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405-4/3071/1/9-2020•LVwG S 405-4/3071/1/9-2020
405-4/3071/1/9-2020Landesverwaltungsgericht29.07.2020
Verkehrsrecht, Laserblocker, hoher Unrechtsgehalt, Strafbemessung, Herabsetzung Ersatzfreiheitsstrafe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des AB AA, AF, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt AG, AJ, AH AI, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 19.11.2019, Zahl xx,
z u R e c h t e r k a n n t :
I.Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 456 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Für den Beschwerdeführer fallen gemäß § 52 Abs 8 VwGVG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Hinweis: Die rechtskräftig verhängte Geldstrafe sowie der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde sind bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, IBAN AT67 2040 4000 0002 1840, Verwendungszweck: xx) einzuzahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde dem Beschuldigten in Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er habe am 13.6.2019 um 14:30 Uhr in Anif, A 10, bei StrKm 8,272 in Fahrtrichtung Villach das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen yy (PKW: BMW X6), an welchem ein "Radar- oder Laserblocker" der Marke "AL G9 DUAL" angebracht gewesen ist, gelenkt, obwohl Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden dürfen. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 1 iVm § 98a Abs 1 Kraftfahrgesetz begangen und wurde gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.300 (Ersatzfreiheitsstrafe 552 Stunden) gegen ihn verhängt.
In Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer wegen einer Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h am 13.6.2019 um 14:25 Uhr in Wals-Siezenheim auf der A 1 bei StrKm 297,800 in Fahrtrichtung A 10 bestraft.
Gegen Spruchpunkt 1. dieses Straferkenntnisses brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist eine Beschwerde gegen den Strafausspruch ein. Begründend führte er aus, die Behörde habe den vorgesehenen sehr hohen Strafrahmen mit € 2.300 fast zur Hälfte ausgeschöpft, was ohne Vorliegen der einschlägigen Vormerkungen zu streng sei (Hinweis auf LVwG OÖ vom 26.9.2019, LVwG-603243, zum Strafmilderungsgrund des Tatsachengeständnisses und der reumütigen Verantwortung). Die Behörde führe aus, dass er zwar nicht unbescholten sei, seine Verwaltungsvormerkungen seien aber auch nicht einschlägig, weswegen es keiner so schweren Strafe bedürfe, um ihn von einer weiteren derartigen Übertretung abzuhalten. Es sei zu berücksichtigen, dass das Gerät zwar eingebaut gewesen – was unzulässig sei – aber nicht in Verwendung gestanden sei, was die rechtskräftige Bestrafung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung iSd Spruchpunktes 2. des Straferkenntnisses vom 19.11.2019 beweise. Wäre der Radarblocker in Verwendung gestanden, wäre der Unrechtsgehalt der mir zur Last gelegten Übertretung höher, weil in diesem Fall das Geschwindigkeitsdelikt unentdeckt geblieben wäre, was aber hier nicht der Fall sei. Dass es zu einer derartigen Übertretung niemals wieder kommen werde, zeige auch der Umstand der vorläufigen Kennzeichenabnahme, der Radarblocker sei ausgebaut, beschlagnahmt und für verfallen erklärt worden; dass er dadurch nur Unannehmlichkeiten gehabt und Termine versäumt habe, sei allein ihm selbst zuzuschreiben, weil ja schon das Anbringen derartiger Geräte an Kfz illegal sei. Jedenfalls werde ihm dieser lange Nachmittag in Erinnerung bleiben; in eine solche Situation werde er sich durch Verwendung eines derartigen Gerätes nie mehr wieder bringen.
Er beantrage daher, die über ihn verhängte Geldstrafe auf € 1.250 zu reduzieren, das sei ein Viertel der Maximalstrafe und im vorliegenden Fall angemessen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Der Beschuldigte hat seine Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet. Durch die Einschränkung auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist hinsichtlich des Schuldspruches Rechtskraft eingetreten und ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens somit nur noch die Straffrage (VwGH vom 22.3.1999, 98/17/0324; 29.7.2015, Ra 2015/07/0092; 19.10.2017, Ra 2017/02/0062). Das Landesverwaltungsgericht hat sich daher nur mehr mit der Strafbemessung auseinanderzusetzen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die Bestimmung des § 98a Kraftfahrgesetz 1967 – KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 9/2017, über "Radar- oder Laserblocker" hat folgenden Wortlaut:
"(1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.
(2) Verstöße gegen Abs 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.
(3) Werden die in Abs 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären."
Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Nach § 134 Abs 1 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Über den Beschuldigten wurde sohin eine Geldstrafe in Höhe von 46 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe verhängt.
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil überhöhte Geschwindigkeiten eine der Hauptursachen für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Regelungen zur Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit dienen in besonderem Maße dem Schutz der Gesundheit und des Lebens der Verkehrsteilnehmer. Die Verkehrsüberwachung durch Exekutivorgane, insbesondere jene durch technische Einrichtungen zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit, verfolgt den Zweck, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, Verkehrsunfälle zu verhindern und damit Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu schützen. Werden dabei Übertretungen festgestellt, sind diese von den Verwaltungsbehörden verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden und kommt der Sanktion spezial- und generalpräventiver Charakter zu. Darüber hinaus knüpfen an die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen gegebenenfalls auch administrativrechtliche Regelungen im Hinblick auf die Verkehrszuverlässigkeit an, die – abhängig vom Ausmaß der Überschreitung und Anzahl der Übertretungen – zum Entzug der Lenkberechtigung und weiteren Maßnahmen führen können. Solche Maßnahmen dienen ebenso der Verkehrssicherheit, indem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden.
Der Bestimmung des § 98a KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, die Kontrollierbarkeit von Geschwindigkeitsbeschränkung mittels technischer Systeme sicherzustellen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist maßgeblich, dass Geräte oder Gegenstände, welche geeignet sind, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung (idR Geschwindigkeitsmessgeräte; vgl ErläutRV 1359 BlgNR 25. GP 7) zu beeinflussen oder zu stören, an Kfz angebracht oder in solchen mitgeführt werden (argum.: "beeinflusst oder gestört werden können"). Ob das Gerät oder der Gegenstand tatsächlich in Betrieb genommen wurde bzw ob es tatsächlich zu einer Beeinflussung oder Störung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands hingegen nicht ausschlaggebend. Vielmehr reicht nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits die bloße Eignung des im Kfz angebrachten oder mitgeführten Geräts oder Gegenstands zur Störung oder Beeinflussung von technischen Verkehrsüberwachungseinrichtungen (VwGH vom 17.6.2019, Ra 2019/02/0069).
Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte sind für die Sicherheit im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung, weil durch sie die Verfolgung und die Bestrafung von Temposündern sichergestellt und dadurch bewirkt werden kann, dass derartige Straftaten eingedämmt und hintangehalten werden. Mit dem Einsatz von Geräten oder Gegenständen zur gezielten Beeinflussung oder Störung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung wird die der Verkehrssicherheit dienende Verkehrsüberwachung durch die Exekutive massiv beeinträchtigt oder sogar gänzlich verhindert. Das Verbot derartiger Geräte und Gegenstände dient daher der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer. Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Übertretung ist daher besonders gravierend (vgl zB VwGH vom 16.4.1997, 96/03/0358; 20.9.2019, Ra 2019/02/0097).
Personen, die einen beträchtlichen finanziellen Aufwand in Kauf nehmen und Geräte in ihre Fahrzeuge einbauen lassen, die geeignet sind, Geschwindigkeitsmessgeräte zu stören, bringen ihre gleichgültige Haltung gegenüber der Anordnungsbefugnis und dem Kontrollbedürfnis des Staates in Bezug auf Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Verkehrssicherheit deutlich zum Ausdruck. Insofern handelt es sich beim vorliegenden Delikt um eines, das in der Regel vorsätzlich begangen wird, weil die Geräte üblicherweise zielgerichtet in Fahrzeuge eingebaut werden, um zur Störung von Geschwindigkeitsmessgeräten zum Einsatz zu kommen. Deshalb ist ein solches Verhalten als besonders verwerflich anzusehen. Dasselbe gilt für Lenker von Kraftfahrzeugen, in welche solche Geräte eingebaut sind. Das Vorhandensein von Radar- bzw Laserblockern in Fahrzeugen ist somit von beträchtlichem Unwert und bedarf es empfindlicher Strafen um den Einsatz solcher Geräte hintanzuhalten.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, gegen den Beschuldigten scheinen bei den Bezirkshauptmannschaften des Landes Salzburg sechs ungetilgte Vormerkungen wegen – wenngleich nicht einschlägiger – Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und des Weiteren mehrere Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau auf. An Verschulden war dem Beschuldigten zumindest die bedingt vorsätzliche Begehung der Tat anzulasten; dieser Verschuldensgrad war als erschwerend anzusehen, zumal bereits fahrlässiges Verhalten eine Strafbarkeit bewirkt hätte. Andere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere bildet das bloße Zugestehen des Tatsächlichen durch den Beschuldigten bei der Anhaltung und der Feststellung des Vorhandenseins eines Radar- oder Laserblockers durch die Polizeibeamten keinen Milderungsgrund (zB VwGH vom 27.1.2011, 2010/09/0146).
Im Übrigen kann der Beschuldigte mit seinem Vorbringen, der Radar- und Laserblocker sei zwar eingebaut aber nicht in Verwendung gewesen, weil ansonsten das Geschwindigkeitsdelikt unentdeckt geblieben wäre, nichts für seine Position gewinnen. Zum einen ist die bloße Eignung des im Kraftfahrzeug angebrachten oder mitgeführten Geräts zur Störung oder Beeinflussung von technischen Verkehrsüberwachungseinrichtungen ausreichend und zum anderen ist die Geschwindigkeitsübertretung gemäß Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses durch Nachfahrt einer Zivilstreife mit eingebauter Videomessanlage festgestellt worden (laut Bericht der API Anif wurde die Besatzung der Autobahnstreife auf das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug aufmerksam, weil dieser mit 145 km/h in der 100 km/h-Beschränkung unterwegs war; die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen); bei der darauffolgenden Anhaltung entdeckten die Polizeibeamten das im Fahrzeug eingebaute Laserblocksystem und wurden daraufhin die Kennzeichen vorläufig abgenommen.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte der Beschuldigte, der Geschäftsführer der BB AA GmbH – der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges – ist, trotz Aufforderung durch die Behörde und das erkennende Gericht keine Angaben; es war daher von geordneten und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG waren schon aufgrund des hohen Grades des Verschuldens und des gravierenden Unrechtsgehaltes der Tat nicht gegeben.
Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die noch in der unteren Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe erscheint auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.
Während die verhängte Geldstrafe 46 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe beträgt, liegt die von der Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 552 Stunden bei knapp 55 Prozent des Ersatzfreiheitsstrafrahmens. Besondere Gründe, welche für eine – in Relation gesehen – höhere Ersatzfreiheitsstrafe sprechen (etwa eine niedrige Ansetzung der Geldstrafe auf Grund einer ungünstigen Einkommenssituation) sind vorliegend nicht hervorgekommen, sodass die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren war. Diesbezüglich erachtet das erkennende Gericht ein Ausmaß von 456 Stunden als angemessen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Hinweis auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26.9.2019, LVwG-603243, ins Leere geht, weil die dort berücksichtigten Strafmilderungsgründe sowie eine gänzliche Unbescholtenheit des Beschuldigten verfahrensgegenständlich nicht vorliegen und auch die maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht vergleichbar sind.
Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweist sich die Beschwerde gegen die Höhe der Geldstrafe als unbegründet und war das angefochtene Straferkenntnis daher mit der erforderlichen Reduktion des Ausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. Nachdem der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet und konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs 3 VwGVG entfallen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zu den maßgebenden Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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