LVwG S 405-13/124/1/5-2017

405-13/124/1/5-2017Landesverwaltungsgericht21.08.2017

Regest

besondere Ortstaxe, Zuschlagsabgabe, Ferienwohnung, Hauptwohnsitz nach Meldegesetz, tatsächlicher Lebensmittelpunkt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-13/124/1/5-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.13.124.1.5.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über den Vorlageantrag und der Beschwerde des AB AA, AE-Straße, AC AD, vertreten durch Dr. AG AF, AH-Straße, LL, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Marktgemeinde AD vom 27.03.2015, Rechnungsnummer XY, nach einer Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde AD vom 20.07.2016, Zahl ZZZ, sowie nach einer Berufungsentscheidung der Gemeindevorstehung der Marktgemeinde AD, Zahl XXXXX,

zu Recht e r k a n n t :

I.Den Beschwerden wird Folge gegeben und die Bescheide der belangten Behörde behoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung:

Mit Bescheid der Marktgemeinde AD vom 27.03.2015, Rechnungsnummer XY, wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2014 für die Adresse AE-Straße, AC AD, eine besondere Ortstaxe in Höhe von € 308,00, ein Tourismusförderungsfonds in Höhe von € 14,00 sowie ein Zuschlag zur besonderen Ortstaxe in Höhe von € 92,40, somit ein gesamter Vorschreibungsbetrag in Höhe von € 414,40 und einem Rückstand in Höhe von € 793,80, sohin ein Gesamtbetrag in Höhe von € 1.208,20 vorgeschrieben.

Dagegen hatte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 17.04.2015 Rechtsmittel erhoben.

Aufgrund der Berufungsentscheidung der Gemeindevorstehung AD vom 20.07.2016, ZZZ wurde die Berufung vom 17.04.2015 gegen die Festsetzung der Zuschlagsabgabe als unbegründet abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 243 ff BAO und § 2 ff Salzburger Ortstaxengesetz 2012 angeführt.

-Mit Bescheidbeschwerde vom 14.08.2016 betreffend die besondere Ortstaxe und die Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die besondere Ortstaxe gemäß § 1 Abs 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 für Ferienwohnungen einschließend dauernd überlassener Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben wird. Die polizeiliche Meldung sei zwar ein Indiz für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes, nicht aber notwendige Voraussetzung. Er verbringe mehr als die Hälfte seiner Lebenszeit in AD. Daraus ergebe sich, dass die dort befindliche Wohnung regelmäßig und dauerhaft genutzt werde, somit den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bilde und dem dauernden Wohnbedarf diene.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde AD vom 20.07.2016, ZZZ, wurde die als Beschwerde zu wertende Berufung vom 17.04.2015 hinsichtlich der besonderen Ortstaxe als unbegründet abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt §§ 262 Abs 1, 276 BAO, §§ 1 Abs 3 und 3 ff Salzburger Ortstaxengesetz 2012, § 50 ff Salzburger Tourismusgesetzes 2003.

-Am 14.08.2016 hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde AD vom 20.07.2016 betreffend den Beitrag zum Tourismusförderungsfonds erhoben.

Am 11.04.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsanwalt erschienen, für die Marktgemeinde AD sind der Bürgermeister und der Amtsleiter erschienen.

Sachverhalt:

Die Mutter des Beschwerdeführers wohnte in dem beschwerdegegenständlichen Haus in AC AD, AE-Straße, bis zum Ableben im Jahr 1983. Sie war dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Mit Schenkungsvertrag vom 27.11.2000 erhielt Frau MM AA das Eigentumsrecht an dem Haus. Für den Beschwerdeführer und seine Frau ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen, sowie ein Fruchtgenussrecht. Der Beschwerdeführer ist nicht Grundstückseigentümer dieser Liegenschaft.

Der Beschwerdeführer war mit Hauptwohnsitz in AC AD, AE-Straße, vom 04.03.1999 bis 08.02.2010 polizeilich gemeldet. Als Nebenwohnsitz scheint in dieser Zeit die NN-Straße, OO, auf.

Seit 08.02.2010 ist der Beschwerdeführer an der Adresse in AD mit Nebenwohnsitz gemeldet und hat seinen Hauptwohnsitz wieder nach OO, in die NN-Straße, verlegt. Ebenso sind in AD seine Gattin und seine beiden Kinder mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Im Jahr 2012 befand sich der Beschwerdeführer zumindest 220 Tage in AD und im Jahr 2013 zumindest 183 Tage.

Der Beschwerdeführer hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in AD.

Der Beschwerdeführer hat sich mit Hauptwohnsitz nach dem Meldegesetz in OO angemeldet, da er eine von ihm günstig angemietete Wohnung verlieren würde, weil diese an den Hauptwohnsitz mit seinem Namen gebunden ist, aber seine Tochter tatsächlich dort wohnt.

Für das Jahr 2014 wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde AD die besondere Ortstaxe, der Beitrag zum Tourismusförderungsfonds, sowie der Zuschlag zur besonderen Ortstaxe vorgeschrieben.

Für das Jahr 2013 wurden mittels nicht als Bescheid zu bezeichnender Vorschreibung die besondere Ortstaxe, der Beitrag zum Tourismusförderungsfonds, sowie der Zuschlag zur besonderen Ortstaxe in Höhe von € 415,80 vorgeschrieben.

Für das Jahr 2012 wurden ebenfalls mittels nicht als Bescheid zu bezeichnenden Vorschreibung die besondere Ortstaxe, der Beitrag zum Tourismusförderungsfonds, sowie der Zuschlag zur besonderen Ortstaxe in Höhe von € 378 vorgeschrieben.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere des Aktes der belangten Behörde, sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung als erwiesen festzustellen.

Am 13.09.2016 hat der Beschwerdeführer der Marktgemeinde AD mehrere Dokumente bzw Rechnungen udgl vorgelegt, in dem der Beschwerdeführer untermauert, dass er mit seiner Ehegattin in AD den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Er hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht glaubhaft ausgesagt, dass er seinen Hauptwohnsitz laut Meldegesetz in OO belassen möchte, obwohl AD sein tatsächlicher Hauptwohnsitz bzw. der Lebensmittelpunkt seiner Lebensinteressen ist, da er seit Jahren diese Wohnung in OO, die sehr günstig ist, angemietet hat. Für diese Wohnung benötigte er den Hauptwohnsitz nach dem Meldegesetz, damit seine Tochter eines Tages diese Mietwohnung günstig übernehmen könne.

Rechtslage:

Salzburger Ortstaxengesetz

(1) Das Land Salzburg erhebt im Landesgebiet mit Ausnahme der Kurbezirke (§ 17 Abs 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997) eine allgemeine und eine besondere Ortstaxe.

(2) Die allgemeine Ortstaxe wird für Nächtigungen in solchen Unterkünften im Gemeindegebiet eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen. Der allgemeinen Ortstaxe unterliegen daher insbesondere alle Nächtigungen in Räumen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, sowie in Wohnwagen, Mobilheimen oder Zelten.

(3) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Gemeinden bezeichnen, in denen keine allgemeine und besondere Ortstaxe einzuheben ist. Als solche dürfen nur Gemeinden bezeichnet werden, in welchen kein Tourismusverband (§ 1 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 – S.TG 2003) besteht und dem Tourismus auf Grund der im Vergleich zur Einwohnerzahl niedrigen Zahl der Fremdennächtigungen nur eine geringe Bedeutung zukommt.

§ 3 Salzburger Ortstaxengesetz

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1. Unterkunft: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen;

2. dem dauernden Wohnbedarf dienende Unterkunft: eine Unterkunft, die zur ganzjährigen Deckung des Wohnbedarfs dient oder sonst auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird;

3. Ferienwohnung: eine Unterkunft, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien udgl dient. Nicht darunter fallen Unterkünfte, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder von sonst land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden;

4. dauernd überlassene Ferienwohnung: eine Unterkunft, die von einer anderen Person als dem Eigentümer oder seinen Angehörigen (§ 4 Abs 1 Z 3) als Ferienwohnung genützt wird, wenn das der Nutzung zugrundeliegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat;

5. dauernd abgestellter Wohnwagen: Wohnwagen, Campingbusse, Mobilheime udgl, die länger als vier Monate auf einem Campingplatz abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die zulässige Betriebsdauer des Campingplatzes fällt.

§ 6 Salzburger Ortstaxengesetz

(1) Jede Person, die eine Unterkunft zur Verfügung stellt (Unterkunftgeberin oder Unterkunftgeber), hat die allgemeine Ortstaxe von der oder dem Nächtigenden einzuheben und der Gemeinde abzuführen. Sie haftet für die Abgabenschuldigkeit.

(2) Zur Entrichtung der besonderen Ortstaxe sind verpflichtet:

1. bei Ferienwohnungen die Eigentümerin oder der Eigentümer;

2. bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen die oder der Nutzungsberechtigte;

3. bei dauernd abgestellten Wohnwagen die Mieterin oder der Mieter der Campingplatzstellfläche.

Bei dauernd abgestellten Wohnwagen hat die Betreiberin oder der Betreiber des Campingplatzes die besondere Ortstaxe von der oder dem Abgabepflichtigen einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Sie oder er haftet für die Abgabenschuldigkeit.

(3) Personen gemäß Abs 2 Z 1 und 2, die behaupten, mangels Nutzung der Ferienwohnung nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen.

§ 51 S.TG 2003 (Salzburger Tourismusgesetz 2003)

Die Fondsbeiträge sind zu entrichten:

a)von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit a in der Höhe von 12 % des für das Kalenderjahr (Beitragsjahr) festgesetzten Messbetrags im Sinn des § 38 Abs 4 lit a bzw b des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000;

b)von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit b in der Höhe von 5 Cent je Nächtigung eines Fremden, für die Ortstaxe oder Kurtaxe zu entrichten ist. Die Landesregierung kann diesen Betrag entsprechend den ab 1. Jänner 2007 eintretenden Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex durch Verordnung erhöhen. Der neue Betrag ist auf zwei Dezimalstellen festzulegen, wobei die zweite Dezimalstelle auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden kann.

c)von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit c ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im § 5 Abs 4 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 bzw § 3 Abs 3 des Kurtaxengesetzes 1993 festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wohnt mehr als die Hälfte des Jahres in AD. Als Pensionist fährt er auch während des Jahres viel herum. Dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nach dem Meldegesetz nicht in AD begründet hat, sondern diesen in OO hat, weil er sonst eine günstige Mietwohnung, in der seine Tochter lebt, verlieren würde, ändert nichts an der Tatsache, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in AD hat und somit seinen Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes in AD hat. Dass er auf Grund dieser Tatsache weiterhin in OO hauptwohnsitzlich gemeldet bleibt, ist nach dem Meldegesetz zu beurteilen und nicht nach dem Ortstaxengesetz.

Zum Vorliegen einer Ferienwohnung gemäß § 2 Abs 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992:

In vorliegender Angelegenheit ist der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte des Jahres in dem Haus in AD.

Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind als Ferienwohnungen nur solche Wohnungen anzusehen, die zum Aufenthalt des Eigentümers der Wohnung und seiner Angehörigen an Wochenenden, während des Urlaubs oder dergleichen dient. Auch wenn diese Aufzählung nur beispielhaft ist, ändert es nichts daran, dass die Wohnung dem Eigentümer bzw seinen Angehörigen zu einem dieser Zwecke zur Verfügung stehen muss oder zur Verfügung gestellt wird. Ob und in welchem Ausmaß diese Wohnung in einem solchen Fall dann tatsächlich auch benützt wird, ist nicht entscheidend. Wenn sie aber nicht dem Aufenthalt des Eigentümers der Wohnung oder seinen Angehörigen an Wochenenden, während des Urlaubs, der Ferien oder dergleichen dient, dann liegt auch keine Ferienwohnung im Sinne des Ortstaxengesetzes vor. Folglich führt alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in dieser Wohnung hat, nicht dazu, dass diese Wohnung als Ferienwohnung im Sinne des Salzburger Ortstaxengesetzes angesehen werden kann. Ausschlaggebend für die Erhebung der besonderen Ortstaxe ist demnach, dass die zum Aufenthalt benutzbare Wohnung dem Eigentümer und seinen Angehörigen für Aufenthalte dient, d.h. zu diesem Zweck zur Verfügung steht oder gestellt wird.

Voraussetzung für die Einhebung der besonderen Ortstaxe, dessen Zuschlages zur besonderen Ortstaxe sowie des Beitrages zum Tourismusförderungsfonds, ist demnach, dass die zum Aufenthalt benutzbare Unterkunft dem Eigentümer und seinen Angehörigen für Aufenthalte zur Verfügung steht oder gestellt wird. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufzählung der Gründe der Aufenthalte im § 3 Z 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 nur beispielhaft.

Ein dauernder Wohnbedarf ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht gegeben, wenn der Wohnungseigentümer an einem anderen Wohnsitz ständig wohnhaft ist und die weitere Wohnung als Nebenwohnsitz verwendet wird. Das Haus bildet jahresdurchgängig den Mittelpunkt der Lebensbeziehung des Beschwerdeführers und dient somit dem dauernden Wohnbedarf.

Somit hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in AD und konnte weder die besondere Ortstaxe, noch eine Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe, noch ein Beitrag zum Tourismusförderungsfonds eingehoben werden.

Der Abgabenbehörde bleibt es unbenommen, den Sachverhalt der Meldebehörde zu übermitteln.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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