LVwG S 405-1/155/1/41-2019

405-1/155/1/41-2019Landesverwaltungsgericht28.09.2019

Regest

Wasserrechtsgesetz, wasserrechtliche Bewilligung, Lawinenleitdamm, Lawinengalerie, Auffahrtsrampe, Überprüfungsverfahrens, Prüfungsmaßstab, Trennbarkeit von Projekten, unbestimmte Auflagen, Differenzen zwischen Bewilligung und Wirklichkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-1/155/1/41-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.155.1.41.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerden von BD BC, BE-Straße, AP, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AW, AZ-Straße, AX sowie CC AU-AM und AN AM, AR-Straße, AP, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. BS, BT-Straße, AH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AH (belangte Behörde) vom 20.02.2017, Zahl xxx, mitbeteiligte Partei und Bewilligungswerberin: AA BB AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BL, BO-Straße, BN, nach der am 16.10.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht e r k a n n t :

I.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides um folgende Feststellung ergänzt wird:

Die in den - der Bewilligung zugrunde liegenden - vidierten Lageplänen Nummern YYY und QQQ vom 06.12.2010 dargestellten Brückenbauwerke (Überführungen bzw HH-Brücke) sowie der „Ersatzweg“ wurden nicht errichtet.

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2011, Zahl zzz, wurde der AA BB AG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Lawinenleitdammes und einer Lawinengalerie sowie zur Durchführung von Baumaßnahmen am MM-Graben und am NN-Graben unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Diesem Bewilligungsbescheid liegt ein vidiertes Projekt (samt Ergänzungsunterlagen) erstellt von der OO PP und dem Ingenieurbüro Dipl.-Ing. RR, beide in TT, zugrunde.

Mit Bescheid vom 20.02.2017, Zahl xxx, hat die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren festgestellt, dass die mit Bescheid vom 03.05.2011 wasserrechtlich bewilligten Lawinenschutzmaßnahmen im Bereich der sogenannten „EE-Alm“ im Wesentlichen plangemäß und entsprechend dem Bewilligungsbescheid fertiggestellt worden sind (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides). Die festgestellten geringfügigen Abänderungen wurden nachträglich wasserrechtlich bewilligt (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).

Gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides vom 20.02.2017 haben CC AM-AU und AN AM, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Dr. BS, sowie BD BC, vertreten durch AW, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführer AM-AU und AN AM begründen ihre Beschwerde (zusammengefasst) im Wesentlichen damit, dass der in den Projektplänen enthaltene „Ersatzweg“ samt verbreiteter HH-Brücke Bestandteil des Bewilligungsverfahrens und Bewilligungsbescheides gewesen sei. Diese Maßnahmen seien jedoch nicht umgesetzt worden, weshalb auch nicht festgestellt werden könne, dass das Vorhaben plan- und bewilligungsgemäß errichtet worden sei. Hinzu komme, dass auch die Überfahrt (Auffahrtsrampe) bei Profil 18 und 19 nicht bewilligungsgemäß, sondern zugunsten des benachbarten Grundeigentümers ausgeführt worden sei. Zudem leide der Überprüfungsbescheid auch an Verfahrensmängel. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Bewilligung für erloschen zu erklären in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Anlage nicht fertiggestellt sei und möge der Bewilligungswerberin die Fertigstellung des Vorhabens aufgetragen werden.

Der Beschwerdeführer BC bringt (zusammengefasst) im Wesentlichen vor, dass im Bewilligungsbescheid zu seinen Gunsten normierte Auflagen nicht hinreichend erfüllt worden seien. Zudem sei die Bescheidbegründung unvollständig, aktenwidrig und rechtlich unrichtig. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, gegebenenfalls die Feststellung, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten Anlage nicht übereinstimmt.

Vom Verwaltungsgericht wurden in dieser Sache am 23.10.2017 und am 16.10.2018 jeweils eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Es wurden Zeugen gehört und ergänzende Gutachten und Stellungnahmen eingeholt.

Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Was die zeitliche Umsetzung des Vorhabens angeht darf auf die obigen Ausführungen Feststellungen verwiesen werden.

Ebenso darf, um Wiederholungen zu vermeiden, was Lawinengalerie, Lawinenleitdamm und Auffahrtsrampe betrifft, auf die bereits getroffenen Feststellungen der Behörde im Überprüfungsbescheid vom 20.02.2017 sowie die Ausführungen des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen werden. Dies deshalb, da in Zusammenhang mit diesen Projektteilen keine weiteren Abweichungen oder Änderungen festgestellt werden konnten.

Ergänzend dazu kann festgestellt werden, dass der im vidierten und dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Projekt enthaltene „Ersatzweg“ sowie die „HH-Brücke“ nicht errichtet wurden. Dazu ist festzuhalten, dass diese Maßnahmen nicht in unmittelbarem, dh funktionellem, Zusammenhang mit der Lawinengalerie und dem Lawinenleitdamm stehen, wodurch dieses Vorhaben zu einem (ab-)trennbaren Teil des Gesamtprojektes wird. Diese Maßnahmen wurden offenbar als „Gegenleistung“ zugunsten der Grundeigentümer in das Projekt (und damit die wasserrechtliche Bewilligung) aufgenommen. Auszugehen ist davon, dass dieser Teil der Bewilligung - ohne Präjudiz - durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues, in der Zwischenzeit erloschen ist.

Zur Überfahrt (Auffahrtsrampe) im Bereich von Profil 18 und 19 - diese sollte plangemäß mittig entlang der Grundgrenze zwischen den Grundstücken GN II, GN III und GN IV, jeweils KG VV, verlaufen - ist festzustellen, dass diese Grundgrenze in dem der Bewilligung zugrundeliegenden Plan nicht korrekt bzw der Realität entsprechend eingezeichnet ist. Grund dafür ist, dass in diesem Plan die Grundgrenze auf Festpunkt ÜÜ ansetzt und nicht wie der Wirklichkeit entsprechend auf Festpunkt ÖÖ. Dies hat zur Folge, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer AM-AU und AM (unbeabsichtigt) nur mehr eine Fahrbahnbreite von ca 1,5 m (anstelle der geplanten 3 m) verbleibt. Unabhängig davon kann festgestellt werden, dass die Errichtung der Auffahrtsrampe dem bewilligten Projekt entspricht.

Zugunsten der Beschwerdeführer AM-AU und AM wurden im Bewilligungsbescheid keine Auflagen oder Übereinkommen normiert.

Zugunsten des Beschwerdeführers BC wurden im Auflagenblock Punkt F) drei Auflagen normiert. Dazu kann festgestellt werden, dass es sich bei Auflagenpunkt F) 2. des Bewilligungsbescheides (Die Ein- und Ausfahrt der EE-Alm muss auf höchstem Sicherheits-niveau ausgelegt werden …) um eine unbestimmte Auflage handelt.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass die Feststellungen im Wesentlichen auf den Inhalten des verwaltungsgerichtlichen und behördlichen Aktes sowie - insbesonders - auf den in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen Erkenntnissen und Aussagen der beigezogenen Sachverständigen beruhen, wobei sich die Feststellungen zu den Bescheidauflagen (betreffend die Beschwerdeführer) unmittelbar aus dem Bewilligungsbescheid ergeben.

Dass die Maßnahmen und Projektbestandteile „Ersatzweg“ und „HH-Brücke“ nicht errichtet bzw umgesetzt wurden, ist ohnehin unbestritten. Die Feststellungen zum Grenzverlauf betreffend der Grundstücke GN II, GN III und GN IV ergeben sich aus den von den Beschwerdeführern AM vorgelegten Vermessungsurkunden des Vermessungsamtes als auch aus den Ausführungen und ergänzend vorgelegten Unterlagen des wasserbautechnischen Sachverständigen.

Im Übrigen wurden die im Zuge des behördlichen Überprüfungsverfahrens getroffenen Feststellungen (und Mängelbehebungsaufträge) ohnehin nicht bestritten.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 Abs 1 lit f WRG erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist.

Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden (§ 41 Abs 1 WRG).

Gemäß § 117 Abs 2 WRG sind bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sid die im Abs 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.

Gemäß § 121 Abs 1 WRG ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

Rechtlich folgt daraus:

Zur Bewilligungspflicht des Vorhabens und zur allgemeinen Klarstellung darf eingangs grundsätzlich festgehalten werden, dass § 41 Abs 1 WRG eine Bewilligungspflicht für Schutz- und Regulierungsbauten in öffentlichen Gewässern, einschließlich der Vorkehrung zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern regelt. Unter Hinweis auf § 1 Abs 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, regelt diese Bestimmung jedoch nicht nur Vorkehrungen von Wildbachverbauungen, sondern auch solche, die der „Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abgangs bestimmter Lawinen“ dienen. § 41 Abs 1 WRG ist demnach auch für die Bewilligung von Lawinenschutzbauten maßgebend (vgl LVwG Tir vom 09.09.2014, LVwG-2014/34/0305-22).

Zudem gilt § 121 WRG nicht nur für Wasserbenutzungsanlagen, sondern für alle Arten von wasserrechtlich bewilligten Anlagen, auch solche nach §§ 38 oder 41 (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG-Wasserrechtsgesetz, 2. Auflage, K1 zu § 121).

Allgemein ist auszuführen, dass sich die Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren - und in einem solchen befinden wir uns zweifellos - von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen hat (zB VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062, ua). Es ist die bewilligte Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen, dh der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen (VwGH vom 25.06.2009, 2007/07/0050). Ergibt die Überprüfungsverhandlung, dass das bewilligte mit dem ausgeführten Projekt übereinstimmt, dann hatte dies die Behörde bescheidmäßig festzustellen. Ergibt die Überprüfungsverhandlung hingegen, dass die ausgeführten Arbeiten im Vergleich zum bewilligten Projekt Abweichungen und/oder Mängel aufweisen, so ist deren Beseitigung aufzutragen oder das Fehlen einer Übereinstimmung festzustellen (VwGH vom 19.05.1994, 92/07/0070). In Abgrenzung dazu ist es nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens, allfällige Versäumnisse dieses Verfahrens nachzuholen. Unabhängig davon, ob dies fehlerhafte, der Bewilligung zugrunde liegende Pläne, oder unbestimmte Auflagen sind. Ebenso ist die Einräumung von Zwangsrechten oder weiteren Rechten nur gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zulässig (vgl VwGH vom 02.06.2005, 2004/07/0024, oder vom 21.10.2019, 99/07/0080). Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die Rechte der Beschwerdeführer im Überprüfungsverfahren nicht über jene, die ihnen im Bewilligungsverfahren zukamen, hinausgehen können und zudem durch das Beschwerdevorbringen beschränkt sind.

Prüfungsmaßstab im Kollaudierungsverfahren ist es also lediglich, ob das geplante Vorhaben gemäß der Bewilligung umgesetzt wurde oder nicht. Dies ist in gegenständlicher Angelegenheit im Großen und Ganzen, soweit das Vorhaben umgesetzt wurde, wie auch schon von der belangten Behörde festgestellt, größtenteils der Fall. Wo keine Übereinstimmung zwischen dem bewilligten und dem ausgeführten Projekt festgestellt werden konnte, wurde die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die vorgenommenen geringfügigen Abänderungen erteilt. Wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang nicht berührt.

Was die Nichterrichtung der in den vidierten Lageplänen mit Nummern YYY und QQQ vom 06.12.2010 dargestellten Brückenbauwerke (Überführungen bzw HH-Brücke) sowie den darin enthaltenen „Ersatzweg“ angeht, so ist die belangte Behörde offensichtlich davon ausgegangen, dass diese Maßnahmen nicht Bestandteil der wasserrechtlichen Bewilligung vom 03.05.2011 sind. Dieser Rechtsansicht konnte sich das Landesverwaltungsgericht nicht anschließen, da diese Pläne ausdrücklich zum Bewilligungsbestandteil gemacht wurden und damit diese Maßnahmen, auch wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Vorhabenszweck standen, dennoch Teil der wasserrechtlichen Bewilligung wurden. Dies deshalb, da sich die durch einen solchen Bescheid eingeräumten Rechte zum einen aus dem Bescheidspruch bestimmen und für den Fall, dass - wie im vorliegenden Fall - darauf im Bescheidspruch ausdrücklich verwiesen wird, auch aus den einen integrierenden Bescheidbestandteil darstellenden Plänen und weiteren technischen Unterlagen (vgl zur Zulässigkeit solcher Verweisungen die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 94ff zu § 59 AVG, und aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ua die Erkenntnisse vom 12.12.1996, 96/07/0086, sowie vom 12.07.2000, 2000/04/0022, oder vom 29.01.2015, Ra 2014/07/0101). Dass die der damaligen Bewilligung zugrunde gelegenen Pläne ua auch die oben genannten Maßnahmen beinhalteten und bei der Planung entsprechend berücksichtigt wurden, steht außer Streit. Die Annahme des Landesverwaltungsgerichts, wonach auch diese Vorhaben Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung waren, steht daher nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung und war daher seitens des Landesverwaltungsgerichtes im Überprüfungsverfahren festzustellen, dass diese Projektteile - unabhängig von den dafür maßgebenden Gründen - bislang nicht errichtet wurden.

Nachdem diese Maßnahmen (Ersatzweg und Brücke) in keinem technisch sachnahen Zusammenhang zum Gesamtvorhaben (Lawinenschutz) stehen, ist eine Trennbarkeit des Projektes gegeben und kann in diesem Fall auch der zunächst ausgeführte Teil überprüft werden ohne das Verfahren mit Rechtswidrigkeit zu belasten (vgl VwGH vom 29.01.2004, 2003/07/0048). Inwieweit und ob für diese Maßnahmen die Bewilligung noch aufrecht ist, ist nicht Gegenstand dieses Überprüfungsverfahrens sondern wird dies im Anlassfall von der belangten Behörde zu beurteilen sein.

Was nun die vermeintlichen Abweichungen der Auffahrtsrampe (Überfahrt) im Bereich von Profil 18 und 19 angeht, so ist diesbezüglich nochmals festzuhalten, dass diese Rampe im Großen und Ganzen in Übereinstimmung mit der Bewilligung ausgeführt wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu verändern, dass nunmehr festgestellt wurde, dass die bewilligten und auch den Beschwerdeführern bekannten Pläne, nicht mit der Situation vor Ort übereinstimmen. Prüfungsmaßstab im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren ist schlichtweg die Übereinstimmung zwischen geplanter bzw bewilligter und errichteter Anlage. Die Sanierung einer möglicherweise fehlerhaften rechtskräftigen Bewilligung - im Gegensatz zu Bewilligungsabweichungen im Zuge der Ausführung - ist nicht Zweck und Gegenstand eines solchen Verfahrens (so können im Kollaudierungsverfahren auch keine Zwangsrechte zur Durchführung des bewilligten Projektes eingeräumt werden).

Gleiches gilt - im Zusammenhang mit der Beschwerde BC - für eine inhaltlich völlig unbestimmte Auflage, wie dies Auflagenpunkt F) 2. darstellt. Auch eine solche kann aus rechtlicher Sicht kein Prüfungsmaßstab für die ausgeführte Anlage im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren sein. Bei der Formulierung „… Ein- und Ausfahrt … auf höchstem Sicherheitsniveau …“ sind sich offensichtlich bereits die damit im Verfahren befassten Sachverständigen nicht einig, wie dies - unabhängig von den Wünschen und Vorstellungen des Beschwerdeführers - konkret aussehen sollte, so ist es für die Überprüfungsbehörde schlicht unmöglich hier festzustellen, ob die tatsächliche Umsetzung dieser Formulierung entspricht. Von einer für den Vollzug hinreichend bestimmten Auflage kann daher keine Rede sein. Auch fehlen Hinweise in der Verhandlungsschrift, die möglicherweise zu einer Konkretisierung dieser Auflage führen könnten. Es wäre also Sache des Beschwerdeführers gewesen, schon im Bewilligungsverfahren darauf zu drängen, dass konkrete, dem Vollzug zugängliche Entscheidungen oder Auflagen getroffen werden (vgl VwGH vom 17.02.2011, 2009/07/0033, ua). Damit steht auch dieses Beschwerdevorbringen einer Überprüfungsfeststellung nicht entgegen.

Soweit sich die Beschwerden auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides beziehen sollten, ist dazu festzuhalten, dass in diesem Spruchpunkt ein Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde. In diesem Verfahren/Zusammenhang kommen den Beschwerdeführern keinerlei subjektiv-öffentliche Rechte zu und erweisen sich diesbezügliche Vorbringen jedenfalls als unzulässig. Auch wenn in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses „als unbegründet abgewiesen“ wurde, wurden dadurch weder verfahrensrechtlich noch wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer verletzt.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung wie von der belangten Behörde vorgenommen - mit Ausnahme der Abänderungen in Spruchpunkt I. - führen würden.

Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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