LVwG S 405-3/209/1/5-2017

405-3/209/1/5-2017Landesverwaltungsgericht19.05.2017

Regest

raumordnungsrechtliches Einzelbewilligungsverfahren, keine Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft, Beschwerdeeinbringung, baubehördliche Bewilligung, Errichtung oder wesentliche Änderung von einzelnen Bauvorhaben

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-3/209/1/5-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.209.1.5.2017

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, gegen den Bescheid des Planungs- und Verkehrsausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom 16.2.2017, Zahl xxxxx, (mitbeteiligte Partei: AA, …), folgenden

B E S C H L U S S:

I. Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 16.2.2017 erteilte der Planungs- und Verkehrsausschuss der Landeshauptstadt Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 46 iVm § 73 Abs 4 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) der mitbeteiligten Partei nach Maßgabe näher angeführter Einreichunterlagen die raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung für den Umbau, die Sanierung, Revitalisierung und Nutzungsänderung der "…'' für Wohnzwecke (zur Schaffung zweier Wohneinheiten) auf Gst …, Liegenschaft …., das im geltenden Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Salzburg als "Grünland - Ländliches Gebiet" ausgewiesen sei.

Die belangte Behörde stellte den Einzelbewilligungsbescheid der antragstellenden mitbeteiligten Partei sowie der Landesumweltanwaltschaft Salzburg (im Folgenden: LUA) zu.

Mit Schriftsatz an die belangte Behörde vom 22.3.2017 brachte die LUA gegen den Bescheid eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Ihre Beschwerdelegitimation stützte sie auf § 8 Abs 4 Landesumweltanwaltschaft-Gesetz, LGBl Nr 67/1998 idgF, (LUA-G) und begründete sie mit einer Parteistellung gemäß § 8 Abs 1 Z 1 leg cit. Sie beantragte aufgrund einer näher vorgebrachten Nichtberücksichtigung der Zielsetzungen des § 1 LUA-G die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Versagung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Genehmigung.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht am 25.4.2017 vor und beantragte die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides.

Die mitbeteiligte Partei erstattete zur Beschwerde eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde aufgrund der offenkundig nicht gegebenen Parteistellung der LUA zurückzuweisen bzw. bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Im raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligungsverfahren nach § 46 ROG 2009 ist im Materiengesetz nur eine Parteistellung des Antragstellers (Grundeigentümer oder Person mit Rechtstitel für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts am betreffenden Grundstück) vorgesehen, wobei Anrainern gemäß § 73 Abs 3 ROG 2009 ein Anhörungsrecht zukommt.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung im vorliegenden Verfahren auf § 8 Abs 1 Z 1 LUA-G.

§ 8 LUA-G lautet (auszugsweise):

(1) Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:

(2) Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren nach dem Salzburger Naturschutzgesetz oder dem Jagdgesetz richtet sich nach den in diesen Gesetzen getroffenen Bestimmungen. In Verfahren nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern sind die Bestimmungen des § 52 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 über die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft sinngemäß anzuwenden.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:

(4) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) …( 6)… .

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs 1 Z 1 LUA-G ergibt sich eindeutig, dass eine Parteistellung der LUA nur in Verwaltungsverfahren, welche die Errichtung oder wesentliche Änderung von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Bauten in der freien Landschaft zum Gegenstand haben, vorgesehen ist.

Das raumordnungsrechtliche Einzelbewilligungsverfahren nach § 46 ROG 2009 ist aber noch kein Verwaltungsverfahren, welches bereits die Errichtung oder wesentliche Änderung von einzelnen Bauvorhaben zum Gegenstand hat, da mit der Erteilung der raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung allein noch nicht das Recht auf die Errichtung oder Änderung des Baus verbunden ist (vgl. dazu VwGH 14.9.1995, 94/06/0206, ergangen zur Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 3 ROG 1977). Ein Recht auf Errichtung oder wesentliche Änderung des Baus entsteht erst mit der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG). Das Verfahren zur raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung nach § 46 ROG 2009 ist dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorgelagert und dient der Schaffung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 Z 1 BauPolG für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung.

Die Beschwerdeführerin kann somit im gegenständlichen Einzelbewilligungsverfahren nach § 46 ROG 2009 weder aus dem Materiengesetz noch aus § 8 Abs 1 LUA-G für sich eine Parteistellung ableiten, sondern lediglich die sich aus § 8 Abs 3 LUA-G ergebenden Verfahrensrechte auf Akteneinsicht, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Stellungnahme zum geplanten Vorhaben in Anspruch nehmen. Das Recht auf Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß § 8 Abs 4 LUA-G steht ihr dagegen im Einzelbewilligungsverfahren nach § 46 ROG 2009 nicht zu. Der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Einzelbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt, ist daher im Ergebnis zuzustimmen.

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.

Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist zulässig, da zur gegenständlich maßgeblichen Rechtsfrage, ob § 8 LUA-G auch eine Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in Einzelbewilligungsverfahren nach § 46 ROG 2009 begründet, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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