LVwG S 405-14/26/1/26-2020

405-14/26/1/26-2020Landesverwaltungsgericht21.07.2020

Regest

Landesstraßengesetz, Straßengenossenschaft, Beitragsschlüssel, Auslegung Begriff Beherbergungsbetrieb

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-14/26/1/26-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.14.26.1.26.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch seine Präsidentin Mag. Claudia Jindra-Feichtner über die Beschwerde von Herrn Ing. AB AA, AE 5/2, AC AD, vertreten durch die AF Rechtsanwälte GmbH, AG 47, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AD vom 26.9.2019, Zahl xx,

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als ausgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer Ing. AB AA als Eigentümer der Liegenschaft EZ aa Grundbuch bb AV, bestehend aus dem Grundstück Nr cc, gemäß § 34 Abs 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 – LStG, LGBl Nr 119/1972 idgF, in Verbindung mit § 7 Abs 1 der Satzung der Straßengenossenschaft AXweg vom 26.6.2008 die nachfolgend angeführten Beitragsanteile an der Straßengenossenschaft AXweg hält:

Beherbergungsbetrieb (bis 50 Gästebetten)210 Anteile

abzüglich Reduktionsfaktor (3 %) 6 Anteile

204 Anteile

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AD vom 25.3.2019, Zahl xx, wurde auf Grund der Beschwerde der Straßengenossenschaft AXweg, vertreten durch den Obmann AL AK, AX 28, AC AD, vom 2.1.2019, nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch den Bürgermeister der Gemeinde AD als Straßenrechtsbehörde erster Instanz ausgesprochen:

"I.Herr Ing. AB AA, AE 5/2, AC AD, Eigentümer der Liegenschaft EZ aa Grundbuch bb AV, bestehend aus dem Grundstück Nr cc, hält gemäß § 34 Abs 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 – LStG, LGBl Nr 119/1972 idgF, in Verbindung mit § 7 Abs 1 der Satzung der Straßengenossenschaft AXweg vom 26.6.2008 folgende Beitragsanteile an der Straßengenossenschaft AXweg:

Beherbergungsbetrieb (bis 50 Gästebetten)210 Anteile

Gastgewerbebetrieb (bis 150 Sitzplätze) 60 Anteile

270 Anteile

Reduktionsfaktor (3 %) 8 Anteile

262 Anteile"

Gegen diesen Bescheid wurde am 8.4.2019 fristgerecht durch den anwaltlich vertretenen nunmehrigen Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AD vom 26.9.2019, Zahl xx, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AD wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf inhaltliche Rechtswidrigkeit/Verletzung von Verfahrensvorschriften gründe. Ing. AB AA sei Eigentümer der Liegenschaft und Inhaber eines Hotelbetriebes iSe Beherbergungsbetriebs und bestehe diese Beherbergungsbetriebsanlage aus bis zu 50 Gästebetten. Dies bedeute, dass bis zu 50 Gästebetten in dem Punkteschlüssel berücksichtigt seien. Aus diesem Grund sei es schon rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde auf 38 Nächtigungsbetten abstelle und daraus die Behauptung ableite, dass darüber hinausgehende Laufkundschaft als gesonderte Gastronomienutzung zu berücksichtigen wäre. Der Beitragsschlüssel verbiete die mehrfache Berücksichtigung von Schlüsselansätzen. Eine mehrfache Berücksichtigung entspreche auch nicht der Zulässigkeit nach den Statuten der Straßengenossenschaft AXweg. Es sei jedenfalls absolut unzulässig, bei einem Schlüssel, welcher bereits 50 Gästebetten berücksichtige, von einer zusätzlichen Laufkundschaft im Falle von höchstens 38 Gästebetten auszugehen. Allenfalls könne lediglich eine Berücksichtigung in der Differenz zwischen 50 und 60 Personen statthaft sein, was jedoch angesichts einer derartigen Geringfügigkeit einer Überschreitung der authentischen Interpretation der Statuten nicht entspreche. Diese entsprechende Auskunft wurde auch vom Statutenverfasser Ing. BA BB Ing. AA mündlich erteilt. Darüber hinaus zeige auch die gastronomische Erfahrung und die Erfahrung der Hotellerie, dass eine Vollbelegung sämtlicher Verabreichungsplätze an einem Tisch nicht den gastronomischen und hoteltechnischen Tatsachen entspreche, zumal regelmäßig Tische nicht voll ausgelastet seien und die Gäste es nicht tolerieren und es auch nicht Usance entspreche, Personen bei Teilbelegungen von Gästen an Tischen "dazu zu setzen". Darüber hinaus ergebe sich eine Neuerung, zumal der Beschwerdeführer nunmehr Maßnahme ergriffen habe, der Gewerbebehörde auch die tatsächliche Veränderung seiner Verabreichungsplätze unter Berücksichtigung einer Änderung zugunsten eines Seminarraums bekannt zu geben. Es sei mittlerweile die Situation dahingehend gegeben, dass nur mehr 38 Verabreichungsplätze (einerseits im Gastgarten und andererseits im Gastraum) gegeben seien, zumal hier der Gastgarten nur bei Schönwetter zur Verfügung stehe und zwar alternativ zum Gastraum inwendig. Dies bedeute, dass also jeweils nur noch max. 38 Verabreichungsplätze für Essensverabreichung zur Verfügung stehen. Restlicher Innenraum werde als Seminarraum gewidmet.

Darüber hinaus sei der Beitragsschlüssel mangelhaft. Er genüge dem Bestimmtheitserfordernis iSd § 34 Abs 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes nicht. Daher sei es nicht rechtmäßig, diesen Beitragsschlüssel anzuwenden. Es müsse vor Anwendung eines Beitragsschlüssels erst ein solcher neu erlassen und entwickelt werden, um den Bestimmtheitserfordernis des § 34 Abs 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes zu entsprechen. Darüber hinaus entspreche es nicht der korrekten Interpretation des Bewertungsschlüssels, dass additiv Verabreichungslätze iSe dazu tretenden Gastronomiebetriebes zuzuzählen wären. Diesb. werde auf das SV-Wissen des Ing. BA BB verwiesen.

Es werde daher der Antrag gestellt, es wolle Ing. BA BB, Sachverständiger, pA Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny von Lehnert Straße 1, 5020 Salzburg, geladen und einvernommen werden, zum Beweis dafür, dass dieser SV den Schlüssel zu den Beiträgen gestaltet habe und eine doppelte Berücksichtigung nicht sachgerecht sei, sowie zum Beweis dafür, dass die authentische Entstehung des Beitragsschlüssels eine Angemessenheitsempfehlung des SV Ing. BB sei, wie aus der Verhandlungsschrift der Gemeinde AD vom 29.11.07, Zahl yy/1-2007, hervorgehe und deshalb lediglich eine allfällige Überschreitung von 50 Verabreichungsplätzen auf 60 Plätze (Maximalauslastung von 50 Gästebetten) im Hotelleriebetrieb zusätzlich eine Beitragserhöhung veranlassen könne.

Der Bescheid sei auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, zumal weder der SV Ing. BA BB geladen und einvernommen, noch ein SV-Beweis aus dem FAG des Hotelgewerbes eingeholt wurde, insb. zur Thematik, dass die Gastronomie hoteltypisch sei und hier regelmäßig bei einer überschreitenden Anzahl von Verabreichungsplätzen für das Essen nicht davon auszugehen sei, dass mehr Laufkundschaft als Hotelgäste bedient werden können, zumal der Gast es nicht toleriere, dass andere Personen an seinem Tisch dazu gesetzt werden. Des Weiteren bestehe Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil eine örtliche Befundaufnahme über den tatsächlichen Zustand von Verabreichungsplätzen nicht erhoben wurde.

Der Beschwerdeführer stelle den Antrag es wolle

-der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass der Festsetzungsbescheid wie folgt laute:

Herr Ing. AB AA, AE 5/2, AC AD, Eigentümer der Liegenschaft EZ aa, GB bb AV, bestehend aus dem Grundstück Nr cc, hält gem. § 34 Abs 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 – LStG, LGBl Nr 119/1972 idgF, in Verbindung mit § 7 Abs 1 der Satzung der Straßengenossenschaft AXweg vom 26.6.2008 folgende Beitragsanteile an der Straßengenossenschaft AXweg:

Beherbergungsbetrieb (bis 50 Gästebetten)210 Anteile

Reduktionsfaktor (3 %) minus 6 Anteile

204 Anteile

in eventu

-der angefochtene Bescheid aufgehoben werde und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde oder Erstbehörde rückverwiesen werde.

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 30.10.2019 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

Am 10.12.2019 fand am Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie sein anwaltlicher Vertreter Rechtsanwalt Dr. AW AF, der Obmann der Straßengenossenschaft AXweg AL AK sowie BC BD für die belangte Behörde teil. Am 29.5.2020 wurde in der Sache die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt, wobei die bereits bezeichneten Personen auch an dieser fortgesetzten Verhandlung teilnahmen.

2. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der GN cc, KG AV, und des darauf befindlichen Objektes Hotel AX.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AD vom 19.3.2007, Zahl zz/41-2007, war dem Beschwerdeführer die baupolizeiliche Bewilligung für die geänderte Ausführung bzw Umbau des mit Bescheid vom 25.6.1991, Zahl zz/2-1991, bewilligten "AXhotels" erteilt worden, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AD vom 19.3.2007, Zahl zz/40-2007, erfolgte im Verfahren gemäß § 359b Abs 1 Gewerbeordnung 1994 iVm § 93 Abs 2 und 3 Arbeitnehmer-Innenschutzgesetz (ASchG) die Feststellung, dass das Ausmaß der der gegenständlichen Betriebsanlage in AC AD auf GN cc, KG AV, zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt den Kriterien des § 1 Z 1 der Verordnung BGBl Nr 850/1994 idgF entspreche und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten sei, dass Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden. Unter "Kurzbeschreibung der Anlage" ist im Spruch der letztzitierten Erledigung vermerkt:

„Betrieb eines Appartementhotels samt Heizungsanlage“.

Der eingereichten und durch die Gewerbebehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Betriebsbeschreibung als Teil der Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass

"das ehemalige AXhotel in einem Beherbergungsbetrieb der Kategorie 'Appartementhaus' umgebaut werden soll. Insgesamt sind 19 Zimmer für je zwei Personen geplant. Es ist derzeit nicht geplant, Speisen zu verabreichen. "

Der Bürgermeister der Gemeinde AD stellte mit Bescheid vom 26.6.2008, Zahl yy/2-2007, gemäß § 41 Abs 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes – LStG 1972, LGBl Nr 119/1972, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens von Amtswegen fest, dass der Straße AXweg im Bereich von der Abzweigung der B xy BE Straße bis zum Gut "BF" samt Wegverzweigungen bis zu den Gütern "BG", "BH", "BI", "BJ", "BK" und "BL" über die GN dd, ee und ff je KG AV sowie GN gg und hh je KG BM eine Verkehrsbedeutung zukommt, die der einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 31 Abs 1 leg cit) entspricht. In Spruchteil II. des zitierten Bescheides verfügte der Bürgermeister der Gemeinde AD gemäß § 32 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 4 LStG (in Umwandlung der Bringungsgemeinschaften "AV", "BJ" und "BK") von Amtswegen die Bildung der Straßengenossenschaft AXweg. Die dieser Entscheidung beiliegende Genossenschaftssatzung vom 26.6.2008 (§§ 1 bis 24) samt Anhang I und II wurde als wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides bezeichnet.

Die GN cc, KG AV, mit dem darauf befindlichen "Appartementhotel AXhotel" wurde in die Straßengenossenschaft einbezogen und entsprechend der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Betriebsart gemäß § 7 Abs 1 der Satzungen als „Beherbergungsbetrieb bis 50 Gästebetten“ eingestuft. Nach dem Beitragsschlüssel in der Satzung wurden dem Betrieb 210 Anteile zugeschrieben, wobei auf Grund der nur mittelbaren Aufschließung der reduzierte Beitragsanteil von insgesamt 204 Anteilen zum Tragen kam.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AD vom 24.8.2010, Zahl zz/53-2010, wurde dem Beschwerdeführer die baupolizeiliche Bewilligung für Umbaumaßnahmen im Kellergeschoß sowie der Errichtung einer Terrasse beim Objekt AXhotel in AD auf den GN cc, kk und ll je KG AV erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AD vom 24.8.2010, Zahl zz/54-2010, erfolgte im Verfahren gemäß § 359b Abs 1 Gewerbeordnung 1994 iVm § 93 Abs 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) die Feststellung, dass das Ausmaß der der gegenständlichen Betriebsanlage in AC AD auf GN cc, KG AV, zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt den Kriterien des § 1 Z 1 der Verordnung BGBl Nr 850/1994 idgF entspreche und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten sei, dass Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

Unter "Kurzbeschreibung der Anlage" ist im Spruch der letztzitierten Erledigung vermerkt:

„Änderung des Hotel AXhotel durch Errichtung und Betrieb eines Restaurants, eines Wellnessbereiches samt Lüftungsanlagen und Kälteanlagen“.

Das Hotel AX ist durch den Beschwerdeführer verpachtet, und wurde im Zeitpunkt der Bemessung der Beitragsanteile als Appartementhotel entsprechend der bau- und gewerbebehördlichen Genehmigungen vom 19.3.2007 geführt. Bereits drei Jahre nach dieser Einstufung erfolgte eine Umgestaltung des Hotels, und wurde dieses seither als Hotel mit Restaurantbetrieb geführt. Der Ausschuss der Straßengenossenschaft teilte nach Mitteilung des Obmannes der Straßengenossenschaft AXweg an die Straßenrechtsbehörde dem Beschwerdeführer im Jahr 2019 schriftlich mit, dass auf Grund einer Änderung der Betriebsart von Appartementhotel in „Appartementhotel mit Ausschank“ die Änderung der Anteilspunkte erfolgen werde, und wurde durch die Straßenrechtsbehörde das gegenständliche Verfahren zur Prüfung der Bemessung der Beitragsanteile an der Straßengenossenschaft eingeleitet.

Dem Internetauftritt des Hotel AX zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde war zu entnehmen, dass im Hotel Zimmer mit Frühstück als auch mit Halbpension gebucht werden können, darüber hinaus wurde das Cafe-Restaurant im Internet wie folgt beworben (xxxxx, Abruf am 29.1.2020, 15:39 Uhr): „Unser Cafe-Restaurant ist täglich ab 10 Uhr auch für A la Carte Gäste, Wanderer, Mountainbiker, Schifahrer und Rodler geöffnet.“ Festzuhalten ist dabei, dass auf der Unterseite yyyyy nach der ersten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eine Änderung insoweit vorgenommen wurde, als sämtliche Hinweise auf eine Verabreichung von Speisen und Getränken an nicht im AXhotel wohnhafte Gäste entfernt wurden, und damit ersichtlich der Personenkreis, an welchen Speisen und Getränke verabreicht werden, auf Beherbergungsgäste eingeschränkt wurde.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer auch dezidiert ausgesagt, dass die Betriebsart des Hotel AX dahingehend geändert wurde, dass die bestehenden Verabreichungsplätze ausschließlich für die Verköstigung von Hotelgästen verwendet werden, eine Verköstigung oder der Ausschank von Getränken an nicht im Hotel wohnhafte Gäste seit zumindest Jänner 2020 nicht mehr vorgesehen ist. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wird das Hotel bis 30.9.2020 in dieser Form fortgeführt werden, eine Einstellung des Hotelbetriebs nach diesem Datum wurde angekündigt (Stellungnahme des Beschwerdeführers ON 23).

3. Beweiswürdigung:

Bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes stützt sich das Landesverwaltungsgericht auf die in den Akten der Straßenrechtsbehörde einliegenden behördlichen Erledigungen, die vorgelegten Unterlagen, Einsicht in das Grundbuch bezüglich der Eigentumsverhältnisse an gegenständlichem Objekt, die von der Gewerbe- und Baubehörde vorgelegten Bescheide, eigene Recherche im Internet bezüglich des Auftritts des Hotel AX zzzzz und die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 10.12.2019 und 29.5.2020.

Bezüglich der zu würdigenden Beweise ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht neben den vorliegenden baubehördlichen und gewerbebehördlichen Genehmigungen, die rechtlich die zulässige Betriebsform abstrakt festlegen, als Sachverhaltselement auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der derzeit bestehenden Ausnutzung dieser rechtlichen Möglichkeiten in die Beurteilung mit einbezogen hat. Damit waren die Angaben des Beschwerdeführers, in welcher Form der Hotelbetrieb gegenwärtig tatsächlich geführt wird, sachverhaltsmäßig zu berücksichtigen.

In Zusammenschau der erhobenen Beweise ist erwiesen, dass das Hotel AX zum Zeitpunkt der Einstufung als Mitglied der Straßengenossenschaft AXweg als Appartementhotel betrieben wurde, und erst im Jahr 2010 nach baupolizeilicher und gewerbebehördlicher Bewilligung zusätzlich ein Restaurantbetrieb, der auch Tagesgäste verköstigte, etabliert wurde. Seit der Festsetzung der Beitragsanteile im Jahr 2007 wurde damit das gastronomische Angebot des „AXhotels“ wesentlich erweitert, und bot bis zumindest 10.12.2019 auch Tagesgästen im Cafe-Restaurant die Möglichkeit, Gastronomieleistungen nachzufragen. Erst im Verlauf des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht erfolgte die aktuelle Einschränkung, nach der nur mehr Hotelgästen die Möglichkeit offensteht, im Hotel verpflegt zu werden, das Cafe-Restaurant jedoch im Hotel nicht wohnhaften Gastronomiegästen nicht mehr zur Verfügung steht.

Das Landesverwaltungsgericht ist hier der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdeführers gefolgt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung kein publikumsöffentliches Cafe-Restaurant mehr im AXhotel betrieben wird, sondern die zweifelsfrei auch für diesen Zweck bereits gedient habenden Räumlichkeiten ausschließlich von Hotelgästen genutzt werden.

4. Rechtliche Beurteilung:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idgF:

Erkenntnisse

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Salzburger Landesstraßengesetz 1972 – LStG 1972 idgF:

Straßengenossenschaft

§ 32

(1) Eine Straßengenossenschaft wird gebildet:

a)durch schriftliche Vereinbarung zwischen allen Interessenten oder

b)durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde.

(….)

(4) Die Straßenrechtsbehörde kann von Amts wegen eine Straßengenossenschaft bilden, wenn

a)der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 zukommt und

b)die Straße für alle in die Straßengenossenschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt.

(….)

(7) Mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs 2 oder 6 erlangt die Straßengenossenschaft eigene Rechtspersönlichkeit.

Satzung

§ 33

(1) Die Satzung einer Straßengenossenschaft hat jedenfalls zu enthalten:

a)den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;

b)die Beschreibung des Verlaufs der öffentlichen Interessentenstraße sowie die Festlegung allfälliger Benutzungsbeschränkungen; solche Benutzungsbeschränkungen dürfen die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigen;

c)die Namen und Anschriften der Interessenten nach dem Stand zur Zeit der Bildung der Straßengenossenschaft und die Bezeichnung der Grundstücke, an denen sie Rechte im Sinn des § 32 Abs 3 lit a bis c haben;

d)die Rechte und Pflichten der Interessenten, insbesondere den Schlüssel für die Aufteilung des Aufwands der Genossenschaft und die Ausübung des Stimmrechts in der Vollversammlung;

e)die Organe der Genossenschaft einschließlich des jeweiligen Aufgabenbereiches, der Bestellung und Funktionsdauer sowie die Beschlusserfordernisse;

f)Vorschriften über die Vertretungsbefugnis nach außen und die Fertigung von Urkunden;

g)Regelungen über die Abwicklung der Verbindlichkeiten und des Vermögens im Fall der Auflösung der Genossenschaft.

(2) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Änderungen den gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.

(3) Steht ein Grundstück im Sinn des § 32 Abs 3 lit a im Eigentum mehrerer Personen, gilt die Gesamtheit der Miteigentümer als ein Interessent. Bei Abstimmungen zählen unterschiedliche Stimmabgaben als Ablehnung, wenn in der Satzung nicht anderes geregelt ist. Für die Beitragsleistungen haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. In die Organe der Straßengenossenschaft ist jeder Miteigentümer wählbar. Sinngemäßes gilt für mehrere Berechtigte im Sinn des § 32 Abs 3 lit b und c.

Beitragsanteile

§ 34

(1) Die Kosten des Baus und der Erhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße sind von den Interessenten entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen.

(2) Wird eine Straßengenossenschaft durch die Behörde gebildet, ist der Beitragsschlüssel der Interessenten entsprechend deren verkehrsmäßigem Vorteil aus der Benutzung der Interessentenstraße festzusetzen. Die Behörde hat dabei insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benutzung der Straße durch die Interessenten Bedacht zu nehmen. Die als Interessenten in Betracht kommenden Personen haben den Organen der Behörde die für die Ermittlung des verkehrsmäßigen Vorteils erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die dazu notwendigen Unterlagen zu gewähren.

(3) Haben sich die Grundlagen, die für die Festsetzung des Beitragsschlüssels maßgebend waren, wesentlich geändert, kann der Beitragsschlüssel durch Beschluss der Vollversammlung neu festgesetzt werden; auf Antrag eines Interessenten hat eine Neufestsetzung zu erfolgen.

(4) Rückständige Leistungen der Mitglieder einer Straßengenossenschaft können im Verwaltungsweg mittels Rückstandsausweises eingebracht werden.

Die einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde AD vom 26.6.2008, Zahl yy/2-2007, bildende Satzungen der Straßengenossenschaft AXweg lauten (verfahrensrelevant) wie folgt:

§ 1

Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft

Die Straßengenossenschaft AXweg in AD, nachstehend kurz als Genossenschaft bezeichnet, ist auf Grund des Abschnittes VI. des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 als Körperschaft öffentlichen Rechtes gebildet.

§ 4

Mitgliedschaft

(1)Mitglieder Genossenschaft (Interessenten) sind

a)die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke;

(…..)

§ 6

Pflichten der Mitglieder

(1)Die Mitglieder haben zu den Kosten für die Errichtung (Übernahme), Erhaltung und Verwaltung der Straße samt Zubehör (Brücken, Durchlässe, Wassergräben, Böschungen, Materialdepots udgl.) sowie zu allen Zahlungs- und Leistungsverbindlichkeiten der Genossenschaft nach Maßgabe des Kostenbeitragsschlüssels (§ 7) beizutragen.

(…..)

§ 7

Beitragsschlüssel, Beitragsanteile

(1)Die Straßenbaulast und die Kosten der Verwaltung für eine öffentliche Interessentenstraße sind (soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden können) von den Interessenten nach folgendem Beitragsschlüssel zu tragen:

je EUR 100 Einheitswert (Fläche Land- und Forstwirtschaft) 1 Anteil

1 Wohnstätte 30 Anteile

1 Wohnstätte (nicht ständig bewohnt) 15 Anteile

1 Austraghaus 15 Anteile

1 Wochenendhaus 15 Anteile

1 Rodelbahn (nicht ausgebaut) 15 Anteile

1 Hütte 8 Anteile

1 Polierheim 30 Anteile

1 Liftanlage 60 Anteile

1 Gastgewerbebetrieb (bis 150 Sitzplätze) 60 Anteile

Gastgewerbebetrieb (über 150 Sitzplätze)120 Anteile

1 Gästebett bei Privatzimmervermietung 3 Anteile

1 Beherbergungsbetrieb (bis 50 Gästebetten)210 Anteile

1 Beherbergungsbetrieb (über 50 Gästebetten)300 Anteile

Die am Straßenbeginn direkt erschlossenen Liegenschaften (z.B. Liegenschaft der Gemeinde AD sowie des Herrn CC CB) werden aufgrund der Minderlänge der Straßenbenützung mit 1 Anteil bewertet.

Überlandgrundstücke (das sind jene Grundstücke, die nicht durch die Interessentenstraße aufgeschlossen werden, deren Bewirtschaftung jedoch hauptsächlich über diese Straße erfolgt) werden mit 50 % des jeweiligen Einheitswertes (EW) angesetzt.

Hinsichtlich der mittelbaren Erschließung von Liegenschaften über den Straßengenossenschaftsgrund und der damit verbundenen zusätzlichen Belastung der betroffenen Interessenten durch die Erhaltung von nachgelagerten Weganlagen wird ein Reduzierungsfaktor wie folgt festgelegt: 100 - Hinsichtlich der mittelbaren Erschließung von Liegenschaften über den Straßengenossenschaftsgrund und der damit verbundenen zusätzlichen Belastung der betroffenen Interessenten durch die Erhaltung von nachgelagerten Weganlagen wird ein Reduzierungsfaktor wie folgt festgelegt: 100 – [eigene Weglänge / (eigene Weglänge + Weglänge Straßengenossenschaft)] * 100 = Prozentsatz; Beitragsanteil * Prozentsatz = reduzierter Beitragsanteil

(2)Haben sich die Grundlagen, die für die Festsetzung des Beitragsschlüssels maßgebend waren, wesentlich geändert, kann der Beitragsschlüssel durch Beschluss der Vollversammlung neu festgesetzt werden.

(3)Auf Grund dieses Schlüssels sind die Beitragsanteile der einzelnen Mitglieder durch den Ausschuss festzusetzen.

(4)Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebend waren, wesentlich geändert, so sind die Beitragsanteile durch den Ausschuss neu festzusetzen. Jedem Interessenten steht ein Antragsrecht auf eine solche Neufestsetzung zu.

§ 8

Beitragsleistungen der Interessenten

(1)Zur Berechnung der jährlichen Beitragsleistungen der Mitglieder ist jeweils ein Jahresvoranschlag zu erstellen, der die im betreffenden Jahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen zu enthalten hat

(2)Die aus dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Aufwendungen sind, abzüglich sonstiger Zuschüsse, Subventionen etc., auf die Mitglieder entsprechend ihren Beitragsanteilen umzulegen. Der demnach auf jedes Mitglied entfallende Anteil ist diesem durch den Kassier vorzuschreiben.

(3)Diese Beiträge können nach Maßgabe von Beschlüssen des Genossenschaftsausschusses auch durch Sach- oder Arbeitsleistungen erbracht werden. Die Bewertung der Sach- und Arbeitsleistungen hat gleichfalls durch den Ausschuss zu erfolgen.

(4)Beitragsleistungen sind binnen Monatsfrist nach erfolgter Vorschreibung zur Zahlung fällig.

§ 23

Aufsichtsbehörde; Streitigkeiten

aus dem Genossenschaftsverhältnis

(1)Aufsichtsbehörde über die Genossenschaft und im Besonderen über die Einhaltung der Satzungen ist die Straßenrechtsbehörde (Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich).

(2)Über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis entscheidet die Straßenrechtsbehörde.

5. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen:

Vorweg ist festzustellen, dass das Landesverwaltungsgericht, wenn die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG erfüllt ist und sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, "in der Sache selbst" zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Landesverwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei es entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Landesverwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0211 unter Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg 18886 A/2014 RS 15). Für die reformatorische Entscheidung das Landesverwaltungsgerichts ist nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066 uvm); das Landesverwaltungsgericht hat sohin Änderungen im Sachverhalt, die während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eintreten, in seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

„Sache des Verfahrens“ ist im vorliegenden Fall die in Anwendung des § 7 Abs 4 der Satzungen durchgeführte (Neu-)festlegung der Beitragsanteile an der Straßengenossenschaft AXweg, deren Mitglied der Beschwerdeführer mit der in seinem Eigentum stehenden GN cc, KG AV, und dem darauf errichteten Hotel AX ist.

Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Beitragsanteile der Straßengenossenschaft AXweg nach deren Gründung wurde das Hotel AX als Appartementhotel geführt, woraus sich nach dem in § 7 Abs 1 der Satzungen beinhalteten Aufteilungsschlüssel die Einstufung als "Beherbergungsbetrieb bis 50 Gästebetten" ergab. Wenige Jahre nach dieser Einstufung erfolgte ein Umbau und eine Umwandlung des gegenständlichen Betriebs, welcher nicht mehr als Appartementhotel, sondern als Hotel geführt wurde, wobei zwischenzeitig auch Tagesgäste im Cafe-Restaurant Speisen und/oder Getränke konsumieren konnten, ohne im Hotel zu wohnen. Ausdrücklich wurde im Zeitraum des Behördenverfahrens im Internetauftritt auch damit geworben, dass gerade Wintersportler und Wanderer willkommen seien. Damit hatte sich seit dem Zeitpunkt der Einstufung des Hotel AX eine wesentliche Änderung ergeben, die aus Sicht des Ausschusses wie auch der Straßenrechtsbehörde eine Neueinstufung erforderlich machte. Dieser den Bescheid der Straßenrechtsbehörde tragenden Auffassung zu Auslegung der Bestimmung des § 7 Abs 1 und 4 der Satzungen ist nicht entgegenzutreten. Dies deshalb, weil im einheitlich geführten Betrieb doch unterschiedliche Dienstleistungen, nämlich einerseits die schon seinerzeit der Einstufung zugrunde gelegten Nächtigungen, andererseits die später hinzugekommene Verköstigung von hausfremden Gästen angeboten wurden, wobei bisher die zusätzliche Verköstigung von Tagesgästen noch keinerlei Berücksichtigung gefunden hatte. Hier konnte die Straßengenossenschaft nachvollziehbar von einem gewissen Maß an zusätzlichem Erschließungsinteresse ausgehen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes waren daher nachvollziehbar anhand der bekannten Gästebetten bzw Sitzplätze im Betrieb die Beitragsanteile als wesentliche Änderung im Sinn des § 7 Abs 4 der Satzungen zusätzlich berücksichtigt worden.

Im Laufe des durch das Landesverwaltungsgericht geführten Verfahrens hat sich jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer (bzw sein Pächter) zu einer Betriebsform des gegenständlichen Hotels „zurückgekehrt ist“, die lediglich die Verköstigung von Beherbergungsgästen vorsieht, und nicht das Anbieten von Speisen an nicht im Hotel wohnhafte Gäste. Das Landesverwaltungsgericht legt zugrunde, dass nicht die abstrakte Möglichkeit einer Betriebsform oder –führung, wie sie im die Betriebsanlage bewilligenden Bescheid umschrieben ist, für die Einstufung nach der Satzung der Straßenrechtsbehörde heranzuziehen ist, sondern sich vielmehr die Straßengenossenschaft bei der Festlegung der Beitragsanteile darüber hinaus nach den vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten zu richten hat. Umgelegt auf den zu beurteilenden Fall heißt dies, dass nicht die genehmigte Betriebsanlage, welche – wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat – durchaus geeignet ist, neben Hotelgästen zusätzlich Beherbergungsgäste aufzunehmen und zu verköstigen, allein der Einstufung zugrunde zu legen ist, sondern die zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung tatsächlich gewählte Betriebsart – auch wenn diese die Berechtigung der Betriebsanlagengenehmigung nicht gänzlich ausschöpft - als Sachverhaltselement mit zu berücksichtigen ist.

Die Satzungen der Straßengenossenschaft AXweg sehen einen gesonderten Beitragsschlüssel für „Beherbergungsbetriebe mit Verköstigung“ zusätzlich zu „Beherbergungsbetrieb“ nicht vor. Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der hier anzuwendenden Satzungen kein Genossenschaftsmitglied einen Gastgewerbebetrieb in dieser Betriebsform führte. Der Satzung lässt sich weiter nicht entnehmen, dass als „Beherbergungsbetrieb“ nur ein solcher Betrieb zu verstehen ist, der keinerlei Speisen verabreicht. Das Landesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass die Satzungen als Beherbergungsbetrieb einen Betriebstypus ohne jegliche Speisenverabreichung bezeichnen wollten, da nach den Erfahrungen des täglichen Lebens in Österreich selbst bei Privatzimmervermietungen standardmäßig zumindest die Verköstigung mit einem Frühstück angeboten wird.

Das Landesverwaltungsgericht legt daher die im Beitragsschlüssel des § 7 Abs 1 der Satzung der Straßengenossenschaft AXweg beinhaltete Position „Beherbergungsbetrieb“ so aus, dass von dieser alle Betriebe umschlossen sind, welche Übernachtungsmöglichkeiten anbieten, bei der die Gäste ein Frühstück, aber auch andere Speisen in Halb- oder Vollpension zu sich nehmen können. Die zusätzliche Verköstigung von nicht im Hotel wohnhaften Gästen ist von diesem Begriff jedoch nicht umschlossen.

Um einen solchen „Beherbergungsbetrieb“ handelt es sich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung beim AXhotel, weshalb die schon bisher zugewiesenen Anteile für einen Beherbergungsbetrieb mit bis zu 50 Gästebetten festzustellen waren. Die von der Behörde vorgenommene zusätzlichen Einstufung als „Gastgewerbebetrieb (bis 150 Sitzplätze)“ hatte hingegen spruchgemäß zu entfallen.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Bisher fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie bei der Einstufung eines Betriebes nach den Satzungen einer Straßengenossenschaft das Wort „Beherbergungsbetrieb“ auszulegen ist.

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