über die Grundstücke der Beschwerdeführer verläuft, ist ebenfalls unstrittig. Das räumliche Ausmaß des jeweiligen Servitutsbereichs ergibt sich einerseits aus dem verfahrensleitenden Antrag und andererseits aus dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Elektrotechnik. Dass die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 18.3.2019 und 2.9.2019 den Beschwerdeführern ein Angebot auf Abschluss einer Dienstbarkeitsvereinbarung samt Entschädigung unterbreitet hat, ist den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführer darauf nicht reagiert haben, haben sie selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 22.7.2020 angegeben. Dass das Angebot der mitbeteiligten Partei als ernsthaft zu betrachten ist, war auch aufgrund des Umstandes anzunehmen, dass der Abschluss der Dienstbarkeitsvereinbarung nicht nur mit den genannten Schreiben angeboten worden ist, sondern dieses Angebot von der mitbeteiligen Partei auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor der belangten Behörde am 5.11.2019 noch aufrechterhalten worden ist. Weshalb es dem Angebot an der Ernsthaftigkeit mangeln soll, ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, insbesondere liegt auch der in der Verhandlung vom 5.11.2019 noch angebotene Entschädigungsbetrag über jenem Betrag, den die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen ermittelt haben und die belangte Behörde letztlich in Spruchpunkt II. zugesprochen hat.

Dass bei den Grundstücken der Beschwerdeführer im Bereich des gegenständlichen Abschnittes der 380-kV-Leitung eine 110-kV-Leitung mitgeführt wird, ist unter Bezugnahme auf die zugrundeliegenden Projektunterlagen wiederum unstrittig. Die Feststellung, dass von den Beschwerdeführern in Bezug auf die Entschädigung das Landesgericht Salzburg angerufen worden ist, gründet sich auf die diesbezügliche Angabe der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2020.

Die Feststellungen in Zusammenhang mit der Bedeutung und der Notwendigkeit der 380kV-Leitung und in Zusammenhang mit den Errichtungskosten waren auf der Grundlage der Ausführungen des in der Verhandlung vom 22.7.2020 beigezogenen Amtssachverständigen für Elektrotechnik, Herrn DI BB BA, zu treffen, und zwar ebenso wie die Feststellung, dass zur Inspektion der Leitungsanlage das Betreten und Befahren der Grundstücke zu diesem Zweck erforderlich sein wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen nachvollziehbar und schlüssig waren, sie sind auch von den Parteien letztlich unwidersprochen geblieben, insbesondere ist den Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Die Ausführungen des Amtssachverständigen konnten daher insgesamt den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Rechtlich ist auszuführen wie folgt:

1. Gemäß § 20 lit c erster und zweiter Satz StWG kann jeder der beiden Parteien binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (§ 20 lit b leg cit) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft.

§ 20 lit c StWG sieht eine sukzessive Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesgerichtes in Bezug auf die Feststellung des Entschädigungsbetrages vor (vgl VwGH 2008/05/0016).

Feststeht, dass die Beschwerdeführer die Feststellung des Entschädigungsbetrages beim Landesgericht Salzburg beantragt haben.

Die Beschwerdeführer fechten nach dem Beschwerdebegehren den angefochtenen Bescheid im gesamten Umfang an. Sie führen jedoch selbst aus (vgl Seite 15 des Beschwerdeschriftsatzes), dass dem Landesverwaltungsgericht Salzburg in Bezug auf die Entschädigung keine Zuständigkeit zukommt.

Aufgrund der im Gesetz vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg betreffend die Festsetzung des Entschädigungsbetrages war die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Sie ist in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aber auch deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführer zwischenzeitig das Landesgericht Salzburg angerufen haben, sodass nach § 20 lit c zweiter Satz StWG der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung außer Kraft getreten ist. Der Gegenstand der Anfechtung ist in diesem Umfang mit Anrufung des Landesgerichtes Salzburg weggefallen. Auch vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zum Einwand der Beschwerdeführer, mit einem Leitungsrecht im Sinne der §§ 11 ff StWG hätte das Auslangen gefunden werden können, ist festzuhalten wie folgt:

Gemäß § 14 Abs 2 StWG darf der widmungsgemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke durch Leitungsrechte nur unwesentlich behindert werden. Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn dieser Belastete nachweist, dass die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen.

Gemäß § 11 Abs 2 lit a StWG ist dem Antrag auf Einräumung von Leitungsrechten nicht zu entsprechen, wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 18 leg cit).

Die Einräumung von Leitungsrechten kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund der Bedeutung der Leitung zur rechtlichen Absicherung ihres Bestandes ein dauerhaftes Recht erforderlich ist und daher der in § 14 Abs 2 StWG geregelte Entzug der Leitungsrechte – auch im Hinblick auf die öffentlichen Interessen – nicht in Kauf genommen werden kann (vgl Neubauer/Onz/Mendel, StWG [2010] § 11 Rz 34; § 18 Rz 4).

Je bedeutender und aufwendiger eine elektrische Leitungsanlage ist, desto eher werden technische Gründe, die ungestörte Belassung an einem bestimmten Ort erfordern oder werden die Kosten einer etwaigen Verlegung gegenüber den durchschnittlichen Kosten von Leitungsverlegungen unverhältnismäßig hoch sein und werden diese Leitungsanlagen daher gegen eine spätere Verlegung gesichert werden müssen. Dementsprechend wird beispielsweise bei Überlandleitungen für eine Betriebsspannung von 30 kV oder mehr keinesfalls mit Leitungsrechten das Auslangen gefunden werden können (vgl Sladecek/Orglmeister, Österreichisches Starkstromwegerecht, § 11 Abs 2 Rz 1).

Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Elektrotechnik, die den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten, bildet die gegenständliche 380-kV-Leitung das Rückgrat des österreichischen Stromnetzes. Sie trägt maßgeblich zur Stabilität des Stromnetzes in der Region und auch überregional bei. Die Notwendigkeit der Herstellung der gegenständlichen Leitung ist auch aufgrund steigenden Energiebedarfs und der erhöhten Einspeisung volatiler Energie gegeben, wobei das Stromnetz in Österreich und in Europa ein vermaschtes Netz ist, sodass die einzelnen Leitungen voneinander abhängig sind. Darüber hinaus hat der Amtssachverständigen ausgeführt, dass Errichtungskosten von rund € 1 Mio pro Leitungskilometer (als Durchschnittswert) für die gegenständliche Leitungsanlage durchaus als plausibel zu bezeichnen sind.

Angesichts der Ausführungen des Amtssachverständigen für Elektrotechnik und der diesbezüglichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der dauernde Bestand der Leitungsanlage auf den Grundstücken der Beschwerdeführer entsprechend der im UVP-Verfahren bewilligten Trassenführung aus zwingenden technischen Gründen erforderlich ist, aber auch mit der Verlegung der Leitungsanlage unverhältnismäßige Kosten verbunden wären, weshalb zutreffend die Bestellung von Dienstbarkeiten an den Grundstücken der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei beantragt und insoweit von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen worden ist (vgl dazu auch VfGH B1961/96). Aufgrund der Bedeutung der Leitungsanlage und der Kosten einer allfälligen Verlegung kann somit mit bloßen Leitungsrechten im Sinne der §§ 11 ff StWG nicht das Auslangen gefunden werden. Insbesondere vor dem Hintergrund des § 14 Abs 2 StWG, wonach das Leitungsrecht zu entziehen ist, wenn die vom Belasteten beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschwert oder überhaupt unmöglich gemacht wäre, stellt ein Leitungsrecht keine ausreichende Absicherung für den Bestand und den Betrieb einer technisch komplexen Leitungsanlage wie der vorliegenden dar.

Dass somit mit dem angefochtenen Bescheid im Sinne des § 18 StWG Zwangsrechte an der Liegenschaft bzw an den Grundstücken der Beschwerdeführer dergestalt eingeräumt wurden, dass Dienstbarkeiten an den Grundstücken bestellt wurden (§ 19 Abs 1 lit a StWG), ist nach dem Vorgesagten nicht zu beanstanden.

3. Dem Einwand der Beschwerdeführer, es hätte keine ernsthaften Bemühungen der mitbeteiligten Partei gegeben, die Dienstbarkeitseinräumung angemessen abzugelten, ist Folgendes zu entgegnen:

Laut den Feststellungen hat die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 18.3.2019 und 2.9.2019 ein ernsthaftes Angebot zum Abschluss einer konkreten Dienstbarkeitsvereinbarung gegen entsprechende Entschädigung unterbreitet, worauf die Beschwerdeführer nicht reagiert haben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Verhandlungspflicht – eine Enteignung nur dann notwendig und erforderlich und somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufanbot oder die privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte abgelehnt hat. Im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich ist eine Enteignung nur dann, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar (vgl VwGH Ro 2014/03/0008).

Vorliegend hat die mitbeteiligte Partei nach den Feststellungen den Beschwerdeführern den Abschluss einer Dienstbarkeitsvereinbarung gegen Entschädigung angeboten. Die Beschwerdeführer haben auf dieses Angebot nicht reagiert. Dass die Bemühungen der mitbeteiligten Partei zur Einigung vor dem gegenständlichen Zwangsrechteinräumungsverfahren ernsthaft waren, zeigen einerseits die Angebote vom 18.3.2019 und 2.9.2019 zum Abschluss von Dienstbarkeitsvereinbarungen, aber auch die Bereitschaft der mitbeteiligten Partei noch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 5.11.2019, die Dienstbarkeitsvereinbarung gegen Entschädigung abzuschließen. Wenn die Beschwerdeführer auf derartige Angebote schlicht nicht reagieren und somit die privatrechtliche Einräumung von Dienstbarkeiten ablehnen, muss davon ausgegangen werden, dass die Bemühungen der mitbeteiligten Partei zur privatrechtlichen Einigung misslungen sind. Dass die Bemühungen der mitbeteiligten Partei insgesamt aber nicht als ernsthaft, also etwa ohne Bindungswillen oder ohne angemessene Entschädigung, zu qualifizieren wären, ist nicht der Fall. Einerseits wurde der Abschluss einer konkreten Dienstbarkeitsvereinbarung und andererseits sogar ein höherer Entschädigungsbetrag als letztlich in Spruchpunkt II. zugesprochen angeboten.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Enteignungsvoraussetzung eines dem Zwangsrechtseinräumungsverfahren vorangegangenen zivilrechtlichen Anbotes vorliegt.

4. Wenn die Beschwerdeführer ausführen, der angefochtene Bescheid setze sich nicht mit der Notwendigkeit der Durchführung einer strategischen Umweltprüfung (SUP) im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG, dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich aufgrund der mangelhaften Umsetzung der SUP-Richtlinie im Energiesektor und den sich daraus ergebenden Konsequenzen auf den Bestand des UVP-Bescheides auseinander, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach der Rechtsprechung kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nach Rechtskraft des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahrens nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinem Besten zu entsprechen. Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu prüfen, ob die vom Antragsteller beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind (vgl VwGH 2011/05/0163).

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Erkenntnis vom 26.2.2019 eingehend mit der Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer SUP auseinandergesetzt (vgl Seite 426 ff der Ausfertigung des Erkenntnisses vom 26.2.2019). Auch in den Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerden gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.2.2019 ist die Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer SUP aufgeworfen worden (vgl etwa den von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2020 vorgelegten Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 7.7.2020 im Verfahren mit der Zahl Ro 2019/04/0034).

Auch in seinem Beschluss vom 23.10.2017, Zahl Ra 2017/04/0097, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit der 380-KV-Salzburgleitung bereits mit der Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer SUP auseinandergesetzt.

Ob die UVP-Entscheidungen im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer SUP richtig sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in den Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.2.2019 zu beurteilen. Tatsache ist aber, dass mit Erlassung des Erkenntnisses vom 26.2.2019 die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung rechtskräftig ist, und somit die Voraussetzung für die gegenständliche Zwangsrechtseinräumung in dieser Hinsicht gegeben ist. Aufgrund der Akzessorietät der Entscheidung über die Zwangsrechtseinräumung im Verhältnis zur rechtskräftigen starkstromwegerechtlichen Bau und Betriebsbewilligung scheidet aber eine (neuerliche) Prüfung der Notwendigkeit einer SUP gegenständlich aus.

Grundsätzlich, aber auch im Speziellen in Zusammenhang mit der Frage der SUP sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.2.2019 aufheben würde, den Beschwerdeführern aufgrund Wegfall der (rechtskräftigen) starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung ohnedies ein Rückübereignungsanspruch in Bezug auf die Enteignungsmaßnahmen zukommen würde (vgl VwGH 2013/03/0096).

Die Konsequenzen der Unterlassung der Durchführung einer SUP bei Annahme der europarechtlichen Notwendigkeit derselben auf den Bestand der UVP-Entscheidungen sind somit nicht im vorliegenden Enteignungsverfahren, sondern vom Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren über die Revisionen gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.2.2019 zu prüfen.

5. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, die Variante eines Erdkabels sei zu prüfen gewesen und sei zu begründen, warum ein solches nicht einen verhältnismäßigeren Eingriff und somit ein gelinderes Mittel des Eingriffs darstelle, ist ihnen Folgendes zu entgegnen:

Die Frage der Alternative „Erdkabel“ wurde bereits im UVP-Verfahren behandelt. Die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung entfaltet für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf (vgl etwa VwGH 2010/06/0016). Der Anspruch auf Berücksichtigung eingriffsminimierender Maßnahmen etwa bei Straßenbaumaßnahmen wäre im Straßenbaubewilligungsverfahren geltend zu machen; im Enteignungsverfahren kommt eine Aufrollung von diesbezüglich angeschnittenen Frage nicht mehr in Betracht, was auch im Hinblick auf eine allfällige Prüfung von alternativen Varianten gilt (vgl VwGH 2013/06/0052).

Mit den UVP-Bescheiden ist die gegenständliche Leitungsanlage als Freileitung bewilligt worden. Für dieses Vorhaben wurde gegenständlich die Bestellung von Dienstbarkeiten beantragt. Ob die Bewilligung der Errichtung der Leitungsanlage als Freileitung unzulässig gewesen wäre, weil die Variante Erdkabel besteht, ist eine Frage, die im UVP-Verfahren zu klären war bzw tatsächlich auch geklärt wurde.

Aufgrund der Bindungswirkung zum Titelbescheid kommt aber eine neuerliche Prüfung der Frage, ob die Variante Erdkabel einer Freileitung entgegenstehe, nicht in Betracht.

6. Im Hinblick auf § 27 Abs 1 und 2 GBG 1955, wonach bei Urkunden, aufgrund derer eine bücherliche Eintragung geschehen soll, bei Rechtsträgern, die wie die mitbeteiligte Partei im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer anzugeben ist, war mit Spruchpunkt II. 1. a. des gegenständlichen Erkenntnisses der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass klargestellt ist, dass die Dienstbarkeiten jeweils zugunsten der mitbeteiligten Partei mit der Firmenbuchnummer FNyyy eingeräumt werden.

7. Zur konkreten Ausgestaltung und zu den einzelnen Rechten und Pflichten der Dienstbarkeitseinräumung, wie von der mitbeteiligten Partei beantragt und von der belangten Behörde ausgesprochen, ist wie folgt festzuhalten:

Voranzustellen ist, dass das Zwangsrechtseinräumungsverfahren nach §§ 18 ff StWG ein antragsbedürftiges Verfahren ist („über Antrag“), dessen Gegenstand durch den Antrag (bzw das Anbringen) festgelegt wird. Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller (vgl VwGH Ra 2017/04/0082). Von der Verwaltungsbehörde wie auch dem Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur darüber abgesprochen werden, was überhaupt beantragt wurde, insofern sind die Behörde und das Gericht an den Inhalt des Antrags des jeweiligen Antragstellers gebunden, diesen ist auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen (vgl VwGH Ra 2016/03/0027).

Nach der Rechtsprechung kann es bei der Zwangsrechtseinräumung (nur) um die rechtliche Umsetzbarkeit des bereits nach dem UVP-G 2000 (und den mitangewendeten Materiengesetzen) rechtskräftig bewilligten Projektes gehen (vgl VwGH Ra 2017/07/0042).

Gerade die Regelung, dass im Fall einer „zweckverfehlenden Enteignung“ diese rückabzuwickeln ist, birgt in sich, dass Klarheit darüber bestehen muss, für welches Vorhaben die Enteignung bewilligt wird, könnte doch ansonsten – später – nicht festgestellt werden, ob das Vorhaben verwirklicht wurde (vgl VwGH 2009/03/0142). Es bedarf einer entsprechenden Konkretisierung, also der Klarstellung, für welches konkrete Projekt die Enteignung erforderlich sei. Eine konkrete Zweckfestlegung im Enteignungsbescheid ist einerseits deshalb erforderlich, um beurteilen zu können, ob der angegebene Zweck im öffentlichen Interesse liegt, andererseits erfordert auch eine allenfalls gebotene Rückübereignung Klarheit darüber, für welches Vorhaben die Enteignung bewilligt wird (vgl VwGH Ra 2018/03/0108).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist klarzustellen (Spruchpunkt II. 1. b. des gegenständlichen Erkenntnisses), dass die Dienstbarkeitsrechte für die Leitungsanlage eingeräumt werden, wie sie mit den näher bezeichneten UVP-Entscheidungen rechtskräftig bewilligt worden sind. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird nur auf die bewilligte Trasse Bezug genommen; diese sei im öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie gelegen. In Spruchpunkt I. 1. a) und b) des angefochtenen Bescheides wird nur darauf Bezug genommen, dass die Leitungsanlage „nach dem UVPG 2000 genehmigt“ worden sei. Um diesbezüglich eine Unklarheit auszuschließen, war – wie dargestellt – eine Präzisierung dergestalt vorzunehmen, dass die Dienstbarkeitseinräumung zugunsten der mitbeteiligten Partei für die nach den UVPEntscheidungen bewilligte Leitungsanlage erfolgt.

Soweit in Spruchpunkt I. 1. c) bis f) des angefochtenen Bescheides von „der Leitungsanlage“ die Rede ist, war klarzustellen, dass es sich dabei um die Leitungsanlage laut Spruchpunkt I. 1. a) und b) des angefochtenen Bescheides handelt.

8. Aus der dargestellten, von der Rechtsprechung geforderten Notwendigkeit der Konkretisierung, also der Klarstellung, für welches konkrete Projekt die Enteignung erforderlich sei, ist abzuleiten, dass in einem Zwangsrechtseinräumungsverfahren nach dem StWG eine Dienstbarkeit nur für ein konkretes Projekt, und zwar nur im Umfang dieses konkreten Projektes, eingeräumt werden kann.

Die Enteignung darf nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgen (vgl VwGH 1715/73; 2001/05/0327).

Erfolgt die Zwangsrechtseinräumung für ein konkretes Projekt und ist die Dienstbarkeit als eine eigentumsbeschränkende Maßnahme nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß einzuräumen, kann die Einräumung eines Rechtes für die mitbeteiligte Partei zum Ausbau und zum Umbau der Leitungsanlage nicht in Frage kommen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus heutiger Sicht dem Grunde nach nicht absehbar ist, wie die Leitungsanlage ausgebaut oder umgebaut werden soll. Wenn die mitbeteiligte Partei daher einzelne Maßnahmen an der Leitungsanlage darlegt, die einen Ausbau oder Umbau darstellen würden, so ist sie einerseits darauf zu verweisen, dass eine derartige Aufzählung von Aus- und Umbaumaßnahmen offensichtlich nicht taxativ, also abschließend (Arg: „sind zB“), zu verstehen ist, dies offenkundig auch vor dem Hintergrund, dass Arbeiten und Maßnahmen, die als Aus- und Umbau zu qualifizieren wären, heute schlicht noch nicht abschließend abschätzbar sind. Würde man allerdings andererseits bereits heute generell den Aus- und Umbau der Leitungsanlage ermöglichen, würde dies eine unzulässige Ausweitung der Enteignungsmaßnahme bedeuten, die nicht zulässig wäre, weil sie sich eben nicht auf das konkrete Projekt beschränkt und das für das konkrete Projekt erforderliche Ausmaß der Enteignung überschreiten würde.

Bereits aus der Begrifflichkeit „Aus- und Umbau“ erschließt sich, dass damit stets ein qualitatives oder quantitatives „Mehr“ beim Ausbau oder mehr oder weniger ein „Aliud“ zur bewilligten Leitungsanlage beim Umbau einhergehen würde.

Auch ein Abstellen auf das „Wesen der Leitungsanlage“, dass also ein Aus- und Umbau nur soweit zulässig wäre bzw durchgeführt werden würde, als das „Wesen der Leitungsanlage“ nicht berührt werde, ist nicht zielführend. Zum einen wäre ein derartiges Abstellen auf das Wesen der Leitungsanlage für eine Dienstbarkeitseinräumung zu unbestimmt (zum Bestimmtheitsgebot vgl etwa VwGH 2012/07/0006), weil letztlich unklar wäre, welche Maßnahme das Wesen der Leitungsanlage ändern würde und welche Maßnahme nicht; andererseits wäre auch beim Abstellen auf das Wesen der Leitungsanlage der Eigentumseingriff wiederum nicht auf das unbedingt erforderliche Ausmaß, nämlich die Realisierung eines konkreten Projektes, beschränkt.

In den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2009, Zahl 2008/05/0214, und vom 6.9.2011, Zahl 2008/05/0016, wurde der dort Berechtigten ebenfalls für eine 380 kV-Freileitung der Aus- und Umbau als Dienstbarkeitsrecht nicht eingeräumt, sondern wurde dem Belasteten jeweils (nur) die Verpflichtung zur Duldung der jederzeitigen Überprüfung und Instandhaltung der Leitungsanlage vorgeschrieben (auch wenn dies in den genannten Entscheidungen inhaltlich offensichtlich keine Rolle gespielt hat).

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass ohnedies gewisse, von der mitbeteiligten Partei angeführte Arbeiten und Maßnahmen an der Leitungsanlage unter den Begriff „Instandhaltung“ fallen und somit zulässig sind (etwa der bloße Tausch oder die Sanierung von Teilen der Leitungsanlage).

Da eine eingeräumte Dienstbarkeit ihrem Wesen nach nicht an einem konkreten Bauwerk oder an einer konkreten (baulichen) Anlage haftet, ist es hingegen unbedenklich, im Rahmen der Dienstbarkeitsbestellung der mitbeteiligten Partei das Recht einzuräumen, die Leitungsanlage zu erneuern. Im Gegensatz zum Aus- und Umbau wird durch die Erneuerung der Leitungsanlage das konkrete Projekt, für das die Zwangsrechtseinräumung erfolgt, nicht überschritten.

9. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Elektrotechnik und nach den diesbezüglichen Feststellungen ist das Betreten und Befahren der Grundstücke der Beschwerdeführer zum Zwecke der Inspektionen der Leitungsanlage erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auf die Auflage 30 des Bescheides vom 14.12.2015 zu verweisen, nach der die Anlage in regelmäßigen Abständen – als Intervall wird ein Zeitraum von einem Jahr festgelegt – zu inspizieren ist. Für das Verwaltungsgericht ist es nachvollziehbar, wenn der Amtssachverständige für Elektrotechnik ausführt, dass hiezu eben auch das Betreten und Befahren der Grundstücke der Beschwerdeführer, selbst wenn diese Grundstücke nur überspannt werden, mit entsprechenden Gerätschaften erforderlich werden wird.

Festzuhalten ist aber auch, dass sich die Duldungsverpflichtung des jederzeitigen Betretens und Befahrens der Grundstücke (nur) auf die Zwecke der lit a) bis d) des Spruchpunktes I. 1. des angefochtenen Bescheides bezieht. Damit ist sichergestellt, dass die Grundstücke nur zu den Zwecken, wie sie in Spruchpunkt I. 1. a) bis d) des angefochtenen Bescheides festgelegt sind, betreten und befahren werden dürfen. Insgesamt ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführer wesensimmanent ist, dass diese nach dem Grundsatz der möglichst schonenden Ausübung der Servitut auszulegen ist bzw die Dienstbarkeit von der mitbeteiligten Partei möglichst schonend auszuüben ist (vgl § 484 ABGB; RISJustiz RS0011720; RS0016365).

10. Als zu weitreichend zu qualifizieren ist es, wenn den Beschwerdeführern innerhalb des Trassenbereiches gleichsam ein generelles Bauverbot auferlegt wird.

Im Antrag der mitbeteiligten Partei ist vorgesehen, dass die Beschwerdeführer die Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen aller Art innerhalb des Trassenbereiches zu unterlassen haben, dies wäre nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der mitbeteiligten Partei zulässig. Damit würde aber nach der Formulierung im Antrag der mitbeteiligten Partei offenbleiben, an welche Voraussetzungen eine derartige Zustimmung der mitbeteiligten Partei geknüpft wäre. Unter welchen Voraussetzungen die mitbeteiligte Partei die Zustimmung erteilen würde bzw zu erteilen hätte, bliebe demnach letztlich offen.

Selbst wenn man annehmen würde, die mitbeteiligte Partei würde die Zustimmung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, also der technischen Unbedenklichkeit der Baulichkeit oder der Anlage, erteilen, müssten dennoch die Beschwerdeführer bei Nichterteilung der Zustimmung im Streitfall womöglich gerichtlich die Erteilung der Zustimmung durch die mitbeteiligte Partei geltend machen.

Letztlich erweist sich eine derart weitreichende, eigentumsbeschränkende Maßnahme, die gleichsam ein grundsätzliches Bauverbot statuiert, als zu weitreichend (vgl zur Beschränkung der Enteignung auf das unbedingt erforderliche Ausmaß wiederum VwGH 1715/73; 2001/05/0327). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ohnedies in Spruchpunkt I. 1. f) des angefochtenen Bescheides vorgesehen ist, dass die Beschwerdeführer sämtliche Handlungen zu unterlassen haben, die eine Beschädigung oder Störung der Leitungsanlage zur Folge hätten. Zwar ist diesbezüglich der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin zu korrigieren, dass das Wort „könnten“ zu entfallen hat, weil nur Handlungen zu unterlassen sind, die tatsächlich eine Beschädigung oder Störung der Leitungsanlage zur Folge haben würden (die Verwendung einer Formulierung ähnlich dem Konjunktiv [„könnten“] wäre einerseits zu unbestimmt, andererseits müssten die Beschwerdeführer demnach auch Handlungen unterlassen, die allenfalls nur möglicherweise die Leitungsanlage beschädigen oder stören würden). Dennoch wird bereits durch das Verbot von Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung zur Folge haben, sichergestellt, dass durch die Errichtung von Baulichkeiten oder von Anlagen aller Art im Trassenbereich die Leitungsanlage weder beschädigt noch gestört werden darf.

Einerseits ist somit bereits durch das Verbot von Handlungen, die die Leitungsanlage beschädigen oder stören, entsprechend sichergestellt, dass auch Baulichkeiten und Anlagen aller Art den sicheren Betrieb der Leitungsanlage nicht beeinträchtigen; andererseits ist durch die Verpflichtung zur Duldung des jederzeitigen Betretens und Befahrens der Grundstücke (Spruchpunkt I. 1. e) des angefochtenen Bescheides) ebenfalls gewährleistet, dass durch Baulichkeiten oder Anlagen das diesbezügliche Recht der mitbeteiligten Partei zum Betreten und Befahren nicht beeinträchtigt oder behindert werden darf, also im Ergebnis Baulichkeiten oder Anlagen unzulässig sind, die das diesbezügliche Recht der mitbeteiligten Partei zum Betreten und Befahren beeinträchtigen oder behindern würden.

Ein darüber hinaus gehendes generelles „Bauverbot“, das nur mit nicht näher definierter Zustimmung der mitbeteiligten Partei nicht gelten würde, ist somit als zu weitreichend zu qualifizieren.

11. Mit Spruchpunkt II. 1. d. des gegenständlichen Erkenntnisses war vor dem Hintergrund, dass mit dem angefochtenen Bescheid der verfahrenseinleitende Antrag zu erledigen ist, festzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag, insoweit diesem mit den Spruchkorrekturen nicht entsprochen wird, abgewiesen wird.

12. Zum Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz:

Gemäß § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Abs 2 dieser Norm bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Aus § 74 Abs 2 zweiter Satz AVG folgt, dass die Kosten nur auf Antrag zuzuerkennen sind, der Abspruch darüber also antragsbedürftig ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 Rz 15 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).

Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 27.4.2020 ausführen, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil dieser einen Kostenersatz im Sinne des § 7 Abs 3 EisbEG nicht vorsehe, ist ihnen zu entgegnen, dass die Beschwerdeführer erstinstanzlich den erforderlichen Antrag auf Kostenersatz nicht gestellt haben.

Grundsätzlich geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass für den Abspruch über den Kostenersatz nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, sondern hiefür der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelweg einschlägig ist (beispielsweise hat der Verwaltungsgerichtshof über einen Kostenersatz in Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz sogar inhaltlich entschieden, vgl VwGH 2003/06/0128; vgl auch VwGH 2003/11/0191). Ein derartiger Antrag ist offenbar nach der genannten Entscheidung (vgl VwGH 2003/06/0128) auch noch im Berufungsverfahren zulässig (aufgrund Akzessorietät der Kostenentscheidung zur Hauptsache, vgl Hengstschläger/Leeb aaO § 74 Rz 1 und Rz 22).

Nach dem Einleitungssatz des § 20 StWG sind auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl Nr 71, sinngemäß (mit im Folgenden angeführten Abweichungen) anzuwenden.

Der Verweis auf das „Eisenbahnenteignungsgesetz“ bezieht sich ausdrücklich auf das BGBl 1954/71, also auf dessen Stammfassung. Es handelt sich daher um einen statischen Verweis. Eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung wäre zwar innerhalb des Bundesrechts zulässig, wurde aber vom Gesetzgeber des StWG nicht gewählt. Auch im verwiesenen Gesetz – dieses wurde durch das AußStr-BegleitG in „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG“ umbenannt – gibt es keine Anordnung des Inhalts, dass es auf bundesrechtlich geregelte Verfahren in der jeweils aktuellen Verfassung (gemeint offenbar „Fassung“) anzuwenden sei (Neubauer/Onz/Mendel aaO § 20 Rz 9).

Im EisbEG in der Fassung BGBl Nr 71/1954, auf das § 20 StWG verweist, existiert weder § 7 Abs 3 noch eine mit § 7 Abs 3 vergleichbare Regelung. § 7 Abs 3 wurde erst durch BGBl Nr 297/1995 eingeführt, in der Folge durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben (vgl VfGH G372/97 ua) und sodann durch das BGBl I Nr 111/2010 wieder neu, mit geändertem Inhalt eingeführt.

Im EisbEG in der Fassung BGBl Nr 71/1954 findet sich in Bezug auf eine Kostenersatzregel die Bestimmung des § 44, wonach die Kosten des Enteignungsverfahren und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten sind.

In Bezug auf Kostenersatzbegehren ist festzuhalten, dass die Kosten im Antrag spezifiziert und beziffert werden müssen (Hengstschläger/Leeb aaO Rz 15). Der Antrag muss zumindest so genau gehalten sein, dass erkennbar ist, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird (vgl VwGH Ra 2014/01/0181 zum Kostenersatzbegehren nach § 79a AVG bzw § 35 VwGVG; vgl etwa auch VwGH 2006/05/0252). Die Beschwerdeführer sind in der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2020 aufgefordert worden, das Kostenersatzbegehren entsprechend zu beziffern. Die Beschwerdeführer haben dazu ausgeführt, dass das Kostenersatzbegehren mit € 4.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer beziffert werde.

Damit wird das Kostenersatzbegehren aber dem Erfordernis der Spezifizierung und Bezifferung nicht gerecht. Mit dem pauschalen Verweis, es würden € 4.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer begehrt werden, wird der Kostenersatz gerade nicht spezifiziert, weil nicht ersichtlich ist, welche Aufwendungen und welche Kosten der zweckdienlichen Rechtsverfolgung bzw zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei ersetzt werden sollen (vgl VwGH 99/06/0200; 2012/06/0109, wonach jede Rechtshandlung des Enteignungsgegners gesondert auf ein allfälliges „ungerechtfertigtes Einschreiten“ im Sinne des § 44 EisbEG zu prüfen wäre).

Da aufgrund des statischen Verweises in § 20 StWG die Bestimmung des § 7 Abs 3 EisbEG in der nunmehr geltenden Fassung, die eine Pauschalierung der zu ersetzenden Kosten vorsieht, keine Anwendung findet, wäre das Kostenersatzbegehren entsprechend zu beziffern und zu konkretisieren gewesen. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, war der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer abzuweisen (Spruchpunkt II. 2.).

Zur Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt III.):

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Einerseits existiert in Zusammenhang mit den gegenständlichen starkstromwegerechtlichen Fragestellungen und den Fragestellungen der Zwangsrechtseinräumung ausreichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Andererseits stellt die Beurteilung, welche Rechte und welche Verpflichtungen konkret im Zuge der Dienstbarkeitsbestellung eingeräumt werden, eine einzelfallbezogene Beurteilung dar (vgl etwa VwGH Ro 2015/07/0040).

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