LVwG S 405-2/115/1/7-2018

405-2/115/1/7-2018Landesverwaltungsgericht10.09.2018

Regest

Anlagenrecht, Niederspannungskabel, elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung, Einräumung Zwangsdienstbarkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-2/115/1/7-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2018
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.115.1.7.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerden von Frau AD AC und Herrn AH AC, beide AG 38, AE AF, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung (Spruchabschnitte A.I., A.II., und B.) und des Landeshauptmannes von Salzburg (Spruchabschnitt A.III.) vom 14.02.2018, Zahl xxxxx-2017, in dem am 20.08.2018 im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündeten Erkenntnis

zu Recht e r k a n n t :

I.Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 bis 55 und §§ 64, 67 und 68 Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG) als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

1. Mit Eingabe vom 17.02.2016 beantragten die AI und die AA GmbH die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Niederspannungskabels (unter 1000 Volt Betriebsspannung) auf Grundstück aa/1 KG ... AG I zum Zweck der Herstellung der Stromversorgung eines auf dem Grundstück aa/7 KG ... AG I im Bau befindlichen Hauses.

Gleichzeitig beantragten sie die Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit für die Verlegung und den dauernden Bestand des – im Einreichprojekt planlich dargestellten - Niederspannungskabels auf dem Grundstück aa/1 KG ... AG I. Dieser Antrag wurde mit der zwingenden Notwendigkeit zur Herstellung des sicheren Stromanschlusses für das Grundstück Nr aa/7 und der fehlenden Zustimmung der Beschwerdeführer zur Grundinanspruchnahme begründet.

2. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 08.03.2017, Zahl 405-2/24/1/6-2017, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 iVm Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 7 (Wasser- und Energierecht), zurückverwiesen.

Die Zurückverweisung erfolgte wegen – näher dargestellter - krasser Ermittlungslücken im durchgeführten Behördenverfahren. Insbesonders waren die zu beurteilenden Alternativvarianten weder planlich dargestellt, noch verbal ausreichend klar umschrieben, sodass ein nachvollziehbarer Vergleich der zu beurteilenden Trassen schon aus diesem Grunde nicht möglich war.

Zudem war die Verhältnismäßigkeit der Errichtungskosten der Trassen lediglich aus elektrotechnischer Sicht erörtert worden. Es fehlten nachvollziehbare und plausible Ermittlungsergebnisse zu den Baukosten, sodass eine Gegenüberstellung konkreter Kosten nicht erfolgen konnte.

Im Bewilligungsverfahren war überdies nicht geprüft worden, ob von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Alternativvarianten weniger in deren Interessen als Grundeigentümer eingreifen, ohne bei Abwägung aller Interessen (andere) öffentliche Interessen im Sinne des § 54 Abs 2 LEG zu verletzen. Eine derartige Interessenabwägung war erst im Enteignungsverfahren erfolgt.

3. Im fortgesetzten Verfahren zog die AI ihre Anträge auf elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung und auf zwangsweise Einräumung der Dienstbarkeit auf Grundstück Nr aa/1 KG ... AG I zurück. Die von der AA GmbH gestellten Anträge blieben aufrecht.

4. Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und ließ die in Rede stehenden Trassenvarianten 1 bis 5 von der AA GmbH planlich darstellen. Zudem wurden von der AA GmbH Leistungsverzeichnisse und Leistungsbeschreibungen für die bei der Trassenerrichtung erforderlichen Arbeiten vorgelegt und wurden die jeweiligen Errichtungskosten inklusive der Kosten für die Rekultivierung auf Basis dieser Leistungsbeschreibungen und anhand der Leistungsverzeichnisse geschätzt. Die Unterlagen wurden der Behörde mit Eingabe vom 18.05.2017 vorgelegt und vom bautechnischen Amtssachverständigen DI AJ beurteilt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 01.08.2017 fest, dass in den vorgelegten Leistungsbeschreibungen für jede Variante der komplette „Ablauf der Baustelle“, die notwendigen Arbeiten, die Verlegung des Stromkabels samt dem verwendeten Material und die Verfüllung samt Rekultivierung der dabei erforderlichen Grabungen für die Künette dargestellt seien. Sowohl die Leistungsbeschreibungen als auch die Kostenschätzungen entsprächen den bautechnischen Erfahrungen betreffend die Errichtung von Stromanschlussleitungen. Dividiere man die geschätzten Kosten durch die Länge der jeweiligen Trassen, ergäben sich Kosten pro Laufmeter, welche im Rahmen der üblichen diesbezüglichen Kosten lägen. Aus fachlicher Sicht sei daher festzustellen, dass die vorgelegten Leistungsbeschreibungen, die planlichen Darstellungen und die Kostenschätzungen nachvollziehbar, schlüssig und plausibel seien.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2018 wurde der AA GmbH unter Spruchteil A.) die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Niederspannungskabels auf der Grundstück aa/1 KG ... AG I, ausgehend vom Kabelverteiler KV 375, nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrunde liegenden und als solches gekennzeichneten Einreichprojektes der Geschäftsstelle AK vom 09.02.2016, GZ: NE-NV Go / AL AM, sowie der in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Beschreibungen unter der Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt.

Unter Spruchteil B.) wurde der AA GmbH die Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks aa/1 KG ... AG I (Eigentümer AH AC und AD AC, beide AG 38, AE AF) zwecks Errichtung, Betrieb und Sicherung des dauernden Bestandes der über dieses Grundstück führenden und mit diesem Bescheid im Spruchabschnitt A.) elektrizitätsrechtlich bewilligten elektrischen Leitungsanlage, dargestellt in dem diesem Bescheid zugrundeliegenden und gekennzeichneten Lageplan, gegen Entschädigung eingeräumt. Die Grundeigentümer sowie die sonstigen dinglich Berechtigten einschließlich deren Rechtsnachfolger wurden verpflichtet, näher bezeichnete Beschränkungen gegen Entschädigung zu dulden.

Unter Spruchteil C.) wurde eine näher bezeichnete Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit auf Grundstück Nr aa/1 KG ... AG I festgesetzt und wurde die AA GmbH verpflichtet, den festgesetzten Entschädigungsbetrag binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides an die Grundeigentümer zu leisten.

6. Die (inhaltlich gleichlautenden) Beschwerden von AD AC und AH AC (beide AG 38, AE AF) richten sich gegen die Spruchteile A.) und B.).

6.1. Zu der unter Spruchteil A.) erteilten Bewilligung wird (zusammengefasst) zunächst ausgeführt, das konkrete öffentliche Interesse an der Leitungsführung sei im Bewilligungsverfahren unzureichend geprüft worden, weil die belangte Behörde die Variante einer Freileitungsführung nicht beurteilt habe. Dem Gesetzgeber sei das Interesse an einer Erdverkabelung im Niederspannungsbereich fremd, wie dies die Bestimmung des

§ 54a Landeselektrizitätsgesetz zeige. Die Zielsetzung des Gesetzgebers bestehe lediglich darin, elektrische Energie kostengünstig, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen. Dies könne durch eine Starkstromfreileitung erfolgen.

Das Preisblatt der AA GmbH zeige, dass Pauschalen für Netzzugänge ohne Tiefbauerfordernis (also Freileitungen) niedriger seien als jene für Netzzugänge mit Tiefbauerfordernis. Somit stelle eine Freileitung die kostengünstigere technische Form der Anschlussherstellung dar, welche auch dem öffentlichen Interesse an einer kostengünstigen Versorgung der Bevölkerung entspreche.

6.2. In weiterer Folge wird (zusammengefasst) moniert, die Behörde hätte bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses der Energieversorgung eines Teiles der Bevölkerung zu berücksichtigen gehabt, dass die Trassenvarianten 2 und 5 auch eine Stromversorgung für das derzeit noch unbebaute Grundstück aa/3 gewährleisten würden. Bei entsprechender Berücksichtigung von Miterschließungen hätte sich ein anderes Kostenvergleichsbild hinsichtlich der Alternativtrassen ergeben.

6.3. Überdies wird vorgetragen, die Behörde habe die geforderte Mitberücksichtigung der Entschädigungsleistung für die Variante 1 als unzulässig abgetan und keine Feststellungen zu den für die anderen Varianten erforderlichen Entschädigungszahlungen getroffen. Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass Netzkunden (gemeint wohl: die Eigentümer des Grundstückes aa/8, über dessen Grundstück die Alternativvariante 4 verläuft) gegenüber der AA GmbH verpflichtet seien, eine Grundinanspruchnahme zur Herstellung eines Netzanschlusses anderer Netzkunden ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, wenn die Art oder das Ausmaß der Grundinanspruchnahme für den Netzkunden zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzung des betroffenen Grundstückes führt. Dies ergebe sich aus den, einen integrierenden Bestandteil jedes Netzzugangsvertrages darstellenden ABVN (Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Strom; genehmigt durch die Regulierungsbehörde E-Control am 18.5.2016 gemäß § 28 LEG iVm § 47 ElWOG 2010).

Hinzu komme, dass von den Grundstückseigentümern des Grundstücks aa/7 bereits im Zuge des entgeltlichen Miterwerbs der Leitungsdienstbarkeit im Zuge des Kaufes für die rechtliche Absicherung der Leitungsführung Aufwendungen getätigt worden seien, die durch die nunmehrige Einräumung einer weiteren Leitungsdienstbarkeit über eine andere Trasse als vollkommen frustriert anzusehen seien.

Durch die gegenständliche Leitungsrechtseinräumung seien die anschlusswerbenden Grundstückseigentümer mit höheren Kosten belastet.

6.4. Zu der unter Spruchteil B.) eingeräumten Dienstbarkeit wird (zusammengefasst) vorgetragen, die belangte Behörde habe ausgeführt, im vorliegenden Fall widerspreche die bereits im Vorverfahren von der belangten Behörde ins Treffen geführte „Unmaßgeblichkeit der Eintragung grundbücherlicher Leitungsrechte für das aufzuschließende Grundstück und die Nichtberücksichtigung derselben im Folgeverfahren“ dem „Gebot der Unmöglichkeit anderer Bedürfnisdeckung als durch Enteignung“.

Zwar sei die Antragstellerin (AA GmbH) nicht der Eigentümerin des aufzuschließenden Grundstückes und somit nicht die von einer bestehenden Leitungsdienstbarkeit unmittelbar Berechtigte, jedoch werde die antragsgegenständliche Leitungsanlage nur deshalb notwendig, weil der mit einem grundbücherlichen Leitungsrecht versehene Grundeigentümer den Netzzutritt begehre und sich dazu der antragstellenden AA GmbH privatrechtlich bediene. Die Antragstellerin habe sich daher ein dem Anschlusswerber zur Verfügung stehendes Leitungsrecht zurechnen zu lassen.

Wäre die Herstellung des Hausanschlusses über die bereits im Jahr 2004 vorgesehene, sogar mit Beteiligung der Antragstellerin bzw. deren Rechtsvorgängerin bewerkstelligte und grundbücherlich gesicherte Leerverrohrung nicht durch Fehlentscheidungen der Antragstellerin bzw. deren Rechtsvorgängerin erschwert worden, hätte die Antragstellerin dieses für den Hausanschluss vorgesehene Leerrohr auch nutzen können und kein Zwangsrecht beantragen müssen.

Die Grunddienstbarkeit sei auch deshalb nicht erforderlich, weil es - über bestehende Netzzugangsverträge – bestehende privatrechtliche Vereinbarungen zur Grundinanspruchnahme und somit zur Herstellung und zur Änderung des Netzanschlusses über Grundstücke anderer Netzkunden gebe.

II.Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1. Die AA GmbH beantragte die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Niederspannungskabels auf der Grundstück aa/1 KG ... AG I. (Kabeltrasse Variante 1), ausgehend vom planlich dargestellten Kabelverteiler KV 375. Eigentümer des Grundstückes aa/1 sind die Beschwerdeführer AD und AH AC. Gleichzeitig wurde von der AA GmbH die Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit für die Verlegung und den dauernden Bestand des Niederspannungskabels auf dem Grundstück aa/1, KG ... AG I, beantragt. Diesen Anträgen wurde durch die mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligungen entsprochen.

2. Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Alternativtrassen (Nr 2 bis 5) wurden von der belangten Behörde mit der beantragten Trasse (Nr 1) verglichen und als - für eine ausreichende, sichere und preiswerte Stromversorgung - weniger geeignet beurteilt. Die vom bautechnischen Amtssachverständigen für schlüssig, nachvollziehbar und plausibel erachtete Kostenschätzung der (vom elektrotechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 18.05.2016 fachlich beurteilten) Trassenvarianten enthält folgende Trassenlängen und Errichtungskosten (einschließlich der Rekultivierungskosten): Variante 1: Länge der Trasse 23 m, € 1.537; Variante 2: Länge der Trasse 72 m, € 8.242; Variante 3: Länge der Trasse 62 m, € 5.749; Variante 4: Länge der Trasse 35 m, € 4.746; Variante 5: Länge der Trasse 82 m, € 6.495.

3. Die beantragte (und bewilligte) Trassenvariante (Variante 1) und die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Alternativtrassen (Varianten 2 bis 5) sind auf den unten dargestellten Plänen mit der Bezeichnung der wesentlichen Errichtungsarbeiten eingezeichnet. Zu berücksichtigen ist, dass die auf dem zu versorgenden Grundstück aa/7 planlich jeweils dargestellte Trassenstrecke sowohl bei der (oben angeführten) Trassenlänge der Gesamttrasse, als auch bei den jeweiligen Errichtungskosten der Gesamttrassen unberücksichtigt blieb, weil die Errichtung dieses Teiles der Trasse jeweils von den Eigentümern des Grundstückes aa/7 zu bezahlen wäre.

„Abbildungen (Pläne) der Trassenvarianten 1 bis 5“

4. Die jeweiligen, planlich dargestellten Trassenverläufe sind hinsichtlich ihrer Eignung zur ausreichenden, sicheren und preiswerten Stromversorgung des verfahrensgegenständlichen Objektes auf Grundstück aa/7 wie folgt zu beschreiben:

4.1. Zur Variante 1:

Diese - zur Bewilligung beantragte - Variante 1 stellt mit ca. 23 m Länge den kürzesten Trassenverlauf dar. Aufgrund der kurzen Strecke kann laut elektrotechnischem Amtssachverständigen mit einem Kabelquerschnitt von 50mm2 Al das Auslangen gefunden und damit der zulässige Spannungsabfall von max. 1% eingehalten werden.

Der Ausgangskabelverteiler (KV 375) weist freie Anschlussmöglichkeiten auf und muss nicht erweitert oder umgebaut werden. Aufgrund der Beschaffenheit des Wiesengrundstückes aa/1 ist eine einfache und kostengünstige Verlegung des Kabels möglich.

4.2. Zur Variante 2:

Die Alternativvariante 2 hat eine Trassenlänge von ca. 72 m (von der in der ursprünglichen Kostenschätzung noch angeführten Länge von 100 m wurde die auf dem Grundstück aa/7 verlaufende Strecke von 28 m abgezogen).

Für diese Trasse ist im Vergleich mit der Variante 1 die annähernd dreifache Kabellänge erforderlich und weist der Ausgangskabelverteiler (KV 371) keine freie Anschlussmöglichkeit auf, sodass er baulich erweitert werden müsste. Da die bestehenden Kabelschutzrohre (Leerverrohrung) nicht durchgehend verwendet werden können, wäre eine Aufgrabung der asphaltierten Privatstraße (insbesondere im Kreuzungsbereich in einem Ausmaß von 5 bis 6 m2) erforderlich. Zudem könnten bei Richtungsänderungen der vorhandenen Kabelschutzrohre Aufgrabungen erforderlich werden, da im bestehenden Kabelschutzrohr bereits das Anspeisekabel für den nächstfolgenden Kabelverteiler (KV 375) eingezogen ist und somit nicht gewährleistet ist, dass ein zusätzliches Kabel eingezogen werden kann.

Die Trasse der Variante 2 verläuft in der Privatstraße auf dem Grundstück aa/9, das im Eigentum der Beschwerdeführer steht. Den Eigentümern des Grundstückes aa/7 wurde von den Beschwerdeführern für die Aufschließung ihres Grundstückes eine Dienstbarkeit an der Privatstraße aa/9 eingeräumt. Bei einer Verlegung des Niederspannungskabels in der Privatstraße wäre im Falle einer zukünftigen Bebauung auch eine Aufschließungsmöglichkeit des Grundstücks aa/3 gegeben.

4.3. Zur Variante 3:

Die Alternativvariante 3 hat - ausgehend vom Kabelverteiler KV 371 - eine Trassenlänge von 62 m (von der in der ursprünglichen der Kostenschätzung noch angeführten Länge von 90 m wurde die auf Grundstück aa/7 verlaufende Strecke von 28 m abgezogen). Bei der Verlegung des Kabels in dieser (längeren) Trasse müsste der Kabelverteiler KV 371 erweitert werden; es wären daher Aufgrabungen im Bereich des Kabelverteilers notwendig.

4.4. Zur Variante 4:

Die Alternativvariante 4 weist eine Länge von 35 m auf; sie verläuft zum größten Teil über das bereits bebaute Grundstück aa/8. Bei der Verlegung des Kabels in dieser Trasse müssten eine Hecke, eine Terrasse und eine Gartendusche entfernt bzw. wiederhergestellt werden.

4.5. Zur Variante 5:

Diese Alternativvariante weist eine Länge von 82 m auf (von der in der ursprünglichen Kostenschätzung noch angeführten Länge von 110 m wurde die auf dem Grundstück aa/7 verlaufende Strecke von 28 m abgezogen). Diese Variante „umfährt“ - ausgehend vom Kabelverteiler KV 375 - das Grundstück aa/8 und verläuft zunächst auf dem Grundstück aa/1 und in weiterer Folge in der asphaltierten Privatstraße auf Grundstück aa/9. In dieser Straße ist bereits ein Kabelschutzrohr (Leerverrohrung) verlegt. Es sind jedoch auch für die Errichtung dieser Variante Aufgrabungen der asphaltierten Straße erforderlich.

III.Beweiswürdigung:

Der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt ergibt sich aus dem im angefochtenen Bescheid umschriebenen Trassenverlauf und den im Behördenakt einliegenden planlichen Darstellungen der vom elektrotechnischen Amtssachverständigen beurteilten Trassen, sowie aus der – vom bautechnischen Amtssachverständigen als plausibel, schlüssig und nachvollziehbar erachteten - Beschreibung der Leistungen für die jeweilige Trassenerrichtung und der darauf aufbauenden Kostenschätzung.

Der Sachverhalt wurde in den mündlichen Verhandlungen beim Landesverwaltungsgericht Salzburg am 19.07.2018 und am 20.08.2018 erörtert und von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.

IV. Rechtliche Beurteilung:

1. Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 LGBl.Nr. 75/1999 idgF LGBl Nr 14/2012

(LEG):

Zielsetzung

§ 2

Die Ziele dieses Gesetzes sind:

1. Der Bevölkerung und Wirtschaft im Land Salzburg elektrische Energie kostengünstig,

sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen.

5. Die Bevölkerung, die Natur und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungs- und Leitungsanlagen zu schützen.

8. Durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten.

Bewilligung von Leitungsanlagen

§ 52

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der

Landesregierung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:

1. Leitungsanlagen bis 1.000 Volt Betriebsspannung;

§ 54

(1) Für Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, ist

die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen.

(3) Parteien im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die

Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen berührten Grundstücke, Anlagen und Bauwerke.

Leitungsrechte

§ 57

(1) Jedem, der eine Leitungsanlage betreiben will, sind von der Landesregierung auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und

soweit dies durch die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Leitungsanlage notwendig wird.

(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn

a) der dauernde Bestand der Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 64);

b) ihm öffentliche Interessen (§ 54 Abs. 1) entgegenstehen; oder

c) über die Grundbenützung schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.

Inhalt der Leitungsrechte

§ 58

(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht

a) auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und

Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör;

b) auf Führung mit Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder

unter der Erde;

c) auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und

das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen

durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstmäßige Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht

gefährdet wird;

d) auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage.

(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid.

Auswirkung der Leitungsrechte

§ 61

(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden

Erwerber der Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.

(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und

sonstige daran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht ein Wechsel eines Eigentümers

oder sonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit des ein Leitungsrecht einräumenden Bescheides nicht im Weg.

(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung. Sie können weder durch Ersitzung erworben noch durch Verjährung aufgehoben werden. Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der Leitungsanlage.

Enteignung

§ 64

(1) Sofern durch die Einräumung von Leitungsrechten ein aus zwingenden technischen

Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung (Errichtung oder Umlegung) gebotener dauernder Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort nicht sichergestellt werden kann, ist die Enteignung zulässig.

(2) Als zwingender technischer Grund im Sinn des Abs 1 ist insbesondere auch die Sicherstellung eines unter Bedachtnahme auf die Geländeverhältnisse möglichst kurzen

und zweckmäßigen Verlaufes der Leitungsanlage oder ihrer einzelnen Abschnitte anzusehen.

Gegenstand der Enteignung

§ 67

(1) Die Enteignung kann umfassen:

a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;

b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;

c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(2) Von einer Enteignung gemäß Abs 1 lit b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn

die übrigen im Abs 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(3) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes oder durch die Bestellung einer Dienstbarkeit das Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen. Bei der Beurteilung der zweckmäßigen Benutzbarkeit ist insbesondere auch das Vorliegen einer

Baubewilligung, Bauplatzerklärung oder eines Flächenwidmungsplanes zu berücksichtigen.

Durchführung von Enteignungen

§ 68

(1) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind

die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Landesregierung.

2. Zum Bewilligungsverfahren und zur Bau- und Betriebsbewilligung (Spruchpunkt A):

2.1. Aufgrund der Bestimmung des § 54 LEG war im gegenständlichen Bewilligungsverfahren vom Verwaltungsgericht - bei Wahrung der subjektiv öffentlichen Rechte der betroffenen Grundeigentümer - zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante, zur Bewilligung beantragte elektrische Leitungsanlage, die der Stromversorgung eines Objektes auf dem Grundstück aa/7 dient, dem öffentlichen Elektrizitätsversorgungsinteresse „nicht widerspricht“.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Gerichtshöfe zur vergleichbaren, im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 7 Starkstromwegegesetz - StWG (VfGH 06.06.2005, B 509/05; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281) ist auch die in Rede stehende Bestimmung des § 54 LEG einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich, dass zu prüfen ist, ob eine elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht.

Öffentliche Energieversorgung liegt nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn – wie im gegenständlichen Fall – ein einziger, vom Energieversorgungsunternehmen verschiedener Abnehmer versorgt wird (vgl zB VfSlg 5801; Neubauer/Onz/Mendel, StWG, zu § 7 StWG Rz 25), d.h., wenn das Leitungsvorhaben einen positiven Beitrag zur Energieversorgung eines Teils der Bevölkerung leistet.

2.2. Wie der VwGH zu § 7 StWG ausgesprochen hat, besteht das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Energie darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (vgl auch Sladecek/Orglmeister, Österreichisches Starkstromwegerecht, 76). Dies gilt auch für die gegenständliche Bewilligung gemäß § 54 LEG.

2.3. Da die im gegenständlichen Fall beantragte Leitungsanlage vor diesem Hintergrund zweifelsfrei im öffentliche Interesse an der Stromversorgung eines Objektes auf dem Grundstück aa/7 liegt, war in weiterer Folge zu prüfen, ob diesem öffentlichen Interesse andere (subjektiv) öffentliche Interessen – nämlich jene der Beschwerdeführer an einer Trassenführung, die weniger in ihre Rechte eingreift – entgegenstehen.

Sowohl die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Stromversorgung an sich, als auch die Abwägung allfälliger gegensätzlicher öffentlicher Interessen war bereits im Bewilligungsverfahren – und nicht etwa erst im Enteignungsverfahren (hier: Verfahren zur Einräumung eines Leitungsrechtes) vorzunehmen.

2.4. Die Beschwerdeführer hatten – als Eigentümer des von der Trassenführung betroffenen Grundstückes – im Bewilligungsverfahren Parteistellung.

Sie konnten zur Wahrung ihrer Rechte einwenden, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer ihre Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen, weil eine andere Trassenführung möglich sei, die ihr Eigentum nicht oder in geringerem Ausmaß berühre, ohne dass dadurch öffentliche Interessen verletzt würden.

Da bereits im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren die Leitungsanlage auch räumlich festgelegt wird und eine Trassenverlegung nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides im Enteignungsverfahren nicht mehr begehrt werden kann, oblag es den Beschwerdeführern, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht diesbezügliche alternative Trassenvarianten bereits im Bewilligungsverfahren aufzuzeigen (vgl zB VwGH 23.02.1988, 87/05/0182; 23.08.2012, Zl: 2010/05/0171, 09.10.2014, Zl: 2013/04/0078).

2.5. Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Fall die – oben dargestellten - Alternativtrassen (2 bis 5) vorgeschlagen und hat sich die Behörde insoweit ausreichend mit diesen Vorschlägen auseinandergesetzt, als sie diese von der Antragstellerin planlich darstellen ließ und eine Kostenschätzung für die Errichtung (einschließlich Rekultivierung) der jeweiligen Trassen einholte. Die Trassen wurden vom elektrotechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich des Standes der Technik in Bezug auf Eignung, Zuverlässigkeit und Versorgungssicherheit beurteilt. Die ermittelten Kosten wurden von einem bautechnischen Amtssachverständigen auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit geprüft und dann einander gegenübergestellt.

2.6. Schon die planliche Darstellung der vorgeschlagenen - und geprüften - Alternativtrassen zeigt, dass die Trassenvarianten 2 bis 5 deutlich länger sind und sich demnach auch als erheblich teurer erweisen.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zeigen, dass die – zur Bewilligung beantragte - Variante 1 eine Länge von (bloß) 23 m und Errichtungskosten von € 1.537 aufweist, während die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Alternativvarianten zwischen 35 m und 82 m lang sind, wobei die Errichtungskosten dieser Alternativtrassen zwischen € 4.746 und € 8.242 betragen (vgl.: Variante 2: 72 m, € 8.242; Variante 3: 62 m, € 5.749; Variante 4: 35 m, € 4.746; Variante 5: 82 m; € 6.495).

Zudem wurde vom elektrotechnischen Sachverständigen festgestellt, dass eine längere

Leitung höhere Leitungsverluste durch höheren Leitungswiderstand bewirkt, sodass eine

kürzere Variante auch geringere Verluste im Betrieb aufweist.

Eine größere Grundinanspruchnahme, größere Leitungslängen, höhere Übertragungsverluste oder höhere Baukosten stellen – wenn diesen Nachteilen keine im öffentlichen Interesse liegenden Vorteile gegenüberstehen – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe dafür dar, die eingereichte Trasse entgegen den Wünschen betroffener Grundeigentümer beizubehalten. Alternativtrassen können nur dann

in Frage kommen, wenn sie aus dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses an der

Elektrizitätsversorgung der eingereichten Trasse gleichwertig sind (vgl. zB VwGH 23.02.1998, 87/05/0182; 23.02.19999, 98/05/0196; Neubauer/Onz/Mendel, StWG § 7 RZ 46).

Die auf der Grundlage sachverständiger Ermittlungen dargestellten „erheblichen“ Mehrkosten der Alternativtrassen sprechen somit eindeutig für die Wahl der beantragten Variante 1 (vgl auch Neubauer/Onz/Mendel, StWG, § 7 Rz 43 ff und die dort zitierte Judikatur).

Vor dem Hintergrund des dargestellten Sachverhaltes vermochten die Beschwerdeführer nicht darzutun, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in der ihre Grundstücke berührenden Weise auszuführen.

Bei der Prüfung des öffentlichen Versorgungsinteresses war auf rein private Interessen - wie zB eine Grundwertminderung – nicht Bedacht zu nehmen (VwGH 24.06.2009, 2007/04/0115 mwN). Gewisse Behinderungen durch eine Leitungsanlage sind von Grundeigentümern im öffentlichen Interesse hinzunehmen (vgl Neubauer/Onz/Mendel, StWG, § 7 Rz 91).

2.7. Das Beschwerdevorbringen enthält (zusammengefasst) hinsichtlich des Bewilligungsbescheides im Wesentlichen vier Beschwerdegründe. Es wird vorgetragen, dass die zur Bewilligung beantragte Stromversorgung durch eine Freileitung erfolgen müsse (a), dass die Trassenalternativen 2 und 5 auch eine Stromversorgung für das derzeit noch unbebaute Grundstück aa/3 gewährleisten würden und dieser Umstand beim Kostenvergleich hätte berücksichtigt werden müssen (b), und dass beim Kostenvergleich auch Entschädigungen für eine Grundinanspruchnahme zu berücksichtigen seien, wobei eine Entschädigung bei der Alternativvariante 4 nicht zu leisten gewesen wäre (c).

Schließlich wird – im Zusammenhang mit dem Vorbringen im bisherigen Verfahren und zum Vorbringen gegen Spruchpunkt B) erschließbar - vorgetragen, die anschlusswerbenden Eigentümer des Grundstückes aa/7 hätten bereits die Leitungsdienstbarkeit auf der Privatstraße aa/9 erworben und seien sie daher durch die gegenständliche Leitungsrechtseinräumung mit höheren Kosten belastet (d).

2.8. Dieses Beschwerdevorbringen (zum Bewilligungsverfahren) ist aus den folgenden Gründen unbegründet:

2.8.1. Zur monierten Nichterrichtung der Freileitung (a):

2.8.1.1. Das Beschwerdevorbringen, wonach eine Freileitungstrasse nicht geprüft worden sei, geht schon deshalb ins Leere, weil die Behörde im vorliegenden Fall nur zu beurteilen hatte, ob das beantragte Projekt - also das Erdkabel in der konkret festgelegten Trassenführung - im öffentlichen Interesse bewilligungsfähig ist oder nicht (vgl Neubauer/Onz/Mendel, StWG (§ 7 Rz 107).

Dabei bestand im Verfahren eine Bindung an den eingebrachten Bewilligungsantrag und hatte die Antragstellerin - bei Erfüllung der gesetzlich normierten Bewilligungsvoraussetzungen - einen Rechtsanspruch auf Bewilligung des beantragten Projektes.

Ausgehend von der Antragsgebundenheit des Bewilligungsverfahrens war es der Behörde verwehrt, alternative Trassen- bzw. Ausführungsvarianten - außerhalb der von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer subjektiv-öffentlichen Interesse vorgeschlagenen Alternativvarianten - zu ermitteln und eine nach den Kriterien des § 54 LEG bestmögliche Trasse auszuwählen (vgl Neubauer/Onz/Mendel, StWG § 7 Rz 107).

Da eine bewilligungsfähige Erdverkabelung beantragt wurde, hatten die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausführung der antragsgegenständlichen Leitung als Freileitung (vgl dazu die den umgekehrten Fall betreffende Rechtsprechung zum nicht bestehenden Anspruch der Grundeigentümer auf Verkabelung einer beantragten Freileitung: VwGH 24.06.2009, 2007/05/0096 mwN).

2.8.1.2. Ein gegen die Verkabelung sprechendes öffentliches Interesse vermag den anzuwenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen zu werden. Aus der Bestimmung des § 54a LEG, wonach zur Wahrung des öffentlichen Interesses zur Errichtung kommende Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten nur als Erdkabel ausgeführt werden dürfen, kann nicht abgeleitet werden, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von weniger als 110 kV grundsätzlich als Freileitung zu errichten.

2.8.1.3. Zudem wurde von den Beschwerdeführern, als betroffenen Grundeigentümern, keine - konkret dargestellte - Freileitungstrasse als Alternativtrasse vorgeschlagen. Nur der Vollständigkeit halber sei auch noch bemerkt, dass vom Vertreter der Antragstellerin plausibel dargelegt wurde, dass die Errichtung einer Freileitung schon wegen der höheren Kosten für die Errichtung von Masten erheblich teurer sei und etwa um das Dreifache höhere Errichtungskosten aufweise als eine vergleichbare Erdverkabelung. Zudem wurde von den Beschwerdeführern nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, warum die Überspannung ihres Grundstückes durch eine Freileitung anstatt der beantragten Verkabelung oder die Errichtung von Masten einen geringeren Eingriff in ihre (subjektiv-öffentlichen) Rechte darstellen würde.

2.8.2. Zur Behauptung, bei der Kostenschätzung sei die mögliche Miterschließung anderer Grundstücke nicht berücksichtigt worden (b):

2.8.2.1. Zum pauschalen Beschwerdevorbringen, wonach die Trassenvarianten 2 und 5 auch eine Stromversorgung für das derzeit noch unbebaute Grundstück aa/3 gewährleisten würden und die Berücksichtigung dieser Miterschließung daher ein anderes Kostenvergleichsbild ergeben hätte, ist zunächst festzustellen, dass derzeit weder eine Stromversorgung dieses – angeblich schon seit dem Jahre 2002 als Bauland gewidmeten und noch immer unbebauten – Grundstückes beantragt ist, noch Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende konkrete Bebauungsabsicht vorliegen.

2.8.2.2. Dazu kommt, dass – wie von den Vertretern der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (nicht unschlüssig) ausgeführt wurde - im Falle einer Bebauung des Grundstückes aa/3 eine Stromversorgung nicht zwingend über eine der dargestellten Alternativvarianten erfolgen muss.

Dies deshalb nicht, weil eine Stromversorgung dieses Grundstückes auch über das aufgeschlossene Grundstück aa/7 oder über das aufzuschließende Grundstück aa/5 (im Falle einer Bebauung und Stromversorgung dieses Grundstückes vor der Bebauung des Grundstückes aa/3) kostengünstig erfolgen könnte.

2.8.2.3. Vor diesem Hintergrund ist der grundsätzlich zutreffende Umstand, dass näher bezeichnete Alternativtrassen auch eine Stromversorgung des (unbebauten) Grundstückes aa/3 ermöglichen könnten, bei der Kostenschätzung der zu vergleichenden Leitungstrassen nicht zu berücksichtigen, weil er auf einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt abstellt, der mit zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet ist, die derzeit nicht beurteilbar sind. Dies gilt im Übrigen auch für eine Miterschließung des unbebauten Grundstückes aa/5.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in anderen Genehmigungsverfahren bereits ausgesprochen, dass die Behörde bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und dabei nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lassen hat. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird, und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen (vgl zB VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035 mwN). Diese Rechtsansicht ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, zumal derzeit weder konkret beurteilbar ist, ob oder wann für das genannte Grundstück aa/3 eine Stromversorgung erforderlich sein wird und wie diese in der kostengünstigsten und sichersten Weise erfolgen kann.

2.8.3. Zur behaupteten Nichtberücksichtigung von Entschädigungszahlungen (c):

2.8.3.1. Zum Vorbringen, wonach (insbesondere) beim Vergleich der beantragten Variante 1 mit der vorgeschlagenen Alternativvariante 4 zu berücksichtigen gewesen wäre, dass bei Variante 1 an die Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Grundinanspruchnahme zu leisten sei, während die Antragstellerin bei der Variante 4 eine derartige Entschädigung nicht zu leisten habe, ist zunächst festzustellen, dass die Frage einer allfälligen Entschädigung für die Grundinanspruchnahme im Bewilligungsverfahren nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes noch nicht zu beurteilen ist und daher schon aus diesem Grunde in den Kostenvergleich nicht einfließen kann.

Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich kein konkreter Hinweis darauf, dass in die Kostenschätzung für Leitungstrassen im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren bereits die (zivilrechtlichen) allfälligen Entschädigungsleistungen für eine Grundinanspruchnahme einzufließen hätten. Zu berücksichtigen sind lediglich Entschädigungen für einen allfälligen Flurschaden. Diese sind im gegenständlichen Fall bereits in die Errichtungskosten eingerechnet.

Gegenstand des Bau- und Betriebsbewilligungsverfahrens ist gemäß § 54 LEG lediglich die Frage, ob eine beantragte Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht.

Erst im Enteignungsverfahren, das auf einer bereits konkret festgelegten und bewilligten Leitungsanlage aufbaut, ist – gemäß § 68 LEG unter Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - die Höhe der Entschädigung für die Grundinanspruchnahme aufgrund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen zu prüfen und ist diese Entschädigungssumme im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen. Die inhaltliche – auf den konkreten Einzelfall abstellende - Beurteilung der Entschädigungshöhe ist ein privates Interesse und wird diese abschließend allenfalls erst von einem Zivilgericht entschieden. Jedenfalls ist sie nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, in dem nur eine Abwägung öffentlicher Interessen vorzunehmen ist. Eine Verpflichtung der Behörde, bereits im Bewilligungsverfahren für sämtliche Alternativtrassen ein Gutachten eines beeideten Sachverständigen zur Höhe der Entschädigung einer allfälligen Grundinanspruchnahme einzuholen, würde die Ermittlungspflichten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Abwägung öffentlicher Interessen bei Weitem überspannen.

2.8.3.2. Im vorliegenden Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass die von den Beschwerdeführern im Ergebnis behauptete Berechtigung der Antragstellerin, die verfahrensgegenständliche Kabeltrasse auf dem Grundstück aa/8 ohne Entschädigung für die Grundinanspruchnahme zu verlegen, beim derzeitigen Ermittlungsstand gar nicht erwiesen ist.

Dies deshalb nicht, weil die Eigentümer des Grundstückes aa/8 – als Netzkunden der AA GmbH – nach den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der AA GmbH (ABVN) nur dann verpflichtet sind, die Fortleitung elektrischer Energie und die Herstellung des Netzanschlusses anderer Netzkunden über ihre Grundstücke ohne Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu gestatten, wenn Netzanlagen nach Art und Umfang zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Netzkunden führen (Punkt V. Z 2, 2. Fall).

Eine „wesentliche Beeinträchtigung" liegt aber ua dann vor, wenn "die Inanspruchnahme der Grundstücke des Netzkunden nach Art und Umfang im Missverhältnis zu der von Grundstücken anderer Netzkunden des Netzbetreibers im selben örtlichen Niederspannungsnetz stünde. " (Punkt V. Z 3, 2. Fall).

Vor diesem Hintergrund würde die Inanspruchnahme des Grundstückes aa/8 auf Grund der Beschaffenheit (kompakter verbauter Garten, Erforderlichkeit der Entfernung und Wiederherstellung einer Hecke, einer Terrasse und einer Gartendusche bei der Errichtung der Alternativtrasse) im Vergleich zur Inanspruchnahme des Grundstückes aa/1, auf welchem eine Verlegung der Trasse auf einer Wiese entlang der Grundstücksgrenze erfolgen kann, eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Somit kommt eine entschädigungslose Beanspruchung des Grundstückes aa/8 im Sinne der ABVN in Ansehung der erforderlichen Arbeiten wohl nicht in Betracht.

2.8.3.3. Dazu kommt, dass nur die Kosten jener Trassen verglichen werden können, welche die gleiche Versorgungssicherheit des Netzanschlusswerbers aufweisen. Diese ist bei den Trassen 1 und 4 aus mehreren Gründen nicht gegeben.

So wurde bereits vom elektrotechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 18.05.2016 festgestellt, dass die Herstellung des Netzanschlusses über die Trassenvariante 4 aus technischer Sicht gegenüber der beantragten Trassenführung (Variante 1) nachteilig ist. Bei Auftreten eines Kabelschadens, welcher eine Reparatur oder einen Austausch erforderlich machen würde, müsste der gesamte Garten abermals aufgegraben sowie der Zaun und die Hecke entfernt werden.

Überdies sind die Trassen der Variante 1 und der Variante 4 hinsichtlich der Versorgungssicherheit auch deshalb nicht vergleichbar, weil für die Variante 1 eine (grundbücherlich sicherzustellende) Zwangsdienstbarkeit beantragt wurde, während die Variante 4 lediglich ein Leitungsrecht iSd ABVN darstellt. Eine derartige Leitung wäre (gemäß Punkt V. Z 8 ABVN) bei späteren Baumaßnahmen des Grundeigentümers allenfalls auf Kosten des Netzbetreibers zu verlegen.

Vor dem Hintergrund einer gleichen Versorgungssicherheit wären daher bei der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsansicht (Berücksichtigung der Entschädigung für die Grundinanspruchnahme) auch die Kosten einer allfälligen späteren Leitungsverlegung in den Kostenvergleich miteinzubeziehen, die – nach einer plausiblen Schätzung der Antragstellerin - zumindest mit der Höhe der Errichtungskosten (also € 4.746) anzusetzen wären. Da diese Kosten die bei der Variante 1 zu leistende Entschädigung für die Grundinanspruchnahme (€ 3.323,10) deutlich übersteigen würden, wären die Gesamtkosten bei einer vergleichbaren Sicherheit der Stromversorgung auch unter diesem Blickwinkel bei der Variante 1 (1537 € Errichtungskosten von + € 3.323,10 Entschädigungsleistung =

€ 4860,10) wesentlich geringer als die zu schätzenden Kosten der Variante 4 (€ 4.746 Errichtungs- und Verlegungskosten = € 9492).

2.8.4. Zur bereits bestehenden Dienstbarkeit auf Grundstück aa/9 zugunsten der Eigentümer des Grundstückes aa/7:

Das Vorbringen, wonach von den Eigentümern des Grundstückes aa/7 durch den Erwerb einer Leitungsdienstbarkeit zur rechtlichen Absicherung der Leitungsführung frustrierte Aufwendungen getätigt worden seien, bleibt zunächst hinsichtlich des Begehrens der Beschwerdeführer unklar.

Sollte damit (erschließbar) gemeint sein, dass die Varianten 2 und 5 zumindest teilweise auf dem Grundstück aa/9 (Privatstraße) verlaufen, auf welchem zugunsten der Eigentümer des Grundstückes aa/7 von den Beschwerdeführern eine Dienstbarkeit zum Zwecke der Aufschließung ihres Grundstückes eingeräumt worden sei, die im gegenständlichen Bewilligungsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen, geht das Vorbringen ins Leere. Dies schon deshalb, weil die Dienstbarkeit nicht zugunsten der AA GmbH besteht, die im gegenständlichen Verfahren aber Antragstellerin ist. Dazu kommt, dass - wie oben ausgeführt - die Trassen der Alternativvarianten 2 und 5 deutlich länger sind als die Trasse der Variante 1 und dass schon die Errichtungskosten dieser Trassenvarianten (€ 8.242 für Variante 2 und € 6.495 für Variante 5) jeweils deutlich höher sind als die Summe aus Errichtungskosten und Entschädigungsleistung für die bewilligte Variante 1 (insgesamt € 4.860,10).

Dass die Eigentümer des Grundstückes aa/7 auf dem Grundstück aa/9 eine Dienstbarkeit für eine allfällige Verlegung einer Stromleitung (privatrechtlich) erworben haben, war somit im gegenständlichen Verfahren nicht relevant.

Die in der Privatstraße bereits verlegten Kabelschutzrohre (Leerverrohrung) wurden bei der Kostenschätzung berücksichtigt. Da diese jedoch nicht mehr durchgehend verwendbar sind und bei ihrer Verwendung Grabungsarbeiten erfordern, waren die Errichtungskosten dieser (deutlich längeren) Trassenvarianten höher als die Kosten für die Trassenvariante 1.

3. Zur Einräumung einer Dienstbarkeit - Enteignung (Spruchpunkt B):

Im Zwangsrechtsverfahren ist eine Interessensabwägung nicht mehr durchzuführen. Es ist lediglich zu prüfen, ob das Zwangsrecht für die Umsetzung des Vorhabens, das als solches nicht mehr zur Disposition steht, erforderlich ist (vgl Neubauer/ Onz/Mendel, StWG § 11 Rz 10). Enteignungen und sonstige Eigentumsbeschränkungen sind zulässig, wenn diese gesetzlich vorgesehen sind, dem öffentlichen Interesse dienen und dieses öffentliche Interesse mit verhältnismäßigen Mitteln verfolgt wird (vgl Neubauer/ Onz/Mendel, StWG, § 11 Rz 2).

Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz normiert zwei Arten hoheitlicher Eigentumseingriffe, nämlich das Leitungsrecht und die Enteignung (ua in der Form einer Zwangsdienstbarkeit).

Bei einem Leitungsrechten handelt es sich um eine Berechtigung zur Grundinanspruchnahme, die ihrem Wesen nach widerruflich ist. Leitungsrechte kommen daher nur in jenen Fällen in Betracht, in denen kein zwingendes Interesse an einer dauerhaften Fixierung der Trasse besteht und eine Verlegung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (Neubauer/Onz/Mendel, StWG § 11 Rz 8).

Im gegenständlichen Fall war eine Zwangsdienstbarkeit einzuräumen, da der dauernde Bestand einer Leitungsanlage zur Versorgung des Hauses auf der Grundstückes aa/7 durch einen Anschluss an das örtliche Verteilernetz der AA GmbH erforderlich ist und eine allenfalls erforderliche Verlegung der Leitung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Kosten für die Verlegung würden allenfalls den Errichtungskosten der geprüften Alternativvarianten entsprechen, die ein Mehrfaches der Kosten für die Variante 1 betragen.

Eine privatrechtliche Übereinkunft zwischen den Beschwerdeführern und der Antragstellerin konnte nicht erreicht werden, obwohl sich die Antragstellerin um eine solche mehrfach bemüht hat.

Aus welchen konkreten Gründen eine Herstellung des Hausanschlusses über die ursprünglich vorgesehene Leerverrohrung auf dem Grundstück aa/9 nunmehr höhere Errichtungskosten verursacht, als – nach Ansicht der Beschwerdeführer – zum Zeitpunkt der Errichtung der Leerverrohrung geplant gewesen seien, ist für die gegenständliche Einräumung der Zwangsdienstbarkeit nicht (mehr) relevant.

Auch dem Beschwerdevorbringen, wonach die zwangsweise Einräumung einer Grunddienstbarkeit auch deshalb nicht erforderlich sei, weil es privatrechtliche Vereinbarungen in der Form bestehender Netzzugangsverträge gäbe, welche die Antragstellerin zur Grundinanspruchnahmen und somit zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses über Grundstücke anderer Netzkunden berechtigen, kommt aus den oben ausführlich dargestellten Gründen keine rechtliche Relevanz zu.

Die Einräumung der Zwangsdienstbarkeit erfolgte nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und Umfang, sodass sie verhältnismäßig ist. Die tatsächliche Nutzungseinschränkung der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme des Grundstückes aa/1 ist sehr gering.

Aufgrund der plausiblen fachlichen Ausführungen des elektrotechnischen Amtssachverständigen erscheint ein Dienstbarkeitsstreifen im Ausmaß von insgesamt 3 m Breite für eine maschinelle Herstellung und zeitgemäße Instandhaltung der Kabeltrasse erforderlich. Die zukünftige Bebaubarkeit des Grundstückes aa/1 wird kaum erschwert, weil die Trasse an der Grundgrenze zu verlegen ist und für die Erschließung zukünftiger Bauplätze im Bereich der Kabeltrasse ohnehin eine Aufschließungsstraße vorgesehen ist, deren Errichtung durch ein in diesem Bereich verlegtes Kabel nicht beeinträchtigt wird.

Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlich genutzten Wiese der Beschwerdeführer besteht im Trassenbereich während der Dauer der Grabungsarbeiten und nachfolgend durch geringere Ernteerträge über mehrere Jahre. Dafür wurde unter Spruchpunkt C) ein Entschädigungsbetrag zugesprochen.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung und zu der in diesem Zusammenhang erforderlichen Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit nicht ab. Wenngleich die vorliegende Rechtsprechung im Wesentlichen zu den einschlägigen Bestimmungen des StWG erging, ist sie auf die gegenständlichen Verfahren anwendbar, zumal die Bestimmungen der §§ 52 ff LEG im Wesentlichen wortident mit den einschlägigen Bestimmungen des StWG sind.

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