LVwG S LVwG-9/236/7-2015

LVwG-9/236/7-2015Landesverwaltungsgericht10.12.2015

Regest

bedarfsorientierte Mindestsicherung, Subsidiaritätsgrundsatz, regelmäßige Zuwendungen von dritter Seite, Anspruchsminderung, Voraussetzungen für einen Berufsfreibetrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-9/236/7-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.9.236.7.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Frau J. I., geb. xxx, L. Straße 27d/6, K., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 07.09.2015, Zahl 30604-BMS/xxx603/8-2015,

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 07.09.2015, Zahl 30604-BMS/xxx603/8-2015, aufgrund des Antrages vom 03.08.2015 nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) monatliche Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

vom 01.08.2015 bis 31.08.2015€ 545,87

vom 01.09.2015 bis 30.09.2015€ 579,87

1.1.2. Die dem Bescheid vom 07.09.2015 angefügten Berechnungsbögen wurden mit dessen Spruch zu dessen Bestandteilen erklärt. Dem Berechnungsbogen für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.08.2015 ist eigenmittelseitig die Berücksichtigung bzw Anrechnung eines Einkommens in Form eines (so wörtlich) "Therapieentgelt N. 07/15" in Höhe von € 75,00 zu entnehmen. Dem Berechnungsbogen für den Zeitraum 01.09.2015 bis 30.09.2015 ist eigenmittelseitig die Berücksichtigung bzw Anrechnung eines Einkommens in Form eines "Therapieentgelt N. 08/15" in Höhe von € 41,00 zu entnehmen. 1.1.3. Zur Berücksichtigung bzw Anrechnung des "Therapieentgelt N." lässt die Begründung des Bescheides individuell fallbezogen jegliche Begründung vermissen.

1.2. Beschwerdevorbringen:

1.2.1. Die Rechtsmittelwerberin brachte mit Schriftsatz vom (datiert) 24.09.2015 gegen den Bescheid vom 07.09.2015 fristgerecht Beschwerde ein und begehrt die "Bewertung des Taschengeldes als Leistung der freien Wohlfahrtspflege".1.2.2.Begründend führte die Beschwerdeführerin hiezu aus, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die "Projekte "Beschäftigung und Freizeit" der M. GmbH "N. Pinzgau"" besuche. Dies sei für sie zur Erhaltung ihrer Alltagsstruktur, zur Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes sowie zur Pflege sozialer Kontakte sehr wichtig. Sie sei in das "Beschäftigungstraining" eingebunden und erhalte dafür "Taschengeld". Ihr sei bekannt, dass in "gleichwertigen" Einrichtungen ein solches "Taschengeld als Leistung der freien Wohlfahrtspflege gesehen" werde und daher nicht zur Anrechnung komme. Für sie sei dieses "Beschäftigungstraining" sehr wichtig, weil es für sie bedeute, ihr Leben zu stabilisieren.1.3.Beschwerdeverhandlung:In ggst Angelegenheit fand vor dem erkennenden Gericht am 25.11.2015 eine Beschwerdeverhandlung statt. In dieser wurden die Akten verlesen. Die belangte Behörde hat nach vorangegangener Entschuldigung keinen Vertreter entsandt. Die persönlich anwesende (uneingeschränkt eigenberechtigte, Anm zur Vollständigkeit) Beschwerdeführerin wurde zum Verfahrensgegenstand gehört und einvernommen. Ebenso einvernommen wurde als Zeugin Frau O. P., BA, Regionalleiterin der "M. GmbH – N. Pinzgau".1.4.Sachverhalt:

1.4.1. Die "M. GmbH – N. Pinzgau" in Q. betreibt im Tätigkeitsbereich der "M. sozial-psychiatrische Aktivitäten GmbH" mit Sitz in R. ua ein Beschäftigungsprojekt, in welchem 14 Beschäftigungsplätze zur Verfügung stehen (vgl hiezu näher den Internetauftritt unter: ….). Die Zielgruppe bilden demnach Erwachsene, die krankheitsbedingt nicht mehr am 1. Arbeitsmarkt arbeiten können oder wollen. Ziel ist die Besserung bzw Vermeidung von Verschlechterung psychiatrischer Störungsbilder, die Vermeidung bzw Verkürzung von stationären Aufenthalten, die Erhöhung der sozialen Kompetenz und die Stärkung der Selbständigkeit.1.4.2.Die in K. wohnhafte Beschwerdeführerin besucht neben dem Beschäftigungsprojekt im ca 20 km entfernten Q. (die Wegstrecke wird mit einem öffentlichen Verkehrsmittel bewältigt), sollte ihr die Teilnahme respektive aus tage- oder ggf sogar stundenweisen Befindlichkeitsgründen nicht möglich sein, ein im selben Haus angesiedeltes Tageszentrum und absolviert in diesem Zusammenhang alternativ ein Freizeitprojekt. Beides seit dem Monat März 2014 und jeweils wöchentlich am Montag, Mittwoch und Freitag. Die Anwesenheitszeiten liegen hiebei am Montag und Mittwoch beginnend im Rahmen zwischen - je nach Pünktlichkeit des Eintreffens - 09:00 Uhr und 10:00 Uhr und (ebenso je nach persönlicher Befindlichkeit) endend zwischen 14:30 Uhr und 15:30 Uhr. Freitags ist der Endzeitpunkt mit (spätestens) 12:30 Uhr anzusetzen.

1.4.3. Einhergehend mit der Teilnahme am - nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegenden - Beschäftigungsprojekt kann die Beschwerdeführerin pro Stunde einen Betrag in Höhe von 4 (vier) Euro lukrieren. Die Gewährung dieses Betrages basiert auf keinem wie immer gearteten (arbeits)rechtlichen oder sonstigen vertraglichen Anspruch. Eine (ausgehend von € 4,00 pro Stunde) monatlich aufsummierte Leistungsanweisung auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgt jedoch regelmäßig jeweils zu Beginn des Folgemonats für das vorangegangene Monat. Dies naturgemäß je nach Anzahl der Anwesenheitsstunden im Beschäftigungsprojekt in unterschiedlicher Höhe.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage und hier insbesondere aus den in den wesentlichen Punkten (nahezu) deckungsgleichen Aussagen der Beschwerdeführerin und der einvernommenen Zeugin in der Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2015.

3. Rechtsgrundlagen:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) lauten:

Grundsätze

§ 2

(1) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.

(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.

(3) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.

(4) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.

(5) Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.

(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.

(3) Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(2) Nicht zum Einkommen zählen:

(3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.

(4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:

Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:

(2) Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.

(3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.

(4) Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

4. Abschnitt

Zusatzleistungen

Hilfe für Sonderbedarfe

§ 15

(1) Soweit die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem 3. Abschnitt im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht ausreichen, um das Ziel dieses Gesetzes zu erreichen, können vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten im unbedingt erforderlichen Ausmaß zusätzliche Leistungen (Geldleistungen, Sachleistungen, Haftungen udgl) insbesondere für folgende Sonderbedarfe gewährt werden:

(2) Bei der Beurteilung eines Sonderbedarfs gemäß Abs 1 ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfesuchenden Bedacht zu nehmen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für Sonderbedarfe insbesondere über die Art, die Höhe und die Leistungserbringung treffen.

3.2. § 1 der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2014 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2015, LGBl Nr. 94/2014, lautet:

Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2015:

1.

für Alleinstehende oder Alleinziehende

827,82 €;

2.

für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen

oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben,

je Person

620,87 €;

3.

für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber

unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für

die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

173,84 €.

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gem Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I Nr 96/2010, (in der Folge kurz: Art 15a B-VG Verordnung) lauten:

Für Sonderbedarfe, die durch die pauschalierten Leistungen nach Art. 10 und 11 nicht gedeckt sind, können die Länder zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zumindest auf Grundlage des Privatrechts vorsehen.

(4) ….

(5) Für Personen, die während des Bezuges von Leistungen nach den Art. 10 bis 12 bzw. nach einer längeren Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist aus dem daraus erzielten Einkommen ein angemessener Freibetrag einzuräumen. Ein solcher Freibetrag ist jedenfalls nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach den Art. 10 bis 12 im Ausmaß von 15% des monatlichen Nettoeinkommens vorzusehen und mindestens für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewährleisten. Der Freibetrag beträgt mindestens 7% und höchstens 17% des Ausgangswertes nach Art. 10 Abs. 2.

4. Erwägungen:

4.1. Seitens der Beschwerdeführerin wird im ggst Fall – im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2015 von dieser nochmals bestätigt – die Anrechnung bzw Berücksichtigung der ihr – auf Basis von 4 (vier) Euro pro Stunde – monatlich regelmäßig zuteilwerdenden finanziellen Zuwendung bei der Ermittlung des Anspruches auf Bedarfsorientierter Mindestsicherung angefochten. Darüber hinaus wird die jeweilige Ermittlung bzw Festsetzung der Höhe des Anspruches auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für die hier Bedarfsmonate August 2015 und September 2015 von der Beschwerdeführerin jeweils als sowohl rechtlich als auch rechnerische richtig erachtet. Wobei auch für das erkennende Gericht keine diesbezüglich gegenteiligen Ansatzpunkte erkennbar sind.

4.2.1. Zum hier in Behandlung zu nehmenden Streitpunkt hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in jüngerer Zeit – und hier insbesondere zuletzt auch im laufenden Jahr 2015 – mehrfach geäußert.

4.2.2. Vom VwGH wird hiebei das der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung grundsätzlich innewohnende Subsidiaritätsprinzip (Nachrangigkeit der Leistung) einhergehend mit einer gebotenen systematischen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen in den Vordergrund gerückt (vgl insb VwGH vom 20.05.2015, 2013/10/0181, zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz). Demnach stellt § 5 Abs 1 MSG (iVm den §§ 2 Abs 2 und ggf auch 6 Abs 1 und Abs 2 MSG) auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab und sind diese jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie ein Ausmaß und eine Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließt oder – wie im ggst Fall – einschränkt (dies auch unter Verweis auf VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0115). Dass die der Beschwerdeführerin monatlich im Nachhinein regelmäßig ausbezahlte Leistung – je nach Anwesenheitsdauer im Beschäftigungsprojekt im vorangegangenen Monat – hinsichtlich der Höhe gewissen Schwankungen unterliegt, muss hiebei in Anbetracht der Regelmäßigkeit der Auszahlung als nicht entscheidungswesentlich angesehen werden.

4.2.3. Es kann vor dem Hintergrund der angeführten jüngsten Rechtsprechung des VwGH letztendlich sogar dahingestellt bleiben, unter welchem Titel bzw hinsichtlich welcher Rechtsnatur (im Laufe des Verfahrens wurden etwa im zeitlichen Ablauf aufsteigend seitens der Beschwerdeführerin die Begriffe: "Entlohnung", "Therapieentgelt", "Aufwandsentschädigung [respektive für Fahrtkosten]" oder "Taschengeld" gewählt) die monatlichen Anweisungen an die Beschwerdeführerin erfolgten. Und ob diese als – ggf sogar auf einem vertraglichen Anspruch zur Abgeltung von Arbeitsleistungen beruhend - Einkommen im Sinn des § 6 MSG anzusehen sind oder nicht (VwGH 18.04.2012, 2011/10/0019). Wobei in ggst Zusammenhang grundsätzlich - unter Berücksichtigung der taxativen (abschließenden) Ausnahmetatbestände des § 6 Abs 2 MSG - auch bei historischer Betrachtung des ggst Regelungsbereiches von einem seit jeher weiten und umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist (VwGH 03.07.2012, 2011/10/0134; 14.12.2007, 2006/10/0200; 14.05.2007, 2005/10/0187; 18.03.2003, 2001/11/0091).

4.3. Insoweit die Beschwerdeführerin zuletzt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2015 noch ergänzend geltend macht, mit der in dieser Richtung mehr oder weniger zweckgebundenen "Aufwandsentschädigung" die Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittels von K. (ihrem Wohnort) nach Q. (dem Projektstandort) und retour abzudecken bzw abdecken zu müssen, ist auszuführen:

4.3.1.1. Gemäß § 3 Z 5 MSG inkludiert der der Beschwerdeführerin in pauschaler Form zuzugestehende Lebensunterhalt – im ggst Fall konkret für August 2015 und September 2015 jeweils im Gegenwert von € 620,87 monatlich – den regelmäßigen Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom "sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe".

4.3.1.2. Anders als (wenn auch bloß vereinzelt) in anderen landesrechtlichen Vorgaben im ggst Hilfebereich der Fall (gewesen) ist die Deckung von "Fahrtkosten" als untergeordneter Leistungstitel des Lebensunterhaltes im MSG nicht gesondert normiert (vgl hiezu etwa VwGH vom 21.06.2007, 2007/10/0119, zum ehemaligen Tiroler Grundsicherungsgesetz (TGSG) und zu § 1 der hiezu erlassenen Tiroler Grundsicherungsverordnung (TGSV), wonach die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß lit a) die Deckung des Aufwandes für "Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfe Suchenden angemessenen Ausmaß, Benützung von Verkehrsmitteln und sonstige kleiner Bedürfnisse des täglichen Lebens" umfasste. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH die Verwehrung eines Anspruches auf Finanzierung eines "ÖBB-Vorteilstickets" in der Höhe von € 99,90 (obwohl dieses im Ergebnis aufgrund der vom Hilfe Suchenden zu bewältigenden Distanzen im Ergebnis offenkundig zu einer Fahrtkostenreduktion geführt hätte) als rechtskonform erachtet (bzw erachten müssen). Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fahrtkosten ist daher festzuhalten, dass Fahrtkosten als solche - auch nach dem MSG - als Teil des Mindeststandards und hier des Lebensunterhaltes im Sinn des § 3 Z 5 MSG anzusehen sind. Dies obwohl eine Benennung dieses untergeordneten Bedarfstitels in § 3 Z 5 MSG nicht erfolgt (vgl VwGH 31.03.2003, 2002/10/0050, zur insoweit ähnlichen Textierung des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 11/1973, sowie VwGH 28.02.2013, 2011/10/0210, zu § 3 Abs 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, LGBl Nr 38/2010 idF LGBl 6/2011, hier zu § 3 Z 5 MSG nahezu deckungsgleich). Innerhalb des Lebensunterhaltes sind Fahrtkosten in § 3 Z 5 MSG den "anderen persönlichen Bedürfnissen" zuzuordnen. Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis dahingehend zuzustimmen, als diese (insoweit überhaupt bereits im behördlichen Verfahren als solche geltend gemacht) Fahrtkosten als "Teil des Mindeststandards" erachtet und diese (die Fahrtkosten) im Mindeststandard "bereits abgebildet" sind.

4.3.1.3. Das erkennende Gericht übersieht hiebei nicht, dass die "projektbedingt zusätzlichen" Fahrtkosten verglichen mit der Höhe der (hier bezeichnet) "Aufwandsentschädigung" naturgemäß eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung für die Beschwerdeführerin nach sich ziehen können. Eine weitere Prüfung in Hinblick auf einen hieraus ggf erwachsenden Sonderbedarf ist dem erkennenden Gericht jedoch mangels eines diesbezüglichen Rechtsanspruches ausgehend von § 15 MSG verwehrt. Anderes hätte lediglich für den Fall der Gewährung von "Sonderbedarfen" mit Rechtsanspruch gegolten (etwa VwGH 29.01.2010, 2009/10/0117; 02.09.2008, 2005/10/0194; 31.03.2003, 2002/10/0050), welche jedoch das MSG nicht (mehr) vorsieht. Wobei der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass es dem Salzburger Landesgesetzgeber ausgehend von Art 12 der Art 15a B-VG Vereinbarung rechtlich unbedenklich eröffnet war, den Zugang zu einschlägigen Zusatzleistungen eben "lediglich" ohne Rechtsanspruch zu eröffnen.

4.3.2. Bezogen auf die Teilnahme am "Beschäftigungsprojekt" bleibt weiters auf § 6 Abs 4 MSG oder bereits grundsätzlich auf Art 14 Abs 5 der Art 15a B-VG Vereinbarung zu verweisen. Demnach ist (lediglich jenen) Hilfesuchenden, die "Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit" erzielen, ein abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Beschäftigung der Höhe nach näher festzusetzender Freibetrag einzuräumen. Mit diesem Freibetrag sollen ua die aus der Beschäftigung entspringen Mehrkosten (und damit etwa auch Fahrtkosten zum und vom Arbeitsplatz) abgegolten werden, um eine möglichst nachhaltige (Wieder-) Eingliederung in die Erwerbstätigkeit zu garantieren (vgl Nr 677 der Beilagen XXIV. GP Seite 18 zu Art 14 Abs 5 der Art. 15a B-VG Vereinbarung). Wobei eine Erwerbstätigkeit im Sinn des § 6 Abs 4 MSG und damit ein Anspruch auf Einräumung dieses Freibetrages nur vorliegt, wenn eine (so wörtlich) "Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird" (§ 6 Abs 4 Satz 2 MSG). Diese gesetzlich zwingende Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerdeführerin unstrittig (noch) nicht vor. Die (erst dann) Einräumung eines Freibetrages verfolgt in diesem Zusammenhang gerade auch den Zweck, einen Anreiz für die Beschäftigungsaufnahme am allgemeinen Arbeitsmarkt zu bilden. Vor diesem Hintergrund muss letztendlich auch in Zweifel gezogen werden, ob es sich bei dem ggst Betrag von € 4,00 pro Stunde um ein "Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit" im Sinn des § 6 Abs 4 MSG handelt, welches insoweit überhaupt eine Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung darstellt (VwGH 27.03.2012, 2011/10/0070; 29.02.2012, 2011/10/0045, jew mwN insb auch auf die einschlägigen Materialien [Blg LT 14. GP: RV 687, 2. Sess, Seite 42]).

4.4. Zusammenfassung – Ergebnis:

4.4.1. Die zentrale Ansicht der Beschwerdeführerin, die von ihr wenn auch in unterschiedlicher Höhe monatlich regelmäßig lukrierte finanzielle Zuwendung resultierend aus der Teilnahme am Beschäftigungsprojekt der "M. GmbH – N. Pinzgau" würde jeweils eine Leistung der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 Abs 1 MSG darstellen und hätten daher bei der Ermittlung des Anspruches auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung außer Betracht zu bleiben, kann diese für sich alleine nicht zum Erfolg führen. Dies deshalb, da von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang übersehen wird, dass diese Leistungen ein Ausmaß und eine Dauer erreichen, welche die Höhe des Anspruches auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung regelmäßig vermindert und diese daher (abgesehen von der grundsätzlichen Vorgabe des § 2 Abs 2 MSG) bereits aufgrund des dem § 5 Abs 2 letzter Satz MSG innewohnenden Ausnahmetatbestandes Berücksichtigung zu finden haben.

4.4.2. Auch die (zuletzt ergänzende) Argumentation des zweckgebundenen Leistungsempfangs zur Abdeckung von Fahrtkosten führt die Beschwerdeführerin mangels rechtlicher Möglichkeit der Berücksichtigung, sei es einhergehend mit einem aber im Sinn des § 15 MSG eben gerade nicht anspruchsbegründenden Sonderbedarf oder aber einem Freibetrag gemäß § 6 Abs 4 MSG, für dessen Gewährung die Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen, nicht zum Erfolg.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und insoweit zuletzt auch eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei aktueller Betrachtung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus beinhalten die einschlägigen Bestimmungen des MSG auf den gegenständlichen Fall bezogen verglichen mit der in Punkt 4. Aufgezeigten Rechtsprechung klare und unmissverständliche Entscheidungsvorgaben. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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