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405-9/266/1/12-2017•LVwG S 405-9/266/1/12-2017
405-9/266/1/12-2017Landesverwaltungsgericht19.06.2017
vorläufiger Bescheid, Schulden, keine aktuelle Notlage, Kontoüberziehung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Herrn AB AA, geboren am AC, AF-Straße, AD AE, vertreten durch Herrn EE FF, geboren XY, GG-Straße, HH II, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft II vom 28.02.2017, Zahl 30404-BMS/AC401/8-2017,
zu Recht e r k a n n t :
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) den §§ 2, 3, 5, 6, 9, 10, 23, 24 und 25 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Beschwerdeverhandlung:
1.1.1. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund des Antrages vom 08.07.2016 nach dem MSG für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.07.2016 mit gemäß § 24 MSG erlassenem "Vorläufigen Bescheid" vom 28.07.2016, Zahl 30404-BMS/AC401/ 2-2016, eine "vorläufige Geldleistung" in Höhe von "€ 200,00" zuerkannt.
1.1.2. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Anspruchsberechnung noch weitere Ermittlungen durchzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe eine besondere Dringlichkeit der Umstände, die eine (Teil-)Leistung vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens erforderlich machen würden, "glaubhaft machen können". Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens bzw Nachreichung der noch fehlenden Unterlagen werde ein („endgültiger“) Bescheid gemäß § 25 MSG erlassen. Eine sich dann allenfalls ergebende Differenz zwischen der jetzt zuerkannten (Teil-) Leistung und dem im „endgültigen“ Bescheid festgestellten Anspruch führe zu einer Nachzahlung.
1.1.3. Mit „Verbesserungsauftrag gem. § 23 MSG“ vom 02.02.2017, Zahl 30404-BMS/AC401/4-2017, dem bereits damaligen Vertreter des Beschwerdeführers und diesem selbst nachweislich zugestellt am 06.02.2017 bzw 07.02.2017, erging vor dem Hintergrund der vorangegangen angegebenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers unter explizitem Hinweis auf § 23 MSG (die Regelungsinhalte waren dem Beschwerdeführervertreter laut eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 07.06.2017 - siehe unten - damals bekannt, Anm.) bis längstens 24.02.2017 die behördliche Aufforderung zur ergänzenden Übermittlung von Unterlagen, mit welchen der drohende Verlust der Wohnung (eingeleitetes Delogierungsverfahren, Exekution) nachgewiesen werden könne. Weiters erging binnen gleicher Frist der behördliche Auftrag zur Übermittlung von Nachweisen, worin die aktuelle Notlage (Schulden bzw Rückzahlungsverpflichtungen bei der Bank) insofern bestätigt werde, dass seitens der Bank bereits rechtliche Schritte bzw eine Exekution eingeleitet worden sei.
1.1.4. Eine Reaktion auf den Verbesserungsauftrag vom 02.02.2017 war bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 28.02.2017 nicht zu verzeichnen. Daher wurde mit diesem der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.07.2016 auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung abgewiesen. Der beiliegende Berechnungsbogen wurde zum Bestandteil des Bescheides erklärt.
1.1.5. Zur Begründung wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass zum Antragszeitpunkt (Eingangsdatum 08.07.2016) von einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gesprochen worden sei. Sein Konto wäre über den vereinbarten Überziehungsrahmen von €1.000,00 überzogen gewesen.Weiters sei mit E-Mail vom (datiert) 17.07.2016 mitgeteilt worden, dass der Kontoüberzug vom Girokonto zum Kreditkonto übertragen und ab sofort kein Überziehungsrahmen mehr gewährt werde.Mit E-Mail vom (datiert) 24.07.2016 sei die belangte Behörde vor dem Hintergrund einer geltend gemachten Notlage um Auszahlung einer Soforthilfe ersucht worden. Ein endgültiger Nachweis über die Abwendung einer drohenden Delogierung oder auch ein allfällig eingeleitetes Exekutionsverfahren, welches die damals aktuelle Notlage begründet hätte, sei nicht vorgelegt worden.Auch sei der belangten Behörde bis dato (Zeitpunkt der Bescheiderlassung 28.02.2017, Anm.) trotz Verbesserungsauftrag gemäß § 23 MSG vom 02.02.2017 ein solcher Nachweis nicht vorgelegt worden. Es sei daher der Behörde nicht möglich gewesen, auf die aktuelle oder drohende Notlage abzustellen (Berücksichtigung von Mietschulden aus früheren Perioden und damit verbunden der Verlust der Unterkunft), da eben die dafür notwendigen Nachweise innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt worden seien.Die angestellten Ermittlungen hätten ergeben, dass das nachgewiesene Einkommen in Summe in Höhe von €1.061,29 unter Berücksichtigung des Berufsfreibetrages die „Richtsätze der Bedarfsorientierten Mindestsicherung" um €97,97 übersteigen würde und daher für den im Spruch angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bestehe. Dies unter neuerlichem Verweis auf den beiliegenden Berechnungsbogen.
Der Rechtsmittelwerber erhob über dessen Vertreter mit Eingabe vom (datiert) 26.03.2017 fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt:
„Ich erhebe das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Abweisungsbescheid.
Begründung:
Da Hr. AB AA im Juli 2016 wegen einer Kontoüberziehung über dem vereinbarten Überziehungsrahmen von €1000.- seinen Lebensbedarf mittels eigener Einkommen nicht mehr bestreiten konnte, wurde ihm damals mittels eines vorläufigen Bescheides nach § 24 MSG eine Soforthilfe von €200,- zuerkannt. Im Juli 2016 wurde die Notlage des Hrn. AA ua durch die Vorlage entsprechender Kontoauszüge auch hinreichend dargelegt.
Aus den vorgelegten Unterlagen ging ganz klar hervor, dass Hr. AA im Juli 2016 auf Grund der vorgegebenen Tatsachen nicht in der Lage war, Geldmittel im Ausmaß der gesetzlichen Mindestsicherung für die tatsächliche Finanzierung seines Lebensbedarfes einzusetzen.
Die Lebenspraxis und auch die menschliche Logik verbieten es, bei der Bedarfsberechnung Mittel anzurechnen auf die der Hilfewerber gar keinen Zugriff hat.
Anzurechnende Mittel können logischer- und praktischerweise und nach der gängigen Rechtsprechung nur solche sein, die auch tatsächlich für die Finanzierung des Lebensbedarfes in der jeweiligen Periode zur Verfügung stehen.“
In gegenständlicher Angelegenheit fand am 07.06.2017 vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. In dieser wurden die vollständig und geordnet vorgelegenen Akten der belangten Behörde sowie des erkennenden Gerichts verlesen. Gehört und einvernommen wurden der Beschwerdeführer, dessen Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde.
Weiters einvernommen wurde als Zeuge Herr AG, Privatkundenbetreuer des Beschwerdeführers, bei der Bank in AD AE, welcher vom Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 Bankwesengesetz (BWG) ausdrücklich und schriftlich entbunden wurde.
2.1. Als rechtliche Tatsache ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer Herrn EE FF, geb XY, GG-Straße, HH II, für den hier verfahrens- bzw beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Bedarfsmonat Juli 2016) beginnend mit 07.07.2016 (dem Zeitpunkt der ersten Eingabe) sowohl zu dessen Vertretung vor der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht uneingeschränkt rechtswirksam bevollmächtigt hat.
2.2. Der am AC geborene Beschwerdeführer bewohnte während des Bedarfsmonats Juli 2016 alleine eine Mietwohnung in MM-Straße, AD AE. Die diesbezüglichen Wohnkosten waren mit insgesamt €375,00 inkl €65,00 Betriebs- und Heizkosten zu veranschlagen.
Eigenmittelseitig bezog der Beschwerdeführer €765,18 an Arbeitslosenunterstützung, €202,91 aus unselbständiger Beschäftigung und €244,00 in Zusammenhang mit einer Tätigkeit bei der NN GmbH. Dies basierend auf einer Beschäftigungsdauer von über 20 Wochenstunden. Die angeführten Werte und hierauf aufbauend die laut Berechnungsbogen des angefochtenen Bescheides durchgeführte Berechnung wurde in der Beschwerdeverhandlung vom 07.06.2017 dem Grunde nach außer Streit gestellt.
2.3. Von Herrn EE FF (Beschwerdeführervertreter) wurde der belangten Behörde mit E-Mail vom 07.07.2016 (Eingang Freitag, 08.07.2016) die "derzeitige Mittellosigkeit" des Beschwerdeführers "gemeldet" und um einen "möglichst raschen Nottermin" ersucht. Das "Konto" sei "derzeit" bis über einen "vereinbarten" Überziehungsrahmen von "€1.000,00 überzogen". Gebeten wurde am Ende der Eingabe nochmals um Bekanntgabe eines "Sofort-/Nottermins".
2.4. Seitens der belangten Behörde wurde ein einschlägiger Termin noch mit Rück-E-Mail vom selben Tag (08.07.2016) für Dienstag, 12.07.2016, 08:00 Uhr, festgesetzt. An diesem Tag wurden vom Beschwerdeführer und dessen Vertreter diverse Unterlagen zur Beurteilung der Bedarfs- und eigenmittelseitigen Situation vorgelegt.
2.5. Am Freitag, 15.07.2016, teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde laut Akteneintrag telefonisch mit, dass sich der Beschwerdeführer "in keiner akuten Not" befindet.
2.6. Mit E-Mail vom (Eingang) Montag, 18.07.2016 berichtete der Beschwerdeführervertreter der belangten Behörde darüber, dass er am 12.07.2016 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer bei dessen "Betreuer bei der Bank in AD", Herrn AG, vorgesprochen habe und "vereinbart" worden sei, "dass der Kontoüberzug vom Girokonto zum Kreditkonto übertragen wird und ab sofort kein Überziehungsrahmen mehr gewährt wird". Am 12.07.2016 habe das Girokonto einen "Minusbetrag v. €1.681,67" aufgewiesen. Wodurch auf vorangegangene Eingänge (insg €1.212,09) keine Zugriffsmöglichkeit mehr bestanden hätte. Abhebungen vom 07.07.2016 in Höhe von € 300,00 sowie vom 08.07.2016 in Höhe von €100,00 "dienten zur Bezahlung der Julimiete".Seit dem "7.7.2016 (Tag des Erstkontaktes)" bestehe demnach Hilfsbedürftigkeit.
2.7. Mit E-Mail des Beschwerdeführervertreters vom (Eingang) 25.07.2016 berichtete dieser der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer "jetzt komplett mittellos" sei und wurde "um die Vorbereitung einer Soforthilfe von €200,00 für morgen, Montag, den 25.7.2016" ersucht.
2.8. Im Zuge einer – laut nachfolgender Vereinbarung – Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 28.07.2016 wurde dieser (bei urlaubsbedingter Abwesenheit seines Vertreters) niederschriftlich befragt. Der belangten Behörde standen zum damaligen Zeitpunkt – und im Ergebnis auch bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 28.02.2017 (siehe unten) – vom Beschwerdeführer vorgelegt bezogen auf den Bedarfsmonat Juli 2016 lediglich Auszüge von dessen Girokonto bis 08.07.2016 (Negativsaldo €1.619,67) zur Verfügung. Bekanntgegeben wurde vom Beschwerdeführer jedoch, dass die Mietzahlung für Juli 2016 (siehe auch oben) bereits erfolgt ist. Von diesem wurde der in der Folge erlassene "Vorläufige Bescheid" der belangten Behörde vom 28.07.2016 persönlich übernommen.
2.9. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der weiteren behördlichen Verfahrensschritte auf die obigen Ausführungen, ersichtlich in den Punkten 1.1.1. bis 1.1.5. verwiesen.
2.10. Darstellung des nach ergänzenden Ermittlungen (nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 07.06.2017) vom erkennenden Gericht feststellbaren Finanzstatus des Beschwerdeführers im hier einzig beschwerdegegenständlichen Bedarfsmonat Juli 2016:
2.10.1. Der Beschwerdeführer war und ist langjähriger Kunde der Bank AE. Dieser verfügte bei seiner Hausbank während des Bedarfsmonats Juli 2016 lediglich über ein Giro- und ein Kreditkonto. Im Giro-, Kredit- oder sonstigen im weitesten Sinn Veranlagungsbereich hatte und hat der Beschwerdeführer weder bei der Bank AE noch sonstigen Bank- oder Kreditinstituten weitere Konten, etc.
2.10.2. Bereits im Dezember 2015 wurde der Überziehungsrahmen des Girokontos auf eigenen Wunsch des Beschwerdeführers von €1.000,00 auf €300,00 herabgesetzt. Am 12. Juli 2016 erfolgte, abermals auf eigenen Wunsch des Beschwerdeführers, eine weitere Verminderung des Überziehungsrahmens von (entgegen dem Beschwerdevorbringen anstatt €1.000,00 richtig) €300,00 bis zu dessen gänzlicher Streichung und wurde begleitend dessen Bankomatkarte eingezogen. Der bestandene Negativsaldo des Girokontos wurde mit Wert 22.07.2016 durch eine Gutschrift in Höhe von €1.750,00 ausgeglichen. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer über die Aufstockung seines Kreditkontos lukriert.
2.10.3. Laut - bereits der belangten Behörde - vorgelegter Kontoauszüge bzw Kontoumsatzlisten stellen sich die wertbezogenen Kontobewegungen auf dem Girokonto des Beschwerdeführers beginnend mit 01.07.2016 folgendermaßen dar:- 01.07.2016:nach Gutschrift € 244,00 (NN) - Negativsaldo € 1.914,82-- 01.07.2016: Lastschrift € 10,00 (QQ)- 02.07.2016: Lastschrift € 10,00 (QQ)- 02.07.2016: Lastschrift € 20,00 (SB-Behebung)- 03.07.2016: Lastschrift € 50,00 (SB-Behebung)- 04.07.2016: Lastschrift € 20,00 (SB-Behebung)- 04.07.2016: Gutschrift € 201,91 (Lohn/Gehalt Juni 2016)- 05.07.2016: Lastschrift € 52,94 (RR AG)- 05.07.2016: Lastschrift € 20,00 (QQ)- 05.07.2016: Gutschrift € 765,18 (Arbeitslosengeld)- 06.07.2016: Lastschrift€ 50,00 (Bankomat)- 07.07.2016: Lastschrift€ 20,00 (SB-Behebung)- 07.07.2016: Lastschrift€ 20,00 (QQ)- 07.07.2016: Lastschrift€ 300,00 (SB-Behebung)- 08.07.2016: Lastschrift€ 100,00 (SB-Behebung)- 08.07.2016: - Negativsaldo€ 1.619,67-
2.10.4. Bis zum Monatsende Juli 2016 sind unmittelbar zeitlich nachfolgend weiters anhand von erst im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 07.06.2017 seitens des Privatkundenbetreuers des Beschwerdeführers vorgelegter Kontoumsatzlisten folgende Kontobewegungen zu verzeichnen:- 09.07.2016: Lastschrift€ 50,00 (SB-Behebung)- 11.07.2016: Lastschrift€ 12,00 (Gebühr für Auszugskopien)- 11.07.2016: Lastschrift€ 50,00 (SB-Behebung)- 12.07.2016: Lastschrift€ 1,49 (Änderungsgebühr)- 14.07.2016: Lastschrift€ 7,99 (Software Payment)- 22.07.2016: Lastschrift€ 50,00 (Bearbeitungsgebühr)- 22.07.2016: Gutschrift€ 1.750,00 (Kreditzuzählung)- 25.07.2016: Lastschrift€ 50,00 (Bearbeitungsgebühr)
2.11. Auch unter Verweis auf die aufgezeigten Kontobewegungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Bedarfsmonats Juli 2016 trotz bestehender Negativsalden auf seinem Girokonto wenn auch gegebenenfalls erst nach Rücksprache mit seinem Bankbetreuer in der Lage war, Bankomat- bzw in der Folge Barbehebungen durchzuführen und Überweisungen zu tätigen bzw tätigen zu lassen. Wobei nach Kontaktaufnahme mit dem Bankbetreuer jedenfalls eine Deckung des Bedarfs zur Bestreitung der Kosten für Wohnung und Lebensunterhalt sichergestellt war. Es kann somit entgegen dem Antrags- bzw Beschwerdevorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsmonat Juli 2016 keine finanzielle Zugriffsmöglichkeit auf das von ihm erzielte Einkommen in Höhe von insgesamt €1.212,09 hatte.
2.12. Hervorzuheben ist weiters, dass die Herabsetzung bzw letztendlich der gänzliche Wegfall des Überziehungsrahmens auf dem Girokonto des Beschwerdeführers einzig und alleine auf dessen eigene Intitiative und dessen eigenen Wunsch erfolgt ist. Seitens der Bank AE wurde in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschwerdeführer kein wie auch immer gearteter finanzieller Zwang oder Druck ausgeübt.
2.13. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Juli 2016 (neben dem anfänglichen Negativsaldo auf dessen Girokonto) auch nicht mit der unmittelbaren Geltendmachung von sonstigen wie auch immer gearteten Schulden (Kreditraten, etc.) konfrontiert. Eine akute Notlage insbesondere in Form des dringenden Verlusts der Unterkunft oder sonstiger Lohn- bzw (Gehalts)pfändungen war nicht gegeben. Auch sonstige laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 07.06.2017 von dritten Personen ("Bekannten bzw Freunden") auf Basis bloßer mündlicher Vereinbarungen entliehene Bargeldbeträge in Höhe von "ein paar Hundert Euro" wurden von diesen im Bedarfsmonat Juli 2016 nicht geltend gemacht.
3.1. Obige insbesondere auch zum Verfahrensverlauf getätigte Feststellungen ergeben sich aus dem vollständig und geordnet vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie ergänzend des erkennenden Gerichts. Beide Akten waren auf Basis der zuletzt erfolgten Verlesung in der Beschwerdeverhandlung vom 07.06.2017 der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Wie auch immer geartete Ansatzpunkte, wonach vom Beschwerdeführer oder dessen Vertreter gegenüber der belangten Behörde (sei es persönlich, per Post oder mittels E-Mail) vorgelegte Urkunden aktenmäßig keinen Eingang gefunden hätten, sind nicht erkennbar und im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.2. Vor allem zur objektiv inhaltlichen Abklärung der tatsächlichen finanziellen Situation des Beschwerdeführers im Bedarfsmonat Juli 2016 war den erst im gerichtlichen Verfahren und hier insbesondere in der Beschwerdeverhandlung ergänzend gewonnenen Erkenntnissen besonderes Gewicht beizumessen.
3.3. Wobei einerseits zentrale Sachverhaltselemente vom Beschwerdeführer selbst außer Streit gestellt wurden (hier insbesondere die dem Grunde nach wertbezogen rechnerische Richtigkeit der Anspruchsberechnung) und dieser im Ergebnis auch selbst zugestanden hat, im Bedarfsmonat Juli 2016 nicht mit ihm gegenüber unmittelbar und aktuell geltend gemachten Schulden konfrontiert gewesen zu sein. Weder hat, so der Beschwerdeführer im Ergebnis selbst, allenfalls sogar nach Einbringung einer Delogierungsklage, der Verlust der Unterkunft gedroht (vielmehr wurden für Juli 2016 die Wohnkosten durch eigene Barbehebungen vom Girokonto beglichen). Noch war der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Bedarfsmonat Juli 2016 mit einer aktuell und unmittelbar gebotenen Rückzahlung von im weitesten Sinn Schulden konfrontiert.
3.4. Schließlich war den Aussagen des Privatkundenbetreuers des Beschwerdeführers bei der Bank AE besonderes Augenmerk zu schenken. Wobei keinerlei Anlass besteht, deren objektiven Tatsachengehalt auch nur im Geringsten einzuschränken. Dies gilt insbesondere bezogen auf den gesamten Bedarfsmonat Juli 2016 dahingehend, als trotz des (bis zu dessen Ausgleich) vorhandenen Negativsaldos für den Beschwerdeführer eine finanzielle Zugriffsmöglichkeit auf dessen Girokonto bestand. Mag dies gegebenenfalls auch erst (unter anderem bedingt durch den Einzug der Bankomatkarte) nach persönlicher Vorsprache bei seiner langjährigen Hausbank der Fall gewesen sein. Bezogen auf den Bedarfsmonat Juli 2016 bestand zumindest - so der Privatkundenbetreuer des Beschwerdeführers unmissverständlich - eine ausreichenden finanzielle Zugriffsmöglichkeit zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Wohnkosten und damit korrespondierend auch auf das vom Beschwerdeführer in diesem Monat lukrierte Einkommen.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(2) Belangte Behörde ist
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 38. (1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht
(3) Ein Kreditinstitut kann sich auf das Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung seiner eigenen Abgabepflicht erforderlich ist.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich § 75 Abs. 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den §§ 93 bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des MSG lauten:
(1) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.
(4) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(5) Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.
(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3) Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2) Nicht zum Einkommen zählen:
(3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.
(4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:
Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus:
(2) Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Sie dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu tragen.
(4) Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.
(1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:
(2) Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4) Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(1) Antragsberechtigt sind:
(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Für Bedarfsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrags.
(3) Bei den Gemeinden oder den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice eingebrachte Anträge sind von diesen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(1) Die Behörde hat die Hilfe suchende Person sowie die sonstigen zur Antragstellung berechtigten Personen der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Die Hilfe suchenden Personen sowie deren zur Vertretung berechtigten Personen sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken. Insbesondere sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Kommen Personen gemäß Abs. 2 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
(4) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die Hilfe suchende Personen sowie deren Vertreter und Sachwalter zu erfüllen haben.
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben rechtzeitig einzusetzen. Sie sind vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit vorläufigem Bescheid zu gewähren, wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer unmittelbar drohenden bzw bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen. Gegen diese Bescheide ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Sie treten nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines Bescheides nach § 25 außer Kraft.
(2) Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG) ist die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit der Leistung nicht gefährdet wird.
(1) Die Entscheidung über Leistungen mit Rechtsanspruch hat ohne unnötigen Aufschub und längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrags zu erfolgen.
(2) Über die Zuerkennung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und deren Ersatz durch Sachleistungen (§ 9 Abs 2) ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(3) Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen gewährt werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).
4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 04.12.2015 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2016, LGBl Nr 106/2015, lautet:
§ 1
Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2016:
für Alleinstehende oder Alleinziehende
837,76 €
für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person
628,32 €
für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
175,93 €
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2016:
bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden
75,40 €
bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden
150,80 €
5.1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 28.02.2017 erhebt dessen angeschlossenen Berechnungsbogen zu dessen Bestandteil.Diesem liegt folgende Berechnung zugrunde:
I. Bedarf:- Lebensunterhalt:€ 628,32- Wohnkosten:€ 335,00Summe Bedarf: € 963,32II. Eigene Mittel:- Arbeitslosenunterstützung:€ 765,18- Einkommen aus unselbst. Beschäftigung:€ 202,91- Bezug NN € 244,00Summe eigene Mittel: € 1.212,09abzüglich Berufsfreibetrag:€ 150,80Summe eigene Mittel:€ 1.061,29
I. Bedarf: € 963,32II. abzüglich eigene Mittel:€ 1.061,29Verfehlung der Hilfsbedürftigkeit um:€ 97,97-
Die mit den einschlägigen, vom Beschwerdeführer außer Streit gestellten, Werten aufgezeigte Berechnung ist gemäß den §§ 6, 9 und 10 MSG sowie den §§ 1 und 2 der Kundmachung LGBl Nr 106/2015 sowohl als rechtlich als auch als rechnerisch richtig anzusehen. Die gemäß § 6 MSG in Hinblick auf den jeweiligen Leistungstitel in keiner Weise gerügten (§§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 und 27 VwGVG) und auch daher uneingeschränkt zum Einkommen zu zählenden eigenen Mittel des Beschwerdeführers haben bereits fußend auf dem bei der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung grundlegendend zu beachtenden Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs 2 MSG) Berücksichtigung zu finden, was über die Entwicklung des Fürsorge- und Sozialhilferechts ebenso der jahrzehntelangen und hier ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) entspricht (VwGH 22.02.2017, Ro 22.02. 2017, mit Verweis auf 26.03.1974, 1130/72 und 28.04.1966, 853/64; 24.02. 2016, Ra 2015/10/0047; 30.09.2015, 2012/10/0067).
5.2. Das Beschwerdevorbringen verfolgt sinngemäß zusammengefasst die Argumentationslinie, der Beschwerdeführer sei aufgrund der während des Bedarfsmonats Juli 2016 erfolgten Überziehung seines Girokontos mit Schulden gegenüber seiner Bank konfrontiert und sei ihm aus diesem Grund einhergehend mit dem letztendlich Wegfall des Überziehungsrahmens der Zugriff auf seine ihm in diesem Monat zugeflossenen eigenen Mittel (Einkommen) verwehrt gewesen. Auch zum Themenkreis Schulden existiert eine jahrzehntelange und ständige Rechtsprechung des VwGH. Zahlungsverpflichtungen in Zusammenhang mit eingegangenen bzw bestehenden Schulden sind nur ausnahmsweise bei der Berechnung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen. Nämlich wenn sich die Schulden im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage, etwa in Form einer Lohnpfändung oder des drohenden Verlusts der Unterkunft (infolge Mietzinsrückstand), auswirken. Eine solch dramatische Auswirkung kann lediglich dann angenommen werden, wenn sich durch die Notlage die dem Hilfesuchenden finanziell tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend verringern. Eine offene Schuld als solche begründet demgegenüber noch keine Notlage (VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055; 18.04.2012, 2011/10/0095; 26.04.2010, 2010/10/0066; 23.04.2008, 2008/10/0030; 26.11.2002, 2001/11/0168; 22.04.2002, 2002/10/0053; 30.05.2001, 2000/11/0015; 20.02.2001, 2000/11/0040; 23.02.2000, 97/08/0155; 23.06.1998, 97/08/0114; 02.07.1990, 90/19/0237; 20.12.1988, 87/11/0006; 03.12.1986, 85/11/0026; 18.12.1985, 83/11/0102; 28.04.1966, 0853).
5.3. Bei der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung ist demnach grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen. Im hier beschwerdegegenständlichen Fall lag diese entgegen den Behauptungen des Beschwerdevorbringens abgestellt auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Bedarfsmonat Juli 2016 gerade nicht vor. Insbesondere war der Beschwerdeführer weder mit einer Lohnpfändung noch dem drohenden Verlust seiner Unterkunft konfrontiert. Vor allem aber führte (so das Ergebnis des ergänzenden gerichtlichen Beweisverfahrens) die – freiwillige und in keiner Weise seitens der Hausbank (Bank AE) des Beschwerdeführers betriebene (siehe hierzu auch unten) - Verminderung bzw in der Folge der Wegfall des Überziehungsrahmens am Girokonto nicht dazu, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsmonat Juli 2016 nicht auf seine eigenen Mittel (sein Einkommen) zugreifen konnte.
Es begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken, eben dieses Einkommen wie oben ersichtlich bei der Hilfeberechnung nach dem MSG zugrunde zu legen.
5.4. Gerade vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen ist der beschwerdegegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2017, dessen Erlassung gestützt auf § 23 MSG erfolgte, als rechtlich gedeckt anzusehen. In Hinblick auf die Beweis- und Sachlage sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des "Vorläufigen Bescheides" am 28.07.2016 als letztendlich auch noch zum 02.02.2017, dem Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrages gemäß § 23 MSG, kann der belangten Behörde in ihrem Handeln nicht entgegengetreten werden, den Beschwerdeführer in Hinblick auf seine geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit aufzufordern, entsprechende Nachweise, aus welchen die aktuelle Notlage (Schulden bzw Rückzahlungsverpflichtungen bei der Bank, welche bereits im Exekutionsweg geltend gemacht werden) ersichtlich ist, vorzulegen. Dass es für die belangte Behörde insbesondere aus den zum damaligen Zeitpunkt im Akt befindlichen Kontoauszügen bzw Kontoumsatzlisten, welche für Juli 2016 datumsmäßig lediglich bis 08.07.2016 vorgelegt wurden, objektiv nicht möglich war, abschließende Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen Einschränkung der Zugriffsmöglichkeiten auf das Girokonto des Beschwerdeführers und damit überhaupt dessen Hilfsbedürftigkeit zu treffen, ist vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeverhandlung vom 07.06.2017 neu hervorgekommenen Tatsachen schlüssig nachvollziehbar. Die im Rahmen der Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 2 MSG erteilten behördlichen Aufträge sind somit rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt in der Folge - zumal seitens des Beschwerdeführers auf diese Aufträge trotz Kenntnis des Inhaltes der Bestimmung des § 23 MSG in keiner Weise reagiert wurde - für die Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 28.02.2017.
Dies im Ergebnis gemäß § 23 Abs 3 MSG fußend auf der (wie nunmehr bekannt den Tatsachen entsprechenden) Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, auf die von ihm im Juli 2016 lukrierten eigenen Mittel (Einkommen) zumindest soweit zugreifen zu können, um seine Hilfsbedürftigkeit im Sinn des MSG in diesem Bedarfsmonat abzuwenden.
5.5. Zur auf eigenen Antrieb und im Ergebnis gänzlich freiwilligen Herbeiführung der Herabsetzung bzw in der Folge Streichung des Überziehungsrahmens am Girokonto des Beschwerdeführers bei nachfolgendem Ausgleich des Negativsaldos über eine Kreditaufstockung ist ergänzend - wenn im Ergebnis auch nicht (mehr) entscheidungsrelevant - auf die Bestimmung des § 5 Abs 3 MSG hinzuweisen. Gemäß § 5 Abs 3 MSG haben Hilfesuchende Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist, zu verfolgen. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.
5.6. Dies muss abgestellt auf § 5 Abs 3 MSG im Umkehrschluss bedeuten, dass sich Hilfeempfänger ohne im dort genannten Sinn rechtlich tragfähige Gründe nicht einschlägiger Ansprüche entschlagen dürfen. Ansonsten in rechtlich äußerst bedenklicher Weise ein betragsmäßiges Ansteigen der Hilfeleistung oder überhaupt erst deren Aufleben provoziert werden würde. Dass ein diesbezügliches Handeln bereits mit den Grundprinzipien der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung und hier vor allem auch dem Grundsatz der Subsidiarität der Hilfegewährung (§ 2 MSG) rechtlich nicht in Einklang zu bringen wäre, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Zumal das ergänzende gerichtliche Beweisverfahren klar ergeben hat, dass die Herabsetzung und in der Folge der Entfall des Kontoüberziehungsrahmens nicht auf einer im weitesten Sinn zwangsweisen Vorgabe der Hausbank des Beschwerdeführers (Bank AE) gefußt hat, sondern dies im Ergebnis freiwillig erfolgt ist, läge fallgegenständlich - dem aufgezeigten § 5 Abs 3 MSG innewohnenden Umkehrschluss folgend - ein insoweit rechtlich nicht gedecktes Handeln des Beschwerdeführers vor. Zum Ausgleich des Negativsaldos am Girokonto des Beschwerdeführers durch eine Kreditaufstockung ist einhergehend hervorzuheben, dass für Rückzahlungen zur Abdeckung eines Bankkredites, welchen eine Partei vor der Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung abgeschlossen hat, unter dem Titel der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem MSG dem Grunde nach kein Rechtsanspruch eröffnet ist. Umso mehr muss dies der Fall sein, wenn eine diesbezügliche Kreditaufnahme bereits während des Zeitraumes der geltend gemachten Hilfsbedürftigkeit erfolgt ist (VwGH 02.07.1990, 90/19/0237; 03.12.1986, 85/11/0026).
5.7. Insoweit dem Beschwerdeführer somit von seiner Hausbank (Bank AE) aufgrund der eigeninitiativ erfolgten Herabsetzung bzw des in der Folge Wegfalls des Kontoüberziehungsrahmens der finanzielle Zugriff auf seine im Bedarfsmonat Juli 2016 lukrierten eigenen Mittel (Einkommen) tatsächlich (teilweise) verwehrt worden wäre – was wie aufgezeigt jedoch gerade nicht der Fall war - wäre dieses eigene Handeln, dann durchaus naheliegend mit einer im Ergebnis identen Entscheidungsfindung, einer zentralen Prüfung gemäß § 5 Abs 3 MSG zu unterziehen gewesen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die unter Punkt 5. "Erwägungen" zitierte jahrzehntelange und ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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