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LVwG-1/345/2-2015, LVwG-1/346/2-2015•LVwG S LVwG-1/345/2-2015, LVwG-1/346/2-2015
LVwG-1/345/2-2015, LVwG-1/346/2-2015Landesverwaltungsgericht08.10.2015
Parteistellung der Gemeinde, naturschutzrechtliches Verfahren, Anhörungsrecht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerden der Gemeinde D., vertreten durch E. Partner Rechtsanwälte GmbH, F. 1, G., gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.7.2015, Zl xxx/106-2015, vom 13.7.2015, Zl xxx/107-2015 und vom 23.7.2015, Zl xxx/109-2015,
I.zu Recht e r k a n n t :Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde betreffend die Zuerkennung der Parteistellung (Bescheid vom 13.7.2015, Zl xxx/106-2015) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides das Wort „zurückgewiesen“ durch die Wortfolge „unbegründet abgewiesen“ ersetzt wird.
II.den B e s c h l u s s gefasst:Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden betreffend den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid (vom 13.7.2015, Zl xxx/107-2015) und den Berichtigungsbescheid (vom 23.7.2015, Zl xxx/109-2015) als unzulässig zurückgewiesen.
III.Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung
Mit Schreiben vom 20.12.2011 beantragte die A.B. GmbH unter Vorlage eines entsprechenden Einreichoperates unter anderem die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Festgesteinsabbaus samt den dafür notwendigen bergbaulichen Anlagen am B., Gemeinde D.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (ua wurden Gutachten und Stellungnahmen von naturschutzfachlichen, zoologischen und wildökologischen Amtssachverständigen eingeholt) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.7.2015, Zl xxx/107-2015, der Bewilligungswerberin letztlich die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung, unter Vorschreibung von im Bescheid näher ausgeführten Bedingungen und Auflagen, erteilt.
Im Zuge des behördlichen Verfahrens stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin den Antrag (Schreiben vom 2.6.2015) auf Zuerkennung der Parteistellung im Bewilligungsverfahren der A.B. GmbH und führte diese dazu begründend aus, dass sie als Standortgemeinde ein hohes Interesse am Erhalt des im Projektgebiet bestehenden Naturraums, des bestehenden Erholungsgebietes und am Bestand der Urlaubsregion habe. Durch das gegenständliche Projekt werde eine Beeinträchtigung befürchtet. Mit Bescheid vom 13.7.2015, Zl xxx/106-2015, wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zurück. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass gemäß § 47 Abs 4 NSchG im naturschutzbehördlichen Verfahren zwar die jeweils zuständige Gemeinde zu hören sei, aber durch dieses Anhörungsrecht noch keine Parteienrechte eingeräumt werden würden, sofern diese nicht anderweitig ausdrücklich gesetzlich geregelt seien, weshalb der Antrag auf Parteistellung zurückzuweisen gewesen sei.
Mit Berichtigungsbescheid vom 23.7.2015, Zl xxx/109-2015, stellte die belangte Behörde den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 13.7.2015, Zl xxx/107-2015, dahingehend richtig, als die unter Spruchpunkt „A) Auflagen und Bedingungen“ angeführten Auflagenpunkte (aus geologischer Sicht) Nr. 9., 10., 11., 12., 14., und 15. entfallen.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht die Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Betreffend Parteistellung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr rechtliches Interesse direkt aus § 25 Abs 3 NSchG ableite. Demnach sei einem Vorhaben die Bewilligung zu versagen, wenn es das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Erholungswert erheblich beeinträchtige und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 NSchG (Interessensabwägung) vorliegen würden. Dass die Voraussetzungen für die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung vorliegen würden, sei im gegenständlichen Fall evident und ergebe sich dies auch aus dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigengutachten. Die Beschwerdeführerin habe als Standortgemeinde ein hohes Interesse am Erhalt des im Projektgebiet bestehenden Naturraums, des bestehenden Erholungsgebietes und am Bestand der Urlaubsregion. Durch die geplante Errichtung sei laut Gutachten mit erheblichen Beeinträchtigungen des Erholungsgebietes durch Lärm, Schmutz und Sicherheitsabsperrungen im Wald zu rechnen. Auch könne es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der Tierwelt kommen. Der Schutzzweck der Bestimmung des § 25 Abs 3 NSchG sei aber gerade im Schutz des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes, des Charakters der Landschaft und des Wertes für die Erholung zu sehen und komme auch der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Wahrung dieser Gebote und Verbote zum Schutz dieser Güter zu, weshalb ihr zweifelslos die Parteistellung zuzuerkennen sei. Auch werde sie durch die unmittelbar einer Bewilligung folgende Beeinträchtigung der Natur und des Landschaftsbildes direkt betroffen. Unabhängig davon komme der Beschwerdeführerin auch nach Unionsrecht Parteistellung zu, da nach Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention gewährleistet sein müsse, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen würden. Wenn nun der Beschwerdeführerin die Wahrnehmung ihrer Parteirechte verwehrt werde, so stehe dies im diametralen Gegensatz zu den verbindlichen Zielsetzungen der Aarhus-Konvention und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH. Auch werde hiedurch ihr Recht auf Selbstverwaltung gem Art 118 B-VG verletzt, da es sich im gegenständlichen Fall um eine Materie des ortsbezogenen Natur- und Landschaftsschutzes handle, der sich im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin befinde. Die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und des Landschaftsbildes in ihrem Ortsgebiet liege im ureigensten Interesse der örtlichen Gemeinschaft, welche die Beschwerdeführerin vertrete. Es werde daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die dahingehende Abänderung des angefochtenen Bescheides, als der Beschwerdeführerin für das gegenständliche naturschutzbehördliche Verfahren die Parteistellung zuerkannt werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit (zur Erlassung eines neuen Bescheides) an die belangte Behörde, beantragt.
Von der belangten Behörde wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde, ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin, gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen.
In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben wiedergegebener Sachverhalt (bzw Verfahrensgang) zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt ergibt. Der Verfahrensgang bzw Sachverhalt wurde nur insofern wiedergegeben, als dies für die gegenständliche Entscheidung relevant ist, insbesondere konnte aus diesem Grund auch die Wiedergabe der Beschwerdegründe betreffend den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid sowie den zugehörigen Berichtigungsbescheid unterbleiben.
Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Art 132 Abs 1 B-VG bestimmt, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.3.2010 S 389, entgegenstehen.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Nach § 25 Abs 3 NSchG ist die Bewilligung zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 NSchG zutreffen.
§ 47 Abs 4 NSchG bestimmt, dass im naturschutzbehördlichen Verfahren die jeweils zuständige Gemeinde zu hören ist.
Rechtlich folgt daraus:
Zur mündlichen Verhandlung:
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da schon die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin als Gemeinde im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Parteistellung zukommt, handelt es sich ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage. Die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen wurden nicht bestritten und stellte sich damit auch nicht die Frage der Beweiswürdigung. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit eine mündliche Erörterung dieser Frage eine weitere Klärung der Sache hätte erwarten lassen. Auch Art 6 EMRK bzw Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen einem Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung „civil rights“ der Beschwerdeführerin nicht berührt und insbesondere nicht in ihr zustehende subjektiv-öffentliche Rechte eingreift.
Zu Spruchpunkt I., Frage der Parteistellung:
Gemäß § 8 AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, dass die genannte Verfahrensvorschrift selbst keine Auskunft darüber gibt, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese beiden Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041).
Die hier maßgebliche Verwaltungsvorschrift ist das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, wonach der Gemeinde gem § 47 Abs 4 NSchG ein Anhörungsrecht zukommt. Parteienrechte werden einer Gemeinde durch diese Bestimmung nicht eingeräumt.
Demnach kommt der vom Projekt betroffenen Gemeinde im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren nur ein Anhörungsrecht, aber keine Parteistellung zu. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzestext, welcher im Unterschied zu anderen landesgesetzlichen Bestimmungen (beispielsweise dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz oder auch dem Tiroler Naturschutzgesetz), nicht von einer Stellung als Partei im Sinne des § 8 AVG spricht, sondern lediglich von einem „Anhörungsrecht“. Daran lässt sich erkennen, dass der Salzburger Gesetzgeber den Gemeinden eben gerade nicht Parteienrechte einräumen wollte. Die Wahrung der Interessen des Naturschutzes im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sollen demnach durch die dazu berufenen Naturschutzbehörden (vgl § 47 Abs 3 NSchG) sowie die Landesumweltanwaltschaft sichergestellt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass ihr Parteistellung allein schon deswegen zukomme, weil durch die Bewilligung ihr Recht auf Selbstverwaltung gem Art 118 B-VG verletzt werde, da es sich im gegenständlichen Fall um eine Materie des ortsbezogenen Natur- und Landschaftsschutzes handle, so ist zwar richtig, dass aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Selbstverwaltung grundsätzlich subjektive Rechte begründet werden können, aber hiezu ist im Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Agenden Folgendes auszuführen: Nach Art 118 Abs 2 B-VG sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (ua) jene, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Voraussetzung sind faktische, für die örtliche Gemeinschaft typische Interessenslagen. Wenn man die Ziele des Naturschutzgesetzes betrachtet, so zeigt sich, dass jedenfalls wesentliche überörtliche Bezüge gegeben sind. Der Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft, Schutz der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Natur und Landschaft, des ungestörten Wirkungsgefüges des Lebenshaushalts der Natur und des Artenreichtums der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (Artenschutz) und deren natürliche Lebensräume sowie Lebensgrundlagen (Biotopschutz) bilden jedenfalls potentiell ortsübergreifende Interessen ab. Es liegt auf der Hand, dass die Auswirkungen des gegenständlichen Projektes (ua auf den Naturhaushalt) keine sind, die nur im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind, sondern vielmehr jedenfalls ein Gebiet betreffen, welches auch über den örtlichen Bereich der Gemeinde hinausgeht (vgl Grabenwarter, Parteistellung und subjektive Rechte von Gemeinden in naturschutzrechtlichen Verfahren, RFG 2008/2), sodass im Ergebnis die Beschwerdeführerin auch hieraus keine subjektiven Rechte ableiten kann.
Die Beschwerdeführerin sucht des Weiteren die von ihr behauptete Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren als betroffene Standortgemeinde auf das „Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“, BGBl. III Nr 88/2005 (Aarhus-Konvention)“, zu stützen, dessen Vertragspartner sowohl Österreich, als auch die Europäische Union sind. In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens von Aarhus durch den Nationalrat wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art 50 Abs 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; vgl 654 Blg. Nr XXII. GP 2). Subjektive Rechte können daher aus dem Übereinkommen von Aarhus nicht abgeleitet werden (zur fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit von Art 9 Abs 3 des Übereinkommens von Aarhus im innerstaatlichen Recht vgl den Bescheid des Umweltsenates vom 22.6.2011, Zl US 3C/2011/5-8; zur fehlenden unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung im Unionsrecht vgl Urteil EuGH 8.3.2011, C 240/09, Lesoochraraske zoskupenie). Es ist Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl VwGH 22.4.2015, 2012/10/0016).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren weder aus dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 noch aus anderen nationalen Bestimmungen oder aus den Bestimmungen des Unionsrechts ableiten kann. Aus diesem Grunde erübrigt sich auch die Beantwortung der Frage, ob die gegenständliche Rechtssache überhaupt im Anwendungsbereich des Unionsrechts gelegen wäre.
Dadurch, dass der Antrag "zurückgewiesen" und nicht als "unbegründet abgewiesen" wurde, wurde die Beschwerdeführerin in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
Die Beschwerde betreffend die Zuerkennung der Parteistellung war somit als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II., Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung (samt zugehörigen Berichtigungsbescheid):
Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde nur erheben, wer durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich daher, dass sie nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den angefochtenen Bescheid beeinträchtigt werden können. Da der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bewilligungsverfahren, wie oben ausgeführt, aber keine Parteistellung zukommt bzw durch den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid keine ihr zukommenden subjektiven Rechte verletzt werden, mangelt es ihr somit an der Beschwerdelegitimation in diesem Verfahren. Bereits damit erweisen sich, ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter eingehen zu müssen, die Beschwerden gegen den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid samt zugehörigem Berichtigungsbescheid als unzulässig und sind diese zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt III., Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsfrage, ob der Standortgemeinde im Bewilligungsverfahren nach dem Salzburger Naturschutzgesetz die Parteistellung zukommt, aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt scheint und weicht auch die vorliegende Entscheidung von der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
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