LVwG S 405-3/158/1/9-2017

405-3/158/1/9-2017Landesverwaltungsgericht07.04.2017

Regest

Bau-Delegierungsverordnung Hallein, Begriff "Seniorenheim", Unzuständigkeit belangte Behörde

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-3/158/1/9-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.158.1.9.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde der A. GmbH, …, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G.,…, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 21.11.2016, Zahl 30202-152/5765/70-2016,

zu R e c h t:

I.Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid auf Grund sachlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Hallein aufgehoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Bezirkshauptmannschaft Hallein (im Folgenden: belangte Behörde) versagte mit Bescheid vom 21.11.2016 gemäß § 9 Abs 1 Z 1 Salzburger Baupolizeigesetz idgF iVm der Delegierungsverordnung, LGBl. Nr. 85/1998 idgF, die von der A. GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Seniorenheimes (Seniorenresidenz/Betreutes Wohnen) in X., auf GP …, wegen eines Widerspruches zur geltenden Flächenwidmung.

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen mit Schriftsatz Ihres Rechtsvertreters vom 19.12.2016 bei der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Sie führte darin näher aus, dass das von ihr zur baupolizeilichen Bewilligung eingereichte Projekt entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Flächenwidmung entspräche und daher die beantragte Baubewilligung nicht abgewiesen hätte werden dürfen. Sie beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die beantragte Baubewilligung erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde führte das Verwaltungsgericht am 27.3.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die Bauverfahrensakten sowie eine Anzeige der Beschwerdeführerin nach § 31 Salzburger Pflegegesetz und deren Zurückziehung wurden verlesen. Die Beschwerdeführerin modifizierte in der Verhandlung das baubehördliche Bewilligungsansuchen dahingehend, dass anstelle der in ihrer Planung (Austauschplanung) vorgesehenen 11 Einheiten im Pflegebereich nunmehr 5 Einheiten im Pflegebereich im 1. Obergeschoss des Objektes 1 geschaffen werden sollen. Weiters legte sie den Entwurf eines Heimvertrages "Betreutes Wohnen X." vor. Der Rechtsvertreter und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, sowie ein Vertreter der AI und die Vertreterin der belangten Behörde gaben Stellungnahmen ab.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht zunächst von Amts wegen die Zuständigkeit der belangten Behörde zu prüfen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen und diese Entscheidung zu beheben (zB VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140 mwN).

Sachverhalt:

Mit Ansuchen vom 15.4.2015 beantragte die Beschwerdeführerin zunächst beim Bürgermeister der AI die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer "Seniorenresidenz" auf Grundstück …. Nach Durchführung eines Vorprüfungs- und Verbesserungsverfahrens, wobei die Beschwerdeführerin noch ergänzende Einrichtungsunterlagen (insbesondere den Entwurf eines Vertrages "Betreutes Wohnen X.") vorlegte, übermittelte der Bürgermeister auf Antrag der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Hallein, LGBl Nr 85/1998 idgF, das Bauansuchen mit dem Bauakt gemäß § 6 AVG der belangten Behörde zur Entscheidung.

Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 27.6.2016 legte die Beschwerdeführerin eine vollständige Austauschplanung vor. Nach dieser Änderungsplanung vom Juni 2016 soll auf dem angeführten Grundstück … ein nunmehr als "Seniorenheim" bezeichnetes Bauvorhaben bestehend aus 5 Baukörpern (Haus 1 bis Haus 5) errichtet werden. Es sollen dabei 74 Einzeleinheiten mit 45-48 m² als Einheiten mit Schlafzimmer und Wohn-, Küchen und Essbereich, sowie einer Nasszelle, die auch die Aufnahme von Ehepaaren oder in Gemeinschaft lebenden Personen ermöglichen sollen, entstehen. Diese Wohneinheiten erfüllen mit Ausnahme des 1. und 2. OG des Hauses 1 in wesentlichen Teilen (zB erforderliche Türbreiten für die Aufstellung von Pflegebetten, Ausstattung mit erforderlichen Pflegearbeitsplätzen je Wohngeschoß) nicht die Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Seniorenheimen- und Seniorenpflegeheimen (Hausgemeinschaften, Seniorenpflegeheime) und Tageszentren, LGBl Nr 61/2015. Im 1. und 2. OG des Hauses 1 soll ein Pflegebereich mit 11 Einheiten für das Seniorenheim geschaffen werden, der ergänzend zu den anderen Häusern auch auf einen Bettentransport ausgelegt und im 1. OG Funktionsflächen, ein Pflegebad und Pflegearbeitsbereiche aufweist.

Mit Eingabe an das Amt der AP, Abteilung 3 Soziales, vom 24.6.2016 (dort eingelangt am 28.6.2016) erstattete die Beschwerdeführerin an die Landesregierung eine Anzeige gemäß § 31 Salzburger Pflegegesetz (PG) über die Errichtung und den Betrieb eines Seniorenheimes.

Eine von der belangten Behörde am 2.8.2016 durchgeführte bautechnische Vorprüfung ergab, dass sämtliche Gebäude in der gesamten Planung auf die Richtlinie für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren und Seniorenpflegeheimen (im Hinblick auf die erforderlichen Mindestbreiten der Eingangstüren, Schlafraumtüren, Stufenhöhen, vorzusehenden Pflegearbeitsplätze etc.) noch anzupassen seien.

Am 11.8.2016 fand eine von der zuständigen Referatsleiterin der Sozialabteilung des Amtes der AP einberufene Besprechung zur Anzeige der Beschwerdeführerin nach § 31 PG statt. Die Beschwerdeführerin erklärte in dieser Besprechung, dass in der geplanten Senioreneinrichtung an nicht mehr als 5 Personen vollstationäre Pflegeleistungen erbracht werden sollen und zog in weiterer Folge mit Eingabe vom 11.8.2016 ihre Anzeige gemäß § 31 PG vom 24.6.2016 zurück.

In weiterer Folge änderte die Beschwerdeführerin am 27.3.2017 in der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch ihr Baubewilligungsansuchen dahingehend ab, dass in der gesamten Anlage nur mehr 5 Plätze für vollstationäre Pflegeleistungen (im Haus 1) anstelle der in der Änderungsplanung vom Juni 2016 noch angeführten 11 Plätze vorgesehen werden sollen.

Die Sachverhaltsfestellungen gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage und das Ergebnis der Beschwerdeverhandlung vom 27.3.2017. Außer Streit steht, dass das gegenständliche von der Beschwerdeführerin zur baubehördlichen Bewilligung beantragte Bauvorhaben durch die von ihr erfolgte Einschränkung des Projekts auf vollstationäre Pflegeleistungen an maximal 5 Personen nicht mehr in den Anwendungsbereich des PG fallen soll.

Für das Verwaltungsgericht ergibt sich im vorliegenden Sachverhalt aus folgenden Erwägungen die sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde:

Die maßgebliche Bestimmungen der Bau-Delegierungsverordnung für den Bezirk Hallein – Tennengau, LGBl Nr. 85/1998 idgF, (im Folgenden: Bau-Delegierungsverordnung Hallein) lauten:

(1) Für die Gemeinden Abtenau, Annaberg-Lungötz, Golling an der Salzach, Kuchl, Puch bei Hallein, Rußbach am Paß Gschütt und St Koloman wird die Besorgung folgender Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein übertragen:

(2) Bei einer Mischnutzung gelten die Übertragungen gemäß Abs 1 nur, wenn die von Abs 1 Z 1 lit a und b erfaßten Bauten überwiegend den darin genannten Zwecken dienen. Die überwiegende Zweckwidmung ist anhand der beabsichtigten bzw geplanten Nutzflächen, bei gleichen Nutzflächenanteilen anhand der Kubaturen zu beurteilen.

(1) Für die Gemeinde Vigaun wird die Besorgung folgender Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein übertragen:

(2) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.

§ 10 Abs 2 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) lautet:

(1) …

(2) Die im Folgenden getroffenen Sonderbestimmungen gelten nicht für die Errichtung einschließlich Zu- und Aufbauten oder erhebliche Änderung folgender Bauten:

1. Versammlungs- und Veranstaltungsbauten;

2. Geschäftshäuser, Handelsgroßbetriebe (§ 32 Abs. 1 und 2 ROG 2009);

3. gastgewerblich genutzte Bauten einschließlich Jugend- und Ferienheime;

4. Pensionisten- und Seniorenheime;

5. Kranken- und Kuranstalten;

Die Zuständigkeit für die Baubewilligung für "Pensionisten- und Seniorenheime" iSd § 10 Abs 2 Z 4 BauPolG wird im Gemeindegebiet von X. somit von der Gemeinde auf die belangte Behörde übertragen.

Die Beschwerdeführerin hat ihr im Sachverhalt näher beschriebenes Bauvorhaben ursprünglich als "Seniorenresidenz" bezeichnet und mit Vorlage ihrer Austauschplanung an die belangte Behörde im Juni 2016 in "Seniorenheim" umbenannt.

Das Verwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass eine Zuständigkeitsübertragung für die Erteilung der Baubewilligung nur von einer entsprechenden Bezeichnung des Bauvorhabens als "Seniorenheim" durch die Bauwerberin ausgelöst wird.

Da eine gesetzliche Definition des Begriffes "Pensionisten- und Seniorenheime" in der (in der Bau-Delegierungsverordnung Hallein verwiesenen) Bestimmung des § 10 Abs 2 BauPolG idF LGBl Nr 65/2004 (Ausnahmen vom vereinfachten Bauverfahren) nicht enthalten ist und auch nicht in ihrer Vorgängerregelung (§ 3 Abs 2 BauPolG idF LGBl Nr 39/1996 - Ausnahmen von der Bauanzeige) enthalten war, ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, von welchen Sinngehalt des Begriffes "Seniorenheim" der Gesetzgeber des BauPolG (und in weiterer Folge der Verordnungsgeber der Bau-Delegierungsverordnung Hallein) ausgegangen ist.

Aus den Gesetzesmaterialen (RV Nr 69 Blg 11 GP) ergibt sich, dass für die in § 10 Abs 2 (vorher § 3 Abs 2) BauPolG näher angeführten Bauten aufgrund ihrer Bedeutung (öffentliche Zugänglichkeit, gewöhnliche Benutzung von vielen Menschen teilweise nicht aus eigenem Antrieb) - unabhängig von ihrer Größe - jedenfalls eine bautechnische Beurteilung und eine verpflichtende Überprüfung der Ausführung durch die Baubehörde erfolgen soll.

Der Begriff "Seniorenheim" findet sich im Salzburger Landesrecht vor allem im Salzburger Pflegegesetz - PG, LGBl Nr. 52/2000 idgF (§ 2 Abs 1 Z 4 und im 6. Abschnitt), und in den auf Grund des PG erlassenen Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Seniorenheimen- und Seniorenpflegeheimen (Hausgemeinschaften, Seniorenpflegeheime) und Tageszentren, LGBl Nr 61/2015. Im 6. Abschnitt des PG sind bauliche, technische und organisatorische Mindeststandards für "Senioren- und Seniorenpflegeheime" festgelegt, die in den Richtlinien LGBl Nr 61/2015 näher ausgeführt sind (bzw. bis 31.8.2015 in den Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen, LGBl Nr. 74/1987, näher ausgeführt waren).

Im Zeitpunkt der Erlassung des § 3 Abs 2 BauPolG idF LGBl Nr 39/1996 und der Bau-Delegierungsverordnung Hallein wurde in den Vorgängerbestimmungen zum 6. Abschnitt des PG (6. Abschnitt des Salzburger Sozialhilfegesetzes 1975, LGBl Nr 19/1975 idF bis 30.4.2000, insb. § 24) und in den erwähnten Vorgängerrichtlinien LGBl Nr. 74/1987 noch der Begriff "Altenheim" verwendet.

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Begriffe "Pensionisten- und Seniorenheime" in § 10 Abs 2 BauPolG, "Altenheime" in § 24 Abs 1 Sozialhilfegesetz 1975 (idF bis 30.4.2000) und "Senioren- und Seniorenpflegeheime" in § 2 Abs 1 Z 4 PG synonym zu deuten sind (vgl. Giese, Kommentar zum Salzburger Baurecht, Rn 18 zu § 10 BauPolG).

Aus den Gesetzesmaterialen zu § 3 Abs 2 idF LGBl Nr 39/1996 (nunmehr § 10 Abs 2) BauPolG (RV Nr 69 Blg 11 GP) ergibt sich, dass für die dort näher angeführten Bauten aufgrund ihrer Bedeutung (öffentliche Zugänglichkeit, gewöhnliche Benutzung von vielen Menschen teilweise nicht aus eigenem Antrieb) - unabhängig von ihrer Größe - jedenfalls eine bautechnische Beurteilung und eine verpflichtende Überprüfung der Ausführung durch die Baubehörde erfolgen soll.

Dies trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedenfalls auf in den Anwendungsbereich des PG fallende "Senioren- und Seniorenpflegeheime" (bzw. auf vorher in den Anwendungsbereich des Sozialhilfegesetzes 1975 fallende "Altenheime") zu, für die in § 31 PG (vorher § 25 Sozialhilfegesetz 1975) ein Anzeigeverfahren mit Untersagungsmöglichkeit durch die Landesregierung vorgesehen ist.

Das Verwaltungsgericht hat vor allem aus systematischen Erwägungen keinen Anlass, davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber den in § 10 Abs 2 Z 4 BauPolG angeführten Begriff "Seniorenheime" anders verstanden haben wollte, als in § 2 PG (bzw. § 24 Sozialhilfegesetz 1975).

Das Verwaltungsgericht geht somit davon aus, dass eine Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erteilung der Baubewilligung nur für "Seniorenheime" besteht, die überwiegend (iSd § 1 Abs 2 Bau-Delegierungsverordnung Hallein) so genutzt werden, dass sie in den Anwendungsbereich des 6. Abschnittes des PG und der Richtlinien LGBl Nr 61/2015 fallen. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht, dass die in § 2 Abs 1 Z 2 Bau-Delegierungsverordnung Hallein festgelegte Zuständigkeitsübertragung auch solche "Seniorenheime" betreffe, die gemäß § 2 Abs 3 Z 3 PG nicht in den Anwendungsbereich des PG fallen, weil an nicht mehr als fünf Personen vollstationäre Pflegeleistungen erbracht werden sollen, wird vom Verwaltungsgericht nicht geteilt.

Das gegenständliche Baubewilligungsansuchen der Beschwerdeführerin fällt - insbesondere nach der erfolgten Antragsänderung in der Beschwerdeverhandlung am 27.3.2017 - unbeschadet der Bezeichnung des Bauvorhabens als "Seniorenheim" nicht in den Anwendungsbereich des 6. Abschnittes des PG, weshalb die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit des Baubewilligungsverfahrens vom Bürgermeister an die belangte Behörde gemäß § 2 Abs 1 Z 2 Bau-Delegierungsverordnung Hallein im vorliegenden Sachverhalt nicht vorliegen.

Der angefochtene Bescheid ist daher – ohne auf das inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen zu müssen- gemäß § 27 VwGVG wegen sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist zulässig, da zur Auslegung des Begriffes "Pensionisten- und Seniorenheime" im Sinne von § 2 Abs 1 Z 2 der Bau-Delegierungsverordnung Hallein iVm § 10 Abs 2 Z 4 BauPolG bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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